Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 4554/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2722/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist als Pilot bei der Deutschen L. AG beschäftigt. Nach seinem Flugeinsatz am 02.08.2006 betrat er zwischen 21.00 und 22.00 Uhr die Tiefgarage des F. Flughafens, um anschließend nach Hause zu fahren. Im dortigen Eingangsbereich befand sich eine nachträglich über zwei Betonstufen aufgebrachte "Rampe" (wegen der örtlichen Begebenheiten wird auf die Bilddokumentation Bl. 27 und 55 bis 58 LSG-Akte Bezug genommen). Am Fuß der Rampe stellte der Kläger die beiden von ihm mitgeführten Rollkoffer ab, um sie aufzunehmen und zum Auto zu tragen. Dabei machte er eine Drehbewegung, bei der er mit dem linken Fuß an der Kante der Rampe hängen blieb und sich das linke Knie verdrehte (Unfallschilderungen des Klägers Bl. 52 LSG-Akte und D-Arztbericht Bl. 2 VA).
Der Kläger, der bis dahin nie wegen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke behandelt worden war (siehe insbesondere sachverständige Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. , der den Kläger entsprechend den Vorschriften des Luftfahrtbundesamtes regelmäßig untersuchte, Bl. 46 LSG-Akte), fuhr nach Hause und arbeitete die nächsten Tage weiter. Am 07.08.2006 stellte er sich beim D-Arzt Dr. B. vor, der am linken Knie einen stabilen Bandapparat, keinen Erguss, keine Schwellung, kein Hämatom, eine intakte DMS (Durchblutung, Motorik, Sensibilität) und keine Meniskuszeichen beschrieb und auch in der erstellten Röntgenaufnahme keine knöcherne Verletzung sah. Er diagnostizierte eine Kniedistorsion. Bei weiter durchgeführter Arbeitstätigkeit suchte der Kläger wegen fortbestehenden Schmerzen im Kniegelenk am 01.09.2006 erneut Dr. B. auf, der ihn arbeitsunfähig schrieb und die Durchführung einer Kernspintomographie veranlasste. Diese ergab noch am selben Tag eine Außenmeniskusläsion im Hinterhorn und intermediär sowie einen diskreten Reizerguss (Bl. 35 LSG-Akte).
Am 19.09.2006 erfolgte in der Sportklinik S. eine Kniegelenksarthroskopie mit Außenmeniskusteilresektion und Plicaresektion. Bei stabilen Kreuzbandverhältnissen und unauffälligen Knorpelverhältnissen wies der Außenmeniskus einen großen Lappenriss mit Luxation des Lappens nach dorsal auf. Ein histologischer Befund wurde nicht erhoben (OP-Bericht Bl. 26 VA). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete im Dezember 2006 (Bl. 64 SG-Akte). Seither ist der Kläger beschwerdefrei (Bl. 67 LSG-Akte).
Gegenüber der Beklagten gab der Kläger im September/Oktober 2006 an, bei der Drehbewegung ein deutliches Knackgeräusch gehört und bis zur Operation dauerhaft Schmerzen gehabt zu haben (Fragebogen bei Knieverletzungen Bl. 29 VA, Angaben des Klägers in der Unfallanzeige der Arbeitgeberin Bl. 43 VA).
Mit Bescheid vom 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr. B. ab. Dem Ereignis vom 02.08.2006 könne auf Grund eines nachgewiesenen degenerativen Vorschadens des Außenmeniskus lediglich die Bedeutung einer rechtlich unwesentlichen Ursache beigemessen werden. Das Ereignis sei nach Art, Schwere und Mechanismus nicht geeignet gewesen, einen Riss des Außenmeniskus rechtlich wesentlich zu verursachen. Dagegen spreche auch der primäre Verlauf (Gehfähigkeit, Vorstellung beim Arzt erst nach fünf Tagen mit unauffälligen klinischen Befunden, Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit) sowie die Form und Lokalisation des Außenmeniskusrisses. Angesichts der gravierenden degenerativen Vorschädigung habe es keines in seiner Eigenart unersetzlichen äußeren Ereignisses bedurft, vielmehr wäre der Riss bei jedem Anlass des täglichen Lebens oder auch ohne einen solchen wahrscheinlich zu etwa gleicher Zeit aufgetreten.
Deswegen hat der Kläger am 08.06.2007 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Orthopäden Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Ihm gegenüber hat der Kläger angegeben, die Symptomatik sei nach dem Ereignis vom 02.08.2006 zunächst gering gewesen, nachfolgend jedoch nicht besser geworden, sie habe sich vielmehr verschlimmert. Dr. S. hat einen Zustand nach Teilaußenmeniskektomie am linken Kniegelenk ohne funktionelle Beeinträchtigung diagnostiziert. Er hat das Ereignis mit einer Skiverletzung, bei welcher ein Bein im Tiefschnee steckenbleibe und der Körper sich über dem feststehenden Unterschenkel verdrehe, verglichen und für geeignet erachtet, eine Meniskusverletzung nach sich zu ziehen. Andererseits habe sich die bei der ersten ärztlichen Inanspruchnahme festgestellte Symptomatik als relativ gering gezeigt und Dr. B. habe explizit kein Meniskuszeichen festgestellt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Einriss zunächst noch adaptiert gewesen sei und erst im Laufe der ersten Woche nach dem Ereignis auseinanderklaffte und zu Einklemmungserscheinungen führte. Bildgebend und operativ sei ein frischer Meniskusriss bestätigt worden. Auf die Einwendungen der Beklagten, der Unterschenkel habe dem Drehschwung des Körpers folgen können, es liege kein direkter Verletzungsmechanismus vor, nach der unfallmedizinischen Literatur sei bei ähnlichen Mechanismen vordergründig der Innen- und nicht der Außenmeniskus betroffen und große Lappenrisse fast immer degenerativ bedingt, hat Dr. S. angeregt, die Ärzte der Sportklinik zu befragen.
Der Chefarzt der Sportklinik S. Prof. Dr. B. hat als sachverständiger Zeuge schriftlich gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, auf Grund des nach der unfallmedizinischen Literatur ungeeigneten Unfallmechanismus (plötzliche Drehbewegung, z.B. beim Öffnen einer Tür, wenn sich das Gelenk dabei in Streckstellung befindet, bzw. eine Fixierung des Unterschenkels etwa infolge gleichzeitigen Hängenbleibens mit dem Fuß oder Hängenbleiben mit dem Fuß und Einknicken im Kniegelenk) und fehlenden Begleitverletzungen müsse von einem stark veränderten Außenmeniskus ausgegangen werden, der durch die unwesentliche Belastung des geschilderten Vorgangs zerrissen worden sei (Gelegenheitsanlass). Soweit der Kläger auf eine vorherige schmerzfreie Durchführung eines Belastungs-EKGs auf dem Ergometer hingewiesen habe, stehe dies einer bereits vorhandenen degenerativen Veränderung nicht entgegen.
Das Sozialgericht hat sodann das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie im B. , S., Dr. L. eingeholt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, das Unfallereignis vom 02.08.2006 sei nicht die wesentliche Ursache für den Lappenriss gewesen. Es habe sich lediglich um einen Gelegenheitsanlass gehandelt. Dafür sprächen das geringfügige Unfallereignis, der weitere Verlauf, die Erkenntnisse aus der Fachliteratur (ungeeignetes Unfallereignis - kein Hochenergieablauf -, keine weiteren Binnenschädigungen des Kniegelenks, fehlender verletzungsspezifischer Erstkörperschaden) sowie das Körpergewicht des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls von 118 kg. Letzteres erkläre i.V.m. einer leichten X-Bein-Stellung einen vermehrten Verschleiß des Außenmeniskus.
Sodann hat Dr. B. als sachverständiger Zeuge ausgeführt, der Kläger habe beim Erstkontakt die angebotene Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Bei der Untersuchung am 07.08.2006 hätten sich keine "sicheren" Meniskuszeichen gezeigt.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Dr. B. schließlich noch ein Gutachten erstellt. Er hat die Rekonstruktion des Unfallereignisses für entscheidend gehalten. Da das Verdrehtrauma bei feststehendem Fuß aufgetreten sei, sei der Unfall ursächlich für die Meniskusverletzung. In der unfallmedizinischen Literatur werde als geeigneter Hergang eine Serviererin erwähnt, die beim Abstellen eines Sprudelwasserkastens eine Drehbewegung zur Seite bei feststehendem Fuß vornahm und eine Meniskusruptur erlitt (Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 4. Aufl., S. 255). Dies entspreche dem hier angeschuldigten Unfallereignis. Degenerative Veränderungen seien in keinerlei Weise dokumentiert. Vor dem Ereignis habe es sich um ein, soweit ohne histologisches Ergebnis zu beurteilen, gesundes Kniegelenk gehandelt. Sicherlich atypisch seien die zunächst mäßigen klinischen Beschwerden und die fehlenden Meniskuszeichen bei der Erstuntersuchung. Ein Kniegelenkserguss müsse nicht zwingend bestehen.
Mit Urteil vom 13.01.2011 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Unfallereignis des Klägers vom 02.08.2006 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen sowie einen Lappenriss mit Luxation des Lappens des linken Außenmeniskus als zeitweise Funktionsbeeinträchtigung festzustellen. Der Kläger sei mit seinem Fuß hängen geblieben und habe sich, da der fixierte Fuß der Drehbewegung nicht habe folgen können, dabei das Knie verletzt. Er habe glaubhaft ein Knackgeräusch und eine deutliche Schmerzempfindung geschildert. Das Sozialgericht hat sich auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. B. gestützt und berücksichtigt, dass der Kläger noch Gepäck mit einem Gewicht von ca. 35 kg mit sich geführt habe. Der Vorgang sei mit Vergleichsbeispielen des Skifahrens oder Anhebens einer Getränkekiste bei fixiertem Fuß vergleichbar. Es sei von einem geeigneten Unfallereignis auszugehen. Der Einwand, es lägen Vorschäden bzw. degenerative Schäden als Grundlage einer sog. Gelegenheitsursache vor, überzeuge nicht, da diese nicht nachgewiesen seien. Die Verneinung von Begleitschäden stehe der Annahme eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, da sich diese nur zeitnah ermitteln ließen und blutige Verletzungen nicht zwingend zu fordern seien.
Gegen das ihr am 09.06.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.06.2011 Berufung eingelegt.
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 27.10.2011 angehört. Dieser hat bestätigt, vor dem Ereignis keine Kniebeschwerden gehabt zu haben. Er hat erneut angegeben, ein deutliches Knacken gehört und einen kleinen Schmerz verspürt zu haben, dennoch sei er dann weiter zum Auto gegangen. Anschließend habe er stets Beschwerden gehabt, das Bein jedoch noch ausreichend zur Arbeit einsetzen können. Insbesondere beim Treppenhinuntersteigen hätten sich die Beschwerden durch einen unnormalen Gang ausgewirkt. Er habe eine Art Vermeidungshaltung eingenommen.
Der Senat hat den behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. und Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und bildgebende Befunde beigezogen. Dr. K. hat mitgeteilt, der Kläger werde seit April 2000 in seiner Praxis behandelt, seit April 2006 durch ihn persönlich. Beschwerden an den Kniegelenken seien nicht dokumentiert (Bl. 45 mit ergänzender Rückfrage Bl. 48 LSG-Akte). Auch Dr. H. ist nichts von vorbestehenden Kniegelenksbeschwerden bekannt. Sodann hat der Senat den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, dass es ohne den Unfall zu diesem Zeitpunkt nicht zu der Gesundheitsstörung gekommen wäre. Ein konkurrierendes Unfallereignis ließe sich nicht feststellen. Gegen einen degenerativen Meniskusriss sprächen der fehlende Nachweis einer bedeutsamen Degeneration, die - bei Unterstellung eines degenerativen Vorschadens - extreme Unwahrscheinlichkeit, dass diese Veränderungen ausgerechnet zum Zeitpunkt des Unfalls völlig unfallunabhängig zu einer Meniskuszerreißung geführt hätten und die für einen degenerativen Meniskusschaden eher untypische Form. Der Außenmeniskusriss wäre bei einem alltäglichen Ereignis nicht eingetreten. Der Außenmeniskus rechts weise bis zum heutigen Tag keine funktionell bedeutsamen Schäden auf. Die Unfallfolge hat Dr. H. mit einer vorübergehenden schmerzhaften Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach Außenmeniskuslappenriss bezeichnet. Zu den Vorgutachten hat er eingewandt, die Informationen über das Unfallereignis ließen eine detaillierte Analyse der dadurch bedingten biomechanischen Belastung des Außenmeniskus nicht zu. Inwieweit ein Körpergewicht von 118 kg prinzipiell vor einem unfallbedingten Außenmeniskusriss schütze, sei ihm schleierhaft. Weder das Körpergewicht noch eine unterstellte X-Bein-Fehlstellung hätten bislang zu einer Schädigung des rechten Außenmeniskus geführt.
Die Beklagte hat zum Gutachten von Dr. H. die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. K. vorgelegt. Dieser hat unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur (u.a. Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 5. Aufl.) ausgeführt, selbst wenn Verschleißschädigungen bzw. eine Knorpelveränderung vor dem Unfall nicht bekannt seien, sprächen doch insgesamt mehr Kausalfaktoren gegen die Annahme einer frischen unfallbedingten Meniskusschädigung. Die Erkrankung sei zwar bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit entstanden, durch diese aber nicht wesentlich verursacht worden. Es fehlten insbesondere ein verletzungsspezifisches Schadensbild (eindrucksvoller Funktionsverlust, massive Schmerzsymptomatik, Begleitverletzung) und ein unfalladäquater Schadensmechanismus (Rasanz, plötzlicher oder wuchtiger Bewegungsablauf). Auf der Grundlage dieser beratungsärztlichen Stellungnahme hält die Beklagte das Gutachten von Dr. H. weder für schlüssig noch für überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit er erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Lappenrisses mit Luxation des Lappens des linken Außenmeniskus als zeitweise Funktionsbeeinträchtigung beantragt hat, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 02.08.2006 als Arbeitsunfall. Soweit das Sozialgericht darüber hinaus die Beklagte zur Anerkennung eines vorübergehenden, in der Vergangenheit liegenden und schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschadens verurteilt hat (s. hierzu das Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07), hat der Kläger auf Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung die Klage diesbezüglich zurückgenommen, sodass das Urteil des Sozialgerichts insoweit gegenstandslos geworden ist.
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles (zum subjektiv-öffentlichen Recht s. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, juris).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger unterlag zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in einer Tiefgarage des F. Flughafens am 02.08.2006 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr - dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig - dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, denn er befand sich auf dem Nachhauseweg von seiner versicherten Tätigkeit als Pilot bei der Deutschen L. AG.
Das Ereignis war auch mit einer für einen Arbeitsunfall erforderlichen äußeren Einwirkung auf den Körper verbunden. Hierfür ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Vorgänge wie Stolpern usw. oder eine durch betriebliche Einflüsse hervorgerufene krankhafte Störung im Körperinnern genügen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Das Merkmal der äußeren Einwirkung dient lediglich der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden allein auf Grund innerer Ursachen wie z.B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, und vorsätzlichen Selbstschädigungen. Dementsprechend genügt für die Bejahung einer äußeren Einwirkung die hier vom Kläger nach dem Aufnehmen seiner Koffer aus dem Stand heraus durchgeführte Drehbewegung, bei der er unbeabsichtigt mit dem Fuß an der Kante der Rampe hängenblieb. Der vom Kläger geschilderte Vorgang, insbesondere das Hängenbleiben an der Rampenkante ist anhand der Bilddokumentation plastisch nachvollziehbar: Die offensichtlich nachträglich über zwei Treppenstufen geteerte oder betonierte Rampe weist eine unregelmäßige, nicht sauber gearbeitete Kante auf und macht insgesamt einen provisorischen Eindruck. Die Unfallkausalität (s.o.) ist mithin gegeben.
Der Senat ist ferner vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität überzeugt. Das eben beschriebene Ereignis führte beim Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich zu einem Lappenriss am linken Außenmeniskus als Gesundheitserstschaden. Damit liegt ein Arbeitsunfall vor.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Hier ist es zumindest wahrscheinlich, dass das eben dargestellte Ereignis naturwissenschaftliche Ursache des Lappenrisses am linken Außenmeniskus war. Der Senat stützt sich dabei nicht nur auf die Gutachten von Dr. S. , Dr. B. und Dr. H. , sondern auch auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B. und Dr. K. sowie das Gutachten von Dr. L ...
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel ist das Gutachten von Dr. H. verwertbar. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht nur ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, sondern den Kläger darüber hinaus auch untersucht und das Untersuchungsergebnis bei der Erstellung des Gutachtens und damit insbesondere bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs berücksichtigt hat. Er ist damit über den gerichtlichen Auftrag hinaus gegangen. Indessen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dies das Gutachten unverwertbar machen soll. Vielmehr beruht das Gutachten nun sogar auf einer breiteren Beurteilungsgrundlage, zu der die Beteiligten auch Stellung genommen haben. Im Ergebnis kommt - worauf die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - der Tatsache der Überschreitung des Gutachtensauftrages ausschließlich kostenrechtliche Bedeutung zu. Der Senat hat somit keine Bedenken, auch das Gutachten von Dr. H. zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Soweit die Beratungsärzte und Dr. L. einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Außenmeniskusriss verneint haben, haben sie einhellig zur Begründung ausgeführt, bei dem Unfall habe es sich nur um einen Gelegenheitsanlass gehandelt. Damit haben aber auch diese Ärzte klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem Unfall ("bei Gelegenheit") zu dem Meniskusriss kam, d.h. dass das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Riss entfiele. Dafür sprechen die von keinem der gehörten Ärzte in Frage gestellten und auch vom Sozialgericht und vom Senat als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers, bei dem Ereignis ein Knackgeräusch gehört und von da an bis zur Ausheilung nach dem operativen Eingriff Schmerzen empfunden zu haben. Diese Angaben weisen auf eine Substanzschädigung des Außenmeniskus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis hin. Dafür spricht insbesondere auch - so u.a. Dr. B. -, dass der maßgebliche Bewegungsablauf eine Drehbewegung beinhaltete, die nach der unfallmedizinischen Literatur eine biomechanisch nachvollziehbare Erklärung für den Eintritt einer Meniskusruptur darstellt (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O., 5. Auflage, S. 340 f.; zur Bedeutung der Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus als Voraussetzung für die Verletzung eines "intakten" Meniskus s. auch Urteil des BSG vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, a.a.O.). Soweit Dr. B. bei der Erstuntersuchung des Klägers keine Meniskuszeichen beschrieb, hat er dies später dahingehend relativiert, dass sich keine sicheren Meniskuszeichen zeigten. Im Übrigen hat auch dieser Umstand keinen der gehörten Ärzte veranlasst, am naturwissenschaftlichen Zusammenhang (dieser besteht auch bei einem sog. Gelegenheitsanlass, s. eben) zu zweifeln. Dr. S. hat die geringe Symptomatik für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass der Einriss zunächst noch adaptiert war und erst später auseinanderklaffte. Im Übrigen ist bei einem traumatischen Meniskusriss nicht zwingend mit einem (sofortigen) massiven Beschwerdebild zu rechnen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. S. 625). Bildgebend und operativ wurde nachfolgend - so Dr. S. - zudem ein frischer Meniskusriss bestätigt.
Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Riss rechtlich wesentlich ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Hier ist zu prüfen, ob es sich, wie von den Ärzten teilweise vertreten, bei dem Unfall nur um einen sog. Gelegenheitsanlass handelte. Dabei beruht die Argumentation der Beratungsärzte und von Dr. L. letztlich im Wesentlichen auf der Annahme eines degenerativen Vorschadens, der für die Entstehung des Risses von überragender Bedeutung gewesen sei.
Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, auch zum gesamten Nachfolgenden). Sozialrechtlich ist allein relevant, ob (auch) das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die erstgenannte Ursache wesentlich und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als wesentlich anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage (egal, ob bislang stumm oder als Vorschaden manifest) zu vergleichen und abzuwägen ist (Problem der inneren Ursache), ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" (im Falle eines Vorschadens weiterer) akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Erscheinung zu derselben Zeit ohne jede äußere Einwirkung aufgetreten wäre (siehe BSG, Urteil vom 02.02.1999, B 2 U 6/98 R). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.
Die innere Ursache muss bei dieser Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, die bloße Möglichkeit einer inneren Ursache genügt nicht (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R). Dies gilt auch für das Ausmaß der inneren Ursache (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Demgegenüber ist für die Beurteilung, ob das Unfallgeschehen bloße Gelegenheitsursache war, ob ein alltägliches Ereignis etwa zu derselben Zeit zum selben Erfolg geführt hätte, Wahrscheinlichkeit notwendig; die bloße Möglichkeit genügt auch hier nicht (BSG Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91). Dies bedeutet, dass die Grundlagen der Beurteilung, ob das Unfallereignis bloße "Gelegenheitsursache" war, im Sinne des Vollbeweises feststehen müssen, die Kausalitätsfrage ist wieder nach Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Ist eine erhebliche Vorschädigung der durch den Unfall betroffenen Körperstelle, die eine Schädigung durch ein alltägliches Ereignis ermöglicht hätte oder ohne äußere Einwirkung zu der in Rede stehenden strukturellen Schädigung geführt hätte, nicht nachgewiesen, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden, oben dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 22).
Im vorliegenden Fall ist - entgegen den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden - der Nachweis eines degenerativen Vorschadens nicht geführt, schon gar nicht in Bezug auf sein Ausmaß. Der Kläger hatte, so seine von den sachverständigen Zeugen Dr. H. und Dr. K. bestätigten Angaben, vor dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der Kniegelenke. Vorbestehende degenerative Veränderungen sind - so Dr. B. - in keinerlei Weise dokumentiert. Der Außenmeniskus rechts weist - so Dr. H. - bis zum heutigen Tag keine funktionell bedeutsamen Schäden auf.
Der Senat übersieht nicht, dass der Vorgang der Degeneration des Meniskus, worauf auch Prof. Dr. B. im Zusammenhang mit der schmerzfreien Durchführung eines Belastungs-EKG hingewiesen hat, nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 616) lange klinisch stumm verlaufen kann. Ferner wird nicht verkannt, dass statistisch gesehen bei steigendem Lebensalter mit zunehmenden Abnutzungserscheinungen zu rechnen ist. Gleichwohl kann sich der Senat trotz der hierzu ärztlicherseits vorgetragenen Argumente nicht davon überzeugen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits erhebliche degenerative Veränderungen vorlagen (vorgelegen haben müssen), die für die Entstehung des Körperschadens von überragender Bedeutung waren.
Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt in seinem 40. Lebensjahr. Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 616) ist nach allgemeiner statistischer Erfahrung zwischen den Lebensjahren 20 und 39 mit keinen, geringen oder höchstens leichtgradigen und zwischen 40 und 50 mit leichtgradigen Abnutzungserscheinungen zu rechnen. Auf dieser Grundlage wäre die Annahme erheblicher degenerativer Veränderungen beim Kläger abwegig.
Solche Veränderungen lassen sich auch nicht, wie von Dr. L. vertreten, aus dem damaligen Körpergewicht von 118 kg und einer X-Bein-Fehlstellung herleiten. Dr. L. hat die Fehlstellung nur als leicht eingestuft. Dr. H. hat diesbezüglich eine allenfalls "etwas" erhöhte biomechanische Belastung gesehen. Anders als bei einer erheblichen Fehlbelastung zu erwarten, haben aber weder das Körpergewicht noch die X-Bein-Fehlstellung - so Dr. H. für einen Zeitpunkt von gut fünf Jahre nach dem Unfall - zu einer Schädigung des Außenmeniskus rechts geführt.
Der Schadensmechanismus und das danach zu Tage getretene Schadensbild deuten zwar auf die Möglichkeit hin, dass eine vorbestehende Degeneration, wie sie auch statistisch zu erwarten war (s. eben), mitursächlich für den entstandenen Riss war. Jedoch lassen sich daraus weder der Nachweis vorbestehender erheblicher Degenerationen noch die Wahrscheinlichkeit ihrer überragenden Bedeutung herleiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Alltagsereignis etwa zur selben Zeit ebenfalls zu dem Meniskusriss geführt hätte.
Der Unfallmechanismus (Drehbewegung aus dem Stand, bei Aufnahme von zwei Koffern und Hängenbleiben mit dem linken Fuß an einer Kante mit dadurch bedingter Fixierung des Fußes) stellte kein alltäglich vorkommendes Ereignis dar (Gegenbeispiel eines alltägliches Ereignisses: Urteil des Senats vom 17.07.2008, L 10 U 5402/06 Drehung des Körpers bei aufrechtem Stehen ohne dabei ein wesentliches Gewicht zu halten und ohne Fixierung des Unterschenkels). Maßgeblich für die Abgrenzung zum alltäglichen Ereignis ist hier die beim Kläger auf Grund des Hängenbleibens mit dem Fuß fehlende Möglichkeit des Unterschenkels, der Drehbewegung des Körpers zu folgen. Zu einem solchen Ablauf mag es im Laufe des Lebens zwar gelegentlich unfreiwillig kommen. Er stellt aber wie das Stolpern mit Sturz kein alltägliches Ereignis im o.g. Sinn dar.
Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 619) wird der frische Unfallriss bei gebeugtem Kniegelenk durch eine - mit Kraft ausgeführte - Rotation (Drehung) zwischen Unterschenkel und Oberschenkel bewirkt. Er tritt u.a. ein, wenn bei feststehendem Fuß der Unterschenkel dem Drehschwung des Körpers nicht folgen kann. Die passive Rotation des gebeugten Kniegelenks verursacht den Meniskusriss (ähnlich: Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667: bei gewaltsamen Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge-/Streckbewegung).
Insoweit besteht zwischen den gehörten Medizinern Einigkeit darüber, dass der streitgegenständliche Unfallhergang die einen frischen Meniskusriss u.a. erklärende Drehkomponente enthielt. Auch der festgeklemmte Fuß wurde - zuletzt ausdrücklich von Dr. K. bestätigt - von den Ärzten ihrer Beurteilung (zu Recht) zu Grunde gelegt. Dr. L. , Dr. B. und Dr. H. haben für den Senat schlüssig dargelegt, dass der Unfallhergang mit einem (wesentlich) traumatisch bedingten Meniskusriss in Einklang steht ("Drehfeststelltrauma", so Dr. H. ). Dr. L. und Dr. B. sind dabei auf Beispielsfälle in der unfallmedizinischen Literatur eingegangen und haben für den Senat überzeugend aus dem Unfallmechanismus eben keine Rückschlüsse auf gravierende vorbestehende Degenerationen gezogen, diesen Mechanismus vielmehr für geeignet erachtet, einen - sogar nicht vorgeschädigten - Meniskus einreißen zu lassen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass das Kriterium der Eignung des Unfallereignisses zur Herbeiführung des in Rede stehenden Gesundheitserstschadens, hier des Meniskusrisses, eine Frage des naturwissenschaftlichen Zusammenhanges ist (Urteil vom 12.11.2009, L 10 U 3951/08). Denn wenn das Unfallereignis tatsächlich nicht geeignet war, die fragliche Schädigung hervorzurufen, kann es hinweg gedacht werden und die Schädigung wäre trotzdem vorhanden. Wie ausgeführt bejahen aber alle mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs betrauten Ärzte den naturwissenschaftlichen Zusammenhang.
Die Frage nach der Schwere der Einwirkung ist erst auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung, bei der Frage der "Wesentlichkeit", von Bedeutung. Dem gegenüber vermischt die im Verlauf des Verfahrens zitierte medizinische Literatur - unzulässigerweise - die beiden Prüfungsstufen mit der Folge, dass die Beurteilung auf der zweiten Stufe, also die Frage nach der Wesentlichkeit - wie die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung - in erster Linie als medizinische Fragestellung erscheint. Dabei handelt es sich bei der Prüfung der Wesentlichkeit um eine wertende (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75) und damit - weil mit der Wertung zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird (BSG, a.a.O.) - nicht vom Mediziner zu treffende rechtliche Entscheidung. Die Vermengung von naturwissenschaftlicher Prüfung auf der ersten Stufe mit der wertenden Entscheidung der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung durch die genannte unfallmedizinische Literatur mit der verkürzten Darstellung des Ergebnisses in Form geeigneter oder ungeeigneter Unfallvorgänge lässt im Übrigen die der Wertung zu Grunde liegenden Maßstäbe nicht erkennen und ist damit insoweit für eine Kausalitätsbeurteilung ungeeignet (Urteil des Senats vom 12.11.2009).
Im Übrigen wäre selbst nach der zitierten unfallmedizinischen Literatur von einem geeigneten Unfallhergang auszugehen.
Die von Prof. Dr. B. herangezogenen als "ungeeignet" klassifizierten Beispielsfälle (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 620) unterscheiden sich maßgeblich von dem tatsächlich hier vorliegenden Hergang. So hat Prof. Dr. B. den Unfall mit einer Drehbewegung bei einem in Streckstellung befindlichen Kniegelenk verglichen. Von einer Streckstellung ist hier angesichts des dargestellten Bewegungsablaufs - Aufnehmen der Koffer, Beginn einer Gehbewegung - aber nicht auszugehen. Das weiter von Prof. Dr. B. zitierte Hängenbleiben mit dem Fuß und Einknicken im Kniegelenk stimmt mit dem hier vorliegenden Hergang mit Drehkomponente schon im Ansatz nicht überein.
Die von Dr. L. und Dr. K. anhand der unfallmedizinischen Literatur geführte Argumentation, der streitgegenständliche Unfallhergang sei "ungeeignet", da es sich um keinen "Hochenergieablauf" gehandelt habe bzw. es an einer Rasanz, Plötzlichkeit oder Wuchtigkeit gefehlt habe, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar liegt hier in der Tat keine "fluchtartige Ausgleichsbewegung" oder "Schwungverletzung" (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 619 f.) vor. Jedoch ist bezogen auf die unerwartete Belastung im Kniegelenk auf Grund des Hängenbleibens des Fußes aus Sicht des Senats sehr wohl von einem plötzlichen Ereignis auszugehen, was nach der unfallmedizinischen Literatur als Erklärung eines traumatischen Meniskusriss ausreicht (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667: "plötzliche oder wuchtige" Bewegungsabläufe). So wird als Beispielsfall für eine traumatische Meniskusruptur nicht nur der Dreh-Sturz eines Fußballspielers bei durch Stollen fixiertem Fuß, sondern auch die Serviererin, die einen Sprudelkasten anhebt, um ihn in einer Drehbewegung bei feststehendem Fuß zur Seite zu stellen, genannt (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667 u. 340 f.). Den zuletzt genannten Beispielsfall hat Dr. B. überzeugend mit dem hier vorliegenden Ereignis verglichen. Der Unfallhergang spricht mithin auch unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur nicht gegen einen wesentlich traumatisch bedingten Meniskusriss - im Gegenteil.
Auch der geringe klinische Erstbefund (fehlender massiver Funktionsverlust, keine massive Schmerzsymptomatik) widerlegt - so Dr. S. , Dr. B. und Dr. H. - einen wesentlich traumatisch bedingten Meniskusriss nicht. Wie bereits dargestellt, hat Dr. S. dies nachvollziehbar damit erklärt, dass der Meniskusriss zunächst noch adaptiert war und erst später auseinanderklaffte. Dr. B. hat seinen Erstbefund als Durchgangsarzt (keine Meniskuszeichen) später relativiert (keine sicheren Meniskuszeichen). Passend dazu haben Dr. H. und Dr. K. übereinstimmend und den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Untersuchungsergebnisse bei Knieverletzungen mit den nachfolgenden operativen Befunden häufig nicht übereinstimmen. Im Rahmen einer von Dr. H. durchgeführten Studie ergab sich beim Meniskustest eine Fehlerquote von etwa 50%. Selbst in der unfallmedizinischen Literatur werden für die Annahme einer traumatischen Schädigung entgegen dem älteren Schrifttum starke Schmerzen und eine sofortige oder baldige Arbeitsniederlegung nicht mehr gefordert und es wird sogar die Möglichkeit eines zunächst stumm bleibenden Risses angesprochen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. s. 625). Hier hat der Kläger aber seit dem Unfall eine durchgängige Beschwerdesymptomatik geschildert und im Rahmen seiner Befragung durch den Berichterstatter von einer Vermeidungshaltung und Beschwerden beim Bewältigen von Treppen berichtet. Dr. B. bot dem Kläger schon bei der ersten Untersuchung am 06.08.2006 an, Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Soweit der Kläger dies angesichts seiner das Kniegelenk nicht besonders belastenden Tätigkeit als Pilot ablehnte, können daraus angesichts der dargestellten Erwägungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse wegen eines vermeintlich zu geringen Schadensbildes gezogen werden.
Der fehlende Nachweis von Begleitverletzungen spricht ebenfalls nicht für die Annahme, dass der Unfall nur ein Gelegenheitsanlass war. Dr. K. hat hier insbesondere bemängelt, dass die durchgeführte Kernspintomographie keine Hinweise auf begleitende Schädigungen brachte. Der Senat hält dies - so im Ergebnis auch Dr. B. - jedoch nicht für bedeutsam. Der von Dr. K. und auch in der unfallmedizinischen Literatur postulierte Satz: "Den isolierten Meniskusriss, ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen, gibt es nicht", wird in der Literatur dadurch stark relativiert, dass es beim Drehsturz biomechanisch begründbar ist, dass makroskopisch keine Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat auftreten, Begleitverletzungen auch nur gering ausgeprägt sein können und sich (nur) in einem unfallnahen Kernspintomogramm Zeichen einer Distorsion des Kniegelenks nachweisen lassen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 624 f.). Vorliegend wurde die Kernspintomographie aber erst am 01.09.2006, also fast exakt einen Monat nach dem Unfallereignis, und damit nicht, wie von Dr. K. behauptet, "zeitnah" erstellt. Dass zu diesem Zeitpunkt keine - geringen - Begleitverletzungen mehr nachgewiesen werden konnten, schließt die haftungsbegründende Kausalität mithin nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus dem D-Arzt-Bericht von Dr. B. über die erstmalige Vorsprache am 07.08.2006 sowohl die eindeutige Diagnose einer Kniedistorsion als auch die Notwendigkeit der therapeutischen Intervention (Heparin-Salbenverband).
Der Form des Meniskusrisses misst der Senat gestützt auf die unfallmedizinische Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 627) keine entscheidende Bedeutung bei, denn danach lassen sich daraus keine sicheren Schlüsse auf eine traumatische oder nicht traumatische Entstehung ziehen. Der Auffassung der Beklagten, bei ähnlichen Mechanismen sei vordergründig der Innen- und nicht der Außenmeniskus betroffen und große Lappenrisse seien fast immer degenerativ bedingt, hat Dr. H. widersprochen. Überzeugend hat er ausgeführt, dass es völlig ausgeschlossen ist, nur ansatzweise die bei dem Unfall einwirkenden Kräfte in Bezug auf die einzelnen Meniskusanteile innen- und außenseitig zu analysieren. Ferner hat er den Lappenriss gerade eher als untypisch für einen degenerativen und eher typisch für einen unfallbedingten Meniskusschaden angesehen.
Schlussendlich hat Dr. H. überzeugend dargelegt, dass gegen eine Schädigung des linken Außenmeniskus durch ein alltägliches Ereignis spricht, dass bis zum heutigen Tag der gleichaltrige Außenmeniskus rechts unter Alltagsbelastungen nicht entsprechend geschädigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Verurteilung zur Feststellung eines Arbeitsunfalles ist das hier maßgebliche Begehren des Klägers. Sie beinhaltet den von Anbeginn bestehenden Kern der Auseinandersetzung: die Entscheidung der Frage, ob der Meniskusriss rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Die ursprüngliche Verurteilung zur Feststellung von Unfallfolgen durch das Sozialgericht, die der Kläger im Übrigen in der Klageschrift noch gar nicht beantragt hatte, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung gewesen und rechtfertigt keine Kostenquotelung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1966 geborene Kläger ist als Pilot bei der Deutschen L. AG beschäftigt. Nach seinem Flugeinsatz am 02.08.2006 betrat er zwischen 21.00 und 22.00 Uhr die Tiefgarage des F. Flughafens, um anschließend nach Hause zu fahren. Im dortigen Eingangsbereich befand sich eine nachträglich über zwei Betonstufen aufgebrachte "Rampe" (wegen der örtlichen Begebenheiten wird auf die Bilddokumentation Bl. 27 und 55 bis 58 LSG-Akte Bezug genommen). Am Fuß der Rampe stellte der Kläger die beiden von ihm mitgeführten Rollkoffer ab, um sie aufzunehmen und zum Auto zu tragen. Dabei machte er eine Drehbewegung, bei der er mit dem linken Fuß an der Kante der Rampe hängen blieb und sich das linke Knie verdrehte (Unfallschilderungen des Klägers Bl. 52 LSG-Akte und D-Arztbericht Bl. 2 VA).
Der Kläger, der bis dahin nie wegen Beschwerden im Bereich der Kniegelenke behandelt worden war (siehe insbesondere sachverständige Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. H. , der den Kläger entsprechend den Vorschriften des Luftfahrtbundesamtes regelmäßig untersuchte, Bl. 46 LSG-Akte), fuhr nach Hause und arbeitete die nächsten Tage weiter. Am 07.08.2006 stellte er sich beim D-Arzt Dr. B. vor, der am linken Knie einen stabilen Bandapparat, keinen Erguss, keine Schwellung, kein Hämatom, eine intakte DMS (Durchblutung, Motorik, Sensibilität) und keine Meniskuszeichen beschrieb und auch in der erstellten Röntgenaufnahme keine knöcherne Verletzung sah. Er diagnostizierte eine Kniedistorsion. Bei weiter durchgeführter Arbeitstätigkeit suchte der Kläger wegen fortbestehenden Schmerzen im Kniegelenk am 01.09.2006 erneut Dr. B. auf, der ihn arbeitsunfähig schrieb und die Durchführung einer Kernspintomographie veranlasste. Diese ergab noch am selben Tag eine Außenmeniskusläsion im Hinterhorn und intermediär sowie einen diskreten Reizerguss (Bl. 35 LSG-Akte).
Am 19.09.2006 erfolgte in der Sportklinik S. eine Kniegelenksarthroskopie mit Außenmeniskusteilresektion und Plicaresektion. Bei stabilen Kreuzbandverhältnissen und unauffälligen Knorpelverhältnissen wies der Außenmeniskus einen großen Lappenriss mit Luxation des Lappens nach dorsal auf. Ein histologischer Befund wurde nicht erhoben (OP-Bericht Bl. 26 VA). Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers endete im Dezember 2006 (Bl. 64 SG-Akte). Seither ist der Kläger beschwerdefrei (Bl. 67 LSG-Akte).
Gegenüber der Beklagten gab der Kläger im September/Oktober 2006 an, bei der Drehbewegung ein deutliches Knackgeräusch gehört und bis zur Operation dauerhaft Schmerzen gehabt zu haben (Fragebogen bei Knieverletzungen Bl. 29 VA, Angaben des Klägers in der Unfallanzeige der Arbeitgeberin Bl. 43 VA).
Mit Bescheid vom 06.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen gestützt auf die Stellungnahme des beratenden Chirurgen Dr. B. ab. Dem Ereignis vom 02.08.2006 könne auf Grund eines nachgewiesenen degenerativen Vorschadens des Außenmeniskus lediglich die Bedeutung einer rechtlich unwesentlichen Ursache beigemessen werden. Das Ereignis sei nach Art, Schwere und Mechanismus nicht geeignet gewesen, einen Riss des Außenmeniskus rechtlich wesentlich zu verursachen. Dagegen spreche auch der primäre Verlauf (Gehfähigkeit, Vorstellung beim Arzt erst nach fünf Tagen mit unauffälligen klinischen Befunden, Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit) sowie die Form und Lokalisation des Außenmeniskusrisses. Angesichts der gravierenden degenerativen Vorschädigung habe es keines in seiner Eigenart unersetzlichen äußeren Ereignisses bedurft, vielmehr wäre der Riss bei jedem Anlass des täglichen Lebens oder auch ohne einen solchen wahrscheinlich zu etwa gleicher Zeit aufgetreten.
Deswegen hat der Kläger am 08.06.2007 beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Orthopäden Dr. S. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Ihm gegenüber hat der Kläger angegeben, die Symptomatik sei nach dem Ereignis vom 02.08.2006 zunächst gering gewesen, nachfolgend jedoch nicht besser geworden, sie habe sich vielmehr verschlimmert. Dr. S. hat einen Zustand nach Teilaußenmeniskektomie am linken Kniegelenk ohne funktionelle Beeinträchtigung diagnostiziert. Er hat das Ereignis mit einer Skiverletzung, bei welcher ein Bein im Tiefschnee steckenbleibe und der Körper sich über dem feststehenden Unterschenkel verdrehe, verglichen und für geeignet erachtet, eine Meniskusverletzung nach sich zu ziehen. Andererseits habe sich die bei der ersten ärztlichen Inanspruchnahme festgestellte Symptomatik als relativ gering gezeigt und Dr. B. habe explizit kein Meniskuszeichen festgestellt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Einriss zunächst noch adaptiert gewesen sei und erst im Laufe der ersten Woche nach dem Ereignis auseinanderklaffte und zu Einklemmungserscheinungen führte. Bildgebend und operativ sei ein frischer Meniskusriss bestätigt worden. Auf die Einwendungen der Beklagten, der Unterschenkel habe dem Drehschwung des Körpers folgen können, es liege kein direkter Verletzungsmechanismus vor, nach der unfallmedizinischen Literatur sei bei ähnlichen Mechanismen vordergründig der Innen- und nicht der Außenmeniskus betroffen und große Lappenrisse fast immer degenerativ bedingt, hat Dr. S. angeregt, die Ärzte der Sportklinik zu befragen.
Der Chefarzt der Sportklinik S. Prof. Dr. B. hat als sachverständiger Zeuge schriftlich gegenüber dem Sozialgericht ausgeführt, auf Grund des nach der unfallmedizinischen Literatur ungeeigneten Unfallmechanismus (plötzliche Drehbewegung, z.B. beim Öffnen einer Tür, wenn sich das Gelenk dabei in Streckstellung befindet, bzw. eine Fixierung des Unterschenkels etwa infolge gleichzeitigen Hängenbleibens mit dem Fuß oder Hängenbleiben mit dem Fuß und Einknicken im Kniegelenk) und fehlenden Begleitverletzungen müsse von einem stark veränderten Außenmeniskus ausgegangen werden, der durch die unwesentliche Belastung des geschilderten Vorgangs zerrissen worden sei (Gelegenheitsanlass). Soweit der Kläger auf eine vorherige schmerzfreie Durchführung eines Belastungs-EKGs auf dem Ergometer hingewiesen habe, stehe dies einer bereits vorhandenen degenerativen Veränderung nicht entgegen.
Das Sozialgericht hat sodann das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie im B. , S., Dr. L. eingeholt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, das Unfallereignis vom 02.08.2006 sei nicht die wesentliche Ursache für den Lappenriss gewesen. Es habe sich lediglich um einen Gelegenheitsanlass gehandelt. Dafür sprächen das geringfügige Unfallereignis, der weitere Verlauf, die Erkenntnisse aus der Fachliteratur (ungeeignetes Unfallereignis - kein Hochenergieablauf -, keine weiteren Binnenschädigungen des Kniegelenks, fehlender verletzungsspezifischer Erstkörperschaden) sowie das Körpergewicht des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls von 118 kg. Letzteres erkläre i.V.m. einer leichten X-Bein-Stellung einen vermehrten Verschleiß des Außenmeniskus.
Sodann hat Dr. B. als sachverständiger Zeuge ausgeführt, der Kläger habe beim Erstkontakt die angebotene Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Bei der Untersuchung am 07.08.2006 hätten sich keine "sicheren" Meniskuszeichen gezeigt.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Dr. B. schließlich noch ein Gutachten erstellt. Er hat die Rekonstruktion des Unfallereignisses für entscheidend gehalten. Da das Verdrehtrauma bei feststehendem Fuß aufgetreten sei, sei der Unfall ursächlich für die Meniskusverletzung. In der unfallmedizinischen Literatur werde als geeigneter Hergang eine Serviererin erwähnt, die beim Abstellen eines Sprudelwasserkastens eine Drehbewegung zur Seite bei feststehendem Fuß vornahm und eine Meniskusruptur erlitt (Rompe/Erlenkämper, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 4. Aufl., S. 255). Dies entspreche dem hier angeschuldigten Unfallereignis. Degenerative Veränderungen seien in keinerlei Weise dokumentiert. Vor dem Ereignis habe es sich um ein, soweit ohne histologisches Ergebnis zu beurteilen, gesundes Kniegelenk gehandelt. Sicherlich atypisch seien die zunächst mäßigen klinischen Beschwerden und die fehlenden Meniskuszeichen bei der Erstuntersuchung. Ein Kniegelenkserguss müsse nicht zwingend bestehen.
Mit Urteil vom 13.01.2011 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, das Unfallereignis des Klägers vom 02.08.2006 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anzuerkennen sowie einen Lappenriss mit Luxation des Lappens des linken Außenmeniskus als zeitweise Funktionsbeeinträchtigung festzustellen. Der Kläger sei mit seinem Fuß hängen geblieben und habe sich, da der fixierte Fuß der Drehbewegung nicht habe folgen können, dabei das Knie verletzt. Er habe glaubhaft ein Knackgeräusch und eine deutliche Schmerzempfindung geschildert. Das Sozialgericht hat sich auf die Gutachten von Dr. S. und Dr. B. gestützt und berücksichtigt, dass der Kläger noch Gepäck mit einem Gewicht von ca. 35 kg mit sich geführt habe. Der Vorgang sei mit Vergleichsbeispielen des Skifahrens oder Anhebens einer Getränkekiste bei fixiertem Fuß vergleichbar. Es sei von einem geeigneten Unfallereignis auszugehen. Der Einwand, es lägen Vorschäden bzw. degenerative Schäden als Grundlage einer sog. Gelegenheitsursache vor, überzeuge nicht, da diese nicht nachgewiesen seien. Die Verneinung von Begleitschäden stehe der Annahme eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, da sich diese nur zeitnah ermitteln ließen und blutige Verletzungen nicht zwingend zu fordern seien.
Gegen das ihr am 09.06.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.06.2011 Berufung eingelegt.
Der Berichterstatter hat den Kläger im Erörterungstermin vom 27.10.2011 angehört. Dieser hat bestätigt, vor dem Ereignis keine Kniebeschwerden gehabt zu haben. Er hat erneut angegeben, ein deutliches Knacken gehört und einen kleinen Schmerz verspürt zu haben, dennoch sei er dann weiter zum Auto gegangen. Anschließend habe er stets Beschwerden gehabt, das Bein jedoch noch ausreichend zur Arbeit einsetzen können. Insbesondere beim Treppenhinuntersteigen hätten sich die Beschwerden durch einen unnormalen Gang ausgewirkt. Er habe eine Art Vermeidungshaltung eingenommen.
Der Senat hat den behandelnden Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. K. und Dr. H. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und bildgebende Befunde beigezogen. Dr. K. hat mitgeteilt, der Kläger werde seit April 2000 in seiner Praxis behandelt, seit April 2006 durch ihn persönlich. Beschwerden an den Kniegelenken seien nicht dokumentiert (Bl. 45 mit ergänzender Rückfrage Bl. 48 LSG-Akte). Auch Dr. H. ist nichts von vorbestehenden Kniegelenksbeschwerden bekannt. Sodann hat der Senat den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist zu der Auffassung gelangt, dass es ohne den Unfall zu diesem Zeitpunkt nicht zu der Gesundheitsstörung gekommen wäre. Ein konkurrierendes Unfallereignis ließe sich nicht feststellen. Gegen einen degenerativen Meniskusriss sprächen der fehlende Nachweis einer bedeutsamen Degeneration, die - bei Unterstellung eines degenerativen Vorschadens - extreme Unwahrscheinlichkeit, dass diese Veränderungen ausgerechnet zum Zeitpunkt des Unfalls völlig unfallunabhängig zu einer Meniskuszerreißung geführt hätten und die für einen degenerativen Meniskusschaden eher untypische Form. Der Außenmeniskusriss wäre bei einem alltäglichen Ereignis nicht eingetreten. Der Außenmeniskus rechts weise bis zum heutigen Tag keine funktionell bedeutsamen Schäden auf. Die Unfallfolge hat Dr. H. mit einer vorübergehenden schmerzhaften Funktionsstörung des linken Kniegelenks nach Außenmeniskuslappenriss bezeichnet. Zu den Vorgutachten hat er eingewandt, die Informationen über das Unfallereignis ließen eine detaillierte Analyse der dadurch bedingten biomechanischen Belastung des Außenmeniskus nicht zu. Inwieweit ein Körpergewicht von 118 kg prinzipiell vor einem unfallbedingten Außenmeniskusriss schütze, sei ihm schleierhaft. Weder das Körpergewicht noch eine unterstellte X-Bein-Fehlstellung hätten bislang zu einer Schädigung des rechten Außenmeniskus geführt.
Die Beklagte hat zum Gutachten von Dr. H. die beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. K. vorgelegt. Dieser hat unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur (u.a. Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 5. Aufl.) ausgeführt, selbst wenn Verschleißschädigungen bzw. eine Knorpelveränderung vor dem Unfall nicht bekannt seien, sprächen doch insgesamt mehr Kausalfaktoren gegen die Annahme einer frischen unfallbedingten Meniskusschädigung. Die Erkrankung sei zwar bei Gelegenheit der versicherten Tätigkeit entstanden, durch diese aber nicht wesentlich verursacht worden. Es fehlten insbesondere ein verletzungsspezifisches Schadensbild (eindrucksvoller Funktionsverlust, massive Schmerzsymptomatik, Begleitverletzung) und ein unfalladäquater Schadensmechanismus (Rasanz, plötzlicher oder wuchtiger Bewegungsablauf). Auf der Grundlage dieser beratungsärztlichen Stellungnahme hält die Beklagte das Gutachten von Dr. H. weder für schlüssig noch für überzeugend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.01.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit er erstinstanzlich eine Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Lappenrisses mit Luxation des Lappens des linken Außenmeniskus als zeitweise Funktionsbeeinträchtigung beantragt hat, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 02.08.2006 als Arbeitsunfall. Soweit das Sozialgericht darüber hinaus die Beklagte zur Anerkennung eines vorübergehenden, in der Vergangenheit liegenden und schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts nicht mehr vorhandenen Gesundheitsschadens verurteilt hat (s. hierzu das Urteil des Senats vom 19.05.2011, L 10 U 5435/07), hat der Kläger auf Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung die Klage diesbezüglich zurückgenommen, sodass das Urteil des Sozialgerichts insoweit gegenstandslos geworden ist.
Der Kläger erstrebt im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG die Aufhebung der die Gewährung von Leistungen pauschal ablehnenden Verwaltungsentscheidungen - weil diese andernfalls bei zu treffender Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles einer künftigen Leistungsgewährung entgegenstünden - sowie - weil die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Arbeitsunfall eingetreten sei - die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles (zum subjektiv-öffentlichen Recht s. BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, juris).
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger unterlag zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls in einer Tiefgarage des F. Flughafens am 02.08.2006 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr - dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig - dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, denn er befand sich auf dem Nachhauseweg von seiner versicherten Tätigkeit als Pilot bei der Deutschen L. AG.
Das Ereignis war auch mit einer für einen Arbeitsunfall erforderlichen äußeren Einwirkung auf den Körper verbunden. Hierfür ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Vorgänge wie Stolpern usw. oder eine durch betriebliche Einflüsse hervorgerufene krankhafte Störung im Körperinnern genügen (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Das Merkmal der äußeren Einwirkung dient lediglich der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden allein auf Grund innerer Ursachen wie z.B. Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, und vorsätzlichen Selbstschädigungen. Dementsprechend genügt für die Bejahung einer äußeren Einwirkung die hier vom Kläger nach dem Aufnehmen seiner Koffer aus dem Stand heraus durchgeführte Drehbewegung, bei der er unbeabsichtigt mit dem Fuß an der Kante der Rampe hängenblieb. Der vom Kläger geschilderte Vorgang, insbesondere das Hängenbleiben an der Rampenkante ist anhand der Bilddokumentation plastisch nachvollziehbar: Die offensichtlich nachträglich über zwei Treppenstufen geteerte oder betonierte Rampe weist eine unregelmäßige, nicht sauber gearbeitete Kante auf und macht insgesamt einen provisorischen Eindruck. Die Unfallkausalität (s.o.) ist mithin gegeben.
Der Senat ist ferner vom Vorliegen der haftungsbegründenden Kausalität überzeugt. Das eben beschriebene Ereignis führte beim Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtlich wesentlich zu einem Lappenriss am linken Außenmeniskus als Gesundheitserstschaden. Damit liegt ein Arbeitsunfall vor.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Hier ist es zumindest wahrscheinlich, dass das eben dargestellte Ereignis naturwissenschaftliche Ursache des Lappenrisses am linken Außenmeniskus war. Der Senat stützt sich dabei nicht nur auf die Gutachten von Dr. S. , Dr. B. und Dr. H. , sondern auch auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B. und Dr. K. sowie das Gutachten von Dr. L ...
Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel ist das Gutachten von Dr. H. verwertbar. Zutreffend ist zwar, dass der Sachverständige entgegen dem gerichtlichen Auftrag nicht nur ein Gutachten nach Aktenlage erstellt, sondern den Kläger darüber hinaus auch untersucht und das Untersuchungsergebnis bei der Erstellung des Gutachtens und damit insbesondere bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs berücksichtigt hat. Er ist damit über den gerichtlichen Auftrag hinaus gegangen. Indessen ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen dies das Gutachten unverwertbar machen soll. Vielmehr beruht das Gutachten nun sogar auf einer breiteren Beurteilungsgrundlage, zu der die Beteiligten auch Stellung genommen haben. Im Ergebnis kommt - worauf die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat - der Tatsache der Überschreitung des Gutachtensauftrages ausschließlich kostenrechtliche Bedeutung zu. Der Senat hat somit keine Bedenken, auch das Gutachten von Dr. H. zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Soweit die Beratungsärzte und Dr. L. einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Außenmeniskusriss verneint haben, haben sie einhellig zur Begründung ausgeführt, bei dem Unfall habe es sich nur um einen Gelegenheitsanlass gehandelt. Damit haben aber auch diese Ärzte klar zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem Unfall ("bei Gelegenheit") zu dem Meniskusriss kam, d.h. dass das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Riss entfiele. Dafür sprechen die von keinem der gehörten Ärzte in Frage gestellten und auch vom Sozialgericht und vom Senat als glaubhaft erachteten Angaben des Klägers, bei dem Ereignis ein Knackgeräusch gehört und von da an bis zur Ausheilung nach dem operativen Eingriff Schmerzen empfunden zu haben. Diese Angaben weisen auf eine Substanzschädigung des Außenmeniskus in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis hin. Dafür spricht insbesondere auch - so u.a. Dr. B. -, dass der maßgebliche Bewegungsablauf eine Drehbewegung beinhaltete, die nach der unfallmedizinischen Literatur eine biomechanisch nachvollziehbare Erklärung für den Eintritt einer Meniskusruptur darstellt (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O., 5. Auflage, S. 340 f.; zur Bedeutung der Rotations-Streckbewegung mit Einklemmmechanismus als Voraussetzung für die Verletzung eines "intakten" Meniskus s. auch Urteil des BSG vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R, a.a.O.). Soweit Dr. B. bei der Erstuntersuchung des Klägers keine Meniskuszeichen beschrieb, hat er dies später dahingehend relativiert, dass sich keine sicheren Meniskuszeichen zeigten. Im Übrigen hat auch dieser Umstand keinen der gehörten Ärzte veranlasst, am naturwissenschaftlichen Zusammenhang (dieser besteht auch bei einem sog. Gelegenheitsanlass, s. eben) zu zweifeln. Dr. S. hat die geringe Symptomatik für den Senat nachvollziehbar damit erklärt, dass der Einriss zunächst noch adaptiert war und erst später auseinanderklaffte. Im Übrigen ist bei einem traumatischen Meniskusriss nicht zwingend mit einem (sofortigen) massiven Beschwerdebild zu rechnen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. S. 625). Bildgebend und operativ wurde nachfolgend - so Dr. S. - zudem ein frischer Meniskusriss bestätigt.
Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass dieser Riss rechtlich wesentlich ursächlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Hier ist zu prüfen, ob es sich, wie von den Ärzten teilweise vertreten, bei dem Unfall nur um einen sog. Gelegenheitsanlass handelte. Dabei beruht die Argumentation der Beratungsärzte und von Dr. L. letztlich im Wesentlichen auf der Annahme eines degenerativen Vorschadens, der für die Entstehung des Risses von überragender Bedeutung gewesen sei.
Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, auch zum gesamten Nachfolgenden). Sozialrechtlich ist allein relevant, ob (auch) das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. Wesentlich ist nicht gleichzusetzen mit gleichwertig oder annähernd gleichwertig. Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange keine andere Ursache überragende Bedeutung hat. Ist jedoch eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur die erstgenannte Ursache wesentlich und damit Ursache im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als wesentlich anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als Gelegenheitsursache oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage (egal, ob bislang stumm oder als Vorschaden manifest) zu vergleichen und abzuwägen ist (Problem der inneren Ursache), ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" (im Falle eines Vorschadens weiterer) akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Erscheinung zu derselben Zeit ohne jede äußere Einwirkung aufgetreten wäre (siehe BSG, Urteil vom 02.02.1999, B 2 U 6/98 R). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen.
Die innere Ursache muss bei dieser Prüfung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, die bloße Möglichkeit einer inneren Ursache genügt nicht (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 34/03 R). Dies gilt auch für das Ausmaß der inneren Ursache (BSG, Urteil vom 06.12.1989, 2 RU 7/89). Demgegenüber ist für die Beurteilung, ob das Unfallgeschehen bloße Gelegenheitsursache war, ob ein alltägliches Ereignis etwa zu derselben Zeit zum selben Erfolg geführt hätte, Wahrscheinlichkeit notwendig; die bloße Möglichkeit genügt auch hier nicht (BSG Urteil vom 04.12.1991, 2 RU 14/91). Dies bedeutet, dass die Grundlagen der Beurteilung, ob das Unfallereignis bloße "Gelegenheitsursache" war, im Sinne des Vollbeweises feststehen müssen, die Kausalitätsfrage ist wieder nach Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Ist eine erhebliche Vorschädigung der durch den Unfall betroffenen Körperstelle, die eine Schädigung durch ein alltägliches Ereignis ermöglicht hätte oder ohne äußere Einwirkung zu der in Rede stehenden strukturellen Schädigung geführt hätte, nicht nachgewiesen, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden, oben dargelegten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Beklagten (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 23/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 22).
Im vorliegenden Fall ist - entgegen den Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden - der Nachweis eines degenerativen Vorschadens nicht geführt, schon gar nicht in Bezug auf sein Ausmaß. Der Kläger hatte, so seine von den sachverständigen Zeugen Dr. H. und Dr. K. bestätigten Angaben, vor dem Unfall keine Beschwerden im Bereich der Kniegelenke. Vorbestehende degenerative Veränderungen sind - so Dr. B. - in keinerlei Weise dokumentiert. Der Außenmeniskus rechts weist - so Dr. H. - bis zum heutigen Tag keine funktionell bedeutsamen Schäden auf.
Der Senat übersieht nicht, dass der Vorgang der Degeneration des Meniskus, worauf auch Prof. Dr. B. im Zusammenhang mit der schmerzfreien Durchführung eines Belastungs-EKG hingewiesen hat, nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 616) lange klinisch stumm verlaufen kann. Ferner wird nicht verkannt, dass statistisch gesehen bei steigendem Lebensalter mit zunehmenden Abnutzungserscheinungen zu rechnen ist. Gleichwohl kann sich der Senat trotz der hierzu ärztlicherseits vorgetragenen Argumente nicht davon überzeugen, dass beim Kläger zum Unfallzeitpunkt bereits erhebliche degenerative Veränderungen vorlagen (vorgelegen haben müssen), die für die Entstehung des Körperschadens von überragender Bedeutung waren.
Der Kläger stand zum Unfallzeitpunkt in seinem 40. Lebensjahr. Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 616) ist nach allgemeiner statistischer Erfahrung zwischen den Lebensjahren 20 und 39 mit keinen, geringen oder höchstens leichtgradigen und zwischen 40 und 50 mit leichtgradigen Abnutzungserscheinungen zu rechnen. Auf dieser Grundlage wäre die Annahme erheblicher degenerativer Veränderungen beim Kläger abwegig.
Solche Veränderungen lassen sich auch nicht, wie von Dr. L. vertreten, aus dem damaligen Körpergewicht von 118 kg und einer X-Bein-Fehlstellung herleiten. Dr. L. hat die Fehlstellung nur als leicht eingestuft. Dr. H. hat diesbezüglich eine allenfalls "etwas" erhöhte biomechanische Belastung gesehen. Anders als bei einer erheblichen Fehlbelastung zu erwarten, haben aber weder das Körpergewicht noch die X-Bein-Fehlstellung - so Dr. H. für einen Zeitpunkt von gut fünf Jahre nach dem Unfall - zu einer Schädigung des Außenmeniskus rechts geführt.
Der Schadensmechanismus und das danach zu Tage getretene Schadensbild deuten zwar auf die Möglichkeit hin, dass eine vorbestehende Degeneration, wie sie auch statistisch zu erwarten war (s. eben), mitursächlich für den entstandenen Riss war. Jedoch lassen sich daraus weder der Nachweis vorbestehender erheblicher Degenerationen noch die Wahrscheinlichkeit ihrer überragenden Bedeutung herleiten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Alltagsereignis etwa zur selben Zeit ebenfalls zu dem Meniskusriss geführt hätte.
Der Unfallmechanismus (Drehbewegung aus dem Stand, bei Aufnahme von zwei Koffern und Hängenbleiben mit dem linken Fuß an einer Kante mit dadurch bedingter Fixierung des Fußes) stellte kein alltäglich vorkommendes Ereignis dar (Gegenbeispiel eines alltägliches Ereignisses: Urteil des Senats vom 17.07.2008, L 10 U 5402/06 Drehung des Körpers bei aufrechtem Stehen ohne dabei ein wesentliches Gewicht zu halten und ohne Fixierung des Unterschenkels). Maßgeblich für die Abgrenzung zum alltäglichen Ereignis ist hier die beim Kläger auf Grund des Hängenbleibens mit dem Fuß fehlende Möglichkeit des Unterschenkels, der Drehbewegung des Körpers zu folgen. Zu einem solchen Ablauf mag es im Laufe des Lebens zwar gelegentlich unfreiwillig kommen. Er stellt aber wie das Stolpern mit Sturz kein alltägliches Ereignis im o.g. Sinn dar.
Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 619) wird der frische Unfallriss bei gebeugtem Kniegelenk durch eine - mit Kraft ausgeführte - Rotation (Drehung) zwischen Unterschenkel und Oberschenkel bewirkt. Er tritt u.a. ein, wenn bei feststehendem Fuß der Unterschenkel dem Drehschwung des Körpers nicht folgen kann. Die passive Rotation des gebeugten Kniegelenks verursacht den Meniskusriss (ähnlich: Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667: bei gewaltsamen Verdrehungen des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel bei gleichzeitiger Kniebeuge-/Streckbewegung).
Insoweit besteht zwischen den gehörten Medizinern Einigkeit darüber, dass der streitgegenständliche Unfallhergang die einen frischen Meniskusriss u.a. erklärende Drehkomponente enthielt. Auch der festgeklemmte Fuß wurde - zuletzt ausdrücklich von Dr. K. bestätigt - von den Ärzten ihrer Beurteilung (zu Recht) zu Grunde gelegt. Dr. L. , Dr. B. und Dr. H. haben für den Senat schlüssig dargelegt, dass der Unfallhergang mit einem (wesentlich) traumatisch bedingten Meniskusriss in Einklang steht ("Drehfeststelltrauma", so Dr. H. ). Dr. L. und Dr. B. sind dabei auf Beispielsfälle in der unfallmedizinischen Literatur eingegangen und haben für den Senat überzeugend aus dem Unfallmechanismus eben keine Rückschlüsse auf gravierende vorbestehende Degenerationen gezogen, diesen Mechanismus vielmehr für geeignet erachtet, einen - sogar nicht vorgeschädigten - Meniskus einreißen zu lassen.
Der Senat hat bereits entschieden, dass das Kriterium der Eignung des Unfallereignisses zur Herbeiführung des in Rede stehenden Gesundheitserstschadens, hier des Meniskusrisses, eine Frage des naturwissenschaftlichen Zusammenhanges ist (Urteil vom 12.11.2009, L 10 U 3951/08). Denn wenn das Unfallereignis tatsächlich nicht geeignet war, die fragliche Schädigung hervorzurufen, kann es hinweg gedacht werden und die Schädigung wäre trotzdem vorhanden. Wie ausgeführt bejahen aber alle mit der Beurteilung des Kausalzusammenhangs betrauten Ärzte den naturwissenschaftlichen Zusammenhang.
Die Frage nach der Schwere der Einwirkung ist erst auf der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung, bei der Frage der "Wesentlichkeit", von Bedeutung. Dem gegenüber vermischt die im Verlauf des Verfahrens zitierte medizinische Literatur - unzulässigerweise - die beiden Prüfungsstufen mit der Folge, dass die Beurteilung auf der zweiten Stufe, also die Frage nach der Wesentlichkeit - wie die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung - in erster Linie als medizinische Fragestellung erscheint. Dabei handelt es sich bei der Prüfung der Wesentlichkeit um eine wertende (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 31.07.1985, 2 RU 74/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 75) und damit - weil mit der Wertung zugleich die Reichweite des Unfallversicherungsschutzes bestimmt wird (BSG, a.a.O.) - nicht vom Mediziner zu treffende rechtliche Entscheidung. Die Vermengung von naturwissenschaftlicher Prüfung auf der ersten Stufe mit der wertenden Entscheidung der zweiten Stufe der Kausalitätsprüfung durch die genannte unfallmedizinische Literatur mit der verkürzten Darstellung des Ergebnisses in Form geeigneter oder ungeeigneter Unfallvorgänge lässt im Übrigen die der Wertung zu Grunde liegenden Maßstäbe nicht erkennen und ist damit insoweit für eine Kausalitätsbeurteilung ungeeignet (Urteil des Senats vom 12.11.2009).
Im Übrigen wäre selbst nach der zitierten unfallmedizinischen Literatur von einem geeigneten Unfallhergang auszugehen.
Die von Prof. Dr. B. herangezogenen als "ungeeignet" klassifizierten Beispielsfälle (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 620) unterscheiden sich maßgeblich von dem tatsächlich hier vorliegenden Hergang. So hat Prof. Dr. B. den Unfall mit einer Drehbewegung bei einem in Streckstellung befindlichen Kniegelenk verglichen. Von einer Streckstellung ist hier angesichts des dargestellten Bewegungsablaufs - Aufnehmen der Koffer, Beginn einer Gehbewegung - aber nicht auszugehen. Das weiter von Prof. Dr. B. zitierte Hängenbleiben mit dem Fuß und Einknicken im Kniegelenk stimmt mit dem hier vorliegenden Hergang mit Drehkomponente schon im Ansatz nicht überein.
Die von Dr. L. und Dr. K. anhand der unfallmedizinischen Literatur geführte Argumentation, der streitgegenständliche Unfallhergang sei "ungeeignet", da es sich um keinen "Hochenergieablauf" gehandelt habe bzw. es an einer Rasanz, Plötzlichkeit oder Wuchtigkeit gefehlt habe, überzeugt ebenfalls nicht. Zwar liegt hier in der Tat keine "fluchtartige Ausgleichsbewegung" oder "Schwungverletzung" (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 619 f.) vor. Jedoch ist bezogen auf die unerwartete Belastung im Kniegelenk auf Grund des Hängenbleibens des Fußes aus Sicht des Senats sehr wohl von einem plötzlichen Ereignis auszugehen, was nach der unfallmedizinischen Literatur als Erklärung eines traumatischen Meniskusriss ausreicht (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667: "plötzliche oder wuchtige" Bewegungsabläufe). So wird als Beispielsfall für eine traumatische Meniskusruptur nicht nur der Dreh-Sturz eines Fußballspielers bei durch Stollen fixiertem Fuß, sondern auch die Serviererin, die einen Sprudelkasten anhebt, um ihn in einer Drehbewegung bei feststehendem Fuß zur Seite zu stellen, genannt (Rompe/Erlenkämper/Schiltenwolf/Hollo, a.a.O. S. 667 u. 340 f.). Den zuletzt genannten Beispielsfall hat Dr. B. überzeugend mit dem hier vorliegenden Ereignis verglichen. Der Unfallhergang spricht mithin auch unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur nicht gegen einen wesentlich traumatisch bedingten Meniskusriss - im Gegenteil.
Auch der geringe klinische Erstbefund (fehlender massiver Funktionsverlust, keine massive Schmerzsymptomatik) widerlegt - so Dr. S. , Dr. B. und Dr. H. - einen wesentlich traumatisch bedingten Meniskusriss nicht. Wie bereits dargestellt, hat Dr. S. dies nachvollziehbar damit erklärt, dass der Meniskusriss zunächst noch adaptiert war und erst später auseinanderklaffte. Dr. B. hat seinen Erstbefund als Durchgangsarzt (keine Meniskuszeichen) später relativiert (keine sicheren Meniskuszeichen). Passend dazu haben Dr. H. und Dr. K. übereinstimmend und den Senat überzeugend darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Untersuchungsergebnisse bei Knieverletzungen mit den nachfolgenden operativen Befunden häufig nicht übereinstimmen. Im Rahmen einer von Dr. H. durchgeführten Studie ergab sich beim Meniskustest eine Fehlerquote von etwa 50%. Selbst in der unfallmedizinischen Literatur werden für die Annahme einer traumatischen Schädigung entgegen dem älteren Schrifttum starke Schmerzen und eine sofortige oder baldige Arbeitsniederlegung nicht mehr gefordert und es wird sogar die Möglichkeit eines zunächst stumm bleibenden Risses angesprochen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. s. 625). Hier hat der Kläger aber seit dem Unfall eine durchgängige Beschwerdesymptomatik geschildert und im Rahmen seiner Befragung durch den Berichterstatter von einer Vermeidungshaltung und Beschwerden beim Bewältigen von Treppen berichtet. Dr. B. bot dem Kläger schon bei der ersten Untersuchung am 06.08.2006 an, Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Soweit der Kläger dies angesichts seiner das Kniegelenk nicht besonders belastenden Tätigkeit als Pilot ablehnte, können daraus angesichts der dargestellten Erwägungen keine für ihn nachteiligen Schlüsse wegen eines vermeintlich zu geringen Schadensbildes gezogen werden.
Der fehlende Nachweis von Begleitverletzungen spricht ebenfalls nicht für die Annahme, dass der Unfall nur ein Gelegenheitsanlass war. Dr. K. hat hier insbesondere bemängelt, dass die durchgeführte Kernspintomographie keine Hinweise auf begleitende Schädigungen brachte. Der Senat hält dies - so im Ergebnis auch Dr. B. - jedoch nicht für bedeutsam. Der von Dr. K. und auch in der unfallmedizinischen Literatur postulierte Satz: "Den isolierten Meniskusriss, ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen, gibt es nicht", wird in der Literatur dadurch stark relativiert, dass es beim Drehsturz biomechanisch begründbar ist, dass makroskopisch keine Verletzungszeichen am Kapsel-Bandapparat auftreten, Begleitverletzungen auch nur gering ausgeprägt sein können und sich (nur) in einem unfallnahen Kernspintomogramm Zeichen einer Distorsion des Kniegelenks nachweisen lassen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 624 f.). Vorliegend wurde die Kernspintomographie aber erst am 01.09.2006, also fast exakt einen Monat nach dem Unfallereignis, und damit nicht, wie von Dr. K. behauptet, "zeitnah" erstellt. Dass zu diesem Zeitpunkt keine - geringen - Begleitverletzungen mehr nachgewiesen werden konnten, schließt die haftungsbegründende Kausalität mithin nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus dem D-Arzt-Bericht von Dr. B. über die erstmalige Vorsprache am 07.08.2006 sowohl die eindeutige Diagnose einer Kniedistorsion als auch die Notwendigkeit der therapeutischen Intervention (Heparin-Salbenverband).
Der Form des Meniskusrisses misst der Senat gestützt auf die unfallmedizinische Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O. S. 627) keine entscheidende Bedeutung bei, denn danach lassen sich daraus keine sicheren Schlüsse auf eine traumatische oder nicht traumatische Entstehung ziehen. Der Auffassung der Beklagten, bei ähnlichen Mechanismen sei vordergründig der Innen- und nicht der Außenmeniskus betroffen und große Lappenrisse seien fast immer degenerativ bedingt, hat Dr. H. widersprochen. Überzeugend hat er ausgeführt, dass es völlig ausgeschlossen ist, nur ansatzweise die bei dem Unfall einwirkenden Kräfte in Bezug auf die einzelnen Meniskusanteile innen- und außenseitig zu analysieren. Ferner hat er den Lappenriss gerade eher als untypisch für einen degenerativen und eher typisch für einen unfallbedingten Meniskusschaden angesehen.
Schlussendlich hat Dr. H. überzeugend dargelegt, dass gegen eine Schädigung des linken Außenmeniskus durch ein alltägliches Ereignis spricht, dass bis zum heutigen Tag der gleichaltrige Außenmeniskus rechts unter Alltagsbelastungen nicht entsprechend geschädigt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Verurteilung zur Feststellung eines Arbeitsunfalles ist das hier maßgebliche Begehren des Klägers. Sie beinhaltet den von Anbeginn bestehenden Kern der Auseinandersetzung: die Entscheidung der Frage, ob der Meniskusriss rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Die ursprüngliche Verurteilung zur Feststellung von Unfallfolgen durch das Sozialgericht, die der Kläger im Übrigen in der Klageschrift noch gar nicht beantragt hatte, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung gewesen und rechtfertigt keine Kostenquotelung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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