Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 862/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 643/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 28.11.1994.
Die am 1948 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Dort hat sie zwischen 1982 und Mai 1983 den Beruf der Serviererin erlernt und von Januar 1975 bis Dezember 1994 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 10.11.1994 erhält sie kroatische Invalidenrente. In der Bundesrepublik hat sie nach einer Anlernzeit von 30 Tagen als Näherin in einem Bekleidungswerk gearbeitet und von Oktober 1968 bis Oktober 1974 Pflichtbeiträge entrichtet.
Im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung vom 28.11.1994 wurde die Klägerin von der Invalidenkommission in Kroatien untersucht. Im Gutachten vom 10.01.1996 heißt es, im Vordergrund stehe ein Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Irrita- tion und ohne neurologische Ausfälle. Trotz einer stationären Behandlung 1993 wegen psychotischer Reaktion seien keine aus- geprägteren psychopathologischen Phänomene auffällig. Im bis- herigen Beruf sei die Klägerin unter zweistündig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne größere psychophysische Belastungen vollschichtig einsatzfähig. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte am 25.03.1996 eine Rentengewährung ab. Der Widerspruch wurde am 21.06.1996 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren machte die Klägerin unter anderem einen Berufsschutz als Serviererin geltend und wies auf ein Taubheitsgefühl beider Hände hin. Seit Verlassen der Bundesrepublik leide sie auch unter Kopfschmerzen. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen von 1973/74 und aktueller Befunde aus Kroatien erstellte Dr.A. am 16.07.1998 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten. Er fand ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikuläler Ausstrahlung aller Abschnitte, eine Periarthropathie humeroscapularis beider Schultergelenke mit Zeichen einer initialen Acromioclaviculargelenksarthrose links, eine chronische Bursitis trochanterica der rechten Hüfte, Fingerendgelenksarthrosen beidseits und eine Senk-Knick-Spreizfußbildung beidseits. Seines Erachtens sind leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne längeres Stehen, ohne überwiegendes Knien oder Hocken, ohne häufiges Bücken und Vornüberneigen, ohne Bewegen und Heben von Lasten von mehr als 10 Kilo, ohne das Besteigen von Leitern, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig zumutbar. Nach der Vorlage des auf einen psychologischen Test gestütz- ten Attestes eines Neuropsychiaters vom 09.04.1999 über eine leistungsmindernde Involutionsdepression veranlasste das Gericht eine neuropsychiatrische Begutachtung durch Dr.W ... Der Sachverständige schrieb in seinem Gutachten vom 21.06.2000, die Klägerin leide neben den orthopädischen Gesundheitsstörungen unter einem migränösem Kopfschmerzsyndrom und einer leichten Neigung zu depressiver Verstimmung ohne gravierende psychiatrische Einschränkungen. Sie könne leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeiten und ohne besondere Anforderungen an die nerv- liche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Die Umstellungsfähigkeit liege eher oberhalb der Ausbildungs- und Altersnorm. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage ab. Gegen den am 12.10.2000 zugestellten Gerichtsbescheid vom 14.09.2000 legte die Klägerin am 15.11.2000 Berufung ein. Sie wies auf den kroatischen Invalidenrentenbezug hin und mahnte die durch das deutsch-kroatische Abkommen zugesicherte Gleichstellung an. Sie habe keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz und nehme Berufsschutz in Anspruch. Die kroatische Rente sei für die notwendige Medizinversorgung nicht ausreichend, vielmehr sei eine Kur nötig. Nach der Übersendung aktueller medizinischer Unterlagen wurde die Klägerin im Auftrag des Gerichts von den Prof.R. und B. untersucht. Der Orthopäde stellte in seinem Gutachten vom 30.10.2001 ein Halswirbelsäulensyndrom mit radikulärer Ausstrahlung im Bereich der oberen Gliedmaßen bei degenerativ-arthrotischen Veränderungen der Halswirbelkörper im Bereich der unteren Halswirbelsäule und ein gering ausgeprägtes Brustwirbelsäulen-Syndrom fest. Er hielt leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne feine Koordinationsfähigkeit der Finger für vollschichtig zumutbar. Im neurologischen Gutachten Prof.Dr.B. vom 04.02.2002 heißt es, das seit Dezember 1994 bestehende Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne sei ebenso behandlungsfähig wie das Carpaltunnelsyndrom. Hinweise für eine eindeutige depressive Erkrankung fänden sich nicht, eher eine Tendenz zur Hypochondrie. Er bejahte die Einsatzfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Nachtarbeit und ohne Akkord. Am 06.02.2002 ließ die Klägerin eine Dekompressionsoperation an der rechten Hand durchführen. Laut Stellungnahme der von der Beklagten hinzugezogenen Nervenärztin K. ist die Operation des Carpaltunnelsyndroms nach den vorgelegten Unterlagen erfolgreich verlaufen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.1996 zu verurteilen, ab 01.12.1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.03. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.1996. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie ist weder berufsunfähig noch erwerbsun- fähig oder erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derje- nigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zu- gemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungs- vermögen der Klägerin so weit beeinträchtigt, dass sie ihren in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf als Näherin nicht mehr ausüben kann. Auch bestehen Zweifel, ob sie in ihrem erlernten Beruf als Serviererin weiterhin einsatzfähig ist. Ihr Restleistungsvermögen ist jedoch noch der Gestalt, dass sie zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese einzuschätzen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG-Entscheidungen in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundes- republik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin der Stufe der angelernten Arbeiterin zuzuordnen. Zwar macht die Klägerin Berufsschutz als gelernte Serviererin geltend, diesen Beruf hat die Klägerin jedoch erst nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im Oktober 1974, nämlich von 1982 bis Mai 1983 erlernt und auch lediglich in ihrem Heimatland ausgeübt. Entscheidend für die Einstufung ist aber die in der Bundesrepublik überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Näherin in einem Bekleidungswerk, die sie nach eigenen Angaben nach einer 30-tägigen Anlernzeit verrichten konnte. Angesichts der Länge der Anlernzeit von unter einem Jahr ist die Klägerin daher als Angelernte des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Das bei der Klägerin vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen R. und B. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit den vom Sozialgericht gehörten Dres.A. und W. , die ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht haben. Schließlich hat auch die Invalidenkommission in ihrem Gutachten vom 10.01.1996 lediglich im bisherigen Beruf ein unter zweistündiges Leistungsvermögen bejaht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen eine vollschichtige Tätigkeit für zumutbar erachtet. Gegenüber den Gutachten unabhängiger Sachverständiger kommt dem anderslautenden Attest des von der Klägerin hinzugezogenen Neuropsychiaters kein Beweiswert zu.
Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland bereits Invalidenrente bezieht. Berufs- und Erwerbs- unfähigkeit bzw. Erwerbsminderung sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwi- ckelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Kroatien vom 24.11. 1997 (BGBl.1998 II S.2034), das lediglich die Gleichbehandlung kroatischer Staatsbürger mit deutschen Staatsbürgern regelt. Keinesfalls ist dort von einer Bindungswirkung kroatischer Rentenbescheide für die deutsche Rentenversicherung die Rede.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen bei der Klägerin die Einschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates. Die orthopädische Untersuchung ergab ein Halswirbelsäulensyndrom mit radikulärer Ausstrahlung im Bereich der oberen Gliedmaßen bei degenerativ-arthrotischen Veränderungen der Halswirbelkörper im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Des Weiteren liegt ein gering ausgeprägtes Brustwirbelsäulensyndrom im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule vor. Diese Gesundheitsstörungen, die auch Beschwerden im Bereich beider Hände zur Folge haben, lassen das Heben und Tragen schwerer Lasten ebenso ausgeschlossen erscheinen wie Arbeiten, die eine feine Koordination der Finger erfordern. Andere leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten können hingegen vollschichtig verrichtet werden.
Ein Teil der von der Klägerin beklagten Beschwerden im Bereich der Finger ist auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts wie links zurückzuführen, das zwischenzeitlich an der rechten Hand mit Erfolg behandelt worden ist. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Operation am 06.02.2002 ist ersichtlich, dass sich der Befund deutlich gebessert hat. Da die entsprechende Therapie noch läuft, kann noch mit einer weiteren Verbesserung gerechnet werden. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung ergibt sich daraus nicht.
Seit vielen Jahren leidet die Klägerin unter Kopfschmerzen, die als Migräne einzuschätzen sind. Die Migräne ist in der Regel einer medikamentösen Behandlung zugänglich, die hier bislang nicht eingesetzt worden ist. Dass dies eventuell wegen der mangelnden finanziellen Mittel der Klägerin nicht geschehen ist, kann nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der deutschen Rentenversicherung gehen. Aus neurologischer Sicht sind der Klägerin wegen der Migräne nur noch Arbeiten mit geregelten Arbeitszeiten und ohne besonderen Zeitdruck wie Akkord zumutbar.
Die psychiatrische Untersuchung im Mai 2000 durch Dr.W. hat eine allenfalls leichte Neigung zu depressiver Verstimmung, hingegen keine gravierende krankheitswertige Einschränkung ergeben. Auch bei der aktuellen Untersuchung im Jahr 2002 fanden sich keine Hinweise für eine eindeutige depressive Erkrankung. Die Klägerin berichtete auch über keine entsprechende Behandlung. Die Unterlagen über den Aufenthalt der Klägerin in der psychiatrischen Klinik im Jahr 1993 ergeben kein klares Bild von dem damaligen Zustand. Es handelte sich offensichtlich um einen Erregungszustand, der sich seit 1993 in dieser Form nicht wiederholt hat.
Zusammenfassend kann die Klägerin nur noch leichte und mittelschwere Arbeit ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Fingerfeinarbeiten, ohne Nachtschicht und ohne Akkord vollschichtig verrichten. Es bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Anzahl, Art und Umfang der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen erfüllen das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht, zumal der Klägerin selbst mittelschwere Arbeiten noch zumutbar sind. Der Klägerin ist daher keine Tätigkeit konkret zu benennen.
Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich die im Ausland wohnhafte Klägerin wie eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Versicherte behandeln lassen. Entscheidend ist, dass die Klägerin entsprechend den eingeholten Gutachten die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Ausdrücklich wurde von den Sachverständigen auch die Umstellungsfähigkeit der Klägerin betont, die eher oberhalb der Ausbildungs- und Altersnorm liegt.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI a.F. bzw. Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 n.F. nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin ist nicht in Folge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziffer 2 SGB VI a.F.). Nach neuem Recht ist erwerbsgemindert nur, wer keine sechs Stunden täglich mehr erwerbstätig sein kann (§ 43 I und II SGB VI). Die Kläger ist jedoch in der Lage, auf einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz acht Stunden täglich zu arbeiten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt ihre Bedürftigkeit für den Rentenanspruch keinerlei Rolle. Die Solidargemeinschaft der Versicherten in der deutschen Rentenversicherung kann lediglich für die im einzelnen normierten Leistungsfälle in Anspruch genommen werden, bei denen, wie oben dargelegt, die Einkommensverhältnisse des Versicherten keine Rolle spielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am 28.11.1994.
Die am 1948 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Dort hat sie zwischen 1982 und Mai 1983 den Beruf der Serviererin erlernt und von Januar 1975 bis Dezember 1994 Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 10.11.1994 erhält sie kroatische Invalidenrente. In der Bundesrepublik hat sie nach einer Anlernzeit von 30 Tagen als Näherin in einem Bekleidungswerk gearbeitet und von Oktober 1968 bis Oktober 1974 Pflichtbeiträge entrichtet.
Im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung vom 28.11.1994 wurde die Klägerin von der Invalidenkommission in Kroatien untersucht. Im Gutachten vom 10.01.1996 heißt es, im Vordergrund stehe ein Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Irrita- tion und ohne neurologische Ausfälle. Trotz einer stationären Behandlung 1993 wegen psychotischer Reaktion seien keine aus- geprägteren psychopathologischen Phänomene auffällig. Im bis- herigen Beruf sei die Klägerin unter zweistündig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne größere psychophysische Belastungen vollschichtig einsatzfähig. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme lehnte die Beklagte am 25.03.1996 eine Rentengewährung ab. Der Widerspruch wurde am 21.06.1996 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren machte die Klägerin unter anderem einen Berufsschutz als Serviererin geltend und wies auf ein Taubheitsgefühl beider Hände hin. Seit Verlassen der Bundesrepublik leide sie auch unter Kopfschmerzen. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen von 1973/74 und aktueller Befunde aus Kroatien erstellte Dr.A. am 16.07.1998 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten. Er fand ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit pseudoradikuläler Ausstrahlung aller Abschnitte, eine Periarthropathie humeroscapularis beider Schultergelenke mit Zeichen einer initialen Acromioclaviculargelenksarthrose links, eine chronische Bursitis trochanterica der rechten Hüfte, Fingerendgelenksarthrosen beidseits und eine Senk-Knick-Spreizfußbildung beidseits. Seines Erachtens sind leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne längeres Stehen, ohne überwiegendes Knien oder Hocken, ohne häufiges Bücken und Vornüberneigen, ohne Bewegen und Heben von Lasten von mehr als 10 Kilo, ohne das Besteigen von Leitern, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft vollschichtig zumutbar. Nach der Vorlage des auf einen psychologischen Test gestütz- ten Attestes eines Neuropsychiaters vom 09.04.1999 über eine leistungsmindernde Involutionsdepression veranlasste das Gericht eine neuropsychiatrische Begutachtung durch Dr.W ... Der Sachverständige schrieb in seinem Gutachten vom 21.06.2000, die Klägerin leide neben den orthopädischen Gesundheitsstörungen unter einem migränösem Kopfschmerzsyndrom und einer leichten Neigung zu depressiver Verstimmung ohne gravierende psychiatrische Einschränkungen. Sie könne leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeiten und ohne besondere Anforderungen an die nerv- liche Belastbarkeit vollschichtig verrichten. Die Umstellungsfähigkeit liege eher oberhalb der Ausbildungs- und Altersnorm. Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage ab. Gegen den am 12.10.2000 zugestellten Gerichtsbescheid vom 14.09.2000 legte die Klägerin am 15.11.2000 Berufung ein. Sie wies auf den kroatischen Invalidenrentenbezug hin und mahnte die durch das deutsch-kroatische Abkommen zugesicherte Gleichstellung an. Sie habe keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz und nehme Berufsschutz in Anspruch. Die kroatische Rente sei für die notwendige Medizinversorgung nicht ausreichend, vielmehr sei eine Kur nötig. Nach der Übersendung aktueller medizinischer Unterlagen wurde die Klägerin im Auftrag des Gerichts von den Prof.R. und B. untersucht. Der Orthopäde stellte in seinem Gutachten vom 30.10.2001 ein Halswirbelsäulensyndrom mit radikulärer Ausstrahlung im Bereich der oberen Gliedmaßen bei degenerativ-arthrotischen Veränderungen der Halswirbelkörper im Bereich der unteren Halswirbelsäule und ein gering ausgeprägtes Brustwirbelsäulen-Syndrom fest. Er hielt leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne feine Koordinationsfähigkeit der Finger für vollschichtig zumutbar. Im neurologischen Gutachten Prof.Dr.B. vom 04.02.2002 heißt es, das seit Dezember 1994 bestehende Kopfschmerzsyndrom im Sinne einer Migräne sei ebenso behandlungsfähig wie das Carpaltunnelsyndrom. Hinweise für eine eindeutige depressive Erkrankung fänden sich nicht, eher eine Tendenz zur Hypochondrie. Er bejahte die Einsatzfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Nachtarbeit und ohne Akkord. Am 06.02.2002 ließ die Klägerin eine Dekompressionsoperation an der rechten Hand durchführen. Laut Stellungnahme der von der Beklagten hinzugezogenen Nervenärztin K. ist die Operation des Carpaltunnelsyndroms nach den vorgelegten Unterlagen erfolgreich verlaufen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung sei nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.1996 zu verurteilen, ab 01.12.1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.09.2000 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.03. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.06.1996. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie ist weder berufsunfähig noch erwerbsun- fähig oder erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derje- nigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zu- gemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungs- vermögen der Klägerin so weit beeinträchtigt, dass sie ihren in der Bundesrepublik ausgeübten Beruf als Näherin nicht mehr ausüben kann. Auch bestehen Zweifel, ob sie in ihrem erlernten Beruf als Serviererin weiterhin einsatzfähig ist. Ihr Restleistungsvermögen ist jedoch noch der Gestalt, dass sie zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese einzuschätzen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG-Entscheidungen in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundes- republik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Klägerin der Stufe der angelernten Arbeiterin zuzuordnen. Zwar macht die Klägerin Berufsschutz als gelernte Serviererin geltend, diesen Beruf hat die Klägerin jedoch erst nach Beendigung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland im Oktober 1974, nämlich von 1982 bis Mai 1983 erlernt und auch lediglich in ihrem Heimatland ausgeübt. Entscheidend für die Einstufung ist aber die in der Bundesrepublik überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Näherin in einem Bekleidungswerk, die sie nach eigenen Angaben nach einer 30-tägigen Anlernzeit verrichten konnte. Angesichts der Länge der Anlernzeit von unter einem Jahr ist die Klägerin daher als Angelernte des unteren Bereichs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Das bei der Klägerin vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen R. und B. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit den vom Sozialgericht gehörten Dres.A. und W. , die ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht haben. Schließlich hat auch die Invalidenkommission in ihrem Gutachten vom 10.01.1996 lediglich im bisherigen Beruf ein unter zweistündiges Leistungsvermögen bejaht, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen eine vollschichtige Tätigkeit für zumutbar erachtet. Gegenüber den Gutachten unabhängiger Sachverständiger kommt dem anderslautenden Attest des von der Klägerin hinzugezogenen Neuropsychiaters kein Beweiswert zu.
Das Gericht hat berücksichtigt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland bereits Invalidenrente bezieht. Berufs- und Erwerbs- unfähigkeit bzw. Erwerbsminderung sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwi- ckelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Kroatien vom 24.11. 1997 (BGBl.1998 II S.2034), das lediglich die Gleichbehandlung kroatischer Staatsbürger mit deutschen Staatsbürgern regelt. Keinesfalls ist dort von einer Bindungswirkung kroatischer Rentenbescheide für die deutsche Rentenversicherung die Rede.
Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehen bei der Klägerin die Einschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates. Die orthopädische Untersuchung ergab ein Halswirbelsäulensyndrom mit radikulärer Ausstrahlung im Bereich der oberen Gliedmaßen bei degenerativ-arthrotischen Veränderungen der Halswirbelkörper im Bereich der unteren Halswirbelsäule. Des Weiteren liegt ein gering ausgeprägtes Brustwirbelsäulensyndrom im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule vor. Diese Gesundheitsstörungen, die auch Beschwerden im Bereich beider Hände zur Folge haben, lassen das Heben und Tragen schwerer Lasten ebenso ausgeschlossen erscheinen wie Arbeiten, die eine feine Koordination der Finger erfordern. Andere leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten können hingegen vollschichtig verrichtet werden.
Ein Teil der von der Klägerin beklagten Beschwerden im Bereich der Finger ist auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts wie links zurückzuführen, das zwischenzeitlich an der rechten Hand mit Erfolg behandelt worden ist. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Operation am 06.02.2002 ist ersichtlich, dass sich der Befund deutlich gebessert hat. Da die entsprechende Therapie noch läuft, kann noch mit einer weiteren Verbesserung gerechnet werden. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung ergibt sich daraus nicht.
Seit vielen Jahren leidet die Klägerin unter Kopfschmerzen, die als Migräne einzuschätzen sind. Die Migräne ist in der Regel einer medikamentösen Behandlung zugänglich, die hier bislang nicht eingesetzt worden ist. Dass dies eventuell wegen der mangelnden finanziellen Mittel der Klägerin nicht geschehen ist, kann nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft der deutschen Rentenversicherung gehen. Aus neurologischer Sicht sind der Klägerin wegen der Migräne nur noch Arbeiten mit geregelten Arbeitszeiten und ohne besonderen Zeitdruck wie Akkord zumutbar.
Die psychiatrische Untersuchung im Mai 2000 durch Dr.W. hat eine allenfalls leichte Neigung zu depressiver Verstimmung, hingegen keine gravierende krankheitswertige Einschränkung ergeben. Auch bei der aktuellen Untersuchung im Jahr 2002 fanden sich keine Hinweise für eine eindeutige depressive Erkrankung. Die Klägerin berichtete auch über keine entsprechende Behandlung. Die Unterlagen über den Aufenthalt der Klägerin in der psychiatrischen Klinik im Jahr 1993 ergeben kein klares Bild von dem damaligen Zustand. Es handelte sich offensichtlich um einen Erregungszustand, der sich seit 1993 in dieser Form nicht wiederholt hat.
Zusammenfassend kann die Klägerin nur noch leichte und mittelschwere Arbeit ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Fingerfeinarbeiten, ohne Nachtschicht und ohne Akkord vollschichtig verrichten. Es bestehen keine ernsten Zweifel daran, dass die Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Anzahl, Art und Umfang der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen erfüllen das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht, zumal der Klägerin selbst mittelschwere Arbeiten noch zumutbar sind. Der Klägerin ist daher keine Tätigkeit konkret zu benennen.
Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich die im Ausland wohnhafte Klägerin wie eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Versicherte behandeln lassen. Entscheidend ist, dass die Klägerin entsprechend den eingeholten Gutachten die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Ausdrücklich wurde von den Sachverständigen auch die Umstellungsfähigkeit der Klägerin betont, die eher oberhalb der Ausbildungs- und Altersnorm liegt.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI a.F. bzw. Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 n.F. nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin ist nicht in Folge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Ziffer 2 SGB VI a.F.). Nach neuem Recht ist erwerbsgemindert nur, wer keine sechs Stunden täglich mehr erwerbstätig sein kann (§ 43 I und II SGB VI). Die Kläger ist jedoch in der Lage, auf einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz acht Stunden täglich zu arbeiten.
Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt ihre Bedürftigkeit für den Rentenanspruch keinerlei Rolle. Die Solidargemeinschaft der Versicherten in der deutschen Rentenversicherung kann lediglich für die im einzelnen normierten Leistungsfälle in Anspruch genommen werden, bei denen, wie oben dargelegt, die Einkommensverhältnisse des Versicherten keine Rolle spielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
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