L 20 RJ 672/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 1059/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 672/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.11.1999 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.1997 und den Bescheid vom 22.04.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente streitig.

Der am 1933 geborene Kläger ist am 11.02.1990 aus Rumänien in die Bundesrepublik eingereist und Inhaber des Bundesvertriebenenausweises A. Seit 25.06.1991 war und ist er - auch nach dem Beginn der Altersrente - vollschichtig beschäftigt.

Am 20.05.1996 bat der Kläger um die Übersendung eines Versicherungsverlaufs mit Rentenauskunft. Gleichzeitig erklärte er, Ende des Jahres (1996) seine Beschäftigung aufgeben und Altersrente für langjährig Versicherte beantragen zu wollen, wobei ihm nicht bekannt sei, ob er die Wartezeit erfülle. Im Schreiben vom 27.05.1996 teilte der Kläger weiter mit, er sei zurzeit bei seiner alten Firma beschäftigt und werde es solange bleiben, "bis die gegenwärtigen Arbeitsbedingungen gesichert werden können". Wegen der geplanten Gesetzesänderung (des § 22 Abs 4 FRG durch das WFG vom 27.09.1996 - BGBl I 1461 -) sah sich die Beklagte außer Stande, eine korrekte Rentenauskunft zu erteilen. Am 29.11.1996 teilte der Kläger im Hinblick auf eine Bildschirmauskunft vom 18.10.1996 mit, er werde nach Erhalt des Rentenauskunftsbescheides endgültig entscheiden, wann er die Rente in Anspruch nehme. Höchstwahrscheinlich müsse er wegen seiner finanziellen Lage (Kauf einer Eigentumswohnung im Jahre 1992) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres arbeiten. Die zwischenzeitlich unvorhergesehen und ohne Übergangsregelungen in Kraft getretenen Kürzungen seien unverständlich und seines Erachtens verfassungswidrig.

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Bescheid vom 21.03.1997 einen Versicherungsverlauf und eine Rentenauskunft (fiktive Altersrente monatlich DM 1.380,64). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die 5/6-Kürzung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten wandte, wies die Beklagte als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 30.10.1997). Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger - neben der im Berufungsverfahren nicht mehr streitigen 5/6-Kürzung - die Absenkung der Entgeltpunkte um 40 % beanstandet. Sie wirke sich bei ihm - der Kläger bezieht auf Grund Bescheides vom 22.04.1998 Regelaltersrente ab 01.06.1998 - dergestalt aus, dass sich seine Rente dem Sozialhilfeniveau nähere. Diese Kürzung sei grundgesetzwidrig.

Mit Urteil vom 16.11.1999 hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ab 01.06.1998 Regelaltersrente ohne die Absenkung der Tabellenwerte auf 60 % zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe bereits im Mai 1996 von dem geplanten Sparpaket der Bundesregierung im Bereich des Fremdrentenrechts gewusst und somit Anhaltspunkte gehabt, dass sich die Altersrente später verringern könne. Die Beklagte hätte den ihr bekannten Gesetzentwurf zum Gegenstand einer Beratung machen müssen; denn mit dem geplanten In-Kraft-Treten der Neuregelungen habe eine zuvor bestehende Rechtsposition nachteilig beeinflusst werden können. Aufgrund seines Beratungsbegehrens habe die Beklagte den Kläger auf die bestehenden, von diesem mutmaßlich genutzten Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, insbesondere die Stellung des Rentenantrages vor dem 30.09.1996 anregen müssen, weil sich das mit einem messbaren finanziellen Vorteil auf die Höhe der Altersrente ausgewirkt hätte. Wegen Verletzung der Beratungspflicht sei die Beklagte deshalb verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als hätte er den Zeitpunkt des Rentenbeginns vor dem 30.09.1996 festgelegt. Dagegen habe die Beklagte die Kürzung der Entgeltpunkte (EP) nach § 22 Abs 3 FRG zutreffend vorgenommen, weil die fraglichen Versicherungszeiten nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Der Kläger habe am 04.07.1996 Altersrente beantragt und gleichzeitig den Rentenbeginn davon abhängig gemacht, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Durch die Erklärung, er werde seine Beschäftigung frühestens Ende 1997 aufgeben, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er (wegen der höheren Einkünfte) weiterhin berufstätig bleiben wolle. Ein Herstellungsanspruch bestehe daher nicht. Bei Versicherten, deren Rente nach dem 01.10.1996 beginnt, habe der Gesetzgeber ohne jede Übergangsregelung eine 40-prozentige Kürzung der EP für Zeiten nach §§ 15 und 16 FRG bestimmt und dabei finanzielle Einbußen der Betroffenen in Kauf genommen. Solche habe auch der Kläger hinzunehmen, weil bei einer Berentung nach dem 30.09.1996 die bezeichnete Rentenkürzung zwingend eintrete. Im Übrigen könne der Herstellungsanspruch keine gesetzlich nicht vorgesehenen Ansprüche begründen. Dies sei durch das angefochtene Urteil in zweifacher Hinsicht geschehen: Einem fiktiven Rentenbeginn vor dem 01.10.1996 stehe bis 31.05.1998 die Vollzeitbeschäftigung des Klägers entgegen. Sei aber im Wege des Herstellungsanspruchs von einem früheren Rentenbeginn auszugehen, müssten bei der Berecnnung der Altersrente (zumindest) die vom 01.09.1996 bis 31.05.1998 entrichteten Pflichtbeiträge außer Betracht bleiben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 16.11.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört; insoweit wird auf die Niederschrift vom 23.11.2000 verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die beigezogenen Unterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Auf den Antrag der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 16.11.1999 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1997 sowie gegen den Bescheid vom 22.04.1998 abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Altersrente ohne Absenkung der auf die Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG entfallenden Entgeltpunkte um 40 vH.

Der Bescheid der Beklagten vom 22.04.1998 über die Bewilligung der Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ist gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Seiner Überprüfung im sozialgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass kein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat; es ist nach allgemeiner Meinung entbehrlich (vgl BSGE 38, 28). Der Leistungsbescheid, dessen Abänderung vom Kläger nur hinsichtlich der Rentenhöhe (nicht des Rentenbeginns) begehrt wird, enthält insoweit dieselbe Beschwer wie die im Kontenklärungsverfahren ergangenen und ebenfalls streitgegenständlichen Bescheide vom 21.03. und 30.10.1997, nämlich die auf § 22 Abs 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung des WFG gestützte Kürzung der EP (für sog Fremdrentenzeiten der in §§ 15, 16 FRG genannten Art) auf 60 vH. Ebenfalls mit Wirkung vom 07.05.1996 (Art 12 Abs 2 WFG) wurde durch Art 4 Nr 4 WFG als Überleitungsbestimmung Art 6 § 4 c FANG mit folgendem Wortlaut eingeführt: "Für Berechtigte, die vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt, sind für die Berechnung dieser Rente das FRG und Art 6 des Fremdrenten- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes - FANG - in der am 06.05.1996 geltenden Fassung anzuwenden."

Zwar bestimmten bereits § 22 Abs 3 in der vom 01.08. bis 31.12.1991 und § 22 Abs 4 FRG in der vom 01.01.1992 bis 06.05.1996 geltenden Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes - RÜG - vom 25.07.1991 (BGBl I 1606) eine Kürzung der EP um 30 vH (Vervielfältigung mit dem Faktor 0,7); diese Kürzungsbestimmung wäre jedoch für den Kläger bei der ursprünglich beantragten (und mit Bescheid vom 24.01.1997 bindend abgelehnten) Rente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) nicht zur Anwendung gekommen, weil Art 6 § 4 Abs 5 FANG in der durch das RÜG mit Wirkung vom 01.01.1992 eingeführten und bis 06.05.1996 gültigen Fassung bestimmte, dass § 22 Abs 3 in der bis 31.12.1991 und § 22 Abs 4 in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung (ua) dann nicht zur Anwendung kamen, wenn die Berechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 im Gebiet der BRD ohne das Beitrittsgebiet genommen hatten. Dies war beim Kläger der Fall, weil er als Spätaussiedler aus Rumänien bereits im Februar 1990 seinen dauernden Wohnsitz in Bayern begründet hat.

Die Neufassung des Art 6 § 4 c FANG durch Art 13 Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl I 2298) ist rückwirkend am 07.05.1996 in Kraft getreten (Art 33 Abs 7 RRG 1999), hat aber zu keiner materiell-rechtlichen Änderung geführt.

Zu den Voraussetzungen der Regelaltersrente gehört die Vollendung des 65.Lebensjahres (§ 35 Nr 1 SGB VI); diese Altersgrenze hat der Kläger am 15.05.1998 erreicht. Die Altersrente konnte deshalb - wie die Beklagte im Bescheid vom 22.04.1998 zutreffend festgestellt hat, nicht vor dem 01.06.1998 beginnen. Die erstmals am 04.07.1996 beantragte Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) ist mit Bescheid vom 24.01.1997 abgelehnt worden. Dagegen hat der Kläger keinen Rechtsbehelf ergriffen, weshalb dieser Bescheid mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist bindend geworden ist (§ 77 SGG). Die Bindungswirkung ist nach dem Gewaltenteilungsprinzip auch von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten und ihren Entscheidungen als richtig zugrunde zu legen.

Selbst wenn der Kläger mit seinem Antrag auf Regelaltersrente gleichzeitig oder mit seinem Prozessvorbringen gegen den diese Rente bewilligenden Bescheid vom 22.04.1998 im Klageverfahren S 6 RJ 1059/97 bei der Beklagten konkludent einen Antrag gemäß § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheides vom 24.01.1997 gestellt haben und dieser Antrag von der Beklagten durch den Bescheid vom 22.04.1998 oder ihr prozessuales Verhalten schlüssig abgelehnt worden sein sollte (Anhaltspunkte in dieser Richtung sind nicht gegeben), lässt sich die rechtswidrige Vorenthaltung einer Altersrente nach § 36 SGB VI und damit die Unrichtigkeit des Bescheides vom 24.01.1997 nicht feststellen. Im Sinne einer negativen Anspruchsvoraussetzung besteht Anspruch auf Rente wegen Alters vor Vollendung des 65.Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird (§ 34 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung des SGB VI-Änderungsgesetzes vom 15.12.1995 - BGBl I 1824 -). Unstreitig hat der Kläger in der für den Bezug dieser Leistung allein in Betracht kommenden Zeit vom 01.06.1996 bis 31.05.1998 durchgehend eine versicherungspflichtige Ganztagsbeschäftigung ausgeübt und daraus Einkünfte erzielt, die ohne Ausnahme weit über den zulässigen Hinzuverdienstgrenzen von monatlich 590,00 DM für 1996, 610,00 DM für 1997 und 620,00 DM für 1998 für die Rente wegen Alters als Vollrente, aber auch noch über den Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen Alters als Teilrente von einem Drittel der Vollrente lagen (§ 34 Abs 3 SGB VI).

Der Anwendungsausschluss von § 22 Abs 3 FRG in der bis 31.12.1991 und des § 22 Abs 4 FRG in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung (und damit das Unterbleiben der EP-Kürzung um 30 bzw 40 Prozent) kommt nach Art 2 § 4 c FANG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung iVm Art 6 § 4 Abs 5 FANG in der am 06.05.1996 geltenden Fassung aber nur für Berechtigte zum Tragen, deren Rente vor dem 01.10.1996 beginnt. Letztgenannte Voraussetzung ist beim Kläger - vorbehaltlich der Anerkennung des vom SG bejahten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Die genannten Regelungen des FRG und des FANG, die beim Kläger mit In-Kraft-Treten des WFG nicht nur zu einer stärkeren, dh von 30 auf 40 vH erhöhten, sondern (wegen des erst nach dem 30.09.1996 einsetzenden Rentenbezugs) zu einer Kürzung auf 60 vH der EP bei den gemäß §§ 15 und 16 FRG berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten führen, verstoßen nach Auffassung des Senats nicht gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Klägers, weshalb von der Aussetzung des Rechtsstreits und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) abgesehen wurde.

Auch soweit von der Neufassung des § 22 Abs 4 FRG iVm Art 6 § 4 c FANG durch das WFG bereits vor dem 01.01.1991 in das Bundesgebiet zugezogene Berechtigte erfasst werden, die bislang unter die Besitzschutzregelung des Art 6 § 4 Abs 5 FANG idF des RÜG gefallen waren, sieht der Senat dadurch weder Art 3 noch Art 14 GG verletzt.

Allerdings ist die Verfassungsmäßigkeit der vorbezeichneten bundesgesetzlichen Regelungen umstritten. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat die durch § 22 Abs 4 FRG erfolgten Kürzungen insoweit als verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG erachtet, als sie nicht allein zukunftsgerichtet auf die Integration von neu in das Bundesgebiet zuziehenden Statusdeutschen beschränkt bzw vergangenheitsorientiert lediglich auf solche Rechtspositionen bezogen seien, die sich noch nicht zu Anwartschaftsrechten verfestigt hätten, sondern auch Inhaber bereits erworbener Anwartschaftsrechte erfassten und diese unter Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit ungerechtfertigt und unverhältnismäßig benachteiligten (Urteil vom 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R); dies gelte insbesondere für die Personengruppe von Vertriebenen bzw Spätaussiedlern (welcher auch der Kläger angehört), die von der durch das RÜG erfolgten Kürzung der EP um 30 % verschont geblieben und deshalb in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der bisher erworbenen Rentenanwartschaften besonders schutzwürdig seien, zumal sie als Angehörige rentennaher Jahrgänge die entzogene Alterssicherung nicht mehr adäquat kompensieren könnten.

Der Auffassung des 4. Senats des BSG, die das aus FRG-Zeiten erworbene Rentenanwartschaftsrecht nach Ansicht des Berufungsgerichts zu weitreichend aufwertet, vermag sich der erkennende Senat aus diesem Grunde nicht anzuschließen. Der Eigentums- und rechtsstaatliche Vertrauensschutz ist desto höher anzusetzen, je höher der Anteil der eigenen Leistung an der Rechtsposition ist. Der Schutz des Eigentums (Art 14 GG) kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der ein subjektiv öffentliches Recht begründende Sachverhalt im Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen des Eigentümers entspricht. Das gilt etwa für Ansprüche auf Versichertenrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - zB Ablauf der Wartezeit oder Eintritt des Versicherungsfalls - zum Vollrecht erstarken können (BVerfGE 53, 257, 290). In diesem Zusammenhang stellen Ansprüche nach dem FRG zunächst keine eigentumsgeschützte Rechtsposition dar, da sie nicht auf eigener Versicherungsleistung beruhen. Zwar ist anerkannt, dass in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgabe als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG genießen (Urteil des BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvL 32/95). Insofern besteht aber ein Unterschied zu dem hier vorliegenden Sachverhalt, da mit dem Beitritt der neuen Bundesländer und Anerkennung durch den Einigungsvertrag die in der DDR erworbenen Rechtsansprüche und -anwartschaften ausdrücklich in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie übernommen wurden. Demgegenüber fehlt es für FRG-Zeiten an einem dem Einigungsvertag ähnlichen "Transformationsakt"; der nachträgliche Erwerb einer eigentumsgeschützten Rechtsposition scheidet somit aus. Schließlich verschafft nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (vgl ua BVerfGE 58, 81/109) die (individuell erworbene) Rentenanwartschaft dem Versicherten zwar eine Rechtsposition, die vor allem wegen der einkommensbezogenen Beitragsleistung derjenigen eines Eigentümers gleicht und deshalb auch dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art 14 GG unterliegt. Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich jedoch erst aus der dem Gesetzgeber obliegenden Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Betroffene muss eine solche Einschränkung seiner eigentumsrechtlich geschützten Position hinnehmen, die durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sind, wobei sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten, dh die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl BVerfGE 75, 78/98). Gründe, die gesetzgeberische Eingriffe in vermögenswerte Anwartschaften oder sogar Rechtspositionen rechtfertigen, liegen etwa bei der Notwendigkeit von Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (BVerfGE 58, 81/110). Mit Rücksicht auf die Höhe des Anteils der Eigenleistung der Versicherten ergibt sich dabei eine gewisse Abstufung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung geht um so weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug steht.

Unter Beachtung dieser Grundsätze hält der erkennende Senat die Kürzung der auf die Versicherungszeiten nach §§ 15, 16 FRG entfallenden EP im Falle des Klägers für gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Zeiten unabhängig von einer Bei- angerechnet werden. Im Hinblick auf den Solidaritätsgedanken innerhalb der Versichertengemeinschaft verstößt diese Kürzung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu berücksichtigen ist nämlich weiter, dass die Kürzung im Rahmen des WFG erfolgte und dass gerade dieses Gesetz in großem Umfang eigentumsrelevante Ansprüche und Anwartschaften langjähriger Beitragszahler gegenüber der rentenrechtlichen Solidargemeinschaft eingeschränkt hat (ua bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten). Das Gesamtkonzept des WFG zielt auf Einsparungen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Da die Versicherten, die Ansprüche und Anwartschaften nach den Vorschriften der RVO bzw des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erworben haben, ebenfalls einschneidende Kürzungen hinnehmen mussten, war es aus der Sicht des Gesetzgebers gerechtfertigt, auch Ansprüche und Anwartschaften einzuschränken, die sich aus dem FRG ergeben. Nach Ansicht des erkennenden Senats bedurfte es schließlich keiner schonenderen Übergangsregelung für sog rentennahe Jahrgänge, als sie mit der Neufassung des Art 6 § 4 c FANG getroffen wurde. Sie entspricht vielmehr dem seit der Herstellung der deutschen Einheit vom Gesetzgeber bewusst eingeleiteten Systemwechsel, wonach das dem FRG zugrunde liegende Eingliederungsprinzip durch das Prinzip der Grundsicherung oder des "sozialen Ausgleichs" abgelöst worden ist.

Aus ganz ähnlichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG vor. Durch diese Verfassungsbestimmung ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die rechtliche Unterscheidung muss vielmehr in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Erforderlich ist also der Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 GG verbietet dabei nur, Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen.

Insoweit verweist der erkennende Senat auf das Urteil des BSG vom 09.09.1998 - B 13 RJ 5/98 R -, dem er sich anschließt. Darin hat das BSG die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG (idF des RÜG), der eine Vervielfältigung der maßgeblichen EP mit dem Faktor mit 0,7 regelte, bestätigt. Im Rahmen der Prüfung ob das Gleichbehandlungsgebot des Art 3 GG eingehalten sei, verwies das BSG auf § 55 SGB VI, wonach als Beitragszeiten nur solche Zeiten anerkannt werden können, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Ungleichbehandlung resultiert mithin nicht aus der Herkunft der Versicherten, sondern aus ihren unterschiedlichen Versicherungsverläufen. Auch das BSG hat in dieser Entscheidung die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers betont, der - auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips - nicht gehindert ist, sich auf die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für Aussiedler zu beschränken. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung und Überzeugung an.

Zusammenfassend vermochte sich der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu überzeugen, weil sich die Regelung nach seiner Auffassung noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens hält.

Die Beklagte könnte nur dann verpflichtet sein, dem Kläger eine höhere Altersrente (ohne Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 22 Abs 4 FRG in der ab 07.05.1996 geltenden Fassung) zu zahlen, wenn sie ihn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsnanspruchs so stellen müsste, als ob er - nach rechtzeitiger Erteilung einer Rentenauskunft mit den für einen Rentenbeginn vor dem 01.10.1996 anzuwendenden Berechnungsfaktoren - sein Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.08.1996 beendet oder dessen Umfang auf eine Teilzeitbeschäftigung mit Entgeltansprüchen innerhalb der genannten Hinzuverdienstgrenzen beschränkt und dementsprechend auf seinen Antrag vom 04.07.1996 ab 01.09.1996 Altersrente für langjährig Versicherte erhalten hätte.

Das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Institut des sozialrechtlichen Herstellungsnanspruchs dient dem Ziel eines (auf andere Weise nicht erreichbaren) Interessenausgleichs, wenn dem Versicherten durch die Verletzung von (insbesondere) Nebenpflichten, die einem Sozialleistungsträger aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, verfahrensrechtliche oder materielle Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehrrechte (ganz oder teilweise) verloren gehen (vgl dazu ausführlich BSG in SozR 3-2600 § 58 Nr 2 mw Lit- und RsprNachw).

Der Herstellungsanspruch setzt also auf der Tatbestandsseite eine (objektiv, dh verschuldensunabhängig bestehende) Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers voraus, die beim Betroffenen ursächlich zu einem sozialrechtlichen Nachteil geführt hat. Auf der Rechtsfolgenseite ist der Anspruch auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Betroffene ist danach so zu stellen, als ob ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht (noch) in vollem Umfang zustünde (vgl Niesel, Kommentar zum SGB III Anhang nach § 323 Rdnrn 28 und 29).

Die Verpflichtung zur Beratung (Auskunft, Belehrung und "verständnisvollen Förderung", vgl BSG in SozR 2200 § 1290 Nr 11 mwN) trifft den Versicherungsträger insbesondere während eines Verwaltungsverfahrens; die Beratungspflicht ist von der Rechtsprechung aber auch für den Fall bejaht worden, dass der Behörde in einem früheren Verwaltungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die sich nachteilig auf den nunmehr geltend gemachten Anspruch auswirken (BSG SozR 3-1200 § 14 Nrn 6 und 12 mwN). Allein diese Fallgestaltung kommt vorliegend in Betracht; denn unter den Beteiligten steht - von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs 4 FRG abgesehen - kein Streit darüber, dass die Beklagte auf der Grundlage einer ab 01.06.1998 bestehenden Leistungspflicht die Regelaltersrente des Klägers unter Beachtung der ab 07.05.1996 geltenden Rechtsvorschriften festgestellt hat. Es kommen deshalb nur "Beratungsfehler" in dem durch Ablehnungsbescheid vom 24.01.1997 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Anspruch des Klägers auf "vorgezogene Altersrente" für langjährig Versicherte in Betracht.

Dementsprechend ist das SG im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, der Kläger sei aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er im Rahmen eines von der Beklagten "anzuregenden früheren Rentenantrags" den Zeitpunkt des Rentenbeginns vor dem 30.09.1996 bestimmt. Der Antrag auf Altersrente nach § 36 SGB VI, den die Beklagte nach Ansicht des SG Nürnberg in Ausübung ihrer Beratungspflicht "über die bevorstehende Neuregelung des WFG" hätte anregen sollen, war vom Kläger bereits am 04.07.1996 gestellt worden; einer entsprechenden Empfehlung bedurfte es deshalb nicht.

Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs dann nicht in Betracht, wenn das fehlerhafte Handeln der Verwaltung (nur) in einer falschen Sachentscheidung liegt und sich die Folgen darin erschöpfen. Für dieses Rechtsinstitut soll also nur dort Raum bleiben, wo es an gesetzlichen Regelungen fehlt (vgl BSG, Beschluss vom 28.01.1999 in Breithaupt 99, 989 unter Hinw auf BVerwG in NJW 97, 2966). Das ist hinsichtlich der Behandlung fehlerhafter Verwaltungsakte aber gerade nicht der Fall, weil die Möglichkeit der Anfechtung mit den im SGG vorgesehenen Rechtbehelfen (Widerspruch, Klage, Berufung, Revision) besteht und nach Eintritt der Bindungswirkung (§ 77 SGG) das Zugunsten-Verfahren nach § 44 SGB X betrieben werden kann (BSG aaO).

Von den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen gegen den Bescheid vom 24.01.1997 hat der Kläger nicht Gebrauch gemacht und auch keinen Antrag nach § 44 SGB X gestellt. Allerdings hat die Rechtsprechung in solchen Fällen einen Herstellungsanspruch dann für möglich gehalten, wenn sich der Nachteil des Betroffenen nicht in der Versagung der Leistung durch einen bindend gewordenen Bescheid erschöpft, sondern darauf beruht, dass der Betroffene im Vertrauen auf die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsauffassung andere ihm günstige Maßnahmen unterlassen hat (BSG in SozR 1300 § 44 Nr 18), etwa einen (noch rechtzeitig anzubringenden) Neuantrag oder einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Diese Ausnahmesituation war beim Kläger im fraglichen Zeitraum von Juni bis Ende August 1996 nicht gegeben, weil das mit dem Antrag vom 04.07.1996 (rechtzeitig im Hinblick auf die durch das WFG "drohende" Rechtsänderung) eingeleitete Verwaltungsverfahren erst im Januar 1997 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger die negative Anspruchsvoraussetzung des § 34 Abs 2 Satz 1 SGB VI in tatsächlicher Hinsicht zwar noch erfüllen, mit der Aufgabe oder Einschränkung seiner Beschäftigung aber einen Rentenbeginn vor dem 01.10.1996 und damit die Berechnung der Altersrente ohne Absenkung der EP nach § 22 Abs 4 FRG nicht mehr erreichen.

Mit dem Antrag vom 04.07.1996 hatte der Kläger konkret lediglich um Auskunft gebeten, ob die notwendige Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sei. Das ist dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 05.08.1996 bestätigt worden. Um einen Rentenbeginn vor dem 01.10.1996 zu erreichen, musste er deshalb schnell handeln, da nur bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen im August 1996 die Rente am 01.09. (und damit wegen des Monatsprinzips vor dem 01.10.1996 beginnen konnte. Aus zwei Erwägungen war die Beklagte nicht verpflichtet, mit ihrem Schreiben vom 05.08.1996 dem Kläger einen gesonderten Hinweis auf die "Eilbedürftigkeit" eines allein in seinem Einflussbereich liegenden Tätigwerdens zu geben, weil der Kläger - für die Beklagte erkennbar - über die vom Gesetzgeber geplanten Leistungseinschränkungen bei den Renten der Spätaussiedler ausreichend informiert war und weil das WFG erst am 27.09.1996 verkündet wurde - zu einem Zeitpunkt also, in dem die Versicherten durch eigenes Zutun in aller Regel die Voraussetzungen eines Rentenbeginns vor dem 01.10.1996 nicht mehr herbeiführen konnten. Es würde eine Massenverwaltung völlig überfordern, wenn sie bereits im Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, in dessen Verlauf es bis zur endgültigen Verabschiedung immer wieder zu Änderungen oder Ergänzungen kommen kann, ihre Beratung auf bevorstehende Gesetzesnovellen oder sogar nur geplante Gesetzesvorhaben ausdehnen müsste, ohne die endgültigen Regelungen zu kennen. Das ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt: "Ändert der Gesetzgeber eine Vorschrift, weil er sie für unbefriedigend hält, so muss der Versicherungsträger die Versicherten nicht darüber belehren, dass sie den mit der Änderung verbundenen Nachteilen durch ein Handeln in der Zeit zwischen Verkündung und In-kraft-Treten der gesetzlichen Änderung ausweichen können" (vgl Urteil vom 18.08.1983 in BSGE 55, 257).

Diese Beschränkung ihrer Auskunftspflicht berechtigte die Beklagte aber nicht, dem Kläger unter Hinweis auf "technische Gründe" Auskünfte vorzuenthalten, auf die er einen gesetzlichen Anspruch hatte (§ 109 SGB VI) und die er (wenn auch unter dem Druck einer bevorstehenden, für ihn nachteiligen Gesetzesänderung) als Grundlage eines seiner persönlichen Lebenssituation angepassten Verhaltens benötigte. In diese Richtung zielt im Wesentlichen das Prozessvorbringen des Klägers, dass er in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere wegen seiner laufenden Kreditverpflichtungen aus einem 1992 erfolgten Wohnungskauf ohne zuverlässige Auskunft über die voraussichtliche Rentenhöhe seine Beschäftigung nicht aufgeben bzw auf die Hinzuverdienstgrenzen einschränken konnte. Im Schriftsatz vom 17.11.2000 hat die Beklagte zwar geltend gemacht, dem Kläger sei mit Schreiben vom 31.07.1996 eine Rentenauskunft über die zu diesem Zeitpunkt zu erwartende Rentenhöhe übersandt worden. Dieses Vorbringen ließ sich jedoch aus den Beklagtenakten nicht belegen; auch der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, er habe diese Auskunft, der zufolge sich nach altem Recht eine monatliche Bruttorente von 1.822,67 DM ergeben hätte, nicht erhalten. Die Existenz dieses in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Speicherausdrucks beweist jedoch andererseits, dass die Beklagte auch "technisch" in der Lage war, die vom Kläger erbetene Rentenauskunft so rechtzeitig zu erteilen, dass er noch vor dem 01.09.1996 sein damaliges Beschäftigungsverhältnis hätte aufgeben können.

Gleichwohl steht dem Kläger nach Auffassung des Senats ua deshalb kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (beruhend auf der Fiktion eines dem Grunde nach spätestens seit 01.09.1996 bestehenden Anspruchs auf Altersrente nach § 36 SGB VI) zu, weil nicht nachgewiesen ist, dass der sozialrechtliche Nachteil ursächlich auf das fehlerhafte Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist. Der Kläger verfügte nach eigenen Angaben seit Mai 1996 über die für ihn entscheidende Information, dass mit dem von der Bundesregierung geplanten "Sparpaket" (weitere) Einschnitte im Bereich des FRG beabsichtigt seien, die eine 40-prozentige Absenkung der Entgeltpunkte für Fremdrentenzeiten beinhalteten.

Auch wenn sich der Kläger ohne die bereits 1991 beantragte Kontenklärung (einschließlich der von Amts wegen zu erteilenden Rentenauskunft) kein vollständiges Bild über die Höhe seiner Altersrente machten konnte, waren die betragsmäßigen Auswirkungen der Kürzung auf den Rentenzahlbetrag - abhängig von der Bewertung der FRG-Zeiten - ohne weiteres abschätzbar. Entsprachen zB die EP aus seinen FRG-Zeiten einem (geschätzten) Monatsbetrag von 1.800 DM so verblieben nach der Kürzung um 40 % monatlich 1.080 DM. Ein Ausgangsbetrag von zB 1.200 DM verringerte sich dementsprechend auf 720 DM.

Abgesehen davon, dass der Kläger schon in seinem Schreiben vom 27.05.1996 die Absicht der Weiterarbeit geäußert hatte, ergibt sich aus den vorliegenden Gesamtumständen keinesfalls zwingend, dass er bei Kenntnis der nach altem Recht ermittelten Rentenhöhe seine Beschäftigung aufgegeben und sich statt dessen mit der Altersrente zufrieden gegeben hätte, zumal für ihn keine Sicherheit bestand, dass ihn der Arbeitgeber auf der Basis der Hinzuverdienstgrenze in Teilzeit weiterbeschäftigt oder ihm die Zusage der Wiedereinstellung nach Vollendung des 65.Lebens- jahres erteilt hätte. Immerhin erzielte der Kläger in den Jahren 1996 und 1997 Brutto-Arbeitsentgelte von 41.770 bzw 41.634 DM, was durchschnittlichen Brutto-Einkünften von monatlich 3.480 bzw 3.469 DM entsprach.

Letztlich scheitert der vom SG angenommene Herstellungsanspruch nach Auffassung des Senats aber an der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gezogenen Schranke, dass er den Leistungsträger nicht zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Handlung verpflichten darf (vgl BSG in SozR 3-4100 § 125 Nr 1 S 10 mwN). Gegebenheiten tatsächlicher Art, (hier die den Anspruch auf "vorgezogene Altersrente" ausschließende Weiterbeschäftigung) lassen sich durch einen Herstellungsanspruch idR nicht ersetzen (vgl BSG Urteil vom 12.05.1982 - 7 RAr 7/81 - in DBlR § 137 AFG Nr 2781 a: Kein Ersatz des tatsächlich erzielten durch höheres Arbeitsentgelt; SozR 4100 § 134 Nr 14: Nicht rechtzeitige Arbeitslosmeldung; SozR 4100 § 103 Nr 36: Fehlende Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt; SozR 3-4100 § 249 Nr 4: Früheres Ausscheiden aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis).

Im Ergebnis entspricht damit die von der Beklagten mit dem Bescheid vom 22.04.1998 festgestellte Rentenhöhe den maßgebendenden gesetzlichen Bestimmungen. Auf ihre Berufung war deshalb das Urteil vom 16.11.1999 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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