Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 237/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 110/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Stand der Verletzte zur Zeit, als er sich durch seine berufliche Tätigkeit (als Student) eine Erkrankung zuzog, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und ist die spätere gesetzliche Einführung des Versicherungsschutzes (für Studenten) nicht mit Rückwirkung versehen, so können schädigende Einwirkungen auch nicht später, etwa bei einer Verschlechterung und Erhöhung der MdE entschädigt werden.
Schließt die Satzung des Versicherungsträgers Leistungen wegen Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, aus und hatte sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung durch die Einwirkung schädigender Stoffe bereits ein Allergisierung zugezogen, so lösen weitere Expositionen die Allergisierung nicht nur aus, sondern aktivieren allenfalls ihre Folge. Dies bedeutet, dass bezüglich nicht versicherter schädigender Einwirkungen aus einer später begründeten Versicherung keine Entschädigung abgeleitet werden kann.
Schließt die Satzung des Versicherungsträgers Leistungen wegen Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, aus und hatte sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung durch die Einwirkung schädigender Stoffe bereits ein Allergisierung zugezogen, so lösen weitere Expositionen die Allergisierung nicht nur aus, sondern aktivieren allenfalls ihre Folge. Dies bedeutet, dass bezüglich nicht versicherter schädigender Einwirkungen aus einer später begründeten Versicherung keine Entschädigung abgeleitet werden kann.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 16.02.1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet zum wiederholten Male um die Entschädigung einer Atemwegserkrankung. Er leidet an einem sowohl postinfektiös als allergisch bedingten Mixed Asthma und dessen Folgen.
Der Kläger hat ein Medizinstudium absolviert, die Approbation als Augenarzt erworben und war dann als frei praktizierender Augenarzt tätig. Als Medizinstudent kam er in den Jahren 1958 und 1959 sowie 1961, 1962 und 1963 mit Formalin in Berührung. Zum 01.10.1964 trat er an der Universität Mainz eine Beschäftigung als Medizinalassistent in der Pathologie an. Erstmals am 10.10.1964 kam es nach Formalinexposition zu einem Anfall von Bronchialasthma, das jeweils bei erneuten versuchsweisen Expositionen ausgelöst werden konnte. Der Kläger wechselte anschließend in die Universitätsaugenklinik und schloss seine Ausbildung zum Augenarzt ab. Nach seinen Angaben änderte sich an den Asthmaanfällen nichts. Noch im Jahre 1967 wurden solche geltend gemacht.
Nachdem die Universitätsklinik in einer Stellungnahme vom 09.01.1965 ausgeführt hatte, es sei nicht wahrscheinlich, dass die als Ursache des Asthma bronchiale angesehene Formalinallergie durch die kurze Beschäftigung in der Universitätsklinik verursacht worden sei und nachdem der Staatliche Gewerbearzt ausgeführt hatte, der Kläger sei bei Vermeidung von Formalinkontakten weiter als Arzt einsetzbar, lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 26.10.1965 die Gewährung von Entschädigung ab. Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht ein Gutachten des Privatdozenten Dr ... von der Universitätsklinik Bonn vom 23.09.1966 ein. Der Sachverständige legte die anamnestischen Angaben des Klägers zum Formalinkontakt zugrunde und führte u.a. aus, 1962 bis 1963 habe der Kläger eine Doktorarbeit in der Augenklinik gemacht, wo er ebenfalls mit Formalin gearbeitet habe. Der Sachverständige stellte beim Kläger ein Asthma bronchiale bei einer polyvalenten Allergie mit Sensibilisierungen gegen Schalentiere, Pollen, Frühlingsblumen, Vorsommerblumen, Hochsommerblumen, Spätsommerblumen, Synthetiks und dry rot fest. Aufgrund eines Testergebnisses der Universitäts-Hautklinik Mainz bestehe auch eine sichere Überempfindlichkeit gegen Formalin. Es sei außer Frage, dass der Kläger eine erworbene Allergie gegen Formalin habe. Da eine Allergie eine Antigen-Antikörper-Reaktion sei, müsse eine Sensibilisierung mit dem Allergen, in diesem Falle mit dem Formalin, stattgefunden haben. Wann diese Sensibilisierung eingetreten sei, lasse sich jetzt nicht sicher beurteilen. Da es sich bei der Antikörperbildung um einen humoralen Vorgang handele, sei wahrscheinlich, dass die Sensibiliseirung vor dem 01.10.1964 stattgefunden habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger außerhalb seines Berufes mit Formalin zu tun gehabt habe. Zur Zeit bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Berufstätigkeit könne ausgeübt werden, unter der Voraussetzung allerdings, dass mit Formalin nicht gearbeitet werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass zwischen dem Auftreten des Asthma bronchiale und dem Beruf als Arzt bzw. der Berufsausbildung ein kausaler zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehe. Die mangelnde Unterscheidung zwischen Arzttätigkeit und Berufsausbildung hatte der Sachverständige vorgenommen, weil er davon ausgegangen war, dass beide Tätigkeitsbereiche als berufliche anzusehen seien.
Mit Urteil vom 23.05.1967 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr ... Der Kläger habe seine Sensibilisierung gegen Formalin bereits während des Studiums erworben, nicht während der anschließenden beruflichen Tätigkeit. Selbst wenn Letzteres anzunehmen gewesen wäre, habe kein Zwang zur Aufgabe des Berufes bestanden. Der Kläger habe allenfalls die ärztliche Fachrichtung ändern müssen. Mit im Wesentlichen denselben Gründen wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15.03.1968 die Berufung als unbegründet zurück.
Am 22.02.1983 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Verschlimmerungsantrag. Er leide sehr unter dem Asthma bronchiale. Mit Bescheid vom 11.04.1983 wies die Beigeladene mit Hinweis auf ihre rechtskräftig gewordene Entscheidung den Antrag ab.
Seit 13.12.1983 ist der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 13.01.1992 stellte er einen weiteren Verschlimmerungsantrag, den die Beigeladene mit Bescheid vom 19.03.1992 mit Hinweis auf die frühere Ablehnung abschlägig verbeschied. Das anschließende Klageverfahren endete mit einer Klagerücknahme und einem neuen Antrag des Klägers nach § 44 SGB X. In einem Schreiben an die Beigeladene machte der Kläger geltend, ein Asthma bronchiale könne nach heutiger Erkenntnis schon innerhalb von einigen Tagen entstehen, wenn Kontakt mit Formalin stattgefunden habe. Beigefügt waren Fachliteraturbelege zu allergischen Hautreaktionen.
Den Antrag lehnte die Beigeladene wiederum mit Bescheid vom 21.04.1993 ab. Selbst wenn die Sensibilisierung wegen Formalin erst nach dem Studium erworben worden sei, sei nach damaligem Berufskrankheitenrecht die Berufsaufgabe zur Annahme einer Berufskrankheit erforderlich gewesen. Dies habe aber nicht zugetroffen. Spätere Änderungen der Berufskrankheitenverordnung hätten keine Rückwirkung zugunsten des Klägers gehabt. Mit im Wesentlichen der gleichen Begründung wies die Beigeladene den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1993 zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Asthma bronchiale Folge der Formalinsensibilisierung sei. Er legte hierzu Fachliteratur vor, wonach die wiederholte Inhalation eines Allergens nach einer Sensibilisierungsperiode (= IGE-Antikörperbildung) von mindestens neun Tagen zur IGE-vermittelten immunologischen Freisetzung von Mediatoren aus Mastzellen führe. Bei Provokation trete unmittelbar nach Allergenexposition eine Bronchokonstriktion ein.
Mit Urteil vom 06.10.1994 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auch wenn der Kläger die Formalinallergie in der Zeit als Medizinalassistent erworben habe, bestehe der von diesem begehrte Anspruch nicht. Nach der damals geltenden Berufskrankheitenverordnung habe es am Zwang zur Berufsaufgabe gefehlt, da der Kläger nicht gehindert gewesen sei, als Arzt zu arbeiten. Auch die ab 01.01.1977 geltende Berufskrankheitenverordnung, die nicht die Berufsaufgabe, sondern lediglich die Aufgabe gefährdender Tätigkeiten erforderte, verschaffe keinen Anspruch, weil sie nicht rückwirkend gegolten habe.
Im anschließenden Berufungsverfahren ergab sich, dass der Kläger seit 13.12.1983 bei der Beklagten freiwillig versichert ist. Die Beklagte wurde beigeladen. Der Kläger gab damals (19.07.1995) an, vor ca. acht Jahren habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe seine operative Tätigkeit aufgeben müssen, da er in OP-Räumen und in der Umgebung mit Formalin in Berührung gekommen sei. 1964 habe er seine Tätigkeit als angehender Pathologe aufgeben müssen. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz teilte auf Anfrage des Senats mit, der Facharzt für Pathologie sei erst zum 01.02.1970 eingeführt worden. Es habe aber eine wissenschaftliche Ausbildung und Beschäftigung als Pathologe gegeben. Damals sei eine Medizinalassistentenzeit von zwei Jahren mit einer Mindestzeit von einem halben Jahr in einem bestimmten Fachgebiet für die Approbation notwendig gewesen. Der Kläger führte hierzu aus, er habe, um zwei Jahre zu gewinnen, direkt seiner Fachtätigkeit als Pathologe nachgehen wollen.
Die Beklagte hat ihre Satzung vorgelegt, nach deren § 44 Satz 2 Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, nicht unter die Versicherung fielen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.1995 wies der 3. Senat darauf hin, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge es, wenn der Kläger im zeitlichen Geltungsbereich der für ihn günstigsten Fassung der Berufskrankheitenverordnung lediglich entweder den Versicherungsfall oder den Leistungsfall verwirklicht habe. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet, in dem sich die Beigeladene verpflichtete, den Antrag des Klägers erneut zu verbescheiden.
Im Anschluss stritten die Beklagte und die Beigeladene, wer für die zu treffende Entscheidung zuständig sei. Die Beigeladene verweigerte zunächst intern eine Entscheidung. Die Beklagte erließ daraufhin ihren Bescheid vom 14.05.1996, worin sie die Anerkennung der Antwemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nrn.4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ablehnte. Sie sei nicht entschädigungspflichtig, weil sich der Kläger die Berufskrankheit schon vorher entweder als Student oder als Medizinalassistent zugezogen habe und die freiwillige Versicherung die frühere Erkrankung nicht umfasse. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, es sei nicht umstritten, dass seine Erkrankung in der Zeit zwischen dem 01. und 10.10.1964 entstanden sei. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Erleichterung eingetreten. Erst im Jahre 1985 habe er wieder stärkere Beschwerden bekommen. Er habe ohne sein Wissen mit Desinfektionsmitteln zu tun gehabt. Daraufhin sei er gezwungen gewesen, seine Belegarzttätigkeit im Jahre 1988 zu beenden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
In der anschließenden Klage begehrte der Kläger Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit. Der Eintritt einer relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit könne auf den 19.05.1988 datiert werden. Hier sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu einer Zunahme der Häufigkeit des Asthma bronchiale gekommen.
Das Sozialgericht hat die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung beigeladen. Diese hat mit ihrem Bescheid vom 24.02.1997 entschieden, ihren vorhergehenden Bescheid vom 21.04.1993 nicht zurückzunehmen. Eine Berufskrankheit könne wegen der fehlenden Rückwirkung der Berufskrankheitenverordnung nicht angenommen werden. Auch einen Arbeitsunfall habe der Kläger am 10.10.1964 nicht erlitten, denn die schädigenden Einwirkungen hätten sich nicht auf die Zeit einer Arbeitsschicht beschränkt.
Mit Urteil vom 16.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Atemwegserkrankung bereits vor dem Eintritt in die freiwillige Versicherung erworben. Es sei auch keine Änderung der Berufskrankheitenverordnung mit Rückwirkung zugunsten des Klägers vorgenommen worden. Seine Atemwegserkrankung sei auf die Sensibilisierung gegen Formalin zurückzuführen, diese wiederum habe der Kläger in der Studentenzeit erworben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung und Entschädigung der Atemwegserkrankung weiter.
Beklagte und Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 10.03.1999 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweiserhebung nicht beabsichtigt sei.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgerichts in allen vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; ein Berufungsausschluss nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seines Bronchialasthmas als Berufskrankheit bzw. als Folge eines Arbeitsunfalls und dessen Entschädigung hat.
Für die Entscheidung maßgebliches Recht sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, weil die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles im Streit ist, die nicht erst mit dem 01.01.1997 eingetreten wären (§ 212 SGB VII).
Der Senat entscheidet ebenso wie das Sozialgericht über die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie über den Bescheid der Beigeladenen vom 24.02.1997, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage § 96 Rdnr.6). Insoweit bedarf es auch keines Vorverfahrens (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr.11 c).
Soweit es den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, ist davon auszugehen, dass der Kläger an einem Mixed Asthma postinfektiös und allergisch leidet (Attest der Internistin Dr ..., Sulzbach-Rosenberg, vom 24.09.1992). Als zu entschädigende Krankheit kommt dabei das allergische Asthma in Frage, ausgelöst durch eine Formalinsensibilisierung. Eine Feststellung und Entschädigung als Berufskrankheit kommt in Betracht für ein Bronchialasthma, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen hat (6. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 28.04.1961, BGBl.I S.505, Anlage 1 Nr.41) oder eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein könnte (Berufskrankheitenverordnung vom 20.06.1968 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 08.12.1976, BGBl.I S.3329, Anlage 1 Nr.4301). Dass der Kläger eine Allergie unter anderem auf Formalin erworben hat und dass letztere Allergie wesentlich mitursächlich für sein Bronchialasthma war, ergibt sich aus dem Gutachten des Dr ... vom 23.09.1966 und ist in der Folge unstreitig geblieben.
Die Beigeladene ist jedoch nicht verpflichtet, diese Erkrankung als Berufskrankheit zu entschädigen. Nach § 551 Abs.1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit, d.h. eine Krankheit, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die der Kläger bei seiner beruflichen oder sonst versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit erlitten hat. Über die allgemeine Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass die versicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit wesentliche Ursache für die Gesundheitsstörungen war (BSG SozR 2200 § 551 Nrn.1 und 18). Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhanges bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beweiserleicherung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt insoweit, als es den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zur schädigenden Einwirkung führenden Verrichtung und der schädigenden Einwirkung selbst sowie den Zusammenhang betrifft, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der maßgebenden Erkrankung bestehen muss (Krasney, Vierteljahresschrift für Sozialrecht 1993, 81, 114). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn deutlich überwiegende Gründe für die getätigte Annahme sprechen (BSGE 45, 285). Es ist nach dem Beweisergebnis des zuerst durchgeführten Klageverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger sowohl in seiner Zeit als Student als auch in der kurzen Zeit als Medizinalassistent in der Pathologie den schädigenden Einwirkungen von Formalin ausgesetzt war. Mit dem Sozialgericht Speyer und dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sieht es der Senat jedoch nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass der Kläger sich die Formalinallergie in der Zeit als Medizinalassistent zugezogen hat, sondern vielmehr bereits in der Zeit als Student. Zur Überzeugung auch des erkennenden Senates ergibt sich aus dem Gutachten des Dr ..., dass die überwiegenden Gründe dafür sprechen, dass der Kläger die Formalinallergie in der Studentenzeit erworben hat. Die vom Kläger bislang dagegen erhobenen Einwendungen vermögen das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Zeit der Tätigkeit als Medizinalassistent in der Pathologie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ausreichend war, eine Formalinallergie auszubauen. Dies widerspricht jedoch nicht dem Gutachten des Dr ... Nach der vom Kläger vorgelegten Literaturstelle ist seine Arbeitszeit in der Pathologie die erforderliche Mindestzeit zum Aufbau einer Allergie gewesen. Dies schließt jedoch gerade nicht aus, dass die Allergie in einem längeren Zeitraum aufgebaut wurde. Dem Gutachten des Dr ... ist gerade nicht zu entnehmen, dass er die Zeit der Tätigkeit in der Pathologie für nicht ausreichend zum Aufbau einer Formalinallergie angesehen hätte. Nach seiner Argumentation bestanden vielmehr beide Möglichkeiten, nämlich der Erwerb in der Studentenzeit und in der Zeit der Tätigkeit in der Pathologie. Wegen des zeitlich notwendigen Aufbaus der Antikörper sprachen nach seiner Argumentation jedoch mehr Gesichtspunkte für den zeitlich früheren Erwerb, als für den späteren aufgrund einer ausgesprochen kurzen Zeit zwischen erstmaliger Exposition und allergischer Reaktion. Eine solche Wertung ist im Hinblick auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.
In seiner Tätigkeit als Student stand der Kläger jedoch nicht unter Versicherungsschutz, denn dieser wurde erst mit Gesetz vom 18.03.1971, BGBl.I S.237, mit Wirkung vom 01.04.1971 eingeführt. Da die gesetzliche Einführung des Versicherungsschutzes nicht mit Rückwirkung versehen war, konnten die schädigenden Einwirkungen auch nicht später, etwa bei einer Verschlechterung und Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, entschädigt werden. Es fehlt nach wie vor an dem wesentlichen Erfordernis des Versicherungsschutzes dem Grunde nach.
Auch für die Beklagte besteht im vorliegenden Fall keine Entschädigungspflicht. Dies ergibt sich aus § 44 Satz 2 ihrer Satzung, wonach Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, nicht unter die Versicherung fallen. Der Leistungsausschluss des § 44 Satz 2 der Satzung der Beklagten steht im Einklang mit den Regelungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts und folgt allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts. Die im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geregelten Entschädigungstatbestände setzen voraus, dass die schädigenden Einwirkungen einen wesentlichen inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit aufzuweisen haben (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar, Stand März 1995 vor § 548 RVO Rdnrn.2 ff.). Bezüglich nicht versicherter schädigender Einwirkungen, wie z.B. der Formalinexposition des Klägers während seiner Studentenzeit, bedeutet dies, dass daraus keine Entschädigung aus einer später begründeten Versicherung abgeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger während seiner freiwillig versicherten Tätigkeit weiterhin Formalin oder Formaldehyd ausgesetzt gewesen war. Die durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung hat der Kläger nämlich schon vorher erworben. Dabei ist wesentlich und nach Nr.4301 der Anlage zur BKVO auch erforderlich, dass eine Allergisierung stattgefunden hat. Erst auf der Grundlage der Allergisierung konnten Formalin oder Formaldehyd überhaupt die Wirkung der obstruktiven Atemwegserkrankung entfalten. Weitere Expositionen lösten die Allergisierung nicht mehr aus, sondern aktivierten allenfalls ihre Folgen. Zwar kann dadurch die Erkrankung verschlimmert werden, käme es jedoch wegen des Verschlimmerungsanteils zu einer Entschädigung, so müßte notwendigerweise die nicht versicherte Allergisierung mitentschädigt werden, da ohne die Allergisierung bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Nr.4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung fehlen würden. Es kann mit anderen Worten ein in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auftretender Stoff nicht mehr als allergisierend angesehen werden, wenn sich die entsprechende Allergie schon vorher ausgebildet hat.
Hinzu kommt, dass bereits von Anfang der Erkrankung an der Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, bestand. Das Erfordernis der Nr.4301 der Anlage zur BKVO, dass die Entschädigung der betreffenden Berufskrankheit von der tatsächlichen Tätigkeitsaufgabe abhing, war kein Risiko der Versicherung, sondern schob den Versicherungsfall zu Lasten des Versicherten hinaus. Damit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, sofort mit Begründung des Versicherungsschutzes den Versicherungsfall herbeizuführen und zwar gerade nicht mit der Herbeiführung der schädigenden Einwirkung, sondern mit deren Beendigung. Ihre Entschädigung würde dem Versicherungsgedanken, nämlich der Absicherung eines künftigen ungewissen Schadens, gerade entgegenstehen.
Ob sich etwas anderes ergäbe, wenn der Kläger die Formalinallergie in seiner Tätigkeit als Medizinalassistent erworben hatte, ist, nachdem der Kläger seine Formalinallergie nach Überzeugung des Senats als Student erworben hat, nicht mehr entscheidungserheblich.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitsunfalles am 10.10.1964 hat der Kläger keinen Entschädigungsanspruch. Zum Einen erfordert die Abgrenzung des Arbeitsunfalls von der Berufskrankheit eine plötzliche Einwirkung, die längstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht begrenzt ist, zum Anderen geht generell die Annahme einer Berufskrankheit der eines Arbeitsunfalles vor (vgl. Ricke KassKomm, Stand Januar 1993, § 548 Rdnr.8, § 551 RVO Rdnr.35). Dies gilt auch und insbesondere für die Akutzustände von Krankheiten.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet zum wiederholten Male um die Entschädigung einer Atemwegserkrankung. Er leidet an einem sowohl postinfektiös als allergisch bedingten Mixed Asthma und dessen Folgen.
Der Kläger hat ein Medizinstudium absolviert, die Approbation als Augenarzt erworben und war dann als frei praktizierender Augenarzt tätig. Als Medizinstudent kam er in den Jahren 1958 und 1959 sowie 1961, 1962 und 1963 mit Formalin in Berührung. Zum 01.10.1964 trat er an der Universität Mainz eine Beschäftigung als Medizinalassistent in der Pathologie an. Erstmals am 10.10.1964 kam es nach Formalinexposition zu einem Anfall von Bronchialasthma, das jeweils bei erneuten versuchsweisen Expositionen ausgelöst werden konnte. Der Kläger wechselte anschließend in die Universitätsaugenklinik und schloss seine Ausbildung zum Augenarzt ab. Nach seinen Angaben änderte sich an den Asthmaanfällen nichts. Noch im Jahre 1967 wurden solche geltend gemacht.
Nachdem die Universitätsklinik in einer Stellungnahme vom 09.01.1965 ausgeführt hatte, es sei nicht wahrscheinlich, dass die als Ursache des Asthma bronchiale angesehene Formalinallergie durch die kurze Beschäftigung in der Universitätsklinik verursacht worden sei und nachdem der Staatliche Gewerbearzt ausgeführt hatte, der Kläger sei bei Vermeidung von Formalinkontakten weiter als Arzt einsetzbar, lehnte die Beigeladene mit Bescheid vom 26.10.1965 die Gewährung von Entschädigung ab. Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht ein Gutachten des Privatdozenten Dr ... von der Universitätsklinik Bonn vom 23.09.1966 ein. Der Sachverständige legte die anamnestischen Angaben des Klägers zum Formalinkontakt zugrunde und führte u.a. aus, 1962 bis 1963 habe der Kläger eine Doktorarbeit in der Augenklinik gemacht, wo er ebenfalls mit Formalin gearbeitet habe. Der Sachverständige stellte beim Kläger ein Asthma bronchiale bei einer polyvalenten Allergie mit Sensibilisierungen gegen Schalentiere, Pollen, Frühlingsblumen, Vorsommerblumen, Hochsommerblumen, Spätsommerblumen, Synthetiks und dry rot fest. Aufgrund eines Testergebnisses der Universitäts-Hautklinik Mainz bestehe auch eine sichere Überempfindlichkeit gegen Formalin. Es sei außer Frage, dass der Kläger eine erworbene Allergie gegen Formalin habe. Da eine Allergie eine Antigen-Antikörper-Reaktion sei, müsse eine Sensibilisierung mit dem Allergen, in diesem Falle mit dem Formalin, stattgefunden haben. Wann diese Sensibilisierung eingetreten sei, lasse sich jetzt nicht sicher beurteilen. Da es sich bei der Antikörperbildung um einen humoralen Vorgang handele, sei wahrscheinlich, dass die Sensibiliseirung vor dem 01.10.1964 stattgefunden habe. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger außerhalb seines Berufes mit Formalin zu tun gehabt habe. Zur Zeit bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Eine Berufstätigkeit könne ausgeübt werden, unter der Voraussetzung allerdings, dass mit Formalin nicht gearbeitet werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass zwischen dem Auftreten des Asthma bronchiale und dem Beruf als Arzt bzw. der Berufsausbildung ein kausaler zeitlicher und örtlicher Zusammenhang bestehe. Die mangelnde Unterscheidung zwischen Arzttätigkeit und Berufsausbildung hatte der Sachverständige vorgenommen, weil er davon ausgegangen war, dass beide Tätigkeitsbereiche als berufliche anzusehen seien.
Mit Urteil vom 23.05.1967 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr ... Der Kläger habe seine Sensibilisierung gegen Formalin bereits während des Studiums erworben, nicht während der anschließenden beruflichen Tätigkeit. Selbst wenn Letzteres anzunehmen gewesen wäre, habe kein Zwang zur Aufgabe des Berufes bestanden. Der Kläger habe allenfalls die ärztliche Fachrichtung ändern müssen. Mit im Wesentlichen denselben Gründen wies das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 15.03.1968 die Berufung als unbegründet zurück.
Am 22.02.1983 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Verschlimmerungsantrag. Er leide sehr unter dem Asthma bronchiale. Mit Bescheid vom 11.04.1983 wies die Beigeladene mit Hinweis auf ihre rechtskräftig gewordene Entscheidung den Antrag ab.
Seit 13.12.1983 ist der Kläger bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 13.01.1992 stellte er einen weiteren Verschlimmerungsantrag, den die Beigeladene mit Bescheid vom 19.03.1992 mit Hinweis auf die frühere Ablehnung abschlägig verbeschied. Das anschließende Klageverfahren endete mit einer Klagerücknahme und einem neuen Antrag des Klägers nach § 44 SGB X. In einem Schreiben an die Beigeladene machte der Kläger geltend, ein Asthma bronchiale könne nach heutiger Erkenntnis schon innerhalb von einigen Tagen entstehen, wenn Kontakt mit Formalin stattgefunden habe. Beigefügt waren Fachliteraturbelege zu allergischen Hautreaktionen.
Den Antrag lehnte die Beigeladene wiederum mit Bescheid vom 21.04.1993 ab. Selbst wenn die Sensibilisierung wegen Formalin erst nach dem Studium erworben worden sei, sei nach damaligem Berufskrankheitenrecht die Berufsaufgabe zur Annahme einer Berufskrankheit erforderlich gewesen. Dies habe aber nicht zugetroffen. Spätere Änderungen der Berufskrankheitenverordnung hätten keine Rückwirkung zugunsten des Klägers gehabt. Mit im Wesentlichen der gleichen Begründung wies die Beigeladene den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1993 zurück.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Asthma bronchiale Folge der Formalinsensibilisierung sei. Er legte hierzu Fachliteratur vor, wonach die wiederholte Inhalation eines Allergens nach einer Sensibilisierungsperiode (= IGE-Antikörperbildung) von mindestens neun Tagen zur IGE-vermittelten immunologischen Freisetzung von Mediatoren aus Mastzellen führe. Bei Provokation trete unmittelbar nach Allergenexposition eine Bronchokonstriktion ein.
Mit Urteil vom 06.10.1994 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auch wenn der Kläger die Formalinallergie in der Zeit als Medizinalassistent erworben habe, bestehe der von diesem begehrte Anspruch nicht. Nach der damals geltenden Berufskrankheitenverordnung habe es am Zwang zur Berufsaufgabe gefehlt, da der Kläger nicht gehindert gewesen sei, als Arzt zu arbeiten. Auch die ab 01.01.1977 geltende Berufskrankheitenverordnung, die nicht die Berufsaufgabe, sondern lediglich die Aufgabe gefährdender Tätigkeiten erforderte, verschaffe keinen Anspruch, weil sie nicht rückwirkend gegolten habe.
Im anschließenden Berufungsverfahren ergab sich, dass der Kläger seit 13.12.1983 bei der Beklagten freiwillig versichert ist. Die Beklagte wurde beigeladen. Der Kläger gab damals (19.07.1995) an, vor ca. acht Jahren habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, er habe seine operative Tätigkeit aufgeben müssen, da er in OP-Räumen und in der Umgebung mit Formalin in Berührung gekommen sei. 1964 habe er seine Tätigkeit als angehender Pathologe aufgeben müssen. Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz teilte auf Anfrage des Senats mit, der Facharzt für Pathologie sei erst zum 01.02.1970 eingeführt worden. Es habe aber eine wissenschaftliche Ausbildung und Beschäftigung als Pathologe gegeben. Damals sei eine Medizinalassistentenzeit von zwei Jahren mit einer Mindestzeit von einem halben Jahr in einem bestimmten Fachgebiet für die Approbation notwendig gewesen. Der Kläger führte hierzu aus, er habe, um zwei Jahre zu gewinnen, direkt seiner Fachtätigkeit als Pathologe nachgehen wollen.
Die Beklagte hat ihre Satzung vorgelegt, nach deren § 44 Satz 2 Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, nicht unter die Versicherung fielen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.1995 wies der 3. Senat darauf hin, nach der neuesten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genüge es, wenn der Kläger im zeitlichen Geltungsbereich der für ihn günstigsten Fassung der Berufskrankheitenverordnung lediglich entweder den Versicherungsfall oder den Leistungsfall verwirklicht habe. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet, in dem sich die Beigeladene verpflichtete, den Antrag des Klägers erneut zu verbescheiden.
Im Anschluss stritten die Beklagte und die Beigeladene, wer für die zu treffende Entscheidung zuständig sei. Die Beigeladene verweigerte zunächst intern eine Entscheidung. Die Beklagte erließ daraufhin ihren Bescheid vom 14.05.1996, worin sie die Anerkennung der Antwemwegserkrankung als Berufskrankheit nach Nrn.4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ablehnte. Sie sei nicht entschädigungspflichtig, weil sich der Kläger die Berufskrankheit schon vorher entweder als Student oder als Medizinalassistent zugezogen habe und die freiwillige Versicherung die frühere Erkrankung nicht umfasse. Mit seinem Widerspruch führte der Kläger aus, es sei nicht umstritten, dass seine Erkrankung in der Zeit zwischen dem 01. und 10.10.1964 entstanden sei. Zwischenzeitlich sei jedoch eine Erleichterung eingetreten. Erst im Jahre 1985 habe er wieder stärkere Beschwerden bekommen. Er habe ohne sein Wissen mit Desinfektionsmitteln zu tun gehabt. Daraufhin sei er gezwungen gewesen, seine Belegarzttätigkeit im Jahre 1988 zu beenden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.1996 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
In der anschließenden Klage begehrte der Kläger Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit. Der Eintritt einer relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit könne auf den 19.05.1988 datiert werden. Hier sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu einer Zunahme der Häufigkeit des Asthma bronchiale gekommen.
Das Sozialgericht hat die Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung beigeladen. Diese hat mit ihrem Bescheid vom 24.02.1997 entschieden, ihren vorhergehenden Bescheid vom 21.04.1993 nicht zurückzunehmen. Eine Berufskrankheit könne wegen der fehlenden Rückwirkung der Berufskrankheitenverordnung nicht angenommen werden. Auch einen Arbeitsunfall habe der Kläger am 10.10.1964 nicht erlitten, denn die schädigenden Einwirkungen hätten sich nicht auf die Zeit einer Arbeitsschicht beschränkt.
Mit Urteil vom 16.02.1998 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger habe die streitgegenständliche Atemwegserkrankung bereits vor dem Eintritt in die freiwillige Versicherung erworben. Es sei auch keine Änderung der Berufskrankheitenverordnung mit Rückwirkung zugunsten des Klägers vorgenommen worden. Seine Atemwegserkrankung sei auf die Sensibilisierung gegen Formalin zurückzuführen, diese wiederum habe der Kläger in der Studentenzeit erworben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung und Entschädigung der Atemwegserkrankung weiter.
Beklagte und Beigeladene beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 10.03.1999 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweiserhebung nicht beabsichtigt sei.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Regensburg und des Bayer. Landessozialgerichts in allen vorangegangenen Verfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; ein Berufungsausschluss nach § 144 SGG liegt nicht vor.
Die Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung seines Bronchialasthmas als Berufskrankheit bzw. als Folge eines Arbeitsunfalls und dessen Entschädigung hat.
Für die Entscheidung maßgebliches Recht sind auch im Berufungsverfahren die Vorschriften der RVO, weil die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles im Streit ist, die nicht erst mit dem 01.01.1997 eingetreten wären (§ 212 SGB VII).
Der Senat entscheidet ebenso wie das Sozialgericht über die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie über den Bescheid der Beigeladenen vom 24.02.1997, der nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Auflage § 96 Rdnr.6). Insoweit bedarf es auch keines Vorverfahrens (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr.11 c).
Soweit es den vorliegenden Rechtsstreit betrifft, ist davon auszugehen, dass der Kläger an einem Mixed Asthma postinfektiös und allergisch leidet (Attest der Internistin Dr ..., Sulzbach-Rosenberg, vom 24.09.1992). Als zu entschädigende Krankheit kommt dabei das allergische Asthma in Frage, ausgelöst durch eine Formalinsensibilisierung. Eine Feststellung und Entschädigung als Berufskrankheit kommt in Betracht für ein Bronchialasthma, das zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen hat (6. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 28.04.1961, BGBl.I S.505, Anlage 1 Nr.41) oder eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich war oder sein könnte (Berufskrankheitenverordnung vom 20.06.1968 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 08.12.1976, BGBl.I S.3329, Anlage 1 Nr.4301). Dass der Kläger eine Allergie unter anderem auf Formalin erworben hat und dass letztere Allergie wesentlich mitursächlich für sein Bronchialasthma war, ergibt sich aus dem Gutachten des Dr ... vom 23.09.1966 und ist in der Folge unstreitig geblieben.
Die Beigeladene ist jedoch nicht verpflichtet, diese Erkrankung als Berufskrankheit zu entschädigen. Nach § 551 Abs.1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit, d.h. eine Krankheit, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die der Kläger bei seiner beruflichen oder sonst versicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit erlitten hat. Über die allgemeine Gefährdung hinaus muss als wahrscheinlich nachgewiesen sein, dass die versicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit wesentliche Ursache für die Gesundheitsstörungen war (BSG SozR 2200 § 551 Nrn.1 und 18). Bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhanges bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises der Gestalt, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285). Die Beweiserleicherung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt insoweit, als es den ursächlichen Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zur schädigenden Einwirkung führenden Verrichtung und der schädigenden Einwirkung selbst sowie den Zusammenhang betrifft, der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der schädigenden Einwirkung und der maßgebenden Erkrankung bestehen muss (Krasney, Vierteljahresschrift für Sozialrecht 1993, 81, 114). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn deutlich überwiegende Gründe für die getätigte Annahme sprechen (BSGE 45, 285). Es ist nach dem Beweisergebnis des zuerst durchgeführten Klageverfahrens davon auszugehen, dass der Kläger sowohl in seiner Zeit als Student als auch in der kurzen Zeit als Medizinalassistent in der Pathologie den schädigenden Einwirkungen von Formalin ausgesetzt war. Mit dem Sozialgericht Speyer und dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sieht es der Senat jedoch nicht als hinreichend wahrscheinlich an, dass der Kläger sich die Formalinallergie in der Zeit als Medizinalassistent zugezogen hat, sondern vielmehr bereits in der Zeit als Student. Zur Überzeugung auch des erkennenden Senates ergibt sich aus dem Gutachten des Dr ..., dass die überwiegenden Gründe dafür sprechen, dass der Kläger die Formalinallergie in der Studentenzeit erworben hat. Die vom Kläger bislang dagegen erhobenen Einwendungen vermögen das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Zeit der Tätigkeit als Medizinalassistent in der Pathologie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ausreichend war, eine Formalinallergie auszubauen. Dies widerspricht jedoch nicht dem Gutachten des Dr ... Nach der vom Kläger vorgelegten Literaturstelle ist seine Arbeitszeit in der Pathologie die erforderliche Mindestzeit zum Aufbau einer Allergie gewesen. Dies schließt jedoch gerade nicht aus, dass die Allergie in einem längeren Zeitraum aufgebaut wurde. Dem Gutachten des Dr ... ist gerade nicht zu entnehmen, dass er die Zeit der Tätigkeit in der Pathologie für nicht ausreichend zum Aufbau einer Formalinallergie angesehen hätte. Nach seiner Argumentation bestanden vielmehr beide Möglichkeiten, nämlich der Erwerb in der Studentenzeit und in der Zeit der Tätigkeit in der Pathologie. Wegen des zeitlich notwendigen Aufbaus der Antikörper sprachen nach seiner Argumentation jedoch mehr Gesichtspunkte für den zeitlich früheren Erwerb, als für den späteren aufgrund einer ausgesprochen kurzen Zeit zwischen erstmaliger Exposition und allergischer Reaktion. Eine solche Wertung ist im Hinblick auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden.
In seiner Tätigkeit als Student stand der Kläger jedoch nicht unter Versicherungsschutz, denn dieser wurde erst mit Gesetz vom 18.03.1971, BGBl.I S.237, mit Wirkung vom 01.04.1971 eingeführt. Da die gesetzliche Einführung des Versicherungsschutzes nicht mit Rückwirkung versehen war, konnten die schädigenden Einwirkungen auch nicht später, etwa bei einer Verschlechterung und Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, entschädigt werden. Es fehlt nach wie vor an dem wesentlichen Erfordernis des Versicherungsschutzes dem Grunde nach.
Auch für die Beklagte besteht im vorliegenden Fall keine Entschädigungspflicht. Dies ergibt sich aus § 44 Satz 2 ihrer Satzung, wonach Berufskrankheiten, die sich der Versicherte vor Beginn der freiwilligen Versicherung zugezogen hat, nicht unter die Versicherung fallen. Der Leistungsausschluss des § 44 Satz 2 der Satzung der Beklagten steht im Einklang mit den Regelungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts und folgt allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechts. Die im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geregelten Entschädigungstatbestände setzen voraus, dass die schädigenden Einwirkungen einen wesentlichen inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit aufzuweisen haben (vgl. Ricke, Kasseler Kommentar, Stand März 1995 vor § 548 RVO Rdnrn.2 ff.). Bezüglich nicht versicherter schädigender Einwirkungen, wie z.B. der Formalinexposition des Klägers während seiner Studentenzeit, bedeutet dies, dass daraus keine Entschädigung aus einer später begründeten Versicherung abgeleitet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger während seiner freiwillig versicherten Tätigkeit weiterhin Formalin oder Formaldehyd ausgesetzt gewesen war. Die durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung hat der Kläger nämlich schon vorher erworben. Dabei ist wesentlich und nach Nr.4301 der Anlage zur BKVO auch erforderlich, dass eine Allergisierung stattgefunden hat. Erst auf der Grundlage der Allergisierung konnten Formalin oder Formaldehyd überhaupt die Wirkung der obstruktiven Atemwegserkrankung entfalten. Weitere Expositionen lösten die Allergisierung nicht mehr aus, sondern aktivierten allenfalls ihre Folgen. Zwar kann dadurch die Erkrankung verschlimmert werden, käme es jedoch wegen des Verschlimmerungsanteils zu einer Entschädigung, so müßte notwendigerweise die nicht versicherte Allergisierung mitentschädigt werden, da ohne die Allergisierung bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Nr.4301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung fehlen würden. Es kann mit anderen Worten ein in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit auftretender Stoff nicht mehr als allergisierend angesehen werden, wenn sich die entsprechende Allergie schon vorher ausgebildet hat.
Hinzu kommt, dass bereits von Anfang der Erkrankung an der Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder hätten sein können, bestand. Das Erfordernis der Nr.4301 der Anlage zur BKVO, dass die Entschädigung der betreffenden Berufskrankheit von der tatsächlichen Tätigkeitsaufgabe abhing, war kein Risiko der Versicherung, sondern schob den Versicherungsfall zu Lasten des Versicherten hinaus. Damit hätte es der Kläger in der Hand gehabt, sofort mit Begründung des Versicherungsschutzes den Versicherungsfall herbeizuführen und zwar gerade nicht mit der Herbeiführung der schädigenden Einwirkung, sondern mit deren Beendigung. Ihre Entschädigung würde dem Versicherungsgedanken, nämlich der Absicherung eines künftigen ungewissen Schadens, gerade entgegenstehen.
Ob sich etwas anderes ergäbe, wenn der Kläger die Formalinallergie in seiner Tätigkeit als Medizinalassistent erworben hatte, ist, nachdem der Kläger seine Formalinallergie nach Überzeugung des Senats als Student erworben hat, nicht mehr entscheidungserheblich.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitsunfalles am 10.10.1964 hat der Kläger keinen Entschädigungsanspruch. Zum Einen erfordert die Abgrenzung des Arbeitsunfalls von der Berufskrankheit eine plötzliche Einwirkung, die längstens auf die Dauer einer Arbeitsschicht begrenzt ist, zum Anderen geht generell die Annahme einer Berufskrankheit der eines Arbeitsunfalles vor (vgl. Ricke KassKomm, Stand Januar 1993, § 548 Rdnr.8, § 551 RVO Rdnr.35). Dies gilt auch und insbesondere für die Akutzustände von Krankheiten.
Die Berufung hat deshalb keinen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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