Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 656/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 713/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Altersrente aus der deutschen Versicherung der Klägerin nach § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung.
Die am 1938 geborene Klägerin ist Angehörige des ehemaligen Jugoslawien und hat ihren Wohnsitz in Jugoslawien. Sie ist Witwe des Versicherten L. und bezieht von der Beklagten Witwenrente.
In der Bundesrepublik hat sie in der Zeit von 8/70 bis 8/81 133 Beiträge zur deutschen Versicherung zurückgelegt.
Formlos beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.08.1999 Rente aus eigener Versicherung.
Mit Bescheid vom 22.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI ab, da neben der Vollendung des 60. Lebensjahrs auch die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren sowie das Vorliegen von 121 Pflichtbeiträgen in den letzten zehn Jahren nach Vollendung des 40. Lebensjahrs Voraussetzung sei. Da die Klägerin nur 133 Monate Beitragszeit insgesamt nachgewiesen habe, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass ihr mit 60 Jahren die Rente aus Deutschland zustehe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000 zurück, erneut mit der Begründung, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 SGB VI seien nicht erfüllt.
Durch ihren Bevollmächtigten erhob die Klägerin Klage und wies auf den Bezug ihrer Witwenrente hin. Da sie mehr als zehn Jahre in der Bundesrepublik verbracht habe und 60 Jahre alt sei, stehe ihr die Rente zu.
Mit Urteil vom 04.05.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 39 SGB VI nicht erfüllt seien. Statt der erforderlichen 180 Kalendermonate seien nur 133 Monate zurückgelegt. Im Übrigen könne die Klägerin auch nach § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung keine Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen, da hier eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich sei. Das Urteil wurde am 01.09.1998 zugestellt.
Mit dem an das Sozialgericht Landshut gerichteten Schreiben, das dort am 21.11.2001 eingegangen ist, wandte sich die Klägerin zunächst gegen die Ladung zum Termin vor dem SG, da zu diesem Termin der Sohn mit ihr nicht habe anreisen können.
In den weiteren Schriftsätzen an das BayLSG machte sie aber erneut das Altersgeld für Frauen ab 60 Jahren geltend, so dass dieses Schreiben als Berufung gewertet wurde. Trotz der Schreiben des Senats vom 05.02.2002 und 10.04.2002 hielt sie an diesem Begehren fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 aufzuheben und ihr Altersruhegeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung; sie hat, wie das Sozialgericht zu Recht bemerkt hat, aber auch keinen Anspruch auf Altersrente nach einer anderen Bestimmung, besonders nicht nach § 36 SGB VI. Die Beklagte und das SG haben den Anspruch der Klägerin somit zu Recht abgelehnt.
Der bis 31.12.1999 geltende § 39 SGB VI bestimmte: "Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahrs mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden." Bereits die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt sind. Sie erfüllt weder die Wartezeit von 15 Jahren, da in der Zeit von 1970 bis 1981 nur 133 Kalendermonate statt der erforderlichen 180 Kalendermonate zurückgelegt wurden, noch hat sie nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, also nach November 1978 bis zur Rentenantragstellung zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung in der Bundesrepublik entrichtet. Nach eigenem Vortrag hat sie darüber hinaus in der Heimat keine Beiträge geleistet. Sofern im letzten Antrag von fünf Jahren Beiträgen in der Heimat die Rede ist, ändert dies nichts am Ergebnis. Die Klägerin hat trotz Aufforderung der Beklagten keinen Formularantrag in Jugoslawien gestellt, so dass ein jugoslawischer Versicherungsverlauf noch nicht vorliegt. Es ist aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar, dass sie die Voraussetzungen durch Zusammenrechnung von deutschen und jugoslawischen Beitragszeiten erfüllen könnte. Nach dem 40. Lebensjahr, das die Klägerin am 16.11.1978 vollendet hat, hat sie in der Bundesrepublik bis August 1981 34 Pflichtbeiträge zurückgelegt. Mit den behaupteten fünf Jahren Beitragszeit in Jugoslawien wären somit maximal 94 Beiträge berücksichtigungsfähig, für den Anspruch nach § 39 SGB VI wären aber mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge, mindestens 121 Pflichtbeitragsmonate, Voraussetzung. Da bereits nach Einlassung der Klägerin, die zudem widersprüchlich ist, eine Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sein kann, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen.
Gleiches gilt auch für die Voraussetzungen einer Altersrente an langjährige Versicherte nach § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung, da hier neben der Altersgrenze die Erfüllung einer 35-jährigen Wartezeit erforderlich ist. Diese Wartezeit hat die Klägerin nach eigenem Vortrag aber ebenfalls keinesfalls erfüllt.
Aus diesen Gründen ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch der Klägerin vor Vollendung des 65. Lebensjahrs gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Altersrente aus der deutschen Versicherung der Klägerin nach § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 gültigen Fassung.
Die am 1938 geborene Klägerin ist Angehörige des ehemaligen Jugoslawien und hat ihren Wohnsitz in Jugoslawien. Sie ist Witwe des Versicherten L. und bezieht von der Beklagten Witwenrente.
In der Bundesrepublik hat sie in der Zeit von 8/70 bis 8/81 133 Beiträge zur deutschen Versicherung zurückgelegt.
Formlos beantragte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.08.1999 Rente aus eigener Versicherung.
Mit Bescheid vom 22.03.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI ab, da neben der Vollendung des 60. Lebensjahrs auch die Erfüllung einer Wartezeit von 15 Jahren sowie das Vorliegen von 121 Pflichtbeiträgen in den letzten zehn Jahren nach Vollendung des 40. Lebensjahrs Voraussetzung sei. Da die Klägerin nur 133 Monate Beitragszeit insgesamt nachgewiesen habe, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie ist der Auffassung, dass ihr mit 60 Jahren die Rente aus Deutschland zustehe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000 zurück, erneut mit der Begründung, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 SGB VI seien nicht erfüllt.
Durch ihren Bevollmächtigten erhob die Klägerin Klage und wies auf den Bezug ihrer Witwenrente hin. Da sie mehr als zehn Jahre in der Bundesrepublik verbracht habe und 60 Jahre alt sei, stehe ihr die Rente zu.
Mit Urteil vom 04.05.2001 wies das Sozialgericht die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 39 SGB VI nicht erfüllt seien. Statt der erforderlichen 180 Kalendermonate seien nur 133 Monate zurückgelegt. Im Übrigen könne die Klägerin auch nach § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung keine Altersrente für langjährige Versicherte in Anspruch nehmen, da hier eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich sei. Das Urteil wurde am 01.09.1998 zugestellt.
Mit dem an das Sozialgericht Landshut gerichteten Schreiben, das dort am 21.11.2001 eingegangen ist, wandte sich die Klägerin zunächst gegen die Ladung zum Termin vor dem SG, da zu diesem Termin der Sohn mit ihr nicht habe anreisen können.
In den weiteren Schriftsätzen an das BayLSG machte sie aber erneut das Altersgeld für Frauen ab 60 Jahren geltend, so dass dieses Schreiben als Berufung gewertet wurde. Trotz der Schreiben des Senats vom 05.02.2002 und 10.04.2002 hielt sie an diesem Begehren fest.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2000 aufzuheben und ihr Altersruhegeld zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung; sie hat, wie das Sozialgericht zu Recht bemerkt hat, aber auch keinen Anspruch auf Altersrente nach einer anderen Bestimmung, besonders nicht nach § 36 SGB VI. Die Beklagte und das SG haben den Anspruch der Klägerin somit zu Recht abgelehnt.
Der bis 31.12.1999 geltende § 39 SGB VI bestimmte: "Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet, 2. nach Vollendung des 40. Lebensjahrs mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 3. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. § 38 Satz 2 ist anzuwenden." Bereits die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausführlich dargestellt, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht erfüllt sind. Sie erfüllt weder die Wartezeit von 15 Jahren, da in der Zeit von 1970 bis 1981 nur 133 Kalendermonate statt der erforderlichen 180 Kalendermonate zurückgelegt wurden, noch hat sie nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, also nach November 1978 bis zur Rentenantragstellung zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung in der Bundesrepublik entrichtet. Nach eigenem Vortrag hat sie darüber hinaus in der Heimat keine Beiträge geleistet. Sofern im letzten Antrag von fünf Jahren Beiträgen in der Heimat die Rede ist, ändert dies nichts am Ergebnis. Die Klägerin hat trotz Aufforderung der Beklagten keinen Formularantrag in Jugoslawien gestellt, so dass ein jugoslawischer Versicherungsverlauf noch nicht vorliegt. Es ist aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht erkennbar, dass sie die Voraussetzungen durch Zusammenrechnung von deutschen und jugoslawischen Beitragszeiten erfüllen könnte. Nach dem 40. Lebensjahr, das die Klägerin am 16.11.1978 vollendet hat, hat sie in der Bundesrepublik bis August 1981 34 Pflichtbeiträge zurückgelegt. Mit den behaupteten fünf Jahren Beitragszeit in Jugoslawien wären somit maximal 94 Beiträge berücksichtigungsfähig, für den Anspruch nach § 39 SGB VI wären aber mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge, mindestens 121 Pflichtbeitragsmonate, Voraussetzung. Da bereits nach Einlassung der Klägerin, die zudem widersprüchlich ist, eine Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben sein kann, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen.
Gleiches gilt auch für die Voraussetzungen einer Altersrente an langjährige Versicherte nach § 36 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung, da hier neben der Altersgrenze die Erfüllung einer 35-jährigen Wartezeit erforderlich ist. Diese Wartezeit hat die Klägerin nach eigenem Vortrag aber ebenfalls keinesfalls erfüllt.
Aus diesen Gründen ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rentenanspruch der Klägerin vor Vollendung des 65. Lebensjahrs gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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