L 6 RJ 77/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1286/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 77/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte aufgrund eines Überprüfungsan- trages dem Kläger bereits ab 01.07.1994 Rente wegen Erwerbs- unfähigkeit zu zahlen hat.

Der am 1937 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat hat er vom 03.08.1954 bis 01.07.1969 ingesamt elf Jahre, elf Monate und 18 Tage Versicherungszeiten nachgewiesen. Nach den Vorschriften seiner Heimat hat er seit 14.04.1987 Anspruch auf Invalidenrente.

Am 01.07.1969 hatte der Kläger eine versicherungspflichte Beschäftigung in Deutschland aufgenommen und war hier bis 1984 ohne wesentliche Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er arbeitsunfähig und zuletzt bis 14.11.1985 arbeitssuchend gemeldet. In diesem Zeitraum hat er 171 Monate Versicherungszeiten zur deutschen Rentenversiche- rung nachgewiesen. Er war zunächst als Anstreicher und Verputzer beschäftigt, ab 10.04.1970 bis zum Eintreten von Arbeits- unfähigkeit im Jahre 1983 war der Kläger sodann als Härterei- arbeiter bis 1982, anschließend kurzzeitig als Maschinenarbeiter und zuletzt als Monteur mit der Reparatur von Gelenkwellen beschäftigt. Diese Tätigkeiten erforderten nach der Auskunft des letzten Arbeitgebers, der L. und B. GmbH, vom 31.05.1989 gegenüber dem Sozialgericht Landshut Anlernzeiten von jeweils zwischen sechs Wochen und drei Monaten. Der Kläger wurde dafür nach dem Manteltarifvertrag der hessischen Metallindustrie in Zeitlohngruppe VI bzw. im Akkord Lohngruppe IV - einfach angelernter Arbeitnehmer - bezahlt.

Am 29.08.1983 hatte der Kläger erstmals Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 08.10.1985 abgelehnt.

Einen weiteren Rentenantrag vom 02.03.1987 hat die Beklagte mit Bescheid vom 09.08.1988 abgelehnt, die dagegen eingelegte Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 29.09.1990 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 16 Ar 938/00) schlossen die Beteiligten einen Überprüfungsvergleich, wonach die Beklagte für die Zeit ab 22.09.1992 die Ansprüche des Klägers auf Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit überprüfen und verbescheiden werde. Mit Bescheid vom 25.07.1994 lehnte die Beklagte erneut einen Rentenanspruch des Klägers ab.

Auf den Antrag des Klägers vom 08.09.1994 gemäß § 44 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lehnte die Beklagte nach Überprüfung ihres Bescheides vom 25.07.1994 mit Bescheid vom 29. Januar 1996 ab, dem Kläger Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Auf den Widerspruch des Klägers erkannte die Beklagte den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit zum 24.06.1996 an und gewährte dem Kläger nach Annah- me des Angebotes und Erklärung der Erledigung des Verfahrens mit Bescheid vom 12.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1996 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem Begehren, die Bescheide vom 29.01.1996 und 12.11.1996 abzuändern und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.07.1994 zu zahlen.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Mit der Annahme des Vergleichsvorschlages am 14.09.1996 sei das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Rentenbeginns beendet. Ein neuerlicher Widerspruch gegen den Ausführungsbescheid sei daher unzulässig, da sich der Widerspruch nicht gegen die Ausführung des Vergleichs richte, sondern gegen die Vergleichsvereinbarung selbst.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1997 beantragte der Kläger erneut gemäß § 44 SGB X die Überprüfung der bisherigen Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich des Beginns der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es sei bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.07.1994 zu zahlen.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 lehnte die Beklagte die Überprüfung ihres Bescheides vom 12.11.1996 gemäß § 44 SGB X ab. Es seien keine neuen Tatsachen vorgetragen oder auch nur glaubhaft, die Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass die ergangene Entscheidung falsch sein könnte. Eine weitere Überprüfung sei daher abzulehnen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben, mit der er weiter den Beginn der Rente wegen Erwerbsun- fähigkeit zum 01.07.1994 begehrt.

Das Sozialgericht hat zur Frage des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers in der Zeit vom 01.07.1994 bis 30.06.1996 ein Sachverständigengutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. eingeholt, das diese am 09.05.2000 aufgrund einer klinischen Untersuchung des Klägers erstattet hat. Sie kommt darin zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Unterlagen zur Krankengeschichte und des von ihr erhobenen klinischen Befundes der Kläger bis zur Untersuchung von Dr.B. im Juni 1996 noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, nicht an gefährdenden Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten und ohne ständiges Gehen und Stehen vollschichtig habe verrichten können. Erst ab diesem Zeitpunkt sei durch die erhobenen Gesundheitsstörungen das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf unter halbschichtig täglich gesunken. Nunmehr seien keinerlei Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr zumutbar. Der Kläger habe jedoch im fraglichen Zeitraum bis 1996 noch einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten können.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst im Juni 1996 eingetreten gesehen und dementsprechend Rente ab 01.07.1996 gewährt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.07.1994 bis 01.07.1996 weder berufs- oder erwerbsunfähig gewesen. Angesichts seines beruflichen Werdeganges in Deutschland seien ihm einfache Tätigkeiten, zu denen er im fraglichen Zeitraum noch fähig gewesen sei, zumutbar.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der nicht begründeten Berufung.

Mit Bescheid vom 18.02.2002 gewährt die Beklagte dem Kläger nunmehr Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 01.04.2002.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut sowie die beim BayLSG geführten Akten in Streitigkeiten um Ansprüche aus der Rentenversicherung, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinerlei Anspruch darauf hat, dass ihm die Beklagte im Wege einer Entscheidung gemäß § 44 Abs.1 SGB X bereits ab 01.07. 1994 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezahlt. Für diesen Zeitraum erfüllt der Kläger nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichts- gesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der geltenden Rechtslage entschieden.

Angesichts des im streitigen Zeitraum festgestellten Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben und angesichts der Qualifikation der vom Kläger versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübten Tätigkeit, mit der er als einfach angelernter Arbeitnehmer zu beurteilen ist, ist er auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar und hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2000 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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