Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1062/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1432/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008.
Der Kläger wohnt alleine auf einem Wohngrundstück in W, und zwar auf einer Wohnfläche von 45 m² eines Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 147,5 m². Eigentümer und Vermieter ist der 1989 geborener Sohn des Klägers, P-P R. Das Haus verfügt über eine Fußbodenheizung und eine zentrale Warmwasserversorgung, welche über eine mit Erdgas betriebene Heizung mit einer Leistung von 9 kWh beheizt wird. Der Kläger und sein Sohn schlossen am 29. April 2007, vertreten durch die geschiedene Ehefrau V R, die bis zur Volljährigkeit des Sohnes allein sorgeberechtigt war, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung, wonach dem Kläger Räumlichkeiten über 45 m² (2 Zimmer, Küche und Bad) auf dem Wohngrundstück zur Nutzung überlassen wurden. Im Weiteren heißt es in der Nutzungsvereinbarung u.a.: "2. Der Nutzungsnehmer trägt die Eigenverbrauchskosten: Strom, Gas, Wasser und Müllabfuhr und die Kosten: Grundstückssteuer, Straßenreinigungsgebühr, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, sowie die jährlichen Wartungskosten für die Heizung. 3. Hinsichtlich der unter Punkt 2. genannten Kosten erfolgt eine monatliche Abschlagszahlung von 150,- Euro auf die jährliche Gesamtabrechnung."
In einem "Anhang zum Nutzungsvertrag" vom 29. April 2007 heißt es u. a.: "Nach Punkt 1. und Punkt 2. des Nutzungsvertrages ist keine kostendeckende Mietzahlung vereinbart. 11 % der Anschaffungskosten Heizung werden jährlich auf den Nutzungsnehmer umgelegt. Die Kostenumlage werden (!) mit der jährlichen Heizkostenabrechnung geltend gemacht ".
In einer "Änderung zum Nutzungsvertrag vom 29. April 2007" vom 10. Januar 2008 heißt es: "die jährliche 11-prozentige Umlage Gasanschaffungskosten in Höhe von 1124,84 EUR und die Ofenanschaffungskosten in Höhe von 109,89 EUR, insgesamt 1234,73 EUR, werden in Höhe von 102,90 EUR monatlich fällig".
Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 lediglich die Regelleistung iHv 347,- EUR, da der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2007 geltend gemacht habe, dass der Nutzungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Mit dem hiergegen am 1. Februar 2008 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Regelleistung und die Nichtgewährung von KdU. Gleichzeitig übersandte er eine Erklärung seines Sohnes vom 26. Januar 2008, dass eine fristlose Kündigung nicht erfolgt sei.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 die Regelleistung iHv monatlich 347,- EUR und KdU iHv monatlich 95,39 EUR, mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 Regelleistungen iHv 351,- EUR monatlich und KdU iHv 95,39 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 Regelleistungen iHv 347,- EUR sowie KdU iHv 96,07 EUR, mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 Regelleistungen iHv 347,- EUR sowie KdU iHv 101,90 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 Regelleistungen iHv 351,- EUR sowie KdU iHv 101, 90 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger abermals höhere KdU, und zwar für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 iHv 196,15 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 iHv 196,84 EUR monatlich und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 sowie vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 iHv 202,67 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umlage für Gasheizungsanschaffungs- und Ofenanschaffungskosten Berücksichtigung gefunden hätte.
Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 zurück und führte zur Begründung aus, der Regelsatz sei korrekt in Ansatz gebracht worden. Dieser habe für Februar bis Juni 2007 347,- EUR monatlich betragen und ab dem 1. Juli 2007 351,00 EUR. Auch die KdU seien anhand der Nachweise des Klägers korrekt berücksichtigt worden.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat der Kläger geltend gemacht, dass die Regelsätze zu gering seien und er eine Regelleistung iHv 669,- EUR fordere; er hat ferner weitere KdU für Februar und März 2008 iHv 127,86 EUR, für April 2008 iHv 131,29 EUR, für Mai 2008 iHv 107,47 EUR, für Juni 2008 iHv 101,64 EUR sowie für Juli 2008 iHv 111,64 EUR geltend gemacht (Klageschrift vom 22. Juni 2008). Als Anlage übersandte er eine Aufstellung der KdU, aus der sich die Berechnung der geltend gemachten weiteren Beträge ergibt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2010). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Regelleistungen seien verfassungsgemäß. Darüber hinaus habe der Kläger keinen An-spruch auf höhere KdU im streitigen Zeitraum, da die seitens der Beklagten insoweit zuletzt bereits bewilligten Leistungen deutlich über den nachgewiesenen Kosten lägen. Der Kläger könne lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Darüber hinaus könne der Kläger auch keine höheren KdU aufgrund der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung bezogen auf die Übernahme einer 11-prozentigen Umlage der Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens geltend machen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Auf seine Berufungsschrift, in der er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Prüfung der Verfassungskonformität der Regelleistung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 nicht streitgegenständlich sei, wird ebenso Bezug genommen wie auf seine weiteren eingereichten Schriftsätze.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Frankfurt (Oder) S 16 AS 1120/06 ER, S 16 S AS 62/07, S 16 AS 191/06, S 16 AS 1164/06, S 16 AS 1044/07 ER, S 16 AAS 1167/06 ER, S 16 AS 1165/06 ER und S 16 AS 182/06 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhobene Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. vor § 143 Rn 6 und § 144 Rn 14). Hiernach ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes ein Betrag von 103,95 EUR zu bestimmen, der sich – was mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist - aus der Differenz zwischen den von dem Kläger ausweislich seiner Klageschrift und der Berechnungsanlage hierzu geltend gemachten KdU und den von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 19. Juni 2008 bereits bewilligten KdU für die Monate Februar und März 2008 iHv 27,10 EUR (223,25 EUR minus 196,15 EUR), für April 2008 iHv 30,41 EUR (227,36 EUR minus 196,84 EUR), für Mai 2008 iHv 6,70 EUR (203,54 EUR minus 196,84 EUR), für Juni 2008 iHv 0,87 EUR (203,54 EUR minus 202,67 EUR) und für Juli 2008 iHv 18,87 EUR (213,54 EUR minus 202,67 EUR) errechnet. Weitere Leistungen macht der Kläger mit seiner Berufung ersichtlich nicht geltend. Er hat vielmehr mit Einlegung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Verfassungskonformität des Regelsatzes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll, da das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bereits am 9. Februar 2010 festgestellt habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Gewährung einer Regelleistung iHv 669,- EUR, den er noch mit der Klageschrift erstinstanzlich verfolgt hatte, so dass von seinem Vorbringen in der Berufungsschrift auszugehen ist. Darin wird eine höhere Regelleistung ausdrücklich aber nicht mehr begehrt.
Indes hätte die Berufung aber auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten jedenfalls kein Anspruch auf höhere KdU-Leistungen als die insoweit zuletzt mit Bescheid vom 19. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 bewilligten Leistungen zu.
Der Kläger erfüllt die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt und war im streitigen Zeitraum erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 hat der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 KdU-Leistungen iHv 196,15 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 iHv 196,84 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 iHv 202,67 EUR monatlich bewilligt.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zu den berücksichtigungs-fähigen KdU eines Hilfebedürftigen iSv § 22 Abs. 1 SGB II gehören die laufenden wie auch die einmaligen KdU, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen. Soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich ge-schuldeten Kaltmiete (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R - juris). Kommt es nach der Übernahme der tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der Gesamtabrechnung indes zu Nachforderungen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41-48; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 14/06 R = Soz-R 4-4200 § 22 Nr. 4 zur Beschaffung von Heizmaterial). Derartige Nachforderungen sind aber in dem vorliegend streitigen Zeitraum nicht fällig geworden.
Mietzinsen und auch Betriebs- und Heizkosten sind als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris). Einzige Grundlage für die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 zu zahlenden KdU ist die zwischen ihm und seinem Sohn als Eigentümer des vom Kläger bewohnten Hausgrundstücks geschlossene schriftliche "Nutzungsvereinbarung" vom 29. April 2007, nach der der Kläger eine monatliche Abschlagszahlung für die dort im Einzelnen aufgeführten Betriebs- und Heizkosten iHv 150,- EUR zu zahlen hatte. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, er habe mit seinem Sohn am 10. Januar 2008 eine Änderung zum Nutzungsvertrag vom 29. April 2007 abgeschlossen, wonach er monatlich 102,90 EUR für eine jährliche 11-prozentige Umlage für die Anschaffungskosten der Gasheizung und eines Ofens zahlen müsse.
Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligten ein Mietverhältnis eingegangen sind, auch wenn diese nach außen etwas anderes vereinbaren wollten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung um einen Leih- und nicht um einen (entgeltlichen) Mietvertrag (§§ 535 ff BGB) handelt, wenn die Vertragsparteien eine Regelung nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht aber zu einer damit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltzahlung getroffen haben (vgl BGH NJW 1982, 820; Oberlandesgericht (OLG) Köln MDR 1999, 1271 - juris). Der Kläger und sein Sohn haben hier eine unentgeltliche Nutzung, ferner eine pauschale Zahlung von monatlich 150,- EUR für die in der Nutzungsvereinbarung bezeichneten Kosten sowie – in der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Januar 2008 - eine monatlich iHv 102,90 EUR fällige Umlage der Heizungsanschaffungskosten und der Ofenanschaffungskosten vereinbart. Somit handelt es sich hier nicht um einen Leihvertrag, sondern um einen Mietvertrag. Auch wenn der Kläger und sein Sohn kein Mietverhältnis abschließen wollten, ist die Vereinbarung wie ein Mietverhältnis zu werten, da der Kläger die Betriebskosten vollständig tragen soll und auch für die Nutzung damit letztlich ein Entgelt zahlen soll.
Die mit einem monatlichen Betrag von 102,90 EUR umgelegten Anschaffungskosten für die Gasheizung und den Ofen können jedoch nicht auf den Kläger abgewälzt werden. Im BGB ist abschließend festgelegt, welche Kosten aus dem Mietobjekt auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs. 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen, unwirksam ist. Sie können daher auch nicht dem Beklagten als Grundsicherungsträger auferlegt werden (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Die Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens unterfallen nicht den in § 2 BetrKV ge-nannten Posten.
Der Vermieter muss die Wohnung mit einer Heizung ausstatten und kann die Anschaffungskosten nicht auf den Mieter umlegen. Denn der Anschluss an die Energieversorgung gehört zum Mietzweck und damit zu den Hauptpflichten des Vermieters, so dass dem Vermieter hierfür kein über die Miete hinausgehendes Entgelt zusteht, da der Vermieter den Energiebezug zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Anlagen vorzuhalten hat. In der Gewährung, der Überlassung und Erhaltung der Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand besteht die Hauptpflicht des Vermieters (vgl § 535 Abs. 1 BGB). Was die Erfüllung dieser Pflicht angeht, kann der Vermieter sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen, dies ändert aber nichts daran, dass es ihm im Verhältnis zum Mieter obliegt, den Energiebezug zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Anlagen vorzuhalten. Dies ist Bestandteil seiner Hauptpflicht, daher steht dem Vermieter hierfür ein über die Miete hinausgehendes Entgelt nicht zu (vgl LG Köln, Urteil vom 8. Mai 2007, - 85 O 68/06 – juris). Die Anschaffungskosten für die Gasheizung können im gesetzlichen Rahmen auch nicht als Modernisierungskosten iSv § 559 BGB auf den Kläger umgelegt werden. Denn es handelt sich hierbei – wie der als Zeuge vom SG vernommene Sohn des Klägers ausgesagt hat – um die beim Neubau des Hauses eingebaute Erstheizung. Es liegt daher schon begrifflich keine Maßnahme vor, die den Gebrauchswert des Hauses nachhaltig iSv § 559 Abs. 1 BGB hätte "erhöhen" können.
Auch hinsichtlich des Kaminofens kann keine Umlage erfolgen. Mit dem Ofen wurde ein zuvor implodierter Kachelofen, der im Mietobjekt vorhanden war, durch den Sohn des Klägers ersetzt. Es handelt sich dabei um bloßen Instandhaltungsaufwand, der dem Vermieter obliegt. Die Kosten für die Erneuerung des Kaminofens stellen somit keine Betriebskosten im Sinne der BetrKV dar und sind deswegen nicht umlagefähig. Betriebskosten sind nur die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Gerade nicht dazu gehören Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Da es gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB allein dem Vermieter obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehen Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters (vgl BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R – juris).
Einzige Grundlage für die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 zu zahlenden KdU bleibt mithin die zwischen ihm und seinem Sohn als Eigentümer des von dem Kläger bewohnten Hausgrundstücks geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 29. April 2007, nach der der Kläger eine monatliche Abschlagszahlung für die dort im einzelnen aufgeführten Betriebskosten iHv 150,00 EUR zu zahlen hat. Da der Beklagte im streitigen Zeitraum bereits höhere Kosten als die vereinbarten Abschlagszahlungen iHv 150,- EUR monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 keine höheren KdU-Leistungen geltend machen (vgl auch zu den Bewilligungszeiträumen vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 Senatsurteil vom 28. Mai 2010 – L 18 AS 1474/09 WA -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008.
Der Kläger wohnt alleine auf einem Wohngrundstück in W, und zwar auf einer Wohnfläche von 45 m² eines Hauses mit einer Gesamtwohnfläche von 147,5 m². Eigentümer und Vermieter ist der 1989 geborener Sohn des Klägers, P-P R. Das Haus verfügt über eine Fußbodenheizung und eine zentrale Warmwasserversorgung, welche über eine mit Erdgas betriebene Heizung mit einer Leistung von 9 kWh beheizt wird. Der Kläger und sein Sohn schlossen am 29. April 2007, vertreten durch die geschiedene Ehefrau V R, die bis zur Volljährigkeit des Sohnes allein sorgeberechtigt war, eine schriftliche Nutzungsvereinbarung, wonach dem Kläger Räumlichkeiten über 45 m² (2 Zimmer, Küche und Bad) auf dem Wohngrundstück zur Nutzung überlassen wurden. Im Weiteren heißt es in der Nutzungsvereinbarung u.a.: "2. Der Nutzungsnehmer trägt die Eigenverbrauchskosten: Strom, Gas, Wasser und Müllabfuhr und die Kosten: Grundstückssteuer, Straßenreinigungsgebühr, Schornsteinfegerkosten, Gebäudeversicherung, sowie die jährlichen Wartungskosten für die Heizung. 3. Hinsichtlich der unter Punkt 2. genannten Kosten erfolgt eine monatliche Abschlagszahlung von 150,- Euro auf die jährliche Gesamtabrechnung."
In einem "Anhang zum Nutzungsvertrag" vom 29. April 2007 heißt es u. a.: "Nach Punkt 1. und Punkt 2. des Nutzungsvertrages ist keine kostendeckende Mietzahlung vereinbart. 11 % der Anschaffungskosten Heizung werden jährlich auf den Nutzungsnehmer umgelegt. Die Kostenumlage werden (!) mit der jährlichen Heizkostenabrechnung geltend gemacht ".
In einer "Änderung zum Nutzungsvertrag vom 29. April 2007" vom 10. Januar 2008 heißt es: "die jährliche 11-prozentige Umlage Gasanschaffungskosten in Höhe von 1124,84 EUR und die Ofenanschaffungskosten in Höhe von 109,89 EUR, insgesamt 1234,73 EUR, werden in Höhe von 102,90 EUR monatlich fällig".
Mit Bescheid vom 22. Januar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 lediglich die Regelleistung iHv 347,- EUR, da der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2007 geltend gemacht habe, dass der Nutzungsvertrag fristlos gekündigt worden sei. Mit dem hiergegen am 1. Februar 2008 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Höhe der Regelleistung und die Nichtgewährung von KdU. Gleichzeitig übersandte er eine Erklärung seines Sohnes vom 26. Januar 2008, dass eine fristlose Kündigung nicht erfolgt sei.
Mit Änderungsbescheid vom 8. Februar 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 die Regelleistung iHv monatlich 347,- EUR und KdU iHv monatlich 95,39 EUR, mit weiterem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 Regelleistungen iHv 351,- EUR monatlich und KdU iHv 95,39 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 Regelleistungen iHv 347,- EUR sowie KdU iHv 96,07 EUR, mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 Regelleistungen iHv 347,- EUR sowie KdU iHv 101,90 EUR und für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 Regelleistungen iHv 351,- EUR sowie KdU iHv 101, 90 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 19. Juni 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger abermals höhere KdU, und zwar für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 iHv 196,15 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 iHv 196,84 EUR monatlich und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2008 sowie vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2008 iHv 202,67 EUR monatlich. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Umlage für Gasheizungsanschaffungs- und Ofenanschaffungskosten Berücksichtigung gefunden hätte.
Der Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2008 zurück und führte zur Begründung aus, der Regelsatz sei korrekt in Ansatz gebracht worden. Dieser habe für Februar bis Juni 2007 347,- EUR monatlich betragen und ab dem 1. Juli 2007 351,00 EUR. Auch die KdU seien anhand der Nachweise des Klägers korrekt berücksichtigt worden.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat der Kläger geltend gemacht, dass die Regelsätze zu gering seien und er eine Regelleistung iHv 669,- EUR fordere; er hat ferner weitere KdU für Februar und März 2008 iHv 127,86 EUR, für April 2008 iHv 131,29 EUR, für Mai 2008 iHv 107,47 EUR, für Juni 2008 iHv 101,64 EUR sowie für Juli 2008 iHv 111,64 EUR geltend gemacht (Klageschrift vom 22. Juni 2008). Als Anlage übersandte er eine Aufstellung der KdU, aus der sich die Berechnung der geltend gemachten weiteren Beträge ergibt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2010). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Regelleistungen seien verfassungsgemäß. Darüber hinaus habe der Kläger keinen An-spruch auf höhere KdU im streitigen Zeitraum, da die seitens der Beklagten insoweit zuletzt bereits bewilligten Leistungen deutlich über den nachgewiesenen Kosten lägen. Der Kläger könne lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Darüber hinaus könne der Kläger auch keine höheren KdU aufgrund der abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung bezogen auf die Übernahme einer 11-prozentigen Umlage der Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens geltend machen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Auf seine Berufungsschrift, in der er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Prüfung der Verfassungskonformität der Regelleistung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 nicht streitgegenständlich sei, wird ebenso Bezug genommen wie auf seine weiteren eingereichten Schriftsätze.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2008 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf das angefochtene Urteil.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des SG Frankfurt (Oder) S 16 AS 1120/06 ER, S 16 S AS 62/07, S 16 AS 191/06, S 16 AS 1164/06, S 16 AS 1044/07 ER, S 16 AAS 1167/06 ER, S 16 AS 1165/06 ER und S 16 AS 182/06 sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erhobene Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2010 ist nicht statthaft und war daher gemäß § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und die Berufung auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Kläger versagt hat und was von diesem mit seiner Berufung weiterverfolgt wird (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl. vor § 143 Rn 6 und § 144 Rn 14). Hiernach ist für den Wert des Beschwerdegegenstandes ein Betrag von 103,95 EUR zu bestimmen, der sich – was mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist - aus der Differenz zwischen den von dem Kläger ausweislich seiner Klageschrift und der Berechnungsanlage hierzu geltend gemachten KdU und den von der Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 19. Juni 2008 bereits bewilligten KdU für die Monate Februar und März 2008 iHv 27,10 EUR (223,25 EUR minus 196,15 EUR), für April 2008 iHv 30,41 EUR (227,36 EUR minus 196,84 EUR), für Mai 2008 iHv 6,70 EUR (203,54 EUR minus 196,84 EUR), für Juni 2008 iHv 0,87 EUR (203,54 EUR minus 202,67 EUR) und für Juli 2008 iHv 18,87 EUR (213,54 EUR minus 202,67 EUR) errechnet. Weitere Leistungen macht der Kläger mit seiner Berufung ersichtlich nicht geltend. Er hat vielmehr mit Einlegung der Berufung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Verfassungskonformität des Regelsatzes nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein soll, da das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bereits am 9. Februar 2010 festgestellt habe. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Gewährung einer Regelleistung iHv 669,- EUR, den er noch mit der Klageschrift erstinstanzlich verfolgt hatte, so dass von seinem Vorbringen in der Berufungsschrift auszugehen ist. Darin wird eine höhere Regelleistung ausdrücklich aber nicht mehr begehrt.
Indes hätte die Berufung aber auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten jedenfalls kein Anspruch auf höhere KdU-Leistungen als die insoweit zuletzt mit Bescheid vom 19. Juni 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 bewilligten Leistungen zu.
Der Kläger erfüllt die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II genannten grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach dem SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt und war im streitigen Zeitraum erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 hat der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 KdU-Leistungen iHv 196,15 EUR monatlich, für die Zeit vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2008 iHv 196,84 EUR monatlich sowie für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 31. Juli 2008 iHv 202,67 EUR monatlich bewilligt.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Zu den berücksichtigungs-fähigen KdU eines Hilfebedürftigen iSv § 22 Abs. 1 SGB II gehören die laufenden wie auch die einmaligen KdU, soweit sie durch die Nutzung der Wohnung durch den Hilfebedürftigen tatsächlich entstehen und von ihm getragen werden müssen. Soweit der Vermieter die Kosten einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Mieter abwälzt, gehören diese Kosten, auch wenn sie gesondert ausgewiesen sind, zur vertraglich ge-schuldeten Kaltmiete (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R - juris). Kommt es nach der Übernahme der tatsächlichen monatlichen Abschlagszahlungen als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach der Gesamtabrechnung indes zu Nachforderungen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41-48; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 14/06 R = Soz-R 4-4200 § 22 Nr. 4 zur Beschaffung von Heizmaterial). Derartige Nachforderungen sind aber in dem vorliegend streitigen Zeitraum nicht fällig geworden.
Mietzinsen und auch Betriebs- und Heizkosten sind als tatsächliche KdU gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (vgl BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R – juris). Einzige Grundlage für die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 zu zahlenden KdU ist die zwischen ihm und seinem Sohn als Eigentümer des vom Kläger bewohnten Hausgrundstücks geschlossene schriftliche "Nutzungsvereinbarung" vom 29. April 2007, nach der der Kläger eine monatliche Abschlagszahlung für die dort im Einzelnen aufgeführten Betriebs- und Heizkosten iHv 150,- EUR zu zahlen hatte. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, er habe mit seinem Sohn am 10. Januar 2008 eine Änderung zum Nutzungsvertrag vom 29. April 2007 abgeschlossen, wonach er monatlich 102,90 EUR für eine jährliche 11-prozentige Umlage für die Anschaffungskosten der Gasheizung und eines Ofens zahlen müsse.
Der Senat geht davon aus, dass die Beteiligten ein Mietverhältnis eingegangen sind, auch wenn diese nach außen etwas anderes vereinbaren wollten. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei einer unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung um einen Leih- und nicht um einen (entgeltlichen) Mietvertrag (§§ 535 ff BGB) handelt, wenn die Vertragsparteien eine Regelung nur zur Gebrauchsüberlassung, nicht aber zu einer damit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Entgeltzahlung getroffen haben (vgl BGH NJW 1982, 820; Oberlandesgericht (OLG) Köln MDR 1999, 1271 - juris). Der Kläger und sein Sohn haben hier eine unentgeltliche Nutzung, ferner eine pauschale Zahlung von monatlich 150,- EUR für die in der Nutzungsvereinbarung bezeichneten Kosten sowie – in der Ergänzungsvereinbarung vom 10. Januar 2008 - eine monatlich iHv 102,90 EUR fällige Umlage der Heizungsanschaffungskosten und der Ofenanschaffungskosten vereinbart. Somit handelt es sich hier nicht um einen Leihvertrag, sondern um einen Mietvertrag. Auch wenn der Kläger und sein Sohn kein Mietverhältnis abschließen wollten, ist die Vereinbarung wie ein Mietverhältnis zu werten, da der Kläger die Betriebskosten vollständig tragen soll und auch für die Nutzung damit letztlich ein Entgelt zahlen soll.
Die mit einem monatlichen Betrag von 102,90 EUR umgelegten Anschaffungskosten für die Gasheizung und den Ofen können jedoch nicht auf den Kläger abgewälzt werden. Im BGB ist abschließend festgelegt, welche Kosten aus dem Mietobjekt auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs. 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen, unwirksam ist. Sie können daher auch nicht dem Beklagten als Grundsicherungsträger auferlegt werden (vgl BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Die Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens unterfallen nicht den in § 2 BetrKV ge-nannten Posten.
Der Vermieter muss die Wohnung mit einer Heizung ausstatten und kann die Anschaffungskosten nicht auf den Mieter umlegen. Denn der Anschluss an die Energieversorgung gehört zum Mietzweck und damit zu den Hauptpflichten des Vermieters, so dass dem Vermieter hierfür kein über die Miete hinausgehendes Entgelt zusteht, da der Vermieter den Energiebezug zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Anlagen vorzuhalten hat. In der Gewährung, der Überlassung und Erhaltung der Räume in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand besteht die Hauptpflicht des Vermieters (vgl § 535 Abs. 1 BGB). Was die Erfüllung dieser Pflicht angeht, kann der Vermieter sich eines Erfüllungsgehilfen bedienen, dies ändert aber nichts daran, dass es ihm im Verhältnis zum Mieter obliegt, den Energiebezug zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Anlagen vorzuhalten. Dies ist Bestandteil seiner Hauptpflicht, daher steht dem Vermieter hierfür ein über die Miete hinausgehendes Entgelt nicht zu (vgl LG Köln, Urteil vom 8. Mai 2007, - 85 O 68/06 – juris). Die Anschaffungskosten für die Gasheizung können im gesetzlichen Rahmen auch nicht als Modernisierungskosten iSv § 559 BGB auf den Kläger umgelegt werden. Denn es handelt sich hierbei – wie der als Zeuge vom SG vernommene Sohn des Klägers ausgesagt hat – um die beim Neubau des Hauses eingebaute Erstheizung. Es liegt daher schon begrifflich keine Maßnahme vor, die den Gebrauchswert des Hauses nachhaltig iSv § 559 Abs. 1 BGB hätte "erhöhen" können.
Auch hinsichtlich des Kaminofens kann keine Umlage erfolgen. Mit dem Ofen wurde ein zuvor implodierter Kachelofen, der im Mietobjekt vorhanden war, durch den Sohn des Klägers ersetzt. Es handelt sich dabei um bloßen Instandhaltungsaufwand, der dem Vermieter obliegt. Die Kosten für die Erneuerung des Kaminofens stellen somit keine Betriebskosten im Sinne der BetrKV dar und sind deswegen nicht umlagefähig. Betriebskosten sind nur die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Gerade nicht dazu gehören Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). Da es gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB allein dem Vermieter obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, gehen Instandhaltungsmaßnahmen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters (vgl BSG, Urteil vom 19. März 2008 - B 11b AS 31/06 R – juris).
Einzige Grundlage für die von dem Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 zu zahlenden KdU bleibt mithin die zwischen ihm und seinem Sohn als Eigentümer des von dem Kläger bewohnten Hausgrundstücks geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 29. April 2007, nach der der Kläger eine monatliche Abschlagszahlung für die dort im einzelnen aufgeführten Betriebskosten iHv 150,00 EUR zu zahlen hat. Da der Beklagte im streitigen Zeitraum bereits höhere Kosten als die vereinbarten Abschlagszahlungen iHv 150,- EUR monatlich gezahlt hat, kann der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 keine höheren KdU-Leistungen geltend machen (vgl auch zu den Bewilligungszeiträumen vom 1. Mai 2007 bis 31. Januar 2008 Senatsurteil vom 28. Mai 2010 – L 18 AS 1474/09 WA -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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