L 20 RJ 62/95

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 Ar 633/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 62/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Einmalige Zuwendungen in Form der vom Arbeitgeber bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Abfindungen sind als Beitrag der Versicherten zum gemeinsamen Familienunterhalt grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn Sie außerhalb des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ausgezahlt wurden (Anschluß an BSG vom 01.12.83 - 4RJ 33/82 -; hier offengelassen)
2. Unabhängig davon (Orientierungssatz 1) ist die einmalige Zuwendung jedenfalls bei Versicherten, die einem rentennahen Jahrgang angehören, auf den Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der Rentenleistungen zu verteilen, wenn die Berechnung der Abfindungssumme erkennbar an der finanziellen Sicherstellung der Arbeitnehmerin für die Übergangszeit bis zur Bewilligung der vorgezogenen Frauenaltersrente ausgerichtet war.
Auf das Ableben (als ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis) kann dabei nicht abgestellt werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ... (Versicherte) geltend. Streitig ist, ob diese den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.

Der Kläger ist der Witwer der bei der Beklagten versichert gewesenen ..., die am ...1934 geboren war und am 03.04.1993 verstorben ist. Die Versicherte war zuletzt bei der Firma ... in Gerolzhofen versicherungspflichtig beschäftigt. Am 27.11.1991 hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.1991 mit einer Abfindung in Höhe von 14.740,00 DM geschlossen. Am 16.12.1991 meldete sie sich zum 01.01.1992 arbeitslos. Vom 01.01. bis 17.02.1992 ruhte das Arbeitslosengeld wegen der Abfindung. Vom 18.02. bis 17.03.1992 (Heilverfahren) erhielt sie Übergangsgeld in Höhe von 1.272,50 DM. Ab 18.03. bezog sie Arbeitslosengeld, das bis 31.12.1992 im Betrage von 12.596,90 DM und vom 01.01. bis 03.04.1993 in Höhe von 4.256,00 DM ausgezahlt wurde (16.852,90 DM für 12,5 Monate).

Der Kläger bezieht seit 15.09.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese betrug im Januar 1992 1.478,70 DM brutto (= 1.388,50 DM netto) und ab 01.07.1992 1.521,20 DM brutto (= 1.426,13 DM netto), eine Betriebsrente in Höhe von 165,00 DM und eine Unfallrente, die von Januar bis März 1992 monatlich 263,20 DM, von April bis Juni 1992 268,80 DM und von Juli 1992 bis April 1993 280,00 DM betrug.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.07.1993 und Widerspruchsbescheid vom 01.12.1993 ab. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, daß die Versicherte - die Eheleute hatten in gemeinsamer Erklärung vom 15.10.1987 ihr Wahlrecht dahin ausgeübt, daß das bis zum 31.12.1985 geltende Recht für sie weiter anwendbar bleiben solle - im maßgebenden Zeitraum Einkünfte von insgesamt 16.081,40 DM, der Kläger solche von 16.648,20 DM erzielt habe; darüber hinaus habe der Kläger noch Betriebsrente und Unfallrente bezogen. Damit habe er im letzten Jahr vor dem Tode der Versicherten deutlich mehr zum gemeinsamen Unterhalt beigetragen als diese.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 17.10.1994 abgewiesen: Die vom Arbeitgeber der Versicherten gewährte Abfindung stelle keine Lohnersatzleistung dar. Nur wenn dem Aufhebungsvertrag zwischen der Firma ... und der Versicherten diese Zweckbestimmung zugrunde lag, könne die Abfindung ausnahmsweise als Lohnersatzleistung gewertet werden. Dann müsse jedoch als Beginn einer fiktiven Rentenleistung die Vollendung des 60. Lebensjahres (21.10.1994) angenommen und die Abfindung auf die 34 Monate von Januar 1992 bis Oktober 1994 aufgeteilt werden. Dabei seien die Monate Januar bis März 1992 geldmäßig stärker zu berücksichtigen, weil die Versicherte erst ab 18.03.1992 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen habe. Selbst bei gleichmäßiger (den erhöhten Bedarf während der Sperrzeit nicht berücksichtigender) Verteilung der Abfindungssumme auf 34 Monate, ergebe sich nur ein (um monatlich 433,53 DM) auf 1.815,67 DM im Monat erhöhtes Gesamteinkommen der Versicherten, das immer noch weniger als das Einkommen des Klägers (monatlich 1.871,13 DM) betragen habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Versicherte habe den Familienunterhalt in den letzten 12 Monaten überwiegend bestritten. Die Abfindung habe Lohnersatzfunktion und könne bei dieser Zweckbestimmung nicht als einmalige Zuwendung verstanden werden. Lege man den Einkommensverhältnissen der Versicherten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein monatliches Durchschnittsgehalt von 2.400,00 DM zugrunde, sei die für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung bei monatlicher, im Januar 1992 beginnender Abschmelzung unter Berücksichtigung des ab 18.03.1992 gezahlten Alg erst im Dezember 1992 verbraucht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.1994 sowie den Bescheid vom 02.07.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger vom frühestmöglichen Zeitpunkt an Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner Ehefrau ... zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung.

Beigezogen waren neben den Unterlagen der Beklagten die Klageakte S 12 Ar 633/93 des SG Würzburg sowie von der Firma ... die Personalakte der Versicherten. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn dem Kläger steht, wie die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgestellt hat, kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ... zu.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrente an überlebende Ehegatten, die nicht wieder geheiratet haben, sind für die Zeit ab 01.01.1992 in § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Witwen und Witwer gleichartig geregelt.

Ist eine Versicherte jedoch vor dem 01.01.1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht nach der Übergangsbestimmung des § 303 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Witwerrente (unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts), wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat. Eine wirksame gemeinsame Erklärung, daß das alte Hinterbliebenenrentenrecht (§ 1266 RVO in der bis 31.12.1985 geltenden Fassung) auch für die Zeit ab 01.01.1986 anwendbar bleiben solle, haben die Versicherte und der Kläger am 15.10.1987 abgegeben. Die Verstorbene hat aber im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie nicht überwiegend bestritten. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsbeitrag der Versicherten mehr als die Hälfte der gesamten Unterhaltsleistungen ausgemacht hätte, die für die Familie erbracht worden sind (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -; vgl. etwa SozR 2200 § 1266 Nr. 23 mwN und SozR 3-2200 § 1266 Nr. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Für die Entscheidung, ob die Versicherte den Familienunterhalt überwiegend bestritten hat, ist der letzte wirtschaftliche Dauerzustand maßgebend. Dieser beginnt mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitgliedes mit Dauerwirkung vor dem Tode der Versicherten (BSG SozR 2200 § 1266 Nrn. 9, 15, 18). Ein Dauerzustand liegt dann vor, wenn er nach einer am Todestage vorgenommenen objektiven Betrachtung ohne den Tod für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum fortgedauert hätte. Danach erscheint es hier gerechtfertigt, als letzten wirtschaftlichen Dauerzustand die Verhältnisse ab April 1992 bis zum Tode der Versicherten zugrundezulegen, den Zeitraum also, in dem sie (durchgehend) Alg bezogen hat. Der maßgebliche letzte wirtschaftliche Dauerzustand umfaßt somit den Zeitraum vom 01.04.1992 bis 31.03.1993 bzw. 03.04.1993 (Todestag).

Voraussetzung für den Anspruch auf die Hinterbliebenenrente ist, daß die Versicherte in diesem Zeitraum den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat. Für die Auslegung des Begriffs "Unterhalt der Familie" sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) heranzuziehen. Danach umfaßt der angemessene Unterhalt der Familie alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Abgestellt wird auf die tatsächlichen Verhältnisse. Als persönlicher Unterhaltsbeitrag werden dem einzelnen Familienmitglied die Leistungen zugerechnet, die ihm aus eigenem Recht zustanden, die seiner Verfügungsbefugnis unterlagen und die er während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes tatsächlich zum Familienunterhalt beigesteuert hat. Bei laufenden Einkünften ist von den Nettobeträgen auszugehen, da nur sie dem Familienunterhalt effektiv zufließen (BSG SozR 2200 § 1266 Nrn. 5, 16, 19, 21). Bei den hier vorliegenden Lebensverhältnissen ist davon auszugehen, daß alle zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Familienunterhalt verbraucht worden sind und daß dementsprechend die einzelnen Familienmitglieder ihre gesamten Einkünfte zum Unterhalt der Familie beigesteuert haben.

Unter Anwendung dieser Grundsätze sind für den Kläger ab April 1992 als seine monatlichen Beiträge zum gemeinsamen Familienunterhalt zuerst die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.388,50 DM (Nettobetrag), die Unfallrente in Höhe von 268,80 DM und die Betriebsrente in Höhe von 165,00 DM einzusetzen. Ab 01.07.1992 belaufen sich die aufgewendeten Beträge auf 1.426,13 DM, 280,00 DM und 165,00 DM. Zusammengerechnet ergibt sich ab April 1992 ein Unterhaltsbeitrag des Klägers von 1.821,30 DM und ab 01.07.1992 in Höhe von 1.871,13 DM. Diese Unterhaltsbeträge des Klägers sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ebenfalls unstreitig ist auch die Tatsache, daß die Verstorbene in der Zeit vom 18.03.1992 bis 03.04.1993 Alg in Höhe von insgesamt 16.852,90 DM bezogen hat. Das entspricht (bei 12,5 Monaten) einem monatlichen Beitrag zum Familienunterhalt von 1.348,23 DM im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand; denn zu den verfügbaren Geldleistungen der Versicherten gehören auch die ihre früheren Arbeitseinkünfte aus abhängiger Beschäftigung ersetzenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG SozR 2200 § 1266 Nr. 21).

Umstritten ist lediglich, auf welchen Zeitraum die von der Arbeitgeberin der Versicherten gezahlte Abfindung zu verteilen bzw. mit welchem Betrag sie der monatlichen Unterhaltsleistung der Verstorbenen im maßgebenden Jahreszeitraum vor ihrem Tode zuzurechnen ist. Grundsätzlich können sog. Sonderzahlungen den laufenden Einkünften nur dann zugerechnet werden, wenn sie in einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht wurden, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld; Darunter fallen aber nicht sonstige einmalige Zuwendungen (z.B. Arbeitgeberzuschüsse zu Umzugskosten oder Jubiläumsgelder), die für einen wirtschaftlichen Dauerzustand nicht typisch sind. Auch einmalige Zahlungen für Zeiträume außerhalb des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes (Nach- und Vorschußzahlungen) müssen bei der Berechnung des Familienunterhaltes außer Ansatz bleiben.

Der Senat kann im Ergebnis offen lassen, ob die von der Fa ... gezahlte Abfindung in Anlehnung an die Entscheidung des BSG vom 01.12.1983 - 4 RJ 33/82 - als Beitrag der Versicherten zum gemeinsamen Familienunterhalt unberücksichtigt bleiben muß, weil sie mit der letzten Gehaltszahlung (für Dezember 1991) am 20.01.1992 (und damit außerhalb des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ausgezahlt wurde; denn auch bei Einbeziehung der gewährten Abfindung ist die Verteilung des Auszahlungsbetrages keinesfalls nach den vom Kläger aufgezeigten Möglichkeiten vorzunehmen. Die Umlage der Abfindungssumme von 14.740,00 DM auf die Zeit vom 01.01.1992 bis zum Todestage erscheint willkürlich und von vorneherein ungeeignet, einen für vergleichbare Fälle brauchbaren (allgemeingültigen) Verteilungsmaßstab abzugeben. Wenn die Abfindung in monatlichen Teilbeträgen das zum gemeinsamen Unterhalt verfügbare Familienbudget aufstocken soll, muß von Anfang an feststehen, welcher Zeitraum mit der Abfindung überbrückt werden soll und welcher Betrag (umgelegt auf die gesamte Laufzeit, evtl. unter Einbeziehung zu erwartender Zinserträge) monatlich aus dem Grundstock entnommen werden darf. Auf das Ableben als ein in der Zukunft liegendes ungewisses Ereignis kann dabei unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt werden.

Auch die Aufstockung des Alg auf den Betrag des zuletzt erzielten Nettoarbeitsentgelts entsprach weder der Zweckbestimmung, von der die am Aufhebungsvertrag beteiligten Vertragspartner ausgegangen sind, noch einer bedarfsgerechten Zunkunftsplanung der Versicherten. Aus ihrer Sicht lag es nahe, einen Teil der Abfindung zur Überbrückung der vom Arbeitsamt verhängten Sperrzeit zu verwenden. Bei einer in die Zukunft gerichteten Betrachtungsweise entsprach es offenbar der Lebensplanung der Versicherten, jedenfalls mit Vollendung des 60. Lebensjahres endgültig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und ab 01.11.1994 die Altersrente in Anspruch zu nehmen. Zu überbrücken war deshalb die Zeit vom vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsprozeß bis zum Beginn der Altersrente, die ohnehin erwartungsgemäß mit einer Verminderung des zur Lebensführung verfügbaren Einkommens verbunden gewesen wäre.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Urteils des SG Würzburg ist deshalb die der Versicherten gezahlte Abfindung in Höhe von 14.740,00 DM auf die Zeit bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres zu verteilen. Diese Zweckbestimmung läßt sich klar und eindeutig als Gestaltungswille der Arbeitsvertragsparteien ermitteln, welcher der vorzeitigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses und der Vereinbarung einer Abfindung zugunsten der Versicherten zugrunde lag. Aus der beigezogenen Personalakte der Verstorbenen ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Berechnung der Abfindungssumme ausschließlich an der finanziellen Sicherstellung der Arbeitnehmerin für die Übergangszeit bis zur Bewilligung der vorgezogenen Frauenaltersrente mit Vollendung ihres 60. Lebensjahres ausgerichtet war. Die Arbeitgeberin errechnete zunächst für die Dauer des Ruhenszeitraums (Sperrzeit bis 23.02.1992) einen Bedarf von 2.840,00 DM (einschließlich Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung) und sodann einen monatlichen Zuschuß zum Alg in Höhe von 350,00 DM bzw. im Gesamtbetrage von 11.900,00 DM für eine Laufzeit von 34 Monaten (01.01.1992 bis 31.10.1994), also einschließlich des Monats vor Beginn der Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres (am 21.10.1994). Die Berechnung der Abfindung erfolgte dabei auf der Grundlage eines mit monatlich 1.300,00 DM vorausgeschätzten Alg und der Annahme einer zweimonatigen Sperrzeit, für die ebenfalls eine Versorgung in Höhe des erwarteten Alg (2 x 1.300,00 DM = 2.600,00 DM) zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung (2 x 120,00 DM = 240,00 DM) sichergestellt werden sollte. Das Alg der Versicherten betrug während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes im Monatsdurchschnitt 1.348,23 DM und hätte sich bei Einbeziehung der Abfindung um monatlich 350,00 DM auf 1.698,23 DM erhöht. Es liegt damit noch immer deutlich unter dem Unterhaltsbeitrag des Klägers, der vom 01.04.1992 bis 31.03.1993 im Monatsdurchschnitt 1.858,67 DM betrug.

Im übrigen würde auch die Anwendung der vom Kläger für zutreffend gehaltenen Verteilungsmethode nicht zum Anspruch auf Witwerrente führen. Nach seinem Vorbringen müßte das Alg aus der Abfindung bis zum Betrag des zuletzt erzielten Nettoarbeitslohns von ca. 2.400,00 DM aufgestockt werden. Das bedeutet, daß von der Versicherten für die ersten beiden Monate des Abfindungszeitraums je 2.400,00 DM (= 4.800,00 DM) und für die Folgemonate (ab März 1992) je (2.400,00 DM abzüglich 1.348,00 DM =) 1.052,00 DM (neben dem Alg) als zusätzlicher Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt aufgebracht worden wären. Dadurch wäre der gesamte Abfindungsbetrag von 14.740,00 DM im Dezember 1992 verbraucht gewesen. Mit anderen Worten: Die Verstorbene hätte ab Januar 1993 auf Dauer nur noch mit ihrem Alg (monatlich 1.348,23 DM) zum Familienunterhalt beitragen können. Da der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds mit Dauerwirkung vor dem Tode der Versicherten beginnt, wäre insoweit für die Prüfung, ob die Versicherte "zur Zeit ihres Todes" den überwiegenden Familienunterhalt bestritten hat, die Zeit ab Januar 1993 maßgeblich gewesen. Zu dieser Zeit summierten sich die monatlichen Einkünfte des Klägers auf 1.871,13 DM, während das Alg der Verstorbenen 1.372,80 DM betrug, also bei weitem nicht die Hälfte der zum gemeinsamen Familienunterhalt verfügbaren Barmittel von 3.243,93 DM ausmachte.

Stellt man zusammenfassend entsprechend dem nach Auffassung des erkennenden Senats allein in Betracht kommenden Verteilungsmaßstab bei Berücksichtigung der Abfindung im maßgeblichen Zeitraum von April 1992 bis März 1993 den durchschnittlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers (1.858,67 DM) dem Unterhaltsbeitrag der Versicherten (1.698,23 DM) gegenüber, ergibt sich, daß die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie nicht überwiegend bestritten hat, weil sie weniger als die Hälfte der gesamten, für den Familienbedarf verwendeten Unterhaltsleistungen aufgebracht hat. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved