L 6 RJ 686/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 2069/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 686/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1960 geborene Kläger hat vom 01.09.1975 bis 08.09.1978 den Beruf des Kraftfahrzeugmechanikers erlernt. Anschließend war er von September 1978 bis September 1979 als Fließbandarbeiter in der Pkw-Fertigung bei der Firma B. beschäftigt und nach einer Unterbrechung bis 30.04.1980 durch den Wehrdienst erneut von Mai 1980 bis August 1980.

Seitdem ist der Kläger abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit von zweimal zwei Monaten im Jahre 1991 (im Messebau) nicht mehr erwerbstätig, sondern arbeitssuchend gemeldet und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bzw. Sozialhilfe.

Seinen ersten Rentenantrag vom 18.12.1991 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1992 gemäß § 62 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab, weil sich der Kläger nicht einer im Verwaltungsverfahren vorgesehenen ärztlichen und psychologischen Untersuchung unterzogen hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1992 zurück. Der Kläger sei zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen vom 14.02.1992, 15.05.1992, 27.07. 1992 und 11.10.1992 unentschuldigt nicht erschienen.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet durch die Dres.T. und P. eingeholt, die den Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilten.

Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat Dr.F. ein orthopädisches sowie Dr.P. ein nervenärztliches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Dr.F. hat in seinem Gutachten vom 25.11.1994 beginnende Verschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, Schmorlsche Knötchen nach Wachstumsstörung an der Brustwirbelsäule und eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule sowie leichte Gonarthrose und angedeutete Retropatellarathrose beidseits festgestellt. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig sowohl im Freien wie in geschlossenen Räumen ohne besondere Belastung der Wirbelsäule wie Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiges Bücken und Tätigkeiten am Fließband oder unter Zwangshaltungen sowie auf Leitern und Gerüsten verrichten.

Dr.P. ist in ihrem nervenärztlichem Gutachten vom 23.04.1995 zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit Neigung zu depressiven Verstimmungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch sowie mäßige degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizerscheinungen und ein sensibles sulcus-ulnaris-Syndrom links zu erheben sein. Es seien körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar und solche, die mit besonderer Belastung der Wirbelsäule durch Heben und Tragen von Lasten, auf Leitern und Gerüsten oder unter Zwangshaltungen auszuführen seien. Zu empfehlen sei ein mindestens achtwöchiges psychosomatisches Heilverfahren, um dem Kläger noch eine Motivation zu vermitteln sein Leben aktiv zu gestalten.

Die Beklagte erklärte sich darauf bereit, ein psychotherapeutisch ausgerichtetes Heilverfahren zu gewähren. Im Hinblick darauf beendete der Kläger das Verfahren durch Rücknahme der Klage. Die von der Beklagten daraufhin mit Bescheid vom 14.11.1995 als medizinische Leistung zur Rehabilitation bewilligte stationäre Heilbehandlung in der K.-Klinik in B. , hat der Kläger nicht angetreten.

Am 19.11.1996 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erewerbsfähigkeit bei der Beklagten. Nachdem er zu mehreren Untersuchungsterminen unentschuldigt nicht erschienen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.1997 den Antrag gemäß § 62 SGB I mangels Mitwirkung erneut ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1997 mit derselben Begründung zurück, der Kläger sei zu den vorgesehenen Untersuchungsterminen vom 13.12.1996, 07.01.1997, 06.02.1997 und 05.05.1997 unentschuldigt nicht erschienen.

Dagegen hat der Kläger erneut zum Sozialgericht München Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.11.2000 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht mangels Mitwirkung des Klägers den Antrag abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Kläger einerseits mit der Berufung, andererseits mit einem erneuten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 13. Juli 2000. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2000 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit seien lediglich bis 31. März 1993 erfüllt, da der Kläger seit 5. Juli 1991 keinerlei rentenrechtlich bedeutsame Zeiten mehr zurückgelegt habe. Er erfülle daher ab 1. April 1993 nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit im erlernten Beruf des Kfz-Mechanikers gehindert gewesen. Die Frage, ob ein Leistungsfall später eingetreten sei, sei deshalb für die Ansprüche des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne Belang.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2001 mit derselben Begründung zurück. Zudem sei der Kläger auch nicht nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht erwerbsgemindert.

An den Kläger gerichtete Anfragen im Berufungsverfahren insbesondere hinsichtlich der Frage seines Versicherungslebens nach dem Ende des Versicherungsverlaufs vom 05.07.1991 sowie zur Frage, ob er zu weiteren ärztlichen Untersuchungen durch vom Senat bestellte ärztliche Sachverständige bereit sei, hat der Kläger trotz Fristsetzung keine Stellung genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG München vom 8. November 2000 sowie den Bescheid vom 18.02.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.1997 der Beklagten aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts in Streitigkeiten der Arbeiterrentenversicherung auf den Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu Recht den Rentenantrag wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers abgelehnt hat.

Der Senat hatte im anhängigen Rechtsstreit lediglich über die Rechtsmäßigkeit des Bescheides der Beklagten vom 18.02.1997 zu entscheiden, gegen den nur die einfache Anfechtungsklage zulässig ist (vgl. BSG Urteil vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/77 in SozR 1200 § 66 Nr.13), da im Falle seiner Rechtswidrigkeit diese zu beseitigen ist, indem er aufgehoben wird. Der später ergangene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.09.2000 ist damit nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sondern wäre in einem gesonderten Verfahren mit einer verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage anzufechten gewesen.

Was die Frage der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Bescheides vom 18.02.1997 betrifft, schließt sich der Senat gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der geltenden Sach- und Rechtslage entschieden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. November 2000 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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