Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 725/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 17/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Masterstudium nach einem Bachelorabschluss kann im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 48 SGB VI (Waisenrente) in der Regel noch als Erstausbildung zählen.
2. Auch wenn im neuen Studiensystem sog. Credit-Points, die als Gaststudent erworben wurden, im späteren regulären Studium Berücksichtigung finden können, zählt die Zeit als Gaststudent nicht als reguläre Berufsausbildung.
2. Auch wenn im neuen Studiensystem sog. Credit-Points, die als Gaststudent erworben wurden, im späteren regulären Studium Berücksichtigung finden können, zählt die Zeit als Gaststudent nicht als reguläre Berufsausbildung.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.12.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Zahlung von Halbwaisenrente hat.
Der 1982 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei. Er ist der Sohn des 1922 geborenen und 1983 verstorbenen griechischen Staatsangehörigen C. A ... Dieser hat Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet gehabt.
Dem Kläger war mit Bescheid vom 05.10.2001 Waisenrente auch für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt worden und zwar ab 01.01.2001 bis 30.06.2004 mit einer monatlichen Rentenhöhe von zunächst 183,49 DM. Zuletzt wurde die Zahlung wegen eines Aufenthaltes außerhalb des türkischen Staatsgebietes reduziert bzw. zeitweilig eine Einstellung der Zahlung verfügt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass er aller Voraussicht nach sein Studium im Jahre 2004 abschließen werde und danach ein Ergänzungsstudium in der Türkei belegen werde. In einem weiteren Schreiben erfolgte die Mitteilung, dass er sein Studium an der A. Universität G./Zypern bis Ende September 2004 weiterführen werde.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 teilte der Kläger am 18.10.2004 der Beklagten mit, dass er seit dem 01.10.2004 sein Studium an der D.-Universität in I./Türkei als ordentlicher Student fortsetze. Er beantrage aus diesem Grunde die Wiederaufnahme der Zahlung einer Waisenrente. Vorgelegt wurde zugleich eine Bescheinigung des Instituts für Sozialwissenschaften; nach der seinerzeit hiervon erstellten Übersetzung sollte die Bescheinigung folgenden Inhalt gehabt haben: Der Kläger sei im Fachbereich "Arbeitsökonomie und industrielle Beziehungen" für den Promotionsstudiengang Personalwirtschaft als ordentlicher Student eingeschrieben.
Die Beklagte forderte bei der Universität eine Ausbildungsbescheinigung an; nach der am 12.11 2004 übersandten Bescheinigung werde im Zeitraum vom 01.10.2004 bis 28.01.2005 der Unterricht wöchentlich 6 Stunden besucht; für den Schulweg würden täglich 30 Minuten benötigt und für die Unterrichtsvorbereitung würden insgesamt 28 Stunden wöchentlich anfallen. Beigefügt war ein Anschreiben, wonach der Kläger zum Oberlizenzstudium als Sonderstudent zugelassen worden sei, ferner ein Auszug aus der Satzung der D.-Universität für Oberlizenzausbildung und Studium, der in Art. 6 die Regelungen zur Zulassung von Sonderstudenten enthielt: Sonderstudenten würden keine Diplome oder Titel erhalten, jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichtsfächer und Noten. Im Folgenden wurde die Ausbildungsbescheinigung mit nahezu gleichem Inhalt unter dem Datum 14.01.2005 noch einmal vorgelegt.
Mit Bescheid vom 07.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente ab. Nach der vorliegenden Bescheinigung seien als Aufwand für den Schulbesuch/Vorlesungsbesuch einschließlich Schulweg und häuslicher Vorbereitung wöchentlich nur 18 Stunden zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte hierbei die häusliche Vorbereitungszeit auf den gleichen zeitlichen Umfang wie die Unterrichtszeit begrenzt. Damit werde durch die Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch genommen und es liege keine Schulausbildung im Sinne der geltenden Vorschriften vor.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 08.04.2005 am 13.04.2005 Widerspruch gegen die Ablehnung der Halbwaisenrente ein. Er fügte eine aktuelle Studienbescheinigung vom 15.03.2005 bei, wonach er ein Magisterstudium im Studiengang Personalressourcen betreibe: In der nachgereichten Bescheinigung vom 14.04.2005 gab die D.-Universität an, dass das Magisterstudium des Klägers einen zeitlichen Umfang von 12 Stunden wöchentlich im 1. Semester und 15 Stunden wöchentlich im 2. Semester gehabt habe.
Die Beklagte fragte bei der Universität nach und erhielt dort die Auskunft, dass der Kläger als Sonderstudent studiere. Eine Zulassung zu einem regulären Studienplatz habe der Kläger (noch) nicht erhalten, dürfe aber vorläufig Vorlesungen besuchen. Dieser Status bedeute, dass der Kläger Fächer besuchen könne, die er dann ab dem Zeitpunkt, ab dem er als ordentlicher Student aufgenommen werde, nicht erneut belegen müsse.
In einem Schreiben der Universität vom 15.06.2005 wurde nochmals mitgeteilt, dass der Kläger als Sonderstudent im Oberlizenzprogramm immatrikuliert sei. Das Oberlizenzprogramm dauere im Institut insgesamt 3 Semester; bescheinigt werde ein zeitlicher Umfang von 12 Stunden im 1. Semester und 12 Stunden im 2. Semester. In einem weiteren Schreiben vom 22.07.2005 wurden dagegen 12 Stunden und 15 Stunden mitgeteilt. Die Beklagte berechnete daraus für das Wintersemester 2004/2005 einen wöchentlichen Zeitaufwand von 30 Stunden und für das Sommersemester 2005 von 33 Stunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.02.2005 zurück. Bei dem ausgeübten Studium würde es sich um ein Studium als Sonderstudent handeln und dieses sei nicht als Schulausbildung iS der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Eine Schulausbildung würde die regelmäßige Teilnahme als Lernender an regelmäßigen Unterrichtsveranstaltungen voraussetzen, durch die eine Ausbildung im Rahmen eines staatlich genehmigten Lehrplanes oder in Anlehnung daran vermittelt werde und ein bestimmter Ausbildungsgrad oder eine Berufsqualifikation erreicht werde. Diese Voraussetzungen würden beim Studium als Sonderstudent an türkischen Universitäten nicht erfüllt. Bis zur offiziellen Zulassung für den jeweiligen Studiengang liege ein geregelter Ausbildungsgang nicht vor. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe somit derzeit nicht.
Mit Schreiben vom 30.11.2005 hat der Kläger am 07.12.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat angegeben, dass er nach Abschluss der Universität als Student für Magisterarbeiten bei der Hauptwissenschaft für Arbeitswirtschaft und Industriebeziehung der D.-Universität immatrikuliert worden sei. Er besuche regelmäßig diese Abteilung und arbeite wegen seiner Magisterarbeit derzeit nicht. Beigefügt gewesen ist eine Bescheinigung der Universität vom 29.11.2005, wonach der Kläger als privater Student für Magisterarbeit immatrikuliert sei und seine Fächer im Herbstsemester 2005/2006 besuche. In einer weiteren Bescheinigung vom 23.12.2005 ist ausgeführt worden, dass der Kläger für das Oberlizenzprogramm mit Dissertation als Privatstudent eingeschrieben sei. Noch eine weitere Bescheinigung vom 31.05.2006 hat dem Kläger den Besuch seiner Fächer im Frühlingssemester 2005/2006 bestätigt. Der Vorsteher der Gemeinde D. hat dem Kläger bescheinigt, dass er zur Zeit Student für Magisterarbeit sei und dass er ledig sei und nicht arbeite.
Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2007 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er ab August 2007 wieder als ordentlicher Student seine Magisterarbeit weiterführen werde.
Die Beklagte hat Bescheinigungen der Universität vom 14.05.2007 vorgelegt und vorgetragen, dass die aktuellen Unterlagen lediglich wöchentliche Vorlesungszeiten von unter 20 Stunden bestätigen würden und die angeforderten Angaben über Vorbereitungszeiten und Schulweg nicht gemacht worden seien.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 hat das Sozialgericht im Hinblick auf die geänderten Umstände einen eigenen Rechtsstreit für die Halbwaisenrentengewährung im Zeitraum ab August 2007 abgetrennt und diesen unter einem neuen Aktenzeichen (S 3 1029/09 bzw. S 3 960/10) geführt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht sodann am 14.12.2009 durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei der angebliche Anspruch auf Wiedergewährung der Waisenrente ab 01.10.2004, was sich daraus ergebe, dass der Kläger den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 angefochten habe. Das Sozialgericht habe aus den vorliegenden Unterlagen entnommen, dass das Studium der Oberlizenzfächer einem Promotionsstudiengang gleichzusetzen sei. In der Klageschrift habe der Kläger ausgeführt dass er als Student für Magisterarbeit immatrikuliert sei. Daraus sei zu ersehen, dass der Kläger das Universitätsstudium an der A. Universität G. abgeschlossen habe und nach Abschluss des Studiums ein Ergänzungsstudium begonnen habe bzw. ein Studium zur Fertigung einer Magisterarbeit/Diplomarbeit. Diese anschließende Anfertigung einer Diplomarbeit oder Magisterarbeit stelle keine Berufs- oder Schulausbildung dar, da es sich hierbei nicht um ein Ausbildungsverhältnis handele, sondern lediglich der Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit des Klägers erbracht werde. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 06.12.2000(Az: L 20 RJ 369/95).
Mit Schreiben vom 30.12.2009 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei zwischen 2004 bis 2005 Student für Oberlizenzausbildung gewesen. Das Sozialgericht habe zu Unrecht eine Anmerkung des Übersetzers, dass es sich um eine Art Gasthörerstudium gehandelt habe, dem Tatbestand beigelegt. Eine derartige Anmerkung sei nicht zulässig. Das telefonische Gespräch eines Angestellten der Beklagten sei rechtlich unverbindlich, da dieses nicht amtlich festgestellt worden sei. Vorgelegt worden ist eine Urkunde der A. Universität G. vom Juni 2004 in Kopie, wonach der Kläger dort einen Bachelor-Abschluss erworben hat.
Im Januar 2010 hat der Kläger dem Sozialgericht Bayreuth im Verfahren S 3 R 960/10 verschiedene Unterlagen übersandt, u.a. Studienbescheinigungen vom 27.09.2005 und vom 31.05.2006. Eine weitere Bescheinigung vom 14.09.2006 bestätigt ebenfalls ein laufendes Studium, wobei die Unterrichtsstufen in den Jahren 2004/2005 und 2005/2006 absolviert worden seien. Weiter wird dort ausgeführt, dass der Kläger sich im August 2007 an das Institut gewandt habe und er nach dem Bestehen des Wissenstestes als ordentlicher Student das Studium fortsetzen könne.
Die Berufung ist durch Beschluss des Senats vom 09.01.2012 auf den Berichterstatter zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen worden.
In einem Verhandlungstermin vom 29.03.2012 hat die Beklagte angegeben, dass sie nicht nur ein Bachelorstudium, sondern auch ein sich anschließendes Masterstudium regelmäßig als Ausbildung im Sinne der Vorschriften des Rentenrechts ansehe.
Im Nachgang zum Verhandlungstermin, an dem der Kläger nicht teilgenommen hatte, hat der Senat den Kläger gefragt, ob er sein Masterstudium abgeschlossen hat, ob im hierbei auch Punkte aus den streitgegenständlichen Semesterzeiträumen angerechnet worden sind und welchen zeitlichen Umfang das Studium in den Sommersemestern 2006 und 2007 sowie im Wintersemester 2006/2007 gehabt habe.
In einem Antwortschreiben des Klägers hat dieser angegeben, sein Masterstudium abgeschlossen zu haben. Ihm seien während der Ausbildung Kreditpunkte berechnet worden. Der Abschluss sei im Sommersemester 2007 gewesen. Verwiesen wurde auf eine Bescheinigung der D.-Universität vom 14.05.2012. Danach sind die Vorlesungen im Wintersemester 2004/2005 12 Wochenstunden, im Sommersemester 2005 15 Wochenstunden, im Wintersemester 2005/2006 6 Wochenstunden und im Sommersemester 2006 3 Wochenstunden besucht worden. Auf die Aufforderung an den Kläger, seinen Master-Abschluss vorzulegen, hat er am 31.08.2012 geschrieben, dass er die Unterlagen schon übersandt habe. Außerdem hat er angegeben, nach seiner Ausbildung den Militärdienst geleistet zu haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 14.12.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm für seine Studienzeit vom 01.10.2004 bis 31.07.2007 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom
14.12.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht belegen können, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf eine Halbwaisenrente hatte. Dabei ist der geltend gemachte Anspruch prozessual in diesem Verfahren auf die Zeit vom Oktober 2004 (Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente) bis einschließlich Juli 2007 (Abtrennung des Folgezeitraums durch das Erstgericht wegen Änderung der Verhältnisse) begrenzt.
Nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Kind nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn es noch einen Elternteil hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dass beim Kläger diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach § 48 Abs. 4 SGB VI ist dieser Anspruch auf Halbwaisenrente jedoch altersmäßig begrenzt. Der Kläger ist bereits älter als die in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene allgemeine Altersgrenze, weil er bereits im Jahr 2000 und damit erst recht zu Beginn des strittigen Zeitraums im Oktober 2004 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Noch nicht vollendet war jedoch das 27. Lebensjahr, so dass eine Halbwaisenrente soweit und solange in Betracht kam, als sich der Kläger in Schul- oder Berufsausbildung befunden hatte (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI). Eine Leistungsgewährung nach Vollendung des 27. Lebensjahres, d.h. nach dem 14.12.2007, ermöglicht diese Vorschrift nicht; allerdings könnte die nunmehr geltend gemachte Wehrdienstzeit den Zeitraum verlängern, wenn sie entsprechend nachgewiesen wird.
Ein Studium an einer Universität ist dabei in der Regel als Schul- und Berufsausbildung einzuordnen. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch ein Promotionsstudium - außer in einigen wenigen speziellen Sonderfällen - nicht für die allgemeine Berufsausbildung erforderlich, sondern dient in erster Linie dem besonderen wissenschaftlichen Fortkommen (BSG, Urt. v. 18.06.2003 , Az. B 4 RA 37/02 R; s. auch BayLSG, Urt. v. 06.12.2000, Az. L 20 RJ 369/95 - jeweils zitiert nach juris). Ein Promotionsstudium wird zudem erst nach dem Abschluss des universitären Fachstudiums aufgenommen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch kein Promotionsstudium absolviert; die Annahme eines derartigen Studiums beruhte vor allem auf einem Übersetzungsfehler. Nach den jetzt im Berufungsverfahren vorliegenden Unterlagen ist eindeutig zu ersehen, dass der Kläger an der A. Universität G. (nur) einen Bachelor-Abschluss erworben hatte und somit der Weg zu einer Promotion üblicherweise noch gar nicht eröffnet war. Vielmehr ist der nächste Schritt der universitären Ausbildung regelmäßig ein Master/Magister-Studium. Zwar liegen noch keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Einordnung eines Universitätsstudiums im Bachelor-Master-System vor: aber auch wenn der Bachelor einen ersten beruflichen Abschluss vermitteln soll und somit der Zugang zum Berufsleben prinzipiell möglich wäre, so ist für bestimmte Berufsbilder doch der Erwerb des Master-Abschlusses erforderlich. Insofern besteht hier eine Vergleichbarkeit mit der mehrstufigen Berufsausbildung im handwerklichen Bereich (Gesellenprüfung, Meisterprüfung - vgl. BSG Urt. v. 30.03.1967, Az. 12 RJ 590/63 - zitiert nach juris). Aus Sicht des Senates kann deshalb ein Master-Studium für ein eigenständiges Berufsbild, auch wenn es sich an ein Bachelor-Studium anschließt, noch als Erstausbildung einzuordnen sein, wie es im Übrigen auch seitens Beklagten im vorliegenden Fall letztlich eingeordnet wurde.
Entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes ist somit das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Universitätsstudium nicht bereits allgemein für eine Berücksichtigung im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr 2 a SGB VI ausgeschlossen, weil eben noch kein Studienabschluss für eine berufliche Tätigkeit des Klägers in der Personalwirtschaft (human ressources) vorlag.
Als zusätzliche Bedingung fordert der zum 01.06.2008 in Kraft getretene § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI einen bestimmten zeitlichen Ausbildungsumfang: Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung liege nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordere. Auch für die Zeit vor Juni 2008, als dies noch nicht explizit im Gesetz stand, war ein entsprechender Mindestaufwand für ein ordnungsgemäßes Studium in gleicher Weise von der Rechtsprechung für erforderlich angesehen worden, weil nur dadurch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zur Abdeckung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen würde (BSG Urt. v. 23.08.1989, Az. 10 RKg 8/86 - zitiert nach juris).
Einen entsprechenden zeitlichen Aufwand hat der Kläger bisher nur für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 belegt. Im Wintersemester 2004/2005 waren bei einer Semesterstundenzahl von 12 Wochenstunden 28 Stunden (12 Std. Vorlesung, Vorbereitungszeit begrenzt auf 12 Std und 4 Tage Fahrzeit zu je 1 Std.) und im Sommersemester 2005 bei 15 Wochenstunden 34 Stunden (15 Std. Vorlesung, Vorbereitungszeit begrenzt auf 15 Std und 4 Tage Fahrzeit zu je 1 Std.) anzuerkennen, so dass die Grenze von 20 Stunden überschritten war. Soweit in einzelnen vorgelegten Bescheinigungen eine abweichende Stundenzahl genannt wurde, konnte dies die Angaben in den offiziell der Beklagten übermittelten Formblättern nicht entkräften.
Dagegen hat der Kläger für die übrigen Zeiträume ein Erreichen eines Mindestaufwandes von 20 Stunden pro Woche nicht hinreichend belegen können. Vielmehr werden für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 explizit deutlich kleinere Zahlen genannt, die auch unter Hinzunahme einer ebenso langen Vorbereitungszeit und der Fahrtzeit unter dem erforderlichen Wert verbleiben (14 Std. = 6 Std. Vorlesung, 6 Std. Vorbereitung, 2 Std. Fahrtzeit bzw. 7 Std. = 3 Std. Vorlesung, 3 Std. Vorbereitung, 1 Std. Fahrzeit). Für das Wintersemester 2006/2007 und das Sommersemester 2007 sind überhaupt keine belastbaren Werte übermittelt worden. Die eigenen Angaben des Klägers über seine Beschäftigung mit der Magisterarbeit würden ebenso wenig ausreichen wie die allgemeinen Ausführungen der Wohnortgemeinde. Auch wenn bei einem ordnungsgemäßen Regelstudium eine schematische Begrenzung des notwendigen häuslichen Studienaufwandes auf die gleiche Zeit wie die Vorlesungszeit fraglich ist, fehlt es im Fall des Klägers für die Zeiträume ab 2005 an Belegen für den notwendigen häuslichen Studienaufwand. Dieser lässt sich auch nicht etwa aus dem üblichen Studieraufwand ableiten, da es für diesen Zeitraum und darüber hinaus für die gesamte streitgegenständliche Zeit am Nachweis eines Studiums als ordentlicher Student auf einem zugelassenen Studienplatz fehlt: Eine solche Zulassung ist erst für die Zeit ab August 2007 angegeben worden.
Mangels Nachweises eines Studiums mit entsprechendem zeitlichen Umfang scheidet für die Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2007 ein Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrentengewährung durch die Beklagte bereits aus diesen Gründen aus.
Der Senat ist weiter zum Ergebnis gekommen, dass ein ordnungsgemäßes Studium für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Kläger nicht nachgewiesen worden ist. Ein mangelnder Nachweis einer entsprechenden Leistungsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der einen Anspruch darauf stützen will. Der Kläger verfügte erst ab August 2007 über einen regulären Studienplatz für sein Masterstudium. Vorher war er Sonderstudent und hätte als solcher nach den eindeutigen Angaben der Universität keinen Studienabschluss erwerben können. Falls die Übersetzung zutrifft, macht der Kläger zwar geltend, dass ihm aus der streitgegenständlichen Zeit Punkte (credit points) für seinen Masterabschluss angerechnet worden seien, bringt aber keine Bestätigung hierfür und legt auch keinen Master/Magisterabschluss vor. Deshalb kann es dahin stehen, ob bei einer nachgewiesenen Berücksichtigung von Punkten auch die Zeiten, in denen diese Punkte erworben wurden, - trotz des formal fehlenden Studienplatzes - als Zeit der Schul- und Berufsausbildung angesehen werden könnten. Dafür würde sprechen, dass letztlich ohne diese Zeit die Studiendauer sich sonst verlängert hätte und der Studienablauf mit Benotung und Erwerb von Punkten möglicherweise auch nicht anders verlaufen wäre. Dagegen spricht, dass eine Leistung immer erst im Nachhinein zuerkannt werden könnte, weil erst dann klar werden würde, ob die Punkte aus der Zeit als Sonderstudent anerkannt und übernommen werden würden. Dies ist anders als der hypothetische Fall, dass erst nach Abschluss eines Rechtsstreites der formale Studentenstatus im Nachhinein zuerkannt worden wäre. Auch gibt es eben keinen Rahmen mit formaler Studiendauer und geregeltem Studieninhalt. Soweit in den Unterlagen eine Begrenzung des Sonderstudiums auf 3 Semester anklingt, ist sie im Fall des Klägers offensichtlich nicht eingehalten worden.
Ein ordnungsgemäßes Studium des Klägers in der Zeit von Oktober 2004 bis Juli 2007 ist somit nicht nachgewiesen und es fehlt an der Begründung für einen Halbwaisenrentenanspruch in diesem Zeitraum nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dementsprechend ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth letztlich im Ergebnis zutreffend gewesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 161 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf weitere Zahlung von Halbwaisenrente hat.
Der 1982 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei. Er ist der Sohn des 1922 geborenen und 1983 verstorbenen griechischen Staatsangehörigen C. A ... Dieser hat Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet gehabt.
Dem Kläger war mit Bescheid vom 05.10.2001 Waisenrente auch für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt worden und zwar ab 01.01.2001 bis 30.06.2004 mit einer monatlichen Rentenhöhe von zunächst 183,49 DM. Zuletzt wurde die Zahlung wegen eines Aufenthaltes außerhalb des türkischen Staatsgebietes reduziert bzw. zeitweilig eine Einstellung der Zahlung verfügt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass er aller Voraussicht nach sein Studium im Jahre 2004 abschließen werde und danach ein Ergänzungsstudium in der Türkei belegen werde. In einem weiteren Schreiben erfolgte die Mitteilung, dass er sein Studium an der A. Universität G./Zypern bis Ende September 2004 weiterführen werde.
Mit Schreiben vom 11.10.2004 teilte der Kläger am 18.10.2004 der Beklagten mit, dass er seit dem 01.10.2004 sein Studium an der D.-Universität in I./Türkei als ordentlicher Student fortsetze. Er beantrage aus diesem Grunde die Wiederaufnahme der Zahlung einer Waisenrente. Vorgelegt wurde zugleich eine Bescheinigung des Instituts für Sozialwissenschaften; nach der seinerzeit hiervon erstellten Übersetzung sollte die Bescheinigung folgenden Inhalt gehabt haben: Der Kläger sei im Fachbereich "Arbeitsökonomie und industrielle Beziehungen" für den Promotionsstudiengang Personalwirtschaft als ordentlicher Student eingeschrieben.
Die Beklagte forderte bei der Universität eine Ausbildungsbescheinigung an; nach der am 12.11 2004 übersandten Bescheinigung werde im Zeitraum vom 01.10.2004 bis 28.01.2005 der Unterricht wöchentlich 6 Stunden besucht; für den Schulweg würden täglich 30 Minuten benötigt und für die Unterrichtsvorbereitung würden insgesamt 28 Stunden wöchentlich anfallen. Beigefügt war ein Anschreiben, wonach der Kläger zum Oberlizenzstudium als Sonderstudent zugelassen worden sei, ferner ein Auszug aus der Satzung der D.-Universität für Oberlizenzausbildung und Studium, der in Art. 6 die Regelungen zur Zulassung von Sonderstudenten enthielt: Sonderstudenten würden keine Diplome oder Titel erhalten, jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Unterrichtsfächer und Noten. Im Folgenden wurde die Ausbildungsbescheinigung mit nahezu gleichem Inhalt unter dem Datum 14.01.2005 noch einmal vorgelegt.
Mit Bescheid vom 07.02.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente ab. Nach der vorliegenden Bescheinigung seien als Aufwand für den Schulbesuch/Vorlesungsbesuch einschließlich Schulweg und häuslicher Vorbereitung wöchentlich nur 18 Stunden zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte hierbei die häusliche Vorbereitungszeit auf den gleichen zeitlichen Umfang wie die Unterrichtszeit begrenzt. Damit werde durch die Ausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend in Anspruch genommen und es liege keine Schulausbildung im Sinne der geltenden Vorschriften vor.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 08.04.2005 am 13.04.2005 Widerspruch gegen die Ablehnung der Halbwaisenrente ein. Er fügte eine aktuelle Studienbescheinigung vom 15.03.2005 bei, wonach er ein Magisterstudium im Studiengang Personalressourcen betreibe: In der nachgereichten Bescheinigung vom 14.04.2005 gab die D.-Universität an, dass das Magisterstudium des Klägers einen zeitlichen Umfang von 12 Stunden wöchentlich im 1. Semester und 15 Stunden wöchentlich im 2. Semester gehabt habe.
Die Beklagte fragte bei der Universität nach und erhielt dort die Auskunft, dass der Kläger als Sonderstudent studiere. Eine Zulassung zu einem regulären Studienplatz habe der Kläger (noch) nicht erhalten, dürfe aber vorläufig Vorlesungen besuchen. Dieser Status bedeute, dass der Kläger Fächer besuchen könne, die er dann ab dem Zeitpunkt, ab dem er als ordentlicher Student aufgenommen werde, nicht erneut belegen müsse.
In einem Schreiben der Universität vom 15.06.2005 wurde nochmals mitgeteilt, dass der Kläger als Sonderstudent im Oberlizenzprogramm immatrikuliert sei. Das Oberlizenzprogramm dauere im Institut insgesamt 3 Semester; bescheinigt werde ein zeitlicher Umfang von 12 Stunden im 1. Semester und 12 Stunden im 2. Semester. In einem weiteren Schreiben vom 22.07.2005 wurden dagegen 12 Stunden und 15 Stunden mitgeteilt. Die Beklagte berechnete daraus für das Wintersemester 2004/2005 einen wöchentlichen Zeitaufwand von 30 Stunden und für das Sommersemester 2005 von 33 Stunden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.02.2005 zurück. Bei dem ausgeübten Studium würde es sich um ein Studium als Sonderstudent handeln und dieses sei nicht als Schulausbildung iS der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anzusehen. Eine Schulausbildung würde die regelmäßige Teilnahme als Lernender an regelmäßigen Unterrichtsveranstaltungen voraussetzen, durch die eine Ausbildung im Rahmen eines staatlich genehmigten Lehrplanes oder in Anlehnung daran vermittelt werde und ein bestimmter Ausbildungsgrad oder eine Berufsqualifikation erreicht werde. Diese Voraussetzungen würden beim Studium als Sonderstudent an türkischen Universitäten nicht erfüllt. Bis zur offiziellen Zulassung für den jeweiligen Studiengang liege ein geregelter Ausbildungsgang nicht vor. Ein Anspruch auf Waisenrente bestehe somit derzeit nicht.
Mit Schreiben vom 30.11.2005 hat der Kläger am 07.12.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat angegeben, dass er nach Abschluss der Universität als Student für Magisterarbeiten bei der Hauptwissenschaft für Arbeitswirtschaft und Industriebeziehung der D.-Universität immatrikuliert worden sei. Er besuche regelmäßig diese Abteilung und arbeite wegen seiner Magisterarbeit derzeit nicht. Beigefügt gewesen ist eine Bescheinigung der Universität vom 29.11.2005, wonach der Kläger als privater Student für Magisterarbeit immatrikuliert sei und seine Fächer im Herbstsemester 2005/2006 besuche. In einer weiteren Bescheinigung vom 23.12.2005 ist ausgeführt worden, dass der Kläger für das Oberlizenzprogramm mit Dissertation als Privatstudent eingeschrieben sei. Noch eine weitere Bescheinigung vom 31.05.2006 hat dem Kläger den Besuch seiner Fächer im Frühlingssemester 2005/2006 bestätigt. Der Vorsteher der Gemeinde D. hat dem Kläger bescheinigt, dass er zur Zeit Student für Magisterarbeit sei und dass er ledig sei und nicht arbeite.
Schließlich hat der Kläger mit Schreiben vom 25.05.2007 dem Sozialgericht mitgeteilt, dass er ab August 2007 wieder als ordentlicher Student seine Magisterarbeit weiterführen werde.
Die Beklagte hat Bescheinigungen der Universität vom 14.05.2007 vorgelegt und vorgetragen, dass die aktuellen Unterlagen lediglich wöchentliche Vorlesungszeiten von unter 20 Stunden bestätigen würden und die angeforderten Angaben über Vorbereitungszeiten und Schulweg nicht gemacht worden seien.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 hat das Sozialgericht im Hinblick auf die geänderten Umstände einen eigenen Rechtsstreit für die Halbwaisenrentengewährung im Zeitraum ab August 2007 abgetrennt und diesen unter einem neuen Aktenzeichen (S 3 1029/09 bzw. S 3 960/10) geführt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht sodann am 14.12.2009 durch Gerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Streitgegenstand sei der angebliche Anspruch auf Wiedergewährung der Waisenrente ab 01.10.2004, was sich daraus ergebe, dass der Kläger den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 31.10.2005 angefochten habe. Das Sozialgericht habe aus den vorliegenden Unterlagen entnommen, dass das Studium der Oberlizenzfächer einem Promotionsstudiengang gleichzusetzen sei. In der Klageschrift habe der Kläger ausgeführt dass er als Student für Magisterarbeit immatrikuliert sei. Daraus sei zu ersehen, dass der Kläger das Universitätsstudium an der A. Universität G. abgeschlossen habe und nach Abschluss des Studiums ein Ergänzungsstudium begonnen habe bzw. ein Studium zur Fertigung einer Magisterarbeit/Diplomarbeit. Diese anschließende Anfertigung einer Diplomarbeit oder Magisterarbeit stelle keine Berufs- oder Schulausbildung dar, da es sich hierbei nicht um ein Ausbildungsverhältnis handele, sondern lediglich der Nachweis der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit des Klägers erbracht werde. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts vom 06.12.2000(Az: L 20 RJ 369/95).
Mit Schreiben vom 30.12.2009 hat der Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei zwischen 2004 bis 2005 Student für Oberlizenzausbildung gewesen. Das Sozialgericht habe zu Unrecht eine Anmerkung des Übersetzers, dass es sich um eine Art Gasthörerstudium gehandelt habe, dem Tatbestand beigelegt. Eine derartige Anmerkung sei nicht zulässig. Das telefonische Gespräch eines Angestellten der Beklagten sei rechtlich unverbindlich, da dieses nicht amtlich festgestellt worden sei. Vorgelegt worden ist eine Urkunde der A. Universität G. vom Juni 2004 in Kopie, wonach der Kläger dort einen Bachelor-Abschluss erworben hat.
Im Januar 2010 hat der Kläger dem Sozialgericht Bayreuth im Verfahren S 3 R 960/10 verschiedene Unterlagen übersandt, u.a. Studienbescheinigungen vom 27.09.2005 und vom 31.05.2006. Eine weitere Bescheinigung vom 14.09.2006 bestätigt ebenfalls ein laufendes Studium, wobei die Unterrichtsstufen in den Jahren 2004/2005 und 2005/2006 absolviert worden seien. Weiter wird dort ausgeführt, dass der Kläger sich im August 2007 an das Institut gewandt habe und er nach dem Bestehen des Wissenstestes als ordentlicher Student das Studium fortsetzen könne.
Die Berufung ist durch Beschluss des Senats vom 09.01.2012 auf den Berichterstatter zur Entscheidung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen worden.
In einem Verhandlungstermin vom 29.03.2012 hat die Beklagte angegeben, dass sie nicht nur ein Bachelorstudium, sondern auch ein sich anschließendes Masterstudium regelmäßig als Ausbildung im Sinne der Vorschriften des Rentenrechts ansehe.
Im Nachgang zum Verhandlungstermin, an dem der Kläger nicht teilgenommen hatte, hat der Senat den Kläger gefragt, ob er sein Masterstudium abgeschlossen hat, ob im hierbei auch Punkte aus den streitgegenständlichen Semesterzeiträumen angerechnet worden sind und welchen zeitlichen Umfang das Studium in den Sommersemestern 2006 und 2007 sowie im Wintersemester 2006/2007 gehabt habe.
In einem Antwortschreiben des Klägers hat dieser angegeben, sein Masterstudium abgeschlossen zu haben. Ihm seien während der Ausbildung Kreditpunkte berechnet worden. Der Abschluss sei im Sommersemester 2007 gewesen. Verwiesen wurde auf eine Bescheinigung der D.-Universität vom 14.05.2012. Danach sind die Vorlesungen im Wintersemester 2004/2005 12 Wochenstunden, im Sommersemester 2005 15 Wochenstunden, im Wintersemester 2005/2006 6 Wochenstunden und im Sommersemester 2006 3 Wochenstunden besucht worden. Auf die Aufforderung an den Kläger, seinen Master-Abschluss vorzulegen, hat er am 31.08.2012 geschrieben, dass er die Unterlagen schon übersandt habe. Außerdem hat er angegeben, nach seiner Ausbildung den Militärdienst geleistet zu haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 14.12.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2005 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihm für seine Studienzeit vom 01.10.2004 bis 31.07.2007 Halbwaisenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom
14.12.2009 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat nicht belegen können, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf eine Halbwaisenrente hatte. Dabei ist der geltend gemachte Anspruch prozessual in diesem Verfahren auf die Zeit vom Oktober 2004 (Antrag auf Wiedergewährung der Waisenrente) bis einschließlich Juli 2007 (Abtrennung des Folgezeitraums durch das Erstgericht wegen Änderung der Verhältnisse) begrenzt.
Nach § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat ein Kind nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn es noch einen Elternteil hat, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Dass beim Kläger diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zutreffend und zwischen den Beteiligten unstreitig.
Nach § 48 Abs. 4 SGB VI ist dieser Anspruch auf Halbwaisenrente jedoch altersmäßig begrenzt. Der Kläger ist bereits älter als die in § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgesehene allgemeine Altersgrenze, weil er bereits im Jahr 2000 und damit erst recht zu Beginn des strittigen Zeitraums im Oktober 2004 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Noch nicht vollendet war jedoch das 27. Lebensjahr, so dass eine Halbwaisenrente soweit und solange in Betracht kam, als sich der Kläger in Schul- oder Berufsausbildung befunden hatte (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a SGB VI). Eine Leistungsgewährung nach Vollendung des 27. Lebensjahres, d.h. nach dem 14.12.2007, ermöglicht diese Vorschrift nicht; allerdings könnte die nunmehr geltend gemachte Wehrdienstzeit den Zeitraum verlängern, wenn sie entsprechend nachgewiesen wird.
Ein Studium an einer Universität ist dabei in der Regel als Schul- und Berufsausbildung einzuordnen. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend dargestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch ein Promotionsstudium - außer in einigen wenigen speziellen Sonderfällen - nicht für die allgemeine Berufsausbildung erforderlich, sondern dient in erster Linie dem besonderen wissenschaftlichen Fortkommen (BSG, Urt. v. 18.06.2003 , Az. B 4 RA 37/02 R; s. auch BayLSG, Urt. v. 06.12.2000, Az. L 20 RJ 369/95 - jeweils zitiert nach juris). Ein Promotionsstudium wird zudem erst nach dem Abschluss des universitären Fachstudiums aufgenommen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch kein Promotionsstudium absolviert; die Annahme eines derartigen Studiums beruhte vor allem auf einem Übersetzungsfehler. Nach den jetzt im Berufungsverfahren vorliegenden Unterlagen ist eindeutig zu ersehen, dass der Kläger an der A. Universität G. (nur) einen Bachelor-Abschluss erworben hatte und somit der Weg zu einer Promotion üblicherweise noch gar nicht eröffnet war. Vielmehr ist der nächste Schritt der universitären Ausbildung regelmäßig ein Master/Magister-Studium. Zwar liegen noch keine Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Einordnung eines Universitätsstudiums im Bachelor-Master-System vor: aber auch wenn der Bachelor einen ersten beruflichen Abschluss vermitteln soll und somit der Zugang zum Berufsleben prinzipiell möglich wäre, so ist für bestimmte Berufsbilder doch der Erwerb des Master-Abschlusses erforderlich. Insofern besteht hier eine Vergleichbarkeit mit der mehrstufigen Berufsausbildung im handwerklichen Bereich (Gesellenprüfung, Meisterprüfung - vgl. BSG Urt. v. 30.03.1967, Az. 12 RJ 590/63 - zitiert nach juris). Aus Sicht des Senates kann deshalb ein Master-Studium für ein eigenständiges Berufsbild, auch wenn es sich an ein Bachelor-Studium anschließt, noch als Erstausbildung einzuordnen sein, wie es im Übrigen auch seitens Beklagten im vorliegenden Fall letztlich eingeordnet wurde.
Entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes ist somit das vom Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Universitätsstudium nicht bereits allgemein für eine Berücksichtigung im Rahmen des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr 2 a SGB VI ausgeschlossen, weil eben noch kein Studienabschluss für eine berufliche Tätigkeit des Klägers in der Personalwirtschaft (human ressources) vorlag.
Als zusätzliche Bedingung fordert der zum 01.06.2008 in Kraft getretene § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI einen bestimmten zeitlichen Ausbildungsumfang: Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung liege nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordere. Auch für die Zeit vor Juni 2008, als dies noch nicht explizit im Gesetz stand, war ein entsprechender Mindestaufwand für ein ordnungsgemäßes Studium in gleicher Weise von der Rechtsprechung für erforderlich angesehen worden, weil nur dadurch die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung zur Abdeckung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen würde (BSG Urt. v. 23.08.1989, Az. 10 RKg 8/86 - zitiert nach juris).
Einen entsprechenden zeitlichen Aufwand hat der Kläger bisher nur für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 belegt. Im Wintersemester 2004/2005 waren bei einer Semesterstundenzahl von 12 Wochenstunden 28 Stunden (12 Std. Vorlesung, Vorbereitungszeit begrenzt auf 12 Std und 4 Tage Fahrzeit zu je 1 Std.) und im Sommersemester 2005 bei 15 Wochenstunden 34 Stunden (15 Std. Vorlesung, Vorbereitungszeit begrenzt auf 15 Std und 4 Tage Fahrzeit zu je 1 Std.) anzuerkennen, so dass die Grenze von 20 Stunden überschritten war. Soweit in einzelnen vorgelegten Bescheinigungen eine abweichende Stundenzahl genannt wurde, konnte dies die Angaben in den offiziell der Beklagten übermittelten Formblättern nicht entkräften.
Dagegen hat der Kläger für die übrigen Zeiträume ein Erreichen eines Mindestaufwandes von 20 Stunden pro Woche nicht hinreichend belegen können. Vielmehr werden für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 explizit deutlich kleinere Zahlen genannt, die auch unter Hinzunahme einer ebenso langen Vorbereitungszeit und der Fahrtzeit unter dem erforderlichen Wert verbleiben (14 Std. = 6 Std. Vorlesung, 6 Std. Vorbereitung, 2 Std. Fahrtzeit bzw. 7 Std. = 3 Std. Vorlesung, 3 Std. Vorbereitung, 1 Std. Fahrzeit). Für das Wintersemester 2006/2007 und das Sommersemester 2007 sind überhaupt keine belastbaren Werte übermittelt worden. Die eigenen Angaben des Klägers über seine Beschäftigung mit der Magisterarbeit würden ebenso wenig ausreichen wie die allgemeinen Ausführungen der Wohnortgemeinde. Auch wenn bei einem ordnungsgemäßen Regelstudium eine schematische Begrenzung des notwendigen häuslichen Studienaufwandes auf die gleiche Zeit wie die Vorlesungszeit fraglich ist, fehlt es im Fall des Klägers für die Zeiträume ab 2005 an Belegen für den notwendigen häuslichen Studienaufwand. Dieser lässt sich auch nicht etwa aus dem üblichen Studieraufwand ableiten, da es für diesen Zeitraum und darüber hinaus für die gesamte streitgegenständliche Zeit am Nachweis eines Studiums als ordentlicher Student auf einem zugelassenen Studienplatz fehlt: Eine solche Zulassung ist erst für die Zeit ab August 2007 angegeben worden.
Mangels Nachweises eines Studiums mit entsprechendem zeitlichen Umfang scheidet für die Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2007 ein Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrentengewährung durch die Beklagte bereits aus diesen Gründen aus.
Der Senat ist weiter zum Ergebnis gekommen, dass ein ordnungsgemäßes Studium für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Kläger nicht nachgewiesen worden ist. Ein mangelnder Nachweis einer entsprechenden Leistungsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der einen Anspruch darauf stützen will. Der Kläger verfügte erst ab August 2007 über einen regulären Studienplatz für sein Masterstudium. Vorher war er Sonderstudent und hätte als solcher nach den eindeutigen Angaben der Universität keinen Studienabschluss erwerben können. Falls die Übersetzung zutrifft, macht der Kläger zwar geltend, dass ihm aus der streitgegenständlichen Zeit Punkte (credit points) für seinen Masterabschluss angerechnet worden seien, bringt aber keine Bestätigung hierfür und legt auch keinen Master/Magisterabschluss vor. Deshalb kann es dahin stehen, ob bei einer nachgewiesenen Berücksichtigung von Punkten auch die Zeiten, in denen diese Punkte erworben wurden, - trotz des formal fehlenden Studienplatzes - als Zeit der Schul- und Berufsausbildung angesehen werden könnten. Dafür würde sprechen, dass letztlich ohne diese Zeit die Studiendauer sich sonst verlängert hätte und der Studienablauf mit Benotung und Erwerb von Punkten möglicherweise auch nicht anders verlaufen wäre. Dagegen spricht, dass eine Leistung immer erst im Nachhinein zuerkannt werden könnte, weil erst dann klar werden würde, ob die Punkte aus der Zeit als Sonderstudent anerkannt und übernommen werden würden. Dies ist anders als der hypothetische Fall, dass erst nach Abschluss eines Rechtsstreites der formale Studentenstatus im Nachhinein zuerkannt worden wäre. Auch gibt es eben keinen Rahmen mit formaler Studiendauer und geregeltem Studieninhalt. Soweit in den Unterlagen eine Begrenzung des Sonderstudiums auf 3 Semester anklingt, ist sie im Fall des Klägers offensichtlich nicht eingehalten worden.
Ein ordnungsgemäßes Studium des Klägers in der Zeit von Oktober 2004 bis Juli 2007 ist somit nicht nachgewiesen und es fehlt an der Begründung für einen Halbwaisenrentenanspruch in diesem Zeitraum nach der Vollendung des 18. Lebensjahres. Dementsprechend ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth letztlich im Ergebnis zutreffend gewesen. Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 161 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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