Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 289/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 644/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 71/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1924 geborene und in Jugoslawien wohnhafte Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12.02.1997 Rente wegen Versicherungszeiten von 1938 bis 1945 als landwirtschaftliche Arbeiterin und Hausmädchen. Ihre Familie stamme aus Polen und sei zunächst in der Rhön angesiedelt, 1934 nach H./Thüringen zum Arbeiten auf das Staatsgut K. H. gekommen. Dazu legte sie Bescheinigungen ihrer ehemaligen Nachbarinnen I. F. und A. S. vor, wonach sie dort Lohn sowie Unterkunft und Verpflegung erhalten habe.
Das Landratsamt "Weimarer Land" bestätigte der Beklagten eine Beschäftigung ihrer Eltern sowie ihrer 1913, 1915, 1920 und 1922 geborener Geschwister, u.a. der am 1915 geb. Schwester Helena. Für die 1924 geborene Klägerin fanden sich im Kreisarchiv keine Angaben. Die erst 1991 gegründeten Versicherungsträger LVA und AOK Thüringen hatten keine Unterlagen.
Die Klägerin teilte der Beklagten im Schreiben vom 29.07.1997 mit, keine Versicherungskarte zu besitzen. Ihre später nach Polen verzogene und inzwischen gestorbene Mutter habe ihr nur Geburts- und Heiratsurkunde sowie den Taufschein überlassen. Jedoch bekomme ihre Schwester H. P. , jetzt in K. (Polen) wohnhaft, eine deutsche Rente.
Mit Bescheid vom 02.09.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast könne ein Beschäftigungsverhältnis weder unterstellt noch glaubhaft gemacht werden.
Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin wiederum die o.g. Erklärungen an. Nunmehr erholte die Beklagte auch schriftliche Auskünfte der benannten Zeugen, wobei A. S. mitteilte, dass die Klägerin 1939 die Arbeit als Hausmädchen aufgenommen habe, während I. F. nicht antwortete. Die Klägerin legte Kopien eines Taufzeugnis vom 13.04.1935, einer Geburtsurkunde vom 27.12.1942, einer Heiratsurkunde vom 03.06.1945 sowie diverser Fotos und Postkarten über das KammerGut H. vor. Einige Fotografien zeigten angeblich die Klägerin bei der Feldarbeit und beim Versorgen von Federvieh. Auf einer von der Beklagten angeforderten Liste des Kreisarchivs (Landratsamt Apolda) aller in H. beschäftigten polnischen Zwangsarbeiter ist die gesamte Familie W. mit Ausnahme der Klägerin aufgeführt. Keine der für das Gut H. aufgeführten Arbeiterinnen waren nach 1922 geboren. Als Beschäftigungszeit der Eltern und einiger Geschwister ist längstens das Jahr 1944 angegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.1998 versagte die Beklagte wiederum Leistungen. Versicherungszeiten seien nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spreche die fehlende Erwähnung in den Listen des Kreisarchivs über polnische Zwangsarbeiter.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und angeführt, keine Zwangsarbeiterin gewesen zu sein. Sie sei schon in Deutschland (W. in der Röhn) geboren und zur Schule gegangen und habe ab 1938 vier Jahre Feldarbeit verrichtet und drei Jahre als Hausmädchen gearbeitet. Sie sei gesetzlich "in der Arbeit bei den Behörden angemeldet " gewesen. Damals habe in Deutschland jeder arbeiten müssen. Sie sei auch oft krank gewesen und kostenfrei im Krankenhaus und beim Zahnarzt behandelt worden und habe "wegen ihrer monatlichen Lohnzahlung" Krankengeld bekommen. Sie verstehe nicht, warum sie anders als ihre Familie behandelt werde.
Durch Urteil vom 28.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Es fehle an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Eine wirksame Beitragsentrichtung von 1938 bis 1945 habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Für den Nachweis fehlten jegliche Dokumente. Mit den Erklärungen von I. F. und A. S. könne keine wirksame Glaubhaftmachung erfolgen, weil diese nichts über die Entrichtung von Beiträgen bekundet hätten.
Mit ihrer zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung behauptet die Klägerin nunmehr auch, dass die genannten Zeugen wüssten, dass sie versichert gewesen sei. Alle im Dorf hätten gewusst, dass alle Arbeiter rentenversichert gewesen seien. An der Arbeitsstätte sei dreimal jährlich eine Kontrolle von der Versicherung vorgenommen worden. Dieses sowie ihr bisheriges Vorbringen hat die Klägerin mehrmals wiederholt, in einem am 15.01.1999 eingegangenem Schreiben und mit Schriftsätzen vom 18.01.2000, vom Juni 2000, Dezember 2000 und Januar 2001. In letzterem ist nochmals aufgeführt, dass bei K. H. dreimal jährlich Kontrollen der "Versicherung Weimar" gewesen seien. So wisse sie genau, dass sie in der Rentenversicherung angestellt gewesen sei. Weiter hat die Klägerin geschildert, dass sie im Juni 1945 geheiratet habe und dann mit ihrem Mann in dessen Heimat nach Jugoslawien übergesiedelt sei. An der Grenze seien ihr alle Papiere und Arbeitskarten genommen worden. Lediglich Heirats- und Geburtsurkunde seien ihr zurückgegeben worden.
Die Ermittlungsbemühungen des Senats bei der LVA Berlin (Vertragsanstalt für Polen) wegen Aktenvorgängen der am 1915 geborenen H. P. , geborene W. , verliefen ergebnislos. Schließlich hat die Klägerin am 19.10.2001 mitgeteilt, dass ihre Schwester H. P. Rente nach dem verstorbenen Ehemann bekommen.
Der Senat hat die Auskunftspersonen F. und S. nochmals schriftlich befragt. Die am 14.09.1928 geb. I. F. hat am 23.03.2000 bekundet, die Klägerin sei als "Dienstmädchen" beschäftigt gewesen. Es sei ihr nicht bekannt, ob ein Arbeitsvertrag bestanden habe und Beiträge an die AOK abgeführt worden seien. Die am 1930 geb. A. S. hat am 28.03. 2000 mitgeteilt, die Klägerin sei nach deren Schulabschluss 1938/39 beim Pächter H. als "Hausmädchen" angestellt worden. Über das Versicherungsverhältnis oder einen Arbeitsvertrag habe sie keine Kenntnis. Vor zwei Jahren habe sich die Klägerin zum ersten Mal wieder brieflich gemeldet und um Zusammenstellung ihrer rentenrechtlichen Nachweise gebeten.
Das Kreisarchiv des Landratsamts Weimarer Land bezeichnete als Quelle der Zwangsarbeiterlisten einen Aktenvermerk des damaligen Landrats vom 01.02.1946, der auf Befehl des Chefs des SMA des Landes Thüringen Nr.127 für die Vereinten Nationen gefertigt worden sei. Auskunftsersuchen nach Versicherungskarten bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen verliefen ergebnislos.
Die Beklagte erläuterte im Schriftsatz vom 21.09.2001 die versicherungsrechtliche Situation zwischen 1938 und 1945 dahingehend, dass nach § 1226 RVO Versicherungspflicht dann bestanden habe, wenn eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Die Beitragsentrichtung sei mittels einer Versicherungskarte mit 52 Wochenfelder geschehen, die sich der Beschäftigte bei der zuständigen Wohnortgemeinde habe ausstellen lassen. In diese habe der Arbeitgeber am Ende einer jeden Woche eine Beitragsmarke eingeklebt und entwertet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.1998 sowie des Bescheides vom 02.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1998 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge- richts Landshut vom 28.09.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes - SGG), aber nicht begründet.
Bei der Klägerin fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 SGB VI bzw. § 1245 RVO haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die am 09.10.1924 geborene Klägerin hatte am 09.10.1989 das 65. Lebensjahr vollendet und hat dennoch gem. § 1248 Abs. 5 und 7 keinen Anspruch auf Altersruhegeld, weil sie nicht versichert ist und schon gar nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dabei ist vom damaligen leistungsrechtlichen Rechtszustand (RVO) - allerdings ohne sachlichen Unterschied in den Rentenzugangsvoraussetzungen - auszugehen, da damals der Anspruch unabhängig von seiner Geltendmachung kraft Gesetzes entstand, ohne dass die leistungshindernde Einrede der bis 12.02.1997 fehlenden Antragstellung (neuerdings § 99 SGB VI) entgegensteht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 99 Nr.5).
Für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses der Klägerin, was sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Recht richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Die LVA Thüringen als Träger der Arbeiterrentenversicherung für den damaligen Beschäftigungsort der Klägerin hat trotz Nachfragen der Beklagten und des Senats keine Unterlagen über ein Versicherungsverhältnis. Statt der heutigen elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO) erfolgte früher eine schriftliche Dokumentation der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt wurden. Der Versicherte selbst erhielt - durch die staatlichen Versicherungsämter übermittelt - für umgetauschte Versicherungskarten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen (vgl. § 1412 Abs. 2 RVO). Solche waren nach den Äußerungen der Klägerin nie in ihrem Besitz. Dies ist ein gewichtiges Argument gegen ein bestehendes Versicherungsverhältnis der Klägerin. Diese schildert widersprüchlich, erstmals bei Klageerhebung am 26.02.1998 die Vernichtung des "Arbeitsbuches" bei Beginn der sowjetischen Besetzung und erst am 19.10.2001 eine Wegnahme ihrer "Arbeitskarte" durch jugoslawische Grenzkontrollen 1945. Den Besitz einer Versicherungskarte hat die Klägerin nie behauptet. Daher kann eine Beweisführung allein auf das Vorbringen der Klägerin nicht gestützt werden. Dazu ist dies auch sonst mit großen Zweifeln belastet. Denn die Klägerin verwendet nie die ein Versicherungsverhältnis kennzeichnenden Begriffe Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigung, Kleben von Marken oder ähnliches. Nach dem behaupteten Beschäftigungszeitraum über sieben Jahre und dem Beginn des Lohnabzugsverfahren mit VO vom 15.06. 1942 hätten zunächst noch Marken geklebt und später weiterhin Versicherungskarten auf Veranlassung des Versicherten ausgestellt und umgetauscht werden müssen. Für umgetauschte Versicherungskarten hätte der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung erhalten (vgl. § 1412 Abs.2 RVO). Sind dies schon gewichtige Argumente gegen eine bestehende Versicherung der Klägerin, kann auch keine Glaubhaftmachung durch die schriftlichen Zeugenaussagen erfolgen. Die 1938 gerade 10jährige I. F. bzw. erst 8jährige A. S. können zumal 60 Jahre später unmöglich an komplizierte versicherungsrechtliche Details erinnern. Dementsprechend beschränken sich ihre Aussagen auch auf die Bekundung einer reellen Tätigkeit der Klägerin ohne rechtliche Einordnung bei wechselndem Gebrauch der Begriffe "Dienst-" und "Hausmädchen".
Nachweise moderner Art, insbesondere elektronische Speicherungsmethoden, wie ein Versicherungskonto oder eine Kontenklärung (§ 109 Abs. 5 ab 1.1.1992 bzw. 1325 RVO) können als neue Rechtsentwicklungen naturgemäß nicht vorhanden sein.
Eine Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen ist bei der Klägerin nicht möglich. Ab 1.1.1992 (vgl. RÜG Art. 42 Nr. 1), zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch des Antrags der Klägerin, bestimmt § 286 a Abs. 1 SGB VI (wie früher aber inhaltlich gleich die VUVO in § 1 Abs. 1 SGB VI), dass Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen sind, wenn für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufbewahrt gewesen waren. Maßgebliche Voraussetzung dazu ist jedoch die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und dafür bestimmter Zahlung von Beiträgen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Verlangt das Gesetz Glaubhaftmachung, so genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Bley, § 128 Anm. 3 d, bb). Sie liegt vor, wenn trotz der Möglichkeit des Gegenteils die Zweifel nicht überwiegen. Der für das Vorliegen einer solchen (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit erforderliche Grad der richterlichen Überzeugungsbildung erfordert, dass bei Berücksichtigung aller Umstände die für das Vorliegen einer Tatsache sprechenden Umstände so stark überwiegen, daß die Entscheidung darauf gegründet werden kann (Meyer-Ladewig, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 128 SGG). Dann genügt für die Glaubhaftmachung grundsätzlich auch die Versicherung an Eides statt.
Eine derartige Beweisführung ist nicht geglückt. Dagegen sprechen bereits die oben angeführten widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin über ihre Arbeitsdokumente bzw. deren Art und Verbleib. Schließlich hat sie nie den Besitz von Versicherungskarten oder Aufrechnungsbescheinigungen behauptet. Daher könnte sie derartiges auch nicht eidesstattlich versichern. Damit kann schon keine Glaubhaftmachung der Zahlung von Beiträgen angenommen werden. Erst recht nicht kann bei dieser Sachlage die Vermutung des § 286 Abs. 6 SGB VI greifen. Diese Vorschrift regelt zugunsten des Versicherten, dass Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, wenn die Versicherten glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Auch zu einem tatsächlich vorgenommenen Lohnabzug hat die Klägerin keinerlei Tatsachen behauptet.
Ebenso gilt dies für eine Glaubhaftmachung der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Ausführungen der 1938 gerade 8jährigen A. S. bzw. erst 10jährigen I. F. können dazu - wie oben angeführt - nicht dienen. Dagegen spricht aber insbesondere die damalige Rechtslage zur Versicherungspflicht. Es ist zwar richtig, wie die Beklagte anführt, dass gemäß § 1246 RVO Beschäftigte unabhängig vom Entgelt pflichtversichert gewesen sind. Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist jedoch letztlich nicht geklärt, auch nicht glaubhaft, da kein Arbeitsvertrag behauptet wird. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die fehlende Aufführung der Klägerin in der Liste des Kreisarchivs sowie überhaupt von Personen ihres Alters. Die Klägerin behauptet lediglich eine Krankenversicherung; schriftliche Nachweise darüber fehlen. Insbesondere liegen ab 1942 keine Aufzeichnungen der Einzugsstelle (AOK bzw. sonstiger Krankenversicherungsträger) vor. Die beiden Zeuginnen können zur rechtlichen Gestalt des Tätigwerdens der Klägerin im Haushalt K. H. keine genauen Aussagen machen. Schließlich ist es genauso gut möglich, dass bei der Klägerin ein Sachverhalt bestand, bei dem ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit anzunehmen ist. So wurde damals zwischen Hausangestellten, Hausgehilfen und Haustöchtern unterschieden. Letztere waren nicht versicherungspflichtig. Unterschiede gab es auch hinsichtlich der Zugehörigkeit in der Krankenversicherung (vgl. Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Reichsverband deutscher Landesversicherungsanstalten, 2. Auflage, 1938, Anm. 16 zu § 1226 im genannten Kommentar). Schließlich aber war eine Beschäftigung versicherungsfrei, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde (§ 1227 RVO). Darunter wird dasjenige verstanden, was zur unmittelbaren Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse erforderlich und bestimmt ist, was nicht darüber hinaus geht und den persönlichen Bedarf nicht übersteigt. Dazu gehören auch unbedeutende Barzahlungen (Taschengeld). Schon allein deswegen findet sich durchaus eine rationale Erklärung für eine andere Behandlung der Klägerin in den Listen des Kreisarchivs. Schließlich könnte auch § 1233 RVO damaliger Fassung einschlägig sein, wonach die Reichsregierung bestimmen kann, dass Ausländer vesichungsfrei sind, denen die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat. Dazu gibt es zwei sog. Polen- Erlasse. Nach einem vom 14.11.1939 vom Reichsarbeitsminister verkündeten Erlass wird darauf hingewiesen, dass nichtkriegsgefangene polnische Staatsangehörige, die im Inland eine Beschäftigung ausüben und Tariflohn beziehen, nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind (ANA 1939, S.5, 17). Nach einem ausführlicheren Erlass vom 13.04.1940 wird ausgeführt, dass nicht alle polnischen Staatsangehörigen ohne Weiteres versicherungspflichtig seien. Vielmehr sei 1939 nur zum Ausdruck gebracht, dass nichtkriegsgefangene polnische Staatsangehörige im Gegensatz zu den polnischen Kriegsgefangenen den allgemeinen Vorschriften über die Invalidenversicherung unterlägen. Zu diesen Vorschriften gehörten aber auch die Versicherungsfreiheit polnischer landwirtschaftlicher Wanderarbeitnehmer betreffend die Befreiung von Ausländern von der Versicherungspflicht nach dem Invalidengesetz vom 07.03.1901. Die Rechtslage war also durchaus zweifelhaft. Es liegt auch kein Beweis dafür vor, dass die übrigen Familienmitglieder der Klägerin tatsächlich in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind. Das hat sich deutlich bei der Schwester Helena gezeigt, als die Klägerin schließlich mitgeteilte, dass diese keine eigene, sondern Rente nach dem verstorbenen Ehemann bekomme.
Für die Eigenschaft der Klägerin als Versicherte gibt es wie oben schon ausgeführt keine Beweise. Damit helfen ihr auch keine Vermutungstatbestände, die mehr den Sinn haben, einzelne weitere Beitragszeiten zu rekonstruieren. Gerade diese lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber auch in der Gesetzlichen Rentenversicherungen (GRV) von einer der Mitgliedschaft ähnlichen Zugehörigkeit ausgeht (vgl dazu Schulin, Sozialrecht, 5. Auflage, Randnummer 463), die aber in der GRV naturgemäß (vgl. den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet ist (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" iSv § 286 a SGB VI oder die Einräumung von Nachentrichtungsfristen iSv §197 Abs. 3 SGB VI, wenn der Schuldner keine Beiträge abgeführt hat). Bei diesen Tatbeständen der Vermutung einer Beitragszahlung handelt es sich letztlich auch um Fallgruppen, bei denen eine aufgrund einer Beschäftigung tatsächlich bestehende Versicherungspflicht vorliegt. Sie verlangen daher auch die Glaubhaftmachung einer Abführung von Beiträgen. So kann gemäß § 203 SGB VI die Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass. eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Hier fehlt es bereits wieder an Tatsachen, die es glaubhaft machen, dass die Klägerin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Glaubhaftmachung der Beitragsabführung fehlt erst recht. Dies hätte beispielsweise erfolgen können durch eine Meldebescheinigung des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers, Beiträge abgeführt zu haben, oder Lohnnachweise, in denen der Beitragsabzug dokumentiert ist. Letzteres ist als gesetzlich geregelter Sonderfall normiert (vgl. § 203 Abs.2 SGB VI s.o.). Die Fiktion nach § 199 SGB VI hilft der Klägerin auch nicht. Danach wird die Beitragszahlung vermutet, wenn Beschäftigungszeiten den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Dann wird sowohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wie auch die wirksame Beitragszahlung vermutet. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei versicherungspflichtigen Beschäftigten die Meldungen und die Beiträge auf getrennten Wegen an die Rentenversicherungsträger gelangen. Sie ermöglicht es, für den Rentenversicherungsträger bei der Berechnung der Rente sämtliche in Meldeverfahren gemeldeten Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, ohne bei den Einzugsstellen nach dem Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge rückfragen zu müssen. § 1423 RVO knüpfte an rechtzeitig umgetauschte Versicherungskarten an und konnte sich an den entrichteten und entwerteten Beitragsmarken orientieren. Derartiges fehlt bei der Klägerin - wie oben ausgeführt - völlig.
Letztlich werden - zusammenfassend festgestellt - nur am Nachweis des Eingangs der Beiträge beim Versicherungsträgern beziehungsweise der dortigen Dokumentation Abstriche gemacht. Spätestens am Nachweis der Zahlung von Beiträgen scheitert bei der Klägerin jegliche Art von Ersatztatbestand. Die erleichterte Beweisführung der eidesstattlichen Versicherung führt im Falle der Klägerin nicht zur erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung.
Schließlich fehlt es auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit. Dies ist zum einen wiederum durch die gleichen Tatbestände wie die Versicherungspflicht zu erfüllen, nämlich durch anrechenbare Zeiten (1. Alternative), wozu insbesondere Kalendermonate mit Beitragszeiten zählen (vgl. § 51 Abs.1 SGB VI, 1249 RVO). Aber auch für die alternative Erfüllung der Wartezeit kraft deren Fiktion (vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI, § 1252 RVO) liegen keine Anhaltspunkte vor. Diese betreffen im Wesentlichen ohnehin nur Tatbestände der verminderten Erwerbsfähigkeit und setzen wenigstens ein Mindestmaß an Versicherung voraus.
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Altersrente in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1924 geborene und in Jugoslawien wohnhafte Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12.02.1997 Rente wegen Versicherungszeiten von 1938 bis 1945 als landwirtschaftliche Arbeiterin und Hausmädchen. Ihre Familie stamme aus Polen und sei zunächst in der Rhön angesiedelt, 1934 nach H./Thüringen zum Arbeiten auf das Staatsgut K. H. gekommen. Dazu legte sie Bescheinigungen ihrer ehemaligen Nachbarinnen I. F. und A. S. vor, wonach sie dort Lohn sowie Unterkunft und Verpflegung erhalten habe.
Das Landratsamt "Weimarer Land" bestätigte der Beklagten eine Beschäftigung ihrer Eltern sowie ihrer 1913, 1915, 1920 und 1922 geborener Geschwister, u.a. der am 1915 geb. Schwester Helena. Für die 1924 geborene Klägerin fanden sich im Kreisarchiv keine Angaben. Die erst 1991 gegründeten Versicherungsträger LVA und AOK Thüringen hatten keine Unterlagen.
Die Klägerin teilte der Beklagten im Schreiben vom 29.07.1997 mit, keine Versicherungskarte zu besitzen. Ihre später nach Polen verzogene und inzwischen gestorbene Mutter habe ihr nur Geburts- und Heiratsurkunde sowie den Taufschein überlassen. Jedoch bekomme ihre Schwester H. P. , jetzt in K. (Polen) wohnhaft, eine deutsche Rente.
Mit Bescheid vom 02.09.1997 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast könne ein Beschäftigungsverhältnis weder unterstellt noch glaubhaft gemacht werden.
Mit ihrem Widerspruch führte die Klägerin wiederum die o.g. Erklärungen an. Nunmehr erholte die Beklagte auch schriftliche Auskünfte der benannten Zeugen, wobei A. S. mitteilte, dass die Klägerin 1939 die Arbeit als Hausmädchen aufgenommen habe, während I. F. nicht antwortete. Die Klägerin legte Kopien eines Taufzeugnis vom 13.04.1935, einer Geburtsurkunde vom 27.12.1942, einer Heiratsurkunde vom 03.06.1945 sowie diverser Fotos und Postkarten über das KammerGut H. vor. Einige Fotografien zeigten angeblich die Klägerin bei der Feldarbeit und beim Versorgen von Federvieh. Auf einer von der Beklagten angeforderten Liste des Kreisarchivs (Landratsamt Apolda) aller in H. beschäftigten polnischen Zwangsarbeiter ist die gesamte Familie W. mit Ausnahme der Klägerin aufgeführt. Keine der für das Gut H. aufgeführten Arbeiterinnen waren nach 1922 geboren. Als Beschäftigungszeit der Eltern und einiger Geschwister ist längstens das Jahr 1944 angegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.1998 versagte die Beklagte wiederum Leistungen. Versicherungszeiten seien nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht. Dagegen spreche die fehlende Erwähnung in den Listen des Kreisarchivs über polnische Zwangsarbeiter.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und angeführt, keine Zwangsarbeiterin gewesen zu sein. Sie sei schon in Deutschland (W. in der Röhn) geboren und zur Schule gegangen und habe ab 1938 vier Jahre Feldarbeit verrichtet und drei Jahre als Hausmädchen gearbeitet. Sie sei gesetzlich "in der Arbeit bei den Behörden angemeldet " gewesen. Damals habe in Deutschland jeder arbeiten müssen. Sie sei auch oft krank gewesen und kostenfrei im Krankenhaus und beim Zahnarzt behandelt worden und habe "wegen ihrer monatlichen Lohnzahlung" Krankengeld bekommen. Sie verstehe nicht, warum sie anders als ihre Familie behandelt werde.
Durch Urteil vom 28.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente. Es fehle an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Eine wirksame Beitragsentrichtung von 1938 bis 1945 habe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden können. Für den Nachweis fehlten jegliche Dokumente. Mit den Erklärungen von I. F. und A. S. könne keine wirksame Glaubhaftmachung erfolgen, weil diese nichts über die Entrichtung von Beiträgen bekundet hätten.
Mit ihrer zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung behauptet die Klägerin nunmehr auch, dass die genannten Zeugen wüssten, dass sie versichert gewesen sei. Alle im Dorf hätten gewusst, dass alle Arbeiter rentenversichert gewesen seien. An der Arbeitsstätte sei dreimal jährlich eine Kontrolle von der Versicherung vorgenommen worden. Dieses sowie ihr bisheriges Vorbringen hat die Klägerin mehrmals wiederholt, in einem am 15.01.1999 eingegangenem Schreiben und mit Schriftsätzen vom 18.01.2000, vom Juni 2000, Dezember 2000 und Januar 2001. In letzterem ist nochmals aufgeführt, dass bei K. H. dreimal jährlich Kontrollen der "Versicherung Weimar" gewesen seien. So wisse sie genau, dass sie in der Rentenversicherung angestellt gewesen sei. Weiter hat die Klägerin geschildert, dass sie im Juni 1945 geheiratet habe und dann mit ihrem Mann in dessen Heimat nach Jugoslawien übergesiedelt sei. An der Grenze seien ihr alle Papiere und Arbeitskarten genommen worden. Lediglich Heirats- und Geburtsurkunde seien ihr zurückgegeben worden.
Die Ermittlungsbemühungen des Senats bei der LVA Berlin (Vertragsanstalt für Polen) wegen Aktenvorgängen der am 1915 geborenen H. P. , geborene W. , verliefen ergebnislos. Schließlich hat die Klägerin am 19.10.2001 mitgeteilt, dass ihre Schwester H. P. Rente nach dem verstorbenen Ehemann bekommen.
Der Senat hat die Auskunftspersonen F. und S. nochmals schriftlich befragt. Die am 14.09.1928 geb. I. F. hat am 23.03.2000 bekundet, die Klägerin sei als "Dienstmädchen" beschäftigt gewesen. Es sei ihr nicht bekannt, ob ein Arbeitsvertrag bestanden habe und Beiträge an die AOK abgeführt worden seien. Die am 1930 geb. A. S. hat am 28.03. 2000 mitgeteilt, die Klägerin sei nach deren Schulabschluss 1938/39 beim Pächter H. als "Hausmädchen" angestellt worden. Über das Versicherungsverhältnis oder einen Arbeitsvertrag habe sie keine Kenntnis. Vor zwei Jahren habe sich die Klägerin zum ersten Mal wieder brieflich gemeldet und um Zusammenstellung ihrer rentenrechtlichen Nachweise gebeten.
Das Kreisarchiv des Landratsamts Weimarer Land bezeichnete als Quelle der Zwangsarbeiterlisten einen Aktenvermerk des damaligen Landrats vom 01.02.1946, der auf Befehl des Chefs des SMA des Landes Thüringen Nr.127 für die Vereinten Nationen gefertigt worden sei. Auskunftsersuchen nach Versicherungskarten bei der Landesversicherungsanstalt Thüringen verliefen ergebnislos.
Die Beklagte erläuterte im Schriftsatz vom 21.09.2001 die versicherungsrechtliche Situation zwischen 1938 und 1945 dahingehend, dass nach § 1226 RVO Versicherungspflicht dann bestanden habe, wenn eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden sei. Die Beitragsentrichtung sei mittels einer Versicherungskarte mit 52 Wochenfelder geschehen, die sich der Beschäftigte bei der zuständigen Wohnortgemeinde habe ausstellen lassen. In diese habe der Arbeitgeber am Ende einer jeden Woche eine Beitragsmarke eingeklebt und entwertet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 28.09.1998 sowie des Bescheides vom 02.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.1998 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge- richts Landshut vom 28.09.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig (§§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes - SGG), aber nicht begründet.
Bei der Klägerin fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 SGB VI bzw. § 1245 RVO haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Die am 09.10.1924 geborene Klägerin hatte am 09.10.1989 das 65. Lebensjahr vollendet und hat dennoch gem. § 1248 Abs. 5 und 7 keinen Anspruch auf Altersruhegeld, weil sie nicht versichert ist und schon gar nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dabei ist vom damaligen leistungsrechtlichen Rechtszustand (RVO) - allerdings ohne sachlichen Unterschied in den Rentenzugangsvoraussetzungen - auszugehen, da damals der Anspruch unabhängig von seiner Geltendmachung kraft Gesetzes entstand, ohne dass die leistungshindernde Einrede der bis 12.02.1997 fehlenden Antragstellung (neuerdings § 99 SGB VI) entgegensteht (vgl. BSG SozR 3-2600 § 99 Nr.5).
Für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses der Klägerin, was sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Recht richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Die LVA Thüringen als Träger der Arbeiterrentenversicherung für den damaligen Beschäftigungsort der Klägerin hat trotz Nachfragen der Beklagten und des Senats keine Unterlagen über ein Versicherungsverhältnis. Statt der heutigen elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO) erfolgte früher eine schriftliche Dokumentation der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt wurden. Der Versicherte selbst erhielt - durch die staatlichen Versicherungsämter übermittelt - für umgetauschte Versicherungskarten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen (vgl. § 1412 Abs. 2 RVO). Solche waren nach den Äußerungen der Klägerin nie in ihrem Besitz. Dies ist ein gewichtiges Argument gegen ein bestehendes Versicherungsverhältnis der Klägerin. Diese schildert widersprüchlich, erstmals bei Klageerhebung am 26.02.1998 die Vernichtung des "Arbeitsbuches" bei Beginn der sowjetischen Besetzung und erst am 19.10.2001 eine Wegnahme ihrer "Arbeitskarte" durch jugoslawische Grenzkontrollen 1945. Den Besitz einer Versicherungskarte hat die Klägerin nie behauptet. Daher kann eine Beweisführung allein auf das Vorbringen der Klägerin nicht gestützt werden. Dazu ist dies auch sonst mit großen Zweifeln belastet. Denn die Klägerin verwendet nie die ein Versicherungsverhältnis kennzeichnenden Begriffe Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigung, Kleben von Marken oder ähnliches. Nach dem behaupteten Beschäftigungszeitraum über sieben Jahre und dem Beginn des Lohnabzugsverfahren mit VO vom 15.06. 1942 hätten zunächst noch Marken geklebt und später weiterhin Versicherungskarten auf Veranlassung des Versicherten ausgestellt und umgetauscht werden müssen. Für umgetauschte Versicherungskarten hätte der Versicherte eine Aufrechnungsbescheinigung erhalten (vgl. § 1412 Abs.2 RVO). Sind dies schon gewichtige Argumente gegen eine bestehende Versicherung der Klägerin, kann auch keine Glaubhaftmachung durch die schriftlichen Zeugenaussagen erfolgen. Die 1938 gerade 10jährige I. F. bzw. erst 8jährige A. S. können zumal 60 Jahre später unmöglich an komplizierte versicherungsrechtliche Details erinnern. Dementsprechend beschränken sich ihre Aussagen auch auf die Bekundung einer reellen Tätigkeit der Klägerin ohne rechtliche Einordnung bei wechselndem Gebrauch der Begriffe "Dienst-" und "Hausmädchen".
Nachweise moderner Art, insbesondere elektronische Speicherungsmethoden, wie ein Versicherungskonto oder eine Kontenklärung (§ 109 Abs. 5 ab 1.1.1992 bzw. 1325 RVO) können als neue Rechtsentwicklungen naturgemäß nicht vorhanden sein.
Eine Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen ist bei der Klägerin nicht möglich. Ab 1.1.1992 (vgl. RÜG Art. 42 Nr. 1), zum Zeitpunkt der Entscheidung als auch des Antrags der Klägerin, bestimmt § 286 a Abs. 1 SGB VI (wie früher aber inhaltlich gleich die VUVO in § 1 Abs. 1 SGB VI), dass Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen sind, wenn für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufbewahrt gewesen waren. Maßgebliche Voraussetzung dazu ist jedoch die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und dafür bestimmter Zahlung von Beiträgen. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides Statt zugelassen werden. Verlangt das Gesetz Glaubhaftmachung, so genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Bley, § 128 Anm. 3 d, bb). Sie liegt vor, wenn trotz der Möglichkeit des Gegenteils die Zweifel nicht überwiegen. Der für das Vorliegen einer solchen (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit erforderliche Grad der richterlichen Überzeugungsbildung erfordert, dass bei Berücksichtigung aller Umstände die für das Vorliegen einer Tatsache sprechenden Umstände so stark überwiegen, daß die Entscheidung darauf gegründet werden kann (Meyer-Ladewig, 6. Aufl., Anm. 3 zu § 128 SGG). Dann genügt für die Glaubhaftmachung grundsätzlich auch die Versicherung an Eides statt.
Eine derartige Beweisführung ist nicht geglückt. Dagegen sprechen bereits die oben angeführten widersprüchlichen Ausführungen der Klägerin über ihre Arbeitsdokumente bzw. deren Art und Verbleib. Schließlich hat sie nie den Besitz von Versicherungskarten oder Aufrechnungsbescheinigungen behauptet. Daher könnte sie derartiges auch nicht eidesstattlich versichern. Damit kann schon keine Glaubhaftmachung der Zahlung von Beiträgen angenommen werden. Erst recht nicht kann bei dieser Sachlage die Vermutung des § 286 Abs. 6 SGB VI greifen. Diese Vorschrift regelt zugunsten des Versicherten, dass Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, wenn die Versicherten glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Auch zu einem tatsächlich vorgenommenen Lohnabzug hat die Klägerin keinerlei Tatsachen behauptet.
Ebenso gilt dies für eine Glaubhaftmachung der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Ausführungen der 1938 gerade 8jährigen A. S. bzw. erst 10jährigen I. F. können dazu - wie oben angeführt - nicht dienen. Dagegen spricht aber insbesondere die damalige Rechtslage zur Versicherungspflicht. Es ist zwar richtig, wie die Beklagte anführt, dass gemäß § 1246 RVO Beschäftigte unabhängig vom Entgelt pflichtversichert gewesen sind. Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist jedoch letztlich nicht geklärt, auch nicht glaubhaft, da kein Arbeitsvertrag behauptet wird. Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch die fehlende Aufführung der Klägerin in der Liste des Kreisarchivs sowie überhaupt von Personen ihres Alters. Die Klägerin behauptet lediglich eine Krankenversicherung; schriftliche Nachweise darüber fehlen. Insbesondere liegen ab 1942 keine Aufzeichnungen der Einzugsstelle (AOK bzw. sonstiger Krankenversicherungsträger) vor. Die beiden Zeuginnen können zur rechtlichen Gestalt des Tätigwerdens der Klägerin im Haushalt K. H. keine genauen Aussagen machen. Schließlich ist es genauso gut möglich, dass bei der Klägerin ein Sachverhalt bestand, bei dem ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit anzunehmen ist. So wurde damals zwischen Hausangestellten, Hausgehilfen und Haustöchtern unterschieden. Letztere waren nicht versicherungspflichtig. Unterschiede gab es auch hinsichtlich der Zugehörigkeit in der Krankenversicherung (vgl. Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Reichsverband deutscher Landesversicherungsanstalten, 2. Auflage, 1938, Anm. 16 zu § 1226 im genannten Kommentar). Schließlich aber war eine Beschäftigung versicherungsfrei, für die als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wurde (§ 1227 RVO). Darunter wird dasjenige verstanden, was zur unmittelbaren Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse erforderlich und bestimmt ist, was nicht darüber hinaus geht und den persönlichen Bedarf nicht übersteigt. Dazu gehören auch unbedeutende Barzahlungen (Taschengeld). Schon allein deswegen findet sich durchaus eine rationale Erklärung für eine andere Behandlung der Klägerin in den Listen des Kreisarchivs. Schließlich könnte auch § 1233 RVO damaliger Fassung einschlägig sein, wonach die Reichsregierung bestimmen kann, dass Ausländer vesichungsfrei sind, denen die Behörde den Aufenthalt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat. Dazu gibt es zwei sog. Polen- Erlasse. Nach einem vom 14.11.1939 vom Reichsarbeitsminister verkündeten Erlass wird darauf hingewiesen, dass nichtkriegsgefangene polnische Staatsangehörige, die im Inland eine Beschäftigung ausüben und Tariflohn beziehen, nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind (ANA 1939, S.5, 17). Nach einem ausführlicheren Erlass vom 13.04.1940 wird ausgeführt, dass nicht alle polnischen Staatsangehörigen ohne Weiteres versicherungspflichtig seien. Vielmehr sei 1939 nur zum Ausdruck gebracht, dass nichtkriegsgefangene polnische Staatsangehörige im Gegensatz zu den polnischen Kriegsgefangenen den allgemeinen Vorschriften über die Invalidenversicherung unterlägen. Zu diesen Vorschriften gehörten aber auch die Versicherungsfreiheit polnischer landwirtschaftlicher Wanderarbeitnehmer betreffend die Befreiung von Ausländern von der Versicherungspflicht nach dem Invalidengesetz vom 07.03.1901. Die Rechtslage war also durchaus zweifelhaft. Es liegt auch kein Beweis dafür vor, dass die übrigen Familienmitglieder der Klägerin tatsächlich in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sind. Das hat sich deutlich bei der Schwester Helena gezeigt, als die Klägerin schließlich mitgeteilte, dass diese keine eigene, sondern Rente nach dem verstorbenen Ehemann bekomme.
Für die Eigenschaft der Klägerin als Versicherte gibt es wie oben schon ausgeführt keine Beweise. Damit helfen ihr auch keine Vermutungstatbestände, die mehr den Sinn haben, einzelne weitere Beitragszeiten zu rekonstruieren. Gerade diese lassen deutlich erkennen, dass der Gesetzgeber auch in der Gesetzlichen Rentenversicherungen (GRV) von einer der Mitgliedschaft ähnlichen Zugehörigkeit ausgeht (vgl dazu Schulin, Sozialrecht, 5. Auflage, Randnummer 463), die aber in der GRV naturgemäß (vgl. den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet ist (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" iSv § 286 a SGB VI oder die Einräumung von Nachentrichtungsfristen iSv §197 Abs. 3 SGB VI, wenn der Schuldner keine Beiträge abgeführt hat). Bei diesen Tatbeständen der Vermutung einer Beitragszahlung handelt es sich letztlich auch um Fallgruppen, bei denen eine aufgrund einer Beschäftigung tatsächlich bestehende Versicherungspflicht vorliegt. Sie verlangen daher auch die Glaubhaftmachung einer Abführung von Beiträgen. So kann gemäß § 203 SGB VI die Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass. eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Hier fehlt es bereits wieder an Tatsachen, die es glaubhaft machen, dass die Klägerin einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Die Glaubhaftmachung der Beitragsabführung fehlt erst recht. Dies hätte beispielsweise erfolgen können durch eine Meldebescheinigung des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers, Beiträge abgeführt zu haben, oder Lohnnachweise, in denen der Beitragsabzug dokumentiert ist. Letzteres ist als gesetzlich geregelter Sonderfall normiert (vgl. § 203 Abs.2 SGB VI s.o.). Die Fiktion nach § 199 SGB VI hilft der Klägerin auch nicht. Danach wird die Beitragszahlung vermutet, wenn Beschäftigungszeiten den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind. Dann wird sowohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wie auch die wirksame Beitragszahlung vermutet. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei versicherungspflichtigen Beschäftigten die Meldungen und die Beiträge auf getrennten Wegen an die Rentenversicherungsträger gelangen. Sie ermöglicht es, für den Rentenversicherungsträger bei der Berechnung der Rente sämtliche in Meldeverfahren gemeldeten Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, ohne bei den Einzugsstellen nach dem Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und der ordnungsgemäßen Abführung der Beiträge rückfragen zu müssen. § 1423 RVO knüpfte an rechtzeitig umgetauschte Versicherungskarten an und konnte sich an den entrichteten und entwerteten Beitragsmarken orientieren. Derartiges fehlt bei der Klägerin - wie oben ausgeführt - völlig.
Letztlich werden - zusammenfassend festgestellt - nur am Nachweis des Eingangs der Beiträge beim Versicherungsträgern beziehungsweise der dortigen Dokumentation Abstriche gemacht. Spätestens am Nachweis der Zahlung von Beiträgen scheitert bei der Klägerin jegliche Art von Ersatztatbestand. Die erleichterte Beweisführung der eidesstattlichen Versicherung führt im Falle der Klägerin nicht zur erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung.
Schließlich fehlt es auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit. Dies ist zum einen wiederum durch die gleichen Tatbestände wie die Versicherungspflicht zu erfüllen, nämlich durch anrechenbare Zeiten (1. Alternative), wozu insbesondere Kalendermonate mit Beitragszeiten zählen (vgl. § 51 Abs.1 SGB VI, 1249 RVO). Aber auch für die alternative Erfüllung der Wartezeit kraft deren Fiktion (vorzeitige Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI, § 1252 RVO) liegen keine Anhaltspunkte vor. Diese betreffen im Wesentlichen ohnehin nur Tatbestände der verminderten Erwerbsfähigkeit und setzen wenigstens ein Mindestmaß an Versicherung voraus.
Die Berufung war daher nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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