Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 59/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 77/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er hat am 26.06.1989 bei der Beklagten Antrag auf Erstattung der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile gestellt. Abweichend von seinem Geburtsdatum hat er als Versicherungsnummer angegeben: 11 060440 T 080. Unter dieser Versicherungsnummer waren bei der Beklagten Beiträge für einen I. T. für die Zeit vom 01.01.1973 bis 12.10.1976 gespeichert. Der Kläger teilte mit, dass er in Deutschland von Oktober 1971 bis 12.10.1976 unter dem Namen I. T. beschäftigt gewesen sei und nun um Erstattung seiner Beiträge bitte. Die Beklagte hat Ermittlungen angestellt: Die R.werke, die Bauunternehmung R. und die W. Drahtindustrie GmbH haben mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht als den Mann identifizieren konnten, der bei ihnen gearbeitet hatte. Mit Bescheid vom 05.08.1993 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt. Es habe nicht der Nachweis erbracht werden können, dass der Kläger in der deutschen Rentenversicherung versichert war und dass Beiträge für ihn gezahlt wurden. Dagegen wurde am 03.09.1993 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 05.01.1994 zurückgewiesen. Es sei auch nach Durchführung der Ermittlungen bei den infrage kommenden Arbeitgebern nicht nachgewiesen, dass die in der Zeit vom 01.01.1973 bis 12.10.1976 für den Versicherten I. T. erbrachten Beiträge auf Grund einer vom Kläger verrichteten Beschäftigung entrichtet worden seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.02.1994 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und nunmehr geltend gemacht, er sei in der Zeit vom 31.08.1973 bis 12.10.1976 unter dem Namen I. T. in Deutschland beschäftigt gewesen; die entsprechenden Beiträge seien ihm zu erstatten. Mit Urteil vom 06.12.1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.01.1994 verwiesen. Es bestehe keine Notwendigkeit, die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen erneut aufzunehmen; vielmehr sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Beitragsleistung für den Kläger in dem genannten Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthält den Hinweis, dass die Berufung ausgeschlossen sei.
Gleichwohl hat der Kläger am 06.02.1995 beim SG Bayreuth Berufung eingelegt. Er habe unter dem Namen I. T. gearbeitet und könne dies auch durch Zeugen und Fotos beweisen. Mit Beschluss vom 04.11.1998 wurden I. T. und I. T. mit Wohnort in K. zum Verfahren beigeladen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass vom 06.10.1970 bis 30.08.1972 der wirkliche Passinhaber I. T. in Deutschland beschäftigt gewesen sei; er selbst sei nur vom 31.08.1972 bis 12.10.1976 in der Bundesrepublik beschäftigt gewesen. Er habe den Reisepass von I. T. etwa im April/Mai 1972 erhalten und habe das Passbild ausgetauscht. Während der in den Versicherungsunterlagen enthaltenen Fehlzeiten habe er sich in der Türkei aufgehalten und keine öffentlichen Leistungen, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezogen; er besitze auch keine weiteren Versicherungsunterlagen. Im Jahre 1979 habe er den Reispass (durch eine dritte Person) an seinen Inhaber zurückgegeben. Der beigeladene I. T. hat am 06.01.1999 mitgeteilt, er habe sich 1970 nach Deutschland begeben und hier in der Gegend von München und Frankfurt gearbeitet. Gegen Ende 1973 sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe dort seinen Pass verloren. Die Beklagte hat sich abschließend dahin geäußert, dass zumindest für die Zeit ab 31.08.1972 bis 1973 sowohl der Kläger als auch der Beigeladene die Beitragserstattung begehrten; dies sei jedoch rechtlich ausgeschlossen. Sofern der tatsächlich Versicherte nicht festgestellt werden könne, komme eine Beitragserstattung nicht in Betracht, da eine teilweise Beitragserstattung gesetzlich ausgeschlossen sei. I. T. (der Beigeladene zu 1) hat schließlich am 19.04.2000 erklärt, er habe "keinen Anspruch aus den Akten und nehme seinen Antrag zurück".
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1994 zu verurteilen, ihm die Beitragsanteile für die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland vom 16.04.1972 bis Oktober 1976 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten für I. T. (Versicherungsnummer 11 060440 T 080) und für A. A. (Versicherungsnummer 18 110452 A 050) sowie die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Dass vom SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die Berufung als unzulässig bezeichnet wurde, ist insoweit unschädlich (vgl Meyer-Ladewig, SGG 6.Auflage Anm 46 zu § 144). Der Beschwerdewert der streitigen Beiträge liegt deutlich über der Grenze von 1.000,00 DM.
Die Berufung des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Auch nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen durch die Beklagte und im Berufungsverfahren ist nicht nachgewiesen, welcher der beiden Verfahrensbeteiligten A. A. oder I. T. zu welcher Zeit bei welchen Arbeitgebern versicherungspflichtig gearbeitet hat. Die R.werke haben am 19.02.1993 mitgeteilt, dass dort in der Zeit vom 31.08.1972 bis 09.05.1973 ein I. T. als Verzinkereiarbeiter beschäftigt war; eine Identifizierung dieses Arbeitnehmers anhand von Fotos sei nicht möglich. Die Bauunternehmung R. bestätigte, dass vom 04.10.1973 bis 08.01.1974 ein Arbeitnehmer namens I. T. bei ihr gearbeitet hat, sah sich aber ebenfalls außer Stande, den Beschäftigten anhand der vorgelegten Fotos zu identifizieren. Auch die W. Drahtindustrie GmbH in H. konnte anhand der von der Beklagten überlassenen Lichtbilder nicht feststellen, ob die abgebildete Person mit dem dort beschäftigt gewesenen I. T. identisch ist. Die Beklagte beruft sich deshalb zu Recht darauf, dass letztlich nicht belegt ist, welcher der beiden infrage kommenden Arbeitnehmer bei welchen Arbeitgebern zu welcher Zeit gearbeitet hat. Der Kläger selbst hat mehrfach abweichende Angaben über seine Beschäftigungszeiten und Arbeitgeber gemacht, die wiederum zum Teil den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 widersprechen. Die Vollständigkeit und konkrete Zuordnung aller Beitragszeiten zu einem bestimmten Berechtigten sind aber unverzichtbar, weil der Anspruch auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Beitragsanteile beschränkt werden kann (§ 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI). Solange die Beitragsleistung (und evtl daraus folgende Rentenansprüche) nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Versicherten zuzuordnen sind, kann eine Beitragserstattung an den Kläger nicht erfolgen. Ob und wie weit dem Beigeladenen zu 2 Anspruch auf Beitragserstattung zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat jedoch einen Antrag des I. T. auf Beitragserstattung vom 06.04.1989 mit Bescheid vom 26.01.1994 abgelehnt, da dessen deutsche Versicherungszeiten nicht aufgeklärt seien. Ein weiterer Antrag auf Beitragserstattung des I. T. vom 25.01.1999 ist bisher von der Beklagten nicht abschließend bearbeitet worden.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der am 1952 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er hat am 26.06.1989 bei der Beklagten Antrag auf Erstattung der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile gestellt. Abweichend von seinem Geburtsdatum hat er als Versicherungsnummer angegeben: 11 060440 T 080. Unter dieser Versicherungsnummer waren bei der Beklagten Beiträge für einen I. T. für die Zeit vom 01.01.1973 bis 12.10.1976 gespeichert. Der Kläger teilte mit, dass er in Deutschland von Oktober 1971 bis 12.10.1976 unter dem Namen I. T. beschäftigt gewesen sei und nun um Erstattung seiner Beiträge bitte. Die Beklagte hat Ermittlungen angestellt: Die R.werke, die Bauunternehmung R. und die W. Drahtindustrie GmbH haben mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht als den Mann identifizieren konnten, der bei ihnen gearbeitet hatte. Mit Bescheid vom 05.08.1993 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragserstattung abgelehnt. Es habe nicht der Nachweis erbracht werden können, dass der Kläger in der deutschen Rentenversicherung versichert war und dass Beiträge für ihn gezahlt wurden. Dagegen wurde am 03.09.1993 Widerspruch erhoben. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 05.01.1994 zurückgewiesen. Es sei auch nach Durchführung der Ermittlungen bei den infrage kommenden Arbeitgebern nicht nachgewiesen, dass die in der Zeit vom 01.01.1973 bis 12.10.1976 für den Versicherten I. T. erbrachten Beiträge auf Grund einer vom Kläger verrichteten Beschäftigung entrichtet worden seien.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.02.1994 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben und nunmehr geltend gemacht, er sei in der Zeit vom 31.08.1973 bis 12.10.1976 unter dem Namen I. T. in Deutschland beschäftigt gewesen; die entsprechenden Beiträge seien ihm zu erstatten. Mit Urteil vom 06.12.1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 05.01.1994 verwiesen. Es bestehe keine Notwendigkeit, die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen erneut aufzunehmen; vielmehr sei weiterhin davon auszugehen, dass eine Beitragsleistung für den Kläger in dem genannten Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthält den Hinweis, dass die Berufung ausgeschlossen sei.
Gleichwohl hat der Kläger am 06.02.1995 beim SG Bayreuth Berufung eingelegt. Er habe unter dem Namen I. T. gearbeitet und könne dies auch durch Zeugen und Fotos beweisen. Mit Beschluss vom 04.11.1998 wurden I. T. und I. T. mit Wohnort in K. zum Verfahren beigeladen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass vom 06.10.1970 bis 30.08.1972 der wirkliche Passinhaber I. T. in Deutschland beschäftigt gewesen sei; er selbst sei nur vom 31.08.1972 bis 12.10.1976 in der Bundesrepublik beschäftigt gewesen. Er habe den Reisepass von I. T. etwa im April/Mai 1972 erhalten und habe das Passbild ausgetauscht. Während der in den Versicherungsunterlagen enthaltenen Fehlzeiten habe er sich in der Türkei aufgehalten und keine öffentlichen Leistungen, wie Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezogen; er besitze auch keine weiteren Versicherungsunterlagen. Im Jahre 1979 habe er den Reispass (durch eine dritte Person) an seinen Inhaber zurückgegeben. Der beigeladene I. T. hat am 06.01.1999 mitgeteilt, er habe sich 1970 nach Deutschland begeben und hier in der Gegend von München und Frankfurt gearbeitet. Gegen Ende 1973 sei er in die Türkei zurückgekehrt und habe dort seinen Pass verloren. Die Beklagte hat sich abschließend dahin geäußert, dass zumindest für die Zeit ab 31.08.1972 bis 1973 sowohl der Kläger als auch der Beigeladene die Beitragserstattung begehrten; dies sei jedoch rechtlich ausgeschlossen. Sofern der tatsächlich Versicherte nicht festgestellt werden könne, komme eine Beitragserstattung nicht in Betracht, da eine teilweise Beitragserstattung gesetzlich ausgeschlossen sei. I. T. (der Beigeladene zu 1) hat schließlich am 19.04.2000 erklärt, er habe "keinen Anspruch aus den Akten und nehme seinen Antrag zurück".
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.08.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.01.1994 zu verurteilen, ihm die Beitragsanteile für die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland vom 16.04.1972 bis Oktober 1976 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten für I. T. (Versicherungsnummer 11 060440 T 080) und für A. A. (Versicherungsnummer 18 110452 A 050) sowie die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Dass vom SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils die Berufung als unzulässig bezeichnet wurde, ist insoweit unschädlich (vgl Meyer-Ladewig, SGG 6.Auflage Anm 46 zu § 144). Der Beschwerdewert der streitigen Beiträge liegt deutlich über der Grenze von 1.000,00 DM.
Die Berufung des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Auch nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen durch die Beklagte und im Berufungsverfahren ist nicht nachgewiesen, welcher der beiden Verfahrensbeteiligten A. A. oder I. T. zu welcher Zeit bei welchen Arbeitgebern versicherungspflichtig gearbeitet hat. Die R.werke haben am 19.02.1993 mitgeteilt, dass dort in der Zeit vom 31.08.1972 bis 09.05.1973 ein I. T. als Verzinkereiarbeiter beschäftigt war; eine Identifizierung dieses Arbeitnehmers anhand von Fotos sei nicht möglich. Die Bauunternehmung R. bestätigte, dass vom 04.10.1973 bis 08.01.1974 ein Arbeitnehmer namens I. T. bei ihr gearbeitet hat, sah sich aber ebenfalls außer Stande, den Beschäftigten anhand der vorgelegten Fotos zu identifizieren. Auch die W. Drahtindustrie GmbH in H. konnte anhand der von der Beklagten überlassenen Lichtbilder nicht feststellen, ob die abgebildete Person mit dem dort beschäftigt gewesenen I. T. identisch ist. Die Beklagte beruft sich deshalb zu Recht darauf, dass letztlich nicht belegt ist, welcher der beiden infrage kommenden Arbeitnehmer bei welchen Arbeitgebern zu welcher Zeit gearbeitet hat. Der Kläger selbst hat mehrfach abweichende Angaben über seine Beschäftigungszeiten und Arbeitgeber gemacht, die wiederum zum Teil den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 widersprechen. Die Vollständigkeit und konkrete Zuordnung aller Beitragszeiten zu einem bestimmten Berechtigten sind aber unverzichtbar, weil der Anspruch auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Beitragsanteile beschränkt werden kann (§ 210 Abs 6 Satz 1 SGB VI). Solange die Beitragsleistung (und evtl daraus folgende Rentenansprüche) nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Versicherten zuzuordnen sind, kann eine Beitragserstattung an den Kläger nicht erfolgen. Ob und wie weit dem Beigeladenen zu 2 Anspruch auf Beitragserstattung zusteht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beklagte hat jedoch einen Antrag des I. T. auf Beitragserstattung vom 06.04.1989 mit Bescheid vom 26.01.1994 abgelehnt, da dessen deutsche Versicherungszeiten nicht aufgeklärt seien. Ein weiterer Antrag auf Beitragserstattung des I. T. vom 25.01.1999 ist bisher von der Beklagten nicht abschließend bearbeitet worden.
Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved