Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 1415/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 655/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1943 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Er hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 20.06.1968 bis 18.04.1981 insgesamt 118 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Beschäftigt war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauhilfsarbeiter, als Staplerfahrer und zuletzt Gummimonteur. Danach sind in Bosnien-Herzegowina in der Zeit vom 01.07.1983 bis 06.06.1987 drei Jahre, zehn Monate und sieben Tage an Versicherungszeit bestätigt.
Am 27.11.1986 hat der Kläger erstmals Rentenantrag gestellt. Daraufhin wurde er vom 14.03. bis 16.03.1988 in der Gutachterstelle Regensburg u.a. neurologisch-psychiatrisch untersucht, wobei 1. psychovegetative Allgemeinstörungen und 2. wirbelsäulenabhängige Beschwerden diagnostiziert wurden. Ein Anhaltspunkt für eine endogenen Psychose oder Abbauerscheinungen wurde nicht gefunden, wohl aber eine deutliche Aggravationstendenz beschrieben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28.04. 1988 ab, der mit dem Hinweis versehen war, bei einem späterem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Diesbezüglich werde auf das Merkblatt Nr.6 hingewiesen. Der Kläger hat den Empfang dieses Bescheides mit Rückschein vom 12.05.1988 bestätigt. In einem weiteren Bescheid vom 10.06.1988 wurden die vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeführt; unter anderem wurde auch auf das Erfordernis der versicherungsfallnahen Belegung hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, die Anwartschaft durch eine durchgehende Belegung ab Januar 1984 aufrecht zu erhalten (Merkblatt Nr.6).
Am 02.11.1995 fragte der Kläger an, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um von der Beklagten untersucht zu werden. Daraufhin erhielt er unter dem 13.11.1995 ein Aufklärungsschreiben mit Info-Heft.
Am 02.03.1996 hat der Kläger den nunmehr streitigen Rentenantrag gestellt und ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Mit Bescheid vom 20.08.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil ausgehend vom Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (keine Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 02.03.1991 bis 01.03.1996). Der Widerspruch des Klägers, in dem dieser unter anderem vortrug, er besitze die kroatische Staatsangehörigkeit, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1998 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe seinen Rentenantrag bereits 1986 gestellt. Bis zum 06.06.1987 habe er Pflichtbeiträge nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften geleistet. Seitdem stehe er unter der Kontrolle der behandelnden Ärzte und sei nicht in der Lage gewesen, Pflichtbeiträge zu zahlen, weil er an einer chronischen paranoiden Psychose leide. Er legte eine große Anzahl von ärztlichen Untersuchungsberichten vor. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2000 abgewiesen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Annahme eines Versicherungsfalles zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt seien.
Der Kläger hat gegen das am 18.09.2000 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 07.11., eingegangen 17.11.2000, Berufung eingelegt und zur Begründung erneut vorgetragen, er habe bereits am 27.11.1986 einen Rentenantrag gestellt. Dieses Verfahren sei nicht unterbrochen worden und müsse fortgesetzt werden. Von einem Bescheid vom 28.04.1988 wisse er nichts. Sein Schreiben vom 02.03.1996 sei nur ein Fortsetzungsschreiben gewesen und nicht ein neuer Antrag. Zur Zeit der Antragstellung am 27.11.1986 sei die Anwartschaft noch erhalten gewesen. Vorgelegt wurde ein Entlassungsbericht aus dem Jahre 1988, wonach der Kläger vom 10.04.1988 bis 20.09.1988 in Mostar wegen einer Pleuritis exsudativa behandelt wurde. In diesem Bericht findet sich die Feststellung, dass die Kontrollaufnahmen der Lunge eine vollständige Remission zeigten.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten und Radiologen Dr.R. vom 14.02.2001 eingeholt, in dem dieser beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. paranoide Psychose (Schizophrenie), 2. chronische Raucherbronchitis, 3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Neigung zu Lendenwirbelsyndrom, 4. Magenresektion 2/97 wegen eines malignen Lymphomes. Zu der paranoiden Psychose wird ausgeführt, der Verlauf entspreche der klinischen Erfahrung. Nach der ersten stationären Behandlung 1987 sei es zu einer vollständigen Remission gekommen, die auch bei der stationären Rentenbegutachtung im März 1988 (Regensburg) festgestellt worden sei, bei der keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Auch bei der Pleuritisbehandlung 1988 sei von psychischen Abweichungen nicht die Rede. Im Oktober 1989 sei es zu einem neuen Schub der Psychose gekommen, jedoch habe laut Klinikbericht erneut eine therapeutische Remission erzielt werden können. Weitere Schübe seien dann in größeren Abständen (11/90, 10/92, 6/93 und 6/94) registriert. Bei einer stationären Behandlung vom 29.04. bis 08.05.1995 habe sich eine erneute Psychosesymptomatik ergeben, weil der Kläger die Medikamente abgesetzt hatte. Danach sei es aber durch entsprechende Behandlung wieder zu einer Remission gekommen. In der Folgezeit hätten die Wahn- und Verfolgungs- ideen zugenommen. Es sei zu Aggressionsstörungen gekommen. Seit Februar 1996 (Rentenbegutachtung in Bosnien-Herzegowina) sei die Psychose so schwerwiegend, dass ein Arbeitseinsatz nicht mehr vertretbar sei. Schwerarbeiten habe der Kläger wegen seines Rückens schon seit März 1988 nicht mehr verrichten können. Bis Juni 1989 habe eine mittelgradige Einschränkung der nervlich-geistigen und körperlichen Belastbarkeit bestanden. Leistungsmotivation, Konzentrationsfähigkeit, selbständiges Denken und Urteilsvermögen seien schon damals beeinträchtigt gewesen. Während der langen Remissionszeiten seien aber leichte und ruhige Tätigkeiten ohne Stressbelastung vollschichtig zumutbar gewesen. Während der Phasen der Psychoseschübe habe jeweils Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erwerbsunfähigkeit lasse sich erst ab Februar 1996 begründen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.05.2001 daran festgehalten, den Bescheid vom 28.04.1988 nicht bekommen zu haben. Er sei zudem falsch beraten worden. Wenn man ihn über die Notwendigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft informiert hätte, hätte er dies getan. Dazu sei er auch weiterhin ausdrücklich bereit.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 12.04.2000 sowie des Bescheides vom 20.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab November 1986 zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 28.04.1988 auf dem Rückschein bestätigt habe. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren habe er auch nur andeutungsweise erwähnt, dass ihm der Bescheid nicht zugegangen sei. Er habe vielmehr einen neuen Antrag gestellt, in dem er mit Schreiben vom 02.11.1995 angefragt habe, welche Voraussetzungen er erfüllen müsse, um zu einer Untersuchung zu kommen. Mit Schreiben vom 22.12.1994 habe er die Erteilung eines Versicherungsverlaufes beantragt. Auch in diesem Verfahren sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass bereits ein Rentenverfahren laufe. Ein Beratungsfehler liege nicht vor; mit dem Bescheid vom 28.04.1988 sei dem Kläger unter anderem das Merkblatt Nr.6 überlassen worden. Erneut sei er auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Rentenauskunft vom 10.06.1988 und mit der Auskunft vom 10.07.1995 hingewiesen worden.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG Landshut zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Nach den bis zum 31.12.2000 geltenden §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 alter Fassung (a.F.) Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bzw. §§ 1246, 1247 Abs.1, 2a der bis zum 31.12.1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F., § 1246 Abs.2 RVO).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F., § 1247 Abs.2 RVO).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger seit Februar 1996 (Rentenbegutachtung in Bosnien-Herzegowina) keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Damit liegt seit diesem Zeitraum nach dem hier anzuwendenden § 44 Abs.2 SGB VI a.F. (§ 300 Abs.2 SGB VI) Erwerbsunfähigkeit vor. Darüber besteht zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheit. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI erforderliche versicherungsfallnahe Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr gegeben, weil in der Zeit von Februar 1991 bis Februar 1996 weder in Deutschland noch im ehemaligen Jugoslawien Rentenversicherungsbeiträge geleistet wurden. Vielmehr wurden Pflichtbeiträge zuletzt im Juni 1987 in Bosnien-Herzegowina entrichtet.
Die Anwartschaft nach § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI wäre nur dann gewahrt, wenn die Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juli 1989 eingetreten wäre. Davon kann in Auswertung der zahlreichen ärztlichen Unterlagen, und insbesondere aufgrund der Begutachtung in Regensburg im März 1988, nicht ausgegangen werden. Zwar liegt beim Kläger, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr.R. in seinem Gutachten vom 14.02.2001 schlüssig vorträgt, schon seit längerem eine paranoide Psychose (Schizophrenie) vor, die erstmals bereits 1987 stationär behandelt wurde. Nach dieser ersten Behandlung kam es jedoch zu einer vollständigen Remission, wie auch bei der stationären Rentenbegutachtung im März 1988 bestätigt wurde, bei der keine psychischen Auffälligkeiten erkennbar waren. Ebenso war es bei der Pleuritisbehandlung im Jahre 1988. Erst im Oktober 1989 trat ein neuer Schub der Psychose auf, der jedoch therapeutisch beherrscht werden konnte. Weitere Schübe wurden dann in größeren Abständen (11/89, 10/92, 6/93 und 6/94) registriert. Bei einer stationären Behandlung vom 29.04. bis 08.05.1995 ergab sich eine erneute Psychose-Symptomatik, weil der Kläger die Behandlung abgesetzt hatte. Unter Pharmakotherapie kam es aber wieder zu einer Remission. Erst in der Folgezeit nahmen die Wahn- und Verfolgungsideen zu, es kam zu aggressivem Verhalten gegenüber der Ehefrau, zu Denk- und Affektstörungen. Bei der Rentenbegutachtung im Februar 1996 konnte eine fortgeschrittene Psychose diagnostiziert werden. Aufgrund dieses Verlaufes ist mit Dr.R. davon auszugehen, dass zwar seit 1987 klinisch nachgewiesene paranoide Symptome aufgetreten sind, die aber zunächst noch therapeutisch zugänglich waren, wie die dokumentierten langen Remissionszeiten beweisen. Während dieser Remissionsphasen hätte der Kläger noch leichte und nervlich nicht belastende Arbeiten vollschichtig verrichten können. Sogar im Mai 1995 konnte noch eine letzte Remissionsphase erzielt werden. Daraus ergibt sich, dass Erwerbsunfähigkeit vor Februar 1996 nicht nachgewiesen ist und vor Juni 1989 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit scheitert demnach an der nicht mehr vorhandenen Anwartschaft.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt nicht in Betracht, weil vor Februar 1996 auch Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, denn der Kläger konnte bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit mehr als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen. Berufsschutz genießt er aufgrund der in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit nicht. Im Übrigen gelten für Renten wegen Berufsunfähigkeit dieselben Anforderungen bezüglich der Anwartschaft wie für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs.1 SGB VI).
Es liegen auch keine Tatbestände im Sinne von §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI vor, die geeignet wären, die Anwartschaft zu verlängern. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mindestens seit Juni 1989 (§ 43 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 58 SGB VI) kann nach dem Gutachten von Dr.R. ausgeschlossen werden, da die Erkrankung des Klägers nur schubweise auftrat und dazwischen lange Intervalle lagen, in denen durchaus eine Arbeit hätte ausgeübt werden können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenzeitlichen in Kraft getretenen deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen. Abgesehen davon, dass der Kläger noch am 10.04.1996 angegeben hatte, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger zu sein, wäre Voraussetzung für eine Erhaltung der Anwartschaft, dass er seit Juli 1989 eine Rente vom kroatischen Sozialversicherungsträger beziehen würde (Art.26 Abs.2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens, in Kraft getreten am 01.12. 1998). Das ist nicht der Fall.
Nichts anderes folgt aus der Übergangsbestimmung des § 241 SGB VI. Nach dieser Bestimmung ist die versicherungsfallnahe Belegung mit Pflichtbeiträgen nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 01.01.1984 60 Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt wurden - das ist beim Kläger der Fall - und wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Beim Kläger ist die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten (s. oben). Auch ist die Zeit danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt. Als solche käme insbesondere eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in Betracht (§ 241 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 240 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 54 Abs.4, § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI), die jedoch im Hinblick auf die ärztlich festgestellten remissionsfreien Intervalle nicht vorliegt.
Freiwillige Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung wurden nicht entrichtet. Zwar hat der Kläger insoweit einen sogenannten Herstellungsanspruch geltend gemacht, indem er behauptet, er sei unzureichend aufgeklärt worden; bei richtiger Aufklärung hätte er freiwillige Beiträge geleistet. Ein Herstellungsanspruch scheidet indessen schon deswegen aus, weil der Kläger bereits vor Einführung der Anwartschaften im Jahre 1984 die Bundesrepublik verlassen hatte. Damals bestand keine Veranlassung für den deutschen Rentenversicherung oder sonstige deutsche Behörden, auf die Möglichkeit von der freiwilligen Beitragsleistung besonders hinzuweisen, da eine Anwartschaftserhaltung damals noch nicht erforderlich war.
Aber auch später ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht ersichtlich. Dem Rentenablehnungsbescheid vom 28.04.1988 war das Merkblatt Nr.6 beigefügt, in dem ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung und die Möglichkeit, dies durch freiwillige Beiträge zu tun, hingewiesen war. In einem speziellen Absatz für Ausländer fand sich ferner der Hinweis, dass sich durch internationale Abkommen etwas anderes ergeben könne, und dass sie sich insoweit an den Versicherungsträger wenden sollten. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung des Klägers durch die Beklagte mit der Folge eines Herstellungsanspruches liegt deshalb nicht vor.
Die Rentenanwartschfat ist auch nicht durch den am 27.11.1986 gestellten ersten Rentenantrag erhalten. Zwar ist nach den seit dem 01.01.1992 geltenden §§ 240 Abs.2 S.2, 241 Abs.2 S.2 SGB VI für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Grundsätzlich können nach § 197 Abs.2 SGB VI freiwillige Beiträge für ein Jahr nur noch bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden (früher nur bis zum 31.12. des Jahres). Diese Frist wird jedoch unterbrochen durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch (§ 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI), also einen Rentenantrag. Bei Stellung des ersten Rentenantrags am 27.11.1986 war die Anwartschaft noch durch Beiträge in Bosnien-Herzegowina gewahrt. Dieser Antrag ist indessen von der Beklagten mit Bescheid vom 10.06.1988 bestandskräftig abgelehnt worden und demnach nicht mehr geeignet, die Berechtigung zur freiwilligen Beitragsleistung und damit die Rentenanwartschaft zu erhalten. Die Behauptung des Klägers, er habe den Bescheid vom 10.06.1988 nicht erhalten, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr findet sich in der Akte ein vom Kläger persönlich im Mai 1988 unterschriebener Rückschein, mit dem der Empfang des Rentenablehnungsbescheides ausdrücklich bestätigt wurde. Damit ist das damalige Rentenverfahren beendet. Ein neuer Antrag wurde frühestens am 02.11.1995 mit einem Schreiben gestellt, in dem der Kläger anfragt, welche Voraussetzungen er haben müsste, um zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen.
Zusammenfassend scheitert der Rentenanspruch des Klägers daran, dass nach dem 06.06.1987 weder in Deutschland noch in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, und dass der Kläger auch nicht seit spätestens Juli 1989 eine kroatische Rente bezieht. Rentenleistungen aus Bosnien-Herzegowina sind nach dem im Verhältnis zwischen diesem Land und der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 nicht geeignet, die Anwartschaft zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, insbesondere um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Der am 1943 geborene Kläger lebt in Bosnien-Herzegowina. Er hat keinen Beruf erlernt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 20.06.1968 bis 18.04.1981 insgesamt 118 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Beschäftigt war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Bauhilfsarbeiter, als Staplerfahrer und zuletzt Gummimonteur. Danach sind in Bosnien-Herzegowina in der Zeit vom 01.07.1983 bis 06.06.1987 drei Jahre, zehn Monate und sieben Tage an Versicherungszeit bestätigt.
Am 27.11.1986 hat der Kläger erstmals Rentenantrag gestellt. Daraufhin wurde er vom 14.03. bis 16.03.1988 in der Gutachterstelle Regensburg u.a. neurologisch-psychiatrisch untersucht, wobei 1. psychovegetative Allgemeinstörungen und 2. wirbelsäulenabhängige Beschwerden diagnostiziert wurden. Ein Anhaltspunkt für eine endogenen Psychose oder Abbauerscheinungen wurde nicht gefunden, wohl aber eine deutliche Aggravationstendenz beschrieben. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 28.04. 1988 ab, der mit dem Hinweis versehen war, bei einem späterem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Diesbezüglich werde auf das Merkblatt Nr.6 hingewiesen. Der Kläger hat den Empfang dieses Bescheides mit Rückschein vom 12.05.1988 bestätigt. In einem weiteren Bescheid vom 10.06.1988 wurden die vom Kläger in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten aufgeführt; unter anderem wurde auch auf das Erfordernis der versicherungsfallnahen Belegung hingewiesen sowie auf die Möglichkeit, die Anwartschaft durch eine durchgehende Belegung ab Januar 1984 aufrecht zu erhalten (Merkblatt Nr.6).
Am 02.11.1995 fragte der Kläger an, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um von der Beklagten untersucht zu werden. Daraufhin erhielt er unter dem 13.11.1995 ein Aufklärungsschreiben mit Info-Heft.
Am 02.03.1996 hat der Kläger den nunmehr streitigen Rentenantrag gestellt und ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Mit Bescheid vom 20.08.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil ausgehend vom Datum der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt (keine Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 02.03.1991 bis 01.03.1996). Der Widerspruch des Klägers, in dem dieser unter anderem vortrug, er besitze die kroatische Staatsangehörigkeit, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1998 zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe seinen Rentenantrag bereits 1986 gestellt. Bis zum 06.06.1987 habe er Pflichtbeiträge nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften geleistet. Seitdem stehe er unter der Kontrolle der behandelnden Ärzte und sei nicht in der Lage gewesen, Pflichtbeiträge zu zahlen, weil er an einer chronischen paranoiden Psychose leide. Er legte eine große Anzahl von ärztlichen Untersuchungsberichten vor. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klage mit Urteil vom 12.04.2000 abgewiesen, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Annahme eines Versicherungsfalles zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt seien.
Der Kläger hat gegen das am 18.09.2000 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 07.11., eingegangen 17.11.2000, Berufung eingelegt und zur Begründung erneut vorgetragen, er habe bereits am 27.11.1986 einen Rentenantrag gestellt. Dieses Verfahren sei nicht unterbrochen worden und müsse fortgesetzt werden. Von einem Bescheid vom 28.04.1988 wisse er nichts. Sein Schreiben vom 02.03.1996 sei nur ein Fortsetzungsschreiben gewesen und nicht ein neuer Antrag. Zur Zeit der Antragstellung am 27.11.1986 sei die Anwartschaft noch erhalten gewesen. Vorgelegt wurde ein Entlassungsbericht aus dem Jahre 1988, wonach der Kläger vom 10.04.1988 bis 20.09.1988 in Mostar wegen einer Pleuritis exsudativa behandelt wurde. In diesem Bericht findet sich die Feststellung, dass die Kontrollaufnahmen der Lunge eine vollständige Remission zeigten.
Der Senat hat ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten und Radiologen Dr.R. vom 14.02.2001 eingeholt, in dem dieser beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: 1. paranoide Psychose (Schizophrenie), 2. chronische Raucherbronchitis, 3. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Neigung zu Lendenwirbelsyndrom, 4. Magenresektion 2/97 wegen eines malignen Lymphomes. Zu der paranoiden Psychose wird ausgeführt, der Verlauf entspreche der klinischen Erfahrung. Nach der ersten stationären Behandlung 1987 sei es zu einer vollständigen Remission gekommen, die auch bei der stationären Rentenbegutachtung im März 1988 (Regensburg) festgestellt worden sei, bei der keine psychischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Auch bei der Pleuritisbehandlung 1988 sei von psychischen Abweichungen nicht die Rede. Im Oktober 1989 sei es zu einem neuen Schub der Psychose gekommen, jedoch habe laut Klinikbericht erneut eine therapeutische Remission erzielt werden können. Weitere Schübe seien dann in größeren Abständen (11/90, 10/92, 6/93 und 6/94) registriert. Bei einer stationären Behandlung vom 29.04. bis 08.05.1995 habe sich eine erneute Psychosesymptomatik ergeben, weil der Kläger die Medikamente abgesetzt hatte. Danach sei es aber durch entsprechende Behandlung wieder zu einer Remission gekommen. In der Folgezeit hätten die Wahn- und Verfolgungs- ideen zugenommen. Es sei zu Aggressionsstörungen gekommen. Seit Februar 1996 (Rentenbegutachtung in Bosnien-Herzegowina) sei die Psychose so schwerwiegend, dass ein Arbeitseinsatz nicht mehr vertretbar sei. Schwerarbeiten habe der Kläger wegen seines Rückens schon seit März 1988 nicht mehr verrichten können. Bis Juni 1989 habe eine mittelgradige Einschränkung der nervlich-geistigen und körperlichen Belastbarkeit bestanden. Leistungsmotivation, Konzentrationsfähigkeit, selbständiges Denken und Urteilsvermögen seien schon damals beeinträchtigt gewesen. Während der langen Remissionszeiten seien aber leichte und ruhige Tätigkeiten ohne Stressbelastung vollschichtig zumutbar gewesen. Während der Phasen der Psychoseschübe habe jeweils Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erwerbsunfähigkeit lasse sich erst ab Februar 1996 begründen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.05.2001 daran festgehalten, den Bescheid vom 28.04.1988 nicht bekommen zu haben. Er sei zudem falsch beraten worden. Wenn man ihn über die Notwendigkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft informiert hätte, hätte er dies getan. Dazu sei er auch weiterhin ausdrücklich bereit.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 12.04.2000 sowie des Bescheides vom 20.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab November 1986 zu gewähren.
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 28.04.1988 auf dem Rückschein bestätigt habe. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Widerspruchsverfahren habe er auch nur andeutungsweise erwähnt, dass ihm der Bescheid nicht zugegangen sei. Er habe vielmehr einen neuen Antrag gestellt, in dem er mit Schreiben vom 02.11.1995 angefragt habe, welche Voraussetzungen er erfüllen müsse, um zu einer Untersuchung zu kommen. Mit Schreiben vom 22.12.1994 habe er die Erteilung eines Versicherungsverlaufes beantragt. Auch in diesem Verfahren sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass bereits ein Rentenverfahren laufe. Ein Beratungsfehler liege nicht vor; mit dem Bescheid vom 28.04.1988 sei dem Kläger unter anderem das Merkblatt Nr.6 überlassen worden. Erneut sei er auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Rentenauskunft vom 10.06.1988 und mit der Auskunft vom 10.07.1995 hingewiesen worden.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG Landshut zum Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Nach den bis zum 31.12.2000 geltenden §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 alter Fassung (a.F.) Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bzw. §§ 1246, 1247 Abs.1, 2a der bis zum 31.12.1991 geltenden Reichsversicherungsordnung (RVO) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs oder der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F., § 1246 Abs.2 RVO).
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs.2 SGB VI a.F., § 1247 Abs.2 RVO).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger seit Februar 1996 (Rentenbegutachtung in Bosnien-Herzegowina) keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Damit liegt seit diesem Zeitraum nach dem hier anzuwendenden § 44 Abs.2 SGB VI a.F. (§ 300 Abs.2 SGB VI) Erwerbsunfähigkeit vor. Darüber besteht zwischen den Beteiligten keine Meinungsverschiedenheit. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI erforderliche versicherungsfallnahe Belegung (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit) nicht mehr gegeben, weil in der Zeit von Februar 1991 bis Februar 1996 weder in Deutschland noch im ehemaligen Jugoslawien Rentenversicherungsbeiträge geleistet wurden. Vielmehr wurden Pflichtbeiträge zuletzt im Juni 1987 in Bosnien-Herzegowina entrichtet.
Die Anwartschaft nach § 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI wäre nur dann gewahrt, wenn die Erwerbsunfähigkeit spätestens im Juli 1989 eingetreten wäre. Davon kann in Auswertung der zahlreichen ärztlichen Unterlagen, und insbesondere aufgrund der Begutachtung in Regensburg im März 1988, nicht ausgegangen werden. Zwar liegt beim Kläger, wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr.R. in seinem Gutachten vom 14.02.2001 schlüssig vorträgt, schon seit längerem eine paranoide Psychose (Schizophrenie) vor, die erstmals bereits 1987 stationär behandelt wurde. Nach dieser ersten Behandlung kam es jedoch zu einer vollständigen Remission, wie auch bei der stationären Rentenbegutachtung im März 1988 bestätigt wurde, bei der keine psychischen Auffälligkeiten erkennbar waren. Ebenso war es bei der Pleuritisbehandlung im Jahre 1988. Erst im Oktober 1989 trat ein neuer Schub der Psychose auf, der jedoch therapeutisch beherrscht werden konnte. Weitere Schübe wurden dann in größeren Abständen (11/89, 10/92, 6/93 und 6/94) registriert. Bei einer stationären Behandlung vom 29.04. bis 08.05.1995 ergab sich eine erneute Psychose-Symptomatik, weil der Kläger die Behandlung abgesetzt hatte. Unter Pharmakotherapie kam es aber wieder zu einer Remission. Erst in der Folgezeit nahmen die Wahn- und Verfolgungsideen zu, es kam zu aggressivem Verhalten gegenüber der Ehefrau, zu Denk- und Affektstörungen. Bei der Rentenbegutachtung im Februar 1996 konnte eine fortgeschrittene Psychose diagnostiziert werden. Aufgrund dieses Verlaufes ist mit Dr.R. davon auszugehen, dass zwar seit 1987 klinisch nachgewiesene paranoide Symptome aufgetreten sind, die aber zunächst noch therapeutisch zugänglich waren, wie die dokumentierten langen Remissionszeiten beweisen. Während dieser Remissionsphasen hätte der Kläger noch leichte und nervlich nicht belastende Arbeiten vollschichtig verrichten können. Sogar im Mai 1995 konnte noch eine letzte Remissionsphase erzielt werden. Daraus ergibt sich, dass Erwerbsunfähigkeit vor Februar 1996 nicht nachgewiesen ist und vor Juni 1989 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit scheitert demnach an der nicht mehr vorhandenen Anwartschaft.
Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt nicht in Betracht, weil vor Februar 1996 auch Berufsunfähigkeit nicht nachgewiesen werden kann, denn der Kläger konnte bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit mehr als die Hälfte eines vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen. Berufsschutz genießt er aufgrund der in Deutschland ausgeübten ungelernten Tätigkeit nicht. Im Übrigen gelten für Renten wegen Berufsunfähigkeit dieselben Anforderungen bezüglich der Anwartschaft wie für Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs.1 SGB VI).
Es liegen auch keine Tatbestände im Sinne von §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 SGB VI vor, die geeignet wären, die Anwartschaft zu verlängern. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit mindestens seit Juni 1989 (§ 43 Abs.3 Nr.1 i.V.m. § 58 SGB VI) kann nach dem Gutachten von Dr.R. ausgeschlossen werden, da die Erkrankung des Klägers nur schubweise auftrat und dazwischen lange Intervalle lagen, in denen durchaus eine Arbeit hätte ausgeübt werden können.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenzeitlichen in Kraft getretenen deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen. Abgesehen davon, dass der Kläger noch am 10.04.1996 angegeben hatte, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger zu sein, wäre Voraussetzung für eine Erhaltung der Anwartschaft, dass er seit Juli 1989 eine Rente vom kroatischen Sozialversicherungsträger beziehen würde (Art.26 Abs.2 des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens, in Kraft getreten am 01.12. 1998). Das ist nicht der Fall.
Nichts anderes folgt aus der Übergangsbestimmung des § 241 SGB VI. Nach dieser Bestimmung ist die versicherungsfallnahe Belegung mit Pflichtbeiträgen nicht erforderlich, wenn bereits vor dem 01.01.1984 60 Kalendermonate an Versicherungszeiten zurückgelegt wurden - das ist beim Kläger der Fall - und wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, oder wenn die Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Beim Kläger ist die Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 1. Januar 1984 eingetreten (s. oben). Auch ist die Zeit danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten erfüllt. Als solche käme insbesondere eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in Betracht (§ 241 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 240 Abs.2 Nr.2 i.V.m. § 54 Abs.4, § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI), die jedoch im Hinblick auf die ärztlich festgestellten remissionsfreien Intervalle nicht vorliegt.
Freiwillige Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung wurden nicht entrichtet. Zwar hat der Kläger insoweit einen sogenannten Herstellungsanspruch geltend gemacht, indem er behauptet, er sei unzureichend aufgeklärt worden; bei richtiger Aufklärung hätte er freiwillige Beiträge geleistet. Ein Herstellungsanspruch scheidet indessen schon deswegen aus, weil der Kläger bereits vor Einführung der Anwartschaften im Jahre 1984 die Bundesrepublik verlassen hatte. Damals bestand keine Veranlassung für den deutschen Rentenversicherung oder sonstige deutsche Behörden, auf die Möglichkeit von der freiwilligen Beitragsleistung besonders hinzuweisen, da eine Anwartschaftserhaltung damals noch nicht erforderlich war.
Aber auch später ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht ersichtlich. Dem Rentenablehnungsbescheid vom 28.04.1988 war das Merkblatt Nr.6 beigefügt, in dem ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Anwartschaftserhaltung und die Möglichkeit, dies durch freiwillige Beiträge zu tun, hingewiesen war. In einem speziellen Absatz für Ausländer fand sich ferner der Hinweis, dass sich durch internationale Abkommen etwas anderes ergeben könne, und dass sie sich insoweit an den Versicherungsträger wenden sollten. Eine fehlerhafte oder unvollständige Beratung des Klägers durch die Beklagte mit der Folge eines Herstellungsanspruches liegt deshalb nicht vor.
Die Rentenanwartschfat ist auch nicht durch den am 27.11.1986 gestellten ersten Rentenantrag erhalten. Zwar ist nach den seit dem 01.01.1992 geltenden §§ 240 Abs.2 S.2, 241 Abs.2 S.2 SGB VI für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Grundsätzlich können nach § 197 Abs.2 SGB VI freiwillige Beiträge für ein Jahr nur noch bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden (früher nur bis zum 31.12. des Jahres). Diese Frist wird jedoch unterbrochen durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch (§ 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI), also einen Rentenantrag. Bei Stellung des ersten Rentenantrags am 27.11.1986 war die Anwartschaft noch durch Beiträge in Bosnien-Herzegowina gewahrt. Dieser Antrag ist indessen von der Beklagten mit Bescheid vom 10.06.1988 bestandskräftig abgelehnt worden und demnach nicht mehr geeignet, die Berechtigung zur freiwilligen Beitragsleistung und damit die Rentenanwartschaft zu erhalten. Die Behauptung des Klägers, er habe den Bescheid vom 10.06.1988 nicht erhalten, entbehrt jeder Grundlage. Vielmehr findet sich in der Akte ein vom Kläger persönlich im Mai 1988 unterschriebener Rückschein, mit dem der Empfang des Rentenablehnungsbescheides ausdrücklich bestätigt wurde. Damit ist das damalige Rentenverfahren beendet. Ein neuer Antrag wurde frühestens am 02.11.1995 mit einem Schreiben gestellt, in dem der Kläger anfragt, welche Voraussetzungen er haben müsste, um zur Untersuchung nach Deutschland zu kommen.
Zusammenfassend scheitert der Rentenanspruch des Klägers daran, dass nach dem 06.06.1987 weder in Deutschland noch in Bosnien-Herzegowina oder Kroatien Versicherungszeiten zurückgelegt wurden, und dass der Kläger auch nicht seit spätestens Juli 1989 eine kroatische Rente bezieht. Rentenleistungen aus Bosnien-Herzegowina sind nach dem im Verhältnis zwischen diesem Land und der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 nicht geeignet, die Anwartschaft zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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