Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1712/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 649/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.1996.
Der am 1943 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Dort war er zuletzt von 1965 bis 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 13.03.1997 bezieht er Invalidenrente. In Deutschland hat er mit Unterbrechungen von 1968 bis September 1984 Versicherungszeiten erworben und war anschließend bis September 1990 arbeitslos gemeldet.
Laut eigenen Angaben hat er keinen Beruf erlernt und war in Deutschland als Maschinenarbeiter bzw. Bohrer nach einer betrieblichen Ausbildung tätig. Der letzte deutsche Arbeitgeber hat mitgeteilt, der Kläger sei von November 1973 bis September 1984 als angelernter Arbeiter mit einer Einarbeitungszeit von ca. drei Monaten beschäftigt worden. Er sei nach der höchsten Metall-Tariflohngruppe 06 für ungelernte Arbeitskräfte, die sich nicht weiterbilden, entlohnt worden.
Sein erster Rentenantrag von 1983 war am 08.11.193 abgelehnt, sein Widerspruch am 18.05.1984 zurückgewiesen worden. Grundlage hierfür war ein Gutachten der Ärztlichen Untersuchungsstelle der LVA Württemberg vom 30.09.1983, wonach der Kläger nach Besserung des rezidivierenden depressiven Verstimmungszustandes als Bohrer wieder vollschichtig einsatzfähig war. MDK und Städt. Krankenhaus E. hatten damit übereingestimmt.
Am 07.10.1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente. Vorgelegt wurden das Gutachten der jugoslawischen Invalidenkommission vom 13.03.1997 und Fremdbefunde ab der Begründung ab, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Widerspruch wurde am 13.11.1997 zurückgewiesen.
In dem am 22.12.1997 eingeleiteten Klageverfahren wies die Beklagte darauf hin, der Versicherungsfall müsste am 31.03.1992 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und der Behauptung des Klägers, seit 1983 behindert zu sein, erstellte der Allgemeinmediziner Dr.Z. im Auftrag des Gerichts am 15.07.1998 ein Gutachten nach Aktenlage. Danach war das Leistungsvermögen 1992 soweit herabgesetzt, dass dem Kläger kein schweres Heben und Tragen und keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit mehr zumutbar waren. Der Kläger sei aber noch vollschichtig belastbar gewesen. Daraufhin wurde die Klage am 05.10.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, bis 31.03.1992 sei keine Erwerbsunfähigkeit eingetreten und danach fehlten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen den im November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 20.12.1999 Berufung ein und machte geltend, die Invalidität sei bereits 1983 eingetreten. Er übersandte medizinische Unterlagen betreffend den Zeitraum von 1995 bis 1999 und verwies wegen der früheren Zeit auf bereits vorliegende Akten. Das Gericht zog die Akten des Versorgungsamts Stuttgart bei und veranlasste eine Begutachtung nach Aktenlage durch den Internisten Dr.R ... Dieser stellte am 05.08.2000 für die Zeit im März 1992 folgende Gesundheitsstörungen fest: Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lendenwirbelsäulensyndrom, mittelgradiger labiler Bluthochdruck und psychovegetatives Syndrom. Seines Erachtens waren schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwererer Lasten, Zwangshaltungen, gebückte Arbeitsweise und Tätigkeiten in Rumpfbeuge, solche im Akkord, unter Zeitdruck, am Fließband wesentliche Verschlimmerung sei erst 1994 durch eine Subarachnoidalblutung eingetreten.
Der Kläger übersandte medizinische Unterlagen von 1988 und machte geltend, zwischen 1984 und 1995 in Deutschland Dr.S. und Dr.S. konsultiert zu haben. Nicht berücksichtigt sei die fehlende Vermittlungsfähigkeit in Deutschland und Jugoslawien. Der Praxisnachfolger Dr.S. , Dr.F. teilte am 23.11. 2000 mit, keinerlei Unterlagen betreffend den Kläger zu besitzen. Die Befundberichtsanforderung an Dr.S. ist wegen unbekannten Empfängers zurückgeschickt worden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.12.2000 schrieb Dr.R. , durch die Unterlagen von 1988 sei keine Änderung seiner Beurteilung veranlasst. Daraufhin wandte der Kläger ein, die fehlenden Unterlagen dürften nicht zu seinen Lasten gehen; jedenfalls habe er ab 1983 die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten können.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997 zu verurteilen, ab 01.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut, der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Stuttgart sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.10.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 22.05. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die §§ 43 und 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung setzen neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit das Vorhandensein von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich zu Gunsten des Versicherten um: Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr.1, 2 oder 4 liegt, Ersatzzeiten vor dem 01.01.1992 (§ 43 Abs.3 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung vom 02.05.1996). Weil Anrechnungszeiten in diesem Sinne Zeiten sind, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben (§ 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI), verlängert sich der für den Kläger maßgebenden Zeitraum um die Zeiten des Alg-Leistungsbezugs von Oktober 1984 bis September 1990. Den letzten Pflichtbeitrag hat der Kläger im September 1984 entrichtet. Nachdem die Arbeitslosigkeit 1990 und 1989 nicht lückenlos bestanden hat, müsste der Versicherungsfall am 31.03.1992 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt sind. In der um Arbeitsunfähigkeitszeiten vor September 1984 verlängerten Frist vom 31.10.1981 bis 30.03.1992 hätte der Kläger nämlich 36 Pflichtbeiträge erworben. Mangels Gleichstellung von jugoslawischen Arbeitslosigkeitszeiten mit den deutschen findet eine weitere Fristverlängerung wegen der Arbeitslosigkeit ab 1990 nicht statt. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind (§ 53 Abs.1 SGB VI). Zwar trägt der Kläger vor, seine Gesundheitsstörungen seien durch die schwere Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden. Beim Kläger ist jedoch weder eine Berufskrankheit anerkannt noch bieten die im Zusammenhang mit der ersten Rentenantragstellung 1983 angestellten Ermittlungen Anhaltspunkte dafür. Nach den §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch dann erfüllt, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt wäre. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten wäre nicht für Kalendermonate erforderlich, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist. Unbelegt sind jedoch die vor der Rentenantragstellung liegenden Monate ab April 1992. Trotz umfassender Aufklärung bereits durch den ablehnenden Bescheid vom 22.05.1997 hat der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch niemals geltend gemacht, freiwillige Beiträge nachentrichten zu wollen bzw. sie bei rechtzeitiger Unterrichtung entrichtet zu haben. Die Kausalität zwischen einer etwaigen unterlassenen Aufklärung über die Aufrechterhaltung des Versicherungssschutzes durch das Arbeitsamt im Jahr 1990 und der unterlassenen Beitragsentrichtung durch den bis zur Berentung in Jugoslawien beschäftigungs- und mittellosen Kläger ist daher in jedem Fall zu verneinen. Zum Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung im Mai 1984 war der Kläger noch in einem Beschäftigungsverhältnis, so dass sich für den Rentenversicherungsträger keine Beratungspflicht ergeben hatte. Im maßgeblichen Zeitraum bis 30.03.1992 ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit in Folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 SGB VI). Zwar war das Leistungsvermögen des Klägers bereits im März 1992 soweit beeinträchtigt, dass er seiner in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bohrer bzw. Maschinenarbeiter nicht mehr genügen konnte. Sein Restleistungsvermögen war jedoch im maßgeblichen Zeitraum noch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Entsprechend dem sog. Mehrstufenschema, das vom Bundessozialgericht entwickelt worden ist, werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (BSG SozR 3-2600 § 42 Nr.15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzustufen. Hierzu zählen angelernte Arbeiter mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten. Zwar ist die tarifliche Einstufung in der Lohngruppe VI des Lohn-Rahmen-Abkommens zwischen dem Verband Metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nord-Württemberg/Nord-Badens und der IG-Metall ein Indiz für die Qualität der verichteten Arbeit direkt unterhalb der Facharbeiterebene. Die Gruppe VII ist Arbeitern vorbehalten, die neben beruflichen Fertigkeiten und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand erfordern, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben wird (Facharbeiten). Die notwendige Dauer der Anlernzeit für die Einstufung in die Gruppe VI ist abstrakt auf mehr als zwölf Wochen beschränkt. Hinzu kommt, dass der Kläger in Jugoslawien keinen einschlägigen Beruf erlernt hat und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur betriebsintern ausgebildet worden ist. Die betriebliche Ausbildung beim deutschen Arbeitgeber hat sich auf ca. drei Monate belaufen. Von einer Ausbildungszeit von über einem Jahr bzw. der entsprechenden Qualität der Arbeit, wie dies für einen Angelernten im oberen Bereich vorausgesetzt wird, kann daher nicht ausgegangen werden. Somit ist der Kläger auf die seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verweisbar. Eine konkrete Tätigkeit ist dabei nicht zu benennen. Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte auch aus, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres.R. und Z. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Schließlich hat auch die in Jugoslawien am 13.03.1997 durchgeführte Untersuchung durch die Invalidenkommission ein erst ab 13.03.1997 erheblich gemindertes Leistungsvermögen ergeben. Der zweite Rentenantrag ist erst am 07.10. 1996 nach langjähriger Arbeitslosigkeit gestellt worden.
Zweifellos belegen die aus der Zeit ab 1995 stammenden Unterlagen eine Leidensverschlimmerung ab 1994. Für die maßgebliche Zeit davor liegen nur die medizinischen Unterlagen bis Mitte 1984 vor, die bereits Gegenstand der ersten Rentenablehnung waren, sowie die vom Kläger jetzt im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1988. Ermittlungen des Gerichts bei den vom Kläger angegebenen weiteren behandelnden Ärzten in Deutschland blieben erfolglos. Entgegen der Ansicht des Klägers geht dieser Beweisnotstand zu seinen Lasten, weil der Versicherte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen der Berufsunfähigkeit und damit nachzuweisen hat, dass sein Leistungsvermögen durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft in rentenrelevantem Ausmaß herabgesunken ist (BSG vom 14.05.1996 in SozR 3-2600 § 43 Nr.53). Im maßgebenden Zeitraum bis März 1992 standen degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lendenwirbelsäulensyndrom im Vordergrund des Beschwerdebilds. Wie Dr.S. Ende 1982 gegenüber dem Versorgungsamt ausgeführt hat, waren die rezidivierenden Lendenschmerzen durch Kurmaßnahmen und ambulante Behandlungen jeweils reversibel. Mangels Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurde der Kläger von seiten der LVA Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit MDK und Städtischem Krankenhaus E. als Bohrer wieder für vollschichtig einsatzfähig erklärt. Ein Vorfall der Bandscheibe wurde erst 1995 festgestellt. Im Juli/August 1988 hat eine akute Beschwerdesymptomatik durch ein Rezidiv des Lendenwirbelsäulensyndroms bestanden, das offensichtlich erfolgreich behandelt worden ist, nachdem in der Folge bis 1995 keine Behandlungen dokumentiert sind. Wegen der röntgenologisch nachgewiesenen Abnutzungsveränderungen im unteren Halsabschnitt und Lendenabschnitt waren bereits 1992 schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen unzumutbar. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich damit nicht begründen. Das Leistungsvermögen wurde weiter durch einen mittelgradigen labilen Bluthochdruck beeinträchtigt. Mangels Hinweisen für eine Herzmuskelschädigung, coronare Mangeldurchblutung oder Rhythmusstörung ist von einer mittelgradigen Einschränkung der Kreislaufleistungsbreite auszugehen. Das 1983 als Behinderung festgestellte psychovegetative Syndrom schränkt die psychische und nervliche Belastbarkeit ein, stellt aber einen ruhigen und leichten Arbeitseinsatz ohne Stresseinwirkungen nicht in Frage. Aus den letzten psychiatrischen Facharztberichten von 1995 und 1996 geht hervor, dass sich der Ausprägungsgrad offensichtlich mittlerweile verschlimmert hat. Erst ab diesem Zeitraum werden deutliche Zeichen einer verminderten Hirnfunktion wie Vergesslichkeit etc. beschrieben. Für den fraglichen Zeitraum lässt sich entsprechend den bereits 1984 vorgenommenen Begutachtungen keine zeitliche Leistungseinschränkung begründen. Zusammenfassend waren allgemeine körperliche Belastbarkeit und nervliche Belastbarkeit mittelgradig reduziert. Neben dem Ausschluss schwerer und mittelschwerer Arbeiten waren Tätigkeiten mit Stresswirkung wie Akkord, Zeitdruck, Fließbandarbeit, Wechselschicht und Nachtarbeit unzumutbar. Das positive Leistungsvermögen stellt sich so dar, dass der Kläger noch leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder im Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen konnte. Nachdem weder an den Extremitäten noch an den Sinnesorganen wesentliche Funktionsbehinderungen vorliegen, erlaubt das Restleistungsvermögen typische körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Sortieren, Ver- packen usw., die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Es kommen daher keine ernsten Zweifel daran auf, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE vom 11.05.1999 in SozR 2600 § 43 Nr.21). Nachdem auch zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich waren und die notwendige Umstellungsfähigkeit auf einfache Tätigkeiten ausdrücklich bejaht worden ist, war eine Beschäftigung zu betriebsüblichen Bedingungen möglich. Schließlich war dem Kläger der Arbeitsmarkt auch nicht wegen eingeschränkter Wegefähigkeit verschlossen, nachdem eine Einschränkung der Wegstrecke auf 500 Meter und weniger aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu begründen ist. Dass dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich nicht vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Versicherter behandeln lassen. Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der Kläger war bis März 1992 nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.01.1996.
Der am 1943 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Dort war er zuletzt von 1965 bis 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 13.03.1997 bezieht er Invalidenrente. In Deutschland hat er mit Unterbrechungen von 1968 bis September 1984 Versicherungszeiten erworben und war anschließend bis September 1990 arbeitslos gemeldet.
Laut eigenen Angaben hat er keinen Beruf erlernt und war in Deutschland als Maschinenarbeiter bzw. Bohrer nach einer betrieblichen Ausbildung tätig. Der letzte deutsche Arbeitgeber hat mitgeteilt, der Kläger sei von November 1973 bis September 1984 als angelernter Arbeiter mit einer Einarbeitungszeit von ca. drei Monaten beschäftigt worden. Er sei nach der höchsten Metall-Tariflohngruppe 06 für ungelernte Arbeitskräfte, die sich nicht weiterbilden, entlohnt worden.
Sein erster Rentenantrag von 1983 war am 08.11.193 abgelehnt, sein Widerspruch am 18.05.1984 zurückgewiesen worden. Grundlage hierfür war ein Gutachten der Ärztlichen Untersuchungsstelle der LVA Württemberg vom 30.09.1983, wonach der Kläger nach Besserung des rezidivierenden depressiven Verstimmungszustandes als Bohrer wieder vollschichtig einsatzfähig war. MDK und Städt. Krankenhaus E. hatten damit übereingestimmt.
Am 07.10.1996 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Versichertenrente. Vorgelegt wurden das Gutachten der jugoslawischen Invalidenkommission vom 13.03.1997 und Fremdbefunde ab der Begründung ab, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlten bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der Widerspruch wurde am 13.11.1997 zurückgewiesen.
In dem am 22.12.1997 eingeleiteten Klageverfahren wies die Beklagte darauf hin, der Versicherungsfall müsste am 31.03.1992 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und der Behauptung des Klägers, seit 1983 behindert zu sein, erstellte der Allgemeinmediziner Dr.Z. im Auftrag des Gerichts am 15.07.1998 ein Gutachten nach Aktenlage. Danach war das Leistungsvermögen 1992 soweit herabgesetzt, dass dem Kläger kein schweres Heben und Tragen und keine besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit mehr zumutbar waren. Der Kläger sei aber noch vollschichtig belastbar gewesen. Daraufhin wurde die Klage am 05.10.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, bis 31.03.1992 sei keine Erwerbsunfähigkeit eingetreten und danach fehlten die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Gegen den im November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 20.12.1999 Berufung ein und machte geltend, die Invalidität sei bereits 1983 eingetreten. Er übersandte medizinische Unterlagen betreffend den Zeitraum von 1995 bis 1999 und verwies wegen der früheren Zeit auf bereits vorliegende Akten. Das Gericht zog die Akten des Versorgungsamts Stuttgart bei und veranlasste eine Begutachtung nach Aktenlage durch den Internisten Dr.R ... Dieser stellte am 05.08.2000 für die Zeit im März 1992 folgende Gesundheitsstörungen fest: Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lendenwirbelsäulensyndrom, mittelgradiger labiler Bluthochdruck und psychovegetatives Syndrom. Seines Erachtens waren schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwererer Lasten, Zwangshaltungen, gebückte Arbeitsweise und Tätigkeiten in Rumpfbeuge, solche im Akkord, unter Zeitdruck, am Fließband wesentliche Verschlimmerung sei erst 1994 durch eine Subarachnoidalblutung eingetreten.
Der Kläger übersandte medizinische Unterlagen von 1988 und machte geltend, zwischen 1984 und 1995 in Deutschland Dr.S. und Dr.S. konsultiert zu haben. Nicht berücksichtigt sei die fehlende Vermittlungsfähigkeit in Deutschland und Jugoslawien. Der Praxisnachfolger Dr.S. , Dr.F. teilte am 23.11. 2000 mit, keinerlei Unterlagen betreffend den Kläger zu besitzen. Die Befundberichtsanforderung an Dr.S. ist wegen unbekannten Empfängers zurückgeschickt worden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.12.2000 schrieb Dr.R. , durch die Unterlagen von 1988 sei keine Änderung seiner Beurteilung veranlasst. Daraufhin wandte der Kläger ein, die fehlenden Unterlagen dürften nicht zu seinen Lasten gehen; jedenfalls habe er ab 1983 die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten können.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.10.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997 zu verurteilen, ab 01.01.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut, der Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Stuttgart sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.10.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 22.05. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die §§ 43 und 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung setzen neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit das Vorhandensein von drei Jahren Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls voraus. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlängert sich zu Gunsten des Versicherten um: Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeit eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig oder nur unter Berücksichtigung des Gesamteinkommens geringfügig war, Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach Nr.1, 2 oder 4 liegt, Ersatzzeiten vor dem 01.01.1992 (§ 43 Abs.3 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung vom 02.05.1996). Weil Anrechnungszeiten in diesem Sinne Zeiten sind, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben (§ 58 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI), verlängert sich der für den Kläger maßgebenden Zeitraum um die Zeiten des Alg-Leistungsbezugs von Oktober 1984 bis September 1990. Den letzten Pflichtbeitrag hat der Kläger im September 1984 entrichtet. Nachdem die Arbeitslosigkeit 1990 und 1989 nicht lückenlos bestanden hat, müsste der Versicherungsfall am 31.03.1992 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente erfüllt sind. In der um Arbeitsunfähigkeitszeiten vor September 1984 verlängerten Frist vom 31.10.1981 bis 30.03.1992 hätte der Kläger nämlich 36 Pflichtbeiträge erworben. Mangels Gleichstellung von jugoslawischen Arbeitslosigkeitszeiten mit den deutschen findet eine weitere Fristverlängerung wegen der Arbeitslosigkeit ab 1990 nicht statt. Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs.4 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vermindert erwerbsfähig geworden sind (§ 53 Abs.1 SGB VI). Zwar trägt der Kläger vor, seine Gesundheitsstörungen seien durch die schwere Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland verursacht worden. Beim Kläger ist jedoch weder eine Berufskrankheit anerkannt noch bieten die im Zusammenhang mit der ersten Rentenantragstellung 1983 angestellten Ermittlungen Anhaltspunkte dafür. Nach den §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch dann erfüllt, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt wäre. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten wäre nicht für Kalendermonate erforderlich, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist. Unbelegt sind jedoch die vor der Rentenantragstellung liegenden Monate ab April 1992. Trotz umfassender Aufklärung bereits durch den ablehnenden Bescheid vom 22.05.1997 hat der Kläger, der durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auch niemals geltend gemacht, freiwillige Beiträge nachentrichten zu wollen bzw. sie bei rechtzeitiger Unterrichtung entrichtet zu haben. Die Kausalität zwischen einer etwaigen unterlassenen Aufklärung über die Aufrechterhaltung des Versicherungssschutzes durch das Arbeitsamt im Jahr 1990 und der unterlassenen Beitragsentrichtung durch den bis zur Berentung in Jugoslawien beschäftigungs- und mittellosen Kläger ist daher in jedem Fall zu verneinen. Zum Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung im Mai 1984 war der Kläger noch in einem Beschäftigungsverhältnis, so dass sich für den Rentenversicherungsträger keine Beratungspflicht ergeben hatte. Im maßgeblichen Zeitraum bis 30.03.1992 ist der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht eingetreten. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit in Folge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 SGB VI). Zwar war das Leistungsvermögen des Klägers bereits im März 1992 soweit beeinträchtigt, dass er seiner in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bohrer bzw. Maschinenarbeiter nicht mehr genügen konnte. Sein Restleistungsvermögen war jedoch im maßgeblichen Zeitraum noch der Gestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden konnte. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Entsprechend dem sog. Mehrstufenschema, das vom Bundessozialgericht entwickelt worden ist, werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters gekennzeichnet (BSG SozR 3-2600 § 42 Nr.15). Davon ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5 m.w.N.). Gemessen an diesen Kriterien ist der Kläger als Angelernter im unteren Bereich einzustufen. Hierzu zählen angelernte Arbeiter mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten. Zwar ist die tarifliche Einstufung in der Lohngruppe VI des Lohn-Rahmen-Abkommens zwischen dem Verband Metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nord-Württemberg/Nord-Badens und der IG-Metall ein Indiz für die Qualität der verichteten Arbeit direkt unterhalb der Facharbeiterebene. Die Gruppe VII ist Arbeitern vorbehalten, die neben beruflichen Fertigkeiten und Berufskenntnissen einen Ausbildungsstand erfordern, wie er entweder durch eine fachentsprechende Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder auf andere Weise erworben wird (Facharbeiten). Die notwendige Dauer der Anlernzeit für die Einstufung in die Gruppe VI ist abstrakt auf mehr als zwölf Wochen beschränkt. Hinzu kommt, dass der Kläger in Jugoslawien keinen einschlägigen Beruf erlernt hat und für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nur betriebsintern ausgebildet worden ist. Die betriebliche Ausbildung beim deutschen Arbeitgeber hat sich auf ca. drei Monate belaufen. Von einer Ausbildungszeit von über einem Jahr bzw. der entsprechenden Qualität der Arbeit, wie dies für einen Angelernten im oberen Bereich vorausgesetzt wird, kann daher nicht ausgegangen werden. Somit ist der Kläger auf die seinem Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der gesamten Bundesrepublik Deutschland verweisbar. Eine konkrete Tätigkeit ist dabei nicht zu benennen. Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reichte auch aus, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres.R. und Z. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Schließlich hat auch die in Jugoslawien am 13.03.1997 durchgeführte Untersuchung durch die Invalidenkommission ein erst ab 13.03.1997 erheblich gemindertes Leistungsvermögen ergeben. Der zweite Rentenantrag ist erst am 07.10. 1996 nach langjähriger Arbeitslosigkeit gestellt worden.
Zweifellos belegen die aus der Zeit ab 1995 stammenden Unterlagen eine Leidensverschlimmerung ab 1994. Für die maßgebliche Zeit davor liegen nur die medizinischen Unterlagen bis Mitte 1984 vor, die bereits Gegenstand der ersten Rentenablehnung waren, sowie die vom Kläger jetzt im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1988. Ermittlungen des Gerichts bei den vom Kläger angegebenen weiteren behandelnden Ärzten in Deutschland blieben erfolglos. Entgegen der Ansicht des Klägers geht dieser Beweisnotstand zu seinen Lasten, weil der Versicherte nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen der Berufsunfähigkeit und damit nachzuweisen hat, dass sein Leistungsvermögen durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft in rentenrelevantem Ausmaß herabgesunken ist (BSG vom 14.05.1996 in SozR 3-2600 § 43 Nr.53). Im maßgebenden Zeitraum bis März 1992 standen degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit rezidivierendem Lendenwirbelsäulensyndrom im Vordergrund des Beschwerdebilds. Wie Dr.S. Ende 1982 gegenüber dem Versorgungsamt ausgeführt hat, waren die rezidivierenden Lendenschmerzen durch Kurmaßnahmen und ambulante Behandlungen jeweils reversibel. Mangels Funktionseinschränkung der Wirbelsäule wurde der Kläger von seiten der LVA Baden-Württemberg in Übereinstimmung mit MDK und Städtischem Krankenhaus E. als Bohrer wieder für vollschichtig einsatzfähig erklärt. Ein Vorfall der Bandscheibe wurde erst 1995 festgestellt. Im Juli/August 1988 hat eine akute Beschwerdesymptomatik durch ein Rezidiv des Lendenwirbelsäulensyndroms bestanden, das offensichtlich erfolgreich behandelt worden ist, nachdem in der Folge bis 1995 keine Behandlungen dokumentiert sind. Wegen der röntgenologisch nachgewiesenen Abnutzungsveränderungen im unteren Halsabschnitt und Lendenabschnitt waren bereits 1992 schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen schwerer Lasten, gebückte Arbeitsweise und Zwangshaltungen unzumutbar. Eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit lässt sich damit nicht begründen. Das Leistungsvermögen wurde weiter durch einen mittelgradigen labilen Bluthochdruck beeinträchtigt. Mangels Hinweisen für eine Herzmuskelschädigung, coronare Mangeldurchblutung oder Rhythmusstörung ist von einer mittelgradigen Einschränkung der Kreislaufleistungsbreite auszugehen. Das 1983 als Behinderung festgestellte psychovegetative Syndrom schränkt die psychische und nervliche Belastbarkeit ein, stellt aber einen ruhigen und leichten Arbeitseinsatz ohne Stresseinwirkungen nicht in Frage. Aus den letzten psychiatrischen Facharztberichten von 1995 und 1996 geht hervor, dass sich der Ausprägungsgrad offensichtlich mittlerweile verschlimmert hat. Erst ab diesem Zeitraum werden deutliche Zeichen einer verminderten Hirnfunktion wie Vergesslichkeit etc. beschrieben. Für den fraglichen Zeitraum lässt sich entsprechend den bereits 1984 vorgenommenen Begutachtungen keine zeitliche Leistungseinschränkung begründen. Zusammenfassend waren allgemeine körperliche Belastbarkeit und nervliche Belastbarkeit mittelgradig reduziert. Neben dem Ausschluss schwerer und mittelschwerer Arbeiten waren Tätigkeiten mit Stresswirkung wie Akkord, Zeitdruck, Fließbandarbeit, Wechselschicht und Nachtarbeit unzumutbar. Das positive Leistungsvermögen stellt sich so dar, dass der Kläger noch leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder im Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig ausführen konnte. Nachdem weder an den Extremitäten noch an den Sinnesorganen wesentliche Funktionsbehinderungen vorliegen, erlaubt das Restleistungsvermögen typische körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Reinigen, Sortieren, Ver- packen usw., die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen. Es kommen daher keine ernsten Zweifel daran auf, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war (BSGE vom 11.05.1999 in SozR 2600 § 43 Nr.21). Nachdem auch zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich waren und die notwendige Umstellungsfähigkeit auf einfache Tätigkeiten ausdrücklich bejaht worden ist, war eine Beschäftigung zu betriebsüblichen Bedingungen möglich. Schließlich war dem Kläger der Arbeitsmarkt auch nicht wegen eingeschränkter Wegefähigkeit verschlossen, nachdem eine Einschränkung der Wegstrecke auf 500 Meter und weniger aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu begründen ist. Dass dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich nicht vermittelt werden konnte, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik Deutschland lebender Versicherter behandeln lassen. Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der Kläger war bis März 1992 nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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