Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1037/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 637/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 270/01 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger war 173 Monate zwischen Juli 1971 und Februar 1988 mit Ausnahme des November 1985, April und Mai 1986 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat Jugoslawien hat er zuletzt bis Juli 1971 Versicherungszeiten zurückgelegt. Dort bezieht er seit 05.03.1988 Rente.
Seinen am 24.04.1987 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte zunächst wegen mangelnder Mitwirkung (Bescheid vom 23.05.1989) und mit Bescheid vom 02.05.1995 und Widerspruchsbescheid vom 18.08.1995 wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit ab. Hierzu stützte sie sich auf die Auswertung von Untersuchungen der Invalidenkommission in Belgrad und in Regensburg (Gutachten Dr.A. vom März 1995), wonach der Kläger trotz einer depressiven Verstimmung noch im Stande sei, unter gewissen Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet.
Das SG hat zunächst ein Gutachten der Ärztin Dr.M. nach Aktenlage und anschließend solche nach Untersuchungen vom 23.03.1998 bei dem Internisten Dr.P. und bei dem Neurologen und Psychiater P.J.R. eingeholt. Danach sei trotz einer schizoaffektiven Psychose und eines Wirbelsäulensyndroms noch bis Dezember 1997 ein vollschichtiges Arbeitsvermögen gegeben gewesen.
Durch Urteil vom 25.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dres.P. und R. sei die Erwerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des letztmöglich versicherungstechnischen Versicherungsfalles vor dem 01.01.1990 nicht in rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt gewesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und wiederum auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und daneben auch seine unbefriedigende wirtschaftliche Situation hingewiesen.
Der Senat hat Auskünfte der Innungskrankenkasse, des Arbeitsamts Augsburg und des früher behandelnden Nervenarztes Dr.P. eingeholt, wonach nichts über die gesundheitliche und versicherungsrechtliche Situation in den Monaten November 1985, April und Mai 1986 bekannt ist. Ebensowenig haben sich Erkenntnisse über den Zeitraum nach dem 23.02.1998, dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ergeben. Diese Situation ist dem Kläger durch ein Schreiben des Senats bekannt gemacht worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 20.05.2001 erklärt, sich in einer gesundheitlich und finanziell schlechten Lage zu befinden und von seinem Heimatstaat auf die Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüchen Deutschland verwiesen zu werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 sowie des Bescheides vom 02.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1995 zu verurteilen, ihm ab Mai 1987 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und derjenigen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint, da dieser zu der Zeit, als er noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (besondere Wartezeit) erfüllt hat, nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen ist.
Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des noch vor dem 01.01.1992 gestellten Antrags anstatt der §§ 43,44 SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs.2 SGB VI), besteht bei erfüllter Wartezeit (Versicherungszeit von 173 Kalendermonaten in Deutschland) und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) ein Anspruch nur, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Kläger nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Er werbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitrags zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit be legt wären (§§ 1246 Abs.1 Nr.2, 1247 Abs.1 Nr.2 der Reichs versicherungsordnung (RVO) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG) oder
c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbe stands eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 1246 Abs.1, 2a Nr.2, 1252, 1247 Abs.1, 2a RVO) oder
d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 6 Abs.2 Satz 2 ArVNG §).
Für die beiden letzten Möglichkeiten (Alternativen c) und d) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat noch bis 1986 gearbeitet, was gegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1984 spricht, ebenso wie die Feststellungen der Sachverständigen des SG Dres.M. , P. und P.J.R. dies nicht darlegen. Seine Erkrankungen haben keinen Bezug zu seiner Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Rechts der Berufskrankheiten (BKVO).
Letztmals vor dem 31.12.1989 waren nach der zutreffenden Auskunft der Beklagten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit durch die beim Kläger vorhanden deutschen Versicherungszeiten belegt (Alternative a). Für eine Ausdehnung des vom besonderen Versicherungsschutz verminderter Erwerbsfähigkeit erfassten Zeitraums über den 31.12.1989 hinaus fehlt es an Anwartschaftserhaltungszeiten (AEZ). Zwar bezieht der Kläger seit dem 05.03.1988 eine jugoslawische Invalidenrente, die aber weder gemäß § 1246 Abs.2a RVO noch ab 01.01.1992 nach § 240 Abs.2 Nr.5 SGB VI als Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählt. Die Frage des Vorliegens einer Anwartschaftserhaltungszeit ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr.51 zu § 1251). Insoweit beschränkt sich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438), welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146) in Art.25 Abs.1 allein auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsan-spruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl. SGB-SozVers-GesamtKomm.-Baumeister- Jugoslawien Abk, Art.25 Anm.2, Art.26 Anm.1). Etwas anderes mag in der Zukunft gelten, wenn ähnlich wie bereits mit Slowenien und Kroatien geschehen, Serbien bzw. der jugoslawische Bundesstaat ein neues Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abschließt.
Vom Sachverhalt her liegt hier keine Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit (krankheitsbedingte Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. von § 1259 Abs.1 S.1 Nr.1 RVO) oder eine auf AU beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs.2a S.2 Nr.6 RVO n.F. vor. Für die Anrechnung einer solchen Zeit wäre zwar nicht Voraussetzung, daß sich der Kläger während der AU in Deutschland aufgehalten hat (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 S.1259 Nr.12). Der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit bis 23.02.1988 (IKK Augsburg vom 30.05.1988) lässt sich jedoch keine bis 1997 andauernde Arbeitsunfähigkeit im Ansschluss an die Übersiedelung nach Serbien entnehmen. Dem stehen auch die Feststellungen der Sachverständigen des SG Dres.M. , P. und P.J.R. entgegen, insbesondere aber diejenigen des Psychiaters Dr.A. in seinem Gutachten vom 29.03.1995 anlässlich der Untersuchung in Regensburg. Danach haben sich keine leistungsrelevanten Befundergebnisse gezeigt. Der neurologische Befund lag im Bereich der Norm und bei der psychiatrischen Untersuchung fand sich ein allseits orientierter und kooperativer Proband. Kein Anhalt bestand für einen akut psychotischen oder postpsychotischen Residualzustand sowie für eine organische bedingte psychische Störung.
Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 1997 - was später ausgeführt wird - ist nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar (§ 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG, oben Alternative b). Zwar liegen beim Kläger noch Kalendermonate vor, für die eine Beitragszah- lung noch zulässig wäre (§ 1418 Abs.1 RVO i.V.m. dem DJUSVA), wenn sein Rentenantrag vom 24.04.1987 als Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge angesehen wird. Damit ist aber eine Nachentrichtung nur bis Januar 1987 möglich (RVO § 1418 Abs.1, 2.Alternative). Die nach § 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG geforderte ununterbrochene Belegung über 1984 hinaus kann damit aber nicht erfolgen, denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist bereits seit dem November 1985 sowie im April und Mai 1986 Lücken auf. Ein Anspruch aufgrund Nachentrichtungsrechts wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches infolge einer unvollständigen Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch - SGB I), Aufklärung (§ 13 SGB I) oder aufgrund einer Hinweispflicht ist nicht bewiesen. Derartiges hat der Kläger trotz Hinweises nicht geltend gemacht und hat sich auch nach den Ermittlungen des Senats nicht nachweisen lassen. Der Kläger hat zu keiner Zeit bei der Landesversicherungsanstalt (LVA), einem anderen Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Auskunftsstelle - auch der Arbeitsverwaltung - nachgefragt oder vorgesprochen. Er war zwar vom 01.01.1986 - 24.03.1986 (Rentenversicherung der Angestellten) und 23.06.1986 - 31.08.1986 (Rentenversicherung der Arbeiter) beschäftigt, hat dazwischen aber keine Lohnersatzleistungen bezogen oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufgrund einer unvollständigen Beratung unterlassen. Auch für weitere AEZ i.S.d. nach § 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG (Verweisung auf § 1246 Abs.2a RVO ) ergeben sich keine Anhaltspunkte. Tatbestände des § 1259 Abs.1 Nr.1 bis 4 RVO (Ausfallzeiten) sind nicht bewiesen. Nach dem 31.12.1983 werden für Arbeitsunfähigkeit der Bezug von Lohnersatzleistungen oder eine Beitragsleistung (§ 1385b RVO) gefordert, für Arbeitslosigkeit ebenfalls. Derartiges hat der Kläger weder behauptet noch haben es die Ermittlungen des Senats ergeben.
Soweit demnach der Rentenanspruch des Klägers an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 1247 Abs.1, Abs.2a, § 1246 Abs.2a RVO, Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG und § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.4, § 43 Abs.3 und 4, § 241 Abs.2 SGB VI scheitert, wird er dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl. BSG, 11.05.2000, Az: B 13 RJ 85/98 R). Die für den betroffenen Personenkreis verbleibenden Belastungen und Schwierigkeiten (insbesondere finanzieller Art) bei Wahrnehmung der rechtlich möglichen freiwilligen Versicherung zu Aufrechterhaltung der Anwartschaft erscheinen - nach den zutreffenden Ausführungen des BSG (s.o.a.a.O. mit weiteren Hinweisen zur erleichterten Zahlung) - nicht als so schwerwiegend, dass sie geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung des deutschen Rentenversicherungssystems allen Besonderheiten Rechnung zu tragen, von denen im Ausland wohnende Versicherte betroffen sind. Besonders begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Art.3 Abs.1 GG) Bedenken, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten weitgehend von versicherungsrechtlichen Anforderungen freigestellt würden, die andere zu erfüllen haben, um Leistungen zu erhalten.
Bis Dezember 1997 besaß der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in der ersten Instanz, Dres.P. und R. sowie des Gutachtens des Beratungsarztes Dr.A. vom 06.03.1995 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen zumindest für leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten. Damit liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor (§ 1247 Abs.2 RVO). Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Die vorhandenen Befunde, etwa über die stationären Aufenthalte ihm Bezirkskrankenhaus K. vom November 1981 und 1982, in der Privatklinik Dr.R. vom 20.10.1983 bis 09.04.1984 und in Gauting vom 14.10.1986 - 29.11.1986 und 01.12.1986 - 13.07.1987, und anschließend in Jugoslawien lassen nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger nurmehr zu untervollsichtiger, geschweige zu keiner dauernden stetigen Tätigkeit, im Stande gewesen wäre. Ebensowenig lässt sich dies rückblickend durch die bei den Sachverständigen festgehaltenen gesundheitlichen Tatsachen 1997 annehmen, vor allem wiederum im Hinblick auf die Feststellungen des Psychiaters Dr.A. vom 06.03.1995.
Berufsunfähig sind nach § 1246 Abs.2 RVO Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Es ergeben sich keine medizinischen Anwaltpunkte darauf, dass der Kläger bei den da- mals vorhandenen Gesundheitsstörungen seinen Beruf des Schlossers nicht mehr vollschichtig hätte ausführen können. Insoweit besteht eine vergleichbare Beweislage der wie beim Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit.
Auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs.2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - die Voraussetzungen nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig bzw. nach § 44 SGB VI/§ 1247 RVO erwerbsunfähig. Vollends ist dies nicht der Fall nach der Reform des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach wurden mit Wirkung ab 01.01.2001 die Zumutbarkeitsgrenzen auf sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beziehungsweise drei Stunden(volle Erwerbsminderung) herabgesetzt (vgl. (§ 43 Abs.1, 2 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ), nach welchem Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht.
Die Berufung des Klägers war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger war 173 Monate zwischen Juli 1971 und Februar 1988 mit Ausnahme des November 1985, April und Mai 1986 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat Jugoslawien hat er zuletzt bis Juli 1971 Versicherungszeiten zurückgelegt. Dort bezieht er seit 05.03.1988 Rente.
Seinen am 24.04.1987 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte zunächst wegen mangelnder Mitwirkung (Bescheid vom 23.05.1989) und mit Bescheid vom 02.05.1995 und Widerspruchsbescheid vom 18.08.1995 wegen fehlender Erwerbsunfähigkeit ab. Hierzu stützte sie sich auf die Auswertung von Untersuchungen der Invalidenkommission in Belgrad und in Regensburg (Gutachten Dr.A. vom März 1995), wonach der Kläger trotz einer depressiven Verstimmung noch im Stande sei, unter gewissen Einschränkungen mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und diese im Wesentlichen mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründet.
Das SG hat zunächst ein Gutachten der Ärztin Dr.M. nach Aktenlage und anschließend solche nach Untersuchungen vom 23.03.1998 bei dem Internisten Dr.P. und bei dem Neurologen und Psychiater P.J.R. eingeholt. Danach sei trotz einer schizoaffektiven Psychose und eines Wirbelsäulensyndroms noch bis Dezember 1997 ein vollschichtiges Arbeitsvermögen gegeben gewesen.
Durch Urteil vom 25.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dres.P. und R. sei die Erwerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt des letztmöglich versicherungstechnischen Versicherungsfalles vor dem 01.01.1990 nicht in rentenberechtigendem Ausmaß eingeschränkt gewesen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und wiederum auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung und daneben auch seine unbefriedigende wirtschaftliche Situation hingewiesen.
Der Senat hat Auskünfte der Innungskrankenkasse, des Arbeitsamts Augsburg und des früher behandelnden Nervenarztes Dr.P. eingeholt, wonach nichts über die gesundheitliche und versicherungsrechtliche Situation in den Monaten November 1985, April und Mai 1986 bekannt ist. Ebensowenig haben sich Erkenntnisse über den Zeitraum nach dem 23.02.1998, dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ergeben. Diese Situation ist dem Kläger durch ein Schreiben des Senats bekannt gemacht worden. Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 20.05.2001 erklärt, sich in einer gesundheitlich und finanziell schlechten Lage zu befinden und von seinem Heimatstaat auf die Geltendmachung versicherungsrechtlicher Ansprüchen Deutschland verwiesen zu werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 sowie des Bescheides vom 02.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1995 zu verurteilen, ihm ab Mai 1987 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und derjenigen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß eingelegt (§ 153 Abs.1 SGG i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hatte sie jedoch keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint, da dieser zu der Zeit, als er noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (besondere Wartezeit) erfüllt hat, nicht erwerbs- oder berufsunfähig gewesen ist.
Nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des noch vor dem 01.01.1992 gestellten Antrags anstatt der §§ 43,44 SGB VI anzuwenden sind (§ 300 Abs.2 SGB VI), besteht bei erfüllter Wartezeit (Versicherungszeit von 173 Kalendermonaten in Deutschland) und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung) ein Anspruch nur, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Kläger nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Er werbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitrags zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit be legt wären (§§ 1246 Abs.1 Nr.2, 1247 Abs.1 Nr.2 der Reichs versicherungsordnung (RVO) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG) oder
c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbe stands eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 1246 Abs.1, 2a Nr.2, 1252, 1247 Abs.1, 2a RVO) oder
d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 6 Abs.2 Satz 2 ArVNG §).
Für die beiden letzten Möglichkeiten (Alternativen c) und d) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat noch bis 1986 gearbeitet, was gegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1984 spricht, ebenso wie die Feststellungen der Sachverständigen des SG Dres.M. , P. und P.J.R. dies nicht darlegen. Seine Erkrankungen haben keinen Bezug zu seiner Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Rechts der Berufskrankheiten (BKVO).
Letztmals vor dem 31.12.1989 waren nach der zutreffenden Auskunft der Beklagten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit durch die beim Kläger vorhanden deutschen Versicherungszeiten belegt (Alternative a). Für eine Ausdehnung des vom besonderen Versicherungsschutz verminderter Erwerbsfähigkeit erfassten Zeitraums über den 31.12.1989 hinaus fehlt es an Anwartschaftserhaltungszeiten (AEZ). Zwar bezieht der Kläger seit dem 05.03.1988 eine jugoslawische Invalidenrente, die aber weder gemäß § 1246 Abs.2a RVO noch ab 01.01.1992 nach § 240 Abs.2 Nr.5 SGB VI als Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählt. Die Frage des Vorliegens einer Anwartschaftserhaltungszeit ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr.51 zu § 1251). Insoweit beschränkt sich das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438), welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146) in Art.25 Abs.1 allein auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsan-spruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl. SGB-SozVers-GesamtKomm.-Baumeister- Jugoslawien Abk, Art.25 Anm.2, Art.26 Anm.1). Etwas anderes mag in der Zukunft gelten, wenn ähnlich wie bereits mit Slowenien und Kroatien geschehen, Serbien bzw. der jugoslawische Bundesstaat ein neues Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abschließt.
Vom Sachverhalt her liegt hier keine Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit (krankheitsbedingte Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung i.S. von § 1259 Abs.1 S.1 Nr.1 RVO) oder eine auf AU beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs.2a S.2 Nr.6 RVO n.F. vor. Für die Anrechnung einer solchen Zeit wäre zwar nicht Voraussetzung, daß sich der Kläger während der AU in Deutschland aufgehalten hat (vgl. dazu BSG SozR 3-2200 S.1259 Nr.12). Der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit bis 23.02.1988 (IKK Augsburg vom 30.05.1988) lässt sich jedoch keine bis 1997 andauernde Arbeitsunfähigkeit im Ansschluss an die Übersiedelung nach Serbien entnehmen. Dem stehen auch die Feststellungen der Sachverständigen des SG Dres.M. , P. und P.J.R. entgegen, insbesondere aber diejenigen des Psychiaters Dr.A. in seinem Gutachten vom 29.03.1995 anlässlich der Untersuchung in Regensburg. Danach haben sich keine leistungsrelevanten Befundergebnisse gezeigt. Der neurologische Befund lag im Bereich der Norm und bei der psychiatrischen Untersuchung fand sich ein allseits orientierter und kooperativer Proband. Kein Anhalt bestand für einen akut psychotischen oder postpsychotischen Residualzustand sowie für eine organische bedingte psychische Störung.
Die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit 1997 - was später ausgeführt wird - ist nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar (§ 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG, oben Alternative b). Zwar liegen beim Kläger noch Kalendermonate vor, für die eine Beitragszah- lung noch zulässig wäre (§ 1418 Abs.1 RVO i.V.m. dem DJUSVA), wenn sein Rentenantrag vom 24.04.1987 als Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge angesehen wird. Damit ist aber eine Nachentrichtung nur bis Januar 1987 möglich (RVO § 1418 Abs.1, 2.Alternative). Die nach § 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG geforderte ununterbrochene Belegung über 1984 hinaus kann damit aber nicht erfolgen, denn der Versicherungsverlauf des Klägers weist bereits seit dem November 1985 sowie im April und Mai 1986 Lücken auf. Ein Anspruch aufgrund Nachentrichtungsrechts wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches infolge einer unvollständigen Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch - SGB I), Aufklärung (§ 13 SGB I) oder aufgrund einer Hinweispflicht ist nicht bewiesen. Derartiges hat der Kläger trotz Hinweises nicht geltend gemacht und hat sich auch nach den Ermittlungen des Senats nicht nachweisen lassen. Der Kläger hat zu keiner Zeit bei der Landesversicherungsanstalt (LVA), einem anderen Rentenversicherungsträger oder einer sonstigen zuständigen Auskunftsstelle - auch der Arbeitsverwaltung - nachgefragt oder vorgesprochen. Er war zwar vom 01.01.1986 - 24.03.1986 (Rentenversicherung der Angestellten) und 23.06.1986 - 31.08.1986 (Rentenversicherung der Arbeiter) beschäftigt, hat dazwischen aber keine Lohnersatzleistungen bezogen oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufgrund einer unvollständigen Beratung unterlassen. Auch für weitere AEZ i.S.d. nach § 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG (Verweisung auf § 1246 Abs.2a RVO ) ergeben sich keine Anhaltspunkte. Tatbestände des § 1259 Abs.1 Nr.1 bis 4 RVO (Ausfallzeiten) sind nicht bewiesen. Nach dem 31.12.1983 werden für Arbeitsunfähigkeit der Bezug von Lohnersatzleistungen oder eine Beitragsleistung (§ 1385b RVO) gefordert, für Arbeitslosigkeit ebenfalls. Derartiges hat der Kläger weder behauptet noch haben es die Ermittlungen des Senats ergeben.
Soweit demnach der Rentenanspruch des Klägers an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 1247 Abs.1, Abs.2a, § 1246 Abs.2a RVO, Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG und § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.4, § 43 Abs.3 und 4, § 241 Abs.2 SGB VI scheitert, wird er dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl. BSG, 11.05.2000, Az: B 13 RJ 85/98 R). Die für den betroffenen Personenkreis verbleibenden Belastungen und Schwierigkeiten (insbesondere finanzieller Art) bei Wahrnehmung der rechtlich möglichen freiwilligen Versicherung zu Aufrechterhaltung der Anwartschaft erscheinen - nach den zutreffenden Ausführungen des BSG (s.o.a.a.O. mit weiteren Hinweisen zur erleichterten Zahlung) - nicht als so schwerwiegend, dass sie geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung des deutschen Rentenversicherungssystems allen Besonderheiten Rechnung zu tragen, von denen im Ausland wohnende Versicherte betroffen sind. Besonders begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Art.3 Abs.1 GG) Bedenken, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten weitgehend von versicherungsrechtlichen Anforderungen freigestellt würden, die andere zu erfüllen haben, um Leistungen zu erhalten.
Bis Dezember 1997 besaß der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen in der ersten Instanz, Dres.P. und R. sowie des Gutachtens des Beratungsarztes Dr.A. vom 06.03.1995 ein vollschichtiges Erwerbsvermögen zumindest für leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten. Damit liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor (§ 1247 Abs.2 RVO). Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des SG Bezug genommen. Die vorhandenen Befunde, etwa über die stationären Aufenthalte ihm Bezirkskrankenhaus K. vom November 1981 und 1982, in der Privatklinik Dr.R. vom 20.10.1983 bis 09.04.1984 und in Gauting vom 14.10.1986 - 29.11.1986 und 01.12.1986 - 13.07.1987, und anschließend in Jugoslawien lassen nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger nurmehr zu untervollsichtiger, geschweige zu keiner dauernden stetigen Tätigkeit, im Stande gewesen wäre. Ebensowenig lässt sich dies rückblickend durch die bei den Sachverständigen festgehaltenen gesundheitlichen Tatsachen 1997 annehmen, vor allem wiederum im Hinblick auf die Feststellungen des Psychiaters Dr.A. vom 06.03.1995.
Berufsunfähig sind nach § 1246 Abs.2 RVO Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Es ergeben sich keine medizinischen Anwaltpunkte darauf, dass der Kläger bei den da- mals vorhandenen Gesundheitsstörungen seinen Beruf des Schlossers nicht mehr vollschichtig hätte ausführen können. Insoweit besteht eine vergleichbare Beweislage der wie beim Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit.
Auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs.2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - die Voraussetzungen nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs.2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig bzw. nach § 44 SGB VI/§ 1247 RVO erwerbsunfähig. Vollends ist dies nicht der Fall nach der Reform des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach wurden mit Wirkung ab 01.01.2001 die Zumutbarkeitsgrenzen auf sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beziehungsweise drei Stunden(volle Erwerbsminderung) herabgesetzt (vgl. (§ 43 Abs.1, 2 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ), nach welchem Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht.
Die Berufung des Klägers war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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