L 6 RJ 676/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Ar 259/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 676/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger das Recht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art.2 § 52 a Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) beanspruchen kann.

Vom 01.10.1973 bis 30.09.1979 war der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs.4 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL). In dieser Zeit entrichtete er für 72 Monate Pflichtbeiträge als landwirtschaftlicher Unternehmer. Durch Abgabe landwirtschaftlicher Flächen sank zum 30.09.1979 die Gesamtfläche auf 5,9655 ha, mit der Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt die gemäß § 1 Abs.4 GAL erforderliche Mindestfläche für landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr erfüllte. Laut Bescheid vom 20.10.1982 wurde der Kläger darauf aus dem Mitgliederverzeichnis der Landwirtschaftlichen Alterskasse gestrichen. Ab diesem Zeitpunkt wählte er die Weiterversicherung gemäß § 27 GAL. Ab 01.10.1982 sank die Gesamtfläche durch die Abgabe einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzfläche bis auf 3,3911 ha in Eigenbewirtschaftung. Ab 01.10.1995 hat der Kläger seinen landwirtschaftlichen Betrieb vollständig abgegeben. Vom 01.10.1979, als der Kläger zwar 100 % der Mindesthöhe des § 1 GAL unterschritten hatte bis 30.09.1995 überschritt der Kläger noch 25 % der Mindesthöhe gemäß § 2 Abs.3 und 7 GAL. Vom 01.11.1991 bis März 1992 war der Kläger bei seinem Sohn als landwirtschaftliche Hilfskraft versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Schreiben vom 12.12.1991 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beantragte der Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeiträume von 1963 bis 1976 im Gesamtumfang von 13.860,00 DM und überwies zum 23.12.1991 den genannten Betrag an diese. Dazu stellte die Landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz am 19.08.1992 eine Bescheinigung für den Kläger aus, dass er vom 01.10.1973 bis 30.09. 1979 als landwirtschaftlicher Unternehmer i.S.d. § 1 GAL gemeldet gewesen sei, er anschließend jedoch bisher nicht sämtliche landwirtschaftliche Unternehmen gemäß § 2 Abs.3 bis 7 GAL abgegeben habe.

Mit Bescheid vom 01.12.1992 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art.2 § 52 a ArVNG ab. Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer seien nur dann zur Entrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt, wenn sie ihre landwirtschaftlichen Unternehmen gänzlich abgegeben hätten und eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausübten. Der Kläger habe jedoch sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht gänzlich abgegeben. Er sei deshalb auch nicht zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge berechtigt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.1993 mit derselben Begründung zurückwies.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.1996 dem Kläger Regelaltersrente gewährt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art.2 § 52 a ArVNG nur noch für die Zeiten vom 01.10.1973 bis 31.12.1973, vom 01.07.1974 bis 31.12.1974, vom 01.07.1975 bis 31.12.1975 und vom 01.07.1976 bis 31.12.1976 mit einem Gesamtbetrag von 10.131,00 DM. Der Kläger sei lediglich bis 30.09.1979 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse geführt worden. Anschließend habe er lediglich die Weiterzahlung von Beiträgen gemäß § 27 GAL wahrgenommen. Er habe daher ein Recht auf Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge.

Das Sozialgericht hat eine weitere Auskunft der Landwirtschaftlichen Alterskasse vom 02.06.1995 eingeholt. Darin wird angegeben, dass der Kläger in der Zeit vom 01.10.1973 bis 30.09.1979 selbständiger Unternehmer im Sinne des § 1 GAL gewesen sei und er mit Bescheid vom 20.10.1982 wegen Verkauf von Bauplätzen und Rekultivierungsmaßnahmen in seinem Ziegeleigelände ab 30.09.1979 nicht mehr als landwirtschaftlicher Unternehmer geführt werde, weil der landwirtschaftliche Betrieb von seiner Größe her keine Existenzgrundlage mehr biete. Der zurückbehaltene Teil der landwirtschaftlichen Fläche überschreite jedoch den Wirtschaftswert von 25 v.H. der nach § 1 Abs.4 GAL festgesetzten Mindesthöhe. Hierzu hat der Kläger vorgebracht, dass er rückwirkend seit 01.10.1979 kein Pflichtmitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse mehr gewesen sei, sondern lediglich die freiwillige Weiterversicherung bestanden habe. Dagegen wendet die Beklagte ein, dass gemäß § 2 Abs.7 GAL eine Abgabe nur dann vorliege, wenn der Wirtschaftswert, Flächenwert oder der Arbeitsbedarf des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens 25 v.H. der nach § 1 Abs.4 GAL festgesetzten Mindesthöhe nicht überschreite. Nach Auskunft der Landwirtschaftlichen Alterskasse vom 02.06.1995 überschreite der nicht abgegebene Teil des Unternehmens jedoch diesen Wert. In einer weiteren Stellungnahme vom 11.11.1996 an das Sozialgericht hat die Landwirtschaftliche Alterskasse mitgeteilt, dass erst mit Wirkung vom 01.10.1995 durch Unterschreitung der Mindestgröße von 25 v.H. die Abgabevoraussetzungen gemäß § 2 Abs.3 und 7 GAL erfüllt worden seien, indem durch einen weiteren Pachtvertrag mit seinem Sohn Michael eine weitere Fläche von 0,7368 ha abgegeben worden sei. Die Abgabevoraussetzungen seien mit Ablauf des 29.11.1995 erfüllt gewesen.

Dazu führt die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 03.01.1997 aus, dass nunmehr ab 01.10.1995 erstmalig eine Abgabe im Sinne des § 2 GAL vorliege. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch die gesetzliche Regelung des ArVNG gemäß Art.83 Rentenreformgesetz 1992 (seit 01.01.1992) außer Kraft getreten und es könne deshalb eine Nachentrichtung nach Art.2 § 52 a ArVNG nicht mehr geltend gemacht werden.

Nach Beiladung der Landwirtschaftlichen Alterskasse zum Rechtsstreit hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15.07.1997 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art.2 § 52 a ArVNG. Einerseits habe der Kläger erst im Jahre 1995 sein Unternehmen nach § 2 Abs.3 bis 7 GAL abgegeben, andererseits komme auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund unzureichender Beratung im Jahre 1982, wie ihn der Kläger geltend mache, als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Die fehlende Abgabe des Unternehmens könnte durch eine Amtshandlung nicht ersetzt werden. Die Abgabevoraussetzungen könnten nicht nachträglich fingiert werden.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Zulassung der Nachentrichtung begehrt. Für den Kläger habe 1982 ein erhöhter Beratungsbedarf bestanden. Diesen habe die Landwirtschaftliche Alterskasse verletzt, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Abgabevoraussetzungen des § 2 Abs.7 GAL mit den zurückbehaltenen Teilflächen nicht erfüllt seien. Mit seinem Antrag auf Weiterzahlung der bisher geleisteten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse habe der Kläger sein Interesse an einer umfassenden Altersversorgung bekundet. Die Beigeladene hätte den Kläger deshalb auf dadurch drohende Rechtsnachteile bei einer sachgerechten und pflichtgemäßen Bearbeitung des Vorganges unterrichten müssen. Die Pflichtverletzung der Beigeladenen sei zudem kausal für den eingetretenen sozialrechtlichen Nachteil. Bei rechtzeitiger zutreffender Beratung hätte der Kläger die fehlenden Beiträge fortlaufend entrichtet. Dagegen wendet die Beigeladene ein, dass sie weder eine Beratungs- noch eine Auskunftspflicht verletzt habe. Der Kläger habe den bei der Beigeladenen erst am 17.01.1992 eingegangenen Nachentrichtungsantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Nachbesserung in der Abgabe nicht mehr möglich gewesen, da die Nachentrichtungsvorschrift des seit 01.01.1992 einschlägigen § 208 SGB VI eine Nachentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Personenkreis, der zur Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL berechtigt sei, nicht mehr vorsehe. Auch im Oktober 1982 habe sie keine Beratungspflicht verletzt, da sie seinerzeit, also neun Jahre vor Antragstellung auf Nachentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung, keine Verpflichtung gehabt habe, den Kläger über die Abgabevorschriften aufzuklären. Der Kläger habe ab Oktober 1979 ca. 50 v.H. der gesetzlichen Mindestgröße landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet. Demzufolge war die konkrete Gestaltung der bewirtschafteten Fläche des Klägers nicht geeignet, auf die Nachentrichtungsmöglichkeit hinzuweisen. Eine Vielzahl von Versicherten verändere im Laufe ihres Erwerbslebens die Größe der bewirtschafteten Fläche. Es würde zu weit führen, die Beigeladene zu verpflichten, in all diesen Fällen eine konkrete Beratung über die gesetzlichen Folgen und die darüber hinausgehenden Möglichkeiten vornehmen zu müssen. Es sei im Jahre 1982 für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass für den Kläger die Möglichkeit der Nachentrichtung auf dem Spiel stehe. Zudem sei nunmehr die notwendige Betriebsverkleinerung auch nicht rückwirkend über eine sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu erreichen, da rechtserhebliche Tatbestände, die nicht in der Verfügungsmacht der Beigeladenen stünden, nicht rückwirkend verändert werden könnten. Die Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes könne nicht durch eine rechtmäßige Amtshandlung der Beigeladenen ersetzt werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juli 1997 sowie des Bescheides vom 01.12. 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03. 1993 zu verurteilen, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art.2 § 52 ArVNG für die Zeit vom 01.10.1973 bis 31.12.1973, 01.07.1974 bis 31.12.1974, 01.07.1975 bis 31.12.1975 sowie 01.07.1976 bis 31.12.1976 in Höhe eines Gesamtbetrages von 10.131,00 DM zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.07.1997 zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten, die der Landwirtschaftlichen Alterskasse und des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Der Kläger hat kein Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung gemäß Art.2 § 52 a ArVNG hat, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ebensowenig lässt sich ein Anspruch auf Nachzahlung von Beiträgen aus der ab 01.01.1992 geltenden Vorschrift des § 208 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründen, da gemäß § 208 Abs.1 Nr.3 dafür neben der Abgabe des Unternehmens die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen gemäß § 27 GAL nicht bestanden haben darf, die der Kläger jedoch hatte.

Art.2 § 52 a ArVNG ist gemäß Art.83 Nr.7 des Rentenreformgesetzes 1992 seit 01.01.1992 außer Kraft. Es müssen deshalb die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch aufgrund dieser Vorschrift bis spätestens 01.01.1992 vorgelegen haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß Art.2 § 52 a Abs.1 Satz 2 a ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragsentrichtung außerhalb der üblichen Fristen, dass der landwirtschaftliche Unternehmer sein Unternehmen gemäß § 2 Abs.3, 4, 6 und 7 GAL abgegeben hat. Die Voraussetzung des § 2 Abs.7 GAL ist jedoch für die Zeit bis zum 01.01.1992 nicht erfüllt, da der Kläger nicht mehr als 25 % der nach § 1 Abs.4 festgesetzten Mindesthöhe seines Betriebes abgegeben hatte. Der Kläger hatte seinerzeit nach der Auskunft der Landwirtschaftlichen Alterskasse mit seinen verbliebenen landwirtschaftlichen Flächen noch ca. 50 % der festgesetzten Mindesthöhe erreicht. Erst am 29.11.1995 wurden durch Pachtverträge mit dem Sohn des Klägers das Viertel unterschritten und demzufolge der Betrieb i.S.d. GAL abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt hat für den Kläger jedoch durch Änderung der gesetzlichen Vorschriften ein Nachentrichtungsrecht nicht mehr bestanden.

Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann der Anspruch des Klägers auf Nachentrichtung der Beiträge nicht begründet werden.

Zum einen kann der Senat keine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht durch die Beigeladene im Jahre 1982 erkennen. Die Möglichkeit der Entrichtung von Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung wurde landiwrtschaftlichen Unternehmern mit dem am 01.01.1971 in Kraft getretenen § 52 a ArVNG eröffnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass im Jahre 1982 die bereits seit über zehn Jahren bestehende Möglichkeit zur Entrichtung von Beiträgen für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer zum Allgemeinwissen der Bevölkerung gehört hat. Die Beigeladene konnte schon deshalb davon ausgehen, dass die im Jahre 1979 erfolgte Flächenänderung nicht final darauf gerichtet war, die Eigenschaft des landwirtschaftlichen Unternehmers aufzugeben und damit ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Arbeiterrentenversicherung zu erreichen, sondern die Flächenverkleinerung lediglich Folge eines Grundstücksverkaufs und einer Rekultivierungsmaßnahme gewesen sind und damit eher zufällig zum Verlust der landwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft geführt haben. Der Beigeladenen musste sich daher bei der Bearbeitung dieses Vorganges eine mögliche Betriebsabgabe nicht als naheliegende Gestaltungsmöglichkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen, Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung nachzuentrichten, darstellen. Im Gegenteil konnte sie seinerzeit davon ausgehen, dass der damals erst 52-jährige Kläger, wenn er diese Möglichkeit hätte nützen wollen, einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Dabei wäre es problemlos möglich gewesen, die noch zehn Jahre bestehende Rechtslage, deren Änderung seinerzeit überhaupt nicht abzusehen war, zu nutzen. Auch wenn der Kläger seinerzeit bereits die gesetzlichen Voraussetzung für ein Nachentrichtungsrecht hätte schaffen können, so erscheint es dem Senat in Anbetracht der zugrunde liegenden Lebensumstände nicht plausibel, dass die Beigeladene seinerzeit dies als naheliegende Gestaltungsmöglichkeit für den Kläger hätte erkennen und ihn darauf aufmerksam hätte machen müssen.

Zum anderen ließe sich auch bei Vorliegen eines Beratungsmangels und einem daraus folgenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruch das Nachentrichtungsrecht des Klägers nicht herbeiführen. Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Amtshandlung, um diejenige Rechtsfolge herbeizuführen, die eingetreten gewesen wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig verhalten hätte. Daraus folgt, dass nur die Erfüllung eines infolge des Verfahrensfehlers beeinträchtigten oder gefährdeten originären Hauptanspruchs verlangt werden kann. Das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte muss also "rechtlich zulässig" sein (BSG SozR 2200, § 1407 Nr.2). Daraus folgt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs jedoch erfüllt sein müssen. Diese können aber nicht entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten durch eine Amtshandlung herbeigeführt werden und damit nachträglich als Tatsache fingiert werden (vgl. BSG SozR 1500 § 162 Nr.22). Rechtliche Fiktionen können nur in Bezug auf Willenserklärungen, wie die Fiktion der rechtzeitigen Antragstellung, Platz greifen (BSGE 79, 168). Daraus folgt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen jedoch vorliegen müssen. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger jedoch erst im Jahre 1995 sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben. Eine Abgabe bis zum 31.12.1991 kann auch nicht, wie dargestellt, fingiert werden.

Der Kläger hat es sich allein durch seine späte Antragstellung zuzuschreiben, dass er nicht mehr rechtzeitig die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ansrpuch auf Beitragsnachentrichtung herbeiführen konnte. Demnach ist allein das Vorhalten des Klägers kausal für den Verlust der gemäß § 52a ArVNG gewährte Rente.

Der Kläger hat daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch, die Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung zuzulassen.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruth auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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