Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1738/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 97/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der am ...1939 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat hat er nach der Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers in Belgrad 23 Jahre, 8 Monate und 28 Tage Versicherungszeiten in der Zeit vom 14.06.1957 bis 16.12. 1996 zurückgelegt. Er ist nach jugoslawischen Rechtsvorschriften seit 16.12.1996 als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezieht dementsprechend Invalidenrente.
Zwischenzeitlich war er vom 07.06.1965 bis 31.07.1974 sowie vom 11.05.1992 bis 31.07.1992 in Deutschland erwerbstätig und hat in dieser Zeit 113 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Neben einer von vornherein befristeten Tätigkeit vom 21.05. bis 31.07.1992 als Lkw-Fahrer war er vom 06.02.1967 bis 31.07.1974 in der Mischerei für Kunstleder beschäftigt, eine Tätigkeit, die nach Auskunft der ...AG eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit bis zu einem Jahr darstellt und für die er beginnend in Lohngruppe V, zuletzt nach Lohngruppe IX des Tarifvertrages Textil Baden-Württemberg eingestuft gewesen war. Er sei dabei lediglich in Teilbereichen des Facharbeiterberufs beschäftigt gewesen und habe nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines voll ausgebildeten Kunststoffformgebers gehabt.
Am 09.08.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Neu-Belgrad vom 16.12.1996, stellte Dr.B ... als Gesundheitsstörungen beim Kläger eine Wirbelsäuleninsuffizienz, ein Krampfaderleiden und ein pseudoneurasthenisches Syndrom fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert ab dem 16.12.1996 mehr in der Lage. Dr.D ... vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger noch zu leichten Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Nachtschicht vollschichtig in der Lage.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wies die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1997 mit derselben Begründung zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten von der Ärztin für Sozialmedizin Frau Dr.T ... vom 27.10.1998 zur Frage des beruflichen Leistungvermögens des Klägers eingeholt. Darin hat die ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen Schwindelanfälle und Kopfschmerzen bei Verdacht auf Migräne, einen Bluthochdruck ohne Herzleistungsminderung, eine Bronchitis ohne Lungenventilationseinschränkung, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Irritation L5/S 1 links, ein Krampfaderleiden an den Beinen und ein neurasthenisches Syndrom festgestellt. Im Ergebnis hat sie den Kläger mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen noch zu leichten Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig in der Lage beurteilt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die mit besonderer Belastung der Wirbelsäule einhergehen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 1998 die Klage daraufhin abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass der Kläger, der angesichts seines beruflichen Werdegangs und seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland als einfach angelernter Arbeitnehmer auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig sei und damit keinen Rentenanspruch habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.
In seinem Gutachten vom 26.05.2000 stellte Dr.K ... auf nervenärztlichem Fachgebiet ein Lumbalsyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden im linken Bein ohne neurologische Ausfälle und ein orthostatisch bedingtes Schwindelsyndrom ohne Hinweise für eine vertebrobasiliäre Insuffizienz fest. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger nur geringfügig durch Gesundheitsstörungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen seien jedoch nicht mehr zumutbar. So auch nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer. Im Übrigen sei der Kläger jedoch noch zu körperlich leichten Arbeiten vollschichtig in der Lage.
Dr.F ... stellt in seinem Gutachten vom 07.06.2000 Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule, mäßige Verschleißerscheinungen an den Knie- und Hüftgelenken und beginnende Verschleißerscheinungen an Fuß- und Schultergelenken fest. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit bis zu mittelschweren körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen in der Lage, Einflüsse von Kälte, Nässe oder Zugluft müssten durch entsprechende Schutzkleidung kompensiert werden. Im Übrigen seien wegen der Verschleißerscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, auf Leitern und Gerüsten oder Treppen oder mit Zwangshaltungen zu vermeiden.
Dr.E ... kommt in seinem Gutachten vom 26.06.2000 zu dem Ergebnis, dass als Gesundheitsstörungen eine ausgeprägte Stammvarikosis links vorliege und der ein Verdacht auf Bluthochdruck sowie auf eine Refluxerkrankung zu äußern sei. Die von Seiten seines Fachgebietes vorliegenden Gesundheitsstörungen beeinträchtigten das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur insofern, als lediglich körperliche Schwerarbeiten zu vermeiden seien Tätigkeiten in Nässe, Hitze oder mit ständigem Bücken und anderen Zwangshaltungen, ebenso nicht dauerhaft im Stehen. Im Übrigen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten dem Kläger vollschichtig zuzumuten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund seines Antrags vom 09.08.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach-und Rechtslage entschieden.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die im Berufungsverfahren zum körperlichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen die Beurteilung der im sozialgerichtlichen Verfahren befragten ärztlichen Sachverständigen bestätigt haben und damit das vom Sozialgericht gewonnene Beweisergebnis weiterhin Gültigkeit hat. Danach ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht erheblich in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F ..., Dr.K ... und Dr.E ... ist der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsbedingungen zu verrichten. Er erfüllt damit weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch angesichts der von ihm versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat den Kläger zu Recht als einfach angelernten Arbeitnehmer beurteilt. Der Kläger ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht alleinfachster Art verweisbar - ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre - und hat deshalb angesichts seiner Fähigkeit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Vorausssetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Es wird dem Kläger in Anbetracht seines Lebensalters und der Tatsache, dass die von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten nahe an die 35 Jahre heranreichen müssten, dringend empfohlen, bei der Beklagten sich über die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, ggf. unter rückwirkender Nachentrichtung von eventuell erforderlichen weiteren Beiträgen aufklären zu lassen. Abgesehen davon ist nach Ansicht des Senates die Beklagte im Hinblick auf § 115 Abs.6 SGB VI im Zusammenhang mit dem Rentenantrag des Klägers von sich aus gehalten, den Kläger über die Möglichkeit aufzuklären Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres zu erhalten.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Der am ...1939 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat hat er nach der Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers in Belgrad 23 Jahre, 8 Monate und 28 Tage Versicherungszeiten in der Zeit vom 14.06.1957 bis 16.12. 1996 zurückgelegt. Er ist nach jugoslawischen Rechtsvorschriften seit 16.12.1996 als Invalide der 1. Kategorie anerkannt und bezieht dementsprechend Invalidenrente.
Zwischenzeitlich war er vom 07.06.1965 bis 31.07.1974 sowie vom 11.05.1992 bis 31.07.1992 in Deutschland erwerbstätig und hat in dieser Zeit 113 Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Neben einer von vornherein befristeten Tätigkeit vom 21.05. bis 31.07.1992 als Lkw-Fahrer war er vom 06.02.1967 bis 31.07.1974 in der Mischerei für Kunstleder beschäftigt, eine Tätigkeit, die nach Auskunft der ...AG eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit bis zu einem Jahr darstellt und für die er beginnend in Lohngruppe V, zuletzt nach Lohngruppe IX des Tarifvertrages Textil Baden-Württemberg eingestuft gewesen war. Er sei dabei lediglich in Teilbereichen des Facharbeiterberufs beschäftigt gewesen und habe nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten eines voll ausgebildeten Kunststoffformgebers gehabt.
Am 09.08.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Neu-Belgrad vom 16.12.1996, stellte Dr.B ... als Gesundheitsstörungen beim Kläger eine Wirbelsäuleninsuffizienz, ein Krampfaderleiden und ein pseudoneurasthenisches Syndrom fest. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert ab dem 16.12.1996 mehr in der Lage. Dr.D ... vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten hielt den Kläger noch zu leichten Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne Nachtschicht vollschichtig in der Lage.
Mit Bescheid vom 13. Juni 1997 wies die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen würden.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1997 mit derselben Begründung zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat ein Sachverständigengutachten von der Ärztin für Sozialmedizin Frau Dr.T ... vom 27.10.1998 zur Frage des beruflichen Leistungvermögens des Klägers eingeholt. Darin hat die ärztliche Sachverständige als Gesundheitsstörungen Schwindelanfälle und Kopfschmerzen bei Verdacht auf Migräne, einen Bluthochdruck ohne Herzleistungsminderung, eine Bronchitis ohne Lungenventilationseinschränkung, Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Irritation L5/S 1 links, ein Krampfaderleiden an den Beinen und ein neurasthenisches Syndrom festgestellt. Im Ergebnis hat sie den Kläger mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen noch zu leichten Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen oder Sitzen, überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig in der Lage beurteilt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die mit besonderer Belastung der Wirbelsäule einhergehen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 1998 die Klage daraufhin abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass der Kläger, der angesichts seines beruflichen Werdegangs und seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Deutschland als einfach angelernter Arbeitnehmer auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig sei und damit keinen Rentenanspruch habe.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.
In seinem Gutachten vom 26.05.2000 stellte Dr.K ... auf nervenärztlichem Fachgebiet ein Lumbalsyndrom mit pseudoradikulären Beschwerden im linken Bein ohne neurologische Ausfälle und ein orthostatisch bedingtes Schwindelsyndrom ohne Hinweise für eine vertebrobasiliäre Insuffizienz fest. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger nur geringfügig durch Gesundheitsstörungen in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an gefahrengeneigten Arbeitsplätzen seien jedoch nicht mehr zumutbar. So auch nicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer. Im Übrigen sei der Kläger jedoch noch zu körperlich leichten Arbeiten vollschichtig in der Lage.
Dr.F ... stellt in seinem Gutachten vom 07.06.2000 Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule, mäßige Verschleißerscheinungen an den Knie- und Hüftgelenken und beginnende Verschleißerscheinungen an Fuß- und Schultergelenken fest. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit bis zu mittelschweren körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen in der Lage, Einflüsse von Kälte, Nässe oder Zugluft müssten durch entsprechende Schutzkleidung kompensiert werden. Im Übrigen seien wegen der Verschleißerscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Tätigkeiten mit überwiegendem Gehen und Stehen, auf Leitern und Gerüsten oder Treppen oder mit Zwangshaltungen zu vermeiden.
Dr.E ... kommt in seinem Gutachten vom 26.06.2000 zu dem Ergebnis, dass als Gesundheitsstörungen eine ausgeprägte Stammvarikosis links vorliege und der ein Verdacht auf Bluthochdruck sowie auf eine Refluxerkrankung zu äußern sei. Die von Seiten seines Fachgebietes vorliegenden Gesundheitsstörungen beeinträchtigten das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nur insofern, als lediglich körperliche Schwerarbeiten zu vermeiden seien Tätigkeiten in Nässe, Hitze oder mit ständigem Bücken und anderen Zwangshaltungen, ebenso nicht dauerhaft im Stehen. Im Übrigen seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten dem Kläger vollschichtig zuzumuten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. Oktober 1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund seines Antrags vom 09.08.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts weiterhin für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach-und Rechtslage entschieden.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die im Berufungsverfahren zum körperlichen Leistungsvermögen des Klägers gehörten ärztlichen Sachverständigen die Beurteilung der im sozialgerichtlichen Verfahren befragten ärztlichen Sachverständigen bestätigt haben und damit das vom Sozialgericht gewonnene Beweisergebnis weiterhin Gültigkeit hat. Danach ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht erheblich in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt. Nach den für den Senat überzeugenden Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F ..., Dr.K ... und Dr.E ... ist der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne wesentliche Einschränkungen der Arbeitsbedingungen zu verrichten. Er erfüllt damit weder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch angesichts der von ihm versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Das Sozialgericht hat den Kläger zu Recht als einfach angelernten Arbeitnehmer beurteilt. Der Kläger ist daher auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht alleinfachster Art verweisbar - ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre - und hat deshalb angesichts seiner Fähigkeit zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit auch keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Vorausssetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Es wird dem Kläger in Anbetracht seines Lebensalters und der Tatsache, dass die von ihm zurückgelegten Versicherungszeiten nahe an die 35 Jahre heranreichen müssten, dringend empfohlen, bei der Beklagten sich über die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, ggf. unter rückwirkender Nachentrichtung von eventuell erforderlichen weiteren Beiträgen aufklären zu lassen. Abgesehen davon ist nach Ansicht des Senates die Beklagte im Hinblick auf § 115 Abs.6 SGB VI im Zusammenhang mit dem Rentenantrag des Klägers von sich aus gehalten, den Kläger über die Möglichkeit aufzuklären Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres zu erhalten.
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