Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 760/95.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 76/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1943 geborene Kläger hat in seiner mazedonischen Heimat zunächst in der Zeit vom 24.12.1957 bis 27.06.1961 den Beruf des Schlossers erlernt und nach einem dreijährigen Besuch der Berufsschule im Schuljahr 1960/61 die Abschlussprüfung als Schlosser Fachrichtung Metallbearbeitung bestanden. Anschließend war er bis 01.12.1968 in seiner Heimat in seinem Beruf erwerbstätig. Am 01.09.1969 nahm er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Deutschland auf und war hier bis 10.05.1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat in dieser Zeit für 57 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Dabei war er bis 28.02.1971 bei der Firma M ... als Rohrschlosser mit Facharbeitertätigkeiten zum Facharbeiterlohn beschäftigt. Anschließend war er nach einer kurzzeitigen Tätigkeit bei einer anderen Firma im Rohrleitungsbau bis 31.12.1971 bei der Firma Sch ... KG mit einer nicht mehr feststellbaren Tätigkeit beschäftigt. Vom 01.01.1972 bis 14.08.1972 war er bei einer Industriemontagefirma tätig, anschließend ab 14.08.1972 bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland im Mai 1974 bei der Firma E ... OHG, nach seinen Angaben ebenfalls als Schlosser. Zu dieser Tätigkeit im Einzelnen konnte das Sozialgericht keine weiteren Auskünfte erlangen, da die Firma postalisch nicht mehr erreichbar ist. Es liegen lediglich die Durchschläge der Versicherungskartenmeldungen vor, wonach der Kläger entsprechend den dort verzeichneten Schlüsselnummern in der Elektromontage tätig gewesen war, wobei zunächst für das Jahr 1973 eine Facharbeitertätigkeit und für das Jahr 1974 eine Tätigkeit in der Elektromontage ohne Qualifikationsnachweis verzeichnet ist. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat hat der Kläger eine Mittelschulausbildung durchlaufen und diese nach dem Abschluss der vierten Klasse im Oktober 1978 mit der Berufsbezeichnung des Verkehrstechnikers erfolgreich abgeschlossen. Nach der Auskunft des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26.01.2001 handelt es sich dabei vor allem um einen Unterricht in allgemeinbildenden Fächern auf einer Berufsfachsschule, einem Ausbildungszweig den es in Deutschland in dieser Weise nicht gibt. Dazu äußert sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20.02.2001 dahingehend, dass insbesondere der vom Kultusministerium gezogene Vergleich mit der Ausbildung eines Berufskraftfahrers kein geeigneter Vergleichsmodus sei. Seine Ausbildung habe zunächst auf einer achtklassigen Grundschule gefußt, mit einem anschließenden vier Jahre dauernden Besuch der Mittelschule. Die Ausbildung sei daher mit einer zwölfklassigen Schulausbildung in Deutschland entsprechend der des Fachabiturs vergleichbar.
Anschließend war der Kläger bis 06.11.1994 wieder in seiner Heimat nach seinen Angaben als Gruppenleiter in einer Reparaturwerkstatt eines Eisenhüttenwerkes mit der Reparatur und Wartung der technischen Ausrüstung der Walzstraßen beschäftigt. Insgesamt hat er in seiner Heimat 25 Jahre 8 Monate und 20 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist dort als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht seit 07.11.1994 Invalidenrente vom mazedonischen Versicherungsträger in Skopje.
Am 12.10.1994 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung wurde ein Gutachten der Invalidenkommission Skopje vom 07.11.1994 vorgelegt, worin die Kommisionsärzte Dres.G ... und N ... als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck, ein Übergewicht, ein Zwölffingerdarmgeschwür, eine Vergrößerung der Leber und Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule feststellten. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger nur noch zu einer Tätigkeit außerhalb seines Berufes mit einer täglichen Arbeitszeit unter halbschichtig in der Lage. Dr.D ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich insoweit der Beurteilung der Ivalidenkommission an, dass er dem Kläger keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert mehr in seinem ausgeübten Beruf zumutete, leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne Zeitdruck und ohne Schicht oder Nachtschicht jedoch für vollschichtig möglich hielt.
Mit Bescheid vom 29.03.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1995 aus den selben Gründen zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat zur Qualifikation der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland bei den früheren Arbeitgebern des Klägers angefragt. Dabei konnte jedoch lediglich von der Firma M ... über die Tätigkeit bis 1971 eine Auskunft erlangt werden. Die späteren Arbeitgeber waren postalisch nicht mehr erreichbar. Des weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten der für Sozialmedizin Dr.T ... vom 09.07.1996 zum beruflichen Leistungsvermögen des Kläger eingeholt, das diese nach einer persönlichen Untersuchung erstattet hat. Sie ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesundheitszustand des Klägers im Wesentlichen unverändert seit der Beurteilung der Invalidenkommission Skopje bestehe. Er könne mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand lediglich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten. Der ärztliche Dienst der Beklagten hat sich in seiner Stellungnahme vom 27.09.1996 dieser Beurteilung angeschlossen und ausgeführt, dass der Kläger für eine Tätigkeit als Schlosser nicht mehr geeignet sei, er jedoch noch leichte Arbeiten vollschichtig, wie im Gutachten der Frau Dr.T ... ausgeführt, verrichten könne. Die Beklagte hat daher die Ansicht vertreten, dass als zumutbare Verweisungstätigkeiten insbesondere die des Modellschlossers oder Prüfungkontrolltätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie für den Kläger als zumutbarer Verweisungsberuf selbst dann in Betracht kämen, wenn man den Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters zubillige.
Mit Urteil vom 15.01.1997 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt dem Kläger ab 01.11.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hat es damit begründet, dass der Kläger nach dem in Deutschland zurückgelegten Berufsweg den Berufsschutz als Schlosserfacharbeiter genieße und in Anbetracht seines eingeschränkten Leistungsvermögens eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich sei. Er habe daher Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Diese stützt sie insbesondere darauf, dass für die Zeit vom 01.01. bis 10.05.1974 - dem Ende der Tätigkeit des Klägers in Deutschland - ein Facharbeitertätigkeit nicht nachgewiesen sei und aufgrund der Schlüsselzahlen der letzten Meldung auf der Versicherungskarte eine Facharbeitertätigkeit für diese Zeit zweifelhaft sei. Zudem sei der Kläger, selbst wenn man ihn den Berufsschutz des Facharbeiters zubillige, auf Tätigkeiten des Qualitätskontrolleurs zumutbar verweisbar, wie sie das Landesarbeitsamt Südbayern als erreichbare Arbeitsplätze für möglich halte, auch wenn dazu das Landesarbeitsamt Nordbayern eine entgegengesetzte Meinung vertrete. Der Senat hat u.a. zu der durch die weitere Ausbildung des Klägers als Verkehrstechniker erreichten Qualifikation ermittelt, mit dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine spezifische Berufsausbildung, sondern um eine allgemeinbildende Schulausbildung handelt, die am ehesten mit dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte, insbesondere der berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts Landshut seit 01.11.1994 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht und der damit übereinstimmenden Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten ist der Kläger seit Antragstellung nur noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten mit dabei unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage.
Andererseits ergibt sich aus der insoweit übereinstimmenden Beurteilung aller Vorgutachter, dass der Kläger bereits seit Antragstellung in seinem körperlichen Leistungsvermögen bereits soweit eingeschränkt ist, dass er die üblichen Tätigkeiten in seinem erlernten und ausgeübten Beruf des Schlossers nicht mehr verrichten kann. Mit seinem Restleistungsvermögen wären lediglich körperlich leichte und damit körperlich nicht belastende Kontrolltätigkeiten innerhalb des von ihm beschrittenen Berufsfeldes zumutbar.
Wie das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen zu Recht ausführt, genießt der Kläger aufgrund seiner in Deutschland vollwertig und nachhaltig ausgeübten Tätigkeit den Berufsschutz eines Arbeiters. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seinem erlernten Beruf gelöst haben könnte bestehen nicht. Der Kläger weist den typischen Berufsweg eines Facharbeiters auf. Er hat in seiner Heimat eine dreijährige Lehrzeit mit einem entsprechenden Berufsschulbesuch und einer Abschlussprüfung als Facharbeiter durchlaufen und war in seiner Heimat in seinem erlernten Beruf tätig. Bereits in seiner ersten Tätigkeit in Deutschland war er als Rohrleitungsbauer mit Facharbeiterqualifikation und entsprechender Entlohnung eingestellt und beschäftigt. Später war er in Deutschland weiterhin im Bereich des Metallbaus tätig. Auch wenn für die letzten vier Monate seiner Tätigkeit nicht nachgewiesen ist, dass es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt hat, so ist dies allein nicht ausreichend, dem Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters abzusprechen. Insbesondere lässt sich aus den in den Versicherungsmeldungen genannten Schlüsselzahlen 311 und 321 nicht schließen, dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Facharbeiter tätig gewesen ist, zumal seine letzte Entlohnung nicht unter der des Vorjahres gelegen hat, für das dem Kläger eine Facharbeitertätigkeit bestätigt wird. Zudem umfassen die betreffenden Schlüsselzahlen innerhalb der metallverarbeitenden Industrie die verschiedensten Tätigkeiten vom einfach Angelernten bis zur Facharbeit, so dass daraus nicht als Negativbeweis der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger seinerzeit nicht mehr als Facharbeiter tätig gewesen ist, oder gar sich durch eine kurzfristige evtl. unterwertige Tätigkeit von seinem erlernten Beruf gelöst hat. Angesichts seines Berufsschutzes als Facharbeiter kann der Kläger nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich mindestens im qualifizierten Anlernbereich bewegen. Derartige Tätigkeiten, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind und die dieser nach einer kurzen Anlernzeit zu verrichten in der Lage wäre, sind dem Senat jedoch nicht bekannt und konnten nach der vom Senat beigezogenen berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern vom 10.12.1999 auch nicht festgestellt werden.
Der Kläger erfüllt deshalb angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und seines Berufsschutzes bereits ab Antragstellung die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat deshalb den Rechtstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ...1943 geborene Kläger hat in seiner mazedonischen Heimat zunächst in der Zeit vom 24.12.1957 bis 27.06.1961 den Beruf des Schlossers erlernt und nach einem dreijährigen Besuch der Berufsschule im Schuljahr 1960/61 die Abschlussprüfung als Schlosser Fachrichtung Metallbearbeitung bestanden. Anschließend war er bis 01.12.1968 in seiner Heimat in seinem Beruf erwerbstätig. Am 01.09.1969 nahm er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Deutschland auf und war hier bis 10.05.1974 versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat in dieser Zeit für 57 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Dabei war er bis 28.02.1971 bei der Firma M ... als Rohrschlosser mit Facharbeitertätigkeiten zum Facharbeiterlohn beschäftigt. Anschließend war er nach einer kurzzeitigen Tätigkeit bei einer anderen Firma im Rohrleitungsbau bis 31.12.1971 bei der Firma Sch ... KG mit einer nicht mehr feststellbaren Tätigkeit beschäftigt. Vom 01.01.1972 bis 14.08.1972 war er bei einer Industriemontagefirma tätig, anschließend ab 14.08.1972 bis zum Ende seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland im Mai 1974 bei der Firma E ... OHG, nach seinen Angaben ebenfalls als Schlosser. Zu dieser Tätigkeit im Einzelnen konnte das Sozialgericht keine weiteren Auskünfte erlangen, da die Firma postalisch nicht mehr erreichbar ist. Es liegen lediglich die Durchschläge der Versicherungskartenmeldungen vor, wonach der Kläger entsprechend den dort verzeichneten Schlüsselnummern in der Elektromontage tätig gewesen war, wobei zunächst für das Jahr 1973 eine Facharbeitertätigkeit und für das Jahr 1974 eine Tätigkeit in der Elektromontage ohne Qualifikationsnachweis verzeichnet ist. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat hat der Kläger eine Mittelschulausbildung durchlaufen und diese nach dem Abschluss der vierten Klasse im Oktober 1978 mit der Berufsbezeichnung des Verkehrstechnikers erfolgreich abgeschlossen. Nach der Auskunft des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26.01.2001 handelt es sich dabei vor allem um einen Unterricht in allgemeinbildenden Fächern auf einer Berufsfachsschule, einem Ausbildungszweig den es in Deutschland in dieser Weise nicht gibt. Dazu äußert sich der Kläger in seiner Stellungnahme vom 20.02.2001 dahingehend, dass insbesondere der vom Kultusministerium gezogene Vergleich mit der Ausbildung eines Berufskraftfahrers kein geeigneter Vergleichsmodus sei. Seine Ausbildung habe zunächst auf einer achtklassigen Grundschule gefußt, mit einem anschließenden vier Jahre dauernden Besuch der Mittelschule. Die Ausbildung sei daher mit einer zwölfklassigen Schulausbildung in Deutschland entsprechend der des Fachabiturs vergleichbar.
Anschließend war der Kläger bis 06.11.1994 wieder in seiner Heimat nach seinen Angaben als Gruppenleiter in einer Reparaturwerkstatt eines Eisenhüttenwerkes mit der Reparatur und Wartung der technischen Ausrüstung der Walzstraßen beschäftigt. Insgesamt hat er in seiner Heimat 25 Jahre 8 Monate und 20 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Er ist dort als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht seit 07.11.1994 Invalidenrente vom mazedonischen Versicherungsträger in Skopje.
Am 12.10.1994 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung wurde ein Gutachten der Invalidenkommission Skopje vom 07.11.1994 vorgelegt, worin die Kommisionsärzte Dres.G ... und N ... als Gesundheitsstörungen einen arteriellen Bluthochdruck, ein Übergewicht, ein Zwölffingerdarmgeschwür, eine Vergrößerung der Leber und Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule feststellten. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger nur noch zu einer Tätigkeit außerhalb seines Berufes mit einer täglichen Arbeitszeit unter halbschichtig in der Lage. Dr.D ... vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten schloss sich insoweit der Beurteilung der Ivalidenkommission an, dass er dem Kläger keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichen Wert mehr in seinem ausgeübten Beruf zumutete, leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne Zeitdruck und ohne Schicht oder Nachtschicht jedoch für vollschichtig möglich hielt.
Mit Bescheid vom 29.03.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Der Kläger sei angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1995 aus den selben Gründen zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat zur Qualifikation der beruflichen Tätigkeit des Klägers in Deutschland bei den früheren Arbeitgebern des Klägers angefragt. Dabei konnte jedoch lediglich von der Firma M ... über die Tätigkeit bis 1971 eine Auskunft erlangt werden. Die späteren Arbeitgeber waren postalisch nicht mehr erreichbar. Des weiteren hat das Sozialgericht ein Gutachten der für Sozialmedizin Dr.T ... vom 09.07.1996 zum beruflichen Leistungsvermögen des Kläger eingeholt, das diese nach einer persönlichen Untersuchung erstattet hat. Sie ist darin zu dem Ergebnis gekommen, dass der Gesundheitszustand des Klägers im Wesentlichen unverändert seit der Beurteilung der Invalidenkommission Skopje bestehe. Er könne mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand lediglich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Stressbelastung vollschichtig verrichten. Der ärztliche Dienst der Beklagten hat sich in seiner Stellungnahme vom 27.09.1996 dieser Beurteilung angeschlossen und ausgeführt, dass der Kläger für eine Tätigkeit als Schlosser nicht mehr geeignet sei, er jedoch noch leichte Arbeiten vollschichtig, wie im Gutachten der Frau Dr.T ... ausgeführt, verrichten könne. Die Beklagte hat daher die Ansicht vertreten, dass als zumutbare Verweisungstätigkeiten insbesondere die des Modellschlossers oder Prüfungkontrolltätigkeiten in der metallverarbeitenden Industrie für den Kläger als zumutbarer Verweisungsberuf selbst dann in Betracht kämen, wenn man den Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters zubillige.
Mit Urteil vom 15.01.1997 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt dem Kläger ab 01.11.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung hat es damit begründet, dass der Kläger nach dem in Deutschland zurückgelegten Berufsweg den Berufsschutz als Schlosserfacharbeiter genieße und in Anbetracht seines eingeschränkten Leistungsvermögens eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht ersichtlich sei. Er habe daher Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Diese stützt sie insbesondere darauf, dass für die Zeit vom 01.01. bis 10.05.1974 - dem Ende der Tätigkeit des Klägers in Deutschland - ein Facharbeitertätigkeit nicht nachgewiesen sei und aufgrund der Schlüsselzahlen der letzten Meldung auf der Versicherungskarte eine Facharbeitertätigkeit für diese Zeit zweifelhaft sei. Zudem sei der Kläger, selbst wenn man ihn den Berufsschutz des Facharbeiters zubillige, auf Tätigkeiten des Qualitätskontrolleurs zumutbar verweisbar, wie sie das Landesarbeitsamt Südbayern als erreichbare Arbeitsplätze für möglich halte, auch wenn dazu das Landesarbeitsamt Nordbayern eine entgegengesetzte Meinung vertrete. Der Senat hat u.a. zu der durch die weitere Ausbildung des Klägers als Verkehrstechniker erreichten Qualifikation ermittelt, mit dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine spezifische Berufsausbildung, sondern um eine allgemeinbildende Schulausbildung handelt, die am ehesten mit dem deutschen Fachabitur vergleichbar ist. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut. Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte, insbesondere der berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger entsprechend dem Urteil des Sozialgerichts Landshut seit 01.11.1994 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Sozialgericht und der damit übereinstimmenden Beurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten ist der Kläger seit Antragstellung nur noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten mit dabei unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage.
Andererseits ergibt sich aus der insoweit übereinstimmenden Beurteilung aller Vorgutachter, dass der Kläger bereits seit Antragstellung in seinem körperlichen Leistungsvermögen bereits soweit eingeschränkt ist, dass er die üblichen Tätigkeiten in seinem erlernten und ausgeübten Beruf des Schlossers nicht mehr verrichten kann. Mit seinem Restleistungsvermögen wären lediglich körperlich leichte und damit körperlich nicht belastende Kontrolltätigkeiten innerhalb des von ihm beschrittenen Berufsfeldes zumutbar.
Wie das Sozialgericht in seinen Entscheidungsgründen zu Recht ausführt, genießt der Kläger aufgrund seiner in Deutschland vollwertig und nachhaltig ausgeübten Tätigkeit den Berufsschutz eines Arbeiters. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger von seinem erlernten Beruf gelöst haben könnte bestehen nicht. Der Kläger weist den typischen Berufsweg eines Facharbeiters auf. Er hat in seiner Heimat eine dreijährige Lehrzeit mit einem entsprechenden Berufsschulbesuch und einer Abschlussprüfung als Facharbeiter durchlaufen und war in seiner Heimat in seinem erlernten Beruf tätig. Bereits in seiner ersten Tätigkeit in Deutschland war er als Rohrleitungsbauer mit Facharbeiterqualifikation und entsprechender Entlohnung eingestellt und beschäftigt. Später war er in Deutschland weiterhin im Bereich des Metallbaus tätig. Auch wenn für die letzten vier Monate seiner Tätigkeit nicht nachgewiesen ist, dass es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt hat, so ist dies allein nicht ausreichend, dem Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters abzusprechen. Insbesondere lässt sich aus den in den Versicherungsmeldungen genannten Schlüsselzahlen 311 und 321 nicht schließen, dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Facharbeiter tätig gewesen ist, zumal seine letzte Entlohnung nicht unter der des Vorjahres gelegen hat, für das dem Kläger eine Facharbeitertätigkeit bestätigt wird. Zudem umfassen die betreffenden Schlüsselzahlen innerhalb der metallverarbeitenden Industrie die verschiedensten Tätigkeiten vom einfach Angelernten bis zur Facharbeit, so dass daraus nicht als Negativbeweis der Schluss gezogen werden kann, dass der Kläger seinerzeit nicht mehr als Facharbeiter tätig gewesen ist, oder gar sich durch eine kurzfristige evtl. unterwertige Tätigkeit von seinem erlernten Beruf gelöst hat. Angesichts seines Berufsschutzes als Facharbeiter kann der Kläger nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich mindestens im qualifizierten Anlernbereich bewegen. Derartige Tätigkeiten, die dem Kläger gesundheitlich zumutbar sind und die dieser nach einer kurzen Anlernzeit zu verrichten in der Lage wäre, sind dem Senat jedoch nicht bekannt und konnten nach der vom Senat beigezogenen berufskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamtes Bayern vom 10.12.1999 auch nicht festgestellt werden.
Der Kläger erfüllt deshalb angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens und seines Berufsschutzes bereits ab Antragstellung die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Das Sozialgericht hat deshalb den Rechtstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
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