Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 Ar 5355/93.Ju-FdV
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 99/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Liegen für die Beurteilung verminderter Erwerbsfähigkeit eines in seiner Heimat lebenden Ausländers keine ausreichenden Befunde vor, kann das Sozialgericht im Hinblick auf mangelnden Beweiswert ausländischer ärztlicher Erhebungen auf einer medizinischen Untersuchung in Deutschland bestehen. Dabei trifft die Pflicht, eine behauptete Reiseunfähigkeit zu beweisen, den Kläger. Erfüllt er diese Pflicht nicht, kann die Rentenleistung allein wegen mangelnder Mitwirkung versagt werden.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 30. November 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1987.
Der am ...1948 geborene Kläger ist Angehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Banja Luka. In seinem Heimatland war der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt, in der Bundesrepublik hat er von Februar 1970 bis Dezember 1987 insgesamt für 203 Monate Beiträge bezahlt, wobei zuletzt auch Zeiten wegen Bezugs von Krankengeld berücksichtigt sind. Mit dem Rentenantrag vom 30.01.1987 hat der jugoslawische Träger einen Untersuchungsbericht vom 27.05.1987 übersandt, in welchem die jugoslawischen Ärzte eine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 2 Stunden ab Mai 1987 angenommen haben. Bei den Befunden stützen sich die jugoslawischen Ärzte auf Entlassungsschreiben jugoslawischer Krankenhäuser aus den Jahren 1981, 1986 und 1974. In dem Bericht von 1986 wird über eine Atrophia cordicalis cerebri laut Gehirn-CT berichtet. Bei der Untersuchung klagte der Kläger über hartnäckige Kopfschmerzen, Bewußtseinstrübungen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Aggressivität. Die Ärzte beschreiben den Kläger als auf seine Beschwerden psychisch fixiert, seine Stimmungslage sei gedämpft, er sei etwas verlangsamt und angespannt. Die AOK Sigmaringen teilte der Beklagten am 05.11.1987 mit, daß der Kläger seit 17.06.1986 arbeitsunfähig erkrankt sei und sich in Jugoslawien aufhalte. Er sei mehrmals zur sozialmedizinischen Untersuchung in die Bundesrepublik vorgeladen worden, habe aber dieser Vorladung nie Folge geleistet und auch keine Bescheinigung über seine Reiseunfähigkeit übersandt. Auf die Vorladung der Beklagten zur Untersuchungsstelle in Regensburg hat der Kläger mehrmals um einen anderen Termin gebeten, einmal wegen einer Behandlung in der Klinik ab 07.04.1988, die aber bei dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 30.05.1988 längst beendet war. Eine weitere Vorladung vom November 1988 hat der Kläger ebenfalls abgesagt. Die Beklagte holte Stellungnahmen des Arztes für Psychiatrie Dr ... sowie von Dr ... ein. Beide Ärzte waren der Auffassung, daß eine Einschätzung des Restleistungsvermögens ohne Untersuchung in der BRD nicht möglich sei, weil nach den bisherigen Unterlagen keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Störungen sich ergeben und nach der deutschen Psychiatriebewertung dem Kläger eine Reise in die Bundesrepublik unter Sanitäteraufsicht durchaus zumutbar sei. Bei dieser Auffassung blieben sie auch in einer späteren Stellungnahme nach Auswertung weiterer Befunde aus Jugoslawien. Im Schreiben vom 02.06.1989 bat der Kläger um eine Entscheidung über seinen Rentenantrag nach Aktenlage, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlimmert habe und er unter ständiger fachärztlicher Kontrolle stehe. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 12.06.1989 auf seine Mitwirkungspflicht nach §§ 62, 66 SGB I hingewiesen. Da der ärztliche Dienst der Beklagten weiterhin der Auffassung war, der Kläger sei reisefähig, zumindest in Begleitung, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.1990 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, daß die vorgelegten Unterlagen keine Entscheidung über die beantragte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente möglich machen, sondern eine Begutachtung erforderlich sei und diese Begutachtung dem Kläger auch zugemutet werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers erhob Widerspruch mit der Begründung, der Kläger sei erwerbsunfähig, stehe in regelmäßiger und ständiger Behandlung. Dies sei durch zahlreiche medizinische Unterlagen und Gutachten nachgewiesen. Wegen Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit habe er zur Untersuchung nach Deutschland nicht anreisen können. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.05.1990 den Klägerbevollmächtigten nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hin und legte ihre Auffassung dar, daß nach den ärztlichen Unterlagen weder eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands möglich sei noch sich die Reiseunfähigkeit beweisen lasse. Dieses Schreiben wurde seitens des Klägerbevollmächtigten nicht beantwortet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1990 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, eine abschließende Entscheidung in der Sache sei trotz der Unterlagen aus Jugoslawien nicht möglich und der Kläger sei nach den Unterlagen auch reisefähig.
Die Klage zum SG Landshut wurde damit begründet, es sei nicht verständlich, warum die jugoslawischen Unterlagen nicht berücksichtigt wurden, denn aus diesen ergebe sich, daß der Kläger wegen Krankheit reiseunfähig und erwerbsunfähig sei. Nach den vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1990 und 1991 kommt der Kläger regelmäßig in Begleitung von Familienangehörigen zur ambulanten Untersuchung in die Psychiatrische Klinik Banja Luka, erfährt dort medikamentöse Behandlung und berichtet über Zustände von Depressivität, Angst und Konzentrationsstörungen. In einigen Berichten ist von einer Verschlechterung des Zustandes, in anderen von einem gleichbleibenden Zustand die Rede. Das Sozialgericht beauftragte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr ... mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zur Frage, ob der Kläger erwerbsunfähig und reisefähig ist. Im Gutachten vom 05.08.1991 hat Dr ... die Gesundheitsstörungen des Klägers wie folgt bezeichnet: Neurovegetative Beschwerden und psychische Alterationen, wahrscheinlich im Sinne der Symptomatik einer depressiv hypochondrischen Neurose bei psychasthenischer Persönlichkeitsveranlagung mit daraus resultierender Neigung zu abnormen seelischen Reaktionen. Fragliche residuale postcommotionelle Beschwerden nach Commotio und evtl. Contusio cerebri. Dr ... vertrat die Auffassung, daß nach den aktenkundig gewordenen anamnestischen und medizinischen Feststellungen die Leistungsfähigkeit des Klägers für vollschichtige Tätigkeiten leichterer Art noch besteht und der Kläger auch in der Lage sei, mit einer Begleitperson in die Bundesrepublik zu einer Untersuchung zu reisen. Er wies in seiner Beurteilung darauf hin, daß die aus Jugoslawien mitgeteilten Befunde differentialdiagnostisch nicht eindeutig seien. Es habe sich bei dem fraglichen Unfall wahrscheinlich lediglich um eine Gehirnerschütterung gehandelt, deren Folgen sich längstens innerhalb mehrerer Monate zurückgebildet haben. Lediglich das CCT-Ergebnis spreche im Sinne einer linkstemporalen verminderten Dichte in einer kleinen Zone für einen möglichen Contusionsherd. Dagegen sei die ansonsten erwähnte "cordicale Hirnatrophie" wahrscheinlich traumaunabhängig und spreche für eine Hirnsubstanzminderung, deren Ausmaß jedoch nur durch eine erneute klinisch-neurologische und evtl. computertomographische Kontrolluntersuchung geklärt werden könne. Zum Gutachten hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, daß beim Kläger dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe. Vorgelegt wurde ein Gutachten des Privatdozenten Dr ..., das für die Allianz-Versicherung angefertigt wurde, aber ohne Datum ist und bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen hatte. Das Sozialgericht hat eine weitere Stellungnahme von Dr ... zu diesem Gutachten eingeholt. Dr ... hat in seiner Stellungnahme vom 21.04.1992 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten, insbesondere deshalb, weil nach Maßgabe aller bisherigen Befunde zu berücksichtigen sei, daß zu keiner Zeit gravierende neurologische Ausfälle von pathologischer Relevanz objektivierbar waren. Es seien vielmehr nur unspezifische psychische Alterationen, die als Ausdruck eines organischen Psychosyndroms gewertet wurden, festgestellt worden. Außerdem deute die Feststellung von reichhaltig hypochondrisch-depressiven Empfindungen darauf hin, daß zumindest teilweise eine psychoreaktive Störung neurotischer Prägung beim Kläger vorliege. Um das genaue Ausmaß und den Schweregrad des vom Kläger entwickelten Leidenszustands klären zu können, hielt Dr ... weiter eine Untersuchung für dringend erforderlich. Sollte der Kläger trotz Reisefähigkeit weiterhin die Anreise verweigern, empfahl Dr ... zumindest die Auswertung der Originale der bereits gefertigten Computertomogramme durch einen erfahrenen Radiologen. Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 30.11.1995 die Klage ab, nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.08.1995 auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid hingewiesen worden war. Zur Begründung führte es aus, daß Reiseunfähigkeit des Klägers nicht bewiesen sei, der Kläger nach den aktenkundig gewordenen medizinischen Feststellungen möglicherweise noch eine leichte Arbeit ausüben könne und damit ein Rentenanspruch nicht bestehe.
Mit Schriftsatz vom 25.02.1996 legte der Klägerbevollmächtigte Berufung ein erneut mit der Begründung, der Kläger sei berufs- und erwerbsunfähig und nicht reisefähig. Wegen der abweichenden Auffassungen beantragte er eine Begutachtung des Klägers in einer neurologischen Klinik in Zagreb. Die wegen Erkrankung des Klägerbevollmächtigten und Aufenthalts des Berufungsklägers im Ausland beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss vom 31.05.1996 gewährt.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Nervenarztes Dr ... vom 29.04.1996, der weiterhin eine Untersuchung in der Bundesrepublik für erforderlich hielt und von Reisefähigkeit des Klägers in Begleitung ausgeht, beantragte die Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Vom Klägerbevollmächtigten wurden im Laufe des Berufungsverfahrens zahlreiche, teils bekannte teils neuere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr ...bestellt. Dr ... hat das Gutachten am 21.10.1996 nach Aktenlage erstellt. Er hat ausführlich alle aus Jugoslawien vorliegenden Befunde analysiert wiedergegeben und darauf verwiesen, daß diese Befunde hinsichtlich ihrer diagnostischen Wertigkeit sehr widersprüchlich seien. Letztlich seien die CT-Bilder nicht so sehr von Relevanz, vielmehr sei der klinische Untersuchungsbefund bzw. der klinisch-psychopathologische Befund maßgeblich. Dieser werde über die Jahre hinweg recht different dargestellt. Trotz Auswertung aller Unterlagen ergebe sich aufgrund der übermittelten Befunde kein eindeutiges Bild. Auch aus seiner Sicht sei der Auffassung des Gutachters Dr ... zuzustimmen. Eine Hirnschädigung sei möglich, jedoch nicht ausreichend belegt, vor allem nicht hinsichtlich ihrer Folgen, insbesondere einer organischen Hirnleistungsstörung oder einer hirnorganischen Wesensänderung. Als unwahrscheinlich anzusehen sei die Diagnose einer endoreaktiven Depression. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall sei aber ein ausreichender Grund für die Weigerung, zur Untersuchung zu kommen, vorhanden. Nach den bisherigen Unterlagen sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht zu begründen. Vollschichtige Arbeiten seien dem Kläger noch möglich. Der Zustand bestehe erkennbar seit dem Jahre 1986. Im Schriftsatz vom 10.02.1997 wurde vom Klägerbevollmächtigten die Übersendung der CT-Aufnahmen angekündigt. Im übrigen wurde der Beurteilung durch Dr ... widersprochen. Es wurde erneut vorgeschlagen, den Kläger durch Dr ... begutachten zu lassen. Vorgelegt wurden Unterlagen über eine Behandlung beim Internisten Dr ... Zur Vorlage der CT-Aufnahmen wurde der Klägerbevollmächtigte mehrfach aufgefordert. Sie erfolgte aber nicht, lediglich ein Bericht über die Kontrolluntersuchung 1997 ging beim Bayer. Landessozialgericht ein. Durch Anfrage bei der Stadt Saulgau wurde festgestellt, daß der Kläger bis 23.01.1995 in Saulgau gemeldet war und sich dann in Saulgau nach Bad Wurzach abgemeldet hat. Der Klägerbevollmächtigte teilte zu diesem Sachverhalt mit, der Kläger habe eine ständige Adresse in Bosnien und er sei von seiner Ehefrau abgemeldet worden.
Zum weiteren Sachverständigen wurde der Internist Dr ... bestellt. Dr ... diagnostizierte im Gutachten vom 21.12.1997 auf internem Fachgebiet den Verdacht einer rezidivierenden Bronchitis und einer leichter Hyperlipidämie ab Januar 1987 und ab 1989 ein Hochdruckleiden. Aus diesen Leiden ergebe sich aber zunächst 1987 keine wesentliche Leistungseinschränkung, während ab 3/1989 nurmehr leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden können. Aus internistischer Sicht könne der Kläger nicht im Freien arbeiten, ebenso nicht verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten. Auch sollte Inhalation von Stäuben, Dämpfen und Gasen vermieden werden. Wegen der eingeschränkten nervlichen Belastbarkeit seien Schicht- und Akkordarbeit sowie Tätigkeit mit Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar. Die übliche Wegstrecke von über 500 Metern sei nicht eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes sei der Kläger seit 1987 in der Lage gewesen, mit Begleitperson zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Da, soweit ersichtlich, keine Änderung auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingetreten sei, verbleibe es bei der von Dr ... abgegebenen Beurteilung. Im Schriftsatz vom 28.01.1998 trug der Klägerbevollmächtigte vor, der Kläger habe als qualifizierter Arbeiter im Metallfach sowie als qualifizierter Fahrer gearbeitet. Bei 4 Millionen Arbeitslosen könne er aber mit seinen Gesundheitseinschränkungen keine Arbeitsstelle mehr finden. Auf Anfrage des Senats teilte der Arbeitgeber des Klägers, die Firma ..., mit, daß er als Maschinenarbeiter und später Montagearbeiter angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von jeweils 3 bis 6 Monaten verrichtet hat. Die Bezahlung des Klägers erfolgte höchstens in Lohngruppe VI, einer Lohngruppe für "Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als 2 Monaten". Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 08.02.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1990 und des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.1995 die Beklagte zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente, mindestens Berufsunfähigkeitsrente, ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Konstanz, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht, sie ist gemäß § 105 Abs.2 i.V.m. §§ 143, 144 auch zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet, da weder der Kläger reiseunfähig war und ist noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen ist. Die Beklagte hat daher zu Recht wegen fehlender Mitwirkung den Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Ebenso hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, daß Reiseunfähigkeit und wegen der nicht eindeutigen Befunde Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sind.
Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs.2 Satz 1 und 2). Dabei ist § 43 Abs.2 SGB VI durch das Gesetz vom 02.05.1996 (BGBl.I S.659) Satz 4 angefügt worden, der lautet: "Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." Damit hat der Gesetzgeber die bisher herrschende Rechtsauffassung festgeschrieben, daß bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit die Beschlüsse des Großen Senats des BSG grundsätzlich nicht anwendbar sind. Es ist deshalb wie bisher davon auszugehen, daß für Vollzeittätigkeiten in hinreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Anm.85). Da der Rentenantrag des Klägers bereits im Jahre 1987 gestellt wurde, sind sowohl die bis 01.01.1992 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), nämlich §§ 1246, 1247 RVO a.F. anzuwenden als auch die Bestimmungen §§ 43, 44 SGB VI. Die Voraussetzungen für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterscheiden sich dabei nicht, so daß für die Zeit bis 01.01.1992 keine inhaltlich abweichenden gesetzlichen Grundlagen bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger einen Beruf erlernt und qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Arbeitgeberauskunft der Firma ... beweist vielmehr, daß die vom Kläger in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit eine angelernte Tätigkeit war mit maximal sechsmonatiger Anlernzeit. Der Kläger kann daher keinen sogenannten Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen und ist nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema zur Einordnung der Arbeiterberufe in die Stufe eines unteren Angelernten einzuordnen. Er ist deshalb nach dieser ständigen Rechtsprechung auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die er gesundheitlich noch ausüben kann (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Anm.45 ff., besonders 47, 35). Da der Kläger keinesfalls zu den oberen Angelernten zu rechnen ist, ist er breit verweisbar.
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen keine eindeutige Beurteilung des Leistungsvermögens zu, und zwar weder bezogen auf einen möglicherweise zuletzt ausgeübten angelernten Beruf noch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ursächlich dafür, daß die Leistungsbeurteilung nicht erfolgen kann ist, daß sich der Kläger keiner Untersuchung in der Bundesrepublik im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren unterzogen hat. Die jugoslawischen Unterlagen sind nicht eindeutig, sondern hinsichtlich ihrer diagnostischen Wertigkeit sehr widersprüchlich. Dabei liegen weder über den Unfall 1974 noch 1981 verlässliche Unterlagen vor und auch die erste CT-Aufnahme, die angeblich die Unfallfolgen 1986 anläßlich einer stationären Behandlung in Sarajewo beschreibt, wurde trotz gegenteiliger Ankündigung vom Klägerbevollmächtigten nicht vorgelegt. Die zur Diskussion stehenden Diagnosen eines hirnorganischen Psychosyndroms bei Zustand nach fraglicher Contusio cerebri oder einer psychoreaktiven Symptomatik im Sinne eines neurasthenischen Syndroms oder einer phasenhaft verlaufenden Depression vom endogenen Typus sind nicht miteinander vereinbar. Da die Behandlung wegen des Unfalls 1974 offensichtlich aber nur 3 Tage dauerte, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine evtl. Hirnschädigung ziehen, vielmehr läßt die kurze Dauer der Behandlung nur eine harmlose Schädelverletzung vermuten, wobei ohne weitere Unterlagen hier nur hypothetische Betrachtungen angestellt werden können. Genauere Angaben zu dem mehrfach attestierten psychoorganischem Syndrom, an das wegen der computertomographischen Untersuchungsbefunde zu denken wäre, können ebenfalls nicht gemacht werden, weil zum einen die Originalbilder sowohl von der ersten CT-Untersuchung als auch von der Wiederholungsuntersuchung fehlen. Zum anderen sind nicht allein die Bilder relevant, sondern es ist der klinische Untersuchungsbefund bzw. der klinisch-psychopathologische Befund maßgeblich. Diese Befunde sind aber über die Jahre hinweg recht different dargestellt. Daneben sind bei allen Untersuchungen vom Kläger Beschwerden angegeben werden, die sich im Prinzip mehr einem neurasthenischen Syndrom zuordnen lassen als einem psychoorganischem Syndrom. Eine Zuordnung allein aufgrund der subjektiven Beschwerden ist also ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus ist eine diskrete Halbseitensymptomatik, die möglicherweise einen Hinweis auf die Diagnostik geben könnte, von der Verlaufsbeobachtung her nur einmal beschrieben, während alle anderen Untersuchungsbefunde dazu keine Angaben enthalten. Eine endoreaktive Depression wird erstmalig im Befundbericht Dezember 1989 mitgeteilt, wobei bis zum Jahre 1992 weitere Befundberichte existieren, die eine solche Diagnose als nicht besonders plausibel erscheinen lassen. Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich also kein eindeutiges Bild, so daß eine Untersuchung des Klägers dringend erforderlich ist. Eine solche Untersuchung hat der Kläger aber in allen Verfahren verweigert. Seine Reiseunfähigkeit ist wegen der widersprüchlichen Befunde der jugoslawischen Ärzte nicht nachgewiesen. Der Kläger fährt offenbar von seinem Wohnort Banja Luka in Begleitung eines Angehörigen alle 4 Wochen oder öfter zu einer ambulanten Untersuchung in die jeweiligen Kliniken unter anderem nach Sarajevo, Zagreb oder Bihac. Es wurde von den jugoslawischen Ärzten nicht dargelegt, warum er nicht ebenfalls in Begleitung und unter den Bedingungen wie sie z.B. die Beklagte bei einem Transport im Omnibus mit Begleitung eines Sanitäters angeboten hat, nicht in der Lage sein sollte, zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob der Kläger sich nicht tatsächlich nach Einleitung des Rentenantragsverfahrens in der Bundesrepublik aufgehalten hat, denn er unterhält hier durchgehend mindestens einen Wohnsitz und meldete sich bei Verlegung des Wohnsitzes von Saulgau nach Bad Wurzach bei der zuständigen Gemeinde selbst ab. Die Behauptung des Klägers, dies sei durch die Ehefrau erfolgt, erscheint nicht glaubhaft, da zum einen die Ehefrau auf der Meldebescheinigung nicht angegeben ist und zum anderen diese Meldebescheinigung vom Kläger selbst unterzeichnet scheint. Dabei fällt auf, daß an der angegebenen Adresse nur der Kläger gemeldet ist, während sich aus der Anfrage des Landratsamtes Sigmaringen ergibt, daß zumindestens zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens auch ein Kind des Klägers in der Bundesrepublik unter einer anderen Anschrift lebte und hier einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat. All diese Umstände legen die Vermutung nahe, daß der Kläger zumindest zeitweise zwischen Jugoslawien, wo er sich nachweislich in ärztlicher Behandlung befindet, und der Bundesrepublik pendelte.
Die Pflicht, seine Reiseunfähigkeit zu beweisen, trifft den Kläger, denn nach den Regeln der materiellen Beweislast trägt jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG Anm.19). Diesen Nachweis konnte der Kläger nicht führen. Die angeordneten ärztlichen Untersuchungen waren dem Kläger zumutbar. Weder war durch die vorgesehene Untersuchung ein Schaden für Leib oder Gesundheit zu befürchten noch waren erhebliche Schmerzen oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erwarten (§ 65 Abs.2 Ziffer 1 bis 3 SGB I). Der Kläger hat daher als Folge der fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs.1 und 2 SGB I hinzunehmen, daß der Versicherungsträger die Leistung, die Rentenzahlung also, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen kann. Auf diese Folge war der Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch von der Beklagten hingewiesen worden (§ 66 Abs.3 SGB I).
Eine Untersuchung außerhalb des Bundesgebietes kam für den Senat nicht in Betracht, da zum einen im Hinblick auf die stark widersprüchlichen Angaben über Befunde und Diagnosen, wie sie aus Jugoslawien mitgeteilt wurden, Zweifel an der objektiven Beurteilung bestehen, zumal sich das Gericht bei ausländischen Ärzten keine Kenntnis über die Qualifikation verschaffen kann. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgeschlagenen behandelnden Ärzte kommen aus mehreren Gründen nicht in Betracht, zum einen sprechen diese Ärzte bereits von Beginn an von dauernder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers, betonen andererseits aber eine Verschlechterung des Zustands, die die jetzige Erwerbsunfähigkeit begründen soll. Darüber hinaus wurden diese Auffassungen durch objektivierbare Befunde nicht bestätigt. Im übrigen gibt § 106 SGG i.V.m. § 404 Abs.1 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, den Gutachter frei zu wählen. Dabei ist nach § 404 Abs.2 ZPO darauf hingewiesen, daß bei Bestellung öffentlicher Sachverständiger nur unter besonderen Umständen von der Auswahl anderer Gutachter Gebrauch gemacht werden sollte. Im Falle medizinischer Gutachten handelt es sich bei den Ärzten nach deutschem Recht um eine Gruppe von Personen, die zur Ausübung einer Gutachtenserstattung öffentlich bestellt und ermächtigt sind (Thomas Putzo § 104 ZPO Anm. Nr.2). Dies hat auch zur Folge, daß diese öffentlich bestellten Gutachter eine Pflicht zur Gutachtenserstellung haben und das Gericht deshalb bei diesen Sachverständigen die Möglichkeit hat, sie zur Gutachtenserstellung zu verpflichten sowie auf die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erstattung des Gutachtens einzuwirken. Ein im Ausland befindlicher Gutachter ist hingegen den Zugriffsmöglichkeiten entzogen. Zusammen mit den anderen Überlegungen sah der Senat daher keine Veranlassung, einen ausländischen Gutachter zu beauftragen und von der Forderung einer Untersuchung des Klägers in Deutschland abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1987.
Der am ...1948 geborene Kläger ist Angehöriger des ehemaligen Jugoslawien und hat seinen Wohnsitz in Banja Luka. In seinem Heimatland war der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt, in der Bundesrepublik hat er von Februar 1970 bis Dezember 1987 insgesamt für 203 Monate Beiträge bezahlt, wobei zuletzt auch Zeiten wegen Bezugs von Krankengeld berücksichtigt sind. Mit dem Rentenantrag vom 30.01.1987 hat der jugoslawische Träger einen Untersuchungsbericht vom 27.05.1987 übersandt, in welchem die jugoslawischen Ärzte eine Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 2 Stunden ab Mai 1987 angenommen haben. Bei den Befunden stützen sich die jugoslawischen Ärzte auf Entlassungsschreiben jugoslawischer Krankenhäuser aus den Jahren 1981, 1986 und 1974. In dem Bericht von 1986 wird über eine Atrophia cordicalis cerebri laut Gehirn-CT berichtet. Bei der Untersuchung klagte der Kläger über hartnäckige Kopfschmerzen, Bewußtseinstrübungen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Aggressivität. Die Ärzte beschreiben den Kläger als auf seine Beschwerden psychisch fixiert, seine Stimmungslage sei gedämpft, er sei etwas verlangsamt und angespannt. Die AOK Sigmaringen teilte der Beklagten am 05.11.1987 mit, daß der Kläger seit 17.06.1986 arbeitsunfähig erkrankt sei und sich in Jugoslawien aufhalte. Er sei mehrmals zur sozialmedizinischen Untersuchung in die Bundesrepublik vorgeladen worden, habe aber dieser Vorladung nie Folge geleistet und auch keine Bescheinigung über seine Reiseunfähigkeit übersandt. Auf die Vorladung der Beklagten zur Untersuchungsstelle in Regensburg hat der Kläger mehrmals um einen anderen Termin gebeten, einmal wegen einer Behandlung in der Klinik ab 07.04.1988, die aber bei dem vorgesehenen Untersuchungstermin vom 30.05.1988 längst beendet war. Eine weitere Vorladung vom November 1988 hat der Kläger ebenfalls abgesagt. Die Beklagte holte Stellungnahmen des Arztes für Psychiatrie Dr ... sowie von Dr ... ein. Beide Ärzte waren der Auffassung, daß eine Einschätzung des Restleistungsvermögens ohne Untersuchung in der BRD nicht möglich sei, weil nach den bisherigen Unterlagen keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Störungen sich ergeben und nach der deutschen Psychiatriebewertung dem Kläger eine Reise in die Bundesrepublik unter Sanitäteraufsicht durchaus zumutbar sei. Bei dieser Auffassung blieben sie auch in einer späteren Stellungnahme nach Auswertung weiterer Befunde aus Jugoslawien. Im Schreiben vom 02.06.1989 bat der Kläger um eine Entscheidung über seinen Rentenantrag nach Aktenlage, da sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlimmert habe und er unter ständiger fachärztlicher Kontrolle stehe. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 12.06.1989 auf seine Mitwirkungspflicht nach §§ 62, 66 SGB I hingewiesen. Da der ärztliche Dienst der Beklagten weiterhin der Auffassung war, der Kläger sei reisefähig, zumindest in Begleitung, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.1990 den Rentenantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, daß die vorgelegten Unterlagen keine Entscheidung über die beantragte Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente möglich machen, sondern eine Begutachtung erforderlich sei und diese Begutachtung dem Kläger auch zugemutet werden könne. Der Bevollmächtigte des Klägers erhob Widerspruch mit der Begründung, der Kläger sei erwerbsunfähig, stehe in regelmäßiger und ständiger Behandlung. Dies sei durch zahlreiche medizinische Unterlagen und Gutachten nachgewiesen. Wegen Erkrankung und Behandlungsnotwendigkeit habe er zur Untersuchung nach Deutschland nicht anreisen können. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.05.1990 den Klägerbevollmächtigten nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hin und legte ihre Auffassung dar, daß nach den ärztlichen Unterlagen weder eine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands möglich sei noch sich die Reiseunfähigkeit beweisen lasse. Dieses Schreiben wurde seitens des Klägerbevollmächtigten nicht beantwortet. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.1990 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, eine abschließende Entscheidung in der Sache sei trotz der Unterlagen aus Jugoslawien nicht möglich und der Kläger sei nach den Unterlagen auch reisefähig.
Die Klage zum SG Landshut wurde damit begründet, es sei nicht verständlich, warum die jugoslawischen Unterlagen nicht berücksichtigt wurden, denn aus diesen ergebe sich, daß der Kläger wegen Krankheit reiseunfähig und erwerbsunfähig sei. Nach den vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 1990 und 1991 kommt der Kläger regelmäßig in Begleitung von Familienangehörigen zur ambulanten Untersuchung in die Psychiatrische Klinik Banja Luka, erfährt dort medikamentöse Behandlung und berichtet über Zustände von Depressivität, Angst und Konzentrationsstörungen. In einigen Berichten ist von einer Verschlechterung des Zustandes, in anderen von einem gleichbleibenden Zustand die Rede. Das Sozialgericht beauftragte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr ... mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zur Frage, ob der Kläger erwerbsunfähig und reisefähig ist. Im Gutachten vom 05.08.1991 hat Dr ... die Gesundheitsstörungen des Klägers wie folgt bezeichnet: Neurovegetative Beschwerden und psychische Alterationen, wahrscheinlich im Sinne der Symptomatik einer depressiv hypochondrischen Neurose bei psychasthenischer Persönlichkeitsveranlagung mit daraus resultierender Neigung zu abnormen seelischen Reaktionen. Fragliche residuale postcommotionelle Beschwerden nach Commotio und evtl. Contusio cerebri. Dr ... vertrat die Auffassung, daß nach den aktenkundig gewordenen anamnestischen und medizinischen Feststellungen die Leistungsfähigkeit des Klägers für vollschichtige Tätigkeiten leichterer Art noch besteht und der Kläger auch in der Lage sei, mit einer Begleitperson in die Bundesrepublik zu einer Untersuchung zu reisen. Er wies in seiner Beurteilung darauf hin, daß die aus Jugoslawien mitgeteilten Befunde differentialdiagnostisch nicht eindeutig seien. Es habe sich bei dem fraglichen Unfall wahrscheinlich lediglich um eine Gehirnerschütterung gehandelt, deren Folgen sich längstens innerhalb mehrerer Monate zurückgebildet haben. Lediglich das CCT-Ergebnis spreche im Sinne einer linkstemporalen verminderten Dichte in einer kleinen Zone für einen möglichen Contusionsherd. Dagegen sei die ansonsten erwähnte "cordicale Hirnatrophie" wahrscheinlich traumaunabhängig und spreche für eine Hirnsubstanzminderung, deren Ausmaß jedoch nur durch eine erneute klinisch-neurologische und evtl. computertomographische Kontrolluntersuchung geklärt werden könne. Zum Gutachten hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, daß beim Kläger dauernde Erwerbsunfähigkeit bestehe. Vorgelegt wurde ein Gutachten des Privatdozenten Dr ..., das für die Allianz-Versicherung angefertigt wurde, aber ohne Datum ist und bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegen hatte. Das Sozialgericht hat eine weitere Stellungnahme von Dr ... zu diesem Gutachten eingeholt. Dr ... hat in seiner Stellungnahme vom 21.04.1992 an seiner bisherigen Beurteilung festgehalten, insbesondere deshalb, weil nach Maßgabe aller bisherigen Befunde zu berücksichtigen sei, daß zu keiner Zeit gravierende neurologische Ausfälle von pathologischer Relevanz objektivierbar waren. Es seien vielmehr nur unspezifische psychische Alterationen, die als Ausdruck eines organischen Psychosyndroms gewertet wurden, festgestellt worden. Außerdem deute die Feststellung von reichhaltig hypochondrisch-depressiven Empfindungen darauf hin, daß zumindest teilweise eine psychoreaktive Störung neurotischer Prägung beim Kläger vorliege. Um das genaue Ausmaß und den Schweregrad des vom Kläger entwickelten Leidenszustands klären zu können, hielt Dr ... weiter eine Untersuchung für dringend erforderlich. Sollte der Kläger trotz Reisefähigkeit weiterhin die Anreise verweigern, empfahl Dr ... zumindest die Auswertung der Originale der bereits gefertigten Computertomogramme durch einen erfahrenen Radiologen. Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 30.11.1995 die Klage ab, nachdem der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.08.1995 auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid hingewiesen worden war. Zur Begründung führte es aus, daß Reiseunfähigkeit des Klägers nicht bewiesen sei, der Kläger nach den aktenkundig gewordenen medizinischen Feststellungen möglicherweise noch eine leichte Arbeit ausüben könne und damit ein Rentenanspruch nicht bestehe.
Mit Schriftsatz vom 25.02.1996 legte der Klägerbevollmächtigte Berufung ein erneut mit der Begründung, der Kläger sei berufs- und erwerbsunfähig und nicht reisefähig. Wegen der abweichenden Auffassungen beantragte er eine Begutachtung des Klägers in einer neurologischen Klinik in Zagreb. Die wegen Erkrankung des Klägerbevollmächtigten und Aufenthalts des Berufungsklägers im Ausland beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss vom 31.05.1996 gewährt.
Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Nervenarztes Dr ... vom 29.04.1996, der weiterhin eine Untersuchung in der Bundesrepublik für erforderlich hielt und von Reisefähigkeit des Klägers in Begleitung ausgeht, beantragte die Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Vom Klägerbevollmächtigten wurden im Laufe des Berufungsverfahrens zahlreiche, teils bekannte teils neuere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Zum gerichtlichen Sachverständigen wurde der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr ...bestellt. Dr ... hat das Gutachten am 21.10.1996 nach Aktenlage erstellt. Er hat ausführlich alle aus Jugoslawien vorliegenden Befunde analysiert wiedergegeben und darauf verwiesen, daß diese Befunde hinsichtlich ihrer diagnostischen Wertigkeit sehr widersprüchlich seien. Letztlich seien die CT-Bilder nicht so sehr von Relevanz, vielmehr sei der klinische Untersuchungsbefund bzw. der klinisch-psychopathologische Befund maßgeblich. Dieser werde über die Jahre hinweg recht different dargestellt. Trotz Auswertung aller Unterlagen ergebe sich aufgrund der übermittelten Befunde kein eindeutiges Bild. Auch aus seiner Sicht sei der Auffassung des Gutachters Dr ... zuzustimmen. Eine Hirnschädigung sei möglich, jedoch nicht ausreichend belegt, vor allem nicht hinsichtlich ihrer Folgen, insbesondere einer organischen Hirnleistungsstörung oder einer hirnorganischen Wesensänderung. Als unwahrscheinlich anzusehen sei die Diagnose einer endoreaktiven Depression. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall sei aber ein ausreichender Grund für die Weigerung, zur Untersuchung zu kommen, vorhanden. Nach den bisherigen Unterlagen sei ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht zu begründen. Vollschichtige Arbeiten seien dem Kläger noch möglich. Der Zustand bestehe erkennbar seit dem Jahre 1986. Im Schriftsatz vom 10.02.1997 wurde vom Klägerbevollmächtigten die Übersendung der CT-Aufnahmen angekündigt. Im übrigen wurde der Beurteilung durch Dr ... widersprochen. Es wurde erneut vorgeschlagen, den Kläger durch Dr ... begutachten zu lassen. Vorgelegt wurden Unterlagen über eine Behandlung beim Internisten Dr ... Zur Vorlage der CT-Aufnahmen wurde der Klägerbevollmächtigte mehrfach aufgefordert. Sie erfolgte aber nicht, lediglich ein Bericht über die Kontrolluntersuchung 1997 ging beim Bayer. Landessozialgericht ein. Durch Anfrage bei der Stadt Saulgau wurde festgestellt, daß der Kläger bis 23.01.1995 in Saulgau gemeldet war und sich dann in Saulgau nach Bad Wurzach abgemeldet hat. Der Klägerbevollmächtigte teilte zu diesem Sachverhalt mit, der Kläger habe eine ständige Adresse in Bosnien und er sei von seiner Ehefrau abgemeldet worden.
Zum weiteren Sachverständigen wurde der Internist Dr ... bestellt. Dr ... diagnostizierte im Gutachten vom 21.12.1997 auf internem Fachgebiet den Verdacht einer rezidivierenden Bronchitis und einer leichter Hyperlipidämie ab Januar 1987 und ab 1989 ein Hochdruckleiden. Aus diesen Leiden ergebe sich aber zunächst 1987 keine wesentliche Leistungseinschränkung, während ab 3/1989 nurmehr leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden können. Aus internistischer Sicht könne der Kläger nicht im Freien arbeiten, ebenso nicht verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten. Auch sollte Inhalation von Stäuben, Dämpfen und Gasen vermieden werden. Wegen der eingeschränkten nervlichen Belastbarkeit seien Schicht- und Akkordarbeit sowie Tätigkeit mit Publikumsverkehr nicht mehr zumutbar. Die übliche Wegstrecke von über 500 Metern sei nicht eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des Gesamtzustandes sei der Kläger seit 1987 in der Lage gewesen, mit Begleitperson zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Da, soweit ersichtlich, keine Änderung auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingetreten sei, verbleibe es bei der von Dr ... abgegebenen Beurteilung. Im Schriftsatz vom 28.01.1998 trug der Klägerbevollmächtigte vor, der Kläger habe als qualifizierter Arbeiter im Metallfach sowie als qualifizierter Fahrer gearbeitet. Bei 4 Millionen Arbeitslosen könne er aber mit seinen Gesundheitseinschränkungen keine Arbeitsstelle mehr finden. Auf Anfrage des Senats teilte der Arbeitgeber des Klägers, die Firma ..., mit, daß er als Maschinenarbeiter und später Montagearbeiter angelernte Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von jeweils 3 bis 6 Monaten verrichtet hat. Die Bezahlung des Klägers erfolgte höchstens in Lohngruppe VI, einer Lohngruppe für "Arbeiten, die ein Können erfordern, das erreicht wird durch eine Anlernzeit von mehr als 2 Monaten". Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 08.02.1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1990 und des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 30.11.1995 die Beklagte zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeitsrente, mindestens Berufsunfähigkeitsrente, ab Antrag zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Konstanz, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fristgerecht, sie ist gemäß § 105 Abs.2 i.V.m. §§ 143, 144 auch zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet, da weder der Kläger reiseunfähig war und ist noch Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen ist. Die Beklagte hat daher zu Recht wegen fehlender Mitwirkung den Rentenantrag des Klägers abgelehnt. Ebenso hat das Sozialgericht zu Recht festgestellt, daß Reiseunfähigkeit und wegen der nicht eindeutigen Befunde Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sind.
Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs.2 Satz 1 und 2). Dabei ist § 43 Abs.2 SGB VI durch das Gesetz vom 02.05.1996 (BGBl.I S.659) Satz 4 angefügt worden, der lautet: "Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." Damit hat der Gesetzgeber die bisher herrschende Rechtsauffassung festgeschrieben, daß bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit die Beschlüsse des Großen Senats des BSG grundsätzlich nicht anwendbar sind. Es ist deshalb wie bisher davon auszugehen, daß für Vollzeittätigkeiten in hinreichender Zahl Arbeitsplätze vorhanden sind (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Anm.85). Da der Rentenantrag des Klägers bereits im Jahre 1987 gestellt wurde, sind sowohl die bis 01.01.1992 geltenden Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO), nämlich §§ 1246, 1247 RVO a.F. anzuwenden als auch die Bestimmungen §§ 43, 44 SGB VI. Die Voraussetzungen für Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unterscheiden sich dabei nicht, so daß für die Zeit bis 01.01.1992 keine inhaltlich abweichenden gesetzlichen Grundlagen bestehen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger einen Beruf erlernt und qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt hat. Die Arbeitgeberauskunft der Firma ... beweist vielmehr, daß die vom Kläger in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit eine angelernte Tätigkeit war mit maximal sechsmonatiger Anlernzeit. Der Kläger kann daher keinen sogenannten Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen und ist nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Stufenschema zur Einordnung der Arbeiterberufe in die Stufe eines unteren Angelernten einzuordnen. Er ist deshalb nach dieser ständigen Rechtsprechung auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die er gesundheitlich noch ausüben kann (vgl. Niesel, Kasseler Kommentar, § 43 SGB VI Anm.45 ff., besonders 47, 35). Da der Kläger keinesfalls zu den oberen Angelernten zu rechnen ist, ist er breit verweisbar.
Die vorliegenden medizinischen Unterlagen lassen keine eindeutige Beurteilung des Leistungsvermögens zu, und zwar weder bezogen auf einen möglicherweise zuletzt ausgeübten angelernten Beruf noch auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ursächlich dafür, daß die Leistungsbeurteilung nicht erfolgen kann ist, daß sich der Kläger keiner Untersuchung in der Bundesrepublik im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren unterzogen hat. Die jugoslawischen Unterlagen sind nicht eindeutig, sondern hinsichtlich ihrer diagnostischen Wertigkeit sehr widersprüchlich. Dabei liegen weder über den Unfall 1974 noch 1981 verlässliche Unterlagen vor und auch die erste CT-Aufnahme, die angeblich die Unfallfolgen 1986 anläßlich einer stationären Behandlung in Sarajewo beschreibt, wurde trotz gegenteiliger Ankündigung vom Klägerbevollmächtigten nicht vorgelegt. Die zur Diskussion stehenden Diagnosen eines hirnorganischen Psychosyndroms bei Zustand nach fraglicher Contusio cerebri oder einer psychoreaktiven Symptomatik im Sinne eines neurasthenischen Syndroms oder einer phasenhaft verlaufenden Depression vom endogenen Typus sind nicht miteinander vereinbar. Da die Behandlung wegen des Unfalls 1974 offensichtlich aber nur 3 Tage dauerte, lassen sich daraus keine Rückschlüsse auf eine evtl. Hirnschädigung ziehen, vielmehr läßt die kurze Dauer der Behandlung nur eine harmlose Schädelverletzung vermuten, wobei ohne weitere Unterlagen hier nur hypothetische Betrachtungen angestellt werden können. Genauere Angaben zu dem mehrfach attestierten psychoorganischem Syndrom, an das wegen der computertomographischen Untersuchungsbefunde zu denken wäre, können ebenfalls nicht gemacht werden, weil zum einen die Originalbilder sowohl von der ersten CT-Untersuchung als auch von der Wiederholungsuntersuchung fehlen. Zum anderen sind nicht allein die Bilder relevant, sondern es ist der klinische Untersuchungsbefund bzw. der klinisch-psychopathologische Befund maßgeblich. Diese Befunde sind aber über die Jahre hinweg recht different dargestellt. Daneben sind bei allen Untersuchungen vom Kläger Beschwerden angegeben werden, die sich im Prinzip mehr einem neurasthenischen Syndrom zuordnen lassen als einem psychoorganischem Syndrom. Eine Zuordnung allein aufgrund der subjektiven Beschwerden ist also ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus ist eine diskrete Halbseitensymptomatik, die möglicherweise einen Hinweis auf die Diagnostik geben könnte, von der Verlaufsbeobachtung her nur einmal beschrieben, während alle anderen Untersuchungsbefunde dazu keine Angaben enthalten. Eine endoreaktive Depression wird erstmalig im Befundbericht Dezember 1989 mitgeteilt, wobei bis zum Jahre 1992 weitere Befundberichte existieren, die eine solche Diagnose als nicht besonders plausibel erscheinen lassen. Aufgrund dieser Unterlagen ergibt sich also kein eindeutiges Bild, so daß eine Untersuchung des Klägers dringend erforderlich ist. Eine solche Untersuchung hat der Kläger aber in allen Verfahren verweigert. Seine Reiseunfähigkeit ist wegen der widersprüchlichen Befunde der jugoslawischen Ärzte nicht nachgewiesen. Der Kläger fährt offenbar von seinem Wohnort Banja Luka in Begleitung eines Angehörigen alle 4 Wochen oder öfter zu einer ambulanten Untersuchung in die jeweiligen Kliniken unter anderem nach Sarajevo, Zagreb oder Bihac. Es wurde von den jugoslawischen Ärzten nicht dargelegt, warum er nicht ebenfalls in Begleitung und unter den Bedingungen wie sie z.B. die Beklagte bei einem Transport im Omnibus mit Begleitung eines Sanitäters angeboten hat, nicht in der Lage sein sollte, zur Untersuchung nach Deutschland zu reisen. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob der Kläger sich nicht tatsächlich nach Einleitung des Rentenantragsverfahrens in der Bundesrepublik aufgehalten hat, denn er unterhält hier durchgehend mindestens einen Wohnsitz und meldete sich bei Verlegung des Wohnsitzes von Saulgau nach Bad Wurzach bei der zuständigen Gemeinde selbst ab. Die Behauptung des Klägers, dies sei durch die Ehefrau erfolgt, erscheint nicht glaubhaft, da zum einen die Ehefrau auf der Meldebescheinigung nicht angegeben ist und zum anderen diese Meldebescheinigung vom Kläger selbst unterzeichnet scheint. Dabei fällt auf, daß an der angegebenen Adresse nur der Kläger gemeldet ist, während sich aus der Anfrage des Landratsamtes Sigmaringen ergibt, daß zumindestens zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens auch ein Kind des Klägers in der Bundesrepublik unter einer anderen Anschrift lebte und hier einen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat. All diese Umstände legen die Vermutung nahe, daß der Kläger zumindest zeitweise zwischen Jugoslawien, wo er sich nachweislich in ärztlicher Behandlung befindet, und der Bundesrepublik pendelte.
Die Pflicht, seine Reiseunfähigkeit zu beweisen, trifft den Kläger, denn nach den Regeln der materiellen Beweislast trägt jeder die Beweislast für die Tatsachen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (Jens Meyer-Ladewig, § 103 SGG Anm.19). Diesen Nachweis konnte der Kläger nicht führen. Die angeordneten ärztlichen Untersuchungen waren dem Kläger zumutbar. Weder war durch die vorgesehene Untersuchung ein Schaden für Leib oder Gesundheit zu befürchten noch waren erhebliche Schmerzen oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zu erwarten (§ 65 Abs.2 Ziffer 1 bis 3 SGB I). Der Kläger hat daher als Folge der fehlenden Mitwirkung nach § 66 Abs.1 und 2 SGB I hinzunehmen, daß der Versicherungsträger die Leistung, die Rentenzahlung also, bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen kann. Auf diese Folge war der Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auch von der Beklagten hingewiesen worden (§ 66 Abs.3 SGB I).
Eine Untersuchung außerhalb des Bundesgebietes kam für den Senat nicht in Betracht, da zum einen im Hinblick auf die stark widersprüchlichen Angaben über Befunde und Diagnosen, wie sie aus Jugoslawien mitgeteilt wurden, Zweifel an der objektiven Beurteilung bestehen, zumal sich das Gericht bei ausländischen Ärzten keine Kenntnis über die Qualifikation verschaffen kann. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgeschlagenen behandelnden Ärzte kommen aus mehreren Gründen nicht in Betracht, zum einen sprechen diese Ärzte bereits von Beginn an von dauernder Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers, betonen andererseits aber eine Verschlechterung des Zustands, die die jetzige Erwerbsunfähigkeit begründen soll. Darüber hinaus wurden diese Auffassungen durch objektivierbare Befunde nicht bestätigt. Im übrigen gibt § 106 SGG i.V.m. § 404 Abs.1 ZPO dem Gericht die Möglichkeit, den Gutachter frei zu wählen. Dabei ist nach § 404 Abs.2 ZPO darauf hingewiesen, daß bei Bestellung öffentlicher Sachverständiger nur unter besonderen Umständen von der Auswahl anderer Gutachter Gebrauch gemacht werden sollte. Im Falle medizinischer Gutachten handelt es sich bei den Ärzten nach deutschem Recht um eine Gruppe von Personen, die zur Ausübung einer Gutachtenserstattung öffentlich bestellt und ermächtigt sind (Thomas Putzo § 104 ZPO Anm. Nr.2). Dies hat auch zur Folge, daß diese öffentlich bestellten Gutachter eine Pflicht zur Gutachtenserstellung haben und das Gericht deshalb bei diesen Sachverständigen die Möglichkeit hat, sie zur Gutachtenserstellung zu verpflichten sowie auf die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erstattung des Gutachtens einzuwirken. Ein im Ausland befindlicher Gutachter ist hingegen den Zugriffsmöglichkeiten entzogen. Zusammen mit den anderen Überlegungen sah der Senat daher keine Veranlassung, einen ausländischen Gutachter zu beauftragen und von der Forderung einer Untersuchung des Klägers in Deutschland abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG).
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