Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 Ar 621/95.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 66/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des am ...1998 verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom 01.03.1993 bis 31.12.1998.
Der am ...1944 geborene Versicherte war jugoslawischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er hat dort nach der Bestätigung des Versicherungsträgers in Belgrad in der Zeit vom 27.08.1962 bis 18.04.1967 und vom 22.08.1980 bis 18.05.1984 insgesamt 4 Jahre, 11 Monate und 22 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt und war u.a. als Pförtner, Heizöllieferer, Tankwart, halbqualifizierter Feuerwehrmann und Hilfsarbeiter beschäftigt. Für die Zeit ab 23.10.1987 war er als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezog Invalidenrente vom Sozialversicherungsträger in Belgrad. Am ...1998 ist er verstorben.
Am 23.01.1969 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier bis 10.11.1974 mit Unterbrechungen 60 Monate versicherungspflichtig in den verschiedensten Industriezweigen, zunächst als Industriearbeiter in der chemischen Industrie, dann als Druckereiarbeiter, Anstreicher, Hüttenwerker, Bauhilfsarbeiter und Arbeiter in der Lederindustrie beschäftigt.
Erstmals hatte er am 28.05.1984 Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten gestellt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.1986 abgelehnt, nachdem die Invalidenkommission Belgrad in ihrem zum Rentenantrag vorgelegten Gutachten vom 21.10.1986 den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, beispielsweise als Pförtner, in der Lage beurteilt hatte. Dem Ablehnungsbescheid der Beklagten war ein Formblatt "Nr.6" beigegeben, worin pauschal auf die seit 1984 geltende Rechtslage zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen worden ist.
Am 16.02.1989 stellte der Versicherte erneut Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1989 ab, nachdem der Ärztliche Dienst aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und eines Gutachtens der Invalidenkommission Belgrad vom 23.10.1987 festgestellt hatte, dass der Versicherte zwar an einer insulinpflichtigen Blutzuckerkrankheit ohne wesentliche Organschädigungen sowie einem präsklerotischen Leistungsknick leide und der Verdacht auf Epilepsie bestehe, er jedoch noch leichte Arbeiten in Berufsgruppen für Anfallskranke zu ebener Erde und nicht an gefährdenden Maschinen vollschichtig verrichten könne. Er sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.
Die dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage wurde mit Urteil vom 16.07.1990 abgewiesen. Selbst wenn der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nunmehr eingetreten wäre, habe der Versicherte keinen Rentenanspruch, da er in der Zeit vom 01.02.1984 bis 31.01.1989 lediglich vier Monate Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Er weise damit nicht die nötige Beitragsdichte auf und habe auch nicht die Möglichkeit durch Nachentrichtung weiterer freiwilliger Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Mit einem am 15.02.1993 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Versicherte letztmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Belgrad vom 04.01.1994 wurden als Gesundheitsstörungen die Blutzuckererkrankung mit schweren organischen Folgeerscheinungen einer Retinopathie und Neuropathie sowie einem psychoorganischem Syndrom und einer Epilepsie festgestellt und der Kläger zu keiner Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage beurteilt. Dr.D ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und hielt den Kläger für die Zeit ab Antragstellung zu keinerlei Erwerbstätigkei von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei zwar seit Februar 1993 erwerbsunfähig, er habe jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 14.02.1993 zurück bis 15.02.1988 seien keine 36 Monate Pflichtbeiträge oder Verlängerungszeittatbestände zurückgelegt worden. Ebensowenig sei die Beitragslücke mit Anwartschaftserhaltungszeiten aufgefüllt. Der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den er insbesondere damit begründete, dass er nach seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland ab 1975 ca. 1 Jahr versicherungspflichtig in der Schweiz gearbeitet habe. Anschließend sei er von 1980 bis 1984 in seiner Heimat versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit 1987 habe er Invalidenrente vom Versicherungsträger seiner Heimat erhalten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1995 zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass sie durch das mit Bescheid vom 20.11.1986 übersandte Merkblatt im vorliegenden Fall den Kläger ausreichend über die seit 01.01.1984 bestehende Rechtslage aufgeklärt habe und für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Kläger seit Mai 1984 keine weiteren Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt habe. Dies sei erst durch die Übersendung des Formblattes Ju 205 durch den Versicherungsträger in Belgrad am 01. Februar 1988 erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Beitragsleistung für die Zeit ab Juni 1984 nicht mehr zulässig gewesen. Eine weitere Aufklärung sei deshalb zu Recht unterlassen worden.
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1987 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03. 1993 zu zahlen. Nach den Feststellungen der Beklagten, die nicht zu bezweifeln seien, sei der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger mit dem Antrag vom 13.02.1995 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Versicherte aufgrund der Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte gemäß § 241 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 240 Abs.2 SGB VI weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Die Übersendung von Merkblättern habe im vorliegenden Fall nicht genügt um der Beratungspflicht zu genügen. Die tatsächliche Nachentrichtung von Beiträgen sei gemäß § 241 Abs.2 SGB VI nicht erforderlich. Der Kläger habe daher einen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben seien. Insbesondere habe sie entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keine Verpflichtung, zur Aufklärung eines Versicherten im Einzelnen, nach Abschluss ihres Verwaltungsverfahrens erneut die in der Heimat des Versicherten zurückgelegten Zeiten zu ermitteln und in ihre Beratung miteinzubeziehen. Sie halte daher die Übersendung ihre Merkblattes Nr.6 im vorliegenden Fall für ausreichend, um den Versicherten auf die besondere Problematik der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes und deren Auswirkungen auf einen Rentenanspruch hinzuweisen. Selbst wenn man von einer Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte ausgehe, habe das Sozialgericht nicht geprüft, ob diese überhaupt ursächlich dafür gewesen sei, dass der Kläger eine freiwillige Beitragsleistung unterlassen habe. Das Sozialgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob der Versicherte nach Erlass des Ablehnungsbescheides im November 1986 überhaupt willens und wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, entsprechende Beiträge zu entrichten.
Auch die nach dem ersten Rentenantrag vom 28.05.1984 eingetretene Hemmung, der Nachentrichtungspflicht für freiwillige Beiträge habe sich nicht bis zum 2. Rentenantrag vom 16.02. 1989 erstreckt. Ein Nachentrichtungsrecht für das Kalenderjahr 1984 habe deshalb zum Zeitpunkt des zweiten Rentenantrages nicht mehr bestanden. Der Versicherte sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr berechtigt, die gesamte Zeit der Beitragslücke mit freiwilligen Beiträgen zu füllen.
Am ... 1998 ist der Versicherte verstorben, seine Witwe führt das Verfahren als Rechtsnachfolgerin weiter. Mit Bescheid vom 27.09.2000 gewährte ihr die Beklagte ab 28.12.1998 Hinterbliebenenrente. Auf Anfrage des Senates teilte sie mit, sie glaube zwar, dass mit den ablehnenden Rentenbescheiden tatsächlich das Merkblatt Nr.6 ihrem verstorbenen Ehemann zugesandt worden sei, die Bedeutung seines Inhaltes sei jedoch für sie nicht zu erkennen gewesen. Zudem wäre es unmöglich gewesen, bei einem Einkommen von ca. 30,- Rente mtl. für ihren verstorbenen Mann sie und zwei Kinder einen Beitrag von 100,- DM monatlich zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft aufzubringen. Sie hätten ihr Leben sowieso nur aufgrund humanitärer Hilfe durch das Rote Kreuz fristen können.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Janaur 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie auch begründet, weil der Verstorbene keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hatte.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs.2 SGB V noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da ein Rentenanspruch aufgrund eines Antrages aus dem Jahre 1993 bis zum Tode des Versicherten im Jahre 1998 streitig ist. Das Eintreten des Leistungsfalles der Berufsun- fähigkeit gemäß § 43 SGB VI vor dem von der Beklagten festgestellten Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit im Februar 1993 ist nicht nachgewiesen. Gemäß § 43 SGB VI ist einer Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Angesichts der in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer in den verschiedensten Berufszweigen waren dem Versicherten alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktss zumutbar, wobei er nach der Überzeugung des Senates zumindest eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig noch bis zum Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit ausüben hätte können. Die genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit waren beim Versicherten deshalb bis zum Eintreten der Ewerbsunfähigkeit im Februar 1993 nicht erfüllt. Seit Februar 1993 erfüllte der Versicherte die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, da ihm seither aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr zuzumuten gewesen waren. Dies ergibt sich aus den für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten. Im Wesentlichen war der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens der Invalidenkommission Belgrad vom 21.10.1986 durch eine Blutzuckerkrankheit in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Im Oktober 1986 waren die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verstorbenen jedoch noch so gering, dass selbst die Invalidenkommission ihn noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Pförtner in der Lage beurteilt hatte. Die gesundheitliche Situation hat sich nach den weiteren Gutachten vom 23.10.1987 und 04.01.1994 jedoch laufend verschlechtert und hat bis 1994 zu schwerwiegenden, sekundären Organschäden geführt, die für den Senat überzeugend eine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert seit der letzten Antragstellung des Klägers im Februar 1993 nicht mehr zugelassen haben. Da schwerwiegende Folgeerscheinungen der Blutzuckererkrankung erst nach medizinischen Unterlagen für das Jahr 1993 nachgewiesen sind, ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass vor dem Februar 1993 der Schweregrad der Gesundheitsstörungen beim Versicherten noch kein Ausmaß erreicht hatte, dass dadurch keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr für den Versicherten möglich gewesen wären.
Seit Februar 1993 ist der Kläger deshalb erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI. Gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. haben Versicherte jedoch nur dann Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Diese Voraussetzung ist beim Versicherten jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der maßgebliche Fünf-Jahreszeitraum erstreckt sich vom Leistungsfall im Februar 1993 fünf Jahre zurück bis Februar 1988. Dieser Zeitraum wird auch nicht durch Aufschubtatbestände in die Vergangenheit hinein erweitert, so dass nur innerhalb dieses Zeitraums enthaltene Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können. Insbesondere kommen dafür Zeiten, die der Kläger in seiner Heimat als arbeitslos gemeldet gewesen war nicht in Betracht, da dies keine Anrechnungszeit im Sinne des deutschen Rentenrechtes nach dem hierfür eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI ist, der die Meldung bei einem deutschene Arbeitsamt voraussetzt. Weitere Anrechnungszeiten liegen offensichtlich nicht vor. Die vom Kläger seit 1987 bezogene Invalidenrente vom jugoslawischen Versicherungsträger kann dabei ebenfalls nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG Urteil vom 23.03.1994 Az.: 5 RJ 24/93 in SozR 3-2200 § 43 SGB VI Nr.46). In dem für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit rechtserheblichen Zeitraum von Februar 1988 bis Febraur 1993 hat der Kläger jedoch keinerlei Pflichtbeiträge weder zur deutschen noch zur Sozialversicherung seiner Heimat entrichtet. Die gesetzlichen Vorausssetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat er deshalb nicht erfüllt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht dadurch erfüllt, dass der Kläger freiwillige Beiträge für die ab Juni 1984 bestehenden Beitragslücken entrichtet hat oder zumindest noch in der Lage wäre, für die entsprechenden Zeiten Beiträge zu entrichten. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gemäß §§ 241 Abs.2, 240 Abs.2 SGB VI sind deshalb ebenfalls nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ergibt sich die Berechtigung des Klägers, freiwillige Beiträge für nicht belegte Zeiten ab Juli 1984 nachzuzahlen, auch nicht aus einem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung eines Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Die Beratungspflicht ergibt sich aus § 14 Satz 1 1. Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach ist ein Versicherungsträger gehalten, einen Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genützt würden (vgl. u.a. BSG in SozR 1200 § 14 SGB I Nr.15 und 25; SozR 3-1200 SGB I Nrn.5 und 6). Nach einem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über eine beanspruchte Rente ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein solcher konkreter Anlass (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 23.04.1990, Az.: 5 RJ 65/89). Auch wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass sie im Rahmen dieser Beratungspflicht nicht verpflichtet wäre, zunächst weitere Ermittlungen anzustellen, um den Kläger umfassend beraten zu können und der Senat zur Ansicht gelangt ist, dass allein der Hinweis auf die Unmöglichkeit derartiger Ermittlungen im Rahmen eines Massenverfahrens die Beklagte nicht für eine unzureichende Beratung entschuldigen würde, so kann dies jedoch dahin stehen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unzureichende Beratung nur dann zu einem Herstellungsanspruch führt, wenn diese kausal für das Unterlassen der freiwilligen Beitragsleistung gewesen ist (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1993, Az.: 13 RJ 43/92; vom 23.10.1996, Az.: 13 RJ 69/95 in SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr.22).
Die Kausalität eines Beratungsmangels ist jedoch im Falle des verstorbenen Versicherten auszuschließen, da er auch bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung nach den von der Witwe des Klägers gemachten Aussagen nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage hätte er innerhalb angemessener Frist nach dem Ende seines ersten Rentenverfahrens im Jahre 1986 bereits ab Juni 1984 und damit über einen Zeitraum von fast drei Jahren freiwillige Beiträge tatsächlich entrichten müssen, woraus sich ein Zahlbetrag von etwa 3.000,- DM ergeben hätte. In Anbetracht der von der Klägerin geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es dem Senat als unmöglich, dass der Versicherte diesen finanziellen Aufwand getrieben hätte. Zudem hätte er auch über die weiteren Jahre hinweg ununterbrochen freiwillige Beiträge in Höhe von etwa 100,- DM mtl. zahlen müssen, was ihm in Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation unmöglich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb zur Auffassung gelangt, dass eine Beitragsleistung auch bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherte unterblieben wäre. Eine Zulassung zur nachträglichen Beitragszahlung ist daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht möglich, auch wenn nunmehr nach den Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 die tatsächliche Entrichtung der Beiträge nicht mehr erforderlich wäre (vgl. BSG Urteil vom 11.05.2000 B 13 RJ 85/98 R und B 13 RJ 19/99 R.
An dieser Rechtslage ändert auch die von der Klägerin vorgetragene und vom Senat nicht bezweifelte mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nichts.
Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann nicht dazu führen, dass der Versicherte besser zu behandeln wäre als in Deutschland lebende Versicherte in vergleichbarer Lage. Auch diese leben in vielen Fällen am Rande der Sozialhilfeberechtigung, so dass sie keine freiwilligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten können. Eine Verpflichtung der Sozialhilfeverwaltung, diese Beiträge zu übernehmen, (§ 12 BSHG), besteht in solchen Fällen ebenfalls nicht. Solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, muss damit gerechnet werden, dass der Sozialhilfeempfänger später einmal eine Lücke in der Beitragsleistung entstehen lässt, auf die die Sozialhilfeverwaltung keinen Einfluss mehr hat und die die frühere auf Kosten des Steuerzahlers erfolgte Zahlung freiwilliger Beiträge sinnlos machen würde. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Versicherten kann sich gerade wegen der geforderten Gleichbehandlung nicht zu seinen Gunsten im Sinne einer bis zum Leistungsfall wirkenden Stundung der Beiträge auswirken, da diese auch für in Deutschland lebende Versicherte in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage nicht besteht.
Der Verstorbene hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da beim Eintreten des Leistungsfalles die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren und auch nachträglich nicht mehr erfüllt werden konnten. Der Verstorbene hat somit für den streitigen Zeitraum keinen Rentenanspruch.
Auf die Berufung der Beklagten war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Januar 1997 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1995 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des am ...1998 verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom 01.03.1993 bis 31.12.1998.
Der am ...1944 geborene Versicherte war jugoslawischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er hat dort nach der Bestätigung des Versicherungsträgers in Belgrad in der Zeit vom 27.08.1962 bis 18.04.1967 und vom 22.08.1980 bis 18.05.1984 insgesamt 4 Jahre, 11 Monate und 22 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt und war u.a. als Pförtner, Heizöllieferer, Tankwart, halbqualifizierter Feuerwehrmann und Hilfsarbeiter beschäftigt. Für die Zeit ab 23.10.1987 war er als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezog Invalidenrente vom Sozialversicherungsträger in Belgrad. Am ...1998 ist er verstorben.
Am 23.01.1969 hatte er eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier bis 10.11.1974 mit Unterbrechungen 60 Monate versicherungspflichtig in den verschiedensten Industriezweigen, zunächst als Industriearbeiter in der chemischen Industrie, dann als Druckereiarbeiter, Anstreicher, Hüttenwerker, Bauhilfsarbeiter und Arbeiter in der Lederindustrie beschäftigt.
Erstmals hatte er am 28.05.1984 Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bei der Beklagten gestellt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 20.11.1986 abgelehnt, nachdem die Invalidenkommission Belgrad in ihrem zum Rentenantrag vorgelegten Gutachten vom 21.10.1986 den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit, beispielsweise als Pförtner, in der Lage beurteilt hatte. Dem Ablehnungsbescheid der Beklagten war ein Formblatt "Nr.6" beigegeben, worin pauschal auf die seit 1984 geltende Rechtslage zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hingewiesen worden ist.
Am 16.02.1989 stellte der Versicherte erneut Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 1989 ab, nachdem der Ärztliche Dienst aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und eines Gutachtens der Invalidenkommission Belgrad vom 23.10.1987 festgestellt hatte, dass der Versicherte zwar an einer insulinpflichtigen Blutzuckerkrankheit ohne wesentliche Organschädigungen sowie einem präsklerotischen Leistungsknick leide und der Verdacht auf Epilepsie bestehe, er jedoch noch leichte Arbeiten in Berufsgruppen für Anfallskranke zu ebener Erde und nicht an gefährdenden Maschinen vollschichtig verrichten könne. Er sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.
Die dagegen zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage wurde mit Urteil vom 16.07.1990 abgewiesen. Selbst wenn der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit nunmehr eingetreten wäre, habe der Versicherte keinen Rentenanspruch, da er in der Zeit vom 01.02.1984 bis 31.01.1989 lediglich vier Monate Versicherungszeiten zurückgelegt habe. Er weise damit nicht die nötige Beitragsdichte auf und habe auch nicht die Möglichkeit durch Nachentrichtung weiterer freiwilliger Beiträge die Anwartschaft auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten.
Mit einem am 15.02.1993 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Versicherte letztmals Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Belgrad vom 04.01.1994 wurden als Gesundheitsstörungen die Blutzuckererkrankung mit schweren organischen Folgeerscheinungen einer Retinopathie und Neuropathie sowie einem psychoorganischem Syndrom und einer Epilepsie festgestellt und der Kläger zu keiner Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage beurteilt. Dr.D ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich dieser Beurteilung an und hielt den Kläger für die Zeit ab Antragstellung zu keinerlei Erwerbstätigkei von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage.
Mit Bescheid vom 13. Februar 1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei zwar seit Februar 1993 erwerbsunfähig, er habe jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 14.02.1993 zurück bis 15.02.1988 seien keine 36 Monate Pflichtbeiträge oder Verlängerungszeittatbestände zurückgelegt worden. Ebensowenig sei die Beitragslücke mit Anwartschaftserhaltungszeiten aufgefüllt. Der Kläger habe daher keinen Rentenanspruch.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den er insbesondere damit begründete, dass er nach seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland ab 1975 ca. 1 Jahr versicherungspflichtig in der Schweiz gearbeitet habe. Anschließend sei er von 1980 bis 1984 in seiner Heimat versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit 1987 habe er Invalidenrente vom Versicherungsträger seiner Heimat erhalten.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1995 zurück. Sie vertrat die Ansicht, dass sie durch das mit Bescheid vom 20.11.1986 übersandte Merkblatt im vorliegenden Fall den Kläger ausreichend über die seit 01.01.1984 bestehende Rechtslage aufgeklärt habe und für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass der Kläger seit Mai 1984 keine weiteren Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückgelegt habe. Dies sei erst durch die Übersendung des Formblattes Ju 205 durch den Versicherungsträger in Belgrad am 01. Februar 1988 erkennbar gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Beitragsleistung für die Zeit ab Juni 1984 nicht mehr zulässig gewesen. Eine weitere Aufklärung sei deshalb zu Recht unterlassen worden.
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten hat der Versicherte Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1987 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1995 verurteilt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03. 1993 zu zahlen. Nach den Feststellungen der Beklagten, die nicht zu bezweifeln seien, sei der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit beim Kläger mit dem Antrag vom 13.02.1995 eingetreten. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Versicherte aufgrund der Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte gemäß § 241 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 240 Abs.2 SGB VI weiterhin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt. Die Übersendung von Merkblättern habe im vorliegenden Fall nicht genügt um der Beratungspflicht zu genügen. Die tatsächliche Nachentrichtung von Beiträgen sei gemäß § 241 Abs.2 SGB VI nicht erforderlich. Der Kläger habe daher einen Rentenanspruch.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Das Sozialgericht sei bei seiner Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wegen Verletzung ihrer Beratungspflicht im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben seien. Insbesondere habe sie entgegen der Ansicht des Sozialgerichts keine Verpflichtung, zur Aufklärung eines Versicherten im Einzelnen, nach Abschluss ihres Verwaltungsverfahrens erneut die in der Heimat des Versicherten zurückgelegten Zeiten zu ermitteln und in ihre Beratung miteinzubeziehen. Sie halte daher die Übersendung ihre Merkblattes Nr.6 im vorliegenden Fall für ausreichend, um den Versicherten auf die besondere Problematik der Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes und deren Auswirkungen auf einen Rentenanspruch hinzuweisen. Selbst wenn man von einer Verletzung der Beratungspflicht durch die Beklagte ausgehe, habe das Sozialgericht nicht geprüft, ob diese überhaupt ursächlich dafür gewesen sei, dass der Kläger eine freiwillige Beitragsleistung unterlassen habe. Das Sozialgericht hätte in diesem Fall prüfen müssen, ob der Versicherte nach Erlass des Ablehnungsbescheides im November 1986 überhaupt willens und wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, entsprechende Beiträge zu entrichten.
Auch die nach dem ersten Rentenantrag vom 28.05.1984 eingetretene Hemmung, der Nachentrichtungspflicht für freiwillige Beiträge habe sich nicht bis zum 2. Rentenantrag vom 16.02. 1989 erstreckt. Ein Nachentrichtungsrecht für das Kalenderjahr 1984 habe deshalb zum Zeitpunkt des zweiten Rentenantrages nicht mehr bestanden. Der Versicherte sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr berechtigt, die gesamte Zeit der Beitragslücke mit freiwilligen Beiträgen zu füllen.
Am ... 1998 ist der Versicherte verstorben, seine Witwe führt das Verfahren als Rechtsnachfolgerin weiter. Mit Bescheid vom 27.09.2000 gewährte ihr die Beklagte ab 28.12.1998 Hinterbliebenenrente. Auf Anfrage des Senates teilte sie mit, sie glaube zwar, dass mit den ablehnenden Rentenbescheiden tatsächlich das Merkblatt Nr.6 ihrem verstorbenen Ehemann zugesandt worden sei, die Bedeutung seines Inhaltes sei jedoch für sie nicht zu erkennen gewesen. Zudem wäre es unmöglich gewesen, bei einem Einkommen von ca. 30,- Rente mtl. für ihren verstorbenen Mann sie und zwei Kinder einen Beitrag von 100,- DM monatlich zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft aufzubringen. Sie hätten ihr Leben sowieso nur aufgrund humanitärer Hilfe durch das Rote Kreuz fristen können.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Janaur 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt sinngemäß, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie auch begründet, weil der Verstorbene keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hatte.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs.2 SGB V noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da ein Rentenanspruch aufgrund eines Antrages aus dem Jahre 1993 bis zum Tode des Versicherten im Jahre 1998 streitig ist. Das Eintreten des Leistungsfalles der Berufsun- fähigkeit gemäß § 43 SGB VI vor dem von der Beklagten festgestellten Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit im Februar 1993 ist nicht nachgewiesen. Gemäß § 43 SGB VI ist einer Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Angesichts der in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten beruflichen Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer in den verschiedensten Berufszweigen waren dem Versicherten alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktss zumutbar, wobei er nach der Überzeugung des Senates zumindest eine Tätigkeit als Pförtner vollschichtig noch bis zum Eintreten des Leistungsfalles der Erwerbsunfähigkeit ausüben hätte können. Die genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit waren beim Versicherten deshalb bis zum Eintreten der Ewerbsunfähigkeit im Februar 1993 nicht erfüllt. Seit Februar 1993 erfüllte der Versicherte die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI, da ihm seither aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr zuzumuten gewesen waren. Dies ergibt sich aus den für den Senat überzeugenden Feststellungen des Sozialärztlichen Dienstes der Beklagten. Im Wesentlichen war der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens der Invalidenkommission Belgrad vom 21.10.1986 durch eine Blutzuckerkrankheit in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Im Oktober 1986 waren die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Erwerbsfähigkeit des Verstorbenen jedoch noch so gering, dass selbst die Invalidenkommission ihn noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit als Pförtner in der Lage beurteilt hatte. Die gesundheitliche Situation hat sich nach den weiteren Gutachten vom 23.10.1987 und 04.01.1994 jedoch laufend verschlechtert und hat bis 1994 zu schwerwiegenden, sekundären Organschäden geführt, die für den Senat überzeugend eine Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert seit der letzten Antragstellung des Klägers im Februar 1993 nicht mehr zugelassen haben. Da schwerwiegende Folgeerscheinungen der Blutzuckererkrankung erst nach medizinischen Unterlagen für das Jahr 1993 nachgewiesen sind, ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass vor dem Februar 1993 der Schweregrad der Gesundheitsstörungen beim Versicherten noch kein Ausmaß erreicht hatte, dass dadurch keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr für den Versicherten möglich gewesen wären.
Seit Februar 1993 ist der Kläger deshalb erwerbsunfähig im Sinne des § 44 SGB VI. Gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI a.F. haben Versicherte jedoch nur dann Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben. Diese Voraussetzung ist beim Versicherten jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der maßgebliche Fünf-Jahreszeitraum erstreckt sich vom Leistungsfall im Februar 1993 fünf Jahre zurück bis Februar 1988. Dieser Zeitraum wird auch nicht durch Aufschubtatbestände in die Vergangenheit hinein erweitert, so dass nur innerhalb dieses Zeitraums enthaltene Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können. Insbesondere kommen dafür Zeiten, die der Kläger in seiner Heimat als arbeitslos gemeldet gewesen war nicht in Betracht, da dies keine Anrechnungszeit im Sinne des deutschen Rentenrechtes nach dem hierfür eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB VI ist, der die Meldung bei einem deutschene Arbeitsamt voraussetzt. Weitere Anrechnungszeiten liegen offensichtlich nicht vor. Die vom Kläger seit 1987 bezogene Invalidenrente vom jugoslawischen Versicherungsträger kann dabei ebenfalls nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG Urteil vom 23.03.1994 Az.: 5 RJ 24/93 in SozR 3-2200 § 43 SGB VI Nr.46). In dem für einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit rechtserheblichen Zeitraum von Februar 1988 bis Febraur 1993 hat der Kläger jedoch keinerlei Pflichtbeiträge weder zur deutschen noch zur Sozialversicherung seiner Heimat entrichtet. Die gesetzlichen Vorausssetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat er deshalb nicht erfüllt.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht dadurch erfüllt, dass der Kläger freiwillige Beiträge für die ab Juni 1984 bestehenden Beitragslücken entrichtet hat oder zumindest noch in der Lage wäre, für die entsprechenden Zeiten Beiträge zu entrichten. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gemäß §§ 241 Abs.2, 240 Abs.2 SGB VI sind deshalb ebenfalls nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ergibt sich die Berechtigung des Klägers, freiwillige Beiträge für nicht belegte Zeiten ab Juli 1984 nachzuzahlen, auch nicht aus einem sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Anspruch ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung eines Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Betreuung und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Die Beratungspflicht ergibt sich aus § 14 Satz 1 1. Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Danach ist ein Versicherungsträger gehalten, einen Versicherten bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genützt würden (vgl. u.a. BSG in SozR 1200 § 14 SGB I Nr.15 und 25; SozR 3-1200 SGB I Nrn.5 und 6). Nach einem erfolglosen Abschluss eines Rentenverfahrens bzw. eines Rechtsstreits über eine beanspruchte Rente ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein solcher konkreter Anlass (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 23.04.1990, Az.: 5 RJ 65/89). Auch wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass sie im Rahmen dieser Beratungspflicht nicht verpflichtet wäre, zunächst weitere Ermittlungen anzustellen, um den Kläger umfassend beraten zu können und der Senat zur Ansicht gelangt ist, dass allein der Hinweis auf die Unmöglichkeit derartiger Ermittlungen im Rahmen eines Massenverfahrens die Beklagte nicht für eine unzureichende Beratung entschuldigen würde, so kann dies jedoch dahin stehen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unzureichende Beratung nur dann zu einem Herstellungsanspruch führt, wenn diese kausal für das Unterlassen der freiwilligen Beitragsleistung gewesen ist (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1993, Az.: 13 RJ 43/92; vom 23.10.1996, Az.: 13 RJ 69/95 in SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr.22).
Die Kausalität eines Beratungsmangels ist jedoch im Falle des verstorbenen Versicherten auszuschließen, da er auch bei rechtzeitiger und zutreffender Beratung nach den von der Witwe des Klägers gemachten Aussagen nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage hätte er innerhalb angemessener Frist nach dem Ende seines ersten Rentenverfahrens im Jahre 1986 bereits ab Juni 1984 und damit über einen Zeitraum von fast drei Jahren freiwillige Beiträge tatsächlich entrichten müssen, woraus sich ein Zahlbetrag von etwa 3.000,- DM ergeben hätte. In Anbetracht der von der Klägerin geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es dem Senat als unmöglich, dass der Versicherte diesen finanziellen Aufwand getrieben hätte. Zudem hätte er auch über die weiteren Jahre hinweg ununterbrochen freiwillige Beiträge in Höhe von etwa 100,- DM mtl. zahlen müssen, was ihm in Anbetracht der vorgetragenen wirtschaftlichen Situation unmöglich gewesen wäre. Der Senat ist deshalb zur Auffassung gelangt, dass eine Beitragsleistung auch bei ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherte unterblieben wäre. Eine Zulassung zur nachträglichen Beitragszahlung ist daher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht möglich, auch wenn nunmehr nach den Vorschriften des Rentenreformgesetzes 1992 die tatsächliche Entrichtung der Beiträge nicht mehr erforderlich wäre (vgl. BSG Urteil vom 11.05.2000 B 13 RJ 85/98 R und B 13 RJ 19/99 R.
An dieser Rechtslage ändert auch die von der Klägerin vorgetragene und vom Senat nicht bezweifelte mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nichts.
Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann nicht dazu führen, dass der Versicherte besser zu behandeln wäre als in Deutschland lebende Versicherte in vergleichbarer Lage. Auch diese leben in vielen Fällen am Rande der Sozialhilfeberechtigung, so dass sie keine freiwilligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten können. Eine Verpflichtung der Sozialhilfeverwaltung, diese Beiträge zu übernehmen, (§ 12 BSHG), besteht in solchen Fällen ebenfalls nicht. Solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, muss damit gerechnet werden, dass der Sozialhilfeempfänger später einmal eine Lücke in der Beitragsleistung entstehen lässt, auf die die Sozialhilfeverwaltung keinen Einfluss mehr hat und die die frühere auf Kosten des Steuerzahlers erfolgte Zahlung freiwilliger Beiträge sinnlos machen würde. Die fehlende Leistungsfähigkeit des Versicherten kann sich gerade wegen der geforderten Gleichbehandlung nicht zu seinen Gunsten im Sinne einer bis zum Leistungsfall wirkenden Stundung der Beiträge auswirken, da diese auch für in Deutschland lebende Versicherte in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage nicht besteht.
Der Verstorbene hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da beim Eintreten des Leistungsfalles die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt waren und auch nachträglich nicht mehr erfüllt werden konnten. Der Verstorbene hat somit für den streitigen Zeitraum keinen Rentenanspruch.
Auf die Berufung der Beklagten war der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. Januar 1997 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13.02.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1995 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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