L 5 RJ 639/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 173/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 639/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30. November 1994 hinaus.

Der in Belgrad am 1948 geborene Kläger hat in seinem Heimatland den Beruf eines Kraftwagen-Klempners erlernt. Nach dem Zeugnis vom 24. Juni 1969 begann die Lehre am 2. Juli 1964, die Schulzeit endete nach zwei Jahren, die Abschlussprüfung erfolgte im September 1967. In Deutschland war er vom 4. Mai 1970 bis 1. August 1970 als Autoflaschner bei der Firma R. sowie vom 11. Februar 1971 bis 3. März 1971 bei der Firma Auto K. als Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt; weitere vom Kläger benannte Zeiten (1969 bis 1975) sind nicht nachgewiesen. Neben Zeiten in Österreich (1979 bis 1986) war er nach seinen eigenen Angaben zuletzt ab 1986 bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zum 15.09.1993 in Jugoslawien als Fuhrunternehmer tätig, zuletzt (12. September 1991 bis 15. September 1993) war er dort arbeitsunfähig krank. Ein Anspruch auf jugoslawische Invalidenrente besteht ab 16. September 1993.

Den Rentenantrag vom 15. November 1992 lehnte die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) wegen fehlender Mitwirkung zunächst ab (Bescheid vom 14. März 1994). Mit Bescheid vom 9. August 1994 erkannte sie zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab 15. November 1992 an. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von weniger als 12 Monaten in Deutschland (hier sechs Monate) bestehe nach Art.25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens vom 12. Oktober 1968 kein Rentenanspruch. Dementsprechend lehnte auch die LVA Oberbayern einen Anspruch nach dem deutsch-österreichischen Sozhialversicherungsabkommen ab (Bescheid vom 2. Dezember 1994). Dem weiteren Antrag des Klägers, für in Deutschland zurückgelegte, jedoch nicht nachge- wiesene Zeiten Beiträge nachzahlen zu dürfen, wurde nicht entsprochen. Vielmehr gewährte die Beklagte unter Anerkennung von Zurechnungszeiten bei einem Versicherungsfall vom 15. November 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 1993 bis 30. November 1994, nach Vorlage der Abmeldung des Gewerbebetriebes Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. April 1994 bis 30. November 1994 (Bescheide vom 28. November 1995 und 23. Oktober 1996).

Den Antrag vom 15. Mai 1996 auf Weitergewährung von Rente über den 30. November 1994 hinaus lehnte die Beklagte, gestützt auf die stationäre Untersuchung in Regensburg im Juni 1997 mit internistischer Begutachtung, ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (koronare 1-Gefäß-Erkrankung mit Zustand nach Herzinfarkt in 9/91 und Reininfarkt in 10/01, psychovegetatives Syndrom und kardiovaskuläre Risikofaktoren) sei der Kläger wieder in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne Akkord- oder Nachtschichtarbeit und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit zu verrichten. Ein Berufsschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Der jugoslawische Gesellenbrief als Autoklempner (Autospengler) genüge nicht, Zeugnisse deutscher Arbeitgeber über eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit lägen trotz Nachfragen nicht vor. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Selbst wenn eine Facharbeitertätigkeit nachgewiesen werden könne, sei der Kläger auf Tätigkeiten als Mechaniker im industriellen Gerätebau, als Teileausgeber in größeren Kfz-Betrieben und als Hausmeister in größeren Wohnanlagen verweisbar (vgl. Bescheid vom 7. August 1997, Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 1997).

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut (SG). Es bestehe weiterhin Erwerbsunfähigkeit, eine Untersuchung durch Gerichtssachverständige werde beantragt. Im Auftrag des SG hat die Ärztin Dr.T. im September 1998 ein Gutachten nach Untersuchung erstellt. Beim Kläger bestehe eine koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt, ein Bluthochdruck, ein Diabetes mellitus sowie ein psychovegetatives Syndrom. Er könne noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ebener Erde, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Wechsel- und Nachtschicht vollschichtig verrichten. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten als Autoklempner oder als Kraftfahrer.

Durch Urteil vom 16. September 1998 hat das SG, gestützt auf das medizinische Beweisergebnis, die Klage abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger in Deutschland zuletzt als Karosseriespengler (Autoklempner) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Er sei nach dem sogenannten Mehrstufenschema des BSG höchstens als oberer Angelernter einzustufen und daher auf einfache, leichte Tätigkeiten wie die eines einfachen Pförtners zumutbar verweisbar.

Der Kläger hat am 2. März 1999 fristgemäß Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er habe bereits Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen, eine solche stehe ihm auch weiterhin zu.

Der Senat hat Auskünfte des Arbeitgebers R. sowie der Innungskrankenkasse (IKK) beigezogen und den Angiologen und Internisten Dr.H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten nach Untersuchung vom 15. Januar 2002 führt er als Gesundheitsstörungen auf: eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie, eine Erhöhung der Blutfettwerte, eine Erhöhung der Harnsäure, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus Typ II, eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach zweimaligem Infarkt, einen diffusen Leberparenchymschaden sowie einen Zustand nach reaktivierter Depression im Jahr 1997. Das vollschichtige Leistungsvermögen sei qualitativ eingeschränkt auf leichte Arbeiten in Wechselhaltung. Unzumutbar seien das Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg ebenso wie Arbeiten unter Stress, wie Akkordarbeiten mit ausschließlicher Nachtschicht sowie Tag-/Nachtwechselschicht; eine Tagwechselschicht sei hingegen zumutbar. Tätigkeiten als Autoklempner könnten - anders als Tätigkeiten als Pförtner und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht mehr geleistet werden.

Nach Erhalt des Gutachtens übersandte der Kläger einen Entlassungsbericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses Dr.L. L. in Belgrad sowie Befundberichte des Neuropsychiaters Dr.J ... Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten wies in einer Stellungnahme vom 15. April 2002 darauf hin, dass sich aus den übersandten Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte ergeben könnten. Mit Ausnahme einer Bescheinigung vom 19. Februar 2002 stammten die Unterlagen aus der Zeit vor der letzten Untersuchung durch den Gutachter Dr.H. am 15. Januar 2002. Die Bescheinigung vom 19. Februar 2002 beinhalte aber keine neuen Befunde, sondern lediglich eine abweichende Auffassung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1998 sowie des Bescheides vom 7. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 1997 zu verurteilen, ihm über den 30. November 1994 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. September 1998 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf deren Inhalt, insbesondere den der vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten und der Gutachten der medizinischen Sachverständigen, wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1, § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie statthafte (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG Landshut vom 16. September 1998 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bei der Antragstellung vor dem 31. März 2001 (hier am 15. Mai 1996) ist nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fasung (a.F.) zu beurteilen, soweit ein Anspruch vor dem 1. Januar 2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI (a.F.). Neben der allgemeinen Wartezeit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.3, § 44 Abs.1 Nr.2, Abs.4 SGB VI (a.F.) in Übereinstimmung mit der Beklagten erfüllt.

Der Kläger ist jedoch weder erwerbs- noch berufsunfähig.

Zur Beurteilung des zunächst nach § 43 Abs.2 Satz 1 bzw. § 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die vom Sozialgericht gehörte Sachverständige Dr.T. sowie insbesondere auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr.H. , der den Kläger am 15. Januar 2002 persönlich untersucht hat. Danach besteht bei dem Kläger eine medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie, eine Hyperlipoproteinämie, eine Hyperuricämie, ein Diabetes mellitus II (tablettenpflichtig), eine koronare Herzerkrankung mit Zustand nach zweimaligem inferioren Myokardinfarkt 1992 (RCA-Verschluss) mit stabiler Angina pectoris und guter linksventrikulärer Funktion sowie ein diffuser Leberparenchymschaden.

Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger jedenfalls seit dem 1. Dezember 1994 noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten sowohl im Gehen, Stehen und Sitzen und sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen zu verrichten. Unzumutbar sind das Heben und Tragen von Lasten über 7,5 Kilo ebenso wie Arbeiten unter Stress wie Akkordarbeiten sowie Arbeiten mit ausschließlicher Nachtschicht sowie Tag-/Nachtwechselschicht, während Tagwechselschicht zumutbar ist.

Damit wird der Kläger in seinen Tätigkeiten aus dem Berufskreis eines Autoklempners in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Bei Tätigkeiten aus dem Berufskreis eines Pförtners ist der Kläger dagegen durch diese Gesundheitsstörungen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegen durch die Gesundheitsstörungen bedingte mittelgradige Beeinträchtigungen vor. Alle zumutbaren beruflichen Tätigkeiten können aber noch bis zu acht Stunden täglich (vollschichtig) durchgeführt werden.

Der Kläger ist grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Nach den Feststellungen des Dr.H. kann der Kläger auch den Beruf eines Autoklempners bzw. Karosseriespenglers noch vollschichtig ausüben. Ob aufgrund der bei dieser Berufstätigkeit bestehenden Beeinträchtigungen dieser Beruf dem Kläger noch zumutbar ist, ist jedoch nicht näher zu prüfen, da für den Kläger insoweit kein Berufsschutz besteht. Der Kläger hat den Beruf eines Autoklempners in seiner Heimat erlernt. Die Abschlussprüfung erfolgte nach Ende des zweiten Schuljahres. Daraus lässt sich schließen, dass die Ausbildung nur insgesamt zwei Jahre gedauert hat und damit grundsätzlich nicht einer Facharbeiterausbildung in Deutschland entspricht (vgl. Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr.10 Ziffer 1). Der Kläger war vom 11. Februar 1971 bis 3. März 1971 bei der Firma K. in B. beschäftigt und unter der Kennziffer "111", also als ungelernter Arbeiter, gemeldet worden. Nähere Auskünfte über diese Tätigkeit des Klägers konnten nicht mehr ermittelt werden. In der Zeit vom 4. Mai 1970 bis 1. August 1970 war der Kläger dann noch bei der Firma R. in B. beschäftigt, einer Firma, die im Karosseriebau tätig ist. Auch hierzu konnten keine näheren Angaben ermittelt werden. Der Kläger hat insgesamt nur sechs Monate Beitragszeit in Deutschland. Ein Berufsschutz lässt sich aus dieser kurzzeitigen Tätigkeit nicht ableiten. Zwar muss ein Beruf, um als bisheriger Beruf im Sinne des Absatzes 2 des § 43 SGB VII a.F. zu gelten, nicht 60 Monate ausgeübt worden sein. Er kann aber nicht als bisheriger Beruf zugrunde gelegt werden, wenn er bereits vor Erfüllung der Wartezeit aufgegeben wurde (Kasseler Kommentar, § 43 Rdnr.28). Der Kläger hat in seiner Heimat zwar den Beruf eines Autoklempners erlernt; ob diese Ausbildung einer deutschen Ausbildung entspricht, kann aber ebenfalls dahingestellt bleiben, denn er hat nach Ausbildung und Wehrdienst in Jugoslawien in Deutschland nur sechs Monate gearbeitet und ist sodann in seine Heimat zurückgekehrt, wo er als selbständiger Fuhrunternehmer tätig war. Dies bedeutet, dass der Kläger bei Aufgabe des Berufes als Autoklempner die Wartezeit für einen Berufsschutz - auch unter Berücksichtigung jugoslawischer Versicherungszeiten - noch nicht erfüllt hatte.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bei Versicherten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, erforderlich machen würde, liegen bei dem Kläger nicht vor. So erscheinen die Leistungseinschränkungen in ihrer Mehrzahl nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere kann sich der Kläger nach Auffassung aller Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch auf andere als die bisher ausgeübten Tätigkeiten umstellen. Einschränkungen hinsichtlich der Wegefähigkeit bestehen nicht. Zusätzliche Pausen über die betriebsbedingten hinaus sind nach den Feststellungen von Dr.H. aufgrund der Diabetes-Erkrankung des Klägers nicht erforderlich.

Nach den Feststellungen von Dr.H. und Dr.T. hat sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Juni 1992, dem Zeitpunkt des Myokardinfarktes, nicht mehr geändert. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte - möglicherweise ohne Rechtsgrundlage - dem Kläger mit Bescheiden vom 29. November 1995 und 23. Oktober 1996 vom 1. Juli 1993 bis 31. März 1994 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und für die Zeit vom 1. April 1994 bis 30. November 1994 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt hat. Jedenfalls ab 1. Dezember 1994 ist nach Auffassung aller vom SG und dem Senat gehörten Sachverständigen bei dem Kläger noch kein Gesundheitszustand erreicht, der eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens mit der Folge eines Rentenanspruchs wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Folge haben könnte.

Zudem hat der Große Senat des BSG entschieden (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, in SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8), dass der Katalog zur Verschlossenheit des Arbeitsmarktes insbesondere bei älteren, arbeitslosen, ungelernten bzw. angelernten Versicherten keiner Erweiterung bedarf. Das Risiko, auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt zu werden, fällt in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung (vgl. schon BSGE 56, 69; 44, 39).

Die vom Klägerbevollmächtigten am 5. März 2002 übersandten Unterlagen sind nicht geeignet, die Feststellungen in den Gutachten von Dr.H. und auch von Dr.T. in Frage zu stellen. Sie stammen zum Teil aus der Zeit unmittelbar nach der Begutachtung in Landshut durch die ärztliche Sachverständige Dr.T. am 14. September 1998; sie stammen aber mit Ausnahme eines Berichtes vom 19. Februar 2002 alle aus der Zeit vor der Begutachtung und Untersuchung durch Dr.H ... Der kurz nach der Begutachtung durch Dr.H. am 15. Januar 2002 erstellte Bericht von Dr.J. vom 19. Februar 2002 enthält gegenüber den vorherigen Berichten keine neuen Befunde, sondern lediglich erneut eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung gegenüber den Gutachten von Dr.H. und Dr.T. , wie bereits die früheren Berichte. Dass der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, dass er auch in Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Ein solcher Anspruch gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger ist nämlich unabhängig davon allein nach deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht des SGB VI (vgl. §§ 43, 240 SGB VI n.F.) hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Nach alledem hat der Kläger über den 30. November 1994 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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