Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 783/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 132/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Beiträge auf der Grund- lage des für die Jahre 1995 bis 1997 geltenden Gefahrtarifs.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und wurde als solches mit dem Veranlagungsbescheid vom 04.11.1996 für die Zeit ab 16.10.1996 in der Gefahr- tarifstelle 23 mit den Beschäftigten, die ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, zur Gefahrklasse 1,6 veranlagt und in Gefahrtarifstelle 24 mit den übrigen Beschäftigten für das Jahr 1996 in Gefahrklasse 15,8 und für das Jahr 1997 in der Gefahrklasse 18,8. Der zuvor geltende Tarifvertrag hatte die entsprechenden Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung getrennt nach Beschäftigten veranlagt, die in ihrer Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und solchen, die bei einer Landesversicherungsanstalt versichert oder zu versichern waren.
Den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997, geändert mit Bescheid vom 13.05.1998, als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 26.06.1997, zugunsten der Klägerin geändert mit Bescheid vom 13.05.1998, setzte die Beklagte die Beiträge für 1996 fest. Mit Bescheid vom 27.04.1998, ebenfalls zugunsten der Klägerin geändert mit einem weiteren Bescheid vom 13.05. 1998, setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 1997 fest.
Die Klägerin wendet gegen die Bescheide ein, dass die Beklagte mit dem Gefahrtarif 1995 eine unzulässige Zusammenfassung der vielfältigen, bei der Arbeitnehmerüberlassung auftretenden konkreten Risiken vorgenommen habe und sich bei der Ermittlung der Unfälle und Lohnsummen in dem vorhergehenden Beobachtungszeitraum auf unzulängliche Daten gestützt habe, die der anderslautenden Beschreibung der Gefahrtarifstelle entsprochen hätten.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 26.10.1999 als unbegründet abgewiesen und sich dabei auf das Urteil des 3. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.11.1998, Breithaupt 1999 S.670 ff., gestützt. Dieses Urteil ist, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 03.08.1999 Az.: B 2 U 115/99 zurückgewiesen wurde, rechtskräftig geworden.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Sie beantragt, das Urteil des SG München vom 26.10.1999 und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 04.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 in der geänderten Fassung vom 13.05.1998, den Beitragsbescheid vom 25.04.1997 in den Fassungen der Bescheide vom 26.06.1997 und 13.05. 1998 und den Beitragsbescheid vom 27.04.1998 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung von DM 66.062,96, DM 108.697,35 sowie DM 14.153,82 zu verurteilen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, Beweis zu erheben zu der Frage, dass es keine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeitarbeitsbranche gibt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiter hilfsweise Beweis zu erheben zu dem Vortrag, dass bei korrekter Erhebung der Lohnsummen und Unfalllasten die Gefahrklasse im gewerblichen Bereich der Zeitarbeit um wenigstens 20 v.H. niedriger gelegen hätte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten über die Veranlagung der Klägerin und die Erhebung der Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Bezüglich des Gefahrtarifes 1995 und der daran anknüpfenden Beitragsbescheide haben die Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht.
Den Hilfsanträgen der Klägerin war nicht mehr nachzukommen. Die Frage danach, ob es eine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeitarbeitsbranche gibt, kann unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit nur so verstanden werden, dass die Bildung von zwei eigenen Tarifstellen für diese Branche unter dem Gesichtspunkt der rechtlich zu bildenden Risikogemeinschaft nicht rechtens sein könnte. Dies ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist und die in dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Breithaupt 1999 S.670, 673, be- antwortet ist. Dies gilt auch für den zweiten Hilfsantrag bezüglich der Auswirkungen einer als nicht korrekt angesehenen Erhebung der Lohnsummen und Unfalllasten. Nach dem oben genannten und vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Bayer. Landes- sozialgerichts war die Erhebung der Lohnsummen und Unfall- lasten rechtlich nicht zu beanstanden. Dem schließt sich auch der Senat an.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der Beiträge auf der Grund- lage des für die Jahre 1995 bis 1997 geltenden Gefahrtarifs.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und wurde als solches mit dem Veranlagungsbescheid vom 04.11.1996 für die Zeit ab 16.10.1996 in der Gefahr- tarifstelle 23 mit den Beschäftigten, die ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten, zur Gefahrklasse 1,6 veranlagt und in Gefahrtarifstelle 24 mit den übrigen Beschäftigten für das Jahr 1996 in Gefahrklasse 15,8 und für das Jahr 1997 in der Gefahrklasse 18,8. Der zuvor geltende Tarifvertrag hatte die entsprechenden Gefahrtarifstellen für die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung getrennt nach Beschäftigten veranlagt, die in ihrer Tätigkeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und solchen, die bei einer Landesversicherungsanstalt versichert oder zu versichern waren.
Den Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1997, geändert mit Bescheid vom 13.05.1998, als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 26.06.1997, zugunsten der Klägerin geändert mit Bescheid vom 13.05.1998, setzte die Beklagte die Beiträge für 1996 fest. Mit Bescheid vom 27.04.1998, ebenfalls zugunsten der Klägerin geändert mit einem weiteren Bescheid vom 13.05. 1998, setzte die Beklagte die Beiträge für das Jahr 1997 fest.
Die Klägerin wendet gegen die Bescheide ein, dass die Beklagte mit dem Gefahrtarif 1995 eine unzulässige Zusammenfassung der vielfältigen, bei der Arbeitnehmerüberlassung auftretenden konkreten Risiken vorgenommen habe und sich bei der Ermittlung der Unfälle und Lohnsummen in dem vorhergehenden Beobachtungszeitraum auf unzulängliche Daten gestützt habe, die der anderslautenden Beschreibung der Gefahrtarifstelle entsprochen hätten.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 26.10.1999 als unbegründet abgewiesen und sich dabei auf das Urteil des 3. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 19.11.1998, Breithaupt 1999 S.670 ff., gestützt. Dieses Urteil ist, nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 03.08.1999 Az.: B 2 U 115/99 zurückgewiesen wurde, rechtskräftig geworden.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Sie beantragt, das Urteil des SG München vom 26.10.1999 und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 04.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.1997 in der geänderten Fassung vom 13.05.1998, den Beitragsbescheid vom 25.04.1997 in den Fassungen der Bescheide vom 26.06.1997 und 13.05. 1998 und den Beitragsbescheid vom 27.04.1998 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zur Rückzahlung von DM 66.062,96, DM 108.697,35 sowie DM 14.153,82 zu verurteilen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, Beweis zu erheben zu der Frage, dass es keine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeitarbeitsbranche gibt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weiter hilfsweise Beweis zu erheben zu dem Vortrag, dass bei korrekter Erhebung der Lohnsummen und Unfalllasten die Gefahrklasse im gewerblichen Bereich der Zeitarbeit um wenigstens 20 v.H. niedriger gelegen hätte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten über die Veranlagung der Klägerin und die Erhebung der Beiträge sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Bezüglich des Gefahrtarifes 1995 und der daran anknüpfenden Beitragsbescheide haben die Parteien keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht.
Den Hilfsanträgen der Klägerin war nicht mehr nachzukommen. Die Frage danach, ob es eine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeitarbeitsbranche gibt, kann unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit nur so verstanden werden, dass die Bildung von zwei eigenen Tarifstellen für diese Branche unter dem Gesichtspunkt der rechtlich zu bildenden Risikogemeinschaft nicht rechtens sein könnte. Dies ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht selbst zu beantworten ist und die in dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts, Breithaupt 1999 S.670, 673, be- antwortet ist. Dies gilt auch für den zweiten Hilfsantrag bezüglich der Auswirkungen einer als nicht korrekt angesehenen Erhebung der Lohnsummen und Unfalllasten. Nach dem oben genannten und vom Sozialgericht in Bezug genommenen Urteil des Bayer. Landes- sozialgerichts war die Erhebung der Lohnsummen und Unfall- lasten rechtlich nicht zu beanstanden. Dem schließt sich auch der Senat an.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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