L 6 RJ 667/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 734/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 667/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2000 und des Bescheides der Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1996 die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen eines im März 2002 eingetretenen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen des Berufungsverfahrens zu einem Viertel zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. ab 01.01.2001 wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI.

Die am 1942 geborene Klägerin hat zunächst vom 1. August 1956 bis 31. Januar 1958 eine Ausbildung zur angelernten Näherin durchlaufen und war bis 1960 in diesem Beruf tätig. Anschließend war sie nach ihren Angaben als Schreibkraft sowie Verkaufs- und Bürokraft tätig. Nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit durch die Kindererziehung war sie von 1972 bis 1981 als Kontoristin beschäftigt. Nach einer Unterbrechung ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch eine selbständige Tätigkeit mit einer Pachtgaststätte von Mai 1981 bis November 1985, war sie zunächst erneut als Näherin bis 1992 und nach einer betriebsbedingten Kündigung wegen Arbeitsmangel bis zum Eintreten von Arbeitsunfähigkeit im September 1995 als Bedienung in einer Gaststätte beschäftigt. Anschließend bezog sie vom 02.10.1995 bis 30.12.1997 als Arbeitssuchende Leistungen vom Arbeitsamt, daran anschließend war sie bis 30.09.2002 weiter ohne Leistungsbezug arbeitssuchend gemeldet. Seit 01.10.2002 bezieht sie Altersrente für Frauen nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres.

Am 06.09.1995 beantragte sie bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte gewährte ihr zunächst in der Zeit vom 03.01.1996 bis 31.01.1996 ein stationäres Heilverfahren in den J. Kliniken B. , aus dem sie nach dem Entlassungsbericht vom 05.03.1996 als sofort arbeitsfähig für vollschichtige Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten entlassen worden war. Nach einer weiteren Begutachtung durch Dr.L. vom 07.05.1996, wobei die Klägerin für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig in der Lage beurteilt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.05.1996 den Rentenantrag ab. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens sei die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1996 mit der derselben Begründung zurück.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Ferner hat die Beklagte in der Zeit vom 15.05.1997 bis 05.06.1997 der Klägerin ein weiteres stationäres Heilverfahren in der Orthopädischen Klinik T. gewährt. Nach dem Entlassungsbericht vom 17.07.1997 wurde sie zu leichten bis mittelschweren Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig in der Lage gesehen. Lediglich Tätigkeiten, die die Wirbelsäule belasteten, mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, überwiegend einseitiger Körperhaltung oder häufigem Bücken sowie ungeschützte Einflüsse von Kälte, Zugluft oder Nässe seien zu vermeiden. Als Entlassungsdiagnosen wurden eine Coxarthrose beidseits, ein chronisch rezidivierendes lokales BWS-Syndrom, Osteoporose, Senk-Spreizfüße beiderseits, anamnestisch multiple Arthralgie wechselnder Lokalisation und Zustand nach Hysterektomie angegeben. Der psychische Befund wurde als unauffällig beschrieben. In den vom Sozialgericht beigezogenen Befundberichten ist erstmals im Bericht des Facharztes für Innere Medizin Dr.W. vom 08.12.1997 die Diagnose einer endogenen Depression gestellt. Im Vordergrund des Krankheitsbildes jedoch die von seiten des orthopädischen Fachgebietes bestehenden Gesundheitsstörungen gesehen. In einem weiteren Befundbericht vom 10.02.1998 wird die Diagnose einer endogenen Depression gestellt und diese mit die somatischen Beschwerden der Klägerin, einem Stimmungstief, Tagesschwankungen und Antriebslosigkeit begründet.

Auf den Antrag der Klägerin hat der Oberarzt der I. Medizinischen Klinik des Krankenhauszweckverbandes A. - Zentralklinikum - Dr.B. ein internistisches Gutachten vom 10.05.1999 zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass der Klägerin aufgrund der insbesondere auf orthopädischem und innerem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen nur noch leichte Arbeiten täglich bis zu vier Stunden, beispielsweise als Pförtnerin zumutbar seien. Die früher von der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Bedienung oder Näherin sei ihr überhaupt nicht mehr zumutbar, eine Tätigkeit als Sortiererin, Kontrolleurin, Maschinenbedienerin sei aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit nicht vertretbar. Es seien nur Tätigkeiten ohne besondere Anforderung an das Konzentrations- oder Reaktionsvermögen möglich. Wegen des bei der Klägerin bestehenden Schmerzsyndroms seien zusätzliche Arbeitspausen erforderlich.

Dieser Beurteilung hat sich der Ärztliche Dienst der Beklagten nicht angeschlossen. Vorrangig seien die Gesundheitsstörungen, die der Beurteilung des orthopädischen Fachgebietes unterlägen, dabei habe der Sachverständige jedoch günstige klinische Untersuchungsbefunde am Bewegungsapparat mitgeteilt, die eine derartige Leistungseinschränkung nicht begründen könnten. Die Klägerin sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ohne vermehrte Belastung der Wirbelsäule in der Lage. Das Sozialgericht hat darauf erneut Befundberichte der behandelnden Ärzte Dres.W. und P. eingeholt, worin unter anderem neben einer endogenen Depression nun ein depressives Syndrom und eine Involutionsdepression bestätigt werden sowie starke belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und beider Hüftgelenke.

Das Sozialgericht hat darauf Dr.H. mit einem orthopädischen Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin beauftragt, das dieser am 29.11.1999 erstattet hat. Darin schildert er die degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule lediglich als altersüblich, die Osteoporose sei mittelgradig ausgeprägt und führe nicht zu einer messbaren Leistungseinschränkung, ferner bestehe eine Coxarthrose rechts, die die Gehfähigkeit auf 2 bis 3 km einschränke. Zusammenfassend hat er die Klägerin noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit als Pförtnerin oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage beurteilt.

Das Sozialgericht hat darauf ein weiteres ärztliches Gutachten des Chefarztes der Geriatrischen Reha-Klinik der H.-Stiftung Dr.G. vom 24.03.2000 eingeholt, das sich ausführlich mit den Gesundheitsstörungen auf innerem und orthopädischem Fachgebiet auseinandersetzt. Als Gesundheitsstörungen sind ein Bluthochdruck, Struma Grad II, eine Fettstoffwechsel- störung, ein Zustand nach Gallenblasenentfernung, ein Zustand nach Totaloperation, HWS- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Osteoporose, Aufbraucherscheinungen der Hüftgelenke beidseits und Zustand nach Hammerzehenoperation beidseits festgestellt. Eine Tätigkeit als Näherin oder Bedienung sei aufgrund dieser Gesundheitsstörungen nicht mehr möglich. Eine Arbeit als Pförtnerin jedoch noch vollschichtig, ebenso andere leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Eine Einschränkung der täglichen Arbeitszeit bzw. die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen, wie sie Dr.B. gefordert habe, sei nicht zu begründen. Weitere fachfremde Untersuchungen zur Abklärung des beruflichen Leistungsvermögens seien nicht erforderlich.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Urteil vom 10. Oktober 2000 die Klage abgewiesen. Die angesichts der Qualifikation der von ihr ausgeübten Erwerbstätigkeit auf alle Tätigkeiten des all- gemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da sie noch vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - wie zum Beispiel als Pförtnerin - verrichten könne.

Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, insbesondere die bei ihr vorliegende somatoforme Schmerzstörung sei durch die Vorgutachter nicht bei ihrer Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens ausreichend berücksichtigt. Auf den Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG hat der Ärztliche Direktor der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik R. Prof.Dr.F. ein psychosomatisches Fachgutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin erstattet. In seinem Gutachten vom 05.08.2002 stellt der ärztliche Sachverständige von seiten seines Fachgebietes eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, desweiteren eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom bzw. chronische Major-Depression mittelschwer fest. Mit Rücksicht darauf seien der Klägerin nur noch phasenweise für einen kurzen Zeitraum leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, über mehrere Stunden dauernde kontinuierliche Tätigkeiten könnten jedoch nicht mehr durchgeführt werden. Eine begründete Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes durch ärztliche Behandlung sei unwahrscheinlich. Der seit vielen Jahren sich entwickelnde Zustand sei nunmehr chronifiziert. Die Entwicklung des Krankheitsbildes lasse sich bis 1980 zurückverfolgen. Seit 1990 habe sich das Krankheitsbild kontinuierlich verschlechtert, bis zur Beendigung einer Erwerbstätigkeit im Jahre 1997 habe sich das Krankheitsbild teilweise noch medikamentös beeinflussen lassen. Im Weiteren sei es zu einer Verstärkung der depressiven Verstimmung und der schmerzbedingten Einschränkung des Bewegungsumfanges bis zur totalen Leistungsunfähigkeit gekommen. Dagegen hat vom Ärztlichen Dienst der Beklagten Frau Dr.Dipl.Psych.W. in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2002 ausgeführt, dass das vorgelegte psychosomatische Fachgutachten zwar im Hinblick auf die medizinische Sachaufklärung ausführlich und vollständig, im Hinblick auf die diagnostischen Schlussfolgerungen im Wesentlichen nachvollziehbar, jedoch im Hinblick auf die medizinische Wertung unter sozialmedizinischen Gesichtspunkten und bei der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung nicht schlüssig sei. Die vorliegenden Befunde begründeten keine nicht mehr besserbare seelische oder körperliche Störung mit dauernden Funktionsstörungen und mit Erwerbsfähigkeitsrelevanz. Zusammenfassend sei deshalb die Klägerin noch vollschichtig (sechs Stunden und mehr nach neuem Recht) für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ohne Schichtbedingungen, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit in der Lage.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2003 äußert Prof. Dr.F. zu den Ausführungen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten, dass die von ihm vorgenommene Diagnosenstellung nach dem neuesten Stand der Wissenschaft vorgenommen sei. Diese Erkrankungen bestünden bei der Klägerin über mehrere Jahre und seien zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung chronifiziert. Die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin sei aufgrund langjähriger therapeutischer Erfahrung mit psychosomatischen Krankheitsbildern vor dem Hintergrund der Pathogenese, der Persönlichkeitsstruktur, des Alters der zu Begutachtenden sowie des Schweregrades und der Komorbidität des Beschwerdebildes erfolgt. Es ergebe sich daraus die von ihm vorgenommene Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin. Die vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten gezogene Schlussfolgerung erscheine vor diesem Hintergrund willkürlich.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.10.1995 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und sachlich teilweise begründet, da sie wegen eines im März 2002 eingetretenen Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung ab 01.04.2002 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung hat.

Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 zunächst an den Vorschriften des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits für die Zeit vor dem 01.01.2001 bestanden hat (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat jedoch zur Ansicht gelangt, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin erst seit März 2002 zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr ausreicht. Damit erfüllt die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung. Voll erwerbsgemindert gemäß § 43 SGB VI ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande ist, eine Berufstätigkeit von mindestens drei Stunden täglicher Arbeit auszuüben.

Das vom Senat seiner Entscheidung zugrundegelegte eingeschränkte Leistungsvermögen ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten des Chefarztes der Medizinisch-Psychosomatischen Klinik R. , Prof.Dr.F ... Dieser führt in seinem Gutachten vom 05.08.2002 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.02.2003 für den Senat überzeugend aus, dass bei der Klägerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, assoziiert mit psychologischen und medizinischen Bedingungen sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Symptom bzw. chronische Major-Depression mittelschwer vorlägen, die es der Klägerin nun möglich machten, eine wirtschaftlich verwertbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Die dagegen von Dr.W. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 15.11.2002 vorgebrachten Einwände, gegen die von Dr.F. vorgenommene sozialmedizinische Beurteilung haben den Senat nicht überzeugt. Schließlich bleibt bei der Beurteilung von Gesundheitsstörungen, die kein entsprechendes organisches Korrelat aufweisen, wie dies bei der Klägerin offensichtlich der Fall ist, zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens vornehmlich der persönliche Eindruck des Untersuchenden, wo- bei Prof.Dr.F. als Ärztlicher Direktor einer speziell auf psychosomatische Beschwerdebilder spezialisierten Klinik besondere Erfahrung bei der Beurteilung des bei der Klägerin bestehenden Beschwerdebildes hat. Der Senat gibt deshalb der Beurteilung dieses Gutachters den Vorzug. Zur Frage, wann die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen ihr Leistungsvermögen in rentenberechtigendem Grade beeinträchtigt haben, führt der ärztliche Sachverständige aus, dass sich anhand der Krankengeschichte das erste Auftreten der Grunderkrankung bis ins Jahre 1980 zurückverfolgen lasse und sich das Beschwerdebild seit 1990 kontinuierlich verschlechtert habe und sich der medikamentösen Beeinflussung nach 1997 entzogen habe. Im weiteren Verlauf sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des damit verbundenen beruflichen Leistungsvermögens bis zur nunmehr vorliegenden völligen Leistungsunfähigkeit gekommen. Demnach muss der Leistungsfall nach 1997 eingetreten sein, wobei dem ärztlichen Sachverständigen eine weitere zeitliche Eingrenzung trotz umfangreicher medizinischer Vorbefunde nicht möglich war.

Der Senat sieht deshalb die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Eintreten des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof.F. im März 2002 als mit Sicherheit vorliegend und damit als bewiesen an.

Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte daher unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Oktober 2000 und des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 1996 zu verurteilen, der Klägerin wegen eines im März 2002 eingetretenen Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung die gesetzlichen Leistungen ab zu gewähren. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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