Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 739/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 78/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 198/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 7. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelaltersrente bzw. das Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses.
Der nach seinen ersten Angaben 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Mit seinem am 17.10.1997 gestelltem Antrag begehrt er Altersrente.
Seinen Anspruch stützt der Kläger auf Versicherungszeiten in Deutschland vom 05.03.1995 bis 1997 (Düsseldorf) und von 1969 bis 1971 (München), ohne Beweise zur Beitragsentrichtung beibringen zu können. Der Kläger führt dazu an, dass bei einem Brand alle Unterlagen vernichtet worden seien. Er habe bei den Firmen "S." in Düsseldorf und "K." in "S." im Tiefbau wie im Garten gearbeitet. Den Erhalt einer Beitragserstattung verneinte der Kläger.
Auf Anfragen der Beklagten bei der LVA Rheinprovinz, AOK und IKK Düsseldorf, AOK Bayern und der Gärtnerkrankenkasse war keine Mitgliedschaft oder Beitragsabführung feststellbar.
Mit Bescheid vom 26.03.1998 verneinte die Beklagte Ansprüche. Den Widerspruch des Klägers, erneut begründet mit Benennung der Arbeitgeber "S." und "K.", wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 zurück, weil keine Versicherungszeiten nachgewiesen seien. Auch dabei stellte die Beklagte ergebnislos Ermittlungen bei den Versicherungsämtern der Landeshauptstädte Düsseldorf und München sowie der LVA Rheinprovinz an.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und eine Identitätsbescheinigung vorgelegt, wonach er bereits 1936 geboren sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 07.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Weder habe der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet noch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Der Kläger habe selbst angegeben, alle Bescheinigungen verloren zu haben. Die Nichtnachweisbarkeit von Versicherungszeiten ginge nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dabei wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, ohne neuere Tatsachen anzumerken.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 07.01.2002 sowie des Bescheides vom 26.03.1998 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1998 zu verur- teilen, ihm ab dem 01.11.1997 Regelaltersrente zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig (§§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Beim Kläger fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Der nach seinen Angaben zunächst 1940 und später 1936 geborene Kläger hat schon zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit dem nötigen Beweisgrad des Vollbeweises das 65. Lebensjahr vollendet. Schon damit besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. § 35 Nr.1 SGB VI). Gem. § 33 a SBG I ist vom zuerst angegebene Geburtdatum auszugehen.
Für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses des Klägers, das sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Recht richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Der Gesetzgeber geht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von einer der Mitgliedschaft ähnlichen Zugehörigkeit aus (vgl. dazu Schulin, Sozialecht, 5.Auflage, Rdnr.463). Diese Mitgliedschaft ist aber in der GRV naturgemäß (vgl. dazu auch den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" nach dem Wortlaut des § 286 a SGB VI). Die Versicherungspflicht ist nur ein Anknüpfungspunkt.
Die LVA Schwaben als zuständiger Träger der Arbeiterrentenversicherung für marokkanische Staatsangehörige hat keinen Nachweis der Beitragsentrichtung. Ebensowenig war dies bei der eventuellen Wohnsitz-LVA Rheinland-Pfalz der Fall. Statt der heutigen elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO) erfolgte früher eine schriftliche Aufzeichnung der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt worden wären. Für die Verwaltung der Karten selbst wäre zunächst der jeweilige Arbeitgeber zuständig. Der Versicherte erhielt bei vollbelegten Karten bei den Versicherungsämtern umgetauschte Versicherungskarten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen. Derartiges fehlt dem Kläger. Ebenfalls ist er nicht im Besitz von Versicherungsnachweisen, die im Durchschlag vom Arbeitgeber als Nachweis der Beitragsabführung ausgehändigt werden.Der Beitragseinzug durch die Krankenversicherungsträger wird streng überwacht und ist genau geregelt (vgl. z.B. § 28 n SGB IV mit weitern Verordnungen), so dass aufgrund der negativen Auskünfte aller möglichen Krankenversicherungsträger Beitragszeiten unwahrscheinlich sind.
Dennoch kann gemäß § 203 SGB VI eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zum einen eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und zum anderen für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Auch daran fehlt es. Der Kläger, dessen Einlassung unter Umständen auch im Wege der eidesstattlichen Versicherung erfolgen könnte, führt nicht beide Tatbestände an. Er ist sich wohl selbst nicht sicher, ob - unterstellt, er hätte in Deutschland gearbeitet - tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind. Im Tatsächlichen kann eine solche Glaubhaftmachung mit bestimmten nachrangigen Beweismitteln erfolgen, z.B. Meldebescheinigung des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers oder Lohnnachweise, in denen ein Beitragsabzug dokumentiert ist, die aber allesamt ebenfalls nicht vorhanden sind. Hier kommt - mangels Lohnunterlagen - weder der gesetzlich geregelte Sonderfall des Lohnabzuges (§ 203 Abs.2 SGB VI) in Betracht, noch greift die Fiktion des § 199 SGB VI, da dem Träger der Rentenversicherung (durch die AOK) keinerlei Beschäftigungszeiten gemeldet worden sind.
Letztlich gibt es für eine richterliche Überzeugung davon, dass der Kläger Versicherter in der deutschen Rentenversicherung ist, keine Anhaltspunkte. Daher kann der Kläger aus einer derartigen Sonderrechtsbeziehung keine Ansprüche geltend machen. Damit fehlt es natürlich auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Regelaltersrente bzw. das Vorliegen eines Sozialversicherungsverhältnisses.
Der nach seinen ersten Angaben 1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Mit seinem am 17.10.1997 gestelltem Antrag begehrt er Altersrente.
Seinen Anspruch stützt der Kläger auf Versicherungszeiten in Deutschland vom 05.03.1995 bis 1997 (Düsseldorf) und von 1969 bis 1971 (München), ohne Beweise zur Beitragsentrichtung beibringen zu können. Der Kläger führt dazu an, dass bei einem Brand alle Unterlagen vernichtet worden seien. Er habe bei den Firmen "S." in Düsseldorf und "K." in "S." im Tiefbau wie im Garten gearbeitet. Den Erhalt einer Beitragserstattung verneinte der Kläger.
Auf Anfragen der Beklagten bei der LVA Rheinprovinz, AOK und IKK Düsseldorf, AOK Bayern und der Gärtnerkrankenkasse war keine Mitgliedschaft oder Beitragsabführung feststellbar.
Mit Bescheid vom 26.03.1998 verneinte die Beklagte Ansprüche. Den Widerspruch des Klägers, erneut begründet mit Benennung der Arbeitgeber "S." und "K.", wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 zurück, weil keine Versicherungszeiten nachgewiesen seien. Auch dabei stellte die Beklagte ergebnislos Ermittlungen bei den Versicherungsämtern der Landeshauptstädte Düsseldorf und München sowie der LVA Rheinprovinz an.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und eine Identitätsbescheinigung vorgelegt, wonach er bereits 1936 geboren sei.
Durch Gerichtsbescheid vom 07.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Weder habe der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet noch die allgemeine Wartezeit erfüllt. Der Kläger habe selbst angegeben, alle Bescheinigungen verloren zu haben. Die Nichtnachweisbarkeit von Versicherungszeiten ginge nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2002 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dabei wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, ohne neuere Tatsachen anzumerken.
Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 07.01.2002 sowie des Bescheides vom 26.03.1998 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1998 zu verur- teilen, ihm ab dem 01.11.1997 Regelaltersrente zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig (§§ 151 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Beim Kläger fehlen grundsätzliche Voraussetzungen für einen Rentenanspruch. Nach § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) VI haben Anspruch auf Rente nur "Versicherte und ihre Hinterbliebenen", wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Der nach seinen Angaben zunächst 1940 und später 1936 geborene Kläger hat schon zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mit dem nötigen Beweisgrad des Vollbeweises das 65. Lebensjahr vollendet. Schon damit besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente (vgl. § 35 Nr.1 SGB VI). Gem. § 33 a SBG I ist vom zuerst angegebene Geburtdatum auszugehen.
Für die Begründung eines Versicherungsverhältnisses des Klägers, das sich nach dem zur Zeit des "versicherungsrechtlichen" Sachverhalts geltenden Recht richtet (vgl. § 300 SGB VI), gibt es keine Beweise mit dem erforderlichen Beweismaßstab der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis). Der Gesetzgeber geht auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) von einer der Mitgliedschaft ähnlichen Zugehörigkeit aus (vgl. dazu Schulin, Sozialecht, 5.Auflage, Rdnr.463). Diese Mitgliedschaft ist aber in der GRV naturgemäß (vgl. dazu auch den Begriff der Anstalt) erst mit der Abführung von Beiträgen vollendet (z.B. "als Beitragszeit anzuerkennen" nach dem Wortlaut des § 286 a SGB VI). Die Versicherungspflicht ist nur ein Anknüpfungspunkt.
Die LVA Schwaben als zuständiger Träger der Arbeiterrentenversicherung für marokkanische Staatsangehörige hat keinen Nachweis der Beitragsentrichtung. Ebensowenig war dies bei der eventuellen Wohnsitz-LVA Rheinland-Pfalz der Fall. Statt der heutigen elektronischen Speicherung (DEVO/DÜVO) erfolgte früher eine schriftliche Aufzeichnung der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse in Versicherungskarten, die im Kartenlager der Beklagten aufbewahrt worden wären. Für die Verwaltung der Karten selbst wäre zunächst der jeweilige Arbeitgeber zuständig. Der Versicherte erhielt bei vollbelegten Karten bei den Versicherungsämtern umgetauschte Versicherungskarten sogenannte Aufrechnungsbescheinigungen. Derartiges fehlt dem Kläger. Ebenfalls ist er nicht im Besitz von Versicherungsnachweisen, die im Durchschlag vom Arbeitgeber als Nachweis der Beitragsabführung ausgehändigt werden.Der Beitragseinzug durch die Krankenversicherungsträger wird streng überwacht und ist genau geregelt (vgl. z.B. § 28 n SGB IV mit weitern Verordnungen), so dass aufgrund der negativen Auskünfte aller möglichen Krankenversicherungsträger Beitragszeiten unwahrscheinlich sind.
Dennoch kann gemäß § 203 SGB VI eine Beitragszahlung glaubhaft gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zum einen eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt worden ist und zum anderen für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Auch daran fehlt es. Der Kläger, dessen Einlassung unter Umständen auch im Wege der eidesstattlichen Versicherung erfolgen könnte, führt nicht beide Tatbestände an. Er ist sich wohl selbst nicht sicher, ob - unterstellt, er hätte in Deutschland gearbeitet - tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind. Im Tatsächlichen kann eine solche Glaubhaftmachung mit bestimmten nachrangigen Beweismitteln erfolgen, z.B. Meldebescheinigung des Krankenversicherungsträgers, Bekundungen des Arbeitgebers oder Lohnnachweise, in denen ein Beitragsabzug dokumentiert ist, die aber allesamt ebenfalls nicht vorhanden sind. Hier kommt - mangels Lohnunterlagen - weder der gesetzlich geregelte Sonderfall des Lohnabzuges (§ 203 Abs.2 SGB VI) in Betracht, noch greift die Fiktion des § 199 SGB VI, da dem Träger der Rentenversicherung (durch die AOK) keinerlei Beschäftigungszeiten gemeldet worden sind.
Letztlich gibt es für eine richterliche Überzeugung davon, dass der Kläger Versicherter in der deutschen Rentenversicherung ist, keine Anhaltspunkte. Daher kann der Kläger aus einer derartigen Sonderrechtsbeziehung keine Ansprüche geltend machen. Damit fehlt es natürlich auch, wie das SG zutreffend festgestellt hat, an der notwendigen Wartezeit.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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