Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 552/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 507/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1949 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.04.1972 bis 12.01.1982 in verschiedenen Branchen bei neun verschiedenen Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wie er angibt, hat es sich dabei um keine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Firma P. K. Tiefbau in T. , bei der der Kläger zuletzt gearbeitet hat (vom 21.10.1980 bis 12.01.1982), ist zwar erloschen, es ist dem Senat aber auf ein Auskunftsersuchen vom 15.05.2003 hin von einem P. K. mitgeteilt worden, es sei bekannt, dass der Kläger bei dieser Firma als Bauhelfer gearbeitet habe. Die Firma R. B. Baugeschäft, davor Arbeitgeberin des Klägers (vom 17.09.1980 bis 19.10.1980) existiert nicht mehr, es gibt auch keine Unterlagen mehr.
Seit 16.09.1996 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.
Vom 01.08.1996 bis 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen zweier Herzinfarkte befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit, nicht wegen Erwerbsunfähigkeit, weil der Versicherte selbständig erwerbstätig sei (Bescheid vom 15.12.1997). Seinen Antrag auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Anschluß an die befristete Rente vom 15.10.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2001 ab, weil der Kläger leichte Arbeiten wieder vollschichtig verrichten könne. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen einem in Novi Sad erstatteten Rentengutachten vom 29.02.2000 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers. Das Gutachten führt aus, es sei zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands gekommen, so dass der Versicherte wieder leichte Arbeiten ohne Absturzgefahr, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten im Freien und ohne Kälte- oder Hitzeexposition vollschichtig verrichten könne.
Mit der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage (Eingang am 12.04.2001 beim Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Beschäftigten, Direktion Novi Sad) verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er begehre unter Zugrundelegung eines am 29.02.2000 eingetretenen Leistungsfalls ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Rentengutachten aus Novi Sad stehe hinsichtlich der Beurteilung der Folgen der Herzinfarkte im Widerspruch zu fachärztlichen Feststellungen. Auch seien die bei ihm vorliegenden Bandscheibenschäden wesentlich bedeutsamer. Auf dem Augenhintergrund bestünden Veränderungen, die durch den Bluthochdruck verursacht seien. Auch lägen das psychiatrische Fachgebiet betreffende Gesundheitsstörungen vor, insbesondere eine Depression. Weiterhin seien Gefäßrisikofaktoren festgestellt worden. Der Kläger fügte zum Nachweis medizinische Unterlagen bei.
Das SG zog die Rentenakten der Beklagten bei und holte medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 27.03.2002) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom selben Tag).
Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:
1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt.
2. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Zu stand nach Bandscheibenoperation.
3. Leichtergradige neurasthenische Depression.
4. Spannungskopfschmerz.
Der Kläger wurde von Dr. Z. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen acht und mehr Stunden zu verrichten; hierbei seien Arbeiten in gebückter Haltung ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen sowie Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Der Kläger könne Anmarschwege von mehr als 500 Metern viermal am Tag zurücklegen. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Weitere ärztliche Gutachten seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er im Hinblick auf sein von den medizinischen Sachverständigen festgestelltes vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen nicht erwerbsunfähig im Sinne der Vorschrift des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Am 04.10.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 15.07.2002 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2000. Zum Nachweis der fehlenden beruflichen Leistungsfähigkeit fügte er medizinische Unterlagen bei, die aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Dres. P./S. und Z. stammen. Er trug vor, diese Sachverständigen hätten seine wichtigsten Befunde - die Herzkrankheit und die radikulären Schäden an der Wirbelsäule - nicht zutreffend festgestellt. Insbesondere habe keine gründliche Herzdiagnostik stattgefunden. Die Tatsache, dass er bis zu fünfmal nachts urinieren müsse, sei nicht beachtet worden. Auch auf die hypertonen Augenhintergrundsveränderungen seien die Sachverständigen nicht eingegangen. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen könne er - was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei - nicht längere Zeit sitzen, gehen oder stehen, auch leide er an ständigen Schmerzen. Völlig unbeachtet geblieben sei die Peronäusparese rechts. Auch liege bei ihm ein viel schwerwiegenderer psychiatrischer Befund vor, als er von den deutschen Ärzten festgestellt worden sei. Letztlich sei auch die Erhöhung der Blutfette nicht bewertet worden.
Der Senat zog die Klageakte des SG Landshut und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von den letzten Arbeitgebern des Klägers die bereits erwähnten Auskünfte über den jeweiligen Inhalt seiner Berufstätigkeit.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakten des SG; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.06.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Weiterzahlungsantrags vom 15.10.1998 und damit auch seit Februar 2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten; hierbei sind Arbeiten in gebückter Haltung ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen sowie Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Kläger kann sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... Durch sie ist im übrigen das im Auftrag des Versicherungsträgers in Novi Sad erstattete Gutachten in seinen wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.
Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt.
2. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Zu stand nach Bandscheibenoperation.
3. Leichtergradige neurasthenische Depression.
4. Spannungskopfschmerz.
Bei der Untersuchung durch die Dres. P./S. zeigte der Kläger ein leichtgradig depressives Bild mit mäßiger Antriebsminderung; Zeichen einer psychoorganischen Beeinträchtigung ließen sich nicht nachweisen. Unter Berücksichtigung des psychopathologischen Bildes und der Anamnese handelt es sich diagnostisch um eine leichtgradige neurasthenisch-depressive Störung (Dysthymie). Eine adäquate antidepressive Behandlung wird derzeit nicht durchgeführt. Es resultiert aus dem gegenwärtigen Zustand eine verminderte Streßtoleranz. Es ließ sich weiter ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp feststellen; Zeichen einer symptomatischen Kopfschmerzform waren nicht nachweisbar.
Bei der Untersuchung fand Dr. Z. einen übergewichtigen, kräftig gebauten Mann in altersentsprechend gutem Allgemeinzustand. Zeichen einer Herzminderleistung, wie Blaufärbung der Lippen, Atemnot beim Be- und Entkleiden etc., waren nicht festzustellen. Der Blutdruck war mit 130/80 mmHg regelrecht, ebenso die Pulsfrequenz. Es wurde eine eingehende kardiologische Untersuchung durchgeführt: Bei einem Belastungs-EKG war der Kläger gut bis 150 Watt belastbar. Bei der aktuellen Herz-Echo-Untersuchung zeigte das Herz eine normale Pumpfunktion, es fand sich lediglich eine mäßige Verdickung der Herzscheidewand bei normal großen Herzhöhlen. Auch bei den Untersuchungen in seiner Heimat war der Kläger immer ausreichend belastbar gewesen. Durch den Befund am Herzen sind nur schwere körperliche Arbeiten auszuschließen. Die Wirbelsäule wies eine Steilstellung im Brustwirbelsäulenbereich auf, die Bandscheibenoperationsnarbe war reizlos. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war frei, die der Brust- und Lendenwirbelsäule nur leichtergradig schmerzhaft eingeschränkt. Die alltagsrelevanten Bewegungsabläufe, wie Lagern und Umlagern auf der Untersuchungsliege etc., gingen flüssig vonstatten, auch war das Gangbild unauffällig, die erschwerten Gangarten konnten gut durchgeführt werden, der Test nach Lasègue, der besonders aussagekräftig für den Schweregrad einer Wirbelsäulenerkrankung ist, war beidseits negativ. Auch brachte die nervenfachärztliche Zusatzuntersuchung keine Auffälligkeiten. Ursache der geklagten Beschwerden sind die bekannten Abnützungserscheinungen. Es liegt nur ein leichterer Ausprägungsgrad vor, auszuschließen sind hierdurch schwere körperliche Arbeiten, schweres Heben und Tragen. Von den übrigen Organsystemen her (restlicher Bewegungsapparat, Magen-Darm-Trakt, Lunge, Hirnfunktion etc.) waren weder aus der Beschwerdeschilderung, noch vom Ergebnis der körperlichen Untersuchung her irgendwelche Auffälligkeiten festzustellen. Die durchgeführten Laboruntersuchungen waren bis auf eine Erhöhung der Blutfette weitgehend im Normbereich gelegen.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen der Dres. P./S. und Z. greifen nicht durch. Der Kläger ist anläßlich der Begutachtung durch Dr. Z. von der Fachärztin für innere Medizin Dr. G. umfangreich kardiologisch untersucht worden (vgl. den entsprechenden Arztbrief vom 27.03.2002). Dass der Kläger über gehäuftes Wasserlassen - nachts bis zu fünfmal - klagt, ist von Dr. Z. zur Kenntnis genommen und in seine Beurteilung miteinbezogen worden. Der Visus ist von Dr. Z. geprüft worden mit dem Ergebnis, dass er mit Lesebrille ausgeglichen ist. Wenn auch hypertonische Augenhintergrundsveränderungen vorliegen mögen, so ist dies solange ohne Bedeutung, als dadurch das berufliche Leistungsvermögen nicht eingeschränkt wird. Der Status der Wirbelsäule ist von den Dres. P./S. und Z. gründlich überprüft worden. Der klinische Befund, der allein maßgeblich ist, konnte die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen keinesfalls bestätigen; dies gilt auch für das Gehvermögen. Der psychiatrische Befund ist - anders als dies vom Kläger gesehen wird - nur leichtgradig und ohne erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Völlig ohne Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit ist die Erhöhung der Blutfette, die auch von Dr. Z. festgestellt worden ist. Keine Bedeutung haben die mit der Berufungsschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen, weil sie alle aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Dres. P./S. und Z. stammen, somit überholt sind.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige eines Hilfsarbeiters, der auch mit schweren Tätigkeiten verbunden ist.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Dies ergibt sich nicht nur aus den eigenen Angaben des Klägers, sondern auch aus der Mitteilung von P. K. , der Kläger sei bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma P. K. Tiefbau, als Bauhelfer beschäftigt gewesen.
Als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig, weil es für ihn noch einen zumutbaren anderen Beruf gibt. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.6.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1949 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat nach seinen Angaben keine Berufsausbildung durchlaufen. Er ist in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 14.04.1972 bis 12.01.1982 in verschiedenen Branchen bei neun verschiedenen Unternehmen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Wie er angibt, hat es sich dabei um keine Facharbeitertätigkeit gehandelt. Die Firma P. K. Tiefbau in T. , bei der der Kläger zuletzt gearbeitet hat (vom 21.10.1980 bis 12.01.1982), ist zwar erloschen, es ist dem Senat aber auf ein Auskunftsersuchen vom 15.05.2003 hin von einem P. K. mitgeteilt worden, es sei bekannt, dass der Kläger bei dieser Firma als Bauhelfer gearbeitet habe. Die Firma R. B. Baugeschäft, davor Arbeitgeberin des Klägers (vom 17.09.1980 bis 19.10.1980) existiert nicht mehr, es gibt auch keine Unterlagen mehr.
Seit 16.09.1996 bezieht der Kläger in seiner Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.
Vom 01.08.1996 bis 31.12.1998 zahlte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen zweier Herzinfarkte befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit, nicht wegen Erwerbsunfähigkeit, weil der Versicherte selbständig erwerbstätig sei (Bescheid vom 15.12.1997). Seinen Antrag auf Zahlung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Anschluß an die befristete Rente vom 15.10.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2001 ab, weil der Kläger leichte Arbeiten wieder vollschichtig verrichten könne. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen entnahm die Beklagte im wesentlichen einem in Novi Sad erstatteten Rentengutachten vom 29.02.2000 und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers. Das Gutachten führt aus, es sei zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustands gekommen, so dass der Versicherte wieder leichte Arbeiten ohne Absturzgefahr, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne Tätigkeiten im Freien und ohne Kälte- oder Hitzeexposition vollschichtig verrichten könne.
Mit der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage (Eingang am 12.04.2001 beim Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung der Beschäftigten, Direktion Novi Sad) verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er begehre unter Zugrundelegung eines am 29.02.2000 eingetretenen Leistungsfalls ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Rentengutachten aus Novi Sad stehe hinsichtlich der Beurteilung der Folgen der Herzinfarkte im Widerspruch zu fachärztlichen Feststellungen. Auch seien die bei ihm vorliegenden Bandscheibenschäden wesentlich bedeutsamer. Auf dem Augenhintergrund bestünden Veränderungen, die durch den Bluthochdruck verursacht seien. Auch lägen das psychiatrische Fachgebiet betreffende Gesundheitsstörungen vor, insbesondere eine Depression. Weiterhin seien Gefäßrisikofaktoren festgestellt worden. Der Kläger fügte zum Nachweis medizinische Unterlagen bei.
Das SG zog die Rentenakten der Beklagten bei und holte medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 27.03.2002) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom selben Tag).
Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger hierbei festgestellt:
1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt.
2. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Zu stand nach Bandscheibenoperation.
3. Leichtergradige neurasthenische Depression.
4. Spannungskopfschmerz.
Der Kläger wurde von Dr. Z. zusammenfassend für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen acht und mehr Stunden zu verrichten; hierbei seien Arbeiten in gebückter Haltung ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen sowie Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Der Kläger könne Anmarschwege von mehr als 500 Metern viermal am Tag zurücklegen. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen. Weitere ärztliche Gutachten seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht erforderlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.06.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er im Hinblick auf sein von den medizinischen Sachverständigen festgestelltes vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen nicht erwerbsunfähig im Sinne der Vorschrift des bis 31.12.2000 geltenden § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Am 04.10.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 15.07.2002 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2000. Zum Nachweis der fehlenden beruflichen Leistungsfähigkeit fügte er medizinische Unterlagen bei, die aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Dres. P./S. und Z. stammen. Er trug vor, diese Sachverständigen hätten seine wichtigsten Befunde - die Herzkrankheit und die radikulären Schäden an der Wirbelsäule - nicht zutreffend festgestellt. Insbesondere habe keine gründliche Herzdiagnostik stattgefunden. Die Tatsache, dass er bis zu fünfmal nachts urinieren müsse, sei nicht beachtet worden. Auch auf die hypertonen Augenhintergrundsveränderungen seien die Sachverständigen nicht eingegangen. Aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen könne er - was ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei - nicht längere Zeit sitzen, gehen oder stehen, auch leide er an ständigen Schmerzen. Völlig unbeachtet geblieben sei die Peronäusparese rechts. Auch liege bei ihm ein viel schwerwiegenderer psychiatrischer Befund vor, als er von den deutschen Ärzten festgestellt worden sei. Letztlich sei auch die Erhöhung der Blutfette nicht bewertet worden.
Der Senat zog die Klageakte des SG Landshut und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von den letzten Arbeitgebern des Klägers die bereits erwähnten Auskünfte über den jeweiligen Inhalt seiner Berufstätigkeit.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.06.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Klageakten des SG; Rentenakten der Beklagten - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.06.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Weiterzahlungsantrags vom 15.10.1998 und damit auch seit Februar 2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses (insbes. ohne zusätzliche Pausen) leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen noch vollschichtig (acht Stunden täglich) verrichten; hierbei sind Arbeiten in gebückter Haltung ebensowenig zumutbar wie Arbeiten in Zwangshaltungen, schweres Heben oder Tragen sowie Arbeiten mit großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Kläger kann sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie Dr. P./der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Z ... Durch sie ist im übrigen das im Auftrag des Versicherungsträgers in Novi Sad erstattete Gutachten in seinen wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden.
Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt.
2. Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen und Zu stand nach Bandscheibenoperation.
3. Leichtergradige neurasthenische Depression.
4. Spannungskopfschmerz.
Bei der Untersuchung durch die Dres. P./S. zeigte der Kläger ein leichtgradig depressives Bild mit mäßiger Antriebsminderung; Zeichen einer psychoorganischen Beeinträchtigung ließen sich nicht nachweisen. Unter Berücksichtigung des psychopathologischen Bildes und der Anamnese handelt es sich diagnostisch um eine leichtgradige neurasthenisch-depressive Störung (Dysthymie). Eine adäquate antidepressive Behandlung wird derzeit nicht durchgeführt. Es resultiert aus dem gegenwärtigen Zustand eine verminderte Streßtoleranz. Es ließ sich weiter ein chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp feststellen; Zeichen einer symptomatischen Kopfschmerzform waren nicht nachweisbar.
Bei der Untersuchung fand Dr. Z. einen übergewichtigen, kräftig gebauten Mann in altersentsprechend gutem Allgemeinzustand. Zeichen einer Herzminderleistung, wie Blaufärbung der Lippen, Atemnot beim Be- und Entkleiden etc., waren nicht festzustellen. Der Blutdruck war mit 130/80 mmHg regelrecht, ebenso die Pulsfrequenz. Es wurde eine eingehende kardiologische Untersuchung durchgeführt: Bei einem Belastungs-EKG war der Kläger gut bis 150 Watt belastbar. Bei der aktuellen Herz-Echo-Untersuchung zeigte das Herz eine normale Pumpfunktion, es fand sich lediglich eine mäßige Verdickung der Herzscheidewand bei normal großen Herzhöhlen. Auch bei den Untersuchungen in seiner Heimat war der Kläger immer ausreichend belastbar gewesen. Durch den Befund am Herzen sind nur schwere körperliche Arbeiten auszuschließen. Die Wirbelsäule wies eine Steilstellung im Brustwirbelsäulenbereich auf, die Bandscheibenoperationsnarbe war reizlos. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war frei, die der Brust- und Lendenwirbelsäule nur leichtergradig schmerzhaft eingeschränkt. Die alltagsrelevanten Bewegungsabläufe, wie Lagern und Umlagern auf der Untersuchungsliege etc., gingen flüssig vonstatten, auch war das Gangbild unauffällig, die erschwerten Gangarten konnten gut durchgeführt werden, der Test nach Lasègue, der besonders aussagekräftig für den Schweregrad einer Wirbelsäulenerkrankung ist, war beidseits negativ. Auch brachte die nervenfachärztliche Zusatzuntersuchung keine Auffälligkeiten. Ursache der geklagten Beschwerden sind die bekannten Abnützungserscheinungen. Es liegt nur ein leichterer Ausprägungsgrad vor, auszuschließen sind hierdurch schwere körperliche Arbeiten, schweres Heben und Tragen. Von den übrigen Organsystemen her (restlicher Bewegungsapparat, Magen-Darm-Trakt, Lunge, Hirnfunktion etc.) waren weder aus der Beschwerdeschilderung, noch vom Ergebnis der körperlichen Untersuchung her irgendwelche Auffälligkeiten festzustellen. Die durchgeführten Laboruntersuchungen waren bis auf eine Erhöhung der Blutfette weitgehend im Normbereich gelegen.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Feststellungen der Dres. P./S. und Z. greifen nicht durch. Der Kläger ist anläßlich der Begutachtung durch Dr. Z. von der Fachärztin für innere Medizin Dr. G. umfangreich kardiologisch untersucht worden (vgl. den entsprechenden Arztbrief vom 27.03.2002). Dass der Kläger über gehäuftes Wasserlassen - nachts bis zu fünfmal - klagt, ist von Dr. Z. zur Kenntnis genommen und in seine Beurteilung miteinbezogen worden. Der Visus ist von Dr. Z. geprüft worden mit dem Ergebnis, dass er mit Lesebrille ausgeglichen ist. Wenn auch hypertonische Augenhintergrundsveränderungen vorliegen mögen, so ist dies solange ohne Bedeutung, als dadurch das berufliche Leistungsvermögen nicht eingeschränkt wird. Der Status der Wirbelsäule ist von den Dres. P./S. und Z. gründlich überprüft worden. Der klinische Befund, der allein maßgeblich ist, konnte die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen keinesfalls bestätigen; dies gilt auch für das Gehvermögen. Der psychiatrische Befund ist - anders als dies vom Kläger gesehen wird - nur leichtgradig und ohne erhebliche Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen. Völlig ohne Bedeutung für die berufliche Leistungsfähigkeit ist die Erhöhung der Blutfette, die auch von Dr. Z. festgestellt worden ist. Keine Bedeutung haben die mit der Berufungsschrift vorgelegten medizinischen Unterlagen, weil sie alle aus der Zeit vor der Begutachtung durch die Dres. P./S. und Z. stammen, somit überholt sind.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige eines Hilfsarbeiters, der auch mit schweren Tätigkeiten verbunden ist.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Dies ergibt sich nicht nur aus den eigenen Angaben des Klägers, sondern auch aus der Mitteilung von P. K. , der Kläger sei bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma P. K. Tiefbau, als Bauhelfer beschäftigt gewesen.
Als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig, weil es für ihn noch einen zumutbaren anderen Beruf gibt. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.6.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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