Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1152/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 676/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 11. November 1998, 1. März 1999 und 8. Februar 2000 wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten, im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten.
Am 03.09.1997 beantragten die Klägerinnen bei der Beklag ten Witwen- bzw. Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 22.12.1996 verstorbenen L. R ... Dabei gaben sie an, dass der Verstorbene in Deutschland bei der Firma D.-Industriemontage und Rohrleitungen in M. im Zeitraum vom 19.02.1992 bis 28.12.1996 beschäftigt und rentenversichert gewesen sei.
Nachdem der Versicherungsträger in Belgrad zunächst der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Verstorbene in Jugoslawien keine Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die Beklagte in Deutschland lediglich für 24 Monate Pfichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen konnte, lehnte sie mit Bescheiden vom 14.04.1998 die Gewährung von Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen ab. Die dafür erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten sei nicht nachgewiesen.
Dagegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch mit der Begründung, der Verstorbene habe in seiner Heimat 15 Jahre, 3 Monate und 20 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Zudem sei er bei der Firma D.Industriemontage und Rohrleitungen GmbH mehr als die von der Beklagten anerkannten 24 Monate beschäftigt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da weitere Versicherungszeiten nicht nachgewiesen seien.
Dagegen haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Verstorbene sein ganzes Versicherungsleben bei derselben, in Jugoslawien ansässigen Firma, beschäftigt gewesen sei und für diese sowohl in Deutschland wie in seiner Heimat gearbeitet habe.
Nachdem am 28.08.1998 eine weitere Bestätigung des jugoslawischen Versicherungsträgers bei der Beklagten eingegangen war, wonach der Verstorbe in seiner Heimat 18 Jahre, 8 Monate und 10 Tage Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die Firma D.Industriemontage und Rohrleitungsbau GmbH eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Verstorbenen in Deutschland für die Zeit vom 19.10.1992 bis 14.02 1993 und vom 03.07. 1995 bis 22.12.1996 bestätigt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.11.1998 und 11.11.1998 Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen.
Dagegen haben die Klägerinnen eingewandt, dass der Versicherte mehr als sieben Jahre in Deutschland beschäftigt gewesen sei und deshalb mehr als die nachgewiesenen 24 Monate Versicherungszeiten anzurechnen seien.
In einer Bestätigung der AOK Westfalen/Lippe vom 08.08.2000, bei der der Verstorbene in Deutschland versichert gewesen war, bescheinigte diese, dass der Verstorbene in der Zeit vom beschäftigt gewesen sei und lediglich zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden sei. In dieser Zeit habe sie den Verstorbenen im Rahmen des Auslandsabkommens mit Jugoslawien betreut.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 28. September 2000 abgewiesen. Weitere Zeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätten daher keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten.
Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung, mit der sie weiterhin eine höhere Rente unter Anrechnung weiterer Versicherungszeiten in Deutschland begehren. Zum Beweis legen sie Kontoauszüge des Verstorbenen vor, woraus sich die Lohnzahlungen für ihn an die Deutsche Bank in Münster in der Zeit vom 19. Februar 1993 bis 21. Oktober 1994 ergeben. Sie folgern daraus, dass diese Zeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden müssten.
Im Laufe des Verfahrens wandelte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1999 die der Witwe des Verstorbenen gewährte Hinterbliebenenrente in die so genannte große Witwenrente ab 01.05.1999 um, die Halbwaisenrente stellte sie mit Bescheid vom 08.02.2000 für die Zeit ab 22.12.1996 neu fest.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der von ihr erlassenen Hinterbliebenenrentenbescheide zu verurteilen, höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.2000 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 11.11.1998, 01.03.1999 und 08.02. 2000 abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung haben.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden. Danach hat der Verstorbene lediglich für 24 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Verstorbenen weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden, bestehen nicht. Im Gegenteil sind die von den Klägerinnen als Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Zeiten in der Bescheinigung des jugoslawischen Versicherungsträgers in Belgrad vom 19.08.1991 - JU 205 - als in Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten enthalten. Der dortige Versicherungsträger bestätigt insbesondere den Zeitraum vom 27.08. 1991 bis 31.08.1992 sowie den Zeitraum vom 15.02.1993 bis 30.06.1995 als in die jugoslawische Versicherungslast fallende jugoslawische Versicherungszeiten. Zudem teilt die AOK Westfalen/Lippe, bei der der Verstorbene versichert gewesen war, mit, dass nach ihren Unterlagen der Kläger in der Zeit vom 01.06.1994 bis 31.05.1995 lediglich als aus Jugoslawien entsandter Arbeitnehmer betreut worden sei. Dieser Sachverhalt beweist im Gegenteil, dass der Versicherte in den geltend gemachten Zeiten gerade nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war.
Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrentenleistungen unter Anrechnung weitere Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen, die Klagen gegen die weiteren Bescheide abzuweisen (§ 96 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Klage gegen die Bescheide vom 11. November 1998, 1. März 1999 und 8. Februar 2000 wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten, im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten.
Am 03.09.1997 beantragten die Klägerinnen bei der Beklag ten Witwen- bzw. Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 22.12.1996 verstorbenen L. R ... Dabei gaben sie an, dass der Verstorbene in Deutschland bei der Firma D.-Industriemontage und Rohrleitungen in M. im Zeitraum vom 19.02.1992 bis 28.12.1996 beschäftigt und rentenversichert gewesen sei.
Nachdem der Versicherungsträger in Belgrad zunächst der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Verstorbene in Jugoslawien keine Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die Beklagte in Deutschland lediglich für 24 Monate Pfichtbeiträge zur Rentenversicherung nachweisen konnte, lehnte sie mit Bescheiden vom 14.04.1998 die Gewährung von Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen ab. Die dafür erforderliche Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten sei nicht nachgewiesen.
Dagegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch mit der Begründung, der Verstorbene habe in seiner Heimat 15 Jahre, 3 Monate und 20 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Zudem sei er bei der Firma D.Industriemontage und Rohrleitungen GmbH mehr als die von der Beklagten anerkannten 24 Monate beschäftigt gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da weitere Versicherungszeiten nicht nachgewiesen seien.
Dagegen haben die Klägerinnen Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Verstorbene sein ganzes Versicherungsleben bei derselben, in Jugoslawien ansässigen Firma, beschäftigt gewesen sei und für diese sowohl in Deutschland wie in seiner Heimat gearbeitet habe.
Nachdem am 28.08.1998 eine weitere Bestätigung des jugoslawischen Versicherungsträgers bei der Beklagten eingegangen war, wonach der Verstorbe in seiner Heimat 18 Jahre, 8 Monate und 10 Tage Versicherungszeiten nachgewiesen habe und die Firma D.Industriemontage und Rohrleitungsbau GmbH eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Verstorbenen in Deutschland für die Zeit vom 19.10.1992 bis 14.02 1993 und vom 03.07. 1995 bis 22.12.1996 bestätigt hatte, gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 04.11.1998 und 11.11.1998 Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des Verstorbenen.
Dagegen haben die Klägerinnen eingewandt, dass der Versicherte mehr als sieben Jahre in Deutschland beschäftigt gewesen sei und deshalb mehr als die nachgewiesenen 24 Monate Versicherungszeiten anzurechnen seien.
In einer Bestätigung der AOK Westfalen/Lippe vom 08.08.2000, bei der der Verstorbene in Deutschland versichert gewesen war, bescheinigte diese, dass der Verstorbene in der Zeit vom beschäftigt gewesen sei und lediglich zur Arbeitsleistung nach Deutschland entsandt worden sei. In dieser Zeit habe sie den Verstorbenen im Rahmen des Auslandsabkommens mit Jugoslawien betreut.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 28. September 2000 abgewiesen. Weitere Zeiten zur deutschen Rentenversicherung seien nicht nachgewiesen. Die Klägerinnen hätten daher keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten.
Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung, mit der sie weiterhin eine höhere Rente unter Anrechnung weiterer Versicherungszeiten in Deutschland begehren. Zum Beweis legen sie Kontoauszüge des Verstorbenen vor, woraus sich die Lohnzahlungen für ihn an die Deutsche Bank in Münster in der Zeit vom 19. Februar 1993 bis 21. Oktober 1994 ergeben. Sie folgern daraus, dass diese Zeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden müssten.
Im Laufe des Verfahrens wandelte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.1999 die der Witwe des Verstorbenen gewährte Hinterbliebenenrente in die so genannte große Witwenrente ab 01.05.1999 um, die Halbwaisenrente stellte sie mit Bescheid vom 08.02.2000 für die Zeit ab 22.12.1996 neu fest.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der von ihr erlassenen Hinterbliebenenrentenbescheide zu verurteilen, höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28.08.2000 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 11.11.1998, 01.03.1999 und 08.02. 2000 abzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerinnen ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrenten unter Anrechnung weiterer Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversicherung haben.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden. Danach hat der Verstorbene lediglich für 24 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Verstorbenen weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden, bestehen nicht. Im Gegenteil sind die von den Klägerinnen als Beitragsleistung zur deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Zeiten in der Bescheinigung des jugoslawischen Versicherungsträgers in Belgrad vom 19.08.1991 - JU 205 - als in Jugoslawien zurückgelegte Versicherungszeiten enthalten. Der dortige Versicherungsträger bestätigt insbesondere den Zeitraum vom 27.08. 1991 bis 31.08.1992 sowie den Zeitraum vom 15.02.1993 bis 30.06.1995 als in die jugoslawische Versicherungslast fallende jugoslawische Versicherungszeiten. Zudem teilt die AOK Westfalen/Lippe, bei der der Verstorbene versichert gewesen war, mit, dass nach ihren Unterlagen der Kläger in der Zeit vom 01.06.1994 bis 31.05.1995 lediglich als aus Jugoslawien entsandter Arbeitnehmer betreut worden sei. Dieser Sachverhalt beweist im Gegenteil, dass der Versicherte in den geltend gemachten Zeiten gerade nicht in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war.
Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrentenleistungen unter Anrechnung weitere Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen, die Klagen gegen die weiteren Bescheide abzuweisen (§ 96 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
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