L 20 RJ 668/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 228/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 668/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.08.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente.

Der am 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Mit Bescheid der Beklagten vom 08.07.1994 sind ihm die zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) für die Zeit vom 01.02.1970 bis 26.12.1986 im Betrag von DM 26.205,18 erstattet worden; laut vorliegendem Rückschein ist der Bescheid dem Kläger am 02.08.1994 zugegangen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde, soweit ersichtlich, nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz ohne Datum, bei der Beklagten eingegangen am 12.09.2000, beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.10.2000 ab, da wegen der erfolgten Beitragserstattung keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden waren. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte insbesondere, ihm aus den Arbeitgeberbeiträgen eine kleine Rente zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.01.2001 zurück. Es seien keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten vorhanden. Durch die im Jahre 1994 erfolgte Beitragserstattung seien weitere Ansprüche aus allen bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen; nach der Erstattung seien keine Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 19.03.2001 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er sei im Jahre 1992 in die Türkei zurückgekehrt und lebe jetzt in finanzieller Not ohne Rentenanspruch. Seine Beitragsanteile seien ihm ausbezahlt worden; er verlange jedoch eine Rente aus den Arbeitgeberanteilen.

Mit Urteil vom 02.08.2001 hat das Sozialgericht die - im Ergebnis auf die Gewährung von Altersrente gerichtete - Klage abgewiesen. Die für eine Rente erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt, da durch die Beitragserstattung keine anrechenbaren Versicherungszeiten mehr vorhanden seien. Nach § 210 Abs 6 SGB VI seien weitere Ansprüche aus allen bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Da nach der Beitragserstattung keine weiteren Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet worden seien, könnten Ansprüche aus dieser Versicherung nicht realisiert werden. Die Verfallswirkung des § 210 Abs 6 SGB VI betreffe auch die Arbeitgeberanteile aus den von der Erstattung betroffenen Beitragszeiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 29.11.2001 beim SG Bayreuth und am 04.12.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er sei mit der Entscheidung des Sozialgerichts nicht einverstanden und akzeptiere das Urteil nicht. Er sei von seinem Arbeitgeber in Deutschland benachteiligt worden und möchte die nach seiner Auffassung erlittenen Nachteile ausgeglichen haben. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass die Sozialgerichte nicht über Schadensersatzansprüche gegen frühere Arbeitgeber entscheiden und dass von hier aus lediglich die Entscheidung der Beklagten wegen Ablehnung einer Rente überprüft werden kann.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.08.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.10.2000 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2001 zu verurteilen, ihm Altersrente ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 SGG.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Nach der vom Kläger beantragten und mit Bescheid vom 08.07.1994 durchgeführten Beitragserstattung ist das Versicherungskonto des Klägers in der deutschen Rentenversicherung erloschen. Rentenansprüche aus der deutschen Versicherung lassen sich nicht mehr verwirklichen, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Auf die zutreffende Begründung des SG wird verwiesen; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen werden.

Die gesetzliche Regelung der Beitragserstattung in § 1303 RVO aF, entsprechend § 210 SGB VI begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 24.11.1986 (Az: 1 BvR 772/85 in SozR 2200 Nr 34 zu § 1303 RVO) entschieden hat, stellt die Begrenzung der Beitragserstattung auf die sog. Arbeitnehmeranteile weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art 14 des Grundgesetzes (GG) noch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dar.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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