Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 151/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 492/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1934 geborene Kläger mit den Geburtsdaten 00.00.34, ein marokkanischer Staatsangehöriger, entrichtete vom 22.03.1965 bis 24.04.1968 insgesamt 36 Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 18.04.2000 beantragte bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen formlos "Altersruhegeld". Diese gab den Vorgang an die Beklagte ab, die von der Marokkanischen Verbindungsstelle in Casablanca den Antrag nach den Formblättern des Abkommens anforderte; in diesen war keine marokkanische Versicherungsnummer verzeichnet und wurden keine in Marokko zurückgelegten Versicherungszeiten bescheinigt.
Nach Beiziehung der Unterlagen der LVA Hessen - darunter die Originalversicherungskarte 1 - lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 01.10.2001 ab, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von der LVA Hessen mit Bescheid vom 03.08.1970 erstattet worden seien. Den Widerspruch, in dessen Verlauf die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2001 den Hinweis gab, dass unabhängig von der durchgeführten Beitragserstattung die erforderliche Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt wäre, wies die Widerspruchsstelle der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 zurück.
Die Klage, die der Kläger unter anderem damit begründete, der Erstattungsbescheid von 1970 sei ihm nicht bekannt gemacht worden, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 14.08.2002 ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wiederholt der Kläger seine Behauptung, zwar habe er 1970 einen Beitragserstattungsantrag gestellt, die Erstattung sei jedoch nicht wirksam geworden, weil ihm der Erstattungsbescheid - ein andermal spricht er von Aufrechnungsbescheinigung - nicht zugestellt worden sei bzw. nicht habe zugestellt werden können. Von der angeblichen Erstattung habe er erst im April 2000 erfahren. Nebenbei wiederholt der Kläger auch die Behauptung, die Beiträge hätten gar nicht ermittelt werden können.
Die Beklagte erwidert, nach den Aktenunterlagen stehe fest, dass die LVA Hessen mit Bescheid vom 03.08.1970 dem Antrag vom Juni 1970 entsprochen habe. Auch ergäben sich aus der Akte die einzelnen Beiträge, insbesondere aus der im Original vorliegenden Versicherungskarte Nr. 1.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers, wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht im Ergebnis einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente verneint.
Wenn der Kläger sein Begehren dahin formuliert, ihm sei Altersruhegeld zu gewähren, argumentiert er mit den Begriffsbestimmungen, die zur Zeit seines Antrag auf Beitragserstattung im Jahre 1970 galten. Zwischenzeitlich ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mehrfach geändert worden. Entscheidend jedoch bleibt, dass zwar die Benennung der Altersgrundsicherung anders lautet, die zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen gleichgeblieben sind.
Wie § 1248 Abs.5 der Reichsversicherungsordnung (in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) fordert § 35 des seit 01.01.1992 geltenden Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), dass der Versicherte - wie damals (1970) - das 65. Lebensjahr vollendet hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Zwar ist der Kläger, dessen genaues Geburtsdatum nicht feststeht, zwischenzeitlich als Jahrgang 1934 jedenfalls längst 65 Jahre alt. Er hat jedoch nicht die Wartezeit für die Regelaltersrente zurückgelegt. Diese beträgt wie damals unverändert 60 Kalendermonate. Nur wer wenigstens ein derartiges Beitragsaufkommen zurückgelegt hat, dem soll die Alterssicherung zustehen.
Gerade daran aber scheitert das Begehren des Klägers. Nachweislich des in den Akten erhalten gebliebenen Versicherungslebens - bewiesen durch die Originalversicherungskarte Nr. 1 - hat der Kläger im Zeitraum von März 1965 bis April 1968 insgesamt nur 36 Pflichtbeitragsmonate entrichtet. Ausweislich den Formblättern der Marokkanischen Verbindungsstelle in Casablanca ist für ihn nicht einmal eine Versicherungsnummer in seinem Heimatland vergeben. Daraus ergibt sich, zumal der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, dass allein die Zeiten in der deutschen Rentenversicherung keine fünf Jahre und damit die vollen 60 Kalendermonate erreichen. Da die Voraussetzungen für die Regelaltersrente - Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - zusammen erfüllt werden müssen, steht dem Kläger kein Anspruch auf Regelaltersrente zu.
Damit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Regelaltersrente.
Der 1934 geborene Kläger mit den Geburtsdaten 00.00.34, ein marokkanischer Staatsangehöriger, entrichtete vom 22.03.1965 bis 24.04.1968 insgesamt 36 Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 18.04.2000 beantragte bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen formlos "Altersruhegeld". Diese gab den Vorgang an die Beklagte ab, die von der Marokkanischen Verbindungsstelle in Casablanca den Antrag nach den Formblättern des Abkommens anforderte; in diesen war keine marokkanische Versicherungsnummer verzeichnet und wurden keine in Marokko zurückgelegten Versicherungszeiten bescheinigt.
Nach Beiziehung der Unterlagen der LVA Hessen - darunter die Originalversicherungskarte 1 - lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 01.10.2001 ab, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge von der LVA Hessen mit Bescheid vom 03.08.1970 erstattet worden seien. Den Widerspruch, in dessen Verlauf die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2001 den Hinweis gab, dass unabhängig von der durchgeführten Beitragserstattung die erforderliche Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt wäre, wies die Widerspruchsstelle der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2002 zurück.
Die Klage, die der Kläger unter anderem damit begründete, der Erstattungsbescheid von 1970 sei ihm nicht bekannt gemacht worden, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 14.08.2002 ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung wiederholt der Kläger seine Behauptung, zwar habe er 1970 einen Beitragserstattungsantrag gestellt, die Erstattung sei jedoch nicht wirksam geworden, weil ihm der Erstattungsbescheid - ein andermal spricht er von Aufrechnungsbescheinigung - nicht zugestellt worden sei bzw. nicht habe zugestellt werden können. Von der angeblichen Erstattung habe er erst im April 2000 erfahren. Nebenbei wiederholt der Kläger auch die Behauptung, die Beiträge hätten gar nicht ermittelt werden können.
Die Beklagte erwidert, nach den Aktenunterlagen stehe fest, dass die LVA Hessen mit Bescheid vom 03.08.1970 dem Antrag vom Juni 1970 entsprochen habe. Auch ergäben sich aus der Akte die einzelnen Beiträge, insbesondere aus der im Original vorliegenden Versicherungskarte Nr. 1.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14.08.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers, wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht im Ergebnis einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente verneint.
Wenn der Kläger sein Begehren dahin formuliert, ihm sei Altersruhegeld zu gewähren, argumentiert er mit den Begriffsbestimmungen, die zur Zeit seines Antrag auf Beitragserstattung im Jahre 1970 galten. Zwischenzeitlich ist das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch mehrfach geändert worden. Entscheidend jedoch bleibt, dass zwar die Benennung der Altersgrundsicherung anders lautet, die zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen gleichgeblieben sind.
Wie § 1248 Abs.5 der Reichsversicherungsordnung (in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung) fordert § 35 des seit 01.01.1992 geltenden Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), dass der Versicherte - wie damals (1970) - das 65. Lebensjahr vollendet hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Zwar ist der Kläger, dessen genaues Geburtsdatum nicht feststeht, zwischenzeitlich als Jahrgang 1934 jedenfalls längst 65 Jahre alt. Er hat jedoch nicht die Wartezeit für die Regelaltersrente zurückgelegt. Diese beträgt wie damals unverändert 60 Kalendermonate. Nur wer wenigstens ein derartiges Beitragsaufkommen zurückgelegt hat, dem soll die Alterssicherung zustehen.
Gerade daran aber scheitert das Begehren des Klägers. Nachweislich des in den Akten erhalten gebliebenen Versicherungslebens - bewiesen durch die Originalversicherungskarte Nr. 1 - hat der Kläger im Zeitraum von März 1965 bis April 1968 insgesamt nur 36 Pflichtbeitragsmonate entrichtet. Ausweislich den Formblättern der Marokkanischen Verbindungsstelle in Casablanca ist für ihn nicht einmal eine Versicherungsnummer in seinem Heimatland vergeben. Daraus ergibt sich, zumal der Kläger nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, dass allein die Zeiten in der deutschen Rentenversicherung keine fünf Jahre und damit die vollen 60 Kalendermonate erreichen. Da die Voraussetzungen für die Regelaltersrente - Vollendung des 65. Lebensjahres und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - zusammen erfüllt werden müssen, steht dem Kläger kein Anspruch auf Regelaltersrente zu.
Damit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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