L 3 U 129/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 894/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 129/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.03.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Wiedergewährung von Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls des verstorbenen Ehemannes der Klägerin J. H. vom 12.11.1973 im Wege der Erteilung eines Bescheides nach § 44 SGB X streitig. Die Klägerin - als Rechtsnachfolgerin ihres im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemannes J. H. - begehrt die Anerkennung zentral bedingter Lähmungen pyramidaler und extrapyramidaler Art als Folgen des vorgenannten Unfalls und dementsprechende Rente.

Der am 22.11.1928 geborene Ehemann der Klägerin J. H. (H.) war zum Unfallzeitpunkt als Maurer beschäftigt. Auf der Heimfahrt von seinem Arbeitsplatz erlitt er am 12.11.1973 einen Auffahrunfall. Mit Bescheid vom 09.09.1975 hat die Beklagte H. für die Zeit vom 15.12.1973 bis 30.11.1974 Verletztenrente wegen der Unfallfolgen (Stirnprellung und Prellung der HWS infolge eines Schleudertraumas) nach einer MdE von 30 v.H. gewährt, ab 01.12.1974 einen Anspruch auf Entschädigung jedoch abgelehnt, weil die Erwerbsfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen nicht mehr in meßbarem Grade gemindert sei. Die dagegen erhobene Klage (Az.: S 22 U 576/75) hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 02.06.1977 abgewiesen, Berufung (Urteil des BayLSG vom 26.07.1979) und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg (Beschluss des BSG vom 05.11.1979).

Aus Anlass eines vorgelegten Attestes des Hausarztes Dr.M. erfolgte eine Überprüfung durch die Beklagte, diese hat die Wiedergewährung von Verletztenrente mit Bescheid vom 23.11.1982 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht München (Az.: S 22 U 841/82) wurde mit Urteil vom 21.07.1983 abgewiesen.

Am 25.01.1995 beantragte H. erneut Rente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 12.11.1973: Unfallbedingt bestünde weiterhin ein Ausfall der Motorik.

Mit Bescheid vom 27.03.1995 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Unfallfolgen gemäß § 44 SGB X ab, weil Folgen des Unfalls vom 12.11.1973 bereits bis November 1974 abgeheilt gewesen seien. Neue Erkenntnisse oder Tatsachen seien nicht vorhanden. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.04.1996). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München (Az.: S 41 U 362/96) mit Urteil vom 24.07.1997 ab: Gründe, die es rechtfertigen würden, den Bescheid vom 09.09.1975 gemäß § 44 SGB X aufzuheben, seien nicht feststellbar. Insbesondere habe das eingeholte Gutachten des Dr.K. vom 10.03.1997 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.1997 überzeugend ausgeführt, dass es bei dem Unfall vom 12.11.1973 nur zu einer leichten Distorsionsverletzung der HWS Grad I, sowie zu einer Schädelprellung ohne Mitbeteiligung des Gehirns gekommen sei. Die mit zeitlicher Latenz und über einem Jahr nach dem Unfall aufgetretenen Gesundheitsstörungen seien nicht mehr Folge des Unfalls.

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.05.1998 als unbegründet zurückgewiesen: Entgegen der Auffassung des Klägers seien keine Gesichtspunkte zu erkennen, die geeignet wären, einen Rentenanspruch zu begründen.

Ausgangspunkt des jetzigen Verfahrens ist ein Schreiben des damaligen Klägers vom 20.02.1999, mit dem er erneut eine Überprüfung seiner funktionellen Einschränkungen und die Wiedergewährung von Verletztenrente beantragt hat. Die bisherige Beurteilung sei unrichtig geworden, weil unberücksichtigt geblieben sei, dass es sich bei seiner Schädigung um eine Lähmung pyramidaler Art und nicht um eine neurologische organische Schädigung handle und die geistige Verletzung nicht mitbewertet worden sei.

Mit Bescheid vom 27.07.1999 hat die Beklagte den Antrag auf Neufeststellung und Überprüfung der Unfallfolgen nach § 44 Abs.1 SGB X abgelehnt: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes lägen nach § 44 SGB X nicht vor. Denn die für die Berechtigung der Neufeststellung und Überprüfung der Unfallfolgen angeführten Tatsachen seien bereits bei der Entscheidungsfindung im Bescheid vom 09.09.1975, bestätigt durch die Urteile des SG München vom 02.06.1977, BayLSG vom 26.07.1979 und den Beschluss des BSG vom 05.11.1979, sowie mit Ablehnungsbescheid vom 21.10.1982, bestätigt durch Urteil des SG München vom 21.07.1983, ferner den Ablehnungsbescheid vom 27.03.1995, bestätigt durch die Urteile des SG vom 24.07.1997 und BayLSG vom 26.05.1998, berücksichtigt worden. Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die geklagten Gesundheitsstörungen, soweit diese überhaupt durch die Gutachter objektivierbar waren, nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu bringen seien. Das durch den Hausarzt angegebene irreparable Hirnstamm-Kompressionssyndrom habe durch die Gutachter nicht belegt werden können. Auch die traumatische Neurose, die zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft diagnostiziert wurde, sei nicht nachvollziehbar. Eine unfallbedingte MdE habe nicht begründet werden können, da Unfallfolgen nicht verblieben seien. Allein die bloße Behauptung, die neurologischen Einschränkungen seien bei den bisherigen Feststellungen von den Gutachtern nicht mitberücksichtigt worden und die Bescheide daher unrichtig und somit rechtswidrig, begründe keine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, in eine neue Prüfung einzutreten. Aus dem Schreiben vom 20.02.1999 ergäben sich für die Beklagte keine neuen Sachverhalte, die eine Überprüfung nach § 44 SGB X rechtfertigten. Unterlagen seien trotz Aufforderung nicht beigebracht worden.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung wiederholt geltend gemacht wurde, dass die pyramidale Lähmung, die die Störungen der Willkürmotorik verursache, nicht mitberücksichtigt worden sei, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999). Die Beklagte hat erneut darauf hingewiesen, dass der vom Widerspruchsführer vorgebrachte Aspekt bereits in mehreren bindend gewordenen Entscheidungen, zuletzt im Urteil des LSG vom 26.05.1998, berücksichtigt worden sei. Neue Tatsachen, welche eine Überprüfung ihrer Entscheidung nach § 44 SGB X bedingen würden, lägen somit nicht vor.

Hiergegen ist wiederum beim Sozialgericht München Klage erhoben worden mit dem Vorbringen, unter Berücksichtigung einer unfallursächlichen Störung der Willkürmotorik des zentralen Nervensystems sei eine Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung notwendig. Der Sachverhalt sei nach § 106 SGG aufzuklären, es wurde ein Vorschlag dahingehend unterbreitet, den MDK Kaufbeuren zu beauftragen. Von der Klagepartei wurde ein ärztliches Attest der Dres.S. vom 11.11.1999 vorgelegt, in dem aus ärztlicher Sicht wegen der genannten Diagnose (Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit Störung der Willkürmotorik) die Bewilligung der Rente empfohlen wurde. Die Problematik der cerebral bedingten Teillähmung und die Lähmungen pyramidaler und extrapyramidaler Art seien im abgeschlossenen Verfahren (Urteil des LSG vom 26.05.1998) nicht berücksichtigt worden, diese seien daher im Rahmen eines Sachverständigengutachtens festzustellen. Es wurde insoweit auch darauf hingewiesen, dass der MDK Bayern aufgrund einer Untersuchung vom 19.10.1995 im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers (H.) Untersuchungen vollzogen und dabei festgestellt habe, dass nach Schädelhirntrauma 1993 eine Störung der Willkürmotorik in den oberen und unteren Extremitäten eingetreten sei. Daraus resultierend sei ein entsprechender Kräfteverfall aufgetreten mit zunehmenden motorischen Störungen mit Seh- und Bewegungseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten. Als Beweis wurde die Vernehmung des Dr.S. , MDK Bayern, als Zeuge/sachverständiger Zeuge beantragt bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr.S ...

Auf die Mitteilung des SG, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, teilte der Bevollmächtigte des vormaligen Klägers am 19.02.2001 mit, dass klägerseits nicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Insbesondere aufgrund der hier vorliegenden medizinischen Problematik erwarte er eine notwendige Erörterung im Rahmen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er nehme Bezug auf den Schriftsatz vom 30.01.2001 und erwarte insoweit die weitere/ergänzende Beweiserhebung.

Mit Gerichtsbescheid vom 13.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht erfüllt seien. Das Gericht verwies darauf, dass auch die Frage der pyramidalen Lähmung als Ursache für die Störung der Willkürmotorik bereits in den früheren Entscheidungen berücksichtigt worden sei (zuletzt Urteil des LSG vom 26.05.1998, wonach zutreffend von der Darlegung des Dr.K. ausgegangen werden könne, wonach sich die vom Hausarzt Dr.S. gestellte Diagnose eines irreparablen Hirnstamm-Kompressionssyndroms durch kein einziges Symptom belegen lasse und das vom Gutachter Dr.K. herangezogene kraniale CT völlig unspezifisch sei; des Weiteren Hinweise auf Gutachten von Prof.Dr.P. , Prof.Dr.F. , Dr.J.). Zur Frage, ob beim Kläger unfallbedingt cerebral bedingte Teillähmungen oder Lähmungen pyramidaler oder extrapiramedaler Art bestehen, habe das LSG im Urteil vom 26.05.1998 bereits darauf hingewiesen, dass insoweit Dr.K. am 15.05.1997 eingehend Stellung genommen habe. Schließlich habe das LSG, das sich der Beurteilung des Dr.K. angeschlossen habe, festgestellt, dass der Inhalt des Gutachtens des Dr.K. eine ausreichende Antwort zu den vom Kläger gestellten Fragen gebe. Neue Sachverhalte, die eine andere Einschätzung als die damalige rechtfertigen könnten, seien nicht vorgebracht worden und auch nicht erkennbar. Zu Recht habe daher die Beklagte eine Überprüfung nach § 44 SGB X ablehnen können.

Hiergegen hat H. Berufung eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute Überprüfung seiner funktionellen Einschränkungen und Wiedergewährung von Rente habe. Dies habe die Beklagte zu Unrecht abgelehnt, auch die Entscheidung des SG sei zu beanstanden. Er rügt insbesondere, dass dieses - trotz des klaren und eindeutigen Sachvortrags, entsprechend der Beweisanträge - ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Der klägerische Sachvortrag sei nicht gewürdigt, das Beweisersuchen übergangen worden. Er beantrage auch im Rahmen der Berufung die Anhörung der Dr.S. , MDK, als Zeugen bzw. sachverständigen Zeugen. Des Weiteren beantrage er die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens über die Feststellung, dass klägerseits eine cerebralbedingte Teillähmung und die Lähmungen pyramidaler Art und extrapyramidaler Art vorliegen und dass er - entgegen der Argumentation der Berufungsbeklagten - kein Simulant oder Rentenneurotiker sei. Zum Beweis dafür, dass die Gutachten von Dr.S. , Prof.Dr.F. , Prof.Dr.P. , Dr.J. und Dr.K. unrichtig seien, verweise er auf den neurologischen Status Dr.S. sowie die gutachterliche Stellungnahme von Dr.S. , MDK, das Zusatzgutachten des Dr.K. und Diplom-Psychologe K. , Max-Planck-Institut.

Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 03.08.2001 entgegnet, dass die Frage der pyramidalen Lähmung als Ursache der Willkürmotorik, worauf auch das Sozialgericht verwiesen habe, bereits in den früheren Entscheidungen hinreichend behandelt worden sei. Das genannte Gutachten des Dr.S. betreffe Fragen der Pflegbedürftigkeit, die darin enthaltenen Diagnosen (nach Schädelhirntrauma 1973 Störungen der Willkürmotorik ...) seien nicht aufgrund einer Untersuchung getroffen worden, sondern ergäben sich aus dem Arztbericht vom 06.11.1995, aus Angaben des Versicherten selbst und seiner Ehefrau im Rahmen der "Pflegesituation und pflegebegründende Vorgeschichte". Zum Unfallbezug sei dessen Bericht nichts zu entnehmen, was von ihm als Arzt des MDK grundsätzlich auch nicht erwartet werden könne. Dem Erstgericht sei darin Recht zu geben, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Auch in der Berufungsbegründung würden keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse dargelegt, die eine abweichende Entscheidung zuließen. Aus der Sicht der Beklagten habe das Erstgericht zu Recht ohne weitere Beweiserhebung und ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Der Rechtsstreit wird nach dem Tod des bisherigen Klägers J. H. von seiner Alleinerbin, seiner Witwe, fortgeführt (Schreiben vom 06.03.2002). Sie hat beantragt, das Gutachten des Dr.S. nach § 109 SGG nunmehr nach Aktenlage einzuholen. Des Weiteren wurde zur Stützung des Berufungsbegehrens ein Bericht des Krankenhauses P. vom 15.11.2001 übergeben. Nach Ansicht der Klägerin sei daraus eindeutig ersichtlich, dass ihr Ehemann an einem Schädel-Hirn-Trauma und Wirbelsäulenquetschung vor 27 Jahren verunfallt sei mit verbliebenen motorischen und sensiblen Ausfällen an Händen und Füßen. Die darin enthaltene Diagnose bestätige den klägerischen Vortrag.

Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 08.04.2002 nachgetragen, dass entgegen den Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 06.03.2002 sich auch aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses P. vom 15.11.2001 keine neuen Erkenntnisse ergäben, die der bisherigen Auffassung entgegenstünden.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13.03.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 27.07. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 09.09.1995 teilweise zurückzunehmen und ihr - als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes - aus Anlass seines Arbeitsunfalls vom 12.11.1973 Verletztenrente über den 30.11.1974 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Vorprozesse Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers, die seine Witwe als dessen Rechtsnachfolgerin fortführt, ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der vormalige Kläger bzw. seine Ehefrau als dessen Rechtsnachfolger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufnahme des Verfahrens/Überprüfung eines Anspruchs auf Wiedergewährung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.11.1973 im Wege der Erteilung eines Bescheides nach § 44 SGB X, weil die Voraussetzungen hierfür, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt hat, nicht vorliegen.

Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers vom 20.02.1999, mit Bezugnahme auf die funktionellen Einschränkungen - aufgrund einer pyramidalen Lähmung als Ursache für die Störung der Willkürmotorik - keine neuen Sachverhalte anführt, die eine andere Einschätzung als die damalige rechtfertigen könnten. Mit der Frage der pyramidalen Lähmung haben sich bereits frühere Entscheidungen, zuletzt Urteil des LSG vom 26.05.1998, auseinandergesetzt. Allein die bloße Behauptung, die neurologischen Einschränkungen seien von den bisherigen Gutachtern nicht mitberücksichtigt worden und daher die Bescheide der Beklagten unrichtig und rechtswidrig, begründet keine Verpflichtung der Beklagten, in eine erneute Prüfung einzutreten. Dies ergibt sich auch unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr.33 = BSGE 63, 33). Danach darf sich die Beklagte ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen, wenn keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, oder aber ihre Überprüfung ergibt, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren.

Der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts ist in vollem Umfang beizutreten. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs.2 SGG Bezug.

Demgegenüber enthält das Berufungsvorbringen nichts, was geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Es bestand auch keine Veranlassung, den gestellten Beweisanträgen stattzugeben oder ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Zur Begründung der Berufung, mit der aufgrund eines wiederholten Antrags nach § 44 SGB X die Wiedergewährung von Verletztenrente aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 12.11.1973 begehrt wird, wird u.a. auf Feststellungen des Dr.S. , MDK Bayern, anläßlich einer Untersuchung vom 19.10.1995 - im Zusammenhang mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Ehemannes der Klägerin - verwiesen. Eine Anhörung des Dr.S. als Zeuge/sachverständiger Zeuge war nach hiesiger Auffassung nicht veranlasst, weil die Feststellungen des Dr.S. hier bereits aktenkundig sind (vgl. Bl.155 ff. BG-Akte i.V.m. Bericht des Dr.S.). Gerade der letztgenannte Umstand, d.h. dass die Ausführungen des Dr. S. hinsichtlich der Störung der Willkürmotorik etc. bereits Gegenstand des - erneuten - Überprüfungsantrags vom 25.02.1995 (nachfolgend abgelehnt mit Bescheid vom 27.03.1995) waren, steht einer weiteren Überprüfung durch den Senat, z.B. im Wege der Einholung des beantragten Gutachtens nach § 109 SGG, entgegen. Denn es handelt sich bei den zur Begründung des am 20.02.1999 gestellten Überprüfungsbegehrens wiederum herangezogenen Feststellungen des Dr.S. um kein neues Vorbringen im Sinne des § 44 SGB X, diese waren bereits Gegenstand des Antrags vom 25.02.1995, des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens sowie des nachfolgenden Klage- und Berufungsverfahrens. Aus diesem Grund hat es auch deshalb die Beklagte zu Recht im Bescheid vom 27.07.1999 abgelehnt, in eine Überprüfung der Unfallfolgen nach § 44 SGB X einzutreten. Allein die - wiederholte - Behauptung, die neurologischen Einschränkungen seien von den bisherigen Gutachtern nicht berücksichtigt worden und daher die bisherigen Bescheide unrichtig und damit rechtswidrig, begründet nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers, in eine erneute Prüfung einzutreten. Aus dem Schreiben vom 20.02.1999 ergaben sich, wie die Beklagte und auch das Sozialgericht zutreffend ausführen, daher keine neuen Sachverhalte, weshalb auch keine Überprüfung im Rahmen der Einholung eines Gutachtens veranlasst ist.

Hinsichtlich des im Berufungsverfahrens zuletzt noch vorgelegten Berichts des Kreiskrankenhauses P. vom 15.11.2001 wird in Übereinstimmung mit der Beklagten (vgl. deren Schreiben vom 08.04.2002) auch seitens des Senats die Auffassung vertreten, dass auch der vorgenannte Bericht keine Veranlassung für eine erneute Überprüfung ergibt. Denn es wurden dort ersichtlich keine Untersuchungen durchgeführt, die Aufschluss über die Kausalität der zuletzt vorliegenden Gesundheitsstörungen mit dem Unfall 1973 geben könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angaben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in seiner Eigenanamnese dann in den angeführten Diagnosen (hier Zustand nach Schädelhirntrauma ... mit verbliebenen motorischen und sensiblen Ausfällen an Händen und Füßen) übernommen worden sind. Denn diese taucht unter dem Punkt "allgemeine Eigenanamnese" auf. Zwar werden im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung (vgl. Bl.2 des vorgenannten Berichts) am Schluss u.a. auch eine Parese der Beuger beider Hände, Sensibilitätsausfälle im Bereich der Hände ... angeführt. Irgendwelche näheren Darlegungen hierzu, insbesondere etwa für den einschlägigen Rechtsstreit entscheidungserhebliche, sind aber im vorgenannten Bericht nicht enthalten, insbesondere auch nicht zu Fragen der Kausalität, was nicht verwundert, nachdem die Aufnahme in das vorgenannte Krankenhaus zur Abklärung insbesondere des pulmonalen Befundes erfolgte (Verdacht auf malignen Lungentumor). Der Bericht des KH P. ist somit ebenfalls nicht geeignet, den klägerischen Vortrag/geltend gemachten Anspruch auf Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X zu stützen.

Nach allem konnte daher die Berufung keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved