Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 421/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 653/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12.07.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen.
Der am 1959 geborene Kläger hat zur Rentenversicherung der Arbeiter Pflichtbeiträge vom 04.08.1975 bis 31.12.1992 bezahlt. Im Jahre 1994 war er auf seinen Antrag während des Bezugs von Krankengeld vom 30.04.1994 bis 07.06.1994 pflichtversichert.
Am 31.03.1994 stellte der Kläger bei der Stadt D. einen schriftlichen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung zur Arbeiterrentenversicherung. Er gab an, bis Dezember 1992 pflichtversichert gewesen zu sein und ab 01.01.1993 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungskaufmann auszuüben.
Mit Schreiben vom 14.04.1994 bestätigte die Beklagte die Anmeldung zur freiwilligen Beitragszahlung und informierte den Kläger über die Zahlungsmodalitäten. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach dem uns vorliegenden Versicherungskonto kein Anrecht auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben wird. Zu beachten ist weiterhin, dass die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1993 nur noch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens möglich ist, der monatliche Mindestbeitrag beträgt hierbei 107,52 DM." Auf ein beiliegendes Merkblatt wurde verwiesen.
Am 15.01.1996 bat der Kläger telefonisch um die Übersendung eines Versicherungsverlaufs sowie einer Bescheinigung über die Bezahlung der freiwilligen Beiträge.
Nach Übersendung des Versicherungsverlaufs beantragte er mit Schreiben vom 21.08.1996 die Rückerstattung der freiwilligen Rentenberatung wegen des Versorgungsausgleichs sei er aufgeklärt worden, dass die freiwilligen Beiträge sinn- und zwecklos seien, da kein Schutz wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe. Er habe sich anlässlich seiner Selbständigkeit ab Januar 1993 von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten lassen. Dabei sei ihm dringend die Zahlung freiwilliger Beiträge für 1993 geraten worden.
Mit Bescheid vom 04.09.1996 beendete die Beklagte die Zahlung freiwilliger Beiträge, lehnte aber die Erstattung der Beiträge vom 01.01.1993 bis 31.08.1996 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.04.1994 darauf hingewiesen worden sei, dass ein Anrecht auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit den freiwilligen Beiträgen nicht erworben werde. Auch ein entsprechendes Merkblatt sei übersandt worden. Trotzdem habe er freiwillige Beiträge einbezahlt. Aufgrund dieses Sachverhalts bestünden aber keine Gründe, welche aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge erlauben würden. Die Beiträge seien rechtswirksam entrichtet und könnten nicht erstattet werden.
Mit Widerspruch vom 15.09.1996 begehrte der Kläger weiter die Auszahlung und berief sich auf eine Beratung. Er habe aufgrund einer Ausschlussklausel bei der privaten Versicherung um Beratung bei der LVA telefonisch nachgesucht, um den bereits erworbenen Berufsunfähigkeitsrentenschutz aufrechtzuerhalten. Hätte man ihm damals mitgeteilt, die Zahlungen würden den angestrebten Zweck nicht erfüllen, hätte er diese Beiträge nie entrichtet. Er fügte den Schriftwechsel mit der H.-Versicherung bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berief sich nochmals darauf, dass eine fehlerhafte Beratung nicht erfolgt sei, vielmehr habe die Be- hingewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe daher nicht.
Gegen diese Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht und trug vor, er sei durch Bedienstete der Stadt Dietfurt und der LVA Oberbayern falsch beraten worden.
Das SG München verwies mit Beschluss vom 19.03.1997 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Regensburg.
Das Sozialgericht zog die Merkblätter der LVA bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.1999 erklärte der Kläger, er habe bei der Stadt D. den Antrag auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen gestellt und ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der LVA Niederbayern-Oberpfalz geführt. An den Namen der Mitarbeiterin könne er sich nicht mehr erinnern, Notizen habe er sich ebenfalls nicht gemacht. Es sei ihm geraten worden, unverzüglich, um keine Frist zu versäumen, Beiträge nachzuentrichten. Dies habe er getan.
Mit Urteil vom 12.07.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Beiträgen nicht um zu Unrecht entrichtete freiwillige Beiträge handle und daher eine Erstattung nach den Vorschriften des SGB VI nicht in Betracht komme. Da der Beklagten keine Verletzung ihrer Beratungs- oder Auskunftspflicht nachzuweisen sei, könne eine Erstattung auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfolgen.
Mit der Berufung vom 06.12.1999 verfolgt der Kläger seinen Erstattungsanstrag weiter; die Berufung hat er nicht begründet. Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des SG Regensburg vom 12.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 04.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom 01.01.1993 bis 31.08.1996 bezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet:
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben
3. Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner freiwilligen Beiträge, da er nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 210 SGB VI erfüllt, denn er hat grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung, hat nicht das 65. Lebensjahr vollendet und bereits mit den bisher zurückgelegten Beiträgen die Wartezeit erfüllt. Er kann aber auch die Erstattung nicht nach § 211 SGB VI verlangen, da die Beiträge nicht zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf Antrag des Klägers. Er war zur Zahlung von Beiträgen berechtigt, wie die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1994 zu Recht festgestellt hat.
Als weitere Anspruchsgrundlage käme nur ein so genannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 13, 14 SGB IV in Betracht. Wie das Sozialgericht ausführlich dargestellt hat, ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt hat und es ist erst recht nicht nachgewiesen, welche Frage er im Beratungsgespräch gestellt hat. Der Kläger konnte keinen Namen der Bediensteten nennen, die ihn angeblich beraten haben und es ist auch unklar, ob bei einer möglichen telefonischen Beratung der Kläger die für die Weiterentrichtung der Beiträge erhebliche Frage gestellt hat, so dass für einen Mitarbeiter der Beklagten der Sachverhalt deutlich werden konnte. Für die Frage eines Beratungsfehlers ist der Kläger beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht gelungen, so dass auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kein Erstattungsanspruch erwächst. Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung der Gründe im sozialgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß §§ 161 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen.
Der am 1959 geborene Kläger hat zur Rentenversicherung der Arbeiter Pflichtbeiträge vom 04.08.1975 bis 31.12.1992 bezahlt. Im Jahre 1994 war er auf seinen Antrag während des Bezugs von Krankengeld vom 30.04.1994 bis 07.06.1994 pflichtversichert.
Am 31.03.1994 stellte der Kläger bei der Stadt D. einen schriftlichen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung zur Arbeiterrentenversicherung. Er gab an, bis Dezember 1992 pflichtversichert gewesen zu sein und ab 01.01.1993 eine selbständige Tätigkeit als Versicherungskaufmann auszuüben.
Mit Schreiben vom 14.04.1994 bestätigte die Beklagte die Anmeldung zur freiwilligen Beitragszahlung und informierte den Kläger über die Zahlungsmodalitäten. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach dem uns vorliegenden Versicherungskonto kein Anrecht auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben wird. Zu beachten ist weiterhin, dass die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für das Jahr 1993 nur noch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens möglich ist, der monatliche Mindestbeitrag beträgt hierbei 107,52 DM." Auf ein beiliegendes Merkblatt wurde verwiesen.
Am 15.01.1996 bat der Kläger telefonisch um die Übersendung eines Versicherungsverlaufs sowie einer Bescheinigung über die Bezahlung der freiwilligen Beiträge.
Nach Übersendung des Versicherungsverlaufs beantragte er mit Schreiben vom 21.08.1996 die Rückerstattung der freiwilligen Rentenberatung wegen des Versorgungsausgleichs sei er aufgeklärt worden, dass die freiwilligen Beiträge sinn- und zwecklos seien, da kein Schutz wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe. Er habe sich anlässlich seiner Selbständigkeit ab Januar 1993 von einem Mitarbeiter der Beklagten beraten lassen. Dabei sei ihm dringend die Zahlung freiwilliger Beiträge für 1993 geraten worden.
Mit Bescheid vom 04.09.1996 beendete die Beklagte die Zahlung freiwilliger Beiträge, lehnte aber die Erstattung der Beiträge vom 01.01.1993 bis 31.08.1996 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger mit Schreiben vom 14.04.1994 darauf hingewiesen worden sei, dass ein Anrecht auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit den freiwilligen Beiträgen nicht erworben werde. Auch ein entsprechendes Merkblatt sei übersandt worden. Trotzdem habe er freiwillige Beiträge einbezahlt. Aufgrund dieses Sachverhalts bestünden aber keine Gründe, welche aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches die Rückzahlung der freiwilligen Beiträge erlauben würden. Die Beiträge seien rechtswirksam entrichtet und könnten nicht erstattet werden.
Mit Widerspruch vom 15.09.1996 begehrte der Kläger weiter die Auszahlung und berief sich auf eine Beratung. Er habe aufgrund einer Ausschlussklausel bei der privaten Versicherung um Beratung bei der LVA telefonisch nachgesucht, um den bereits erworbenen Berufsunfähigkeitsrentenschutz aufrechtzuerhalten. Hätte man ihm damals mitgeteilt, die Zahlungen würden den angestrebten Zweck nicht erfüllen, hätte er diese Beiträge nie entrichtet. Er fügte den Schriftwechsel mit der H.-Versicherung bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berief sich nochmals darauf, dass eine fehlerhafte Beratung nicht erfolgt sei, vielmehr habe die Be- hingewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe daher nicht.
Gegen diese Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht und trug vor, er sei durch Bedienstete der Stadt Dietfurt und der LVA Oberbayern falsch beraten worden.
Das SG München verwies mit Beschluss vom 19.03.1997 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Regensburg.
Das Sozialgericht zog die Merkblätter der LVA bei.
In der mündlichen Verhandlung vom 31.05.1999 erklärte der Kläger, er habe bei der Stadt D. den Antrag auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen gestellt und ein Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der LVA Niederbayern-Oberpfalz geführt. An den Namen der Mitarbeiterin könne er sich nicht mehr erinnern, Notizen habe er sich ebenfalls nicht gemacht. Es sei ihm geraten worden, unverzüglich, um keine Frist zu versäumen, Beiträge nachzuentrichten. Dies habe er getan.
Mit Urteil vom 12.07.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Beiträgen nicht um zu Unrecht entrichtete freiwillige Beiträge handle und daher eine Erstattung nach den Vorschriften des SGB VI nicht in Betracht komme. Da der Beklagten keine Verletzung ihrer Beratungs- oder Auskunftspflicht nachzuweisen sei, könne eine Erstattung auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfolgen.
Mit der Berufung vom 06.12.1999 verfolgt der Kläger seinen Erstattungsanstrag weiter; die Berufung hat er nicht begründet. Sinngemäß beantragt der Kläger, das Urteil des SG Regensburg vom 12.07.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 04.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die vom 01.01.1993 bis 31.08.1996 bezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Nach § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet:
1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben
3. Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner freiwilligen Beiträge, da er nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach § 210 SGB VI erfüllt, denn er hat grundsätzlich das Recht zur freiwilligen Versicherung, hat nicht das 65. Lebensjahr vollendet und bereits mit den bisher zurückgelegten Beiträgen die Wartezeit erfüllt. Er kann aber auch die Erstattung nicht nach § 211 SGB VI verlangen, da die Beiträge nicht zu Unrecht gezahlt wurden. Vielmehr erfolgte die Zahlung auf Antrag des Klägers. Er war zur Zahlung von Beiträgen berechtigt, wie die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.1994 zu Recht festgestellt hat.
Als weitere Anspruchsgrundlage käme nur ein so genannter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflicht nach §§ 13, 14 SGB IV in Betracht. Wie das Sozialgericht ausführlich dargestellt hat, ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger sich mit einem Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt hat und es ist erst recht nicht nachgewiesen, welche Frage er im Beratungsgespräch gestellt hat. Der Kläger konnte keinen Namen der Bediensteten nennen, die ihn angeblich beraten haben und es ist auch unklar, ob bei einer möglichen telefonischen Beratung der Kläger die für die Weiterentrichtung der Beiträge erhebliche Frage gestellt hat, so dass für einen Mitarbeiter der Beklagten der Sachverhalt deutlich werden konnte. Für die Frage eines Beratungsfehlers ist der Kläger beweispflichtig. Dieser Beweis ist nicht gelungen, so dass auch aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kein Erstattungsanspruch erwächst. Im Übrigen wird auf die ausführliche Darstellung der Gründe im sozialgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe gemäß §§ 161 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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