Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1030/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 60/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. November 2000 aufgehoben und Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1939 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender makedonischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland von Juni 1966 bis Juli 1974 insgesamt 98 Kalenermonate (als Maurer) versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Februar 1961 bis Dezember 1964 sowie von Mai 1975 bis Juli 1992 und vom Februar 1993 bis März 1993 entrichtet.
Am 27.08.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten über den Versicherungsträger in Skopje die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission Skopje kam im Gutachten vom 08.12.1998 zu der Auffassung, der Kläger, bei dem ein Zustand nach totaler klassischer Kehlkopfoperation und nach Operation am unteren Teil des Rachens bestehe, sei seit 27.08.1998 nurmehr in der Lage, täglich unter zwei Stunden, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 23.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 01.06. 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend von der Antragstellung am 27.08.1998 habe der Kläger im davor liegenden maßgeblichen Fünfjahreszeitraum keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Auch sei nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (unbelegt seien die Monate August 1992 bis Januar 1993 sowie April 1993 bis Juli 1998). Die Belegung dieser Zeiten durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung sei nicht mehr möglich.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und auf die in Mazedonien festgestllte Invalidität von 80 v.H. hingewiesen. Er sei von Juli 1992 bis Februar 1993 in seiner Heimat arbeitslos gewesen und habe während der weiteren Arbeitslosigkeit ab März 1993 von der Sozialhilfe gelebt. Seine Ehefrau habe kein Einkommen, sei arbeitslos und bekomme auch keine Rente.
Mit Urteil vom 08.11.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit 29.06.1998 auf Dauer erwerbsunfähig, erfülle jedoch derzeit nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4, § 43 Abs.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht die der Übergangsregelung des § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI. Er habe jedoch einen Rentenanspruch, weil die Voraussetzungen des § 241 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2, § 197 Abs.3 SGB VI gegeben seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Juni 1993 bis Juli 1998 habe der Kläger weder Beitragszeiten noch sogenannte Verlängerungstatbestände, wozu insbesondere nicht die Arbeitlosmeldung bei einem ausländischen Arbeitsamt zähle, aufzuweisen. Es fehle zunächst auch an einer ununterbrochenen Belegung des Zeitraumes vom 01.01.1984 bis Mai 1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Der Kläger sei jedoch berechtigt, für den unbelegten Zeitraum vom "September 1990 bis Mai 1999" freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Berechtigung zur Beitragszahlung stehe der tatsächlichen Entrichtung gleich. Dieses Nachzahlungsrecht leite das Gericht von einer verfassungskonformen Auslegung des § 197 Abs.3 SGB VI her und stütze sich dabei auf die Zweifel des Bundessozialgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten Gesamtregelung, die auch im Fall des Klägers berechtigt seien (BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr.48) und die angestellten Erwägungen über die von Verfassungs wegen erforderlichen Erleichterungen bei der Beitragsentrichtung für ausländische Wanderarbeitnehmer.
§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI gewährleiste für den Kläger ein Nachentrichtungsrecht; diese Vorschrift sei als Unterfall der von der Rechtsprechung entwickelten Nachsichtgewährung im Verhältnis zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein andersartiges Rechtsinstitut, wobei gerade kein Fehlverhalten des Versicherungsträgers erforderlich sei. Ohne die nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung ergebe sich für den Kläger eine besondere Härte (§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI), da die Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung ansonsten nicht nur gefährdet sondern auch tatsächlich verloren wäre.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie weist darauf hin, dass die vom Sozialgericht genannten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltbegleitgesetz 1984 eingeführte Regelung nunmehr höchstrichterlich geklärt worden seien durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/98, R; B 13 RJ 19/99 R). Die Anwendung des § 197 Abs.3 SGB VI scheitere an dem Ablauf der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Jahresfrist. Dem Kläger stehe deshalb kein Recht mehr zu, freiwillige Beiträge für die Zeiten vor 1996 zu entrichten.
Auf Anfrage des Senats teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.01.2002 mit, in den Jahren 1992 bis 1998 sei er nur wegen kleinerer Erkältungen und Halsschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Beklagte übermittelte dem Senat eine Auskunft der Firma S. , wo der Kläger von 1970 bis 1974 als Maurer beschäftigt gewesen ist. Der Senat führte sodann das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts P. vom 23.07.2001 aus dem beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren L 6 RJ 547/00 zur Frage der Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge aus Mazedonien (ab 1993) in das Verfahren ein.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut war aufzuheben, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch nicht wegen Erwerbsminderung (ab 01.01.2001) hat, weil für sämtliche Rentenarten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar sind. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts lässt sich im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/89 R und B 13 RJ 19/99 R) nicht bestätigen.
Die Rechtslage beurteilt sich noch nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12. 2000 geltenden Fassung, da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01. 2001 im Streit steht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger seit 29.06.1998 sowohl berufs- als auch erwerbsunfähig ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verfügt er über kein verwertbares Arbeitsleistungsvermögen mehr. Ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist nicht nachgewiesen. Nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis Juni 1998 noch in der Lage war, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu leisten und zu verdienen. Ob im Anschluss an seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung in seiner Heimat (März 1993) wenigstens Berufsunfähigkeit vorlag, beurteilte sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zwar könnte zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Firma S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.44, 70, 75, 104, 144; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr.17) der Stufe der Facharbeiter (Maurer) zuzuordnen wäre, wenngleich er nach der Auskunft des Arbeitgebers offenbar nicht über die entsprechenden theoretischen Kenntnisse verfügt hat und auch mitbestimmend für seine tarifliche Einstufung besondere Erschwernisse (Akkordarbeit) waren. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich sind, dass der Kläger die Maurertätigkeit in Deutschland im Jahre 1974 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Irgendwelche diesbezügliche Hinweise sind den medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers nicht zu entnehmen; auch hat er selbst auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er vor dem Jahre 1998 keinerlei "seriöse" Erkrankungen gehabt habe und erst im Jahre 1998 wegen seiner schweren Erkrankung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Selbst wenn also in Deutschland eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt worden wäre, muss davon ausgegangen werden, dass diese auch weiterhin vom Kläger bis zu seiner Erkrankung hätte verrichtet werden können und eine Aufgabe dieser Tätigkeit jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Nachdem somit schon ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit zu verneinen ist, kann auch erst recht ein früheres Eintreten von Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI nicht angenommen werden.
Ausgehend von dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst im Jahre 1998 erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43, Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen hat und Tatbestände gemäß § 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, nicht gegeben sind. Die allenfalls möglichen, in §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Rentenbezugs kommen nicht in Betracht. Selbst ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Juni 1998 würde zu keiner Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI führen, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs.2 dieser Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland würde nicht genügen (vgl. KassKomm-Niesel, § 58 SGB VI Rdrn.95 und 99). Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit ist ohne die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt nicht zu berücksichtigen; aus dem für Mazedonien weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ergibt sich diesbezüglich nichts anderes (vgl. BSG SozR 3-2000, § 1246 Nr.48). Auch der Bezug einer mazedonischen Invalidenrente nützt dem Kläger schon deshalb nichts, weil ihr Beginn viel zu spät liegt und auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinne des § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB VI gilt (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.135 m.w.N.).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI erfüllt, weil keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (Arbeitsunfall, Berufskrankheit u.a.).
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Beitragszeiten belegt ist, mit beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Eintritt dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, wäre die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und mazedonischen Versicherungsverläufen ist die Zeit von August 1992 bis Januar 1993 und ab April 1993 unbelegt; eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen, wobei nur freiwillige in Betracht kommen, ist nicht mehr zulässig. Der anders lautenden Auffassung des Sozialgerichts vermochte der Senat wie oben erwähnt, insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R in SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18) nicht zu folgen.
Nach der seit 01.01.1992 gültigen Vorschrift des § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahre folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs.2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend erst ab 27.08.1998 unterbrochen, woraus folgt, dass für die Zeit ab März 1993 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Eine Hemmung der in § 197 Abs.2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist ist in entsprechender Anwendung des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht eingetreten. Zwar könnte die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs.2 BGB angesehen werden. Der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinne von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs.2 SGB VI zu wahren, da er sich an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.
Auch § 197 Abs.3 SGB VI greift nicht zu Gunsten des Klägers ein (vgl. auch BSG vom 11.05.2000 a.a.O.). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs.1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger jedoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge ab 1992 die in § 27 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt. Die Nachzahlung wäre demnach allenfalls noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), das Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs.3 SGB VI führen könnte, liegt nicht vor. Eine Gelegenheit zur Beratung hat sich nämlich erst im Rahmen des Rentenverfahrens ergeben. Zu dieser Zeit waren aber die Zahlungsfristen, wie oben ausgeführt, längst abgelaufen gewesen.
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 erfassten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI ebenfalls ausreichen, vorliegend ist diese jedoch ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat in einem vergleichbaren Verfahren von Rechtsanwalt P. eingeholt hat und das in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde. Danach hat der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrags und auch später keine Möglichkeit gehabt, freiwillige Beiträge zur mazedonischen Rentenversicherungzu zahlen, die geeignet gewesen wären, die Anwartschaft für eine (deutsche) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt (§ 54 Abs.4 SGB I). Eine Zurechnungszeit im Sinne des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs.2 Nr.1 SGB VI. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die in Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit oder an eine Rentenbezugszeit zu denken, die aber, wie oben bereits ausgeführt, allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger keine Zeit der Arbeitslosigkeit vor, die im Jahre 1992 und nach März 1993 gegeben wäre, weil die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt nicht gegeben ist. Auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen. Auch die sonstigen in den §§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Zeiten, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor und sind ganz offensichtlich nicht gegeben.
Eine Änderung zu Gunsten des Klägers in dem Sinne, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere § 43, 42, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) nicht eingetreten.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls ab dem Jahre 1995 nicht mehr vorliegen und nicht mehr herstellbar sind, weshalb der Kläger keinen Rentenanspruch hat, war das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.11.2000 auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen vor allem im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (a.a.O.), in dem die anstehenden Rechtsfragen erschöpfend behandelt worden sind, nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1939 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender makedonischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland von Juni 1966 bis Juli 1974 insgesamt 98 Kalenermonate (als Maurer) versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von Februar 1961 bis Dezember 1964 sowie von Mai 1975 bis Juli 1992 und vom Februar 1993 bis März 1993 entrichtet.
Am 27.08.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten über den Versicherungsträger in Skopje die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Invalidenkommission Skopje kam im Gutachten vom 08.12.1998 zu der Auffassung, der Kläger, bei dem ein Zustand nach totaler klassischer Kehlkopfoperation und nach Operation am unteren Teil des Rachens bestehe, sei seit 27.08.1998 nurmehr in der Lage, täglich unter zwei Stunden, zu arbeiten.
Mit Bescheid vom 23.03.1999 und Widerspruchsbescheid vom 01.06. 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Ausgehend von der Antragstellung am 27.08.1998 habe der Kläger im davor liegenden maßgeblichen Fünfjahreszeitraum keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen. Auch sei nicht jeder Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.07.1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (unbelegt seien die Monate August 1992 bis Januar 1993 sowie April 1993 bis Juli 1998). Die Belegung dieser Zeiten durch eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung sei nicht mehr möglich.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und auf die in Mazedonien festgestllte Invalidität von 80 v.H. hingewiesen. Er sei von Juli 1992 bis Februar 1993 in seiner Heimat arbeitslos gewesen und habe während der weiteren Arbeitslosigkeit ab März 1993 von der Sozialhilfe gelebt. Seine Ehefrau habe kein Einkommen, sei arbeitslos und bekomme auch keine Rente.
Mit Urteil vom 08.11.2000 hat das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei seit 29.06.1998 auf Dauer erwerbsunfähig, erfülle jedoch derzeit nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 i.V.m. Abs.4, § 43 Abs.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch nicht die der Übergangsregelung des § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI. Er habe jedoch einen Rentenanspruch, weil die Voraussetzungen des § 241 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.2 Satz 2, § 197 Abs.3 SGB VI gegeben seien. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum von Juni 1993 bis Juli 1998 habe der Kläger weder Beitragszeiten noch sogenannte Verlängerungstatbestände, wozu insbesondere nicht die Arbeitlosmeldung bei einem ausländischen Arbeitsamt zähle, aufzuweisen. Es fehle zunächst auch an einer ununterbrochenen Belegung des Zeitraumes vom 01.01.1984 bis Mai 1998 mit Anwartschaftserhaltungszeiten. Der Kläger sei jedoch berechtigt, für den unbelegten Zeitraum vom "September 1990 bis Mai 1999" freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Diese Berechtigung zur Beitragszahlung stehe der tatsächlichen Entrichtung gleich. Dieses Nachzahlungsrecht leite das Gericht von einer verfassungskonformen Auslegung des § 197 Abs.3 SGB VI her und stütze sich dabei auf die Zweifel des Bundessozialgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten Gesamtregelung, die auch im Fall des Klägers berechtigt seien (BSG SozR 3-2200, § 1246 Nr.48) und die angestellten Erwägungen über die von Verfassungs wegen erforderlichen Erleichterungen bei der Beitragsentrichtung für ausländische Wanderarbeitnehmer.
§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI gewährleiste für den Kläger ein Nachentrichtungsrecht; diese Vorschrift sei als Unterfall der von der Rechtsprechung entwickelten Nachsichtgewährung im Verhältnis zum sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ein andersartiges Rechtsinstitut, wobei gerade kein Fehlverhalten des Versicherungsträgers erforderlich sei. Ohne die nachträgliche Zulassung zur Beitragszahlung ergebe sich für den Kläger eine besondere Härte (§ 197 Abs.3 Satz 1 SGB VI), da die Rentenanwartschaft wegen Erwerbsminderung ansonsten nicht nur gefährdet sondern auch tatsächlich verloren wäre.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie weist darauf hin, dass die vom Sozialgericht genannten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der durch das Haushaltbegleitgesetz 1984 eingeführte Regelung nunmehr höchstrichterlich geklärt worden seien durch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/98, R; B 13 RJ 19/99 R). Die Anwendung des § 197 Abs.3 SGB VI scheitere an dem Ablauf der auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Jahresfrist. Dem Kläger stehe deshalb kein Recht mehr zu, freiwillige Beiträge für die Zeiten vor 1996 zu entrichten.
Auf Anfrage des Senats teilte der Kläger mit Schreiben vom 24.01.2002 mit, in den Jahren 1992 bis 1998 sei er nur wegen kleinerer Erkältungen und Halsschmerzen in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Beklagte übermittelte dem Senat eine Auskunft der Firma S. , wo der Kläger von 1970 bis 1974 als Maurer beschäftigt gewesen ist. Der Senat führte sodann das Rechtsgutachten des Rechtsanwalts P. vom 23.07.2001 aus dem beim Bayerischen Landessozialgericht anhängig gewesenen Verfahren L 6 RJ 547/00 zur Frage der Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge aus Mazedonien (ab 1993) in das Verfahren ein.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Landshut war aufzuheben, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch nicht wegen Erwerbsminderung (ab 01.01.2001) hat, weil für sämtliche Rentenarten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und auch nicht mehr erfüllbar sind. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts lässt sich im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (B 13 RJ 85/89 R und B 13 RJ 19/99 R) nicht bestätigen.
Die Rechtslage beurteilt sich noch nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12. 2000 geltenden Fassung, da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01. 2001 im Streit steht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI).
Mit dem Sozialgericht geht der Senat davon aus, dass der Kläger seit 29.06.1998 sowohl berufs- als auch erwerbsunfähig ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt verfügt er über kein verwertbares Arbeitsleistungsvermögen mehr. Ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ist nicht nachgewiesen. Nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis Juni 1998 noch in der Lage war, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu leisten und zu verdienen. Ob im Anschluss an seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung in seiner Heimat (März 1993) wenigstens Berufsunfähigkeit vorlag, beurteilte sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Zwar könnte zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf die von der Beklagten eingeholte Auskunft der Firma S. davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.44, 70, 75, 104, 144; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr.17) der Stufe der Facharbeiter (Maurer) zuzuordnen wäre, wenngleich er nach der Auskunft des Arbeitgebers offenbar nicht über die entsprechenden theoretischen Kenntnisse verfügt hat und auch mitbestimmend für seine tarifliche Einstufung besondere Erschwernisse (Akkordarbeit) waren. Die Entscheidung dieser Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich sind, dass der Kläger die Maurertätigkeit in Deutschland im Jahre 1974 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Irgendwelche diesbezügliche Hinweise sind den medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers nicht zu entnehmen; auch hat er selbst auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass er vor dem Jahre 1998 keinerlei "seriöse" Erkrankungen gehabt habe und erst im Jahre 1998 wegen seiner schweren Erkrankung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Selbst wenn also in Deutschland eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt worden wäre, muss davon ausgegangen werden, dass diese auch weiterhin vom Kläger bis zu seiner Erkrankung hätte verrichtet werden können und eine Aufgabe dieser Tätigkeit jedenfalls nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Nachdem somit schon ein früherer Eintritt von Berufsunfähigkeit zu verneinen ist, kann auch erst recht ein früheres Eintreten von Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI nicht angenommen werden.
Ausgehend von dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erst im Jahre 1998 erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43, Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge aufzuweisen hat und Tatbestände gemäß § 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI, die den Fünfjahreszeitraum verlängern, nicht gegeben sind. Die allenfalls möglichen, in §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Rentenbezugs kommen nicht in Betracht. Selbst ein Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vor Juni 1998 würde zu keiner Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI führen, da der Tatbestand der Unterbrechung einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Abs.2 dieser Bestimmung fehlt; die Unterbrechung einer Beschäftigung bzw. einer Pflichtversicherung im Ausland würde nicht genügen (vgl. KassKomm-Niesel, § 58 SGB VI Rdrn.95 und 99). Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit ist ohne die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt nicht zu berücksichtigen; aus dem für Mazedonien weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ergibt sich diesbezüglich nichts anderes (vgl. BSG SozR 3-2000, § 1246 Nr.48). Auch der Bezug einer mazedonischen Invalidenrente nützt dem Kläger schon deshalb nichts, weil ihr Beginn viel zu spät liegt und auch nicht als Rentenbezugszeit im Sinne des § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.1 SGB VI gilt (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.135 m.w.N.).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI erfüllt, weil keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (Arbeitsunfall, Berufskrankheit u.a.).
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Beitragszeiten belegt ist, mit beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Eintritt dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nrn. 4, 5 oder 6 liegt, Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, wäre die Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach den vorliegenden deutschen und mazedonischen Versicherungsverläufen ist die Zeit von August 1992 bis Januar 1993 und ab April 1993 unbelegt; eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen, wobei nur freiwillige in Betracht kommen, ist nicht mehr zulässig. Der anders lautenden Auffassung des Sozialgerichts vermochte der Senat wie oben erwähnt, insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 85/98 R in SozR 3-5750 Art.2 § 6 Nr.18) nicht zu folgen.
Nach der seit 01.01.1992 gültigen Vorschrift des § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahre folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die in § 197 Abs.2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend erst ab 27.08.1998 unterbrochen, woraus folgt, dass für die Zeit ab März 1993 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Eine Hemmung der in § 197 Abs.2 SGB VI vorgesehenen Beitragszahlungsfrist ist in entsprechender Anwendung des § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht eingetreten. Zwar könnte die in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Kläger unmöglich gemacht haben, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, grundsätzlich als Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs.2 BGB angesehen werden. Der Kläger ist jedoch dadurch nicht im Sinne von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 197 Abs.2 SGB VI zu wahren, da er sich an die Beklagte oder die jugoslawische Verbindungsstelle hätte wenden können und müssen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Kläger von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung Kenntnis gehabt hat oder nicht.
Auch § 197 Abs.3 SGB VI greift nicht zu Gunsten des Klägers ein (vgl. auch BSG vom 11.05.2000 a.a.O.). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs.1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Selbst wenn man eine etwaige Unkenntnis der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen würde, so könnte sich der Kläger jedoch nicht mehr auf mangelndes Verschulden berufen. Er hat nämlich jedenfalls hinsichtlich der Beiträge ab 1992 die in § 27 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs.3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt. Die Nachzahlung wäre demnach allenfalls noch zuzulassen, wenn diese - anders als im vorliegenden Fall - zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstoßes gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), das Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinne des § 197 Abs.3 SGB VI führen könnte, liegt nicht vor. Eine Gelegenheit zur Beratung hat sich nämlich erst im Rahmen des Rentenverfahrens ergeben. Zu dieser Zeit waren aber die Zahlungsfristen, wie oben ausgeführt, längst abgelaufen gewesen.
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10. 1968 erfassten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI ebenfalls ausreichen, vorliegend ist diese jedoch ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Gutachten, das der Senat in einem vergleichbaren Verfahren von Rechtsanwalt P. eingeholt hat und das in das vorliegende Verfahren eingeführt wurde. Danach hat der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrags und auch später keine Möglichkeit gehabt, freiwillige Beiträge zur mazedonischen Rentenversicherungzu zahlen, die geeignet gewesen wären, die Anwartschaft für eine (deutsche) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt (§ 54 Abs.4 SGB I). Eine Zurechnungszeit im Sinne des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs.2 Nr.1 SGB VI. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die in Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten wäre nur an eine Anrechnungszeit wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit oder an eine Rentenbezugszeit zu denken, die aber, wie oben bereits ausgeführt, allesamt ausscheiden. Insbesondere liegt beim Kläger keine Zeit der Arbeitslosigkeit vor, die im Jahre 1992 und nach März 1993 gegeben wäre, weil die Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt nicht gegeben ist. Auch eine etwaige Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen. Auch die sonstigen in den §§ 240 Abs.2 Satz 1, 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. genannten Zeiten, nämlich Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet, liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor und sind ganz offensichtlich nicht gegeben.
Eine Änderung zu Gunsten des Klägers in dem Sinne, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere § 43, 42, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung) nicht eingetreten.
Da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls ab dem Jahre 1995 nicht mehr vorliegen und nicht mehr herstellbar sind, weshalb der Kläger keinen Rentenanspruch hat, war das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.11.2000 auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG liegen vor allem im Hinblick auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2000 (a.a.O.), in dem die anstehenden Rechtsfragen erschöpfend behandelt worden sind, nicht vor.
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