L 11 KR 1311/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1932/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1311/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.03.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 05.11.2007 bis zum 29.01.2009 (Höchstanspruchsdauer) zusteht.

Der 1954 geborene Kläger war ursprünglich als Physiotherapeut versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 28.12.2006 bezog er wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III (aF); er hatte sich für vollschichtige, leichte Tätigkeiten im Sitzen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit hat mit Gutachten vom 11.04.2007 festgestellt, eine Tätigkeit als Physiotherapeut sei wegen einer generalisierten Gefäßerkrankung, einem Zustand nach Herzinfarkt (2003), einem arteriellen Bluthochdruck, Diabetes mellitus (medikamentös eingestellt) und einer reaktiven Verstimmung nicht mehr leidensgerecht; der Kläger habe angegeben, leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten zu können. In Kenntnis dieses Gutachtens stellte sich der Kläger bei einem Termin bei der Bundesagentur für Arbeit am 29.06.2007, in dem ihm das Ergebnis der arbeitsamtsärztlichen Begutachtung eröffnet wurde, (weiterhin) der Arbeitsvermittlung in vollschichtige, leichte Tätigkeiten im Sitzen zur Verfügung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld war am 26.08.2007 erschöpft. Während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs war der Kläger bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied.

Schon am 12.06.2007 trat beim Kläger eine Glaskörperblutung im linken Auge auf. Der Kläger war dann ab dem 31.07.2007 arbeitsunfähig geschrieben und bezog ab 27.08.2007 von der Beklagten Krankengeld (kalendertäglich 25,60 EUR). Am 01.08.2007 erfolgte in der A.-P.-Klinik E. bei Dr. H. eine Operation (stationäre Behandlung vom 31.07.2007 bis 04.08.2007). Diesbezüglich wurde der Kläger zunächst von Dr. A. arbeitsunfähig geschrieben. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 29.08.2007 attestierte Dr. A. Arbeitsunfähigkeit "bis auf weiteres". Am 28.09.2007 attestierte Dr. Sch. Arbeitsunfähigkeit wegen einer Lungenentzündung/Bronchitis, wegen der der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 26.10.2007 erhielt. An diesem Tag stellte Dr. Sch. einen Auszahlschein aus. Am 25.10.2007 wurde der Kläger von Dr. Sch. weder behandelt noch untersucht. Auch erfolgte eine Behandlung der Augenerkrankung durch Dr. Sch. zu keinem Zeitpunkt. Als operierender Augenarzt äußerte sich Dr. H. am 27.09.2007 zum Vorliegen einer persistierenden Glaskörperblutung bei postoperativ normalem Befund. Der Kläger sei in weitere ambulante augenärztliche Kontrolle entlassen worden. Eine von der Beklagten eingeholte gutachterliche Stellungnahme des MDK vom 01.10.2007 führte aus, dass nach der Operation von einer ca zwei bis maximal dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Sehleistung auszugehen sei. Der Internist Dr. Sch. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29.10.2007 mit, die Arbeitsunfähigkeit sei voraussichtlich zum 04.11.2007 beendet. Diese Äußerung wiederholte Dr. Sch. in seiner Stellungnahme vom 09.11.2007.

Am 06.11.2007 reichte der Kläger der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung von Dr. Sch. vom 05.11.2007 ein. Er sei wegen Gicht arbeitsunfähig. Weiter reichte der Kläger am 12.11.2007 eine Erstbescheinigung vom 08.11.2007 der Augenarztes Dr. H. ein, der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitpunkt ab dem 08.11.2007 bescheinigte.

Der Kläger war wie folgt arbeitsunfähig geschrieben:

Datum der Bescheinigung Arzt AU-Zeitraum Erst-/Folge- bescheinigung Diagnose 15.08.2007 Dr. A. 15.08.2007 - 31.08.2007 F H43.1 29.08.2007 Dr. A. 01.09.2007 bis auf weiteres F H43.1 28.09.2007 Dr. Sch. 28.09.2007 - 03.10.2007 E J18.9 G R 04.10.2007 Dr. Sch. bis 12.10.2007 F J18.9 Z R, I21.9 Z 09.10.2007 Dr. Sch. bis 19.10.2007 F J18.9 17.10.2007 Dr. Sch. bis 26.10.2007 F J40 Auszahlschein 26.10.2007 Dr. Sch. J18.9, I21.9 Z 05.11.2007 Dr. Sch. 05.11.2007 - 09.11.2007 E M10.97, G, R 08.11.2007 Dr. H. 08.11.2007 - 22.11.2007 E H34.804Z, H43.103Z 08.11.2007 Dr. H. 08.11.2007 - 22.11.2007 F H43.103Z 20.11.2007 Dr. E. bis 13.12.2007 F H34.8 G L 13.12.2007 Dr. H. 04.12.2007 - 18.12.2007 F H43.1Z L 18.12.2007 Dr. H. 19.12.2007 - 02.01.2008 F H43.1Z L 02.01.2008 Dr. H. 03.01.2008 - 23.01.2008 F H43.1Z L 23.01.2008 Dr. H. 24.01.2008 - 14.02.2008 (festgestellt am 01.08.2007) F H43.1Z L 13.02.2008 Dr. H. 13.02.2008 - 20.02.2008 F H43.1Z L 20.02.2008 Dr. H. 13.02.2008 - 14.03.2008 (festgestellt am 13.02.2008) F H43.1Z L 06.03.2008 Dr. E. bis 21.03.2008 F M77.8 G B 01.04.2008 Dr. H. 14.03.2008 - 23.04.2008 F 01.04.2008 Dr. H. 14.03.2008 - 23.04.2008 (festgestellt am 01.04.2008) F H43.1Z L 02.05.2008 Dr. H. 23.04.2008 - 23.05.2008 F 02.05.2008 Dr. H. 23.04.2008 - 23.05.2008 F H43.1Z L 26.05.2008 Dr. A. bis 06.06.2008 F 10.06.2008 Dr. E. bis 20.06.2008 F J20.9 G 23.06.2008 Dr. E. bis 04.07.2008 F J20.9 G, J18.9 V 07.07.2008 Dr. E. bis 25.07.2008 F 07.07.2008 Dr. E. bis 25.07.2008 F M77.8 G B 25.07.2008 Dr. E. bis 29.08.2008 F 20.09.2008 Dr. E. bis 04.11.2008 F M77.8 G B 05.11.2008 Dr. E. bis 05.12.2008 F M77.8 G B 05.12.2008 Dr. E. bis 22.12.2008 F M77.8 G B 22.12.2008 Dr. E. bis 12.01.2009 F M77.8 G 16.01.2009 Dr. E. bis 31.01.2009 F M77.8 G 10.02.2009 Dr. E. bis 28.02.2009 F M77.8, M54.2 G 10.03.2009 Dr. E. bis 03.04.2009 F M10.99 G 03.04.2009 Dr. E. bis 28.04.2009 F M10.99 G, M13.17 G 28.04.2009 Dr. E. bis 20.05.2009 F M77.8 G 23.06.2009 Dr. E. bis 17.07.2009 F 20.07.2009 Dr. E. bis 30.08.2009 F M54.5 G 26.08.2009 Dr. E. bis 30.09.2009 F J20.9 G 29.08.2009 Dr. E. bis 26.09.2008 F M77.8 G B, M54.4 G L 23.10.2009 Dr. E. bis 06.11.2009 E M54.5 G

Mit Bescheid vom 28.11.2007 lehnte die Beklagte eine weitere Zahlung von Krankengeld über den 04.11.2007 hinaus ab, da die versicherungspflichtige Mitgliedschaft am 04.11.2007 geendet habe. Ab dem 04.11.2007 habe eine neue Krankheit (Gicht) bestanden, weshalb ab dem 05.11.2007 keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld mehr vorgelegen habe. Telefonisch wandte sich der Kläger am 29.11.2007 an die Beklagte und fragte nach, wie es mit dem Krankengeld weitergehe.

Der Kläger legte in der Folge einen Befundbericht von Dr. H. vom 06.12.2007 vor, wonach sich seit der Operation eine starke Verschlechterung des Sehvermögens eingestellt habe und er bei praktisch bestehender Einäugigkeit seither krankgeschrieben sei. Auf erneute Nachfrage der Beklagten teilte Dr. H. am 30.01.2008 mit, der Kläger sei aktuell in der Lage, sich für leichte Tätigkeiten im Sitzen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen. Die Verschlechterung der Sehschärfe sei wahrscheinlich nach dem 01.08.2007 eingetreten. Mit Arbeitsfähigkeit sei wohl ab Februar wieder zu rechnen.

Unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 28.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.02.2008 mit, es handele sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.11.2007 definitiv um eine Erstbescheinigung. Es verbleibe bei der Entscheidung vom 28.11.2007.

Mit Schreiben vom 12.02.2008, bei der Beklagten am 13.02.2008 eingegangen, wandte sich der Kläger hiergegen. In der Sache verwies er darauf, dass er wegen der Augenerkrankung seit dem 01.08.2007 arbeitsunfähig sei. Daran ändere sich nichts, weil zwischenzeitlich eine Lungenentzündung eingetreten sei. Auch habe er einen Bescheid vom 28.11.2007 nicht erhalten.

Eine erneute Stellungnahme des MDK vom 18.02.2008 führt aus, vorrangig sei zu klären, wann die neue Arbeitsunfähigkeit wegen der Gicht attestiert worden sei.

Der Kläger legte in der Folge (Schreiben vom 30.04.2008) eine korrigierte Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigung (statt Erstbescheinigung jetzt Folgebescheinigung und Diagnose H43.103Z statt H34.804Z; H43.103Z) von Dr. H. vom 08.11.2007 vor.

Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 den Widerspruch zurück. Die am 31.07.2007 eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe am 04.11.2007 geendet. Damit hätten der Krankengeldanspruch und der entsprechende Versicherungsschutz geendet. Der Kläger habe sich zwischen dem 29.08.2007 und dem 08.11.2007 nicht mehr in augenärztlicher Behandlung befunden, sodass eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Augenerkrankung nicht habe festgestellt werden können.

Am 02.06.2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er beantragte in seinem Klageschriftsatz vom 30.05.2008 ihm Krankengeld vom 05.11.2007 bis zum 31.05.2008 iHv kalendertäglich 25,60 EUR, insgesamt 5.350,40 EUR, zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er dann beantragt, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 05.11.2007 bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (29.01.2009) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger ua darauf hingewiesen, der Bescheid vom 28.11.2007 sei ihm nicht zugegangen. Durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nachgewiesen, dass wegen der Augenerkrankung seit dem 31.07.2007 eine ununterbrochene Krankschreibung erfolgt sei. Dr. A. habe ihn bis auf Weiteres arbeitsunfähig geschrieben. Am 04. und 05.11.2007 sei er aufgrund seiner Augenerkrankung arbeitsunfähig gewesen. Parallel dazu habe er weitere Krankheiten erlitten die zur Folgebescheinigung vom 26.10.2007 geführt hätten, sowie am Samstag, 03.11.2007, einen Gichtanfall, wegen dessen Dr. Sch. am 05.11.2007 Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Auch wenn Dr. Sch. eine Erstbescheinigung ausgestellt habe, habe dieser eigentlich eine Folgebescheinigung ausstellen müssen. Es habe damit keine Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch habe Dr. Sch. als Lungenfacharzt eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit wegen der Augenerkrankung nicht vornehmen können. Er habe auch nicht wissen können, dass er in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit hätte angeben müssen, dass er arbeitslos sei. Hier habe die Beklagte eine Aufklärungspflicht gehabt, welcher sie nicht nachgekommen sei.

Das SG hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 48 bis 52 der SG-Akte Bezug genommen.

Bei seiner Vernehmung am 16.09.2009 hat Dr. Sch. ua ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei der Kläger mit Auftreten des Gichtanfalls arbeitsunfähig gewesen. Mit einem Gichtanfall sei das Tragen von Schuhen nahezu unmöglich, ebenso das Gehen. Seit Mitte Oktober 2007 sei die Behandlung mit Inhalationen an sich nicht mehr erforderlich gewesen. Am 05.11.2007 habe der Kläger noch einmal inhaliert, weil er "schon" in der Praxis gewesen sei, "vielleicht" auch weil die Wartezeit damit habe überbrückt werden können. An sich hätte er beim Ausfüllen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 05.11.2007 schreiben müssen, arbeitsunfähig seit 03.11.2007. Dies wäre medizinisch richtiger gewesen. Die Beschwerden und Folgen der Pneunomie/Bronchitis seien am 25.10.2007 vollständig abgeklungen gewesen. Er habe dem Kläger jedoch am 25.10.2007 nochmals einen Auszahlschein ausgehändigt wegen "der anderen multiplen Beschwerden"; er habe den Auszahlschein am 25.10.2007 "wohl routinemäßig unterschrieben". Er könne auch nicht ausschließen, dass er von dem zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers ausgegangen sei.

Des Weiteren hat das SG Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der behandelnden Ärzte Dr. H., Dr. E. und Dr. Sch ... Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 85 bis 87, 90, 99 bis 117, 118 sowie 140/142 der SG-Akte Bezug genommen. Dr. Sch. hat mit Schreiben vom 17.06.2010 ausgeführt, die Lungenentzündung bzw Bronchitis sei am 25.10.2007 als ausgeheilt zu betrachten gewesen, da nach der Inhalation von Sultanol, Emser Sole und Mucosolvan an vier Tagen in der Zeit vom 17.10. bis 25.10.2007 sich der Auskultationsbefund normalisiert habe und es auch subjektiv dem Kläger wieder besser gegangen sei. Am 25.10.2007 sei ein Auszahlschein ausgestellt worden, "vermutlich auf Drängen des Klägers". Rückblickend müsse man sagen, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Lungenerkrankung am 25.10.2007 hätte beendet sein müssen. Wegen der Glaskörperblutung habe bei ihm keine Behandlung stattgefunden.

Mit Schreiben vom 24.08.2010 hat sich Dr. Sch. an das SG gewandt und mitgeteilt, nachdem der Anwalt des Klägers ihn schadensersatzpflichtig mache und er dem Kläger entgangenes Krankengeld bezahlen solle, habe er nochmals die Briefe in dieser Streitsache durchgelesen und wolle Ergänzungen und Berichtigungen zu seinem Schreiben vom 17.06.2010 vornehmen. Bei der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab 25.10.2007 sei zu berücksichtigen und zu ergänzen, dass für den Kläger im Anschluss an den 25.10.2007 eine zweiwöchige Schonung gerechtfertigt gewesen sei angesichts seiner zusätzlichen Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Zustand nach Herzinfarkt und arterieller Durblutungsstörungen der Beine. Am 05.11.2007 sei der Kläger ausschließlich wegen des akuten Gichtanfalls in die Sprechstunde gekommen.

Dr. Sch. hat sich mit einem Schreiben vom 17.03.2011 erneut an das SG gewandt. Hierin hat er ausgeführt, nachdem er die Niederschrift vom 16.09.2009 und seine Handakte nochmals eingehend studiert habe, könne er sich "wieder genauer an den Fall erinnern". Wegen der Lungenentzündung sei der Kläger letztmalig am 25.10.2007 behandelt worden. Die Symptome der Lungenentzündung bzw schweren Bronchitis seien am 25.10.2007 weitgehend abgeklungen gewesen. Bei der Untersuchung an diesem Tag habe sich jedoch herausgestellt, dass noch "verschiedene Beschwerden" vorgelegen hätten, die "überwiegend auf die Lungenentzündung zurückzuführen" gewesen seien und der Kläger insgesamt noch deutlich rekonvaleszent gewesen sei. Aus medizinischer Sicht sei deshalb eine weitere Schonung von 10 Tagen angezeigt gewesen. Vier Tage später, am 29.10.2007, habe er dann die schriftliche Aussage gegenüber der Beklagten treffen können, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit voraussichtlich ab Montag, dem 05.11.2007, zu rechnen sei. Am Samstag, 03.11.2007, habe er im Rahmen eines Hausbesuchs die Mutter des Klägers ärztlich behandelt, nicht aber den Kläger. Dieser sei bei dieser Behandlung zugegen gewesen und habe nebenbei über Beschwerden im Bein geklagt und gehumpelt. Er habe ihm empfohlen, dies ärztlich abklären zu lassen. Der Kläger sei dann am 05.11.2007 zur Behandlung in der Praxis erschienen und habe angegeben, die Beschwerden seien stärker geworden. Der Gichtanfall im rechten Fuß sei am 05.11.2007 in einem akuten und schmerzhaften Stadium gewesen, so dass der Kläger nicht arbeitsfähig gewesen sei. Ob Arbeitsunfähigkeit schon am 03.11.2007 vorgelegen habe, könne er nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen, da er den Kläger an diesem Tag nicht untersucht habe. Er halte es jedoch für wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen des Gichtanfalls bereits am 03.11.2007 bestanden habe. Nach dem 05.11.2007 habe sich der Kläger zunächst nicht mehr in seiner Behandlung befunden. Erst wieder am 03.12.2007 und am 27.05.2008 sei er wegen anderer Beschwerden gekommen. Zum Ende der Arbeitsunfähigkeit wegen der Gichterkrankung könne er daher keine verbindliche Aussage treffen. Allgemein könne man jedoch aus medizinischer Sicht sagen, dass ein akuter Gichtanfall innerhalb von einer Woche überstanden sei.

Dr. E. hat unter dem Datum des 18.08.2010 ausgeführt, seit November 2007 sei eine erhebliche Sehverschlechterung aufgetreten. Die Sehstörung habe den Kläger erheblich beeinträchtigt. Im Juli 2008 sei wegen Ellbogenschmerzen bds eine Arbeitsaufnahme nicht möglich gewesen. Als Physiotherapeut sei Arbeiten wegen der Ellbogenbeschwerden nicht möglich gewesen. Auch das Lesen sei noch sehr beschwerlich gewesen.

Dr. H. hat dem SG mit Schreiben vom 20.05.2010 mitgeteilt, der Visus des Klägers habe bei der Erstvorstellung am 12.06.2007 am rechten Auge 1,0, am linken Auge 0,3 betragen. Nach Aufklaren der Nachblutung habe sich bei der nächsten Untersuchung am 20.02.2008 am rechten Auge eine Sehschärfe von 0,8, am linken Auge von 0,02, gezeigt. Dies sei mit dem Verlauf der Zentralvenenthrombose in Verbindung gebracht worden. Letztmalig habe sich der Kläger am 08.07.2008 mit einem Visus von 0,8 und 0,3 vorgestellt. Der Kläger habe ab dem 04.11.2007 einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten können, ein genauer Einsatz wäre jedoch nur durch die gutachterliche Untersuchung und die Vorstellung in einem Berufsförderungswerk möglich gewesen.

Darüber hinaus hat das SG Dr. Sch. und Dr. H. in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2011 als sachverständige Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 144 bis 148 der SG-Akte Bezug genommen.

Hier hat Dr. Sch. ua ausgeführt, wegen der Lungenentzündung sei der Kläger erstmals am 28.09.2007 in seiner ärztlicher Behandlung gewesen, danach mehrfach im Oktober 2007. Die letzte Behandlung habe am 25.10.2007 stattgefunden. An diesem Tag seien die Symptome der Erkrankung weitgehend abgeklungen gewesen. Wegen der schwerwiegenden Begleiterkrankungen, wie Diabetes und Zustand nach Herzinfarkt und arteriellen Durchblutungsstörungen, habe er eine Schonung für weitere 10 Tage gerechtfertigt gehalten, weshalb ein Auszahlungsschein für den Zeitraum ab 25.10.2007 bis 04.11.2007 ausgestellt worden sei. Am 05.11.207 habe sich der Kläger wegen der Gichterkrankung vorgestellt. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 09.11.2007 für angemessen gehalten.

Dr. H. hat in seiner Vernehmung am 18.03.2011 ua ausgeführt, der Kläger habe sich erstmals am 12.06.2007 wegen einer Glaskörperblutung im linken Auge vorgestellt. Diese sei dann am 01.08.2007 stationär operiert und der Kläger dann einige Tage später entlassen worden. Die nächste Behandlung habe dann am 08.11.2007 stattgefunden, da sich die Sehschärfe verschlechtert habe. Die Sehschärfe habe dann bei etwa 0,02 bis 0,05 gelegen. Diese sei auch die folgenden Monate immer so geblieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe er ausgestellt, weil der Kläger erklärt habe, er sei Physiotherapeut und im Rahmen dieser Tätigkeit viel mit dem Auto unterwegs, sich aber hier nicht sicher fühle. Er habe nicht gewusst, dass der Kläger arbeitslos gewesen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er den Kläger dann arbeitsunfähig geschrieben hätte. Bei einer bestehenden Einäugigkeit müsse man mit einer Karenzzeit von mindestens sechs Wochen rechnen. Leichte Tätigkeiten im Sitzen seien prinzipiell wohl schon möglich gewesen. Lediglich bei der dann konkreten Tätigkeit hätte man schauen müssen, ob diese auch ausführbar sei.

Das SG hat mit Urteil vom 18.03.2011 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 04.11.2007 hinaus. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsloser beziehe sich auf alle Beschäftigungsmöglichkeiten, auf die sich der Arbeitslose nach Maßgabe vor allem des § 121 SGB III verweisen lassen müsse. Auf dieser Grundlage sei der Kläger, der im Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts in die Arbeitsunfähigkeit am 31.07.2007 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden habe, zumindest ab dem 04.11.2007 auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Unter Beachtung dieses Maßstabes sei die Arbeitsunfähigkeit zumindest mit Ablauf des 04.11.2007 beendet, da kein weiterer Nachweis für eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit habe geführt werden können. Bei Dr. A. sei der Kläger letztmals am 01.09.2007 behandelt worden. Die dort ausgestellte Bescheinigung wirke nicht bis in den November hinein, ohne weitere augenärztliche Untersuchung und weitere Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit. Eine Fortgeltung ohne weitere Nachschau für mehr als acht Wochen sei abzulehnen, zumal es sich bei der vorliegenden Erkrankung um eine operierte Erkrankung handele, welche einer ständigen Änderung in der Heilung unterworfen sei. Hier sei eine regelmäßige augenärztliche Kontrolle zur Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit zu fordern. Vertretbar erscheine allenfalls eine Fortwirkung bei der hier vorliegenden Krankheitsgeschichte von maximal vier Wochen. Diese seien am 04.11.2007 längst überschritten. Die Bescheinigung von Dr. A. könne danach für die Augenerkrankung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar erklären. Nach einer Gesamtschau sämtlicher vorliegender Unterlagen und Aussagen von Dr. Sch. könne das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Gichterkrankung schon ab dem 03.11.2007 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, sondern vielmehr eine solche erst nachvollziehbar ab dem 05.11.2007 vorgelegen habe. Auch habe sich das Gericht nicht davon überzeugen können, dass die Erkrankungen Lungenentzündung und Gicht zumindest an einem Tag zeitgleich vorgelegen hätten. Die weitere Arbeitsunfähigkeit über den 04.11.2007 hinaus sei damit nicht durchgängig mit derselben Krankheit oder einer neu hinzugetretenen Krankheit. Zu einem mitgliedschaftserhaltenden Krankengeldanspruch hätte es über den 04.11.2007 hinaus nur kommen können, wenn ausnahmsweise die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rückwirkend hätte nachgeholt werden können. Dies sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG nicht der Fall. Weder sei die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden, die dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen seien, noch seien sonstige, der Beklagten zuzurechnende Fehlabläufe erkennbar. Auch liege ein Fall, in dem es dem Kläger unmöglich gewesen sei, die rechtzeitige Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen, nicht vor. Der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit am 04.11.2007 ende. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass er eine weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf dieser Frist hätte bestätigen lassen müssen. Dies habe er nicht getan. Nach Aussage von Dr. Sch. sei die Lungenerkrankung aber bereits zum 25.10.2007 soweit ausgeheilt gewesen, dass sich der Kläger allenfalls noch etwas hätte schonen müssen. Eine Unfähigkeit, vor dem 04.11.2007 einen Arzt zur Fortschreibung der Arbeitsunfähigkeit, gleich wegen welcher Krankheit, aufzusuchen, sei deshalb nicht zu erkennen. Ein Krankengeldanspruch für die dann bestehende Ersterkrankung Gicht habe erst am darauffolgenden Tag, dem 06.11.2007, entstehen können. An diesem Tag habe jedoch keine Versicherung mehr bestanden, welche einen Anspruch auf Krankengeld begründet habe, nachdem die zuvor bestehende Versicherung mit Ablauf des 04.11.2007 geendet habe. Auch aus den Auskünften von Dr. H. könne eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen der Augenerkrankung nicht nachvollzogen werden. Während der Kläger bei Dr. A. letztmals am 01.09.2007 in Behandlung gewesen sei, sei er erst am 08.11.2007 wieder zu Dr. H. gegangen. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit scheitere hier bereits an der fehlenden durchgehenden Bescheinigung. Allein die Behauptung des Klägers, er habe keinen früheren Behandlungstermin bei Dr. H. erhalten können, überzeuge nicht. Der Kläger habe dann entweder nochmalig bei Dr. A. vorsprechen können und müssen oder sich an einen anderen Augenarzt wenden müssen. Der Kläger habe diesbezüglich nicht einmal einen Versuch unternommen, bei einem anderen Augenarzt einen früheren Termin zu erhalten. Auch überzeuge die Aussage nicht, dass der Kläger infolge der Lungenentzündung so lange krank gewesen sei und deshalb keine Untersuchung der Augen habe stattfinden können. Nach Dr. Sch. sei der Kläger zumindest ab dem 25.10.2007 wieder auf den Beinen gewesen. Im Übrigen habe Dr. H. mitgeteilt, dass der Kläger ab dem 04.11.2008 einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unproblematisch hätte ausführen können, man lediglich den genauen Einsatz hätte abklären müssen. Auch bei Dr. E. sei der Kläger nach dem 06.09.2007 erst wieder am 07.11.2007 in Behandlung gewesen. Objektive Befunde für den Zeitraum vom 04.11. bis 06.11.2007 könne diese deshalb nicht erhoben haben. Damit habe ab dem 05.11.2007 nur eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 bzw Nr 2a SGB V bestanden. Eine solche berechtigte den Kläger jedoch nicht zum Krankengeldbezug.

Neben dem Klageverfahren hat der Kläger einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gestellt (S 1 KR 1931/08 ER), welchen das SG mit Beschluss vom 20.08.2008 abgelehnt hat. Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde, in der der Kläger u a ausgeführt hat, der Gichtanfall sei am Sonntag, 04.11.2007, aufgetreten, wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG, L 4 KR 3499/08 ER-B) mit Beschluss vom 12.08.2008 zurückgewiesen.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 25.03.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.03.2011 beim LSG Berufung eingelegt. Rechtsfehlerhaft stelle das SG nicht auf seinen früheren Beruf als Physiotherapeut ab. Bis zur Aussteuerung am 27.12.2006 sei er krankheitsbedingt nicht erwerbsfähig gewesen. In der Folgezeit habe er Arbeitslosengeld bezogen, sei jedoch aufgrund der Vielzahl seiner Erkrankungen und Krankheitsbilder nicht vermittelbar gewesen. Dr. H. habe er gesagt, er sei früher Physiotherapeut gewesen, könne diese Tätigkeit jedoch seit Jahren nicht mehr ausüben aufgrund seiner verschiede¬nen Krankheitsbilder. Auch habe die Beklagte bei den behandelnden Ärzten zeitnah nachfragen müssen, ob sich die jeweils erstellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf einen früher ausgeübten Beruf als Physiotherapeut beziehe oder er generell für jedwede Tätigkeit arbeitsunfähig sei. Eine solche Anfrage habe die Beklagte erst durchgeführt, nachdem sie den Krankengeldbezug einge¬stellt habe und er hiergegen vorgegangen sei. Ihm sei die Gelegenheit genommen worden, zeitnah entsprechende Befundbe¬richte einzuholen. Auch habe das SG auf die Beweisantritte eingehen müssen, nachdem er zum Einen das Zeugnis der Frau Dr. E., zum Anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens dafür angeboten habe, dass er aufgrund seiner Erkrankungen auch über den 04.11.2007 hinaus gänzlich arbeitsunfähig gewesen sei und zwar nicht nur in Bezug auf seine frühere Tätigkeit als Physiotherapeut. Nach Durchführung der Augen-OP habe Dr. A. ihm mitgeteilt, er werde auf dem linken Auge blind bleiben. Daher habe Dr. A. am 01.09.2007 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt ohne Rest¬arbeitsvermögen gewesen, hinzugekommen sei die Lungenentzündung mit Bronchitis, welche ihn gehindert habe, sich zeitnah bei Herrn Dr. H. vorzustellen. Erst nach Abklingen der Lungenentzündung und des Gichtanfalles habe er sich am 08.11.2007 bei Dr. H. vorstellen können. Dr. Sch. habe eindeutig angegeben, dass der Gichtanfall am 03.11.2007 gewesen sei und zu einer Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt geführt habe. Er habe bereits am Samstag, 03.11.2007, aufgrund des Gichtanfalles nicht mehr gehen können, sich aber entschlossen, sich nicht in die Notfallbehandlung des O.-Klinikums zu begeben oder sich einem Arzt anzuvertrauen in der Hoffnung, dass sich der Gichtanfall von allein wieder abschwäche. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, habe er am Montag, 05.11.2007, Dr. Sch. zur Behandlung aufgesucht. Auch sei die zuvor erlittene Lungenentzündung mit Bronchitis nicht vor dem Auftritt des Gichtanfalles ausgeheilt gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass er am 05.11.2007 bei Dr. Sch. habe inhalieren müssen. Ungeachtet dessen habe neben der Lungenerkrankung und der Gicht Arbeitsunfähigkeit aufgrund der durch die Glaskörpereinblutung erlittene Einäugig¬keit bestanden.

Der Kläger beantragt das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.03.2011 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2007 und 05.02.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum vom 05.11.2007 bis zum 29.01.2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Berufung entgegengetreten. Unabhängig davon, ob beim Kläger ein Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden habe, habe zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 05.11.2007 kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden. Schon allein vor diesem Hintergrund könne ein Anspruch auf Krankengeld für die am 05.11.2007 ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht eingeräumt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2007 und 05.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld über den 04.11.2007 hinaus.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 iVm Abs 4 SGG) sind die Bescheide der Beklagten vom 28.11.2007 und 05.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008, mit denen sie die Gewährung von Krankengeld über den 04.11.2007 hinaus abgelehnt hat. Zunächst hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2007 die Weitergewährung von Krankengeld über den 04.11.2007 hinaus abgelehnt. Dieser ohne Rechtsbehelfsbelehrung erteilte Bescheid ist dem Kläger nach Überzeugung des Senats zugegangen und damit iSd § 39 Abs 1 SGB X wirksam geworden. Zwar hat der Kläger behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Diesem Vortrag folgt der Senat aber nicht. Denn der Kläger hat sich am 29.11.2007 telefonisch an die Beklagte gewandt und gefragt, wie es mit dem Krankengeld weitergehe. Diese Frage lässt sich – nachdem der Kläger bereits seit Anfang November 2007 kein Krankengeld mehr bekommen hat – nur so verstehen, dass er den Bescheid über die Ablehnung der weiteren Krankengeldzahlung erhalten hat und deshalb nachgefragt hat. Da der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hat, war der Widerspruch vom Februar 2008 noch rechtzeitig (vgl § 66 Abs 2 SGG).

Darüber hinaus ist auch der Bescheid vom 05.02.2008 Gegenstand des Verfahrens (§ 86 SGG) geworden. Denn dieser Bescheid bestätigte nochmals den Bescheid vom 28.11.2007. Der im Februar 2008 erhobene Widerspruch bezog sich auch auf diesen Bescheid, über den die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid – zumindest inhaltlich – mitentschieden hat. Damit hat die Klage vom 02.06.2008 auch den Bescheid vom 05.02.2007 erfasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG bestimmt allein das bei Entstehen eines Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (vgl BSG, 05.05.2009, B 1 KR 20/08 R, SozR 4-2500 § 192 Nr 4 = juris; BSG, 02.11.2007, B 1 KR 38/06 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 14 = juris). Der Kläger gehörte ursprünglich in seiner Eigenschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V zum Kreis der Versicherungspflichtigen mit Anspruch auf Krankengeld. Dieser Versicherungsschutz endete aber mit dem Ende des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses (vgl § 190 Abs 2 SGB V). Danach war der Kläger, der ab dem 27.12.2006 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld bezog - die Bundesagentur für Arbeit hatte den Kläger durch ihren medizinischen Dienst begutachten lassen und vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt; der Kläger hatte sich entsprechend schon vor und auch nach dem Gutachten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt - nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten und mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V setzt aber voraus, dass Arbeitslosengeld bezogen wird; Arbeitslosengeld hat der Kläger jedoch nur bis zur Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs am 26.08.2007 bezogen. Die einen Krankengeldanspruch umfassende Versicherung bei der Beklagten nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V endete daher am 26.08.2007.

Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger jedoch ua erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Krankengeld bezogen wird. Da der Kläger in Folge seiner Augenerkrankung am 31.07.2007 und aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. A. und Dr. Sch. (Bescheinigungen vom 15.08.2007, 29.08.2007, 28.09.2007, 04.10.2007, 09.10.2007, 17.10.2007 und 25.10.2007) bis zum 04.11.2007 Krankengeld bezogen hatte und die Beklagte auch entsprechendes Krankengeld iHv 25,60 EUR kalendertäglich bis zum 04.11.2007 gewährt hat, bestand die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld bis zum 04.11.2007 fort. Dieser Versicherungsschutz nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bleibt jedoch nur solange bestehen, wie der Versicherte Anspruch auf Krankengeld hat oder Krankengeld bezieht. Da der Kläger über den 04.11.2007 hinaus kein Krankengeld bezogen hat, kommt es vorliegend darauf an, ob ihm über den 04.11.2007 hinaus ein Anspruch auf Krankengeld zugestanden hatte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V haben "Versicherte" Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht, sofern der Anspruch nicht nach § 44 Abs 2 SGB V ausgeschlossen ist. Das Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, gezahlt (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden wären (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 18/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 7 = juris). Die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs, also Arbeitsunfähigkeit und deren ärztliche Feststellung, müssen bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen (BSG, 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12 mwN). Zudem muss der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit und deren Fortdauer grds rechtzeitig ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V melden (BSG, 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 1 = juris).

Nach dem Ergebnis der vom Senat und vom SG durchgeführten Ermittlungen sowie unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der Augenerkrankung und der Lungenentzündung/Bronchitis spätestens am 04.11.2007 beendet war. Ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits wegen eines Gichtanfalls arbeitsunfähig war, lässt sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen. Diese Nichtbeweislichkeit geht zu Lasten des Klägers. Im Übrigen kommt es darauf nicht an. Denn eine aufgrund eines Gichtanfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 05.11.2007 ärztlich festgestellt.

Dr. Sch. hatte den Kläger bis zum 04.11.2007 und dann - gemäß § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V - wieder mit Wirkung ab dem 06.11.2007 arbeitsunfähig geschrieben. Jedoch hatte Dr. A. den Kläger am 29.08.2007 wegen der Augenerkrankung "bis auf Weiteres" arbeitsunfähig geschrieben. Diese Arbeitsunfähigkeitsfeststellung ist nicht etwa deshalb rechtlich unbeachtlich, weil die Beklagte entschieden hat, die Krankengeldzahlung mit dem 04.11.2007 zu beenden (BSG, 10.05.2012, B 1 KR 20/11 R, bisher nur als Terminbericht veröffentlicht). Die Fortgeltung der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch Dr. A. bezieht sich nur auf die augenärztliche Erkrankung. Hinsichtlich anderer Erkrankungen - hier zunächst Lungenentzündung/Bronchitis, später Gicht - genügt die von Dr. A. aus augenärztlicher Sicht ausgesprochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht; dabei muss auch gesehen werden, dass der Kläger nach dem 29.08.2007 bei Dr. A. nie mehr in Behandlung war. Vielmehr ist zu verlangen, dass für diese, auf anderen Fachgebieten liegenden Erkrankungen gesonderte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auszustellen sind. Die Attestierung von Arbeitsunfähigkeit wegen der augenärztlichen Erkrankung genügt daher nicht zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit wegen anderer Erkrankungen (hier: der Gicht).

Arbeitsunfähigkeit wegen der Lungenentzündung/Bronchitis hatte Dr. Sch. aber nur bis 04.11.2007 attestiert. Soweit Dr. Sch. am 05.11.2007 den Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen einer Gichterkrankung festgestellt hat, wirkt diese Feststellung erst ab dem 06.11.2007 (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V). Einer rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr. Sch., wie es vom Kläger verlangt wird, kommt keine Bedeutung zu (vgl zur Unerheblichkeit rückwirkender Attestierung für das Entstehen eines Krankengeldanspruchs: BSG, 26.06.2007, B 1 KR 37/06 R, SozR 4-2500 § 46 Nr 2 = juris; BSG, 26.06.2007, B 1 KR 8/07 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 12 Rdnr 16 = juris). Die von Dr. Sch. am 05.11.2007 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen des Gichtanfalls hätte nach § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V mithin frühestens ab dem 06.11.2007 einen Krankengeldanspruch auslösen können. Da der Kläger aber ab dem 05.11.2007 keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hatte, endete sein (über § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V bis dahin verlängertes) Mitgliedschaftsverhältnis nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V mit Ablauf des 04.11.2007. Danach war der Kläger aber nur noch gemäß § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, mithin ohne Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V), versichert.

Ein Ausnahmefall, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise - rückwirkend - nachgeholt werden kann (vgl dazu BSG, 08.11.2005, B 1 KR 30/04 R, BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1, jeweils Rdnr 18 ff), liegt nicht vor. Die Rechtsprechung hat bisher in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die Kasse nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, 28.10.1981, 3 RK 59/80, BSGE 52, 254, 258 ff = SozR 2200 § 216 Nr 5). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich "gesundgeschrieben" worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit - ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters - nachweisen (BSG, 17.08.1982, 3 RK 28/81 BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84). Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen (§ 46 Abs 1 Nr 2 SGB V), erfülle der Versicherte, wenn er alles in seiner Macht Stehende tut, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die den Verantwortungsbereich des Kassen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.

Vor diesem Hintergrund gibt es keinen Grund, vorliegend einen Ausnahmefall anzuerkennen. Denn es gibt keine Hinweise darauf, dass der Kläger daran gehindert gewesen wäre, alles in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zu unternehmen, vor Ablauf des Arbeitsunfähigkeitszeitraums am 04.11.2007 eine rechtzeitige Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeitsfeststellung über den 04.11.2007 hinaus zu erlangen. Denn wenn der Gichtanfall bereits am Samstag, 03.11.2007, eingetreten wäre, hätte Dr. Sch., der sich an diesem Tag zum Hausbesuch bei der Mutter des Klägers in der vom Kläger und seiner Mutter gemeinsam bewohnten Wohnung befand, dies notfallmäßig untersuchen, behandeln und Arbeitsunfähigkeit attestieren können. Wäre der Gichtanfall am 03.11.2007 nach dem Hausbesuch oder aber - wie es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgetragen (vgl die Beschwerdeschrift vom 24.07.2008) - gar erst am 04.11.2007 eingetreten, hätte der Kläger den ärztlichen Wochenendnotdienst - auch mit einem Hausbesuch - entsprechend in Anspruch nehmen können. Im Übrigen hätte der Kläger auch schon am 02.11.2007, einem Freitag, ärztliche Dienste zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen können, wenn – wie er behauptet - die Lungenentzündung weitere Beschwerden oder Arbeitsunfähigkeit begründet hätte. Dem Kläger war es daher nicht aufgrund eines Verschuldens der Beklagten unmöglich, die ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des 04.11.2007 zu beschaffen.

Auch wusste der Kläger, dass bei einem von Dr. Sch. angenommenen Ende der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit an einem Sonntag eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an einem solchen Sonntag einzuholen war. Denn er hat in der Vergangenheit dann jeweils an den Tagen zuvor (beispielsweise am 29.08.2007, 28.09.2007, 04.10.2007, 09.10.2007 und 17.10.2007) weitere Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der ursprünglich attestierten Zeitspanne bescheinigen lassen. Zum anderen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund einer Gicht am Wochenende des 03./04.11.2007, oder den Folgen der Lungenentzündung zuvor, daran gehindert gewesen wäre, einen Arzt aufzusuchen oder einen Hausarztbesuch zu organisieren. Berücksichtigt werden muss insbesondere, dass er die Gelegenheit nicht genutzt hat, als sich Dr. Sch. zum Hausbesuch bei der Mutter des Klägers befunden hatte. Soweit der Kläger meint, er habe abwarten wollen, ob der Gichtanfall - es war auch nicht dessen erster Gichtanfall - bis Montag, 05.11.2007, abgeklungen sein würde, deutet dies nach Auffassung des Senats vielmehr darauf hin, dass die Erkrankung wohl gar keine Arbeitsunfähigkeit begründet hatte.

Vor diesem Hintergrund endete die von Dr. A. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit wegen der Lungenentzündung/Bronchitis spätestens am 04.11.2007, die von Dr. Sch. am 05.11.2007 festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen Gicht hätte aber erst ab dem 06.11.2007 (vgl § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V) zu einem Anspruch auf Krankengeld führen könne.

Auch lag wegen der augenärztlichen Erkrankung seit dem 04.11.2007 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Bei der Beurteilung ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt ist der Senat weder an die ärztlichen Bescheinigungen gebunden, noch an die Aussagen des MDK. Vielmehr hat der Senat aufgrund einer Beweiswürdigung festzustellen, ob der Kläger arbeitsunfähig war.

Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Definition der ständigen Rechtsprechung des BSG, welche auch von § 2 Abs 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien übernommen wurde, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (vgl zur herrschenden Rsp BSG, 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr 9). Ist der Versicherte bereits bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos, so fehlt der Bezugspunkt der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar ausgeübten Beschäftigung (Meyerhoff in juris-PK SGB V, 2. Auflage, § 44 Rdnr 60).

Vorliegend ist Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem der Kläger arbeitslos iSd Regelungen des § 117 SGB III aF war. Er war iSd § 118 SGB III aF arbeitslos, hatte sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hatte die Anwartschaftszeit erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger an verschiedenen Erkrankungen gelitten hatte, so zB an Diabetes Mellitus bzw Herzerkrankungen. Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit – denen sich der Senat anschließt - war der Kläger ab dem 27.12.2006 vollschichtig für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vermittelbar. Der Kläger hatte sich schon vor dem Gutachten, wie auch nach dem Gutachten (vgl Vorsprache des Klägers bei der Agentur für Arbeit vom 29.06.2007, Blatt 3 der Verwaltungsakte) und somit nach Auftreten aber vor Operation der Glaskörpereinblutung auch in diesem Umfang der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit im Krankengeldbezug gestanden hatte, ändert daran nichts, da der Kläger insoweit wieder vollschichtig leistungsfähig war, der Arbeitsvermittlung tatsächlich zur Verfügung gestanden und sich auch entsprechend zur Verfügung gestellt hatte. Damit wurde der Bezug zum letzten Beruf aufgegeben. Nachdem die maßgebliche Arbeitslosigkeit bereits am 26.12.2006, also über ein halbes Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 31.07.2007, eingetreten ist, hat der Kläger auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2001, B 1 KR 30/00 R, SozR 3-2500 § 44 Nr 9 = juris), wonach der bisherige Beruf weiterhin maßgeblicher Bezugspunkt bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit bleibt, wenn Arbeitsunfähigkeit vor dem Verlust eines Arbeitsplatzes eingetreten ist, keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitslosigkeit vorliegend im Hinblick auf eine Tätigkeit als Physiotherapeut beurteilt wird.

Darauf, ob der Kläger wusste, dass maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht die beendete Tätigkeit als Physiotherapeut, sondern seine Arbeitslosigkeit ist, kommt es nicht an. Denn jedenfalls hat der Kläger auch gegenüber den Ärzten alle Angaben zutreffend zu machen. Dr. H. aber hat er, was dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt hat, gesagt, er sei als Physiotherapeut tätig und müsse viel Fahren. Das Vorbringen des Klägers, er habe Dr. H. gesagt, er sei früher einmal Physiotherapeut gewesen, überzeugt den Senat nicht. Auch oblag der Beklagten keine Verpflichtung, den Kläger oder den behandelnden Arzt darauf hinzuweisen, welcher Beruf der für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit maßgebliche sei.

Damit kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob der Kläger gesundheitlich nicht (mehr) in der Lage war, auch leichte Arbeiten in dem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich zuvor zwecks Erlangung des Arbeitslosengeldanspruches zur Verfügung gestellt hatte (BSG, 04.04.2006, B 1 KR 21/05 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 9). Die Fähigkeit, derartige leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sitzen vollschichtig verrichten zu können, wurde beim Kläger durch dessen Diabetes Mellitus-Erkrankung, die orthopädische Beschwerden, den stattgehabten Herzinfarkt und arteriellen Durchblutungsstörungen nicht beeinträchtigt. Auch die Augenerkrankung beeinträchtigte die Fähigkeit des Klägers, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten zu können, ab dem 04.11.2007 nicht mehr und begründete damit keine Arbeitsunfähigkeit mehr; nur am Rande sei offen gelassen, ob die Glaskörpereinblutung denn schon vor dem 04.11.2007 zuvor diese Fähigkeit zur Verrichtung leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beeinträchtigte hatte, denn der Kläger hatte sich am 29.06.2007, also nach der Glaskörpereinblutung am 12.06.2007, noch vollschichtig der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und dabei keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Augenerkrankung angegeben. Dr. H. konnte aber gegenüber dem SG schriftlich wie auch mündlich schlüssig darlegen, dass der Kläger am 04.11.2007 trotz der auf einem (dem linken) Auge auch weiterhin noch bestehenden Sehminderung, in der Lage war, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Er hat schlüssig dargelegt, dass er die von ihm später vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - entsprechend den Angaben des Klägers - in Bezug auf die Tätigkeit eines Physiotherapeuten, der viel fahren müsse, angegeben hatte. Bereits im Januar 2008 hatte er der Beklagten mitgeteilt, "aktuell" bestehe eine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Vor dem Hintergrund eines anderen Bezugsberufs lässt sich dann auch seine Auskunft verstehen, ab Februar 2008 sei mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. In Kenntnis der Aussagen Dr. H.s vor dem SG muss dies dahin verstanden werden, dass er den Kläger damals für eine Tätigkeit als fahrender Physiotherapeut als arbeitsunfähig, für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt aber als arbeitsfähig angesehen hatte.

Dass Dr. H. am 08.11.2007 den Kläger wegen der Augenerkrankung arbeitsunfähig geschrieben hatte, steht dem nicht entgegen. Denn zunächst ist der Senat hieran nicht gebunden; im Übrigen hatte Dr. H. Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf eine Tätigkeit als fahrender Physiotherapeut und gerade nicht im Hinblick auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt. Gerade auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind aber auch leichte Tätigkeiten, die einäugig verrichtet werden können, in großer Zahl vorhanden. Derartige Tätigkeiten konnte der Kläger aber bei einem Visus von 1,0 bis 0,8 auf dem gesunden (rechten) Auge (vgl die schriftliche Auskunft von Dr. H. gegenüber dem SG) noch vollschichtig verrichten.

Dieser Überzeugung des Senats, dass nämlich die Augenerkrankung ab dem 04.11.2007 keine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr verursacht hat, entspricht auch das Verhalten des Klägers, der trotz weiter bestehender bzw eingetretener Sehminderung des operierten Auges über Ende August hinaus keinerlei augenärztliche Behandlung oder Untersuchung mehr in Anspruch genommen hatte. Dass er wegen der am 28.09.2007 von Dr. Sch. diagnostizierten, nicht näher bezeichneten Lungenentzündung (Pneumonie = Diagnoseschlüssel J18.9 G R) auch in der Zeit von Ende August an nicht in der Lage gewesen wäre, eine augenärztliche Behandlung aufzusuchen, obwohl auch nach Angaben des Klägers, bereits im August eine Verschlechterung seines Augenzustandes eingetreten sei, kann der Senat insoweit nicht nachvollziehen. Auch dass Dr. A. ihm im Hinblick auf eine "praktische" Blindheit an einem Auge auf Dauer - als Physiotherapeut - für arbeitsunfähig gehalten hatte, begründet weder, weshalb der Kläger insoweit keine weitere augenärztliche Behandlung in Anspruch genommen hatte, noch weshalb aus seiner praktischen Einäugigkeit auch eine relevante Reduzierung seiner Leistungsfähigkeit für angepasste leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgen sollte.

Dementsprechend konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die Augenerkrankung spätestens am 04.11.2007 eine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich leichter Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr begründet hatte. Dies dürfte aber auch schon für die Zeit zuvor gelten. Denn weder der Kläger noch einer seiner Ärzte konnte insoweit in den Tagen vor dem 04.11.2007 einen Befund mitteilen oder gar feststellen, der eine Verschlechterung bzw Verbesserung der augenärztlichen Situation angedeutet hätte. Vielmehr ist angesichts der vom Kläger berichteten Aussage des Dr. A. davon auszugehen, dass der Zustand seit Ende August stabil geblieben ist. Dieses vom Senat festgestellte Ergebnis entspricht letztlich auch der Einschätzung des MDK in dessen Stellungnahme vom 01.10.2007, der eine zwei, maximal eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit nach einer Operation, wie beim Kläger durchgeführt, angenommen hatte. Arbeitsunfähigkeit wäre dann bis Ende September bzw Ende Oktober 2007 anzunehmen. Jedenfalls war der Kläger daher nach Überzeugung des Senats bereits ab Anfang November wegen der Augenerkrankung nicht mehr arbeitsunfähig.

Nach Überzeugung des Senats hat aber auch weder die Lungenentzündung noch deren Begleiterscheinungen über den 04.11.2007 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründet. Denn die Beschwerden und Folgen der Pneunomie/Bronchitis waren am 25.10.2007 vollständig abgeklungen. Dies hat Dr. Sch. zunächst so gegenüber dem SG angegeben (vgl seine Auskunft im Erörterungstermin). Auch in seinem Schreiben vom 17.06.2007 hat er dann angegeben, eigentlich hätte die Arbeitsunfähigkeit - auch im Hinblick auf die anderen Erkrankungen - bereits am 25.10.2007 beendet sein müssen. Dass er dennoch am 26.10.2007 einen Auszahlschein ausgestellt hat, führte er auf das Drängen des Klägers zurück (vgl Schreiben vom 17.06.2007). Diesen Vortrag hält der Senat für überzeugend. Erst später, als Dr. Sch. vom Kläger mit der Drohung eines Schadensersatzprozesses überzogen wurde (vgl dessen Schreiben vom 24.08.2010), hat Dr. Sch. seine Ausführungen wieder eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangt, dass die ersten, vom Gedanken an die Folgen im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess unbeeinflussten Ausführungen des Dr. Sch. eher der Wahrheit entsprochen haben. Die spätere Auskunft von Dr. Sch. ist insoweit vor dem Hintergrund des Versuchs einer Rechtfertigung und Absicherung gegenüber den vom Kläger gestellten Ansprüchen zu verstehen. Ihr folgt der Senat insoweit nicht. Selbst wenn der Kläger am 05.11.2007 in der Praxis von Dr. Sch. nochmals inhaliert haben sollte, bedeutet dies nicht, dass die Symptome der Lungenentzündung noch nicht abgeklungen gewesen wären. Denn auch insoweit hat Dr. Sch. darlegen können, dass der Kläger nur zur Überbrückung der Wartezeit - somit nicht aus medizinischen Gründen - inhalieren durfte.

Mag der Gichtanfall am Samstag, 03.11.2007, oder - wie in der Beschwerde vom 24.07.2008 ausgeführt - am Sonntag, 04.11.2007, aufgetreten sein, der Kläger hat eine ärztliche Feststellung erst am 05.11.2006 nachgesucht. Ist die Arbeitsunfähigkeit wegen des Gichtanfalles aber erst am 05.11.2007 ärztlich festgestellt worden, konnte die entsprechende Feststellung von Dr. Sch. erst ab dem 06.11.2007 krankengeldrechtliche Wirkung entfalten (§ 46 Satz 1 Nr 2 SGB V); ein Fall einer zulässigen rückwirkenden Feststellung liegt nicht vor (siehe oben). Daher könnte die Gichterkrankung auch erst ab dem 06.11.2007 einen Anspruch auf Krankengeld begründen. Zu diesem Zeitpunkt war aber die krankengeldberechtigende Mitgliedschaft nach § 192 Satz 1 Nr 2 SGB V bereits beendet, denn der Kläger hatte keinen über den 04.11.2007 hinausgehenden Anspruch auf Krankengeld. Am 05.11.2007 begann damit die Mitgliedschaft des Klägers nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V, die keinen Krankengeldschutz umfasst (§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB V), weshalb es an einem Tatbestand, der eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch begründet oder verlängert hatte, fehlt. Insbesondere hat der Kläger wegen Anspruchserschöpfung auch kein Arbeitslosengeld mehr iSd § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V bezogen, sodass weder ein Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V begründender Leistungsbezug noch eine Berechtigung zum Krankengeldbezug iSd § 44 Abs 1 SGB V iVm §§ 5 Abs 1 Nr 2, 47 b SGB V bestanden hatte. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld über den 04.11.2012 hinaus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass der Kläger in beiden Instanzen keinen Erfolg hatte.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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