Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 325/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 142/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein erheblicher Grund für eine Terminsänderung gem § 227 ZPO liegt regelmäßig dann vor, wenn der alleinig informierte Bevollmächtigte und Sachberarbeiter einer Sozietät kurzfristig erkrankt.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2001 aufgehoben. Die Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1958 geborene Kläger nahm vom 23. bis 26.09.1997 an einer gemeinsamen Außendienst-Mitarbeitertagung der Firmen E. V. GmbH in Füssen teil. Die Tagung sollte als "Startschuss" für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der zu verschmelzenden Außendienstlinien der Firmen dienen. Die einladende Firma E. Tierarznei gab in der Einladung zur Tagung ihrer Hoffnung Ausdruck, dass trotz des umfangreichen Schulungsprogrammes noch genügend Zeit bleibe, sich während der Rahmenveranstaltungen besser kennen zu lernen, um in Zukunft überzeugend als Team der E. Tierarznei aufzutreten. Der Kläger nahm am 25.09.1997 nach einer gemeinsamen Busfahrt der Tagungsteilnehmer nach Kempten um 17.00 Uhr an einem programmgemäßen "E.-Schumi-Rennen" in der Indoor-Kart-Bahn in Kempten teil. Nach dem Rennen erfolgte um 19.15 Uhr der Bustransfer zum Hotel. Für 20.15 Uhr war das Abendessen im Hotelrestaurant und Siegerehrung mit Preisverleih vorgesehen. Als der Kläger am Ende des Rennens in der Box anhielt, fuhr ihm ein nachfolgendes Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst von hinten auf.
Am 27.12.1997 begab sich der Kläger wegen Halswirbelsäulenbeschwerden in das Bezirkskrankenhaus Ansbach. Dort gab er an, bei der Heckkollision beim Go-Kart-Rennen einen heftigen Schlag im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule verspürt zu haben. Er habe danach zunächst keine wesentlichen Beschwerden gehabt und deswegen auch keine ärztliche Behandlung aufgesucht. Im weiteren Verlauf seien dann immer wieder rezidivierend Kopfschmerzen/Nackenschmerzen aufgetreten, abhängig auch von Drehbewegungen und Lagebewegungen des Kopfes. Zwischenzeitlich habe er aber auch beschwerdefreie Intervalle gehabt. Es sei dann unmittelbar vor Weihnachten eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule auftreten, derentwegen er im Bezirkskrankenhaus Ansbach am 26.12.1997 notfallmäßig behandelt worden sei (Durchgangsarztbericht vom 26.01.1998). Die Radiologische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Ansbach stellte am 27.12.1997 einen medio lateralen Bandscheibenvorfall im Segmentabschnitt HWK 5/6 rechts fest.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen wegen des Unfalls vom 25.09.1997 mit Bescheid vom 27.04.1999 ab. Zur Begründung gab sie an, die Teilnahme am Go-Kart-Rennen lasse keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für die Fa. E. Pharma GmbH erkennen. Es handele sich im weiteren Sinne um eine Freizeitbeschäftigung, auch wenn das Unternehmen diese organisiert und angeboten habe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und für den am 25.09.1997 erlittenen Unfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Er hat einen inneren ursächlichen Zusammenhang der Go-Kart-Veranstaltung mit dem Beschäftigungsverhältnis angenommen.
Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers am 21.02.2001 zur mündlichen Verhandlung für den 08.03.2001, 9.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.
Mit Schreiben vom 07.03.2001 haben die Bevollmächtigten des Klägers um Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, da der alleinige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt P. , akut an Grippe erkrankt sei. Der Vorsitzende der 2. Kammer, Richter am Sozialgericht (RiSG) Z. (Z) hat dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.03.2001 per Fax mitgeteilt, dass ein Verlegungsgesuch bei einer Anwaltssozietät nicht möglich sei. Außerdem sei die Aktenvorbereitung und die Ladung der Beklagten bereits erfolgt.
Mit Fax vom 08.03.2001 - eingegangen beim SG um 9.35 Uhr - haben die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Terminsverlegung aufrecht erhalten und mitgeteilt, dass der Kläger auf einer persönlichen Vertretung durch Rechtsanwalt P. bestehe. Darüber hinaus könnte der Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht durch einen anderen Kollegen aus der Kanzlei wahrgenommen werden, da ein Kollege erkrankt sei und vier weitere Kollegen anderweitige Termine wahrzunehmen hätten. Das Fax wurde dem Faxgerät des SG um 9.55 Uhr entnommen und RiSG Z im Sitzungssaal übergeben. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung war bis 9.45 Uhr niemand erschienen. Daraufhin entschied das SG um 9.45 Uhr nach Lage der Akten und wies die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das am 08.03.2001 verkündete Urteil des SG Nürnberg aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Nürnberg zurückzuverweisen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 27.04.1999 idF des Widerspruchsbescheids vom 07.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts aus Anlass des am 25.09.1997 gegen 17.00 Uhr in Füssen erlittenen Arbeitsunfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung gab der Kläger an, das SG hätte auf das Terminverlegungsgesuch vom 07.03.2001 hin den Termin vom 08.03.2001 aufheben und auf einen späteren Zeitpunkt verlegen müssen. Das Urteil sei daher verfahrensfehlerhaft ergangen und bereits aus diesem Grund aufzuheben sowie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, dass zur Sache verhandelt werde, hat der Kläger die Herren M.E. und Ch.W. als Zeugen dafür benannt, dass die Teilnehmer der Außendienst-Gesamttagung im Hinblick auf bevorstehende Umstrukturierungen im Unternehmensbereich einem erheblichen psychologischen Druck zur Teilnahme an dem Go-Kart-Rennen ausgesetzt gewesen seien, er bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden sei und auch unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis über erhebliche Schmerzen geklagt habe.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2001 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das sozialgerichtliche Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Verfahrensweise des SG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem entgegen § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt worden ist, obwohl der Kläger eine Terminsverlegung beantragt hatte und eine solche "aus erheblichen Gründen" geboten gewesen wäre.
Die mündliche Verhandlung verfolgt den Zweck, im Gedankenaustausch zwischen dem Gericht und den Beteiligten den Streitstoff erschöpfend zu erörtern; sie ist die umfassendste Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (BSG Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 mwN). Wird daher nach dem in § 124 Abs 1 SGG enthaltenen Grundsatz aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG Urteil vom 22.09.1999 B 5 RJ 22/98 R unter Verweisung auf BSG-Rechtsprechung).
Der Antrag auf Terminsverlegung ist nach § 227 ZPO zu beurteilen. Danach kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO stellen das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündung, nicht zu erscheinen keine erheblichen Gründe dar, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zu beachten (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz; BVerfG Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 125). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123, 126 mwN). Dazu gehört ferner, dass bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz die betroffenen Belange angemessen zu gewichten sind und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtssuchenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 124 f).
Im Einklang mit diesen Verfassungsgeboten sieht die Rechtsprechung bei Vorliegen eines erheblichen Grundes das in § 227 Abs 1 ZPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und nimmt einen erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins dann an, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (st. Rspr. BSG aaO mwN). Ein erheblicher Grund ist danach allerdings nicht immer schon dann gegeben, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein Anspruch darauf, dass der Rechtsanwalt der eigenen Wahl den Gerichtstermin persönlich wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (BSG aaO mwN). Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt. Eine derartige Situation war hier gegeben.
Die Rechtsprechung stellt bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten für die Frage, ob ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO vorliegt, darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG aaO mwN). Für die Frage, welche Zeit der andere Anwalt zur Einarbeitung in die Sache benötigt, ist neben dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache auch zu berücksichtigen, dass der andere Anwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf diesen einen Prozess verwenden kann. Der Aufwand kann zudem für den fachfremden Anwalt höher sein als für einen mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt. Die Einarbeitungszeit muss mithin so geräumig bemessen sein, dass der andere Anwalt neben der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner bereits übernommenen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den übernommenen neuen Prozess-Stoff zu bearbeiten (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44/83 - NJW 1984, 882; BGH Urteil vom 28.04.1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163, 167). Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Vertretung durch den anderen Anwalt noch möglich sein muss, beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis von dem Ereignis, das die Vertretung konkret veranlasst. Vorliegend teilten die Bevollmächtigten des Klägers per Telefax am 07.03.2001 dem SG mit, dass der alleinig informierte Sachbearbeiter akut an Grippe erkrankt sei. Für die Frage, ob eine angemessene Vertretung durch einen anderen Anwalt noch gewährleistet werden konnte, musste auf die Situation in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Schon wegen der Kürze der Zeit kam eine Vertretung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nur durch einen Kollegen aus dessen Sozietät in Betracht. Dieser konnte seine Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung nicht einfach darauf beschränken, vorbereitete Anträge zu stellen; er musste sich vielmehr selbst mit dem Akteninhalt vertraut machen, um zielführend argumentieren zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend (zunächst) um die schwierige rechtliche Frage handelte, ob nach den Gesamtumständen die Teilnahme des Klägers an dem Go-Kart-Rennen als betriebliche Veranstaltung zu werten war. Die Lösung dieser Rechtsfrage erforderte ein intensives Befassen mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Das allgemeine Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung hat gegenüber diesem Umstand kein größeres Gewicht. Die bisherige Verfahrensdauer hatte der Kläger nicht zu vertreten, mit einer späteren Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch waren keine Nachteile für die Beklagte verbunden. Gegenüber dem Anspruch des Klägers, in der mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten zu sein, musste der Aufwand des Gerichts für eine nochmalige Terminierung in Kauf genommen werden.
Hinzu kommt vorliegend, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte. Bei fortdauernder Notwendigkeit, den Kläger persönlich zu hören und es ist nicht ersichtlich, warum diese Notwendigkeit entfallen sei, hätte das Gericht schon aus diesem Grund die Verhandlung verlegen oder vertagen müssen (BVerwG Urteile vom 26.04.1985 - 6 C 40/82 - NJW 1986, 2897, 2898).
Da bereits durch die Ablehnung des ersten Verlegungsantrages vom 07.03.2001 der Bevollmächtigten des Klägers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu besorgen war, kann es dahingestellt bleiben, ob der am 08.03.2001 eingegangene wiederholte Antrag auf Terminsverlegung - bei umgehender Vorlage des Fax an den Richter - hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl hierzu BSG Urteil vom 16.11.2000 Az B 4 RA 122/99 B).
Der festgestellte Verfahrensfehler ist wesentlich, da das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass das SG bei einer Terminsverlegung nach Anhörung des Bevollmächtigten des Klägers und des Klägers in der Sache weiter ermittelt und anders entschieden hätte.
Es liegt im Ermessen des Senats, ob er in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Meyer-Ladewig aaO § 159 Anm 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer Instanz hält der Senat wegen des schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs und wegen der eventuell notwendigen umfangreichen Beweisaufnahme (Sachaufklärung durch Vernehmung der angebotenen Zeugen und für den Fall, dass die Teilnahme am Go-Kart-Rennen der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, Erforderlichkeit einer medizinischen Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob die Gesundheitsstörung des Klägers ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist) eine Zurückverweisung für geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1958 geborene Kläger nahm vom 23. bis 26.09.1997 an einer gemeinsamen Außendienst-Mitarbeitertagung der Firmen E. V. GmbH in Füssen teil. Die Tagung sollte als "Startschuss" für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der zu verschmelzenden Außendienstlinien der Firmen dienen. Die einladende Firma E. Tierarznei gab in der Einladung zur Tagung ihrer Hoffnung Ausdruck, dass trotz des umfangreichen Schulungsprogrammes noch genügend Zeit bleibe, sich während der Rahmenveranstaltungen besser kennen zu lernen, um in Zukunft überzeugend als Team der E. Tierarznei aufzutreten. Der Kläger nahm am 25.09.1997 nach einer gemeinsamen Busfahrt der Tagungsteilnehmer nach Kempten um 17.00 Uhr an einem programmgemäßen "E.-Schumi-Rennen" in der Indoor-Kart-Bahn in Kempten teil. Nach dem Rennen erfolgte um 19.15 Uhr der Bustransfer zum Hotel. Für 20.15 Uhr war das Abendessen im Hotelrestaurant und Siegerehrung mit Preisverleih vorgesehen. Als der Kläger am Ende des Rennens in der Box anhielt, fuhr ihm ein nachfolgendes Fahrzeug mehr oder weniger ungebremst von hinten auf.
Am 27.12.1997 begab sich der Kläger wegen Halswirbelsäulenbeschwerden in das Bezirkskrankenhaus Ansbach. Dort gab er an, bei der Heckkollision beim Go-Kart-Rennen einen heftigen Schlag im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule verspürt zu haben. Er habe danach zunächst keine wesentlichen Beschwerden gehabt und deswegen auch keine ärztliche Behandlung aufgesucht. Im weiteren Verlauf seien dann immer wieder rezidivierend Kopfschmerzen/Nackenschmerzen aufgetreten, abhängig auch von Drehbewegungen und Lagebewegungen des Kopfes. Zwischenzeitlich habe er aber auch beschwerdefreie Intervalle gehabt. Es sei dann unmittelbar vor Weihnachten eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule auftreten, derentwegen er im Bezirkskrankenhaus Ansbach am 26.12.1997 notfallmäßig behandelt worden sei (Durchgangsarztbericht vom 26.01.1998). Die Radiologische Abteilung des Bezirkskrankenhauses Ansbach stellte am 27.12.1997 einen medio lateralen Bandscheibenvorfall im Segmentabschnitt HWK 5/6 rechts fest.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen wegen des Unfalls vom 25.09.1997 mit Bescheid vom 27.04.1999 ab. Zur Begründung gab sie an, die Teilnahme am Go-Kart-Rennen lasse keinen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit für die Fa. E. Pharma GmbH erkennen. Es handele sich im weiteren Sinne um eine Freizeitbeschäftigung, auch wenn das Unternehmen diese organisiert und angeboten habe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.10.1999).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben und für den am 25.09.1997 erlittenen Unfall Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrt. Er hat einen inneren ursächlichen Zusammenhang der Go-Kart-Veranstaltung mit dem Beschäftigungsverhältnis angenommen.
Das SG hat den Bevollmächtigten des Klägers am 21.02.2001 zur mündlichen Verhandlung für den 08.03.2001, 9.30 Uhr, geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.
Mit Schreiben vom 07.03.2001 haben die Bevollmächtigten des Klägers um Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten, da der alleinige Sachbearbeiter, Rechtsanwalt P. , akut an Grippe erkrankt sei. Der Vorsitzende der 2. Kammer, Richter am Sozialgericht (RiSG) Z. (Z) hat dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 07.03.2001 per Fax mitgeteilt, dass ein Verlegungsgesuch bei einer Anwaltssozietät nicht möglich sei. Außerdem sei die Aktenvorbereitung und die Ladung der Beklagten bereits erfolgt.
Mit Fax vom 08.03.2001 - eingegangen beim SG um 9.35 Uhr - haben die Bevollmächtigten des Klägers den Antrag auf Terminsverlegung aufrecht erhalten und mitgeteilt, dass der Kläger auf einer persönlichen Vertretung durch Rechtsanwalt P. bestehe. Darüber hinaus könnte der Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht durch einen anderen Kollegen aus der Kanzlei wahrgenommen werden, da ein Kollege erkrankt sei und vier weitere Kollegen anderweitige Termine wahrzunehmen hätten. Das Fax wurde dem Faxgerät des SG um 9.55 Uhr entnommen und RiSG Z im Sitzungssaal übergeben. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung war bis 9.45 Uhr niemand erschienen. Daraufhin entschied das SG um 9.45 Uhr nach Lage der Akten und wies die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheids.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das am 08.03.2001 verkündete Urteil des SG Nürnberg aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG Nürnberg zurückzuverweisen, hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 27.04.1999 idF des Widerspruchsbescheids vom 07.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts aus Anlass des am 25.09.1997 gegen 17.00 Uhr in Füssen erlittenen Arbeitsunfalles Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung gab der Kläger an, das SG hätte auf das Terminverlegungsgesuch vom 07.03.2001 hin den Termin vom 08.03.2001 aufheben und auf einen späteren Zeitpunkt verlegen müssen. Das Urteil sei daher verfahrensfehlerhaft ergangen und bereits aus diesem Grund aufzuheben sowie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für den Fall, dass zur Sache verhandelt werde, hat der Kläger die Herren M.E. und Ch.W. als Zeugen dafür benannt, dass die Teilnehmer der Außendienst-Gesamttagung im Hinblick auf bevorstehende Umstrukturierungen im Unternehmensbereich einem erheblichen psychologischen Druck zur Teilnahme an dem Go-Kart-Rennen ausgesetzt gewesen seien, er bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden sei und auch unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis über erhebliche Schmerzen geklagt habe.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.03.2001 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung an das SG begründet.
Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Das sozialgerichtliche Urteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Die Verfahrensweise des SG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem entgegen § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt worden ist, obwohl der Kläger eine Terminsverlegung beantragt hatte und eine solche "aus erheblichen Gründen" geboten gewesen wäre.
Die mündliche Verhandlung verfolgt den Zweck, im Gedankenaustausch zwischen dem Gericht und den Beteiligten den Streitstoff erschöpfend zu erörtern; sie ist die umfassendste Form der Gewährung rechtlichen Gehörs (BSG Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 79/76 - BSGE 44, 292 = SozR 1500 § 124 Nr 2 mwN). Wird daher nach dem in § 124 Abs 1 SGG enthaltenen Grundsatz aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen (BSG Urteil vom 22.09.1999 B 5 RJ 22/98 R unter Verweisung auf BSG-Rechtsprechung).
Der Antrag auf Terminsverlegung ist nach § 227 ZPO zu beurteilen. Danach kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs 1 Satz 2 Nr 1 ZPO stellen das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündung, nicht zu erscheinen keine erheblichen Gründe dar, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Diese Bestimmungen schränken das subjektive Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz durch Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen Verhandlung ein. Bei ihrer Anwendung, insbesondere bei Ausfüllung der darin enthaltenen Ermessens- und Beurteilungsspielräume sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz sowie das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren zu beachten (Art 19 Abs 4 und Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 Grundgesetz; BVerfG Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 125). Zu diesen Grundsätzen gehört, dass sich der Richter nicht widersprüchlich verhalten darf und allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet ist (BVerfG Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvR 669, 686, 687/87 - BVerfGE 78, 123, 126 mwN). Dazu gehört ferner, dass bei der notwendigen Abwägung des allgemeinen Interesses an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung mit dem subjektiven Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz die betroffenen Belange angemessen zu gewichten sind und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtssuchenden der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist (BVerfG Beschluss vom 02.03.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 124 f).
Im Einklang mit diesen Verfassungsgeboten sieht die Rechtsprechung bei Vorliegen eines erheblichen Grundes das in § 227 Abs 1 ZPO eingeräumte Ermessen auf Null reduziert und nimmt einen erheblichen Grund für die Aufhebung oder Verlegung eines Termins dann an, wenn sonst der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wäre (st. Rspr. BSG aaO mwN). Ein erheblicher Grund ist danach allerdings nicht immer schon dann gegeben, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt verhindert ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein Anspruch darauf, dass der Rechtsanwalt der eigenen Wahl den Gerichtstermin persönlich wahrnimmt, besteht grundsätzlich nicht (BSG aaO mwN). Ein erheblicher Grund ist jedoch anzunehmen, wenn in der konkreten Situation der Verweis auf die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt die Belange des Beteiligten unverhältnismäßig einschränkt. Eine derartige Situation war hier gegeben.
Die Rechtsprechung stellt bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten für die Frage, ob ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs 1 Satz 1 ZPO vorliegt, darauf ab, ob die Vertretung durch einen anderen Anwalt in der verbliebenen Zeit noch sichergestellt werden kann (BSG aaO mwN). Für die Frage, welche Zeit der andere Anwalt zur Einarbeitung in die Sache benötigt, ist neben dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache auch zu berücksichtigen, dass der andere Anwalt regelmäßig nicht seine volle Arbeitskraft auf diesen einen Prozess verwenden kann. Der Aufwand kann zudem für den fachfremden Anwalt höher sein als für einen mit der Rechtsmaterie vertrauten Anwalt. Die Einarbeitungszeit muss mithin so geräumig bemessen sein, dass der andere Anwalt neben der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner bereits übernommenen Mandate noch Gelegenheit findet, auch den übernommenen neuen Prozess-Stoff zu bearbeiten (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44/83 - NJW 1984, 882; BGH Urteil vom 28.04.1958 - III ZR 43/56 - BGHZ 27, 163, 167). Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Vertretung durch den anderen Anwalt noch möglich sein muss, beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis von dem Ereignis, das die Vertretung konkret veranlasst. Vorliegend teilten die Bevollmächtigten des Klägers per Telefax am 07.03.2001 dem SG mit, dass der alleinig informierte Sachbearbeiter akut an Grippe erkrankt sei. Für die Frage, ob eine angemessene Vertretung durch einen anderen Anwalt noch gewährleistet werden konnte, musste auf die Situation in diesem Zeitpunkt abgestellt werden. Schon wegen der Kürze der Zeit kam eine Vertretung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nur durch einen Kollegen aus dessen Sozietät in Betracht. Dieser konnte seine Mitwirkung in der mündlichen Verhandlung nicht einfach darauf beschränken, vorbereitete Anträge zu stellen; er musste sich vielmehr selbst mit dem Akteninhalt vertraut machen, um zielführend argumentieren zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend (zunächst) um die schwierige rechtliche Frage handelte, ob nach den Gesamtumständen die Teilnahme des Klägers an dem Go-Kart-Rennen als betriebliche Veranstaltung zu werten war. Die Lösung dieser Rechtsfrage erforderte ein intensives Befassen mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Das allgemeine Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung hat gegenüber diesem Umstand kein größeres Gewicht. Die bisherige Verfahrensdauer hatte der Kläger nicht zu vertreten, mit einer späteren Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch waren keine Nachteile für die Beklagte verbunden. Gegenüber dem Anspruch des Klägers, in der mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten zu sein, musste der Aufwand des Gerichts für eine nochmalige Terminierung in Kauf genommen werden.
Hinzu kommt vorliegend, dass das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet hatte. Bei fortdauernder Notwendigkeit, den Kläger persönlich zu hören und es ist nicht ersichtlich, warum diese Notwendigkeit entfallen sei, hätte das Gericht schon aus diesem Grund die Verhandlung verlegen oder vertagen müssen (BVerwG Urteile vom 26.04.1985 - 6 C 40/82 - NJW 1986, 2897, 2898).
Da bereits durch die Ablehnung des ersten Verlegungsantrages vom 07.03.2001 der Bevollmächtigten des Klägers eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu besorgen war, kann es dahingestellt bleiben, ob der am 08.03.2001 eingegangene wiederholte Antrag auf Terminsverlegung - bei umgehender Vorlage des Fax an den Richter - hätte Berücksichtigung finden müssen (vgl hierzu BSG Urteil vom 16.11.2000 Az B 4 RA 122/99 B).
Der festgestellte Verfahrensfehler ist wesentlich, da das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Es ist nicht auszuschließen, dass das SG bei einer Terminsverlegung nach Anhörung des Bevollmächtigten des Klägers und des Klägers in der Sache weiter ermittelt und anders entschieden hätte.
Es liegt im Ermessen des Senats, ob er in der Sache selbst entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (Meyer-Ladewig aaO § 159 Anm 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung sowie dem Grundsatz der Prozessökonomie und dem Verlust einer Instanz hält der Senat wegen des schwerwiegenden Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs und wegen der eventuell notwendigen umfangreichen Beweisaufnahme (Sachaufklärung durch Vernehmung der angebotenen Zeugen und für den Fall, dass die Teilnahme am Go-Kart-Rennen der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist, Erforderlichkeit einer medizinischen Beweisaufnahme zur Klärung der Frage, ob die Gesundheitsstörung des Klägers ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist) eine Zurückverweisung für geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem SG vorbehalten.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved