L 3 U 103/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 4/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 103/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beschwerden des Klägers am rechten Kniegelenk - chronische Bursitis präpatellaris mit Bursektomie am 09.12.1997 - als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.11.1997 anzuerkennen und im Wege der Gewährung von Verletztenrente zu entschädigen.

Der am 1959 geborene Kläger, Füllereihelfer bei der Firma B. Getränke GmbH H. , hat am 18.11.1997 einen Unfall erlitten, als beim Abladen eines LKWs seine linke Hand zwischen der LKW-Bordwand und einer Hausmauer eingezwickt wurde. Prof. Dr.F. , Chirurgische Abteilung Klinikum P. , hat in seinem am 18.11.1997 erstatteten Durchgangsarztbericht eine Unterarmkontusion und Handgelenksdistorsion links diagnostiziert. In der am 24.08.1998, nach dem Antrag des Klägers vom 28.05.1998 auf Kostenübernahme für die Behandlungen am rechten Knie erstellten Unfallanzeige der Firma B. wurde mitgeteilt, der Kläger habe sich bei diesem Unfall am linken Knie verletzt, nachdem er an der Treppe über das Förderband abgerutscht und mit dem rechten Knie angeschlagen sei. Bezüglich der am Unfalltag diagnostizierten Verletzungen im Bereich der linken oberen Extremität bestätigte Prof.Dr.F. anlässlich der Nachuntersuchung vom 05.12.1997 Arbeitsfähigkeit ab 08.12.1997 bzw. 12.01.1998 hinsichtlich der Knieoperation. Im Dezember 1997 ist im Klinikum P. eine Bursektomie am rechten Kniegelenk vorgenommen worden. Nach Mitteilung der AOK Passau vom 30.10.1998 habe sich der Kläger seinen Angaben zufolge das rechte Knie an der Bordwand des LKW angeschlagen. Im Laufe des von der Beklagten durchgeführten Feststellungsverfahrens gab der Kläger mehrfach an, bei dem streitgegenständlichen Unfall am Knie verletzt worden zu sein.

Die Beklagte zog im Rahmen ihrer Ermittlungen die ärztlichen Unterlagen des Klinikums P. bei und holte eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr.G. ein. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 02.09. 1999 aus, bei dem Unfall vom 18.11.1997 sei eine Verletzung des rechten Kniegelenks, speziell des rechten Schleimbeutels, nach den vorliegenden Unterlagen nicht nachzuweisen. Insbesondere sei aus dem vorliegenden Operationsbericht des Prof.Dr.F. eine vorausgegangene Traumatisierung des Schleimbeutelbereichs nicht ersichtlich. Die erlittene Kontusion des linken Unterarmes und die Distorsion des linken Handgelenks sei spätestens am 07.12.1997 folgenlos ausgeheilt gewesen.

Mit Bescheid vom 13.09.1999 lehnte sodann die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.11.1997 ab.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999). Der Kläger hatte zur Begründung u.a. auf die vorgelegte Stellungnahme des Prof.Dr.F. vom 29.09.1999 verwiesen. In dieser hatte Prof.Dr.F. zum Ausdruck gebracht, die Behandlung bezüglich der Entzündung des rechten Knies bzw. die erfolgte Schleimbeuteloperation sei nicht durch den angeschuldigten Unfall bedingt.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben und weiterhin die Anerkennung und Entschädigung der Kniegelenksbeschwerden als Unfallfolgen begehrt.

Nach Beiziehung von ärztlichen Unterlagen, Röntgenbildern, Einholung einer Auskunft der AOK Passau hat das Sozialgericht ein Gutachten des Unfallchirurgen Dr.R. , Städtisches Krankenhaus M. , vom 10.11.2001 eingeholt. Dr.R. verneinte bleibende Folgen der erlittenen Unterarmkontusion und Handgelenkskontusion; eine Verletzung im Bereich der rechten unteren Extremität habe sich bei dem Unfall vom 18.11.1997 nicht ergeben. Es sei nicht wahrscheinlich, dass es sich bei der dokumentierten Bursitis präpatellaris rechts um eine Folge des Traumas des Unfalls vom 18.11.1997 handle.

Der Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 22.12.2001 Stellung genommen und die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Dr.F. , P. , beantragt. Dieser bat mit Schreiben vom 10.01.2002 um die Entbindung von dem Gutachtensauftrag, weil im Falle einer Gutachtensbeauftragung durch ihn sicherlich durch die Vorgeschichte Festlegungen gegeben seien, die bei negativem Bescheid den Entschädigungsansprüchen des Klägers entgegenstünden.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 13.09.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 abzuändern und die Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks als Folge des Unfalls vom 18.11.1997 zu entschädigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Vertreterin des Klägers - seine bevollmächtigte Ehefrau - wurde vom Gericht darauf hingewiesen, dass für die weitere Verfolgung des Rechtsstreits Kosten in Höhe bis zu 1.000,00 DM nach § 192 auferlegt werden können.

Mit Urteil vom 17.01.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger die weiteren Kosten des Verfahrens in Höhe von DM 300,00 (153,39 Euro) auferlegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der bei ihm bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks als Folge des Arbeitsunfalls vom 18.11.1997, weil diese Gesundheitsstörungen mit dem angeschuldigten Arbeitsunfall in keinen ursächlichen Zusammenhang zu bringen seien. Das Sozialgericht stützte sich dabei vor allem auf die Ausführungen von Dr.G. und Dr.R ... In Übereinstimmung hierzu stehe auch die Mitteilung des Prof. Dr.F. in seiner Stellungnahme vom 29.09.1999 an den Kläger, wonach die stationäre Behandlung im November 1997 nicht durch den hier angeschuldigten Unfall bedingt gewesen sei. Die Kammer habe es auch für angebracht gehalten, dem Kläger nach § 192 SGG die Kosten für die offensichtlich mutwillige Weiterbetreibung des Prozesses in der geschätzten Höhe von DM 300,00 (153,39 Euro) aufzuerlegen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2002 gewonnenen Eindruck habe die Klägervertreterin die für den von ihr geltend gemachten Anspruch eindeutig negative Beweislage erkannt, die Klage aber dennoch entgegen besserer Einsicht in die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufrecht erhalten.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter und beantragt in der Sache u.a. Verletztengeld und Rente. Er hat geltend gemacht, die Stellungnahme des Prof.Dr.F. vom 10.01.2002 sei manipuliert worden. Er legte u.a. ein Schreiben des Prof.Dr.G. , Städtisches Krankenhaus M. , vom 08.01.2002, des weiteren einen Operationsbericht vom 26.02.2002 betreffend Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenks durch Dr.W. , des weiteren einen mikroskopisch-histologischen Bericht des Dr.D. vom 10.12.1997 vor. Danach liege eine subakute, fibrinöse und granulierende unspezifische Bursitis mit unterschiedlich alter Wandeinblutung vor. Mit Schreiben vom 24.06. 2002, in dem er eine Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, hat er geltend gemacht, dass nach einem Gespräch mit einem Chirurgen es nötig wäre, eine Spiegelung zu machen, um eine genauere Erkenntnis zu erzielen. Dies würde zeigen, wie der jetzige Befund des Knies ausfalle und wieweit noch eine Besserung möglich sei nach einer Operation. Mit weiterem Schreiben vom 02.07.2002 hat der Kläger auch geltend gemacht, dass seiner Auffassung nach das Gutachten vom 10.12.1997 - Gewebeprobe anlässlich der Knieoperation - zweifelsfrei beweise, dass die Knieverletzung vom Unfalltag 18.11.1997 stamme. Die Operation sowie das Auftreten der Kniebeschwerden sei in zeitnahem Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten. Das Ausmaß des jetzigen Knorpelschadens am Knie müsse noch abgeklärt werden. Des weiteren wurde ein MRT-Befund des rechten Kniegelenks vom 11.04.2001 übersandt mit folgender Beurteilung: Im Vordergrund des Befundes steht ein patellarer Knorpelschaden an der medialen Facette mit diskreten subchondralen reaktiven Knochenmarksveränderungen im medialen Patella-Anteil. Kein Gelenkserguss. Keine sonstigen Auffälligkeiten.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Ersturteil und die zu Grunde liegenden Bescheide der Beklagten insoweit abzuändern, als darin eine Knieverletzung als Unfallfolge abgelehnt worden ist und diese bestimmungsgemäß zu entschädigen; hilfsweise das Verfahren auszusetzen und ein Gutachten von Amts wegen zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und den Kniebeschwerden einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen über die im Bescheid vom 13.09.1999 anerkannten hinaus, hier der geltend gemachten Gesundheitsstörungen am rechten Knie und Gewährung dementsprechender Entschädigung (Verletztengeld und -rente), weil nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Gesundheitsstörungen am rechten Knie, die im Dezember eine Bursektomie am rechten Kniegelenk zur Folge hatten, Folgen des vorgenannten Arbeitsunfalls sind. Dies hat das Sozialgericht, vor allem gestützt auf das eingehende und überzeugende Gutachten des Dr.R. , zutreffend ausgeführt. Dieser Auffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren bzw. die von ihm vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen sind nicht geeignet, das vorgenannte Ergebnis zu widerlegen; sie ergeben auch keinen Anlass für die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen seitens des Senats, der den Rechtsstreit auf Grund der vorliegenden Gutachten als medizinisch geklärt angesehen hat. Auch wenn die Operation des rechten Knies (Bursektomie präpatellar rechts am 09.12.1997 wegen chronisch infizierter Bursitis präpatellaris rechts im Klinikum P. , dort stationär vom 09.12.1997 bis 16.12.1997) relativ zeitnah zu dem am 18.11.1997 erlittenen Arbeitsunfall durchgeführt worden ist, belegt dieser Umstand - entgegen der Auffassung des Klägers - keinesfalls die Annahme, dass sich der Kläger bei dem vorgenannten Unfall außer der anerkannten Kontusion des linken Unterarms und einer Distorsion des linken Handgelenks auch eine Schleimbeutelentzündung am rechten Knie zugezogen hat. Letztere ist vielmehr - wie Dr.G. und Dr.R. überzeugend dargelegt haben - unfallfremd. Soweit der Kläger der Überzeugungskraft der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr.G. vom 02.09.1999 entgegenhält, dass diesem der histologische Befund nicht vorgelegen habe, so ist zwar der letztgenannte Umstand zutreffend. Dr.G. lagen nur die Röntgenaufnahmen und der Operationsbericht vor, er ging davon aus, dass ein histologischer Befund nicht existiere, der jedoch vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt worden ist. Dieser Umstand steht jedoch dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht entgegen. Denn unter Berücksichtigung der Erstangaben des Klägers, der in zeitnahem Zusammenhang mit dem Unfall erhobenen Befunde, ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Kläger bei dem vorgenannten Arbeitsunfall auch eine Verletzung des rechten Kniegelenks, speziell des Schleimbeutels erlitten hätte. Eine solche Verletzung ist nach allem nicht erwiesen. Wie Dr.R. im Einzelnen dargelegt hat, ist beim Kläger wegen wiederholt geäußerter Beschwerden am rechten Knie eine entsprechende Diagnostik durchgeführt worden, die einen retropatellaren Knorpelschaden rechtsseitig ergeben hat, der aber mit der Schleimbeutelentzündung in keinem Zusammenhang steht. Soweit aus den zwischenzeitlichen Befunden zu entnehmen sei, habe sich zu keinem Zeitpunkt eine Symptomatik ergeben, welche als Folge einer Schleimbeutelentzündung am Kniegelenk hätte gewertet werden können. Abgesehen von einer reizfreien, auf der Unterlage verschieblichen Narbe sei keine Folge dieser operativ behandelten Schleimbeutelentzündung nachzuweisen gewesen. Insbesondere ergebe sich weder aus dem subjektiven Klagevortrag noch aus den objektiv klinischen und radiologischen Befunden ein Hinweis für eine Funktions- oder Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks, welche auf die Schleimbeutelentzündung zurückgeführt werden könnte. Dr.R. verwies u.a. darauf, dass sich weder aus den initial gemachten Angaben zum Unfallereignis vom 18.11.1997 noch aus dem akribisch dokumentierten D-13-Bericht ein Hinweis auf irgendeine Beteiligung - sei sie auch noch so gering - des Kniegelenks entnehmen ließe. Unabhängig von diesem Sachverhalt ist, wie Dr.R. und auch Dr.G. überzeugend dargelegt haben, in Übereinstimmung mit der medizinischen Lehrmeinung kaum vorstellbar, dass der chronischen Schleimbeutelentzündung eine traumatische Genese zu Grunde liegt. Im Rahmen eines einmaligen Traumas wäre es zwar grundsätzlich denkbar, dass eine Verletzung der Bursa im Sinne einer stumpfen oder auch offenen Verletzung erfolgt, jedenfalls wäre aber dann eine sofortige und nennenswerte Beschwerdesymptomatik zu fordern. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass sich das Unfallereignis am Morgen zugetragen hatte, der Kläger aber weiter gearbeitet hat und erst am Abend nach zusätzlichen Belastungen den Arzt aufgesucht hat. Schon aus diesem Grund scheidet, wie Dr.R. nachvollziehbar ausgeführt hat, diese Möglichkeit weitgehend aus. Im Übrigen kommen andere, unfallfremde Mechanismen in Frage, die dem Zustandsbild einer chronischen Bursitis ursächlich zu Grunde liegen können: Hier mehrfach einwirkende, lang andauernde Belastungen, Fehlbelastungen sowie auch hämatogene oder lymphogene Infektion des Schleimbeutels (vgl. hierzu im Einzelnen die eingehenden Ausführungen von Dr.G.). Zusammenfassend ist jedoch eine weitere Diskussion der Problematik aus den vorgenannten Gründen nicht als notwendig anzusehen. Denn nach allem ist es nicht wahrscheinlich, dass es sich bei der dokumentierten Bursitis präpatellaris rechts um eine Folge eines im engen zeitlichen Zusammenhang erlittenen Traumas, jenes angeschuldigten Unfallereignisses vom 18.11.1997, handelt. Bei dieser Sachlage konnte im Folgenden auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem nachfolgend (z.B. auf Grund MRT am 11.04.2001) dokumentierten Knorpelschaden an der medialen Facette mit diskreten subchondralen reaktiven Knochenmarksveränderungen im medialen Patella-Anteil um eine Folge der vorgenannten Schleimbeutelentzündung handelt bzw. um Folge einer ohnehin unfallfremd und schicksalhaft verlaufenden degenerativen Knorpelerkrankung am rechten Kniegelenk.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg haben. Dies gilt auch hinsichtlich des Kostenausspruchs in Ziffer III des angefochtenen Urteils. Die Berufung des Klägers war somit in vollem Umfang als unbegründet anzusehen und daher zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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