Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 782/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 65/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 9. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1950 geborene Kläger lebt in Bosnien. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Vom 31.01.1973 bis 24.07.1976 hat er 40 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Im Anschluss daran liegen bosnische Zeiten vor vom 09.09.1976 bis 13.05.1991.
Bereits am 04.01.1990 hat der Kläger einen Rentenantrag gestellt und ist daraufhin von der Invalidenkommission am 13.02.1990 untersucht worden. Diese stellte eine Psychoneurosis konversiva, chronischen Aethylismus und Spondylose im Lumbalbereich fest. Der Kläger könne damit seinen bisherigen Beruf (er arbeitete damals in Bosnien in einer Fahrradfabrik) vollschichtig weiterhin ausüben. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.07.1990 ab, dem ein Merkblatt Nr.6 in der damals geltenden Fassung beigefügt war.
Am 30.05.1997 wandte sich der Kläger erneut mit einem Rentenantrag an die Beklagte. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung am am 05.09.1979 stellte die Invalidenkommission - schizoide Psychopatie - chronischer Aethylismus (Abstinenz) - Bewusstseinskrisen - Verkürzung des rechten Beines. fest. Der Kläger sei auf Dauer arbeits- und berufsunfähig. Invalidität bestehe seit dem 04.09.1997. Dementsprechend erhält der Kläger seit dem 05.09.1997 in seiner Heimat eine Invalidenpension.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag zunächst mit Bescheid vom 10.11.1998 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Pflichtbeiträge geleistet worden seien. Auch fehle es an einer durchgehenden Belegung seit 1984. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 als unzulässig zurück, weil eine Entscheidung über das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit noch nicht getroffen worden sei. Hierüber werde ein gesonderter Bescheid erteilt.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.03.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag erneut ab. Zwar sei der Kläger seit dem 30.05.1997 (Antragstellung) erwerbsunfähig und habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien jedoch nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Vielmehr seien in der Zeit vom 30.05.1992 bis 29.05.1997 überhaupt keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.04.1997 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien die Monate Juni 1991 bis April 1997.
Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt und weitere ärztliche Unterlagen überreicht, insbesondere ein Attest eines Nervenarztes vom 20.03.1991, in dem sein Zustand als zufriedenstellend bezeichnet wird, sowie ein weiteres Attest eines anderen Nervenarztes vom 09.10.1991, in dem eine Psychose, Halluzinationsereignisse und paranoide Verwirrtheit bestätigt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1999 zurück. Die Berichte vom 20.03.1991 und 09.10.1991 hätten bereits vorgelegen und seien entsprechend berücksichtigt worden. Es fehle an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut ein Gutachten nach Aktenlage von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Dr.W. vom 15.08.2000 eingeholt, in dem sich dieser mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen auseinandersetzt, unter anderem auch ausdrücklich mit dem Attest des Nervenartzes Dr.C. vom 09.10.1991. Er kommt zu folgenden Diagnosen, die er als Grundstörungen bezeichnet: 1. Zustand nach Poliomyelitis und Folgeerkrankungen 2. Zustand nach Alkoholmissbrauch 3. Verdacht auf eine chronifizierte Psychose. Er führt dazu aus, in Kenntnis aller Krankheitsbilder habe 1987 und ebenso im Februar 1990 keine Erwerbsunfähigkeit bestanden, doch sei diese durch den medizinischen Dienst der Beklagten seit März 1999 anerkannt. Die dort zugrundegelegte Leistungseinschränkung beziehe sich besonders auf das Vorgutachten aus dem Jahr 1997 sowie auf die psychopathologischen Vorbefunde, die vor allem seit 1996 vorlägen. Für den Zeitraum 1990 bis 1993 gebe es nur einen kurzen Bericht vom 09.10.1991, der in vier Zeilen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zumindest dem Symptomeindruck nach möglich erscheinen lasse. Eine entsprechende (aber wenig ernergische) Behandlung sei mit Lagagtil 3 x 100 mg, Haldol 3 x 1 mg, Meleril Tabletten 50 mg eingeleitet worden. Das Ausmaß der nunmehr vorhandenen Beeinträchtigungen, die aus den o.g. Erkrankungen abzuleiten seien, lasse sich für die Zeit von 1991 bis 1996 nicht nachweisen. Die schon seit dem Jugendalter vorliegende Kinderlähmung sowie der jahrelange Alkoholmissbrauch hätten bis 1990 nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, aus denen abzuleiten wäre, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schon im Juni 1993 nicht mehr hätte vollschichtig tätig sein können.
Gestütz auf dieses Gutachten hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2000 abgewiesen. Es sei nicht nachweisbar, dass der Kläger am 30.06.1993 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, vollschichtige Arbeiten mit Einschränkungen zu verrichten. Dies gehe nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Zu einem späteren Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht mehr erfüllt gewesen. Es fehle auch an einer durchgehenden Belegung seit 1984. Zur Zeit der Rentenantragstellung am 30.05.1997 sei für die unbelegten Monate in den Jahren 1991 bis 1993 eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen. Das laufende Rentenverfahren ermögliche allenfalls eine rückwirkende Belegung ab 01.01.1997. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Leistung freiwilliger Beiträge stehe dem Kläger nicht zu.
Gegen das ihm am 30.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2000 beim Sozialgericht Landshut Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, vom 01.04.1992 bis 01.01.1995 habe wegen höherer Gewalt in Bosnien niemand gearbeitet und es seien auch keine Rentenbeiträge gezahlt worden. Er sei 1993 in Gefangenschaft gewesen, aus der er habe fliehen können. Dann sei er als Vertriebener in Bugijne, Bosnien und Herzegowina, gewesen, wo er auch nicht habe arbeiten können. Er sei infolge der Auswirkungen des Krieges erkrankt und arbeitsunfähig, so dass er 1997 in Rente gegangen sei. Die drei Kriegsjahre müssten zur Verlängerung des Anrechnungszeitraumes führen. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Prozor vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er nach Schließung seiner Arbeitsstätte als Arbeitssuchender gemeldet war, sowie ein Attest vom 04.04.2000, in dem bestätigt wird, dass er seit 15 Jahren bei einem Dr.N. in Behandlung sei. Angaben zum Ablauf der Erkrankung finden sich dort nicht.
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 09.10.2000 sowie des Bescheides vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 09.10.2000 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Einlegung der Berufung beim Sozialgericht wahrt die Frist (§ 151 Abs.2 Satz 1 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger auch nach der Auffassung der Beklagten seit dem Rentenantrag (30.05.1997) auf Dauer erwerbsunfähig ist (vgl. Bl.72 a Bekl-A), steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu. Eine solche Rente kann nur beanspruchen, wer a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der hier anzuwendenden bis zum 30.12.2000 geltenden Fasung - a.F.-) oder b) wer vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (wozu auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen gehören) voll belegt oder noch belegbar hat (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI a.F.) oder c) bei dem die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 a.F. i.V.m. § 53 SGB VI) oder d) bei dem der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§ 240 Abs.2 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger sämtlich nicht gegeben.
Unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles bei Antragstellung (30.05.1997) reicht der Fünfjahreszeitraum zurück bis zum 29.04.1992. In diesem Zeitraum wurden weder zur deutschen noch zur bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung Beiträge geleistet, so dass die Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Anwartschaft ist auch nicht gemäß § 43 Abs.3 i.V.m. § 58 bzw. § 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI erfüllt, denn der Bezug einer Rente in Bosnien-Herzegowina ist zum einen nicht geeignet, die Anwartschaft zu erhalten, und zum anderen bezieht der Kläger eine derartige Rentenleistung auch erst seit 05.09.1997. Auch die Tatsache, dass der Kläger angeblich durch die Kriegsereignisse gehindert war, früher einen Rentenantrag zu stellen, ergibt nichts anderes, denn dies ist kein Aufschubtatbestand im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
Das Erfordernis der versicherungsfallnahen Belegung, also die Notwendigkeit, drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuweisen, war aufgrund der in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem im Verhältnis zwischen Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahre 1968 insoweit deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen, zuletzt am 30.05.1993 erfüllt. Es ist nicht nachweisbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bereits eingetreten wäre. Obgleich der Kläger zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, liegen aus der Zeit vor dem 30.05.1993 nur zwei sehr kurze nervenärztliche Atteste vor, wobei in dem einen (vom 20.03.1991) der Zustand des Klägers als zufriedenstellend bezeichnet wird, während in dem anderen Attest vom 09.10.1991 von einer Psychose, Halluzinationsereignissen und paranoider Verwirrtheit die Rede ist. Dieses Attest ist nach dem vom Sozialgericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr.Dr.W. in Zusammenschau mit allen sonstigen (auch sehr zahlreichen) ärztlichen Unterlagen keinesfalls geeignet, nachzuweisen, dass schon damals Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, insofern als er schon damals nurmehr untervollschichtig hätte arbeiten können. Die zahlreichen neueren Unterlagen können den Nachweis einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt erst recht nicht erbringen. Auch eine Untersuchung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dazu nicht geeignet, so dass der Senat davon abgesehen hat. Gegen eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht insbesondere, dass der Kläger seine Arbeit im Jahr 1991 nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, sondern wegen Schließung seines Arbeitsplatzes und dass er anschließend beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war, also durchaus hätte arbeiten können, wenn er eine Arbeit gehabt hätte.
Auch die oben unter b) genannte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, wozu auch freiwillige Beiträge geeignet wären. Unbelegt ist vielmehr der gesamte Zeitraum ab Juni 1991. Zur Zeit der Antragstellung (30.05.1997) konnten hierfür auch keine Beiträge mehr gezahlt werden (§ 197 Abs.2 SGB VI). Der Kläger kann Beiträge auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nachentrichten, denn das würde voraussetzen, dass er von der Beklagten oder einer anderen dafür zuständigen Stelle in Deutschland hierüber nicht oder unzutreffend aufgeklärt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Vielmehr war dem Rentenablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.07.1990 das Merkblatt Nr.6 beigefügt, in dem auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft durch freiwillige Beiträge sowie die drohende Gefahr des Verlustes der Anwartschaft hingewiesen wird. Zudem hatte die Beklagte - worauf das Erstgericht zutreffend abstellt - zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Anlass, auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung hinzuweisen, da der Kläger damals noch in Bosnien-Herzegowina pflichtversichert war.
Die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auch nicht durch einen die allgemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestand im Sinne von § 53 SGB VI eingetreten, insbesondere lag kein Arbeitsunfall vor (siehe oben Buchst. c).
Es besteht auch nicht die Möglichkeit, dass der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (Buchst. d). Vielmehr wurde bei der Untersuchung der Invalidenkommission am 13.02.1990, also sehr viel später ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger durchaus in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit in Bosnien in einer Fahrrad-Fabrik weiterhin vollschichtig auszuüben.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles im Mai 1997 nicht die Rentenanwartschaft nicht mehr erhalten war. Der Eintritt des Versicherungsfalles bereits vor Mai 1993, also in einer Zeit, als die Anwartschaft noch gewahrt war, lässt sich nicht nachweisen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung steht dem Kläger demnach ungeachtet der zwischenzeitlich anerkannten Erwerbsunfähigkeit nicht zu.
Die Berufung musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1950 geborene Kläger lebt in Bosnien. Einen Beruf hat er nicht erlernt. Vom 31.01.1973 bis 24.07.1976 hat er 40 Monate Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Im Anschluss daran liegen bosnische Zeiten vor vom 09.09.1976 bis 13.05.1991.
Bereits am 04.01.1990 hat der Kläger einen Rentenantrag gestellt und ist daraufhin von der Invalidenkommission am 13.02.1990 untersucht worden. Diese stellte eine Psychoneurosis konversiva, chronischen Aethylismus und Spondylose im Lumbalbereich fest. Der Kläger könne damit seinen bisherigen Beruf (er arbeitete damals in Bosnien in einer Fahrradfabrik) vollschichtig weiterhin ausüben. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.07.1990 ab, dem ein Merkblatt Nr.6 in der damals geltenden Fassung beigefügt war.
Am 30.05.1997 wandte sich der Kläger erneut mit einem Rentenantrag an die Beklagte. Bei der daraufhin durchgeführten Untersuchung am am 05.09.1979 stellte die Invalidenkommission - schizoide Psychopatie - chronischer Aethylismus (Abstinenz) - Bewusstseinskrisen - Verkürzung des rechten Beines. fest. Der Kläger sei auf Dauer arbeits- und berufsunfähig. Invalidität bestehe seit dem 04.09.1997. Dementsprechend erhält der Kläger seit dem 05.09.1997 in seiner Heimat eine Invalidenpension.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag zunächst mit Bescheid vom 10.11.1998 ab, weil in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine Pflichtbeiträge geleistet worden seien. Auch fehle es an einer durchgehenden Belegung seit 1984. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.1999 als unzulässig zurück, weil eine Entscheidung über das Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit noch nicht getroffen worden sei. Hierüber werde ein gesonderter Bescheid erteilt.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.03.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag erneut ab. Zwar sei der Kläger seit dem 30.05.1997 (Antragstellung) erwerbsunfähig und habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien jedoch nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Vielmehr seien in der Zeit vom 30.05.1992 bis 29.05.1997 überhaupt keine Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Auch sei die Zeit vom 01.01.1984 bis 30.04.1997 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien die Monate Juni 1991 bis April 1997.
Auch gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt und weitere ärztliche Unterlagen überreicht, insbesondere ein Attest eines Nervenarztes vom 20.03.1991, in dem sein Zustand als zufriedenstellend bezeichnet wird, sowie ein weiteres Attest eines anderen Nervenarztes vom 09.10.1991, in dem eine Psychose, Halluzinationsereignisse und paranoide Verwirrtheit bestätigt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.1999 zurück. Die Berichte vom 20.03.1991 und 09.10.1991 hätten bereits vorgelegen und seien entsprechend berücksichtigt worden. Es fehle an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Landshut ein Gutachten nach Aktenlage von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.Dr.W. vom 15.08.2000 eingeholt, in dem sich dieser mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen auseinandersetzt, unter anderem auch ausdrücklich mit dem Attest des Nervenartzes Dr.C. vom 09.10.1991. Er kommt zu folgenden Diagnosen, die er als Grundstörungen bezeichnet: 1. Zustand nach Poliomyelitis und Folgeerkrankungen 2. Zustand nach Alkoholmissbrauch 3. Verdacht auf eine chronifizierte Psychose. Er führt dazu aus, in Kenntnis aller Krankheitsbilder habe 1987 und ebenso im Februar 1990 keine Erwerbsunfähigkeit bestanden, doch sei diese durch den medizinischen Dienst der Beklagten seit März 1999 anerkannt. Die dort zugrundegelegte Leistungseinschränkung beziehe sich besonders auf das Vorgutachten aus dem Jahr 1997 sowie auf die psychopathologischen Vorbefunde, die vor allem seit 1996 vorlägen. Für den Zeitraum 1990 bis 1993 gebe es nur einen kurzen Bericht vom 09.10.1991, der in vier Zeilen eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zumindest dem Symptomeindruck nach möglich erscheinen lasse. Eine entsprechende (aber wenig ernergische) Behandlung sei mit Lagagtil 3 x 100 mg, Haldol 3 x 1 mg, Meleril Tabletten 50 mg eingeleitet worden. Das Ausmaß der nunmehr vorhandenen Beeinträchtigungen, die aus den o.g. Erkrankungen abzuleiten seien, lasse sich für die Zeit von 1991 bis 1996 nicht nachweisen. Die schon seit dem Jugendalter vorliegende Kinderlähmung sowie der jahrelange Alkoholmissbrauch hätten bis 1990 nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, aus denen abzuleiten wäre, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schon im Juni 1993 nicht mehr hätte vollschichtig tätig sein können.
Gestütz auf dieses Gutachten hat das Sozialgericht Landshut die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.10.2000 abgewiesen. Es sei nicht nachweisbar, dass der Kläger am 30.06.1993 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, vollschichtige Arbeiten mit Einschränkungen zu verrichten. Dies gehe nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. Zu einem späteren Zeitpunkt seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Ziffer 2, 44 Abs.1 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht mehr erfüllt gewesen. Es fehle auch an einer durchgehenden Belegung seit 1984. Zur Zeit der Rentenantragstellung am 30.05.1997 sei für die unbelegten Monate in den Jahren 1991 bis 1993 eine ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen. Das laufende Rentenverfahren ermögliche allenfalls eine rückwirkende Belegung ab 01.01.1997. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Leistung freiwilliger Beiträge stehe dem Kläger nicht zu.
Gegen das ihm am 30.10.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.12.2000 beim Sozialgericht Landshut Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, vom 01.04.1992 bis 01.01.1995 habe wegen höherer Gewalt in Bosnien niemand gearbeitet und es seien auch keine Rentenbeiträge gezahlt worden. Er sei 1993 in Gefangenschaft gewesen, aus der er habe fliehen können. Dann sei er als Vertriebener in Bugijne, Bosnien und Herzegowina, gewesen, wo er auch nicht habe arbeiten können. Er sei infolge der Auswirkungen des Krieges erkrankt und arbeitsunfähig, so dass er 1997 in Rente gegangen sei. Die drei Kriegsjahre müssten zur Verlängerung des Anrechnungszeitraumes führen. Ferner hat der Kläger eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Prozor vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er nach Schließung seiner Arbeitsstätte als Arbeitssuchender gemeldet war, sowie ein Attest vom 04.04.2000, in dem bestätigt wird, dass er seit 15 Jahren bei einem Dr.N. in Behandlung sei. Angaben zum Ablauf der Erkrankung finden sich dort nicht.
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 09.10.2000 sowie des Bescheides vom 24.03.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 09.10.2000 zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Landshut.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Einlegung der Berufung beim Sozialgericht wahrt die Frist (§ 151 Abs.2 Satz 1 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger auch nach der Auffassung der Beklagten seit dem Rentenantrag (30.05.1997) auf Dauer erwerbsunfähig ist (vgl. Bl.72 a Bekl-A), steht ihm ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung nicht zu. Eine solche Rente kann nur beanspruchen, wer a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt hat (§§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI in der hier anzuwendenden bis zum 30.12.2000 geltenden Fasung - a.F.-) oder b) wer vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) erfüllt und die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten (wozu auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen gehören) voll belegt oder noch belegbar hat (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI a.F.) oder c) bei dem die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt (§§ 43 Abs.4, 44 Abs.4 a.F. i.V.m. § 53 SGB VI) oder d) bei dem der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten ist (§ 240 Abs.2 SGB VI a.F.).
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger sämtlich nicht gegeben.
Unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles bei Antragstellung (30.05.1997) reicht der Fünfjahreszeitraum zurück bis zum 29.04.1992. In diesem Zeitraum wurden weder zur deutschen noch zur bosnisch-herzegowinischen Rentenversicherung Beiträge geleistet, so dass die Voraussetzungen der §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Anwartschaft ist auch nicht gemäß § 43 Abs.3 i.V.m. § 58 bzw. § 44 Abs.4 i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI erfüllt, denn der Bezug einer Rente in Bosnien-Herzegowina ist zum einen nicht geeignet, die Anwartschaft zu erhalten, und zum anderen bezieht der Kläger eine derartige Rentenleistung auch erst seit 05.09.1997. Auch die Tatsache, dass der Kläger angeblich durch die Kriegsereignisse gehindert war, früher einen Rentenantrag zu stellen, ergibt nichts anderes, denn dies ist kein Aufschubtatbestand im Sinne der vorgenannten Bestimmungen.
Das Erfordernis der versicherungsfallnahen Belegung, also die Notwendigkeit, drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles aufzuweisen, war aufgrund der in Bosnien-Herzegowina zurückgelegten Versicherungszeiten, die nach dem im Verhältnis zwischen Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahre 1968 insoweit deutschen Pflichtbeitragszeiten gleichstehen, zuletzt am 30.05.1993 erfüllt. Es ist nicht nachweisbar, dass zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bereits eingetreten wäre. Obgleich der Kläger zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt hat, liegen aus der Zeit vor dem 30.05.1993 nur zwei sehr kurze nervenärztliche Atteste vor, wobei in dem einen (vom 20.03.1991) der Zustand des Klägers als zufriedenstellend bezeichnet wird, während in dem anderen Attest vom 09.10.1991 von einer Psychose, Halluzinationsereignissen und paranoider Verwirrtheit die Rede ist. Dieses Attest ist nach dem vom Sozialgericht eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr.Dr.W. in Zusammenschau mit allen sonstigen (auch sehr zahlreichen) ärztlichen Unterlagen keinesfalls geeignet, nachzuweisen, dass schon damals Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, insofern als er schon damals nurmehr untervollschichtig hätte arbeiten können. Die zahlreichen neueren Unterlagen können den Nachweis einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt erst recht nicht erbringen. Auch eine Untersuchung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre dazu nicht geeignet, so dass der Senat davon abgesehen hat. Gegen eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt spricht insbesondere, dass der Kläger seine Arbeit im Jahr 1991 nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat, sondern wegen Schließung seines Arbeitsplatzes und dass er anschließend beim Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet war, also durchaus hätte arbeiten können, wenn er eine Arbeit gehabt hätte.
Auch die oben unter b) genannte Voraussetzung nicht erfüllt, da die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist, wozu auch freiwillige Beiträge geeignet wären. Unbelegt ist vielmehr der gesamte Zeitraum ab Juni 1991. Zur Zeit der Antragstellung (30.05.1997) konnten hierfür auch keine Beiträge mehr gezahlt werden (§ 197 Abs.2 SGB VI). Der Kläger kann Beiträge auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nachentrichten, denn das würde voraussetzen, dass er von der Beklagten oder einer anderen dafür zuständigen Stelle in Deutschland hierüber nicht oder unzutreffend aufgeklärt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Vielmehr war dem Rentenablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.07.1990 das Merkblatt Nr.6 beigefügt, in dem auf die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft durch freiwillige Beiträge sowie die drohende Gefahr des Verlustes der Anwartschaft hingewiesen wird. Zudem hatte die Beklagte - worauf das Erstgericht zutreffend abstellt - zu diesem Zeitpunkt auch gar keinen Anlass, auf die Möglichkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung hinzuweisen, da der Kläger damals noch in Bosnien-Herzegowina pflichtversichert war.
Die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auch nicht durch einen die allgemeine Wartezeit erfüllenden Tatbestand im Sinne von § 53 SGB VI eingetreten, insbesondere lag kein Arbeitsunfall vor (siehe oben Buchst. c).
Es besteht auch nicht die Möglichkeit, dass der Leistungsfall der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1984 eingetreten wäre (Buchst. d). Vielmehr wurde bei der Untersuchung der Invalidenkommission am 13.02.1990, also sehr viel später ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger durchaus in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit in Bosnien in einer Fahrrad-Fabrik weiterhin vollschichtig auszuüben.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles im Mai 1997 nicht die Rentenanwartschaft nicht mehr erhalten war. Der Eintritt des Versicherungsfalles bereits vor Mai 1993, also in einer Zeit, als die Anwartschaft noch gewahrt war, lässt sich nicht nachweisen. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung steht dem Kläger demnach ungeachtet der zwischenzeitlich anerkannten Erwerbsunfähigkeit nicht zu.
Die Berufung musste als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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