L 2 U 130/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 542/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 130/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.02.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 1958 geborene Kläger erlitt am 29.05.1992 eine Tibiakopffraktur und Tibiaschaftfrakur, als ihm während der Arbeit eine schwere Platte auf das linke Bein fiel. Am 01.06.1992 wurde eine operative Frakturversorgung durchgeführt. Nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen Dr.G. gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.1994 Gesamtvergütung für die Zeit vom 05.05.1993 bis 30.04.1994 nach einer MdE um 20 v.H.

Mit Bescheid vom 06.03.1995 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Rente nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes ab. Über den 30.04.1994 hinaus hätten die Unfallfolgen eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht hinterlassen. Grundlage der Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 29.12.1994.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.1995 zurück, der dem Kläger lt. Rückschein am 02.01.1996 zugestellt wurde.

Mit Klage vom 01.07.1996, eingegangen beim Sozialgericht München in polnischer Sprache am 29.05.1996, in deutscher Sprache am 16.07.1996, hat der Kläger geltend gemacht, er sei als Dachdecker in Polen arbeitsunfähig und habe dadurch eine erhebliche Einkommensminderung erlitten.

Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 SGG sei die Klage binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides zu erheben. Der Widerspruchsbescheid sei dem Kläger spätestens Anfang Januar 1996 zugestellt worden. Damit sei die erst am 16.07.1996 bei Gericht eingegangene Klage verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldbarer Versäumung der Klagefrist habe der Kläger nicht bean-

Das Urteil ist dem Kläger lt. Rückschein am 17.02.2000 zugestellt worden.

Der Kläger begehrt mit der Berufung vom 28.02.2000, eingegangen beim Sozialgericht München am 20.03.2000, weiterhin Leistungen wegen des Arbeitsunfalles. Er übersendet ein Gutachten vom 01.08.2001, in dem ausgeführt wird, schwere Arbeit als Klempner und Dachdecker könne der Kläger nicht mehr verrichten. Dagegen seien ihm leichte Arbeiten möglich.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 07.02. 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1995 zu verurteilen, ihm über den 30.06.1994 hinaus Verletztenrente wegen des Arbeitsunfalles vom 29.05. 1992 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2000 abgewiesen. Denn der Kläger hat die Klagefrist versäumt. Gemäß § 87 Abs.1 Satz 2 SGG war die Klage binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 18.12.1995 zu erheben. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger lt. Rückschein am 02.01.1996 zugegangen ist, begann die Klagefrist am 03.01.1996 und endete mit Ablauf des 02.04.1996 (§ 64 Abs.2 SGG). Die am 16.07.1996 beim Sozialgericht München eingegangene Klage ist daher außerhalb der Klagefrist eingegangen.

Zwar wurde der Kläger im Klageverfahren nicht über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterrichtet, sondern erst im Gerichtsbescheid vom 07.02.2000. Wiedereinsetzungsgründe hat er aber auch danach nicht vorgetragen; solche sind nach dem aktenkundigen Sachverhalt auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved