L 19 RJ 693/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 146/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 693/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Entrichtung von freiwilligen Höchstbeiträgen nach Art 2 § 51 a ArVNG.

Der am ...1922 geborene Kläger bezog wegen einer am 09.09.1942 erlittenen Granatsplitterverwundung (Intracerebrale Stecksplitter) von der Beklagten ab 01.10.1942 Invalidenrente und ab 01.01.1957 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese Rente wurde mit Bescheid vom 12.06.1961 entzogen; die hiergegen erhobene Klage wurde durch Urteil vom 30.11.1962 abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.11.1965 vor dem BayLSG erklärte sich der Kläger bereit, Versicherungsbeiträge ab dem Rentenentziehungszeitpunkt (August 1961) nachzuentrichten. Zu einer Nachentrichtung kam es nicht, da eine solche seinerzeit gesetzlich nicht vorgesehen war.

Am 28.11.1972 beantragte der Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG. Er erhielt von der Beklagten einen Versicherungsverlauf. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte im Bescheid vom 27.02.1973 die Nachentrichtung in der vom Kläger gewünschten Höhe für die Zeit von August 1962 bis Oktober 1972.

Mit Bescheid vom 26.06.1985 wurde dem Kläger Rente wegen Be- rufsunfähigkeit (BU) ab September 1983 bewilligt. Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Bayreuth (S 9 Ar 576/85) machte er geltend, die von der Beklagten bewilligte und durchgeführte Nachentrichtung habe nicht zu einer Verbesserung seiner Rente geführt, sondern zu einer deutlichen Verschlechterung. Die Überprüfung durch die Beklagte ergab, dass die Nachentrichtung im Fall des Klägers zu einer Rentenminderung geführt hat. Im Einverständnis mit dem Kläger wurde der Beitragswert der Nachentrichtung zurückgezahlt und die Rente wegen BU sowie das ab 01.09.1987 bewilligte Altersruhegeld neu festgestellt ( Bescheide vom 11.03.1988 und 02.06.1988).

Im Rahmen eines weiteren Klageverfahrens (Bescheid vom 01.09.1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.1991) wegen Weitergewährung der Rente wegen EU über Juli 1961 hinaus (S 6 Ar 211/91) beantragte der Kläger am 03.06.1991 die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen - Höchstbeiträgen - für die Zeit von August 1961 bis Dezember 1971. Mit Bescheid vom 24.08.1992 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge im Rahmen des bis 31.12.1991 geltenden Rechts (§ 1418 RVO) für Zeiten bis 31.12.1971 nicht mehr zulässig sei. Das Recht zur Beantragung der Nachentrichtung nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG sei auf die Zeit bis 31.12.1975 beschränkt gewesen. Der Antrag vom 28.11.1972 sei verbraucht, weil mit Bescheid vom 27.02.1973 die Nachentrichtung zugelassen und tatsächlich auch Beiträge entrichtet worden seien. Der gegen diesen Bescheid am 18.09.1992 erhobene Widerspruch war erfolglos.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.05.1994 hat der Kläger am 27.05.1994 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben mit dem Antrag, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in Höhe von 29.169,60 DM (Höchstbeiträge) für den Zeitraum von August 1961 bis Dezember 1971 zuzulassen und alle danach gewährten Rentenleistungen neu zu berechnen.

Mit Urteil vom 17.11.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine Nachentrichtung von Beiträgen sei nach dem anzuwendenden § 1418 Abs 1 RVO nicht zulässig. Die Möglichkeit der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG sei nicht mehr gegeben, da die Vorschrift zum 31.12.1975 außer Kraft getreten sei. Der Antrag des Klägers vom 1972 sei verbraucht. Zudem bestünden Bedenken, ob die vom Kläger im Widerspruchsverfahren geltend gemachte fehlerhafte Beratung durch die Beklagte tatsächlich vorgelegen habe. Ein Anspruch auf die gewünschte Nachentrichtung könne jedenfalls nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gestützt werden, da ein solcher Anspruch bereits verjährt sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie in der ersten Instanz damit begründet, dass er bei der Zulassung zur Nachentrichtung im Jahre 1972 falsch und unvollständig beraten worden sei. Er sei daher trotz Fristablaufes zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zuzulassen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.11.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.08.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1994 zu verurteilen, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in Form zulässiger Höchstbeiträge für die Zeit von August 1961 bis Dezember 1971 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die früheren Streitakten des SG Bayreuth und des BayLSG sowie die Streitakten erster und zweiter Instanz und die Unterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in Form der Höchstbeiträge für die Zeit von August 1961 bis Dezember 1971 hat.

Die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge richtet sich vorliegend noch nach § 1418 Abs 1 RVO, nachdem der Antrag des Klägers auf die streitbefangene Nachentrichtung der Höchstbeiträge am 03.06.1991 gestellt wurde (vgl § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-). Eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach dieser Vorschrift ist nicht mehr möglich, da sie unwirksam sind, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden/wurden. Eine Fristverlängerung, insbesondere für Fälle besonderer Härte, ist bei der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nicht vorgesehen (§ 1418 Abs 3 RVO).

Die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach der Sondervorschrift des Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG war nur bis Ende des Jahres 1975 zulässig. Von diesem Recht hat der Kläger Gebrauch gemacht, einmal durch den Antrag vom 28.11.1972, dem die Beklagte im Bescheid vom 27.02.1973 entsprochen hat, zum Anderen mit der Rückgängigmachung dieser Nachentrichtung im Jahre 1988, als die Beklagte in den Bescheiden vom 11.03.1988 und 02.06.1988 die Rente wegen BU und das Altersruhegeld - ohne Berücksichtigung einer Nachentrichtung - neu feststellte, wobei der Beitragswert an den Kläger ausgezahlt wurde.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis der Beklagten in den streitbefangenen Entscheidungen und des SG im angefochtenen Urteil, dass damit der Antrag des Klägers auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Art 2 § 51 a Abs 1 ArVNG verbraucht ist. Denn der Kläger hat sowohl auf seinen Antrag vom 28.11.1972 wie auch auf den Überprüfungsvergleich vom 19.08.1987 hin jeweils das erhalten, was er bei der Beklagten beantragt hat.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Höchstbeiträge. Dabei kann dahinstehen, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch in analoger Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X in vier Jahren verjährt, wie das SG im angefochtenen Urteil vom 17.11.1998 angenommen hat. Denn unabhängig davon liegt zur Überzeugung des Senats beim Kläger kein Fall des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger weder bei seinem Antrag vom 28.11.1972 noch im Verwaltungsverfahren 1988 die Beklagte konkret um Beratung angegangen ist. Im Anschluss an den Antrag des Jahres 1972 hat der Kläger - schriftlich - die Beitragsklassen und die Zeiträume vorgegeben, für die er Beiträge nachentrichten wollte, indem er auf dem Zahlschein die entsprechenden Angaben gemacht und den von ihm errechneten Gesamtbetrag überwiesen hat. Diesem Antrag hat die Beklagte im Bescheid vom 27.02.1973 entsprochen.

Für eine pflichtwidrig unterlassene oder unvollständige Beratung findet sich in den Verwaltungsverfahren der Jahre 1972 und 1988 kein Hinweis. Der Kläger, der durch einen versierten Rentenberater vertreten war, hat mit der Rückgängigmachung der Nachentrichtung letztlich das erreicht, was er anstrebte, nämlich die höhere Rentenleistung. Nach Auffassung des Senats war die Beklagte insbesondere bei der Rückabwicklung der Nachentrichtung nicht verpflichtet, den Kläger auf alle möglichen und weiter denkbaren Fallgestaltungen hinzuweisen. Denn dem vom Kläger vorgebrachten Wunsch, die Beitragsentrichtung aus dem Jahre 1973 rückgängig zu machen, dem die Beklagte entsprochen hat, lässt sich auch der Gedanke und die Zielvorstellung entnehmen, dass der Kläger das Beiragsentrichtungsverfahren abgeschlossen haben wollte. Hätte er darüber hinaus eine wie auch immer geartete Beitragsleistung oder Nachentrichtung beabsichtigt, hätte er wegen deren Zulässigkeit und Wirtschaftlichkeit die Beklagte konkret befragen können und auch müssen. Derartiges ist, wie aus den Akten ersichtlich, nicht geschehen. Das SG hat auch für den Senat überzeugend festgestellt, dass kein Fall vorliegt, in dem die Beklagte auf Gestaltungsmöglichkeiten hätte hinweisen müssen, die nach den dem Versicherungsträger bekannten Umständen klar zu Tage lagen und die jeder vernünftige Versicherte vermutlich genutzt hätte. Das Bestreben des Klägers war eindeutig erkennbar auf die vollständige Rückgängigmachung der Beitragsnachentrichtung ausgerichtet. Aus dieser Sachlage heraus musste sich dem zuständigen Sachbearbeiter beim Versicherungsträger nicht der Gedanke aufdrängen, dass der Versicherte über irgendwelche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten in seiner Rentenversicherung hätte beraten oder aufgeklärt werden müssen.

Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Höchstbeiträge im streitigen Zeitraum ist somit nicht begründet. Seine Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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