L 3 U 123/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 737/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 123/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen des Unfalls des Klägers vom 30.06.1995 streitig. Dabei geht es um die Frage, ob der Kläger bei dem vorgenannten Ereignis auch einen Rotatorendefekt der linken Schulter erlitten hat und gegebenenfalls dieser als Unfallfolge zu entschädigen ist.

Der am 1943 geborene Kläger rutschte bei seiner Tätigkeit als Maurer und Vorarbeiter am 30.06.1995 beim Setzen eines Fertigteilschachtes mit dem linken Fuß in die Schachtgruppe und prallte mit der linken Schulter an die Außenwand des Gebäudes. Nachfolgend hat der Kläger hierzu noch ergänzt, dass er beim Versetzen mit beiden Händen einen ca. 96 kg schweren Fertigteilschacht gehalten und diesen auch beim Unfallablauf festgehalten habe. Durch das Gewicht des Werkstückes sei er nach vorne gezogen worden und mit der linken Schulter an die gegenüber liegende Hauswand geprallt. Der Kläger hat nach dem Unfall weitergearbeitet und erst am darauffolgenden Montag, den 03.07. 1995, wegen erheblicher Schmerzen in der linken Schulter seinen Orthopäden Dr.H. aufgesucht. Am 04.07.1995 habe er nochmals versucht, zur Arbeit zu gehen, habe die Arbeit jedoch sofort wieder abbrechen müssen. Der erstbehandelnde Arzt und Orthopäde Dr.H. vermerkte am 05.07.1995 Schmerzen an der Innenseite des linken Ellenbogens, für den Behandlungstermin am 17.07.1995 eine Besserung dieser Beschwerden, aber mehr Schmerzen an der linken Schulter. Nach sechswöchiger konservativer Therapie ohne Beschwerdebesserung erfolgte der Arztwechsel in die Praxis Dres.E./L./K ... Bei der dort durchgeführten Ultraschalluntersuchung wurde eine Sehnenruptur festgestellt und eine Operation vorgeschlagen. Der ambulante arthroskopische Operationsbericht vom 26.09.1995 belegte eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne.

Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Unterlagen den Kläger in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau untersuchen und begutachten lassen. Nach dem von Prof.Dr.B./Prof. Dr.H. am 30.04.1996 erstatteten Gutachten hat der Kläger bei seinem Unfall eine Prellung des linken Ellenbogengelenks erlitten, Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Unfallverletzung wurde vom 05.07.1995 bis 17.07.1995 angenommen. Die angegebenen Beschwerden an der linken Schulter wurden jedoch als unfallunabhängig bewertet, eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege ab 18.07.1995 nicht vor.

Mit Bescheid vom 19.06.1996 hat die Beklagte - gestützt auf das vorgenannte Gutachten - als Unfallfolge eine Prellung des linken Ellenbogengelenks anerkannt, die Gewährung einer Rente jedoch abgelehnt, weil der Unfall keine MdE in rentenberechtigendem Grade - hier wenigstens 20 v.H. - über die 13. Woche nach dem Unfall hinaus hinterlassen habe. Als unfallunabhängig wurden degenerative Veränderungen an der linken Schulter mit dadurch bedingten Beschwerden bezeichnet.

Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.09.1996).

Hiergegen hat der Kläger nachfolgend beim Sozialgericht München Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat zur Aufklärung ein Gutachten des Chirurgen Dr.K. vom 18.09.1998 eingeholt. Dieser Sachverständige kam darin zu dem Ergebnis, dass das Ereignis vom 30.06.1995 zu einer (einfachen) Weichteilprellung im Schulterbereich links geführt habe, jedoch nicht geeignet gewesen sei, einen isolierten Rotatorendefekt, wie er beim Kläger in der linken Schulter gegeben sei, mit zu verursachen. Das Ereignis stelle auch keinen adäquaten Vorgang für einen wesentlichen Verschlimmerungsfaktor dar. Demgegenüber vertrat der auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - gehörte Orthopäde Prof.Dr.K. in seinem Gutachten vom 22.09.2000 die Auffassung, dass die Rotatorenmanschettenruptur (Supraspinatussehne) im Bereich der linken Schulter Unfallfolge - zumindest im Sinne einer wesentlichen Teilursache - sei; die hierdurch bedingte MdE bewertete er mit 20 v.H.

Dieser Auffassung trat die Beklagte unter Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme von Prof.Dr.B./Prof.Dr.H. vom 23.12.2000 entgegen: Danach sei bei dem Ereignis vom 30.06. 1995 nicht von einer traumatischen Verletzung der linken Rotatorenmanschette auszugehen, es liege vielmehr ein degenerativer Defekt vor.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.1996 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rotatorendefekt der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls vom 30.06.1995 anzuerkennen und ihm Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 23.02.2001 hat das Sozialgericht - gestützt auf die von der Beklagten eingeholten Gutachten sowie das Gutachten des Dr.K. die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe zutreffend angenommen, dass die bestehenden Beschwerden an der linken Schulter des Klägers nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden könnten; eine Rentengewährung sei daher zu Recht abgelehnt worden. Aus den vorgenannten Gutachten folge zur Überzeugung des Gerichts, dass die beim Kläger aufgetretene Rotatorenverletzung in der linken Schulter nicht mit Wahrscheinlichkeit wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht oder wenigstens mitverursacht worden sei. Wie Dr.K. - unter sehr detailgenauer Beschreibung des Verletzungsmechanismus, wie er vom Kläger angegeben worden sei - ausgeführt habe, habe es sich im vorliegenden Fall um ein direktes Anpralltrauma auf die Schulteraußenseite gehandelt, das aber nach allgemeinen unfallmedizinischen Erkenntnissen nicht zu den geeigneten Verletzungsmechanismen für eine isolierte Rotatorenverletzung zähle. Dies entspreche den medizinischen Grundlagenerkenntnissen (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, S.473 ff.). Zudem habe das Gutachten auf degenerative Befunde hingewiesen und ausgeführt, dass arthrotische Unterflächenwulstungen im Schultergelenk beim Kläger beidseitig nachgewiesen seien und diese arthrotischen Aufreibungen an der Unterfläche des Schultergelenks zur Einengung des Durchschlupfes führen. Dies schabe nach Art eines Meißels an der darunter verlaufenden Sehne, so dass es nur eine Frage der Zeit sei, wann und bei welchen trivialen Gelegenheiten ein großer oder kleiner Defekt dieser Sehne eintritt. Weiter würde auch das vorliegende Bildmaterial auf noch stärkere arthrotische Wulstungen im rechten Eckgelenk hinweisen, was auf hauptsächlich degenerative Veränderungen als Ursache hindeute. Demgegenüber habe sich das Gericht den Ausführungen Prof.Dr.K./ Dr.S. im Gutachten vom 22.09.2000 nicht anschließen können. Die sehr genaue Beschreibung des Verletzungsmechanismus im Gutachten des Dr.K. sei auch im Gutachten des Prof. Dr.K. übereinstimmend beschrieben worden. Dabei wäre eine besonders sorgfältige Abwägung der anderen Abgrenzungskriterien zu erwarten gewesen, woran es jedoch im Gutachten des Prof. Dr.K. fehle. So gehe das Gutachten fälschlich von einem leeren Krankheitsregister aus, und es werde eine signifikante Vorschädigung der Rotatorenmanschette ausgeschlossen, andererseits aber eingeräumt, dass die intraoperative Beschreibung einer Einengung des subacromialen Raumes durch den Schulterdachknochen einen objektiven Hinweis auf eine Vorschädigungsnoxe ergebe. Das Verletzungsbild und sein zeitlicher Verlauf würden nur unzureichend gewürdigt und vor allem unvollständig gewertet. Der Arztbrief des Dr.H. vom 17.01.1996 werde völlig übersehen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Entschädigung des Rotatorendefekts an seiner lin- Überprüfung in rechtlicher Hinsicht nicht standhalten könne. Die dem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverständigen Dr.K. seien nämlich unzutreffend, demgegenüber sei vielmehr dem Gutachtensergebnis des Prof.Dr.K. zu folgen, wonach das geschilderte Unfallereignis zumindest eine wesentliche Teilursache für den Supraspinatussehnenriss sei. Im Einzelnen rügt der Kläger, dass der Unfallhergang - mit daraus zu ziehenden Folgerungen hinsichtlich der Geeignetheit des Unfallereignisses für den vorerwähnten Schaden an der Schulter - nicht ausreichend bewertet worden sei; auch sei der Umfang degenerativer Vorschäden von Dr.K. und dem Sozialgericht überinterpretiert worden.

Der Kläger beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 23.02.2001 und Abänderung der angefochtenen Bescheide der Beklagten zu verurteilen, den Rotatorendefekt der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls vom 30.06.1995 anzuerkennen und ihm hierfür die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung - im Wege der Gewährung von Verletztenrente - aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 30.06.1995, weil dessen Folgen eine messbare MdE über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen haben (§§ 580, 581 Reichsversicherungsordnung - RVO -, die hier noch weiterhin anzuwenden sind, § 212 Sozialgesetzbuch - SGB - VII).

Zu dieser Auffassung ist das Sozialgericht zutreffend - gestützt auf die Ausführungen der von der Beklagten gehörten Sachverständigen Prof.Dr.B./Prof.Dr.H. und des von ihm gehörten Dr.K. - gelangt. Es hat des Weiteren auch gut nachvollziehbar ausgeführt, weshalb auf die hiervon abweichende Beurteilung des Prof.Dr.K., der eine Rotatorenverletzung links als Unfallfolge - mit einer MdE um 20 v.H. - wertet, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch im Ergebnis nicht gegründet werden kann. Der Senat schließt sich der Auffassung des Sozialgerichts an und nimmt zur weiteren Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug.

Der Kläger hat auch im Rahmen der Berufungsbegründung nichts geltend gemacht, was im Ergebnis eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn nach allem ist nicht erwiesen, dass sich der Kläger bei dem geschilderten Ablauf - wobei letztlich im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein Ereignis gehandelt hat, das geeignet ist, den beim Kläger vorliegenden Rotatorendefekt an der linken Schulter zu verursachen - eine solche Verletzung bei dem Unfall am 30.06. 1995 zugezogen hat. Berücksichtigt man die hier dokumentierten ärztlichen Behandlungen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass anläßlich der Behandlung des Klägers bei dem Orthopäden Dr.H. eine Rotatorenverletzung nicht festgestellt worden ist. Erst der OP-Bericht vom 26.09.1995 beschreibt eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne. Unter diesen Gesichtspunkten ist schon ein zeitlicher Zusammenhang, der allerdings für sich allein noch nicht zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ausreichen würde, nicht gegeben. Ein Primärschaden im Sinne der geltend gemachten Sehnenverletzung ist somit im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall nicht erwiesen. Damit wäre nach Ansicht des Senats dann die umfassend medizinisch diskutierte Frage, ob dem beschriebenen betrieblichen Ereignis überhaupt die Bedeutung eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zukommt, gegebenenfalls aber - neben dem Vorschaden - nur eine unwesentliche Teilursache für einen gegebenenfalls anzunehmenden Gesundheitsschaden - in Form der hier diskutierten Sehnenruptur - nicht mehr entscheidungserheblich und könnte somit letztlich dahingestellt bleiben. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gehört nämlich neben dem Unfallereignis auch der Nachweis eines Körperschadens, der aber - wie oben ausgeführt - unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen nicht gelingt. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme, unter Berücksichtigung der Gutachten Prof. Dr.H. und Dr.K. , kann hier allenfalls eine Prellung des linken Ellenbogengelenks bzw. der linken Schulter als Folge des Arbeitsunfalls gewertet werden.

Lediglich ergänzend und zusammenfassend weist der Senat im Weiteren auch darauf hin, dass gegen die Annahme einer schwereren Verletzung anläßlich des Unfalls - z.B. in Form des erst wesentlich später festgestellten Sehnenrisses - auch der Umstand spricht, dass der Kläger nach dem Unfall noch weitergearbeitet hat und erst am Montag, den 03.07.1995 den Orthopäden Dr.H. aufgesucht hat. Selbst wenn man also den Einwendungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt an ärztlicher Behandlung und Diagnosesicherung durch Dr.H. folgen wollte - die aus der Sicht des Klägers dazu geführt habe, dass erst sehr spät, d.h. am 26.09.1995, die Ruptur der Sehne festgestellt worden ist -, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass hierdurch Nachteile für den Kläger entstanden sind. Denn, wie bereits ausgeführt, spricht der Umstand, dass der Kläger weiter gearbeitet hat, nach den Erkenntnissen der herrschenden medizinischen Literatur ganz entscheidend gegen die Annahme, dass eine Rotatorenverletzung in dem geltend gemachten Umfang bereits am Unfalltag eingetreten ist. Hinzu kommt, dass - wie bereits in den vorgenannten Gutachten und vom Sozialgericht zutreffend dargelegt worden ist - schon im Unfallzeitpunkt schwere arthrotische Veränderungen (laut Dr.H. , Röntgenaufnahme vom 05.07.1995) festgestellt worden sind, die den Schluss rechtfertigen, dass - im Falle der Bejahung des zeitlichen Zusammenhangs - davon ausgegangen werden müsste, dass der Vorschaden die wesentliche Ursache des eingetretenen Rotatorendefekts ist und nicht dem Unfallereignis eine wesentliche Teilursache zukommt. Wenn sich der Kläger demgegenüber vor allem auf die Ausführungen des Prof.Dr.K. stützt, so verkennt er dabei insbesondere, dass auch dieser von einem degenerativen Vorschaden ausgeht. Denn er bezeichnet als objektivierbaren Befund, der schädigend auf die Sehne eingewirkt haben könnte, die degenerative Verplumpung des Schultereckgelenkes, welche zu einer Einengung der Passage führt. Wenn er des Weiteren ausführt, dass diese Frage, d.h. inwieweit die Eckgelenksverplumpungen tatsächlich für Rotatorenmanschettenverletzungen verantwortlich sind, momentan Gegenstand heftiger wissenschaftlicher Diskussion sei, so darf nicht übersehen werden, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen in der medizinischen Wissenschaft durchaus dieser vorbeschriebenen Verplumpung die wesentliche Ursache für den auch hier vorliegenden schicksalhaften Verlauf zugemessen wird.

Nach allem sind daher die Einwendungen des Klägers im Ergebnis nicht geeignet, das vorgenannte Ergebnis der Beweiswürdigung zu entkräften. Nicht verkannt werden soll, dass bei Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte des Falles durchaus die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs diskutiert und angenommen werden kann. Dies reicht aber im Ergebnis für die Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, weil im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der ursächliche Zusammenhang zumindest im Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, um entsprechende Unfallfolgen und daraus resultierende Entschädigungsansprüche begründen zu können.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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