Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Ar 102/96.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 647/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1940 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie nach der Auskunft des kroatischen Versicherungsträgers keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
In Deutschland war sie von März 1965 bis April 1983 als ungelernte Industriearbeiterin bei der Firma B ... erwerbstätig und hat in diesem Zeitraum für 210 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung nachgewiesen.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist sie in Deutschland seit 1982 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. anerkannt (sekundäre Verschleißerscheinungen des linken Hüftgelenks bei Hüftdysplasie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Übergewicht).
Erstmals hatte die Klägerin am 17.05.1989 über den Versicherungsträger ihrer Heimat Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung beantragt. In diesem Verwaltungsverfahren war sie durch die Invalidenkommission Zagreb am 07.09.1989 untersucht worden und im Anschluss daran in der ärztlichen Gutachterstelle Regensburg in der Zeit vom 07.05. bis 09.05.1990. Nach dem am 05.06.1990 durch den Arzt für Chirurgie Dr.M ... erstatteten Gutachten haben damals Abnutzungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen im linken Hüftgelenk bei angeborener Hüftgelenksdeformität, Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden bei Fehlstatik, geringe Verkalkungen im Bereich der Mitralklappen ohne Herzklappeninsuffizienz und Neigung zu Herzrhythmusstörungen vorgelegen. Zusammenfassend ist die Klägerin noch zu leichten Arbeiten ganztätig überwiegend im Sitzen in der Lage beurteilt worden. Eine Entlastung des linken Beines sollte dabei durch die Benutzung eines Arthrodesenstuhles gewährleistet sein.
Gestützt auf dieses Ergebnis ihrer Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.1990 den Rentenantrag abgelehnt, da weder die Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden.
Im Rahmen eines formlosen weiteren Rentenantrages vom 15.10. 1993 wurde die Klägerin am 25.10.1994 durch die Invalidenkommission in Zagreb erneut begutachtet und dabei zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in ihrem bisher ausgeübten Beruf als Industriearbeiterin und nur noch zu einer unterhalbschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage beurteilt. Anmarschwege seien auf 100 bis 200 m beschränkt. Nachdem über den kroatischen Versicherungsträger am 06.04.1995 ein weiterer dort am 18.02.1993 gestellter förmlicher Antrag bei der Beklagten eingegangen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1995 erneut den Rentenantrag der Klägerin ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung am 18.02. 1993 seien die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung, der sich vom 17.02.1993 bis 18.02.1988 erstrecke, seien keine Pflichtbeitragszeiten oder andere rentenrechtlich berücksichtigungsfähige Tatbestände zurückgelegt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.1996 zurück. Die Klägerin sei zwar seit dem 25.10.1994 erwerbsunfähig, in diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt. Den letzten Pflichtbeitrag habe sie am 14.09.1982 zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet, anschließend sei sie noch in Deutschland bis 27.04.1983 arbeitsuchend gemeldet gewesen. Weitere versicherungsrechtlich relevanten Zeiten habe sie nicht mehr zurückgelegt. Insbesondere seien keine nach kroatischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebensowenig habe die Klägerin die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.09.1994 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine nachträgliche Belegung der betreffenden Zeit sei ebenfalls wegen Fristablaufs nichtmehr möglich.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. ein Gutachten nach Aktenlage durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... zur Frage der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere vor Mai 1985 eingeholt. In seinem Gutachten vom 25.02.1997 kommt der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Jahre 1985 noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Einschränkung bei der Zurücklegung des Arbeitsweges in der Lage gewesen sei.
Gestützt auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23.06.1997 die Klage abgewiesen. Der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei bei der Klägerin jedenfalls nicht bis Mai 1985 eingetreten gewesen, ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe daher nicht, da für den späteren Zeitraum die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Versicherungsverlauf der Klägerin nicht mehr erfüllt seien.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung begehrt. Der Senat hat u.a. die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Stuttgart beigezogen mit Unterlagen zur Krankengeschichte der Klägerin seit 1974. Weitere Unterlagen aus der Vergangenheit ließen sich wegen des weit zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr auffinden. Anschließend hat der Senat ein Gutachten des Orthopäden Dr.F ... zur Frage des körperlichen und beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin für die Zeit ab 1985 eingeholt.
In seinem Gutachten vom 08.02.2000 hat der ärztliche Sachverständige ausgeführt, es lasse sich nach den Unterlagen zwar nachweisen, dass bereits 1985 eine fortgeschrittene Verschleißschädigung des linken Hüftgelenks bestanden hätte. Andererseits sei anhand der Unterlagen das genaue Ausmaß der sich entwickelnden Funktionsstörungen nicht feststellbar, da zum Vergleich heranzuziehende exakte Befunde nur im Gutachten vom 07.05.1990 aufgeführt seien und auch nur von diesem Datum Röntgenaufnahmen zur Verfügung stünden. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Jahre 1985 noch vollschichtig im Sitzen habe arbeiten können und auch ortsübliche Wegstrecken zu Fuß habe zurücklegen können, da ihr Anmarschwege von mehr als 500 m jeweils zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz und in umgekehrter Reihenfolge 1985 jedenfalls noch möglich waren. Gegen eine stärker reduzierte Gehfähigkeit bis wenigstens 1990 sprächen die im Jahre 1990 erhobenen Vergleichsbefunde. Erst durch das am 07.05.1990 erstattete Gutachten sei ersichtlich, dass die linke Hüfte der Klägerin nur noch bis 70 Grad habe gebeugt werden konnte, allerdings die Streckung noch voll habe ausgeführt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der Benutzung eines Arthrodesenstuhles habe ausführen können. Die Wegefähigkeit sei erst nach dem Jahre 1990 zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einem rechtserheblichen Ausmaß mit Anmarschwegen von unter 500 m einfacher Gehstrecke vermindert gewesen.
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.1996 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 18.02.1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten, die des Sozialgerichts und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Stuttgart, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da der Leitungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst weit nach dem Zeitpunkt bei der Klägerin eingetreten ist, zu dem sie noch die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gehabt hat. Ebensowenig ist die Klägerin nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt noch berechtigt, beispielsweise durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht.
Ergänzend zu den im Urteil des Sozialgerichts dargelegten Entscheidungsgründen ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen den vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt haben. Wie Dr.F ... für den Senat überzeugend ausführt, lassen sich noch bis zu einem Vorgutachten vom Mai 1990 bei der Klägerin keinerlei Gesundheitsstörungen feststellen, die ihre Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade gemindert hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch bereits seit fünf Jahren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unwiederbringlich verloren.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am ...1940 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat hat sie nach der Auskunft des kroatischen Versicherungsträgers keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
In Deutschland war sie von März 1965 bis April 1983 als ungelernte Industriearbeiterin bei der Firma B ... erwerbstätig und hat in diesem Zeitraum für 210 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung nachgewiesen.
Nach dem Schwerbehindertengesetz ist sie in Deutschland seit 1982 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v.H. anerkannt (sekundäre Verschleißerscheinungen des linken Hüftgelenks bei Hüftdysplasie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Übergewicht).
Erstmals hatte die Klägerin am 17.05.1989 über den Versicherungsträger ihrer Heimat Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung beantragt. In diesem Verwaltungsverfahren war sie durch die Invalidenkommission Zagreb am 07.09.1989 untersucht worden und im Anschluss daran in der ärztlichen Gutachterstelle Regensburg in der Zeit vom 07.05. bis 09.05.1990. Nach dem am 05.06.1990 durch den Arzt für Chirurgie Dr.M ... erstatteten Gutachten haben damals Abnutzungserscheinungen und Bewegungseinschränkungen im linken Hüftgelenk bei angeborener Hüftgelenksdeformität, Wirbelsäulen- und Kniegelenksbeschwerden bei Fehlstatik, geringe Verkalkungen im Bereich der Mitralklappen ohne Herzklappeninsuffizienz und Neigung zu Herzrhythmusstörungen vorgelegen. Zusammenfassend ist die Klägerin noch zu leichten Arbeiten ganztätig überwiegend im Sitzen in der Lage beurteilt worden. Eine Entlastung des linken Beines sollte dabei durch die Benutzung eines Arthrodesenstuhles gewährleistet sein.
Gestützt auf dieses Ergebnis ihrer Ermittlungen hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.06.1990 den Rentenantrag abgelehnt, da weder die Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden.
Im Rahmen eines formlosen weiteren Rentenantrages vom 15.10. 1993 wurde die Klägerin am 25.10.1994 durch die Invalidenkommission in Zagreb erneut begutachtet und dabei zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in ihrem bisher ausgeübten Beruf als Industriearbeiterin und nur noch zu einer unterhalbschichtigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage beurteilt. Anmarschwege seien auf 100 bis 200 m beschränkt. Nachdem über den kroatischen Versicherungsträger am 06.04.1995 ein weiterer dort am 18.02.1993 gestellter förmlicher Antrag bei der Beklagten eingegangen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.1995 erneut den Rentenantrag der Klägerin ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung am 18.02. 1993 seien die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt. Im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vor der Antragstellung, der sich vom 17.02.1993 bis 18.02.1988 erstrecke, seien keine Pflichtbeitragszeiten oder andere rentenrechtlich berücksichtigungsfähige Tatbestände zurückgelegt.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.1996 zurück. Die Klägerin sei zwar seit dem 25.10.1994 erwerbsunfähig, in diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt. Den letzten Pflichtbeitrag habe sie am 14.09.1982 zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet, anschließend sei sie noch in Deutschland bis 27.04.1983 arbeitsuchend gemeldet gewesen. Weitere versicherungsrechtlich relevanten Zeiten habe sie nicht mehr zurückgelegt. Insbesondere seien keine nach kroatischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten zurückgelegt worden. Ebensowenig habe die Klägerin die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.09.1994 mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Eine nachträgliche Belegung der betreffenden Zeit sei ebenfalls wegen Fristablaufs nichtmehr möglich.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. ein Gutachten nach Aktenlage durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... zur Frage der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere vor Mai 1985 eingeholt. In seinem Gutachten vom 25.02.1997 kommt der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Jahre 1985 noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Einschränkung bei der Zurücklegung des Arbeitsweges in der Lage gewesen sei.
Gestützt auf dieses Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23.06.1997 die Klage abgewiesen. Der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sei bei der Klägerin jedenfalls nicht bis Mai 1985 eingetreten gewesen, ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe daher nicht, da für den späteren Zeitraum die mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Versicherungsverlauf der Klägerin nicht mehr erfüllt seien.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung begehrt. Der Senat hat u.a. die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Stuttgart beigezogen mit Unterlagen zur Krankengeschichte der Klägerin seit 1974. Weitere Unterlagen aus der Vergangenheit ließen sich wegen des weit zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr auffinden. Anschließend hat der Senat ein Gutachten des Orthopäden Dr.F ... zur Frage des körperlichen und beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin für die Zeit ab 1985 eingeholt.
In seinem Gutachten vom 08.02.2000 hat der ärztliche Sachverständige ausgeführt, es lasse sich nach den Unterlagen zwar nachweisen, dass bereits 1985 eine fortgeschrittene Verschleißschädigung des linken Hüftgelenks bestanden hätte. Andererseits sei anhand der Unterlagen das genaue Ausmaß der sich entwickelnden Funktionsstörungen nicht feststellbar, da zum Vergleich heranzuziehende exakte Befunde nur im Gutachten vom 07.05.1990 aufgeführt seien und auch nur von diesem Datum Röntgenaufnahmen zur Verfügung stünden. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Jahre 1985 noch vollschichtig im Sitzen habe arbeiten können und auch ortsübliche Wegstrecken zu Fuß habe zurücklegen können, da ihr Anmarschwege von mehr als 500 m jeweils zum und vom öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsplatz und in umgekehrter Reihenfolge 1985 jedenfalls noch möglich waren. Gegen eine stärker reduzierte Gehfähigkeit bis wenigstens 1990 sprächen die im Jahre 1990 erhobenen Vergleichsbefunde. Erst durch das am 07.05.1990 erstattete Gutachten sei ersichtlich, dass die linke Hüfte der Klägerin nur noch bis 70 Grad habe gebeugt werden konnte, allerdings die Streckung noch voll habe ausgeführt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass seit diesem Zeitpunkt die Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der Benutzung eines Arthrodesenstuhles habe ausführen können. Die Wegefähigkeit sei erst nach dem Jahre 1990 zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt in einem rechtserheblichen Ausmaß mit Anmarschwegen von unter 500 m einfacher Gehstrecke vermindert gewesen.
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23.06.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.1996 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund des Antrages vom 18.02.1993 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten, die des Sozialgerichts und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Stuttgart, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da der Leitungsfall für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jedenfalls erst weit nach dem Zeitpunkt bei der Klägerin eingetreten ist, zu dem sie noch die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten einschränkenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch gehabt hat. Ebensowenig ist die Klägerin nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt noch berechtigt, beispielsweise durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ein Rentenanspruch besteht daher nicht.
Ergänzend zu den im Urteil des Sozialgerichts dargelegten Entscheidungsgründen ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen den vom Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt bestätigt haben. Wie Dr.F ... für den Senat überzeugend ausführt, lassen sich noch bis zu einem Vorgutachten vom Mai 1990 bei der Klägerin keinerlei Gesundheitsstörungen feststellen, die ihre Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade gemindert hätten. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch bereits seit fünf Jahren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unwiederbringlich verloren.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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