Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 SB 543/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 90/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) für die Behinderungen der Klägerin zu Recht von 60 auf 40 herabgesetzt und das Merkzeichen G entzogen hat.
Bei der am 1948 geborenen Klägerin waren mit Bescheid vom 26.06.1995 mit einem GdB von 60 als Behinderungen festgestellt: 1. Gehbehinderung nach Oberschenkelhalsbruch links, Achilles sehnenverkürzung links und Fußverformung (Einzel-GdB 50) 2. Strabismus (Einzel-GdB 20) 3. Psychovegetatives Syndrom, Spannungskopfschmerz (Einzel- GdB 20). Das Merkzeichen G war zuerkannt.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen hörte der Beklagte die Klägerin an und setzte den GdB mit Bescheid vom 26.01.1998 auf 40 herab. Das Behinderungsleiden Nr 1 bewertete er nur noch mit einem Einzel-GdB von 30. In der Anhörung hatte sich der Beklagte auf ein Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 21.05.1996 berufen. Danach war der mediale Schenkelhalsbruch links unter geringfügiger Verkürzung und unter Valgus-Fehlstellung des linken Hüftkopfes knöchern stabil und voll belastbar verheilt und mit einer MdE um 20 vH bewertet worden.
Der Beklagte bezeichnete in einem weiteren Feststellungsbescheid vom 20.04.1998 die Behinderung zu Nr 1 wie folgt: Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes, Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Beinverkürzung links, Funktionseinschränkung des linken Knie- und Sprunggelenkes, Achillessehnenverkürzung links und Fußverformung. Den GdB bezifferte er wie bisher mit 40.
Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.05.1998).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 und die Festsetzung eines GdB von 50 begehrt. Das SG hat von Amts wegen nach persönlicher Untersuchung der Klägerin ein Gutachten des Dr.O. vom 14.07.1999, ein augenärztliches Gutachten des Dr.M. vom 09.08.2000, ein orthopädisches Gutachten des Dr.S. vom 28.05.2001 sowie ein Gutachten nach Aktenlage des Dr.G. vom 25.07.2001 erstellen lassen. Die Sachverständigen Dr.O. , Dr. S. und Dr.G. haben für die Behinderungen im Bereich des linken Beines einen GdB von 30 angenommen. Der Augenarzt Dr.M. hat die Behinderung auf augenärztlichen Gebiet mit 10 bewertet. Die Sachverständigen Dr.O. und Dr.G. haben einen Gesamt-GdB von 40 angenommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2001 unter Verweisung auf die eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.D. vom 19.04.2000 eingeholt. Dieser hat die Behinderungen des Klägers wie folgt bezeichnet und bewertet: a) Wirbelsäulenschäden speziell im Lendenbereich bei Fehlsta tik, verbunden mit funktionellen Störungen und auch rückfäl ligen Wirbelsäulensyndromen (Einzel-GdB 10) b) stärkere Funktionsstörung des linken Hüftgelenkes mit schmerzhafter Bewegungs- und Belastungsstörung nach operier tem Schenkelhalsbruch (Einzel-GdB etwas über 20) c) Sprunggelenksbewegungseinschränkung links bei Achillesseh nenverkürzung (Einzel-GdB 10) d) Arthrose beider Kniegelenke bei Kniescheibenverformung rechts mehr als links und bei Verdacht auf eine mediale Me niskopathie rechts (Einzel-GdB 10) e) Genua valga und Knick-Senk-Spreizfüße mit Hallux-Valgus-De formität beidseits und Beinverkürzung links um 2 cm (Einzel- GdB 0). Auf orthopädischem Fachgebiet hat er allein für das linke Bein einen Einzel-GdB von über 30, für das rechte Knie und die Wirbelsäule jeweils einen Einzel-GdB von 10 und insgesamt auf seinem Fachgebiet einen GdB von 40 angenommen. Zum Gesamt-GdB hat er keine Ausführungen gemacht. Er ist davon ausgegangen, dass der Gesamtzustand eine wesentliche Besserung erfahren hat, aber weitere Ermittlungen auf fachneurologischem und internistischem Gebiet notwendig seien.
Der Senat hat Behandlungsunterlagen der Klägerin auf internistischem und neurologischem Gebiet beigezogen. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2002 an seiner Entscheidung, den GdB auf 40 herabzusetzen, festgehalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 25.07.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 27.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 50 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.07.2001 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ) und durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Der Beklagte hat den GdB der Klägerin zu Recht von 60 auf 40 mit Bescheid vom 26.01.1998 im Wege der Neufeststellung herabbemessen. Gemäß § 48 Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mW für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, ist ein Vergleich zwischen den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistungen und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (von Wulffen/Wiesner 4.Aufl SGB X § 48 RdNr 7 mwN).
Bei der Klägerin ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in ihren Behinderungen auf orthopädischem Gebiet eingetreten. Die mit Bescheid vom 26.06.1995 mit einem Einzel-GdB von 50 festgestellte "Gehbehinderung nach Oberschenkelhalsbruch links, Achillessehnenverkürzung links und Fußverformung" hat sowohl nach den Feststellungen der vor dem SG gehörten Sachverständigen Dr.O. , Dr.S. und Dr.G. als auch nach den Gutachten des Dr.D. eine wesentliche Änderung iS einer Besserung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Vergleichsbescheides vom 26.01.1998 erfahren. Das Ausmaß der Besserung rechtfertigt die Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 40. Für die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet kann kein höherer GdB als 30 angenommen werden. Dem vom Senat eingeholten Gutachten des Dr.D. kann hinsichtlich der Einschätzung des Teil-GdB auf orthopädischem Gebiet mit 40 nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich daraus, dass Dr.D. die einzelnen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet mit Einzel-GdB-Werten von einmal 20 und dreimal 10 bewertet und hieraus einen GdB auf orthopädischem Gebiet von 40 bildet. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den vom Senat zu beachtenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP). Danach führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (AHP S 35).
Da es sich vorliegend um die Herabbemessung des GdB handelt, liegt eine Anfechtungssache vor, so dass der Senat auf den Zeitpunkt der Herabbemessung für die Frage der Höhe des GdB abzustellen hat. Ein Bescheid, mit dem der GdB nach § 48 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse herabgesetzt worden ist, wirkt nicht auf Dauer, weil er sich im teilweisen Entzug des vormals festgestellten GdB erschöpft. Für die Beurteilung einer dagegen gerichteten reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist maßgeblich, ob der Herabsetzungsbescheid bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 7 mwN). Es handelt sich vorliegend um eine reine Anfechtungssache, da für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung die Behinderungen der Klägerin weiterhin mit einem GdB von 60 zu bewerten gewesen wären. Der Senat ist nicht gehalten, Ermittlungen hinsichtlich weiterer im Verlauf des Klage- und Berufungsverfahrens entstandener Behinderungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) für die Behinderungen der Klägerin zu Recht von 60 auf 40 herabgesetzt und das Merkzeichen G entzogen hat.
Bei der am 1948 geborenen Klägerin waren mit Bescheid vom 26.06.1995 mit einem GdB von 60 als Behinderungen festgestellt: 1. Gehbehinderung nach Oberschenkelhalsbruch links, Achilles sehnenverkürzung links und Fußverformung (Einzel-GdB 50) 2. Strabismus (Einzel-GdB 20) 3. Psychovegetatives Syndrom, Spannungskopfschmerz (Einzel- GdB 20). Das Merkzeichen G war zuerkannt.
Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und nach Einholung versorgungsärztlicher Stellungnahmen hörte der Beklagte die Klägerin an und setzte den GdB mit Bescheid vom 26.01.1998 auf 40 herab. Das Behinderungsleiden Nr 1 bewertete er nur noch mit einem Einzel-GdB von 30. In der Anhörung hatte sich der Beklagte auf ein Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 21.05.1996 berufen. Danach war der mediale Schenkelhalsbruch links unter geringfügiger Verkürzung und unter Valgus-Fehlstellung des linken Hüftkopfes knöchern stabil und voll belastbar verheilt und mit einer MdE um 20 vH bewertet worden.
Der Beklagte bezeichnete in einem weiteren Feststellungsbescheid vom 20.04.1998 die Behinderung zu Nr 1 wie folgt: Funktionseinschränkung des linken Hüftgelenkes, Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel, Beinverkürzung links, Funktionseinschränkung des linken Knie- und Sprunggelenkes, Achillessehnenverkürzung links und Fußverformung. Den GdB bezifferte er wie bisher mit 40.
Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15.05.1998).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Nürnberg hat die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 26.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 und die Festsetzung eines GdB von 50 begehrt. Das SG hat von Amts wegen nach persönlicher Untersuchung der Klägerin ein Gutachten des Dr.O. vom 14.07.1999, ein augenärztliches Gutachten des Dr.M. vom 09.08.2000, ein orthopädisches Gutachten des Dr.S. vom 28.05.2001 sowie ein Gutachten nach Aktenlage des Dr.G. vom 25.07.2001 erstellen lassen. Die Sachverständigen Dr.O. , Dr. S. und Dr.G. haben für die Behinderungen im Bereich des linken Beines einen GdB von 30 angenommen. Der Augenarzt Dr.M. hat die Behinderung auf augenärztlichen Gebiet mit 10 bewertet. Die Sachverständigen Dr.O. und Dr.G. haben einen Gesamt-GdB von 40 angenommen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.07.2001 unter Verweisung auf die eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Senat hat ein Gutachten von dem Orthopäden Dr.D. vom 19.04.2000 eingeholt. Dieser hat die Behinderungen des Klägers wie folgt bezeichnet und bewertet: a) Wirbelsäulenschäden speziell im Lendenbereich bei Fehlsta tik, verbunden mit funktionellen Störungen und auch rückfäl ligen Wirbelsäulensyndromen (Einzel-GdB 10) b) stärkere Funktionsstörung des linken Hüftgelenkes mit schmerzhafter Bewegungs- und Belastungsstörung nach operier tem Schenkelhalsbruch (Einzel-GdB etwas über 20) c) Sprunggelenksbewegungseinschränkung links bei Achillesseh nenverkürzung (Einzel-GdB 10) d) Arthrose beider Kniegelenke bei Kniescheibenverformung rechts mehr als links und bei Verdacht auf eine mediale Me niskopathie rechts (Einzel-GdB 10) e) Genua valga und Knick-Senk-Spreizfüße mit Hallux-Valgus-De formität beidseits und Beinverkürzung links um 2 cm (Einzel- GdB 0). Auf orthopädischem Fachgebiet hat er allein für das linke Bein einen Einzel-GdB von über 30, für das rechte Knie und die Wirbelsäule jeweils einen Einzel-GdB von 10 und insgesamt auf seinem Fachgebiet einen GdB von 40 angenommen. Zum Gesamt-GdB hat er keine Ausführungen gemacht. Er ist davon ausgegangen, dass der Gesamtzustand eine wesentliche Besserung erfahren hat, aber weitere Ermittlungen auf fachneurologischem und internistischem Gebiet notwendig seien.
Der Senat hat Behandlungsunterlagen der Klägerin auf internistischem und neurologischem Gebiet beigezogen. Der Beklagte hat unter Berücksichtigung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 21.08.2002 an seiner Entscheidung, den GdB auf 40 herabzusetzen, festgehalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 25.07.2001 und den Bescheid des Beklagten vom 27.01.1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den GdB mit 50 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 25.07.2001 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ) und durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 3 und 4 SGG).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40.
Der Beklagte hat den GdB der Klägerin zu Recht von 60 auf 40 mit Bescheid vom 26.01.1998 im Wege der Neufeststellung herabbemessen. Gemäß § 48 Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mW für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Voraussetzung für die Feststellung, ob eine Änderung vorliegt, ist ein Vergleich zwischen den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses der bindend gewordenen letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistungen und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung (von Wulffen/Wiesner 4.Aufl SGB X § 48 RdNr 7 mwN).
Bei der Klägerin ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in ihren Behinderungen auf orthopädischem Gebiet eingetreten. Die mit Bescheid vom 26.06.1995 mit einem Einzel-GdB von 50 festgestellte "Gehbehinderung nach Oberschenkelhalsbruch links, Achillessehnenverkürzung links und Fußverformung" hat sowohl nach den Feststellungen der vor dem SG gehörten Sachverständigen Dr.O. , Dr.S. und Dr.G. als auch nach den Gutachten des Dr.D. eine wesentliche Änderung iS einer Besserung gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Vergleichsbescheides vom 26.01.1998 erfahren. Das Ausmaß der Besserung rechtfertigt die Herabsetzung des Gesamt-GdB auf 40. Für die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet kann kein höherer GdB als 30 angenommen werden. Dem vom Senat eingeholten Gutachten des Dr.D. kann hinsichtlich der Einschätzung des Teil-GdB auf orthopädischem Gebiet mit 40 nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich daraus, dass Dr.D. die einzelnen Behinderungen auf orthopädischem Gebiet mit Einzel-GdB-Werten von einmal 20 und dreimal 10 bewertet und hieraus einen GdB auf orthopädischem Gebiet von 40 bildet. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den vom Senat zu beachtenden Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 (AHP). Danach führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (AHP S 35).
Da es sich vorliegend um die Herabbemessung des GdB handelt, liegt eine Anfechtungssache vor, so dass der Senat auf den Zeitpunkt der Herabbemessung für die Frage der Höhe des GdB abzustellen hat. Ein Bescheid, mit dem der GdB nach § 48 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse herabgesetzt worden ist, wirkt nicht auf Dauer, weil er sich im teilweisen Entzug des vormals festgestellten GdB erschöpft. Für die Beurteilung einer dagegen gerichteten reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist maßgeblich, ob der Herabsetzungsbescheid bei seinem Erlass der Sach- und Rechtslage entsprochen hat (BSG SozR 3-3870 § 3 Nr 7 mwN). Es handelt sich vorliegend um eine reine Anfechtungssache, da für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung die Behinderungen der Klägerin weiterhin mit einem GdB von 60 zu bewerten gewesen wären. Der Senat ist nicht gehalten, Ermittlungen hinsichtlich weiterer im Verlauf des Klage- und Berufungsverfahrens entstandener Behinderungen anzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision iS des § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 sind nicht ersichtlich.
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