L 5 R 2413/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 4062/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2413/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.05.2011 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer höheren Rente ab September 2008.

Die 1946 in B. geborene Klägerin reiste im August 1992 nach Deutschland ein. Sie nahm am 01.06.1994 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Am 06.03.2006 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für Frauen. Mit Bescheid vom 27.04.2006 bewilligte ihr die Beklagte eine Altersrente für Frauen ab dem 01.07.2006 in Höhe von 589,68 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie die von der Klägerin im Ausland zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu 60%. Dagegen legte die Klägerin am 18.05.2006 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 13.09.2007 bewilligte der r. Rentenversicherungsträger der Klägerin ab dem 01.06.2007 eine Altersrente von zunächst 537 L ... In der Folgezeit wurde ihre r. Rente mehrfach erhöht. Eine Auszahlung an die Klägerin erfolgte zunächst nicht.

Mit Bescheid vom 01.10.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.04.2006 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.01.2007 auf und bewilligte der Klägerin ab dem 01.10.2007 eine Rente in Höhe von 463,00 EUR. Zugleich machte sie für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 30.09.2007 eine Überzahlung in Höhe von 1.498,65 EUR geltend und kündigte an, diesen Betrag mit der ausländischen Nachzahlung zu verrechnen. Zur Begründung führte sie an, dass die Klägerin ab dem 01.01.2007 eine ausländische Rente erhalte, die auf die deutsche Rente anzurechnen sei. Gegen diesen Fiktivabzug legte die Klägerin am 09.10.2007 Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 11.02.2008 und vom 11.03.2008 hob die Beklagte die Rentenbewilligung teilweise auf und machte Überzahlungen für die Vergangenheit in Höhe von 792,54 EUR, bzw. 48,18 EUR geltend. Zur Begründung gab sie jeweils die geänderte Höhe der anzurechnenden ausländischen Rente der Klägerin an. Mit Schreiben vom 14.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie aufgrund ihrer Widersprüche vorläufig den ursprünglich bewilligten Rentenbetrag weiterzahlen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2008 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 13.08.2008 Klage beim Sozialgericht Freiburg wegen des Fiktivabzugs erhoben.

Die Klägerin hat am 02.09.2008 die vollständige Nachzahlung ihrer r. Rente auf ihr deutsches Girokonto erhalten. Seither wird zudem monatlich die laufende r. Rente geleistet. Die regionalen r. Rentenstellen nehmen die Auszahlung der Renten an im Ausland lebende r. Rentenempfänger auf der Grundlage einer internen Vereinbarung über die Erbringung von Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Renten und anderen Sozialversicherungsleistungen vor. Dieser Vereinbarung zufolge führt die r. Niederlassung der C. E. sämtliche Rentenüberweisungen auf die Fremdwährungskonten der im Ausland lebenden r. Rentenempfänger durch. Diese verwendet für die Umrechnung der auf R. lautenden Rente den Wechselkurs, der um 10.00 Uhr des Werktags gilt, der unmittelbar auf den 19. des betreffenden Monats folgt.

Mit Bescheid vom 14.11.2008 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung in Höhe von 2.503,44 EUR festgesetzt. Die für die Zeit vom 1.10.2007 bis 31.12.2008 wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht ausgezahlten Beträge seien zurückzuzahlen. Hiergegen hat sie, vertreten durch ihren Ehemann, am 03.12.2008 Widerspruch eingelegt.

Mit Änderungsbescheiden vom 04.06.2009, 08.10.2009 und 30.03.2010 hat die Beklagte die Rentenhöhe auf zuletzt 330,32 EUR reduziert.

Die Klägerin hat zunächst sinngemäß beantragt, die Bescheide hinsichtlich des Fiktivabzugs der r. Rente von der deutschen Rente aufzuheben. Die Klägerin hat, nachdem die r. Rente monatlich ausgezahlt wird und nach Erhalt der Nachzahlung, ihr Begehren auf Auszahlung einer höheren Rente beschränkt auf die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag der r. Rente und dem Anrechnungsbetrag dieser Rente auf die deutsche Rente. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass entsprechend dem Zuflussprinzip nur der in Euro ausgezahlte Betrag der r. Rente abgezogen werden dürfte und nicht der Betrag, der sich aus der Umrechnung der in r. Währung bewilligten Rente in Euro in der von der Beklagten vorgenommenen Weise ergibt. Bei der Anrechnung ihrer r. Rente müsse entsprechend Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. über Soziale Sicherheit vom 08.04.2005 (BGBl. II 2006 Nr. 6, S. 164 ff, im Folgenden: deutsch-r. Abkommen) der Tageskurs des L. zugrunde gelegt werden, zu dem der r. Rentenversicherungsträger die Rente nach Deutschland anweise. Dies ergebe sich auch aus Art. 107 Abs. 6 der EWG-Verordnung Nr. 574/72, bzw. aus Art. 90 EWG 987/2009. Anderenfalls käme es zu teilweise erheblichen Wertdifferenzen zu ihren Ungunsten. Diese Wertdifferenzen hat die Klägerin in einer umfangreichen Tabelle näher errechnet und dargelegt (Bl. 105 SG-Akte).

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids berufen.

Die Klägerin wandte sich mit einer Petition an das E. Parlament und verwies darauf, dass die C. B. und die D. R. bei der Umrechnung ihrer Rente von r. L. (R.) in Euro die Durchführungsmodalitäten der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Artikel 107 Währungsumrechnung), unterschiedlich auslegten, was zu einem monatlichen Kursverlust von 25 bis 35 Euro führe.

In seiner Stellungnahme an das E. Parlament erklärte die E. Kommission am 09.12.2010:

"Nach den Auskünften, die die E. Kommission am 17. Juli 2010 vom deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhielt, wird die in Deutschland bezogene Rente der Petentin nach deutschem Recht berechnet (Fremdrentengesetz, FRG). Laut FRG sind bei der Berechnung der deutschen Rente bestimmter Personengruppen neben den in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten auch die Versicherungszeiten in anderen Staaten so anzurechnen, als seien sie in Deutschland zurückgelegt worden. Durch dieses Gesetz sollen Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die von den Auswirkungen des zweiten Weltkriegs betroffen sind, in das deutsche Rentensystem integriert werden. Eine gleichzeitig gezahlte ausländische Rente wird von der nach FRG berechneten Rente abgezogen (wobei der Abzug nicht den Betrag überschreiten darf, den Deutschland für den fraglichen Zeitraum gezahlt hätte). Da die Petentin ihre ausländische Rente in r. Währung bezieht, muss der deutsche Träger den Betrag in Euro umrechnen. Vor dem 1. Mai 2010 bestimmte der deutsche Träger den anwendbaren Umrechnungskurs anhand von Artikel 107 der Verordnung 574/72. Dieser Artikel legt fest, welche Wechselkurse anzuwenden sind, wenn bei der Leistungsberechnung Beträge in anderer Währung berücksichtigt werden müssen. Die jeweiligen Wechselkurse wurden von der E. Kommission vierteljährlich im Amtsblatt veröffentlicht und beruhten auf dem Durchschnitt des vorangegangenen Quartals. So wurde z. B. für die Umrechnung des Abzugsbetrags in den Monaten April, Mai und Juni der durchschnittliche Wechselkurs der Monate Januar bis März desselben Jahres verwendet. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 teilte die r. Nationale Renten- und Sozialversicherung der Kommission mit, dass sich die regionalen Rentenstellen, die die Auszahlung der Renten an im Ausland lebende r. Rentenempfänger vornehmen, auf eine interne Vereinbarung über die Erbringung von Bankdienstleistungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Renten und anderen Sozialversicherungsleistungen stützen. Dieser Vereinbarung zufolge führt die r. Niederlassung der C. E. sämtliche Rentenüberweisungen auf die Fremdwährungskonten der im Ausland lebenden r. Rentenempfänger durch. Die C. verwendet für die Umrechnung der auf R. lautenden Rente den Wechselkurs, der um 10.00 Uhr des Werktags gilt, der unmittelbar auf den 19. des betreffenden Monats folgt. Diese Praxis war auch mit der bisherigen EU-Verordnung vereinbar, die ja nicht den Wechselkurs für die Auszahlung von Leistungen an in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Personen festlegte. Laut dem ehemaligen Artikel 52 der Verordnung 574/72 bestimmte Anhang 6 dieser Verordnung lediglich das Verfahren für den Export der Leistung (d. h. für Zahlungen an Personen, die ihren Wohnsitz nicht im zuständigen Mitgliedstaat haben). R. gab als Verfahren die unmittelbare Zahlung an den Leistungsempfänger an, d. h. es erfolgt eine Direktzahlung auf dessen Konto in dem anderen Mitgliedstaat. Die neuen EU-Verordnungen ändern nichts an den anwendbaren Regeln. Allerdings konnte es in Zeiten stark schwankender Wechselkurse vorkommen, dass sich der Kurs, der bei der Umrechnung der ausländischen Rente zum Zweck ihre Abzugs von der deutschen Rente verwendet wurde, erheblich von dem unterschied, der bei der Auszahlung durch die r. Bank verwendet wurde. Das lag daran, dass die Wechselkurse für die Umrechnung der r. Rente jeweils für einen Dreimonatszeitraum festgelegt waren und sich nach dem durchschnittlichen Kurs in dem ihrer Veröffentlichung vorangegangenen Dreimonatszeitraum richteten. In der Praxis wurde dieser Unterschied spürbar, wenn der Kurs um mehr als 10 % schwankte. Das war insbesondere während der Wirtschaftskrise Anfang 2009 der Fall. Anzumerken ist ferner, dass seit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung 883/2004 und der Verordnung 987/2009, die ab 1. Mai die Verordnungen 1408/71 und 574/72 ersetzte, neue Regeln für die Währungsumrechnung galten bzw. gelten. Gemäß Artikel 90 der Verordnung 987/2009 ist jetzt ein Tageskurs anzuwenden. Das Bezugsdatum ist in Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/20091 festgelegt. Nach Ziffer 3(b) dieses Beschlusses hat ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, den Umrechnungskurs zu verwenden, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Dadurch liegt das Bezugsdatum für die Bestimmung des Wechselkurses, der zum Zwecke der Leistungsberechnung verwendet wird, jetzt näher am Datum der Leistungszahlung, so dass die nachteiligen Folgen von Wechselkursschwankungen verringert werden.

Die Petition blieb mit folgender Schlussfolgerung vom 09.12.2010 ohne Erfolg:

"Die vorgelegten Informationen enthalten keine Anhaltspunkte für ein Problem bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Personen und deren Familien, die innerhalb der EU zu oder abwandern. Die nachteiligen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen werden durch die neuen Bestimmungen des Beschlusses über die Festlegung der Umrechnungskurse gemindert, weil das Bezugsdatum für die Bestimmung des Wechselkurses, der zur Berechnung des Abzugs der r. Rente von der deutschen Rente verwendet wird, jetzt näher an dem Datum liegt, an dem die r. Bank die Leistung auf das Konto des Empfängers überweist.

Mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung der r. auf die deutsche Rente sei § 31 Abs. 1 Fremdrentengesetz. Danach gelte Folgendes: "Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird". Über die Währungsumrechnung enthalte das Fremdrentengesetz keine Regelung. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme Art. 25 Abs. 1 des deutsch-r. Abkommens nicht als Grundlage für die Währungsumrechnung in Betracht. In dieser Vorschrift sei in S. 1 geregelt, dass Geldleistungen von einem Träger eines Vertragsstaates an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalte, in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaates mit befreiender Wirkung erbracht werden könnten. Würden die Geldleistungen in der Währung des anderen Vertragsstaates erbracht, sei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen werde, Art. 25 Abs. 1 S. 2 deutsch-r. Abkommen. Dieses Abkommen sei zwar durch Art. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 08.04.2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und R. über Soziale Sicherheit vom 06.03.2006 (BGBl. II 2006 Nr. 6, S. 162 f) durch den deutschen Gesetzgeber sowie durch das Gesetz Nr. 406/2005 des r. Gesetzgebers ratifiziert worden. Das Abkommen werde aber durch vorrangiges E. Recht überlagert, so dass die E. Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Der Beitritt von R. zur E. Union sei zum 01.01.2007 durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik B. und R. und die Anpassungen der Verträge, auf denen die E. Union beruht (Amtsblatt der E. Union vom 21.06.2005, S. L 157/203, im Folgenden: Beitrittsakte) erfolgt. Nach Art. 2 der Beitrittsakte seien ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der E. Zentralbank für B. und R. verbindlich. Demgemäß sei auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Konsolidierte Fassung - ABI. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997; ABI. L 149 vom 5.7.1971, S. 2 (im Folgenden: EG-VO Nr. 1408/71) in R. anwendbar. Seit dem 01.05.2010 sei die EG-VO Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des E. Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: EG-VO Nr. 883/2004) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des E. Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der EG-VO Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: EG-VO Nr. 987/2009) ersetzt worden. In diesen Verordnungen würden unter anderem die Auswirkungen eines gleichzeitigen Leistungsbezuges von Rentenversicherungsträgern verschiedener Mitgliedstaaten geregelt. Nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 der EG-VO Nr. 1408/71 gelte für die Zeit bis zum 30.04.2010 Folgendes: "Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder des Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden". Aus dieser Vorschrift ergebe sich, dass die europarechtlichen Vorschriften einer Anrechnung von ausländischen Renten auf eine deutsche Rente nicht entgegenstünden. Die Vorschrift werde durch Art. 46a der Verordnung ergänzt. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift werden für die Anwendung der Kürzungs-, Ruhens- und Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bei Zusammentreffen einer Leistung bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene mit einer Leistung gleicher Art oder einer Leistung unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, folgende Vorschriften gelten: "a) Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen oder die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats die Berücksichtigung solcher im Ausland erworbenen Leistungen oder dort erzielter Einkünfte vorsehen. b) Der Betrag der von einem anderen Mitgliedstaat zu zahlenden Leistungen wird vor Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer individueller Abgaben oder Abzüge berücksichtigt. c) Der Betrag der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Leistungen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, wird nicht berücksichtigt. d) Sind Kürzungs-, Ruhens- bzw. Entziehungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, weil der Versicherte aufgrund der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldete Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art oder andere im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten erzielte Einkünfte bezieht, so kann die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats geschuldete Leistung nur um den Betrag der nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen oder der im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte gekürzt werden". Zur Durchführung der EG-VO Nr. 1408/71 sei die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (Konsolidierte Fassung - ABI. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1; AM. L 74 vom 27.3.1972, S. 1, im Folgenden: EG-VO Nr. 574/72) erlassen worden. In Art. 107 EG-VO Nr. 574/72 fänden sich Regelungen über die Währungsumrechnung. Diese würden gemäß Art. 107 Abs. 1 EG-VO Nr. 574/72 zur Durchführung unter anderem der Vorschriften Art. 12 Abs. 3 und Art. 46a Abs. 3 EG-VO Nr. 1408/71 und damit für den Fall des Zusammentreffens von Renten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten gelten. Gemäß Art. 107 Abs. 1 EG-VO Nr. 574/72 werde für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der E. Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist Bezugszeitraum der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse, der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse, der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse, der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse. In den von Absatz 1 nicht erfassten Fällen erfolge die Umrechnung sowohl bei Leistungszahlung als auch bei Erstattung zum am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs, Art. 107 Abs. 6 EG-VO Nr. 574/72. Aufgrund dieser speziellen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen verbleibe für die Anwendbarkeit des Art. 25 des deutsch-r. Abkommens kein Raum. Maßgebend seien daher allein die Vorschriften des Europarechts. Die Beklagte habe die Nachzahlung der r. Rente an die Klägerin am 02.09.2008 zum Tageskurs der Bank berücksichtigt (vgl. Bl. 101 der Gerichtsakte). Hinsichtlich der laufenden r. Rente ab September 2008 habe die Beklagte die Währungsumrechnung entsprechend den europarechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Der Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 EG-VO Nr. 574/72 sei vorliegend eröffnet. Daran ändere der Umstand nichts, dass die r. Rente in der Währung EURO auf das deutsche Konto der Klägerin überwiesen werde. Denn maßgebend sei, dass die r. Rente der Klägerin vom r. Versicherungsträger in r. Währung bewilligt werde. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Grundgesetz bzw. der Grundsatz des einheitlichen Verwaltungshandelns. Denn es seien auch Fallkonstellationen denkbar, in denen die Währungsumrechnung nicht bereits durch den ausländischen Versicherungsträger, sondern erst durch die inländische kontoführende Bank bei der Buchung des Guthabens erfolge. Ob eine Umrechnung in die Währung EURO erfolge oder nicht könne aber nicht von der Zahlungsweise des r. Rentenversicherungsträgers abhängen. Denn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser Fallkonstellationen sei nicht erkennbar. Einen einheitlichen Anknüpfungspunkt biete damit allein die Währung, in der die ursprüngliche Rentenbewilligung erfolge. Dementsprechend sei vorliegend eine Umrechnung der in r. Währung bewilligten r. Rente in die Währung EURO durch die Beklagte erforderlich. Die Umrechnung der Rente entsprechend den Vorgaben in Art. 107 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 574/72 führe auch nicht zu unverhältnismäßigen Ergebnissen gegenüber der Klägerin. Nach der von ihr vorgelegten Berechnung (Bl. 105 der Gerichtsakte) habe sie in der Zeit von September 2008 bis August 2010 Verluste in Höhe von 252,68 EUR aufgrund der Kursdifferenzen gehabt. Der monatliche Verlust betrage danach im Durchschnitt 10,50 EUR. Hinzu komme, dass die hohen Kursdifferenzen von über 20,00 EUR bis zu 50,90 EUR insbesondere in der Zeit von November 2008 bis März 2009 aufgetreten seien. In den übrigen Monaten seien die Verluste weitaus geringer gewesen. Dies sei auf den stetig steigenden Kurs des L. gegenüber dem Euro zurückzuführen. Dementsprechend sei die Klägerin durch Kursdifferenzen zunehmend weniger belastet, bzw. teilweise sogar günstiger gestellt worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Zeit von Januar bis Ende März 2009 den Referenzkurs von Juli 2008 in Höhe von 3,576370 angesetzt habe. Der Euro-Referenzkurs habe sich zwar im Oktober 2008 auf 3,7479 belaufen. Es sei aber weiterhin der Umrechnungskurs von Juli 2008 anzusetzen gewesen, da die Voraussetzungen für die Anwendung eines neuen Umrechnungskurses nicht vorgelegen hätten. Gemäß § 17a Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften - (SGB IV) bleibe der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend bis die Sozialleistung zu ändern sei, sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintrete, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten. Diese Voraussetzungen seien für die Zeit von Januar bis März 2009 nicht gegeben gewesen, so dass es bei dem Umrechnungskurs von Juli 2008 verbleibe. § 17a Abs. 3 S. 1 SGB IV sei vorliegend auch anwendbar. Denn die Verwaltungskommission der E. Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (im Folgenden: Verwaltungskommission) habe über die Auslegung des Art. 107 Abs. 1 der EG-VO Nr. 574/72 am 13.03.1975 den Beschluss Nr. 99 getroffen. Danach sei Art. 107 Abs. 1 EG-VO Nr. 574/72 dahingehend auszulegen, dass er den Umrechnungskurs bestimme, der zur Zeit der Erstfeststellung oder zur Zeit der Neuberechnung nach Art. 51 Abs. 2 der EG-VO Nr. 1408/71 maßgebend sei. Art. 107 Abs. 1 EG-VO Nr. 574/72 verpflichte jedoch nicht dazu, die laufenden Leistungen (vor allem Renten) unter Anwendung der in Abs. 1 Buchstabe a und b festgelegten Umrechnungskurse vierteljährlich neu zu bestimmen. Diesbezüglich habe die Verwaltungskommission in den Beschluss ihre Erwägung aufgenommen, dass die Einführung des in Art. 107 Abs. 2 EG-VO Nr. 574/72 genannten Bezugszeitraums nicht bedeute, dass jedes Vierteljahr eine Neuberechnung aller Leistungen vorzunehmen sei, was insbesondere bei Renten schwer durchführbar wäre und Verzögerungen bei der Auszahlung nach sich zöge. Die zeitliche Anwendbarkeit eines Umrechnungskurses sei damit abgesehen von der Erstfeststellung oder einer Neuberechnung gemäß § 51 EG-VO Nr. 1408/71 nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt. Insofern sei das jeweilige Recht der Mitgliedsstaaten und damit vorliegend § 17a Abs. 3 S. 1 SGB IV anwendbar. Für die Zeit ab dem 01.05.2010 habe die Beklagte die Umrechnung ebenfalls im Einklang mit den europarechtlichen Vorschriften und damit rechtmäßig vorgenommen. Eine dem Art. 12 Abs. 2 S.1 der EG-VO Nr. 1408/71 entsprechende Regelung sei für die Zeit ab dem 01.05.2010 in Art. 53 Abs. 2 EG-VO Nr. 883/2004 normiert. Die Durchführung dieser Verordnung sei in der EG-VO Nr. 987/2009 geregelt. Gemäß Art. 90 EG-VO Nr. 987/2009 gelte als Wechselkurs zweier Währungen der von der E. Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Nach S. 2 dieser Vorschrift bestimme die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Diesbezüglich habe die Verwaltungskommission am 15.10.2009 den Beschluss Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse getroffen. Nach Nr. 1 des Beschlusses sei der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der E. Zentralbank veröffentlicht werde. Sofern in dem Beschluss Nr. H3 nicht anders angegeben, gelte der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht worden sei, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt habe, Nr. 2 des Beschlusses Nr. H3. Ein Träger, der eine Leistung zahle, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst werde, verwende bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gelte, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht (Nr. 5 des Beschlusses Nr. H3). Eine solche andere Regelung sei mit § 17a Abs. 3 S. 1 SGB IV im deutschen Recht enthalten. Damit bleibe ein nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestimmter Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis eine der in § 17a Abs. 3 S. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen eintrete. Diese gesetzlichen Vorgaben seien von der Beklagten bei der Anrechnung der r. Rente der Klägerin auf ihre deutsche Rente beachtet worden.

Gegen diesen ihr am 05.05.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.05.2011 Berufung beim SG eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, nach Art. 25 Abs. 1 Abkommen mit R. sei geregelt "dass Geldleistungen von einem Träger eines Vertragstaates an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, in der Währung des einen oder des anderen Vertragsstaats mit befreiender Wirkung erbracht werden können". Ab 01.01.2007 Beitritt von R. zur E. Union galten/gelten die E. Rechtsvorschriften, die anzuwenden seien. Laut dem ehemaligen Art. 52 der Verordnung 574/72 bestimmte Anhang 6 dieser Verordnung lediglich das Verfahren für den Export der Leistung (d.h. für Zahlungen an Personen die ihren Wohnsitz nicht im zuständigen Mitgliedstaat haben). R. habe als Verfahren die unmittelbare Zahlung an den Leistungsempfänger angegeben, d.h. es erfolge eine Direktzahlung auf dessen Konto in dem anderen Mitgliedstaat. Grundlage bei der Anwendung des § 31 FRG sei generell der fremde Rentenbetrag, der dem Berechtigen tatsächlich ausgezahlt werde. Grundsätzlich ruhe die deutsche Rente gem. § 31 FRG in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages der r. Leistung. Die Überweisung r. Leistungsexport-Renten erfolge in Euro. (EWG 574/72 Anhang 6-Leistungszahlungsverfahren - R. - unmittelbare Zahlung). Da sich jedoch die Höhe der r. Leistung auf Grund der in jedem Monat unterschiedlichen Umrechnungskurse ändern könne, müsse auch der Zahlbetrag der deutschen Rente allmonatlich neu festgestellt werden. Maßgebend sei, dass die r. Rente in der Währung Euro auf ihr Konto überwiesen werde und nicht, dass sie in der Währung R. bewilligt werde. Art. 107 (wie auch Art 90 der EG — VO 987/2009) beziehe sich auf Situationen, in denen für die Zahlung, Berechnung oder Neuberechnung einer Leistung beziehungsweise eines Betrages, für Erstattungszwecke oder in Zuge von Ausgleichs- und Beitreibungsverfahren der Umrechnungskurs festgelegt werden müsse. Die Vorschrift sei hier nicht anwendbar. Die Begleichung der Verluste könnte zudem einmal in Jahr rückwirkend stattfinden. Im Beschluss Nr. 1-13 Ziffer 5 gehe es darum, ob das nationale Recht für die Anpassung der fremden Leistung nicht einen anderen Tag vorsehe (Beispiel: der erste Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats). Die entsprechende Anwendung von § 17a Abs. 4 Sätze 1-3 SGB IV habe zur Folge, dass die Anpassung der r. Rente nach einem Jahr, zwei oder vier Jahre stattfinden würde. Das sei unsozial und ungerecht. Der E. Gerichtshof habe wiederholt festgestellt, dass Vorschriften, mit denen vom Grundsatz der "Exportierbarkeit" der Leistungen der sozialen Sicherheit abgewichen werde, eng ausgelegt werden müssten. Laut der EU-Kommission sei für die Umrechnung der r. Rente der Beschluss Nr. I-13 Ziffer 3(b)- bis 30.04.2010 Art. 107 - anzuwenden. In Art. 23 EWG 883/2004 - Grundverordnung — Sachleistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats stehe: "Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten erhält, wovon einer der Wohnmitgliedstaat ist, und die Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hat, erhält wie auch ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf Rente hätte". Sie wolle nicht eine höhere Rente, sie verlange nur die Begleichung ihrer Verluste zwischen September 2008 und Mai 2011 und die Einhaltung der Aussage der Beklagten " ...muss die r. Rente auf die deutsche Rente angerechnet werden. Dadurch haben Sie aber keinen Nachteil, weil die r. Rente und die gekürzte deutsche Rente zusammen immer so hoch sind, wie die ungekürzte deutsche Rente".

Mit Bescheid vom 03.11.2011 hat die Beklagte u.a. für die Zeit ab 01.07.2010 und ab 01.01.2011 festgestellt, die Rente von 617,93 EUR sei um den zu berücksichtigenden Betrag von 244,23 EUR zu mindern. Sie betrage somit 373,70 EUR. Mit Bescheid vom 14.05.2012 hat sie u.a. festgesetzt, für die Zeit ab 01.07.2012 sei die Rente von 638,04 EUR um den zu berücksichtigenden Betrag von 242,11 EUR zu mindern. Sie betrage somit 395,93 EUR.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.05.2011 aufzuheben und den Bescheid vom 01.10.2007 sowie die Bescheide vom 11.02.2008 und 11.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2008 sowie die Änderungs- bzw. Ersetzungsbescheide vom 04.06.2009 und 08.10.2009 sowie den Bescheid vom 30.03.2010 in der Fassung der Änderung durch die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012 für die Zeit ab September 2008 abzuändern, soweit bei der Anrechnung der r. Rente ein höherer Betrag zugrundegelegt wird als der der sich bei Umrechnung dieser Rente auf der Grundlage des Tageskurses für den Tag, an dem die Übermittlung der r. Rente nach Deutschland erfolgt ist, ergibt.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012 abzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung, die wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, ist gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand des Klageverfahrens waren die Bescheide vom 27.04.2006 und vom 01.10.2007 sowie die Bescheide vom 11.02.2008 und 11.03.2008, die als den mit dem Widerspruch gegen die fiktive Anrechnung vom 09.10.2007 angegriffenen Bescheid vom 01.10.2007 ändernde Bescheide Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemäß § 86 SGG geworden sind, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2008 sowie die Änderungs- bzw. Ersetzungsbescheide vom 04.06.2009, 08.10.2009 und 30.03.2010, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.

Soweit die Klägerin im Klageverfahren den Bescheid vom 27.04.2006 in Gestalt des insoweit auf den Widerspruch vom 18.05.2006 ergangenen Widerspruchsbescheids vom 14.07.2008 hinsichtlich der Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG angegriffen hatte, hat sie dieses Begehren mit der Erklärung zur Niederschrift im Erörterungstermin vom 12.08.2010, die als Erledigungserklärung zu werten ist, nicht mehr weiterverfolgt. Weiterhin hat sie mit weiterer Erklärung zur Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 12.08.2010 das ursprüngliche Anfechtungsbegehren hinsichtlich der – zunächst fiktiv erfolgten - Anrechnung der r. Rente nach Erhalt der Nachzahlung und fortlaufender Auszahlung dieser Rente sinngemäß für die Zeit bis zum August 2008 für erledigt erklärt und für die Zeit ab September 2008 lediglich insoweit weiterverfolgt, als der Betrag der angerechneten rn Rente den tatsächlich in Euro auf ihr Konto gutgeschriebenen Betrag in Euro übersteigt.

Die Bescheide vom 03.11.2011 und vom 14.05.2012, mit denen der Auszahlungsbetrag ab 01.07.2010, 01.01.2011 und 01.07.2012 geändert wurde, sind gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, soweit der Anrechnungsbetrag über den Auszahlungsbetrag der r. Rente hinausgeht. Insoweit ist auf Klage zu entscheiden.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Rückforderungsbescheid vom 14.11.2008. Mit diesem Bescheid ist der Bescheid vom 01.10.2007 hinsichtlich der angegriffenen Ruhensanordnung (vgl. unten) weder abgeändert noch ersetzt worden.

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01.10.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11.02.2008 und 11.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 04.06.2009 und 08.10.2009 ist, soweit er angegriffen ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gleiches gilt für den Bescheid vom 30.03.2010 und schließlich auch für Änderungen dieses Bescheids durch die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012, weshalb auch die Klage gegen die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012 abzuweisen war.

Der Bescheid vom 01.10.2007 in der Fassung des letzten Änderungsbescheids vom 08.10.2009 ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Beklagte konnte vor Erlass des Änderungsbescheids vom 08.10.2009 von einer Anhörung auch gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X absehen, weil sie mit den Ruhensentscheidungen eine einkommensabhängige Leistung i.S. der vorgenannten Bestimmung den geänderten Verhältnissen angepasst hat. Zwar handelt es sich bei der Altersrente nicht um eine Leistung, bei der der Anspruch dem Grunde nach von der Frage der Einkommenserzielung abhängt; von § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X werden jedoch auch Leistungen erfasst, die nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung von Einkommen - ggf. oberhalb bestimmter Grenzen - teilweise entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2004 - B 11 AL 39/03 R -, veröffentlicht in Juris zum Alg). Dass die Altersrente der Klägerin in diesem Sinne eine einkommensabhängige Leistung ist, ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 31 FRG.

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 01.10.2007 in der Fassung des letzten Änderungsbescheids vom 08.10.2009 ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums § 48 SGB X. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 3 soll er mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen sind für die hier streitgegenständliche Zeit ab dem 01.09.2008 erfüllt.

Mit dem Bescheid vom 01.10.2007 in der Fassung des letzten Änderungsbescheids vom 08.10.2009 ist der Rentenbescheid vom 27.04.2006 u.a. für die Zeit von September 2008 bis April 2010 hinsichtlich der hier streitigen Festsetzung der Höhe des Ruhens der deutschen Rente nach § 31 FRG geändert worden. Der Bescheid vom 27.04.2006 über die Bewilligung der Altersrente für Frauen war teilweise rechtswidrig geworden, da für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab September 2008 durch die laufende Auszahlung der r. Rente eine wesentliche Änderung eingetreten war, die dazu führte, dass die deutsche Rente in Höhe der jeweils in Euro umzurechnenden r. Rente (vgl. unten) ruhte. Dies liegt dem Bescheid vom 08.10.2009 zugrunde, soweit er die Höhe des Ruhens der Rente u.a. ab 01.09.2008 neu festgestellt. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums erfolgten folgende Ruhensfeststellungen September 2008 231,14 EUR, ab Oktober 2008 282,41 EUR ab April 2009 245,79 EUR ab Juli 2009 270,62 EUR ab Oktober 2009 251,51 EUR

Nach § 31 FRG ruht, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.

Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der r. Rente vor. Die ab 02.09.2008 laufend gezahlte Rente führte damit zur Minderung des Zahlbetrags der deutschen Altersrente, weil nach § 31 FRG auf die Altersrente der Klägerin die r. Rente, die ihr für nach dem FRG für die Ermittlung der deutschen Rente bereits anerkannte Zeiten gezahlt wird, anzurechnen ist und insoweit zum Ruhen der deutschen Rente führt (BSG, Urteil vom 19.02.1989 - 7 RAr 55/84 -; Urteil vom 22.04.1992 - 5 RJ 77/90 -, jeweils veröffentlicht in Juris). Darüber streiten die Beteiligten nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist aber auch die Höhe des jeweils angeordneten Ruhens nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte durfte die jeweiligen Beträge der gewährten r. Rente in Euro umrechnen und sie hat die Umrechnung auch jeweils korrekt vorgenommen.

Die r. Rente der Klägerin wird vom r. Rentenversicherungsträger nicht unter Verwendung von Devisen über ein in Euro geführtes Fremdwährungskonto ausgezahlt. Vielmehr stellt dieser den bewilligten Rentenbetrag in Lei der r. C. zur Verfügung, deren er sich zur Rentenzahlung direkt auf das Konto des Rentenempfängers, hier der Klägerin, bedient. Bei dieser Art der Zahlung handelt es sich um eine unmittelbare Zahlung, d.h. um eine Direktzahlung auf das Konto des Empfängers im anderen Mitgliedstaat, die aber nichts daran ändert, dass die Klägerin ihre r. Rente im Sinne der maßgeblichen Verordnung der E. Gemeinschaft in L. bezieht.

Die nach § 31 FRG maßgebliche Rente, die als Leistung des Trägers der r. Rentenversicherung ausgezahlt wird, bleibt damit die in L. gewährte und zur Auszahlung bei der r. C. in Auftrag gegebene Rente. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass bereits das die Auszahlung für die r. Rentenversicherung auf das Konto des Rentenempfängers vornehmende Kreditinstitut und nicht erst das Kreditinstitut, das den Rentenbetrag für den Rentenempfänger im Bundesgebiet entgegennimmt, die Umrechnung in Euro vorgenommen hat.

Die in L. gewährte Rente des r. Rentenversicherungsträgers, deren Auszahlung über die r. C. erfolgte, war dementsprechend nach § 31 FRG anzurechnen. Die Umrechnung wurde von der Beklagten auch jeweils korrekt vorgenommen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids Bezug genommen und von einer eigenen Begründung abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die dortigen Ausführungen zur Rechtslage ab dem 01.05.2010 gelten für die hier mit der Klage angegriffenen Bescheiden vom 03.11.2011 und 14.05.2012 in gleicher Weise. Mit den danach maßgeblichen Vorgaben stimmen auch diese überein.

Zu ergänzen ist lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, mit dem sich die Klägerin auf die Ausführungen in der Entscheidung des E. Parlaments über ihre im Ergebnis erfolglose Petition beruft, dass diese der Anwendung von § 17a Abs. 3 Satz 1 SGB IV nicht entgegenstehen. Dort wird angemerkt, dass seit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung 883/2004 und der Verordnung 987/2009, die ab 1. Mai 2010 die Verordnungen 1408/71 und 574/72 ersetzte, neue Regeln für die Währungsumrechnung galten bzw. gelten. Gemäß Artikel 90 der Verordnung 987/2009 sei jetzt ein Tageskurs anzuwenden. Das Bezugsdatum sei in Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgelegt. Nach Ziffer 3(b) dieses Beschlusses habe ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, den Umrechnungskurs zu verwenden, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist. Dadurch liegt das Bezugsdatum für die Bestimmung des Wechselkurses, der zum Zwecke der Leistungsberechnung verwendet wird, jetzt näher am Datum der Leistungszahlung, so dass die nachteiligen Folgen von Wechselkursschwankungen verringert würden. Diese Aussage bezieht ausschließlich auf die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach und die erstmalige Festsetzung der Höhe nach. Bezüglich der Anpassung bereits erstmalig festgesetzter Leistungen enthält der Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, einen Vorbehalt für nationale Regelungen, so dass § 17a Abs. 3 Satz 1 SGB IV weiterhin gilt.

Auch die Rücknahmefristen gemäß § 48 i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X sind jeweils eingehalten. Insbesondere hat die Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 08.10.2009 erst am 21.09.2009 die gewünschte Auskunft über die Rentenzahlung vom r. Rentenversicherungsträger erhalten. Anhaltpunkte für einen atypischen Fall sind nicht ersichtlich.

Der Bescheid vom 08.10.2009 wurde mit Bescheid vom 30.03.2010 für die Zeit ab 01.05.2010 ersetzt, wobei der Betrag des Ruhens gleich geblieben ist (251,51 EUR), nachdem sich die Höhe der r. Rente nicht geändert hatte. Wie dargelegt war die vorgenommene Umrechnung auch nach Inkrafttreten der EG-Verordnung 883/2004 und der Durchführungsverordnung 987/2009 weiterhin rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Bescheid vom 03.11.2011 ab 01.07.2010 und ab 01.01.2011 sowie mit Bescheid vom 14.05.2012 ab 01.07.2012 vorgenommenen Teilaufhebungen des Bescheids vom 30.03.2010 ist § 44 SGB X. Dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, dass der Bescheid vom 30.03.2010 in dem von ihr begehrten weitergehenden Umfang zu ihren Gunsten aufgehoben wird, ergibt sich aus dem oben Dargelegten, wonach die Beklagte die Umrechnung der in r. Währung vornehmen durfte und diese auch für die Zeiträume ab 01.07.2010 korrekt durchgeführt hat.

Die Berufung konnte damit keinen Erfolg haben und die Klagen gegen die Bescheide vom 03.11.2011 und 14.05.2012 waren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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