Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 729/96.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 607/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 05.02.1998 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der an den Kläger aus der deutschen Rentenversicherung geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von monatlich 30,00 DM zu Gunsten der AOK Bonn, da dieses Verfahren (L 16 RJ 525/00) in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte erledigt wurde.
Der am 1934 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Jugoslawien. Nachdem die Beklagte seinen zweiten Rentenantrag mit Bescheid vom 25.04.1995 zunächst abgelehnt hatte, wurde im Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abgeholfen und dem Kläger mit Bescheid vom 26.09.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.05. 1994 in Höhe von monatlich 115,27 DM bewilligt. Bei der Rentenberechnung ist neben Beitragszeiten von 40 Monaten eine Anrechnungszeit wegen Krankheit von 18 Monaten berücksichtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.10.1995 zugestellt. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses lag der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der AOK Bonn vor. Die Anhörung wurde dem Kläger am 16.11.1995 zugestellt. Nach Anhörung verrechnete die Beklagte die Nachzahlung der Rente zur Hälfte mit dem Verrechnungsersuchen der AOK Bonn (Bescheid vom 11.11.1995).
Am 11.12.1995 ging bei der Beklagten ein Widerspruchsschreiben des Klägers ein, worin der Kläger eine höhere Rente aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der kranken Ehefrau begehrte. Der Widerspruch wendete sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 26.09. 1995. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchs- bescheid vom 01.03.1996 als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist am 14.11.1995 geendet habe, der Widerspruch aber erst am 11.12.1995 eingegangen sei. Der Bescheid enthielt außerdem den Hinweis, dass die Rentenberechnung überprüft worden sei und Unstimmigkeiten nicht festgestellt werden konnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.03.1996 zugestellt.
Mit dem am 08.12.1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wendete sich der Kläger gegen die Beitragsforderung der AOK Bonn, da er die Forderung für unbegründet hält. Er legte zur Begründung eine Bescheinigung vor, wonach er ab 01.08.1993 arbeitslos ohne Beziehung von Arbeitslosenunterstützung und in der Zeit vom 19.12.1973 bis 31.03.1977 krankenversichert war.
Am 12.06.1996 ging beim Sozialgericht Landshut ein Schreiben des Klägers vom 23.04.1996 ein, das sich gegen den Bescheid vom 26.09.1995 und den Widerspruchsbescheid richtete. Der Kläger bestritt die verspätete Widerspruchserhebung, da der Rentenbescheid am 15.10.1995 wegen stationärer Behandlung nicht ihm, sondern seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei. Diese habe nicht erwähnt, einen Bescheid in Empfang genommen zu haben. Er habe deshalb erst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Kenntnis vom Bescheid erhalten. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei unfähig zur Verrichtung jeglicher Arbeit. Deshalb beantrage er den streitigen Bescheid aufzuheben. Vorgelegt wurden ärztliche Unterlagen. Darin wird eine stationäre Behandlung vom 03.12.1995 bis 07.12.1995 sowie frühere Krankheitszeiten bestätigt. In einem weiteren Schreiben vom 06.06.1996 machte der Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 150.000,00 DM oder auch 800.000,00 DM geltend. Zur Begründung stellte er sein Erwerbsleben dar und trug vor, er sei bereits seit 1981 Invalide. Als Grund für seinen Schadenersatzanspruch nannte er die Menschenrechtsverletzung, die an ihm begangen worden sei. Es sei auch nicht möglich, für nicht bestehende Schulden monatlich 30,00 DM von der monatlichen Rente von 115,00 DM einzubehalten. Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abzuweisen, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 11.03.1996 zugestellt worden, die Klage aber erst am 12.06.1996 bei Gericht eingengangen sei. Der Kläger hingegen trug nochmals vor, dass der Widerspruch nicht verfristet sei, da er unzulässigerweise seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei, während er sich in stationärer Behandlung befunden habe. Außerdem sei er total leistungsunfähig und müsse deshalb die ihm entsprechende Rente erhalten.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.1997 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens an, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, über den Widerspruch vom 11.12.1995 sachlich zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 holte die Beklagte die Widerspruchsentscheidung nach, wies den Widerspruch aber zurück mit der Begründung, im angefochtenen Bescheid vom 26.09.1995 sei die Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Diese Berechnung sei nach Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Schriftsätze des Klägers, die er teilweise auf dem Bescheid der Beklagten verfasst hat, wurden - soweit verständlich - vom SG übersetzt. Zusätzlich übersandte der Kläger auch seine an den Internationalen Gerichtshof Den Haag gerichtete Beschwerde. In diesem Schreiben wendete er sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 mit der Begründung, es seien die Krankheitszeiten 1972, 1973, 1980 und 1981 nicht angerechnet worden. Durch diese Zeiten müsse sich seine kleine Rente erhöhen. Außerdem beantragte er die Anerkennung einer Rente aufgrund einer Berufskrankheit.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 5. Februar 1998 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass, soweit erstmals weitere Beitragszeiten geltend werden, es sowohl an der Verwaltungsentscheidung als auch dem erforderlichen Vorverfahren fehle und die Klage insoweit unzulässig sei. Zulässig sei die Klage, soweit eine höhere Rentenzahlung beantragt werde, diese erweise sich jedoch aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen als unbegründet. Die Bedürftigkeit und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Rentenempfängers seien für die Berechnung der Rente ohne Belang. Eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer Berufskrankheit sei dem deutschen Rentenrecht fremd. Dieses Urteil wurde am 17.03.1998 an den Kläger abgesandt.
Mit seinem Schreiben vom 09.04.1998, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 20.04.1998 wandte sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 5. Februar 1998. Er bat um Schutz für sich als Invaliden. Die Zeit der Krankheit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 solle zu den Versicherungszeiten gerechnet werden und im Übrigen seien auch die Versicherungszeiten in Jugoslawien nicht richtig angegeben. Mit der Rente in Höhe von 115,00 DM sei er nicht einverstanden, da er Invalide der ersten Kategorie sei. Im Übrigen habe er kein Geld für seinen Krankenstand erhalten.
In einem weiteren Schreiben, eingegangen am 29.07.1998, beantragt der Kläger die Überprüfung der Versicherungszeiten, da einmal 61 und einmal 59 Monate erwähnt seien. Mit Bescheid vom 12.08.1999 hat die Beklagte dem Kläger am 01.09.1999 Altersrente gewährt in Höhe von 120,41 DM.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Landshut vom 05.02.1998 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1997 abzuändern und ihm höhere Rentenleistung zu gewähren sowie bei der Rentenberechnung weitere Zeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 5 RJ 729/96 A und S 2 RJ 1488/98 A sowie des Bayer. Landessozialgerichts L 14 Ar 703/85, L 16 RJ 525/00 und L 16 RJ 607/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung wurde auch fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgestz - SGG -), denn die Berufungsschrift des Klägers ist am 20.04.1998 beim Sozialgericht Landshut eingegangen. Ein Zustellungsnachweis des Urteils liegt zwar nicht vor, da der Kläger aber seinen Schriftsatz auf dem Urteil gefertigt hat, kann man davon ausgehen, dass das Urteil zugegangen ist. Bei Ausfertigung des Urteils am 17. März 1998 ist die Berufung somit innerhalb der 3-Monatsfrist eingelegt worden. Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger sich gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 26.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1997 wendet. Unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger weitere Beitragszeiten geltend macht. Nicht Gegenstand ist die Frage der Verrechnung einer Forderung der AOK Bonn, dies war Gegenstand des Verfahrens L 16 RJ 525/00, das mit der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte erledigt wurde. Gegenstand des hier anhängigen Klageverfahrens ist somit das Vorbringen des Klägers im Widerspruch, der am 11.11.1995 bei der Beklagten eingegangen ist. In diesem Widerspruch wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen den Rentenbetrag in Höhe von 115,27 DM. In diesem Widerspruchsverfahren wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine höhere Rente begehrt wird. Der Kläger hat zur Begründung dargelegt, dass die gewährte Rente nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Nachdem die Beklagte nach Aussetzung des Verfahrens durch das Sozialgericht im Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 auf die materielle Rechtsauffassung des angefochtenen Rentenbescheids eingegangen ist, erweist sich die Rentenberechnung im Ausgangsbescheid als zutreffend. Darin sind insbesondere alle bekannten Versicherungszeiten berücksichtigt, auch die vom Kläger geltend gemachte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973, die als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde und so in die Rentenberechnung eingeflossen ist. Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem Vorbringen haben, dass die Rente nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, denn die deutsche Rentenleistung basiert ausschließlich auf der Berücksichtigung von Zeiten, für die Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden, und kennt keine Anrechnung von sozialen Umständen oder sonstigen einkommensabhängigen Leistungen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Dem Sozialgericht ist aber auch zuzustimmen, dass die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten im anhängigen Verfahren nicht geltend gemacht werden kann, da darüber keine Entscheidung der Beklagten vorliegt und kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Gemäß § 54 SGG kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Da der Kläger bisher Beitragszeiten für die Jahre 1980 und 1981 nicht geltend gemacht hat, hat die Beklagte auch darüber keine Entscheidung getroffen. Der Kläger hat aber auch jetzt keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Nachweis führen könnten, dass er in dieser Zeit in der Bundesrepublik gearbeitet hat oder sonstige Zeiten zurückgelegt hat. Auch seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.05.1997 an das Sozialgericht kann nicht entnommen werden, aus welchen Rechtsgründen diese Zeiten als Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der an den Kläger aus der deutschen Rentenversicherung geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von monatlich 30,00 DM zu Gunsten der AOK Bonn, da dieses Verfahren (L 16 RJ 525/00) in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 durch Rücknahme der Berufung durch die Beklagte erledigt wurde.
Der am 1934 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Jugoslawien. Nachdem die Beklagte seinen zweiten Rentenantrag mit Bescheid vom 25.04.1995 zunächst abgelehnt hatte, wurde im Widerspruchsverfahren dem Widerspruch abgeholfen und dem Kläger mit Bescheid vom 26.09.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.05. 1994 in Höhe von monatlich 115,27 DM bewilligt. Bei der Rentenberechnung ist neben Beitragszeiten von 40 Monaten eine Anrechnungszeit wegen Krankheit von 18 Monaten berücksichtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.10.1995 zugestellt. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses lag der Beklagten ein Verrechnungsersuchen der AOK Bonn vor. Die Anhörung wurde dem Kläger am 16.11.1995 zugestellt. Nach Anhörung verrechnete die Beklagte die Nachzahlung der Rente zur Hälfte mit dem Verrechnungsersuchen der AOK Bonn (Bescheid vom 11.11.1995).
Am 11.12.1995 ging bei der Beklagten ein Widerspruchsschreiben des Klägers ein, worin der Kläger eine höhere Rente aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der kranken Ehefrau begehrte. Der Widerspruch wendete sich ausdrücklich gegen den Bescheid vom 26.09. 1995. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchs- bescheid vom 01.03.1996 als unzulässig zurück, da die Widerspruchsfrist am 14.11.1995 geendet habe, der Widerspruch aber erst am 11.12.1995 eingegangen sei. Der Bescheid enthielt außerdem den Hinweis, dass die Rentenberechnung überprüft worden sei und Unstimmigkeiten nicht festgestellt werden konnten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 11.03.1996 zugestellt.
Mit dem am 08.12.1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wendete sich der Kläger gegen die Beitragsforderung der AOK Bonn, da er die Forderung für unbegründet hält. Er legte zur Begründung eine Bescheinigung vor, wonach er ab 01.08.1993 arbeitslos ohne Beziehung von Arbeitslosenunterstützung und in der Zeit vom 19.12.1973 bis 31.03.1977 krankenversichert war.
Am 12.06.1996 ging beim Sozialgericht Landshut ein Schreiben des Klägers vom 23.04.1996 ein, das sich gegen den Bescheid vom 26.09.1995 und den Widerspruchsbescheid richtete. Der Kläger bestritt die verspätete Widerspruchserhebung, da der Rentenbescheid am 15.10.1995 wegen stationärer Behandlung nicht ihm, sondern seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei. Diese habe nicht erwähnt, einen Bescheid in Empfang genommen zu haben. Er habe deshalb erst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Kenntnis vom Bescheid erhalten. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei unfähig zur Verrichtung jeglicher Arbeit. Deshalb beantrage er den streitigen Bescheid aufzuheben. Vorgelegt wurden ärztliche Unterlagen. Darin wird eine stationäre Behandlung vom 03.12.1995 bis 07.12.1995 sowie frühere Krankheitszeiten bestätigt. In einem weiteren Schreiben vom 06.06.1996 machte der Kläger einen Schadenersatz in Höhe von 150.000,00 DM oder auch 800.000,00 DM geltend. Zur Begründung stellte er sein Erwerbsleben dar und trug vor, er sei bereits seit 1981 Invalide. Als Grund für seinen Schadenersatzanspruch nannte er die Menschenrechtsverletzung, die an ihm begangen worden sei. Es sei auch nicht möglich, für nicht bestehende Schulden monatlich 30,00 DM von der monatlichen Rente von 115,00 DM einzubehalten. Die Beklagte beantragte, die Klage wegen Fristversäumung als unzulässig abzuweisen, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 11.03.1996 zugestellt worden, die Klage aber erst am 12.06.1996 bei Gericht eingengangen sei. Der Kläger hingegen trug nochmals vor, dass der Widerspruch nicht verfristet sei, da er unzulässigerweise seiner Ehefrau ausgehändigt worden sei, während er sich in stationärer Behandlung befunden habe. Außerdem sei er total leistungsunfähig und müsse deshalb die ihm entsprechende Rente erhalten.
In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.1997 ordnete das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens an, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, über den Widerspruch vom 11.12.1995 sachlich zu entscheiden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 holte die Beklagte die Widerspruchsentscheidung nach, wies den Widerspruch aber zurück mit der Begründung, im angefochtenen Bescheid vom 26.09.1995 sei die Rente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechnet worden. Diese Berechnung sei nach Überprüfung nicht zu beanstanden. Die Schriftsätze des Klägers, die er teilweise auf dem Bescheid der Beklagten verfasst hat, wurden - soweit verständlich - vom SG übersetzt. Zusätzlich übersandte der Kläger auch seine an den Internationalen Gerichtshof Den Haag gerichtete Beschwerde. In diesem Schreiben wendete er sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 mit der Begründung, es seien die Krankheitszeiten 1972, 1973, 1980 und 1981 nicht angerechnet worden. Durch diese Zeiten müsse sich seine kleine Rente erhöhen. Außerdem beantragte er die Anerkennung einer Rente aufgrund einer Berufskrankheit.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 5. Februar 1998 die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass, soweit erstmals weitere Beitragszeiten geltend werden, es sowohl an der Verwaltungsentscheidung als auch dem erforderlichen Vorverfahren fehle und die Klage insoweit unzulässig sei. Zulässig sei die Klage, soweit eine höhere Rentenzahlung beantragt werde, diese erweise sich jedoch aus den im Widerspruchsbescheid dargestellten Gründen als unbegründet. Die Bedürftigkeit und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Rentenempfängers seien für die Berechnung der Rente ohne Belang. Eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer Berufskrankheit sei dem deutschen Rentenrecht fremd. Dieses Urteil wurde am 17.03.1998 an den Kläger abgesandt.
Mit seinem Schreiben vom 09.04.1998, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 20.04.1998 wandte sich der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 5. Februar 1998. Er bat um Schutz für sich als Invaliden. Die Zeit der Krankheit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973 solle zu den Versicherungszeiten gerechnet werden und im Übrigen seien auch die Versicherungszeiten in Jugoslawien nicht richtig angegeben. Mit der Rente in Höhe von 115,00 DM sei er nicht einverstanden, da er Invalide der ersten Kategorie sei. Im Übrigen habe er kein Geld für seinen Krankenstand erhalten.
In einem weiteren Schreiben, eingegangen am 29.07.1998, beantragt der Kläger die Überprüfung der Versicherungszeiten, da einmal 61 und einmal 59 Monate erwähnt seien. Mit Bescheid vom 12.08.1999 hat die Beklagte dem Kläger am 01.09.1999 Altersrente gewährt in Höhe von 120,41 DM.
Der Kläger, der zur mündlichen Verhandlung vom 20.02.2002 nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgericht Landshut vom 05.02.1998 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 26.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1997 abzuändern und ihm höhere Rentenleistung zu gewähren sowie bei der Rentenberechnung weitere Zeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut S 5 RJ 729/96 A und S 2 RJ 1488/98 A sowie des Bayer. Landessozialgerichts L 14 Ar 703/85, L 16 RJ 525/00 und L 16 RJ 607/00 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die formgerecht eingelegte Berufung wurde auch fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgestz - SGG -), denn die Berufungsschrift des Klägers ist am 20.04.1998 beim Sozialgericht Landshut eingegangen. Ein Zustellungsnachweis des Urteils liegt zwar nicht vor, da der Kläger aber seinen Schriftsatz auf dem Urteil gefertigt hat, kann man davon ausgehen, dass das Urteil zugegangen ist. Bei Ausfertigung des Urteils am 17. März 1998 ist die Berufung somit innerhalb der 3-Monatsfrist eingelegt worden. Die Berufung ist zulässig, soweit der Kläger sich gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom 26.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1997 wendet. Unzulässig ist die Berufung, soweit der Kläger weitere Beitragszeiten geltend macht. Nicht Gegenstand ist die Frage der Verrechnung einer Forderung der AOK Bonn, dies war Gegenstand des Verfahrens L 16 RJ 525/00, das mit der Rücknahme der Berufung durch die Beklagte erledigt wurde. Gegenstand des hier anhängigen Klageverfahrens ist somit das Vorbringen des Klägers im Widerspruch, der am 11.11.1995 bei der Beklagten eingegangen ist. In diesem Widerspruch wendet sich der Kläger ausdrücklich gegen den Rentenbetrag in Höhe von 115,27 DM. In diesem Widerspruchsverfahren wird klar zum Ausdruck gebracht, dass eine höhere Rente begehrt wird. Der Kläger hat zur Begründung dargelegt, dass die gewährte Rente nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau zu bestreiten. Nachdem die Beklagte nach Aussetzung des Verfahrens durch das Sozialgericht im Widerspruchsbescheid vom 30.04.1997 auf die materielle Rechtsauffassung des angefochtenen Rentenbescheids eingegangen ist, erweist sich die Rentenberechnung im Ausgangsbescheid als zutreffend. Darin sind insbesondere alle bekannten Versicherungszeiten berücksichtigt, auch die vom Kläger geltend gemachte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 01.02.1972 bis 18.07.1973, die als Anrechnungszeit berücksichtigt wurde und so in die Rentenberechnung eingeflossen ist. Keinen Erfolg kann der Kläger mit seinem Vorbringen haben, dass die Rente nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, denn die deutsche Rentenleistung basiert ausschließlich auf der Berücksichtigung von Zeiten, für die Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden, und kennt keine Anrechnung von sozialen Umständen oder sonstigen einkommensabhängigen Leistungen. Die Anerkennung einer Berufskrankheit fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten. Dem Sozialgericht ist aber auch zuzustimmen, dass die Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten im anhängigen Verfahren nicht geltend gemacht werden kann, da darüber keine Entscheidung der Beklagten vorliegt und kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Gemäß § 54 SGG kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Da der Kläger bisher Beitragszeiten für die Jahre 1980 und 1981 nicht geltend gemacht hat, hat die Beklagte auch darüber keine Entscheidung getroffen. Der Kläger hat aber auch jetzt keinerlei Unterlagen vorgelegt, die einen Nachweis führen könnten, dass er in dieser Zeit in der Bundesrepublik gearbeitet hat oder sonstige Zeiten zurückgelegt hat. Auch seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.05.1997 an das Sozialgericht kann nicht entnommen werden, aus welchen Rechtsgründen diese Zeiten als Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung hätten berücksichtigt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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