Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3366/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5419/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.10.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf eine Einmalzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers (Firma M. G., L. und P. GmbH, M.-GmbH) in Höhe von 141.300,00 EUR.
Der 1935 geborene Kläger, seit 1.7.1971 Mitglied der Beklagten, war bis 31.3.2008 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger (Gesellschafter-Geschäftsführer der M.-GmbH/ Beratung, Betreuung, Vermittlung, Vertrieb in Bau- und artverwandten Branchen) freiwillig versichert. Seit 1.4.2008 ist er (nach Aufgabe der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit) wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag - 2007 - 239,62 EUR) versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Rentner.
Am 28.4.2005 schloss der Kläger mit der Firma M.-GmbH einen Aufhebungsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 30.4.2005 beendet (§ 1). In § 3 des Vertrags ist eine Versorgungszusage vereinbart; die Bestimmung lautet: Die aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 8.12.1989 zugesagte Pension wird durch eine Einmalzahlung in Höhe von 141.300,00 EUR abgelöst. Die Einmalzahlung wird am 30. April 2005 zur Auszahlung fällig. Sie wird zunächst mit dem von der Gesellschaft dem Arbeitnehmer (Kläger) gewährten Darlehen in Höhe von 137.853,54 EUR zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Dezember 2004 verrechnet, im Übrigen ausbezahlt. In der Gesellschafterversammlung vom 8.12.1989 war eine Monatspension nach Erreichung der Altersgrenze von 70% der zuletzt bezogenen Vergütung bei Abschluss der Zusage von 6.300,00 DM nach Maßgabe von Versorgungsrichtlinien festgelegt worden. In den Versorgungsrichtlinien vom 15.1.1990 sind nähere Bestimmungen zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung getroffen (insbesondere hinsichtlich der Altersgrenze, der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% der Alterspension).
Am 26.3.2008 legte der Kläger der Beklagten Kopien der Zuerkennung der betrieblichen Altersversorgung und der Versorgungsrichtlinien vor.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenen Bescheiden vom 3.4.2008 setzte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers daraufhin wie folgt fest:
Ab Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 1.1.2005 262,92 EUR 30,79 EUR 293,71 EUR 1.1.2006 266,57 EUR 31,24 EUR 297,81 EUR 1.1.2007 277,60 EUR 31,24 EUR 308,84 EUR 1.7.2007 277,65 EUR 31,24 EUR 308,89 EUR 1.1.2008 281,46 EUR 31,68 EUR 313,14 EUR
Der Beitragsbemessung wurden - erstmals - jeweils (u.a.) aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug in Höhe von 1.177,54 EUR bzw. ab 1.1.2007 von 1.177,50 EUR (141.300 EUR /120 Monate) zugrunde gelegt; in den vor 2008 ergangenen Beitragsbescheiden waren die Beiträge ohne Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 2.4.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die als betriebliche Altersversorgung einzustufende Einmalzahlung von 141.300,00 EUR werde für 10 Jahre mit 1/120 (monatlich 1.177,50 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Hinzukämen Einkünfte aus Kapitalvermögen (monatlich 3,00 EUR, jährlich 36,00 EUR) sowie die gesetzliche Rente (bis 30.6.2007: monatlich 216,54 EUR; ab 1.7.2007: monatlich 223,52 EUR). Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbetrieb und Vermietung und Verpachtung seien negativ. Aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen ab 1.1.2005 bleibe es bei dem für Selbständige geltenden Mindestbeitrag. Die Beiträge des Klägers würden dadurch nicht unerheblich vermindert.
Mit Beschluss vom 11.4.2008 (- 6 IN 224/08 BES -) eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (angemeldete Forderungen etwa 4,4 Mio EUR).
Am 15.4.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.4.2008 über die Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2008 ein.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 20.5.2008 setzte die Beklagte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 11.4.2008 auf 281,46 EUR bzw. 31,68 EUR (Gesamtbeitrag 313,14 EUR) fest. Der Beitragsbemessung wurden (wiederum u.a.) aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde gelegt.
Der Kläger legte (auch) gegen den Bescheid 20.5.2008 Widerspruch ein. Er trug vor, die Einstufung ab 11.4.2008 sei unzutreffend. Der für Pension/Versorgungsbezug angesetzte Betrag betreffe die Vergangenheit, da er bereits ausgezahlt worden sei. Etwaige Beiträge müssten zur Insolvenztabelle angemeldet und dürften nicht für die aktuelle Beitragseinstufung herangezogen werden. Über Einnahmen aus Kapitalvermögen verfüge er nicht. Sein Gewerbe habe er abgemeldet; die selbständige Erwerbstätigkeit habe er bis zum Beginn seiner Erkrankung im November 2007 ausüben können. Er verfüge derzeit über eine monatliche Rente von ca. 240,00 EUR und Einnahmen aus der Hausverwaltung von ca. 180,00 EUR. Beiträge dürften nur hieraus erhoben werden.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 23.6.2008 setzte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 1.4.2008 auf 207,70 EUR bzw. 23,08 EUR (Gesamtbeitrag 230,78 EUR) fest. Der Beitragsbemessung legte sie neben einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich 180,00 EUR) wiederum aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde. Mit weiterem zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 23.6.2008 erfolgte zum 1.7.2008 eine Beitragsanpassung wegen geänderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 207,70 EUR bzw. 26,47 EUR, Gesamtbeitrag 234,17 EUR).
Der Kläger legte auch dagegen Widerspruch ein.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 10.7.2008 wurden die Beiträge schließlich wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab 11.4.2008 neu berechnet (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 138,47 EUR bzw. 15,39 EUR, Gesamtbeitrag 153,86 EUR). Der Beitragsbemessung legte die Beklagte neben einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich 180,00 EUR) wiederum aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde.
Im Schreiben vom 10.7.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 11. bis 30.4.2008 sei der Bescheid vom 10.07.2008 maßgeblich. Ab 1.5.2008 gälten die Bescheide vom 23.6.2008. Beiträge seien aus der gesetzlichen Rente des Klägers, seinem Arbeitseinkommen und der Kapitalzahlung zu entrichten. Das Insolvenzverfahren lasse die Pflicht zur Beitragszahlung ab 11.4.2008 nicht entfallen.
Am 20.10.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die (bisher) ergangenen Beitragsbescheide ein. Zur Begründung trug er vor, die Beiträge aus seiner Rente führe der Rentenversicherungsträger unmittelbar an die Beklagte ab. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Vergütung für Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus) betrage nur 160,00 EUR; der von ihm selbst zu zahlende Betrag 20,00 EUR dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Kapitalzahlung von 141.300,00 EUR sei ihm am 1.1.2005 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen; die Beitragsschuld sei Insolvenzforderung.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.3.2009 Einnahmen aus Hausverwaltertätigkeit von (nur) 160 EUR monatlich (unter Abzug des Eigenanteils des Klägers von 20 EUR) anerkannt und erneut festgestellt hatte, dass die Kapitalzahlung mit einem Monatsbetrag vom 1.177,50 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, ergingen unter dem 3.4.2009 (auch im Namen der Pflegekasse) weitere (abschließende) Beitragsbescheide wie folgt:
Ab Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 1.1.2005 253,50 EUR 30,79 EUR 284,29 EUR 1.5.2005 262,92 EUR 30,79 EUR 293,71 EUR 1.1.2006 266,56 EUR 31,24 EUR 297,80 EUR 1.1.2007 277,60 EUR 31,24 EUR 308,84 EUR 1.7.2007 277,65 EUR 31,24 EUR 308,89 EUR 1.1.2008 281,46 EUR 31,68 EUR 313,14 EUR 1.4.2008 204,64 EUR 22,74 EUR 227,38 EUR 1.7.2008 204,64 EUR 26,08 EUR 230,72 EUR 1.1.2009 207,31 EUR 26,08 EUR 233,39 EUR
Der Beitragsbemessung wurden - (nunmehr) aber erst für die Zeit ab 1.5.2005 - (wiederum) jeweils aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR (Bescheid für die Zeit ab 1.1.2005: Auffüllbetrag zum Mindesteinkommen 1.811,25 EUR) zugrunde gelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, soweit ihnen nicht mit den Bescheiden vom 3.4.2009 (teilweise, auch hinsichtlich des Beginns der Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung zum 1.5. (nicht schon zum 1.1.)2005) abgeholfen worden war. Zur Begründung führte sie aus, für die Zeit der freiwilligen Versicherung des Klägers (1.5.2005 bis 31.3.2008) richte sich die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V), § 21 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung und § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach werde die Kapitalzahlung von 141.300,00 EUR - von der man erst Anfang 2008 erfahren habe für 10 Jahre mit einem Monatsbetrag von 1.177,50 EUR (1/120 von 141.300,00 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Seit 1.4.2008, also seit der Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner, sei § 237 SGB V maßgeblich. Gem. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V würden Beiträge auch auf der Rente vergleichbare Einnahmen erhoben, wozu Renten der betrieblichen Altersversorgung - wie die mit der Kapitalzahlung abgegoltene Pensionszusage der M.-GmbH - gehörten (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V); die Kapitalzahlung sei gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (ebenfalls) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die genannten Bestimmungen seien anzuwenden, da der Versorgungsfall am 30.4.2005, also nach dem für die Anwendung alten Rechts maßgeblichen Stichtag 31.12.2003, eingetreten sei. Der Beitragsanspruch sei nicht vollständig vor Insolvenzeröffnung entstanden, da es nach der gesetzlichen Regelung (Umlegung auf 10 Jahre) nicht auf den Zeitpunkt der Kapitalzahlung ankomme. Der Beitragsanspruch aus der Kapitalzahlung sei damit dem Beitragsanspruch aus der gesetzlichen Rente gleichgestellt, weswegen Beitragsansprüche für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung keine Insolvenzforderungen darstellten.
Am 28.9.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er wandte sich (nur) gegen die Festsetzung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung. Zur Begründung trug er vor, mit der Kapitalzahlung habe er ein Darlehen der M.-GmbH in Höhe von 137.853,54 EUR abgelöst. Sein Steuerberater habe dem Finanzamt B.-B. unter dem 8.6.2007 mitgeteilt, er habe ab 2005 auf die Pensionszusage der M.-GmbH verzichtet und dafür eine Abfindung von 137.000,00 EUR erhalten. Ein höherer Barwert des Pensionsanspruchs sei wegen Überschuldung der M.-GmbH nicht werthaltig. Im Einkommensteuerbescheid 2005 seien Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit von 137.000,00 EUR und ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.778,00 EUR ausgewiesen. Die Kapitalzahlung sei daher mit dem Arbeitgeberdarlehen verrechnet worden und stelle eine beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 237 SGB V bzw. der Satzung der Beklagten nicht dar; außerdem sei sie ihm vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen.
Die Beklagte trug vor, gem. § 3 des zwischen dem Kläger und der M.-GmbH geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 28.4.2005 sei die (1989) zugesagte Pension durch eine Einmalzahlung von 141.300,00 EUR abgelöst worden; dabei handele es sich daher um eine betriebliche Altersversorgung, aus der Beiträge gezahlt werden müssten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Beklagte habe die Einmalzahlung von 141.300,00 EUR zu Recht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Versorgungsanspruch sei unteilbar; der Beitragsanspruch sei nicht vollständig vor Insolvenzeröffnung entstanden. Die Ablösung eines Darlehens stehe der Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung nicht entgegen.
Auf den ihm am 27.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.11.2010 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Seine Lebensgefährtin dürfe über die üblichen Unterhaltsverpflichtungen hinaus nicht zur Zahlung rückständiger Beiträge herangezogen werden. kann. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen und er habe kein Geld.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.10.2012 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 03.04.2008 geändert durch Bescheid vom 12.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Einmalzahlung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 141.300 EUR ab dem 01.05.2005 auf zehn Jahre umgelegt der Beitragspflicht zu unterwerfen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Gegenstand der Klage war (allein) die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung der M.-GmbH von 141.300 EUR. Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Beklagte einen Monatsbetrag von 1.177,50 EUR, der sich ergibt, wenn die Kapitalzahlung auf 120 Monate aufgeteilt wird, ab dem 1.5.2005 der Beitragsbemessung zugrunde legt. Hierüber hat das Sozialgericht entschieden. Damit ist auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens festgelegt, unbeschadet dessen, dass der Kläger geltend macht, Beiträge mangels verfügbarer Mittel (überhaupt) nicht zahlen zu können.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Festsetzung von Beiträgen auf Kapitalzahlungen der in Rede stehenden Art bzw. auf den hieraus folgenden Monatsbetrag (von 1.177,50 EUR) um eine gesondert anfechtbare (Teil-)Regelung der ergangenen Beitragsbescheide (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -, juris Rdnr. 12). Im Hinblick darauf kann die Anfechtungsklage in Beitragssachen zulässigerweise auch auf die Anfechtung der im Beitragsbescheid mit der Beitragsfestsetzung getroffenen (Behörden-)Entscheidung beschränkt werden, eine bestimmte (abgrenzbare) Einnahmeart dem Grunde nach der Beitragserhebung zu unterwerfen. Damit entfällt die Notwendigkeit, während des Rechtsstreits ergehende Folgebescheide, in denen lediglich Beitragsanpassungen an geänderte Beitragssätze vorgenommen werden, in das Verfahren einzubeziehen. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, wird der Beitragserhebung auf die betroffene Einnahmeart die rechtliche Grundlage insgesamt entzogen (Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 3975/09 -).
Beiträge auf die Kapitalzahlung sind erstmals mit Bescheiden vom 3.4.2008 rückwirkend ab 2005 festgesetzt worden, da der Kläger die Kapitalzahlung auch erst am 26.3.2008 mitgeteilt hatte. In den genannten Bescheiden hat die Beklagte den aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR bei Aufteilung auf 120 Monate errechneten Monatsbetrag von 1.177,50 EUR - als Teil der sonstigen Einnahmen des Klägers – der Beitragserhebung unterworfen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 wurde (anknüpfend an die Bescheide vom 3.4.2009) sowohl der Rechenfehler, der zunächst (bis 1.1.2007) zu einem Monatsbetrag von 1.177,54 EUR (statt 1.177,50 EUR) geführt hatte, wie der zunächst (fehlerhaft) auf den 1.1.2005 (statt den 1.5.2005) festgelegte Beginn der Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung korrigiert. Die Beitragsbescheide vom 20.5.2008, 23.6.2008, 10.7.2008, 3.4.2009 sind nicht Verfahrensgegenstand. Sie treffen hinsichtlich der mit der Klage ausschließlich angefochtenen Beitragserhebung (dem Grunde nach) auf die Kapitalzahlung in den Bescheiden vom 3.4.2008 bzw. dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 keine ersetzenden (Neu-)Regelungen, übernehmen insoweit vielmehr – ohne neue Rechtsfolgen zu setzen - lediglich die in den genannten Bescheiden erstmals geregelte Beitragserhebung aus dem Monatsbetrag der auf 120 Monate aufgeteilten Kapitalzahlung.
Mit den Bescheiden vom 3.4.2008 über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung hat die Klage Verwaltungsakte zum Gegenstand, die u.a. eine Feststellung über die aufgrund Gesetzes entstehende Beitragspflicht enthalten. Die gegen die Abweisung dieser Klage gerichtete Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) sowie auch im Übrigen zulässig. Bei der mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Beitragsforderung handelt es sich zwar um eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 22.9.2011 – IX ZB 121/11 -, veröffentlicht in Juris). Diese Forderung ist aber bereits vor Insolvenzeröffnung mit dem Ausgangsbescheid festgesetzt worden, gegen den der Kläger in der Sache erfolglos Widerspruch eingelegt hat. Die Insolvenzverwalterin hat die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger mit Schreiben vom 15.5.2012 ausdrücklich mit dem Ziel genehmigt, eine Sachentscheidung über Verbeitragung der Einmalzahlung herbeizuführen, die dann – nach Anmeldung durch die Beklagte – noch in die Insolvenztabelle aufzunehmen wäre.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die (zulässigerweise für die Pflegekasse handelnde) Beklagte hat mit den Bescheiden vom 3.4.2008 (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009) zu Recht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung von 141.300 EUR erhoben. Der Senat nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 31.8.2009 (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG) Bezug. Ergänzend sei angemerkt:
Die Bescheide vom 3.4.2008 über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Kapitalzahlung von 141.300 EUR rechtsfehlerfrei ab 1.5.2005 mit einem Monatsbetrag von 1.177,50 EUR (141.300 EUR / 120 Monate) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Für die Zeit der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten (bis 31.3.2008) folgt das bereits aus § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 2. Halbsatz der (hier maßgeblichen) Satzung der Beklagten. Für die Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.4.2008 sind Rechtsgrundlage §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Pensionszusage der M-GmbH gehört - wie sich aus den Versorgungsrichtlinien der M.-GmbH vom 15.1.1990 ergibt - (unstreitig) zur betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass der im Aufhebungsvertrag vom 28.4.2005 vereinbarte Anspruch des Klägers gegen die M.-GmbH auf die Kapitalzahlung (ganz überwiegend) mit einer Darlehensforderung der M.-GmbH gegen den Kläger aufgerechnet worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.2.2011 - L 5 KR 3975/09 -). Die den Bescheiden vom 3.4.2008 vorausgegangenen Beitragsbescheide hindern die rückwirkende Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung ebenfalls nicht (auch dazu eingehend Senatsurteil vom 23.2.2011 - L 5 KR 3975/09); der Kläger macht das auch nicht geltend.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf eine Einmalzahlung seines ehemaligen Arbeitgebers (Firma M. G., L. und P. GmbH, M.-GmbH) in Höhe von 141.300,00 EUR.
Der 1935 geborene Kläger, seit 1.7.1971 Mitglied der Beklagten, war bis 31.3.2008 als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger (Gesellschafter-Geschäftsführer der M.-GmbH/ Beratung, Betreuung, Vermittlung, Vertrieb in Bau- und artverwandten Branchen) freiwillig versichert. Seit 1.4.2008 ist er (nach Aufgabe der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit) wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Zahlbetrag - 2007 - 239,62 EUR) versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Rentner.
Am 28.4.2005 schloss der Kläger mit der Firma M.-GmbH einen Aufhebungsvertrag. Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 30.4.2005 beendet (§ 1). In § 3 des Vertrags ist eine Versorgungszusage vereinbart; die Bestimmung lautet: Die aufgrund der Gesellschafterversammlung vom 8.12.1989 zugesagte Pension wird durch eine Einmalzahlung in Höhe von 141.300,00 EUR abgelöst. Die Einmalzahlung wird am 30. April 2005 zur Auszahlung fällig. Sie wird zunächst mit dem von der Gesellschaft dem Arbeitnehmer (Kläger) gewährten Darlehen in Höhe von 137.853,54 EUR zuzüglich 6 % Zinsen seit 1. Dezember 2004 verrechnet, im Übrigen ausbezahlt. In der Gesellschafterversammlung vom 8.12.1989 war eine Monatspension nach Erreichung der Altersgrenze von 70% der zuletzt bezogenen Vergütung bei Abschluss der Zusage von 6.300,00 DM nach Maßgabe von Versorgungsrichtlinien festgelegt worden. In den Versorgungsrichtlinien vom 15.1.1990 sind nähere Bestimmungen zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung getroffen (insbesondere hinsichtlich der Altersgrenze, der Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60% der Alterspension).
Am 26.3.2008 legte der Kläger der Beklagten Kopien der Zuerkennung der betrieblichen Altersversorgung und der Versorgungsrichtlinien vor.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenen Bescheiden vom 3.4.2008 setzte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers daraufhin wie folgt fest:
Ab Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 1.1.2005 262,92 EUR 30,79 EUR 293,71 EUR 1.1.2006 266,57 EUR 31,24 EUR 297,81 EUR 1.1.2007 277,60 EUR 31,24 EUR 308,84 EUR 1.7.2007 277,65 EUR 31,24 EUR 308,89 EUR 1.1.2008 281,46 EUR 31,68 EUR 313,14 EUR
Der Beitragsbemessung wurden - erstmals - jeweils (u.a.) aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug in Höhe von 1.177,54 EUR bzw. ab 1.1.2007 von 1.177,50 EUR (141.300 EUR /120 Monate) zugrunde gelegt; in den vor 2008 ergangenen Beitragsbescheiden waren die Beiträge ohne Berücksichtigung der Kapitalzahlung festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 2.4.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die als betriebliche Altersversorgung einzustufende Einmalzahlung von 141.300,00 EUR werde für 10 Jahre mit 1/120 (monatlich 1.177,50 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Hinzukämen Einkünfte aus Kapitalvermögen (monatlich 3,00 EUR, jährlich 36,00 EUR) sowie die gesetzliche Rente (bis 30.6.2007: monatlich 216,54 EUR; ab 1.7.2007: monatlich 223,52 EUR). Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbetrieb und Vermietung und Verpachtung seien negativ. Aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen ab 1.1.2005 bleibe es bei dem für Selbständige geltenden Mindestbeitrag. Die Beiträge des Klägers würden dadurch nicht unerheblich vermindert.
Mit Beschluss vom 11.4.2008 (- 6 IN 224/08 BES -) eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (angemeldete Forderungen etwa 4,4 Mio EUR).
Am 15.4.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.4.2008 über die Festsetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1.1.2008 ein.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 20.5.2008 setzte die Beklagte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 11.4.2008 auf 281,46 EUR bzw. 31,68 EUR (Gesamtbeitrag 313,14 EUR) fest. Der Beitragsbemessung wurden (wiederum u.a.) aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde gelegt.
Der Kläger legte (auch) gegen den Bescheid 20.5.2008 Widerspruch ein. Er trug vor, die Einstufung ab 11.4.2008 sei unzutreffend. Der für Pension/Versorgungsbezug angesetzte Betrag betreffe die Vergangenheit, da er bereits ausgezahlt worden sei. Etwaige Beiträge müssten zur Insolvenztabelle angemeldet und dürften nicht für die aktuelle Beitragseinstufung herangezogen werden. Über Einnahmen aus Kapitalvermögen verfüge er nicht. Sein Gewerbe habe er abgemeldet; die selbständige Erwerbstätigkeit habe er bis zum Beginn seiner Erkrankung im November 2007 ausüben können. Er verfüge derzeit über eine monatliche Rente von ca. 240,00 EUR und Einnahmen aus der Hausverwaltung von ca. 180,00 EUR. Beiträge dürften nur hieraus erhoben werden.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 23.6.2008 setzte die Beklagte die monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers ab 1.4.2008 auf 207,70 EUR bzw. 23,08 EUR (Gesamtbeitrag 230,78 EUR) fest. Der Beitragsbemessung legte sie neben einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich 180,00 EUR) wiederum aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde. Mit weiterem zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 23.6.2008 erfolgte zum 1.7.2008 eine Beitragsanpassung wegen geänderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 207,70 EUR bzw. 26,47 EUR, Gesamtbeitrag 234,17 EUR).
Der Kläger legte auch dagegen Widerspruch ein.
Mit zugleich im Namen der Pflegekasse ergangenem Bescheid vom 10.7.2008 wurden die Beiträge schließlich wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab 11.4.2008 neu berechnet (Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag 138,47 EUR bzw. 15,39 EUR, Gesamtbeitrag 153,86 EUR). Der Beitragsbemessung legte die Beklagte neben einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (monatlich 180,00 EUR) wiederum aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR zugrunde.
Im Schreiben vom 10.7.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Zeit vom 11. bis 30.4.2008 sei der Bescheid vom 10.07.2008 maßgeblich. Ab 1.5.2008 gälten die Bescheide vom 23.6.2008. Beiträge seien aus der gesetzlichen Rente des Klägers, seinem Arbeitseinkommen und der Kapitalzahlung zu entrichten. Das Insolvenzverfahren lasse die Pflicht zur Beitragszahlung ab 11.4.2008 nicht entfallen.
Am 20.10.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die (bisher) ergangenen Beitragsbescheide ein. Zur Begründung trug er vor, die Beiträge aus seiner Rente führe der Rentenversicherungsträger unmittelbar an die Beklagte ab. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (Vergütung für Verwaltungs- und Hausmeistertätigkeiten in dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus) betrage nur 160,00 EUR; der von ihm selbst zu zahlende Betrag 20,00 EUR dürfe nicht berücksichtigt werden. Die Kapitalzahlung von 141.300,00 EUR sei ihm am 1.1.2005 und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen; die Beitragsschuld sei Insolvenzforderung.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.3.2009 Einnahmen aus Hausverwaltertätigkeit von (nur) 160 EUR monatlich (unter Abzug des Eigenanteils des Klägers von 20 EUR) anerkannt und erneut festgestellt hatte, dass die Kapitalzahlung mit einem Monatsbetrag vom 1.177,50 EUR der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, ergingen unter dem 3.4.2009 (auch im Namen der Pflegekasse) weitere (abschließende) Beitragsbescheide wie folgt:
Ab Krankenversicherung Pflegeversicherung Gesamtbeitrag 1.1.2005 253,50 EUR 30,79 EUR 284,29 EUR 1.5.2005 262,92 EUR 30,79 EUR 293,71 EUR 1.1.2006 266,56 EUR 31,24 EUR 297,80 EUR 1.1.2007 277,60 EUR 31,24 EUR 308,84 EUR 1.7.2007 277,65 EUR 31,24 EUR 308,89 EUR 1.1.2008 281,46 EUR 31,68 EUR 313,14 EUR 1.4.2008 204,64 EUR 22,74 EUR 227,38 EUR 1.7.2008 204,64 EUR 26,08 EUR 230,72 EUR 1.1.2009 207,31 EUR 26,08 EUR 233,39 EUR
Der Beitragsbemessung wurden - (nunmehr) aber erst für die Zeit ab 1.5.2005 - (wiederum) jeweils aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR errechnete monatliche Einnahmen aus Pension/Versorgungsbezug von 1.177,50 EUR (Bescheid für die Zeit ab 1.1.2005: Auffüllbetrag zum Mindesteinkommen 1.811,25 EUR) zugrunde gelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 wies die Beklagte die Widersprüche zurück, soweit ihnen nicht mit den Bescheiden vom 3.4.2009 (teilweise, auch hinsichtlich des Beginns der Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung zum 1.5. (nicht schon zum 1.1.)2005) abgeholfen worden war. Zur Begründung führte sie aus, für die Zeit der freiwilligen Versicherung des Klägers (1.5.2005 bis 31.3.2008) richte sich die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (SGB V), § 21 Abs. 4 Satz 1 ihrer Satzung und § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach werde die Kapitalzahlung von 141.300,00 EUR - von der man erst Anfang 2008 erfahren habe für 10 Jahre mit einem Monatsbetrag von 1.177,50 EUR (1/120 von 141.300,00 EUR) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Seit 1.4.2008, also seit der Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner, sei § 237 SGB V maßgeblich. Gem. § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V würden Beiträge auch auf der Rente vergleichbare Einnahmen erhoben, wozu Renten der betrieblichen Altersversorgung - wie die mit der Kapitalzahlung abgegoltene Pensionszusage der M.-GmbH - gehörten (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V); die Kapitalzahlung sei gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (ebenfalls) mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1/120 der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Die genannten Bestimmungen seien anzuwenden, da der Versorgungsfall am 30.4.2005, also nach dem für die Anwendung alten Rechts maßgeblichen Stichtag 31.12.2003, eingetreten sei. Der Beitragsanspruch sei nicht vollständig vor Insolvenzeröffnung entstanden, da es nach der gesetzlichen Regelung (Umlegung auf 10 Jahre) nicht auf den Zeitpunkt der Kapitalzahlung ankomme. Der Beitragsanspruch aus der Kapitalzahlung sei damit dem Beitragsanspruch aus der gesetzlichen Rente gleichgestellt, weswegen Beitragsansprüche für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung keine Insolvenzforderungen darstellten.
Am 28.9.2009 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Er wandte sich (nur) gegen die Festsetzung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung. Zur Begründung trug er vor, mit der Kapitalzahlung habe er ein Darlehen der M.-GmbH in Höhe von 137.853,54 EUR abgelöst. Sein Steuerberater habe dem Finanzamt B.-B. unter dem 8.6.2007 mitgeteilt, er habe ab 2005 auf die Pensionszusage der M.-GmbH verzichtet und dafür eine Abfindung von 137.000,00 EUR erhalten. Ein höherer Barwert des Pensionsanspruchs sei wegen Überschuldung der M.-GmbH nicht werthaltig. Im Einkommensteuerbescheid 2005 seien Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit von 137.000,00 EUR und ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.778,00 EUR ausgewiesen. Die Kapitalzahlung sei daher mit dem Arbeitgeberdarlehen verrechnet worden und stelle eine beitragspflichtige Einnahme i. S. d. § 237 SGB V bzw. der Satzung der Beklagten nicht dar; außerdem sei sie ihm vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen.
Die Beklagte trug vor, gem. § 3 des zwischen dem Kläger und der M.-GmbH geschlossenen Aufhebungsvertrages vom 28.4.2005 sei die (1989) zugesagte Pension durch eine Einmalzahlung von 141.300,00 EUR abgelöst worden; dabei handele es sich daher um eine betriebliche Altersversorgung, aus der Beiträge gezahlt werden müssten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) aus, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Beklagte habe die Einmalzahlung von 141.300,00 EUR zu Recht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Der Versorgungsanspruch sei unteilbar; der Beitragsanspruch sei nicht vollständig vor Insolvenzeröffnung entstanden. Die Ablösung eines Darlehens stehe der Beitragserhebung auf die Kapitalzahlung nicht entgegen.
Auf den ihm am 27.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.11.2010 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen. Seine Lebensgefährtin dürfe über die üblichen Unterhaltsverpflichtungen hinaus nicht zur Zahlung rückständiger Beiträge herangezogen werden. kann. Das Insolvenzverfahren sei noch nicht abgeschlossen und er habe kein Geld.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.10.2012 aufzuheben und die Beitragsbescheide der Beklagten vom 03.04.2008 geändert durch Bescheid vom 12.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.08.2009 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Einmalzahlung des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers in Höhe von 141.300 EUR ab dem 01.05.2005 auf zehn Jahre umgelegt der Beitragspflicht zu unterwerfen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft.
Gegenstand der Klage war (allein) die Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung der M.-GmbH von 141.300 EUR. Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Beklagte einen Monatsbetrag von 1.177,50 EUR, der sich ergibt, wenn die Kapitalzahlung auf 120 Monate aufgeteilt wird, ab dem 1.5.2005 der Beitragsbemessung zugrunde legt. Hierüber hat das Sozialgericht entschieden. Damit ist auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens festgelegt, unbeschadet dessen, dass der Kläger geltend macht, Beiträge mangels verfügbarer Mittel (überhaupt) nicht zahlen zu können.
Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Festsetzung von Beiträgen auf Kapitalzahlungen der in Rede stehenden Art bzw. auf den hieraus folgenden Monatsbetrag (von 1.177,50 EUR) um eine gesondert anfechtbare (Teil-)Regelung der ergangenen Beitragsbescheide (vgl. BSG, Urt. v. 17.3.2010, - B 12 KR 4/09 R -, juris Rdnr. 12). Im Hinblick darauf kann die Anfechtungsklage in Beitragssachen zulässigerweise auch auf die Anfechtung der im Beitragsbescheid mit der Beitragsfestsetzung getroffenen (Behörden-)Entscheidung beschränkt werden, eine bestimmte (abgrenzbare) Einnahmeart dem Grunde nach der Beitragserhebung zu unterwerfen. Damit entfällt die Notwendigkeit, während des Rechtsstreits ergehende Folgebescheide, in denen lediglich Beitragsanpassungen an geänderte Beitragssätze vorgenommen werden, in das Verfahren einzubeziehen. Dringt der Kläger mit seiner Klage durch, wird der Beitragserhebung auf die betroffene Einnahmeart die rechtliche Grundlage insgesamt entzogen (Senatsurteil vom 23.2.2011, - L 5 KR 3975/09 -).
Beiträge auf die Kapitalzahlung sind erstmals mit Bescheiden vom 3.4.2008 rückwirkend ab 2005 festgesetzt worden, da der Kläger die Kapitalzahlung auch erst am 26.3.2008 mitgeteilt hatte. In den genannten Bescheiden hat die Beklagte den aus der Kapitalzahlung von 141.300 EUR bei Aufteilung auf 120 Monate errechneten Monatsbetrag von 1.177,50 EUR - als Teil der sonstigen Einnahmen des Klägers – der Beitragserhebung unterworfen. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 wurde (anknüpfend an die Bescheide vom 3.4.2009) sowohl der Rechenfehler, der zunächst (bis 1.1.2007) zu einem Monatsbetrag von 1.177,54 EUR (statt 1.177,50 EUR) geführt hatte, wie der zunächst (fehlerhaft) auf den 1.1.2005 (statt den 1.5.2005) festgelegte Beginn der Beitragserhebung aus der Kapitalzahlung korrigiert. Die Beitragsbescheide vom 20.5.2008, 23.6.2008, 10.7.2008, 3.4.2009 sind nicht Verfahrensgegenstand. Sie treffen hinsichtlich der mit der Klage ausschließlich angefochtenen Beitragserhebung (dem Grunde nach) auf die Kapitalzahlung in den Bescheiden vom 3.4.2008 bzw. dem Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009 keine ersetzenden (Neu-)Regelungen, übernehmen insoweit vielmehr – ohne neue Rechtsfolgen zu setzen - lediglich die in den genannten Bescheiden erstmals geregelte Beitragserhebung aus dem Monatsbetrag der auf 120 Monate aufgeteilten Kapitalzahlung.
Mit den Bescheiden vom 3.4.2008 über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung hat die Klage Verwaltungsakte zum Gegenstand, die u.a. eine Feststellung über die aufgrund Gesetzes entstehende Beitragspflicht enthalten. Die gegen die Abweisung dieser Klage gerichtete Berufung des Klägers ist statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG) sowie auch im Übrigen zulässig. Bei der mit den angegriffenen Bescheiden geltend gemachten Beitragsforderung handelt es sich zwar um eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 22.9.2011 – IX ZB 121/11 -, veröffentlicht in Juris). Diese Forderung ist aber bereits vor Insolvenzeröffnung mit dem Ausgangsbescheid festgesetzt worden, gegen den der Kläger in der Sache erfolglos Widerspruch eingelegt hat. Die Insolvenzverwalterin hat die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger mit Schreiben vom 15.5.2012 ausdrücklich mit dem Ziel genehmigt, eine Sachentscheidung über Verbeitragung der Einmalzahlung herbeizuführen, die dann – nach Anmeldung durch die Beklagte – noch in die Insolvenztabelle aufzunehmen wäre.
II. Die Berufung ist nicht begründet. Die (zulässigerweise für die Pflegekasse handelnde) Beklagte hat mit den Bescheiden vom 3.4.2008 (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009) zu Recht Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die Kapitalzahlung von 141.300 EUR erhoben. Der Senat nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 31.8.2009 (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG) Bezug. Ergänzend sei angemerkt:
Die Bescheide vom 3.4.2008 über die Erhebung von Beiträgen auf die Kapitalzahlung sind rechtmäßig. Die Beklagte hat die Kapitalzahlung von 141.300 EUR rechtsfehlerfrei ab 1.5.2005 mit einem Monatsbetrag von 1.177,50 EUR (141.300 EUR / 120 Monate) der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Für die Zeit der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten (bis 31.3.2008) folgt das bereits aus § 240 Abs. 1 SGB V i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 2. Halbsatz der (hier maßgeblichen) Satzung der Beklagten. Für die Zeit der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.4.2008 sind Rechtsgrundlage §§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die Pensionszusage der M-GmbH gehört - wie sich aus den Versorgungsrichtlinien der M.-GmbH vom 15.1.1990 ergibt - (unstreitig) zur betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass der im Aufhebungsvertrag vom 28.4.2005 vereinbarte Anspruch des Klägers gegen die M.-GmbH auf die Kapitalzahlung (ganz überwiegend) mit einer Darlehensforderung der M.-GmbH gegen den Kläger aufgerechnet worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.2.2011 - L 5 KR 3975/09 -). Die den Bescheiden vom 3.4.2008 vorausgegangenen Beitragsbescheide hindern die rückwirkende Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Kapitalzahlung ebenfalls nicht (auch dazu eingehend Senatsurteil vom 23.2.2011 - L 5 KR 3975/09); der Kläger macht das auch nicht geltend.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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