L 5 RJ 641/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 127/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 641/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1935 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und war vom 5. Mai 1975 bis 22. Januar 1978 beim B. als Bootsmann in der Donauschifffahrt beschäftigt. In diesem Zeitraum wurden für ihn für 31 Monate Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. In der Zeit vom 6. April 1959 bis 3. Juli 1974 und vom 21. März 1979 bis 4. Oktober 1990 sind für den Kläger Versicherungszeiten in Jugoslawien von insgesamt 18 Jahren, 1 Monat und 7 Tagen bestätigt. Seit dem 4. Oktober 1990 bezieht der Kläger in Jugoslawien eine Invalidenrente.

Ein erster Antrag des Klägers, den er am 4. Oktober 1990 in Jugoslawien gestellt hatte, wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 27. Juli 1992 abgelehnt, weil weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten konnte der Kläger zwar seine bisherige Tätigkeit als Binnenschiffer nicht mehr ausüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch noch leichte Arbeiten unter bestimmten Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und die Beklagte holte im Widerspruchsverfahren eine Arbeitgeberauskunft des B. ein. Diese Arbeitgeberauskunft bestätigte zunächst, dass der Kläger Anlerntätigkeiten verrichtet hatte, und gab gleichzeitig an, dass die berufliche Position des Klägers in voller Breite derjenigen eines vergleichbaren deutschen Facharbeiters mit Gesellen- bzw. Gehilfenbrief entsprochen habe. Der Kläger habe auch über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten wie ein deutscher Facharbeiter verfügt. Diese Kenntnisse habe der Kläger als Binnenschiffer in Jugoslawien von 1966 bis 1975 erworben. Der Kläger sei als Bootsmann in der Rangklasse II Bezugsstufe 2 des Gehalts- und Lohntarifvertrages Nr.1 für die Schifffahrtsbediensteten jugoslawischer Nationalität mit Wohnsitz in Jugoslawien eingestuft worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger sei nach seinem beruflichen Werdegang auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsfeldes verweisbar. Da er noch vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne, liege somit weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Am 18. Oktober 1994 stellte der Kläger einen erneuten Rentenantrag. Dieser wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 3. April 1996 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorlägen. Die Beklagte unterstellte den Eintritt des Versicherungsfalles am 18. Oktober 1994 (Antragsdatum) und kam zu dem Ergebnis, dass in dem maßgeblichen Zeitraum vom 18. Oktober 1989 bis 17. Oktober 1994 nur für insgesamt 13 Kalendermonate Beiträge vorhanden seien. Der Kläger habe zwar vor dem 1. Januar 1984 auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 17. Oktober 1994 sei jedoch nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Januar 1984 bis Juli 1984, November 1990 bis Oktober 1994.

Aufgrund eines Überprüfungsantrages vom 30. Mai 1996 legte die Beklagte mit Bescheid vom 29. August 1996 den Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit auf den 10. Januar 1996 fest. Die Beklagte verwies auf ihren Bescheid vom 3. April 1996 und führte aus, es hätten sich zwar der Leistungsfall, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geändert. Im Zeitraum vom 10. Januar 1991 bis 9. Januar 1996 seien keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1995 sei nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die - gesamten - Monate Januar 1984 bis Juni 1984 und November 1990 bis Dezember 1994.

Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Klage ging am 2. Dezember 1996 bei der Beklagten ein und wurde am 4. Februar 1997 an das Sozialgericht Landshut weitergeleitet. Mit ihr machte der Kläger im Wesentlichen geltend, der Versicherungsfall sei nicht erst im Jahre 1996 eingetreten, sondern schon viel früher. Das Sozialgericht Landshut hat Dr.Z. zum ärztlichen Sachverständigen ernennt und ihn mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt, in dem dieser zu der Frage Stellung nehmen sollte, ob vor dem 1. Dezember 1992 beim Kläger quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens vorgelegen hätten. Dr.Z. kam in seinen Stellungnahmen vom 8. Oktober 2000 und 30. November 2000 zu dem Ergebnis, dass der Kläger vor dem 1. Dezember 1992 mit Einschränkungen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen wäre. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2001 mit, dass dem Kläger ab 1. September 2000 die Regelaltersrente in Höhe von monatlich 87,51 DM gezahlt werde.

Mit Urteil vom 21. Februar 2001 hat das Sozialgericht Landshut die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Rente, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei den vom Kläger in Deutschland und Jugoslawien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten, welche im Oktober 1990 endeten, bestehe nach der Regelung der §§ 43, 44 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 a.F., 240, 241 Abs.2 a.F. SGB VI in Verbindung mit § 300 Abs.2 SGB VI sowie des Art.25 Abs.2 des Deutsch-Jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens ein Anspruch auf die beantragte Rente nur dann, wenn vor dem 1. Dezember 1992 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eingetreten wäre. Dies sei nicht der Fall, nachdem Dr.Z. in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. November 2000 nachvollziehbar dargelegt habe, dass für die Zeit vor Dezember 1992 quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens beim Kläger nicht festgestellt werden könnten. Das Urteil wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2001 zugestellt.

Die dagegen eingelegte Berufung ging am 24. Oktober 2001 beim Sozialgericht Landshut ein, das sie am 20. November 2001 dem Bayerischen Landessozialgericht vorlegte. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung erst nach Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung am 19. Oktober 2001 beim Sozialgericht Landshut eingegangen sei, nämlich am 24. Oktober 2001. Hierzu führte der Kläger aus, er habe die Berufung am 16. Oktober 2001, somit innerhalb der Berufungsfrist geschrieben und noch am gleichen Tag per Fax übermittelt. Die Berufung sei dann auch zur Post aufgegeben worden. Da eine Telekopie genauso anzuerkennen sei, sei die Berufung als rechtzeitig angelangt anzuerkennen. Auf Anfrage teilte das Sozialgericht Landshut mit, dass dort ein Fax des Klägers nicht eingegangen sei. Zur Bestätigung legte das Sozialgericht ein Journal über die empfangenen Telefaxsendungen vom 12. bis 17. Oktober 2001 bei. Diesem Journal ist für den 16. Oktober ein Faxeingang aus Jugoslawien nicht zu entnehmen.

Der vom Sozialgericht Landshut vorgelegte Briefumschlag enthält die Angabe, dass der Brief am 17. Oktober 2001 in Jugoslawien aufgegeben wurde. Eine Auskunft der Deutschen Post AG ergab, dass zu Sendungen aus Jugoslawien keine Laufzeiten angegeben werden können, da hierzu keine Erfahrungswerte vorlägen. Gegenüber gewöhnlichen Sendungen würden Einschreibsendungen bei Eingang in dem Bestimmungsland besonderen Bearbeitungsstellen zugeführt, jedoch beeinträchtige dies nicht die Laufzeit der Sendung. Für den Oktober 2001 seien keine Unregelmäßigkeiten im Postverkehr von dem jugoslawischen Postunternehmen mitgeteilt worden, auch lägen im Bereich der Deutschen Post keine Erkenntnisse vor. Die Einschreibsendung des Klägers aus Jugoslawien sei am 22. Oktober 2001 im Internationalen Briefzentrum in Niederaula eingegangen und sei dem Empfänger am 24. Oktober 2001 zugestellt worden.

Der Kläger hat eine Erklärung von Frau V. M. vom 27. Februar 2002 vorgelegt, in der diese erklärte, dass sie das Schreiben des Klägers vom 16. Oktober 2001 an das Sozialgericht Landshut noch am gleichen Tage per Fax übermittelt habe. Sie räume jedoch ein, dass es, da es sich bei dem Telefax um ein sehr altes Modell handele, passieren könne (obwohl sehr selten), dass die Telekopie nicht oder nur schwarz, ohne sichtbaren Text, ankomme. Leider gebe dieses Telefax keine schriftliche Bestätigung der Übermittlung wie bei heutigen Modellen.

In der Sache selbst macht der Kläger geltend, er sei nicht erst am 1. Dezember 1992 erwerbsunfähig geworden, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Aber auch bei einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit zum 1. Dezember 1992 er- fülle er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In dem maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1. Dezember 1987 bis zum 1. Dezember 1992 habe er nämlich 44 Pflichtversicherungsmonate. Er habe nicht nur bis zum 4. Oktober 1990 Versicherungszeiten erworben, sondern bis zum 12. Juli 1991, da erst zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Hierzu hat er eine Bescheinigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seines früheren Arbeitgebers vorgelegt, in dem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 12. Juli 1991 bestätigt wird.

Der Kläger beantragt , das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Februar 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 3. April 1996 und 29. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1993 zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, ihm bei Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie die Klageakte mit dem Az.: S 12 RJ 127/97 A und die Berufungsakte mit dem Az.: L 5 RJ 641/01 zur Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Auch wenn § 151 SGG eine § 87 Abs.1 Satz 2 SGG entsprechende Regelung nicht enthält, derzufolge bei Zustellung im Ausland die Klagefrist drei Monate beträgt, so ist nach herrschender Meinung über § 153 Abs.1 SGG § 87 Abs.1 Satz 2 SGG entsprechend heranzuziehen mit der Folge, dass auch die Berufungsfrist drei Monate beträgt, wenn das Urteil im Ausland zugestellt worden ist (vgl. Meyer-Ladewig, 7. Auflage, § 151 Rdnr.6 mit weiteren Hinweisen). Das Urteil des Sozialgerichts Landshut wurde ausweislich des sich in den Akten des Sozialgerichts Landshut (Bl.100 SG-Akte) befindlichen Rückscheines am 19. Juli 2001 dem Kläger zugestellt. Gemäß § 64 Abs.1 SGG begann somit die Frist für die Einlegung der Berufung am 20. Juli 2001 und endete gemäß § 64 Abs.2 SGG mit Ablauf des 19. Oktober 2001. Die am 24. Oktober 2001 beim Sozialgericht Landshut eingegangene Berufung konnte somit auch nicht nach § 151 Abs.2 SGG die Berufungsfrist wahren und ist mithin verspätet.

Entgegen den Ausführungen des Klägers wurde die Berufungsfrist auch nicht durch ein rechtzeitig beim Sozialgericht Landshut eingegangenes Telefax gewahrt. Das Sozialgericht Landshut konnte den Eingang eines entsprechenden Fax nicht bestätigen, auch das Journal des Telefaxgerätes des Sozialgerichts Landshut verzeichnet keinen entsprechenden Eingang am 16. Oktober 2001. Wie dem Schreiben der V. M. vom 27. Februar 2002 zu entnehmen ist, kann der Kläger auch keine Bestätigung vorlegen, dass am 16. Oktober 2001 tatsächlich ein Fax an das Sozialgericht Landshut geschickt wurde. V. M. gibt nämlich an, dass ihr Telefaxgerät keine schriftliche Bestätigung der Übermittlung ausdruckt und dass gelegentlich eine Telekopie nicht oder nur schwarz ohne sichtbaren Text ankommt.

Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Das Schreiben des Klägers vom 27. Februar 2002 ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu werten. Diesem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Dem Briefumschlag, mit dem der Kläger seine Berufungsschrift an das Sozialgericht Landshut sendete, ist zu entnehmen, dass die Berufungsschrift am 17. Oktober 2001 in N. als Einschreiben zur Post gegeben wurde. Bei der Aufgabe am 17. Oktober 2001, zwei Tage vor Ablauf der Frist am 19. Oktober 2001, einem Freitag, konnte der Kläger nicht mehr damit rechnen, dass eine Einschreibesendung noch rechtzeitig beim Sozialgericht Landshut eintreffen würde. Nach der Rechtsprechung ist ein Verschulden bei Absendung des Schriftstückes so kurz vor Fristende anzunehmen, dass es nur unter außergewöhnlich günstigen Umständen noch rechtzeitig ankommen kann; je später die Sendung abgesendet wird, desto höher sind die Anforderungen, wenn auch anerkannt ist, dass die Frist bis zuletzt ausgeschöpft werden darf. Der Kläger hätte jedoch bei der dreimonatigen Frist zur Einlegung der Berufung sein Berufungsschreiben so rechtzeitig absenden können, dass es bei einer ordnungsgemäßen Laufzeit noch vor Ablauf der Frist am 19. Oktober 2001 beim Sozialgericht Landshut hätte eingehen können. Ein Verschulden des Klägers ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil er nach den Angaben von V. M. diese am 16. Oktober 2001 beauftragt hatte, noch am 16. Oktober 2001 das Berufungsschreiben per Fax an das Sozialgericht Landshut zu übermitteln. Frau M. und auch dem Kläger musste nach eigenen Angaben bekannt sein, dass es sich bei dem Telefax um ein sehr altes Modell handelt und es passieren kann, dass die Telekopie nicht oder nur schwarz, ohne sichtbaren Text, ankommt. Nach den Angaben des Sozialgerichts Landshut ist ein Telefax des Klägers am 16. Oktober 2001 nicht angekommen. Die Benutzung eines privaten Telefaxgerätes, dessen Unzulänglichkeiten bekannt sind, führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger die Berufungsfrist im Sinne des § 67 Abs.1 SGG unverschuldet versäumt hat. Ein Verschulden in diesem Sinne liegt nämlich immer dann vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67 Rdnr.3). Nachdem der Kläger bis zum Ende der Frist mit der Einlegung der Berufung gewartet hatte, trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Absendung seines Berufungsschreibens, zumal der Kläger ja selbst schon häufig Schriftverkehr mit dem Sozialgericht Landshut bzw. der Beklagten gewechselt hatte und ihm deshalb bekannt sein musste, dass eine Laufzeit von zwei Tagen für den Postverkehr zwischen Jugoslawien und Deutschland nicht ausreichend ist. Bei den Unzulänglichkeiten des von ihm benutzten Telefaxgerätes konnte er ebenfalls nicht auf einen rechtzeitigen Zugang seiner Berufungsschrift rechnen. Ihm wäre zuzumuten gewesen, kurz vor Ablauf der Frist z.B. ein zuverlässiges Telefaxgerät bei der jugoslawischen Post zu benützen. Da der Kläger somit nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

Die Berufung war deshalb wegen Versäumnis der Berufungsfrist gemäß § 158 als unzulässig zu verwerfen und dem Berufungsgericht ist es verwehrt, auf das sachliche Vorbringen des Klägers einzugehen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es nurmehr um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen Zeitraum von frühestens August 1992 bis 31. August 2000 gehen kann. Nach den Angaben auf Bl.73 und 74 der Akte der Beklagten erzielte der Kläger in Jugoslawien ein Einkommen aus selbständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit, so dass nach § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.1 a.F. die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht in Betracht kommt. Vom jugoslawischen Versicherungsträger wurde eine Beitragsentrichtung nur bis zum 4. Oktober 1990 bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt bezieht der Kläger nach den Angaben des jugoslawischen Versicherungsträgers eine Invalidenrente in Jugoslawien. Die Bescheinigung des Klägers, dass sein Arbeitsverhältnis in Jugoslawien erst zum 12. Juli 1991 aufgelöst wurde, beweist keine Entrichtung von Beiträgen zum jugoslawischen Rentenversicherungsträger nach dem 4. Oktober 1990. Da der Kläger in Restjugoslawien wohnt, ist der Bezug von jugoslawischer Invalidenrente einer Beitragsentrichtung nicht gleichzusetzen. Bei dem vom Sozialgericht Landshut angenommenen Versicherungsfall 1. Dezember 1992 hat der Kläger deshalb die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht erfüllt.

Diese könnten allenfalls dann erfüllt sein, wenn es sich bei der vom Kläger in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Bootsmann beim B. um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt hatte (Bl.26 mit 30 der Verwaltungsakte der Beklagten), da der Kläger auch nach den Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten eine derartige Tätigkeit ab 4. Oktober 1990 nicht mehr ausüben kann. Bei einem Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit am 4. Oktober 1990 könnte der Kläger aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllen.

Da die Berufung des Klägers jedoch unzulässig ist, kommt es darauf für die Entscheidung nicht mehr an.

Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved