Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1339/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 678/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1942 geborene Kläger entrichtete zwischen März 1966 und Juli 1972 in Deutschland 69 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In seiner Heimat (Kroatien) legte er zwischen Juni 1958 und November 1965 sowie - durchgehend - von März 1976 bis August 1993 insgesamt 18 Jahre und 12 Monate an Versicherungszeiten zurück. Seit 31.08.1993 bezieht der Kläger Rente vom kroatischen Versicherungsträger.
Den am 30.12.1998 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagten nach Auswertung des Ergebnisses einer in Zagreb durchgeführten ärztlichen Untersuchung sowie weiterer medizinischer Unterlagen aus Kroatien mit Bescheid vom 18.04.2000/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 ab. Der Kläger sei trotz einiger Gesundheitsstörungen noch imstande, unter gewissen Einschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG).erhoben, welches am 20.06.2001 bei dem Arzt für innere Medizin Dr. P. , dem Neurologen und Psychiater P. R. und dem Orthopäden Dr. S. Gutachten eingeholt hat.
Durch Urteil vom 20.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (psychovegetatives Syndrom mit leichter Somatisierung; Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen; Bewegungseinschränkung der linken Schulter; Verminderung der Greiffähigkeit der linken Hand; Bluthochdruck bei Adipositas Grad I; Verdacht auf Nierenzyste links, Parenchym- brücke der rechten und partiell der linken Niere, Zyste am linken Nierenpol; Restbeschwerden nach Thoraxkontusion) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Die festgestellten Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten, die Heben und Tragen von Lasten oder das Besteigen von Leitern und Gerüsten erfordern; keine Tätigkeiten in Haltungskonstanz; keine Überkopfarbeiten; keine Tätigkeiten mit dem Erfordernis schnellen Blickwechsels; keine Nacht- oder Schichtarbeit, keine Tätigkeit unter Zeitdruck oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit) seien nur qualitativer Art. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und sei bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und damit auch nicht berufsunfähig.
Mit seiner dagegen am 07.12.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Mit Schreiben vom 26.02.2002 ist dem Kläger bedeutet worden, dass von Amts wegen kein weiteres Gutachten mehr eingeholt werde.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 20.06.2001 sowie des Bescheides vom 18.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 zur Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs.1 und 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig.
Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit als Bauarbeiter und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Darüber hinaus wird auch auf die im Verfahren S 2 Ar 398/95 eingeholten Gutachten des Dr. Dr. W. und der Dr. T. vom 26.03.1996 Bezug genommen. Der Senat schließt sich hinsichtlich des Berufsschutzes auch den Ausführungen des SG im Urteil vom 27.03.1996 (Seite 7) an
Eine weitere Begutachtung in Deutschland ist allein wegen bloßen Zeitablaufs seit der Untersuchung beim SG nicht angezeigt. Nach dem jüngsten Befund hat sich beim Kläger keine gravierende Veränderung im Gesundheitszustand zugetragen, außer dass er älter geworden und seine degenerativen Erscheinungen daher naturgemäß zugenommen haben werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der am 1942 geborene Kläger entrichtete zwischen März 1966 und Juli 1972 in Deutschland 69 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. In seiner Heimat (Kroatien) legte er zwischen Juni 1958 und November 1965 sowie - durchgehend - von März 1976 bis August 1993 insgesamt 18 Jahre und 12 Monate an Versicherungszeiten zurück. Seit 31.08.1993 bezieht der Kläger Rente vom kroatischen Versicherungsträger.
Den am 30.12.1998 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagten nach Auswertung des Ergebnisses einer in Zagreb durchgeführten ärztlichen Untersuchung sowie weiterer medizinischer Unterlagen aus Kroatien mit Bescheid vom 18.04.2000/Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000 ab. Der Kläger sei trotz einiger Gesundheitsstörungen noch imstande, unter gewissen Einschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG).erhoben, welches am 20.06.2001 bei dem Arzt für innere Medizin Dr. P. , dem Neurologen und Psychiater P. R. und dem Orthopäden Dr. S. Gutachten eingeholt hat.
Durch Urteil vom 20.06.2001 hat das SG die Klage abgewiesen: Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Er könne trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (psychovegetatives Syndrom mit leichter Somatisierung; Funktionsbehinderung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen; Bewegungseinschränkung der linken Schulter; Verminderung der Greiffähigkeit der linken Hand; Bluthochdruck bei Adipositas Grad I; Verdacht auf Nierenzyste links, Parenchym- brücke der rechten und partiell der linken Niere, Zyste am linken Nierenpol; Restbeschwerden nach Thoraxkontusion) leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Die festgestellten Leistungseinschränkungen (keine Tätigkeiten, die Heben und Tragen von Lasten oder das Besteigen von Leitern und Gerüsten erfordern; keine Tätigkeiten in Haltungskonstanz; keine Überkopfarbeiten; keine Tätigkeiten mit dem Erfordernis schnellen Blickwechsels; keine Nacht- oder Schichtarbeit, keine Tätigkeit unter Zeitdruck oder mit sonstigen besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit) seien nur qualitativer Art. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt und sei bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und damit auch nicht berufsunfähig.
Mit seiner dagegen am 07.12.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Mit Schreiben vom 26.02.2002 ist dem Kläger bedeutet worden, dass von Amts wegen kein weiteres Gutachten mehr eingeholt werde.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Landshut vom 20.06.2001 sowie des Bescheides vom 18.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 zur Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs.1 und 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG -) ist zulässig.
Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen wegen eines Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Wartezeit und das Unvermögen zur Ausübung der letzten Berufstätigkeit als Bauarbeiter und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Darüber hinaus wird auch auf die im Verfahren S 2 Ar 398/95 eingeholten Gutachten des Dr. Dr. W. und der Dr. T. vom 26.03.1996 Bezug genommen. Der Senat schließt sich hinsichtlich des Berufsschutzes auch den Ausführungen des SG im Urteil vom 27.03.1996 (Seite 7) an
Eine weitere Begutachtung in Deutschland ist allein wegen bloßen Zeitablaufs seit der Untersuchung beim SG nicht angezeigt. Nach dem jüngsten Befund hat sich beim Kläger keine gravierende Veränderung im Gesundheitszustand zugetragen, außer dass er älter geworden und seine degenerativen Erscheinungen daher naturgemäß zugenommen haben werden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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