Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 U 246/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 150/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Kfz-Mechaniker, der seinem Schwager zweieinhalb Stunden mithilft, die Glühkerzen von dessen Schlepper zu überprüfen, wird nicht "wie ein Beschäftigter" i.S.d. § 539 Abs.2 RVO tätig, sondern als Verwandter, da die zum Unfall führende Verrichtung durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Die Anwendung spezieller Fähigkeiten schließt eine Gefälligkeitshandlung grundsätzlich nicht aus.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4.3.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1955 geborene Kläger erlitt am 31.10.1994 am linken Auge eine schwere Verletzung.
Wie der Kläger angab, fuhr er am Tag des Unfalls mit seiner Familie gegen 19:00 Uhr zu seinem Schwager, der bei ihrem Eintreffen in der Garage arbeitete. Er hatte bereits die Motorhaube des Schleppers abgebaut, um die Glühkerzen zu überprüfen, und bat den Kläger, der Kfz-Mechaniker ist, ihm kurz behilflich zu sein. Der Kläger überprüfte die Glühkerzen, der Schwager baute sie wieder ein und startete den Motor. Nach etwa 5 Minuten, als der Kläger und sein Schwager noch neben dem Fahrzeug standen, rutschte ein Ring-Gabelschlüssel, der wahrscheinlich auf dem Motor liegen geblieben war, in das Lüfterrad und wurde von da in das linke Auge des Klägers geschleudert. Der Unfall ereignete sich zwischen 21:30 und 22:30 Uhr. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.1996 an, er sei nur ausnahmsweise ohne vorherige Absprache seinem Schwager kurz behilflich gewesen.
Die Beklagte erteilte am 24.07.1996 einen Gutachtensauftrag an den Augenarzt Prof. Dr. G. , dessen Gutachten am 28.11.1996 einging.
Mit Bescheid vom 26.11.1996 lehnte sie eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil sich der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Die kurzzeitige Prüftätigkeit sei eine Gefälligkeitshandlung, die nach Art, Umfang und Zeitdauer nicht über das hinausgehe, was bei den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager als Selbstverständlichkeit habe erwartet werden können.
Mit Widerspruch vom 17.12.1996 wandte der Kläger ein, er habe die Hilfeleistung wie ein Bediensteter einer Kfz-Werkstätte erbracht, und zwar nicht vorrangig wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, sondern wegen seiner speziellen Fachkenntnisse. Sie stelle keine übliche, noch im Rahmen von engen verwandtschaftlichen Bindungen erbrachte Leistung dar, sondern eine spezielle, fachlich fundierte Arbeitstätigkeit, ohne die sein Schwager den Traktor in eine Fachwerkstätte hätte bringen müssen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch ein Unternehmer sich als Hilfeleistender in ein anderes Unternehmen eingliedern könne und wie ein abhängig Beschäftigter Versicherungsschutz genieße.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1997 zurück. Bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich lediglich um eine geringfügige Hilfeleistung gehandelt, die nach Art und Umfang von dem verwandtschaftlichen Verhältnis geprägt gewesen sei. Hierfür spreche der vom Kläger selbst mehrfach bestätigte geringe zeitliche Umfang. Die Handlungstendenz des Klägers sei auf die Erbringung einer Gefälligkeitsleistung gerichtet gewesen.
Mit der Klage vom 12.09.1997 hat der Kläger ausgeführt, es liege ein Vertrauenstatbestand vor, da die Beklagte in den 7 Monaten ihrer Bearbeitung weder erwähnt habe noch sonst irgendwelche Hinweise vorgelegen hätten, dass der Arbeitsunfall als solcher in Zweifel gezogen werde. Insbesondere habe die Beklagte ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Im Übrigen komme es entscheidend auf das Gesamtbild der verrichteten Tätigkeit an. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Kfz-Mechaniker in Anspruch genommen worden und habe Tätigkeiten wie ein Beschäftigter eines Kfz- Betriebs erbracht und nicht wie ein Familienangehöriger.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Das verwandtschaftliche Gespräch und die unter Verschwägerten übliche Hilfsbereitschaft hätten den Kläger dazu bestimmt, tätig zu werden und charakterisierten sein Handeln als Gefälligkeitsleistung von lediglich geringfügigem Umfang. Zwar sei dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Einholung eines Gutachtens und dann Abweisung aus rechtlichen Gründen ungewöhnlich sei, jedoch gebe es einen entsprechenden Vertrauenstatbestand im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Mit der Berufung vom 12.04.1999 wiederholt der Kläger, dass er gerade wegen seiner Fachkompetenz als Kfz-Mechaniker auf Bitten seines Schwagers tätig geworden sei. Hilfsbereitschaft unter Verschwägerten sei heute nicht mehr selbstverständlich und könne grundsätzlich nicht mehr kostenfrei erwartet werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.01 gab der Kläger an, er habe seinem Schwager beim Aus- und Einbau der Glühkerzen geholfen und die Glühkerzen überprüft. Der gesamte Vorgang habe 2 1/2 Stunden gedauert.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.04.1999. Weiter beantragt er die Einvernahme des Zeugen S. zu dem Umfang der vom Kläger beim Aus- und Einbau der Glühkerzen geleisteten Mithilfe, bzw. zu der von ihm am 31.10.1994 bei seinem Schwager insgesamt geleisteten Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs. 1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig, als er den Unfall erlitt. Dies würde eine unselbstständige Arbeit voraussetzen, wie sie insb. in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird, und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei seiner Berufstätigkeit als Kfz-Mechaniker verunglückte, sondern in seiner Freizeit.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.123). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer ist nicht erforderlich, weshalb auch verwandtschaftliche Bindungen als Beweggründe des Handelnden den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich ausschließen (BSG in SozR 2200, § 539, Nr.66).
Der Kläger ist dennoch nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig geworden, als er seinem Schwager half, sondern als Verwandter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 8757). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich lediglich um Tätigkeiten handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus enthalten (vgl. BSG vom 30.05.1988, USK 8847). Dabei sind neben der tatsächlichen Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG vom 18.11.1997, 2 BU 52/97; BSG vom 28.09.1993, 2 BU 74/93).
Um eine derartige Gefälligkeitshandlung handelte es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Schwager des Klägers zur Überprüfung der Glühkerzen eine Kfz-Werkstätte hätte aufsuchen müssen und die Überprüfung bezahlt haben würde. Bestimmend für die Mithilfe des Klägers war aber die zwischen Schwägern übliche Hilfsbereitschaft (vgl. BSG SozR § 539 Nr. 66). Insofern war die Tätigkeit zwar einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich, aber von den verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 108; 3-2200 § 548 RVO Nr. 20). Eine Mithilfe, wie sie der Kläger seinem Schwager leistete, ist im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen typisch und üblich und deshalb auch als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BSG vom 30.04.1991 2 Ru 78/90; vom 21.08.1991 Ru 2/91). Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, umso größer ist regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Zwar ist die Familiengemeinschaft zwischen Schwägern nicht derart eng wie beispielsweise zwischen Vater und Sohn (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). Die gelegentliche Mithilfe in der Freizeit nahm aber nur 2 1/2 Stunden in Anspruch. Der Zeitdauer ist innerhalb des Gesamtbildes des Vorhabens, vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten, die ihr zukommende, aber nicht eine selbstständige Bedeutung beizumessen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; BSG vom 30.07.1987 2 Ru 17/86; BSG vom 31.03.1981 2 Ru 91/79). Wie der Ablauf des Geschehens zeigt, hielten es der Kläger und sein Schwager offensichtlich, auch auf Grund der handwerklichen Kompetenz des Klägers als Kfz-Mechaniker, für normal und selbstverständlich, dass der Kläger bei Gelegenheit des Besuches dem Schwager half, und zwar, wie er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, für etwa 2 1/2 Stunden. Eine derartige Tätigkeit, nämlich die Mithilfe beim Aus- und Einbauen der Glühkerzen und die Überprüfung der Glühkerzen überschreitet, weder nach ihrer Art noch nach ihrer Zeitdauer den Rahmen einer unversicherten Gefälligkeitsleistung unter Schwägern.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger gerade wegen seiner besonderen Fachkenntnisse von seinem Schwager um Hilfe gebeten wurde; die Anwendung derartiger spezieller Fähigkeiten schließt aber eine Gefälligkeitshandlung grundsätzlich nicht aus.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Familienmitglied im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Hilfeleistungen tätig wurde. Im Hinblick auf seine guten Beziehungen zu seiner Schwester und seinem Schwager, wofür der verwandtschaftliche Besuch spricht, ist das Gesamtbild der Tätigkeit von diesen familiären Beziehungen so geprägt, dass die Tätigkeit der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist und Versicherungsschutz ausscheidet.
Der Kläger ist auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Tätigkeiten als Kfz-Handwerker in größerem Umfang in seiner Freizeit für einen weiteren Personenkreis ausgeführt hätte oder dass eine wirtschaftliche Risikotragung für ihn bestanden hätte. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine unternehmerähnliche Ausführung schließen ließen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16).
Der Einvernahme des Zeugen S. bedurfte es nicht, da der Senat den Sachvertrag des Kläger hinsichtlich der Art der verrichteten Tätigkeiten, der Zeitdauer, seiner Fachkompetenz und der Notwendigkeit, eine Fachwerkstätte aufzusuchen, als wahr unterstellt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1955 geborene Kläger erlitt am 31.10.1994 am linken Auge eine schwere Verletzung.
Wie der Kläger angab, fuhr er am Tag des Unfalls mit seiner Familie gegen 19:00 Uhr zu seinem Schwager, der bei ihrem Eintreffen in der Garage arbeitete. Er hatte bereits die Motorhaube des Schleppers abgebaut, um die Glühkerzen zu überprüfen, und bat den Kläger, der Kfz-Mechaniker ist, ihm kurz behilflich zu sein. Der Kläger überprüfte die Glühkerzen, der Schwager baute sie wieder ein und startete den Motor. Nach etwa 5 Minuten, als der Kläger und sein Schwager noch neben dem Fahrzeug standen, rutschte ein Ring-Gabelschlüssel, der wahrscheinlich auf dem Motor liegen geblieben war, in das Lüfterrad und wurde von da in das linke Auge des Klägers geschleudert. Der Unfall ereignete sich zwischen 21:30 und 22:30 Uhr. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.11.1996 an, er sei nur ausnahmsweise ohne vorherige Absprache seinem Schwager kurz behilflich gewesen.
Die Beklagte erteilte am 24.07.1996 einen Gutachtensauftrag an den Augenarzt Prof. Dr. G. , dessen Gutachten am 28.11.1996 einging.
Mit Bescheid vom 26.11.1996 lehnte sie eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil sich der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Die kurzzeitige Prüftätigkeit sei eine Gefälligkeitshandlung, die nach Art, Umfang und Zeitdauer nicht über das hinausgehe, was bei den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager als Selbstverständlichkeit habe erwartet werden können.
Mit Widerspruch vom 17.12.1996 wandte der Kläger ein, er habe die Hilfeleistung wie ein Bediensteter einer Kfz-Werkstätte erbracht, und zwar nicht vorrangig wegen des Verwandtschaftsverhältnisses, sondern wegen seiner speziellen Fachkenntnisse. Sie stelle keine übliche, noch im Rahmen von engen verwandtschaftlichen Bindungen erbrachte Leistung dar, sondern eine spezielle, fachlich fundierte Arbeitstätigkeit, ohne die sein Schwager den Traktor in eine Fachwerkstätte hätte bringen müssen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch ein Unternehmer sich als Hilfeleistender in ein anderes Unternehmen eingliedern könne und wie ein abhängig Beschäftigter Versicherungsschutz genieße.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1997 zurück. Bei der unfallbringenden Tätigkeit habe es sich lediglich um eine geringfügige Hilfeleistung gehandelt, die nach Art und Umfang von dem verwandtschaftlichen Verhältnis geprägt gewesen sei. Hierfür spreche der vom Kläger selbst mehrfach bestätigte geringe zeitliche Umfang. Die Handlungstendenz des Klägers sei auf die Erbringung einer Gefälligkeitsleistung gerichtet gewesen.
Mit der Klage vom 12.09.1997 hat der Kläger ausgeführt, es liege ein Vertrauenstatbestand vor, da die Beklagte in den 7 Monaten ihrer Bearbeitung weder erwähnt habe noch sonst irgendwelche Hinweise vorgelegen hätten, dass der Arbeitsunfall als solcher in Zweifel gezogen werde. Insbesondere habe die Beklagte ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. Im Übrigen komme es entscheidend auf das Gesamtbild der verrichteten Tätigkeit an. Der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Kfz-Mechaniker in Anspruch genommen worden und habe Tätigkeiten wie ein Beschäftigter eines Kfz- Betriebs erbracht und nicht wie ein Familienangehöriger.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.03.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Das verwandtschaftliche Gespräch und die unter Verschwägerten übliche Hilfsbereitschaft hätten den Kläger dazu bestimmt, tätig zu werden und charakterisierten sein Handeln als Gefälligkeitsleistung von lediglich geringfügigem Umfang. Zwar sei dem Kläger darin zuzustimmen, dass die Einholung eines Gutachtens und dann Abweisung aus rechtlichen Gründen ungewöhnlich sei, jedoch gebe es einen entsprechenden Vertrauenstatbestand im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.
Mit der Berufung vom 12.04.1999 wiederholt der Kläger, dass er gerade wegen seiner Fachkompetenz als Kfz-Mechaniker auf Bitten seines Schwagers tätig geworden sei. Hilfsbereitschaft unter Verschwägerten sei heute nicht mehr selbstverständlich und könne grundsätzlich nicht mehr kostenfrei erwartet werden.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.01 gab der Kläger an, er habe seinem Schwager beim Aus- und Einbau der Glühkerzen geholfen und die Glühkerzen überprüft. Der gesamte Vorgang habe 2 1/2 Stunden gedauert.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.04.1999. Weiter beantragt er die Einvernahme des Zeugen S. zu dem Umfang der vom Kläger beim Aus- und Einbau der Glühkerzen geleisteten Mithilfe, bzw. zu der von ihm am 31.10.1994 bei seinem Schwager insgesamt geleisteten Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor dem 01.01.1997 zu entscheiden gewesen wäre (§§ 212, 214 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 580 RVO).
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs. 1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig, als er den Unfall erlitt. Dies würde eine unselbstständige Arbeit voraussetzen, wie sie insb. in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird, und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt, sei es durch Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 101). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei seiner Berufstätigkeit als Kfz-Mechaniker verunglückte, sondern in seiner Freizeit.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter, wenn auch nur vorübergehend, tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betriebsinhabers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muss zudem in einem inneren Bezug zu dem unterstützten Unternehmen stehen (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr.123). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmer ist nicht erforderlich, weshalb auch verwandtschaftliche Bindungen als Beweggründe des Handelnden den Versicherungsschutz nicht grundsätzlich ausschließen (BSG in SozR 2200, § 539, Nr.66).
Der Kläger ist dennoch nicht wie ein Beschäftigter im Sinne des § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig geworden, als er seinem Schwager half, sondern als Verwandter, da die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt war (vgl. BSG vom 30.07.1987, USK 8757). Bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, besteht kein Versicherungsschutz, wenn es sich lediglich um Tätigkeiten handelt, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen erhalten. Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus enthalten (vgl. BSG vom 30.05.1988, USK 8847). Dabei sind neben der tatsächlichen Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (vgl. BSG vom 18.11.1997, 2 BU 52/97; BSG vom 28.09.1993, 2 BU 74/93).
Um eine derartige Gefälligkeitshandlung handelte es sich hier. Zwar ist nicht zu bestreiten, dass der Schwager des Klägers zur Überprüfung der Glühkerzen eine Kfz-Werkstätte hätte aufsuchen müssen und die Überprüfung bezahlt haben würde. Bestimmend für die Mithilfe des Klägers war aber die zwischen Schwägern übliche Hilfsbereitschaft (vgl. BSG SozR § 539 Nr. 66). Insofern war die Tätigkeit zwar einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich, aber von den verwandtschaftlichen Beziehungen geprägt (vgl. BSG SozR 2200 § 539 RVO Nr. 108; 3-2200 § 548 RVO Nr. 20). Eine Mithilfe, wie sie der Kläger seinem Schwager leistete, ist im Hinblick auf die verwandtschaftlichen Beziehungen typisch und üblich und deshalb auch als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BSG vom 30.04.1991 2 Ru 78/90; vom 21.08.1991 Ru 2/91). Je enger die familiäre Gemeinschaft ist, umso größer ist regelmäßig der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten. Zwar ist die Familiengemeinschaft zwischen Schwägern nicht derart eng wie beispielsweise zwischen Vater und Sohn (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 25). Die gelegentliche Mithilfe in der Freizeit nahm aber nur 2 1/2 Stunden in Anspruch. Der Zeitdauer ist innerhalb des Gesamtbildes des Vorhabens, vor allem bei Hilfeleistungen unter Verwandten, die ihr zukommende, aber nicht eine selbstständige Bedeutung beizumessen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8; BSG vom 30.07.1987 2 Ru 17/86; BSG vom 31.03.1981 2 Ru 91/79). Wie der Ablauf des Geschehens zeigt, hielten es der Kläger und sein Schwager offensichtlich, auch auf Grund der handwerklichen Kompetenz des Klägers als Kfz-Mechaniker, für normal und selbstverständlich, dass der Kläger bei Gelegenheit des Besuches dem Schwager half, und zwar, wie er selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, für etwa 2 1/2 Stunden. Eine derartige Tätigkeit, nämlich die Mithilfe beim Aus- und Einbauen der Glühkerzen und die Überprüfung der Glühkerzen überschreitet, weder nach ihrer Art noch nach ihrer Zeitdauer den Rahmen einer unversicherten Gefälligkeitsleistung unter Schwägern.
Zwar trifft es zu, dass der Kläger gerade wegen seiner besonderen Fachkenntnisse von seinem Schwager um Hilfe gebeten wurde; die Anwendung derartiger spezieller Fähigkeiten schließt aber eine Gefälligkeitshandlung grundsätzlich nicht aus.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Familienmitglied im Rahmen der üblichen und zu erwartenden Hilfeleistungen tätig wurde. Im Hinblick auf seine guten Beziehungen zu seiner Schwester und seinem Schwager, wofür der verwandtschaftliche Besuch spricht, ist das Gesamtbild der Tätigkeit von diesen familiären Beziehungen so geprägt, dass die Tätigkeit der eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar ist und Versicherungsschutz ausscheidet.
Der Kläger ist auch nicht unternehmerähnlich tätig geworden, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Tätigkeiten als Kfz-Handwerker in größerem Umfang in seiner Freizeit für einen weiteren Personenkreis ausgeführt hätte oder dass eine wirtschaftliche Risikotragung für ihn bestanden hätte. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine unternehmerähnliche Ausführung schließen ließen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 16).
Der Einvernahme des Zeugen S. bedurfte es nicht, da der Senat den Sachvertrag des Kläger hinsichtlich der Art der verrichteten Tätigkeiten, der Zeitdauer, seiner Fachkompetenz und der Notwendigkeit, eine Fachwerkstätte aufzusuchen, als wahr unterstellt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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