S 11 AS 620/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 620/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.03.2011, 04.05.2011 sowie 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2012 verurteilt, den Klä-gern für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis einschließlich 31.08.2011 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich EUR zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach zu ½. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis einschließlich 31.08.2011 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) streitig.

Die Kläger bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine ca. qm große Woh-nung im. Die Grundmiete hierfür betrug EUR, die Nebenkostenvorauszahlungen EUR pro Monat. Daneben zahlten die Kläger monatliche Heizkostenvoraus-zahlungen in Höhe von EUR.

Mit Bescheid vom 24.01.2011 lehnte der Beklagte zunächst den Antrag auf Bewilli-gung von Leistungen vom 30.11.2010 ab. Am 01.03.2011 stellten die Kläger sodann einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab März 2011. Mit Be-scheid vom 03.03.2011 hob der Beklagte den Bescheid vom 24.01.2011 auf und bewilligte sodann mit Bescheid vom 04.05.2011 den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 in Höhe von monatlich EUR. Hierbei berücksichtige der Beklagte Kosten für Unterkunft in Höhe von EUR. Die Heizkosten übernahm er in voller Höhe von EUR. Unter dem 04.04.2011 bzw. 12.05.2011 legten die Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2011 änderte der Beklagte die Höhe der bewillig-ten Leistungen für den Zeitraum von März bis August 2011. Für die Zeit vom 01.03.2011 bis einschließlich 31.07.2011 bewilligte er den Klägern monatlich Leis-tungen in Höhe von EUR sowie für den Monat August EUR. Hierbei berücksichtigte er jeweils KdU in Höhe von EUR. Hiergegen legten die Kläger am 11.01.2012 Widerspruch ein.

Am 02.05.2012 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid betreffend den Zeitraum von März bis einschließlich August 2011, wobei die insoweit berück-sichtigten KdU gleich blieben.

Am 23.05.2012 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen die Bescheid vom 03.03.2011, 04.05.20011 und 09.12.2011 als unbegründet zurück.

Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer 02.07.2012 erhobenen Klage gewandt und zunächst beantragt, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 04.05.2011, 07.06.2011, 09.12.2011, 10.04.2012, 02.05.2012 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 23.05.2012 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis einschließlich 28.02.2012 Leistungen für Unterkunft in Höhe von EUR zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 26.09.2012 hat der Beklagte die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 abgeändert. Er berück-sichtigt nunmehr Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) in Höhe von monatlich EUR. An Heizkosten übernimmt er weiterhin monatlich EUR.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 03.03.2011, 04.05.2011 sowie 09.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2012 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2012 zu verurteilen, ih-nen für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis einschließlich 31.08.2011 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich EUR (EUR - EUR) zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die bislang bewilligten KdU in Höhe von insgesamt EUR (EUR + EUR) seien hinreichend. Soweit den Klägern höhere Aufwendungen ent-stünden, seien diese unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezo-gene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide – sowie auch die weiteren für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide - sind rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da den Klägern ein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) durch den Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 in Höhe von monatlich weiteren EUR zusteht.

Die Kläger haben im streitbefangenen Zeitraum als Mitglieder einer Bedarfsgemein-schaft im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB II die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II erfüllt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sie, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, den Streitgegenstand zulässig auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Höhe der KdU beschränkt für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011. Die Leistungen für KdU stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 11 m.w.N.).

Der Anspruch der Kläger auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf insgesamt EUR pro Monat und setzt sich aus Heizkosten in Höhe von EUR (1) und Unterkunftskosten von EUR (2) zusammen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R = juris Rn 14 m.w.N.; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris Rn. 20).

1. Im streitbefangenen Zeitraum hat der Beklagte die tatsächlich angefallenen – und im Übrigen auch angemessenen – Heizkosten in Höhe von monatlich EUR, übernommen. Höhere Kosten, als die tatsächlich entstandenen, können die Kläger nicht beanspruchen.

2. Hinsichtlich der übrigen Kosten der Unterkunft ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenfalls zu prüfen, ob die tatsächlich anfallenden Kosten angemessen sind. Unangemessene Kosten sind nämlich - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden – nur solange zu berücksichtigen, wie es den Leistungsberechtigten konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. – noch zu § 22 Abs 1 S 2 SGB II aF – BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R = juris Rn. 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 30; entsprechend für § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, vgl. BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 15).

Kosten für eine Wohnung sind dann angemessen im Sinne des § 22 SGB II, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Hilfe der Produkttheorie zu ermitteln, d.h. es ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Es ist also grundsätzlich zum einen die abstrakt angemessen Wohnungsgröße (1. Faktor), zum anderen der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietpreis für Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (2. Faktor – Mietobergrenze oder sog. "Referenzmiete") zu ermitteln. Das Produkt dieser beiden Faktoren muss angemessen sein (sog. Produkttheorie BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R = juris Rn. 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris Rn. 14; SG Aachen Urteil vom 30.01.2012 – S 14 AS 1061/11; vgl. zur Produkttheorie auch Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 52; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff; Breitkreuz, BeckOK SGB II § 22 Rn 10; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg., 2012, § 22 Rn. 33 ff.).

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Referenzmiete so festzulegen, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im konkret maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten. Abzustellen ist hierbei – wie oben bereits dargelegt – auf einen einfachen, im unteren Marktsegment liegenden Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R = juris Rn. 14; so auch schon etwa BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R).

Die Festlegung der angemessenen Mietobergrenze hat dabei auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" zu erfolgen, welches gewährleisten soll, dass die oben ge-nannten Kriterien auch tatsächlich erfüllt werden. Ein solches schlüssiges Konzept erfordert nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – an der sich auch die erkennende Kammer orientiert -, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (eine "Ghettobildung" soll ausgeschlossen werden), dass der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind (bspw. welchen Standard haben die einbezogenen Wohnungen? Wo sind sie belegen? Über welchen Zeitraum wurden Erhebungen angestellt? Wie ist die Bruttokaltmiete, wie die Nettokaltmiete, wie ist die Wohnungsgröße?), dass die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, dass die einbezogenen Daten repräsentativ sind und dass eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Sind die Daten entsprechend diesen Vorgaben ermittelt worden, so müssen überdies bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R = juris; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.).

Zuständig für die Entwicklung eines solchen schlüssigen Konzepts sind die Träger der Grundsicherungsleistungen. Aufgabe der Gerichte ist es, anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amts-ermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB II ist (vgl. BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R = juris). Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Hs. 2 SGG grundsätzlich gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R = juris Rn. 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn. 22). Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20). Im Fall des Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein schlüssiges Konzept für den streitgegenständlichen Zeitraum weder vorlag noch weitere Ermittlungen derzeit die Datengrundlage liefern können, die den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept genügen (in diesem Sinne auch SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 415/11 NZB). Der Beklagte hat zur Ermittlung des aus seiner Sicht angemessenen Mietpreises Angebotsmieten aus Inseraten (Tageszeitungen, Wochenblättern, Internet) ausgewertet. Wenngleich die Kammer auch die Betrachtung von Angebotsmieten – als Teilelement, etwa neben einer Erhebung der Daten für bereits vermietete Wohnungen– nicht per se für ungeeignet zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts hält (vgl. hierzu auch BSG Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R = juris Rn. 25; BSG Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R = juris), so ist im vorliegenden Fall weder erkennbar noch vorgetragen, dass die vom Beklagten auf diese Weise ermittelten Daten den Anforderungen des Bundessozialgerichts insbesondere an den genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum genügt, und damit eine "Ghettoisierung" nicht Vorschub geleistet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch BSG Urteil vom 23.03.2010 – B 8 SO 24/08 R Rn. 17). Auch ist nach Einschätzung der Kammer nicht dargetan, dass die vom Beklagten einbezogenen Daten repräsentativ und die Datenerhebung hinrei-chend valide ist (so auch SG Aachen, Urteil vom 30.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris). Auch der Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die derzeitige Ermittlung der angemessenen Wohnungsmiete nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt (vgl. etwa die Mitteilung des Kreisausschusses, Drs.Nr. 281/12).

Die Heranziehung des Mietspiegels von L (vgl. http://www.L.de/bs/downloads/mietspiegel gemeinde L.pdf) genügt – trotz der Re-gelung des § 22c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II – ebenfalls nicht den Anforderungen an die schlüssige Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises. Es handelt sich um einen bloß einfachen Mietspiegel, der überdies bereits aus dem Jahr 2009 datiert. Ein solcher ist nicht geeignet, die Vorgaben des Bundessozialgerichts an die Ermittlung der angemessenen Miete zu erfüllen, er ist schon nicht hinreichend aktuell (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R = juris; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R = juris). Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass für den streitgegenständli-chen Zeitraum ein schlüssiges Konzept des Beklagten weder vorliegt noch erstellt werden kann, weswegen auf die derzeitigen Tabellenwerte nach § 12 WoGG als absolute Obergrenze der Kosten der Unterkunft zurückgegriffen werden kann. Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls – wie nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 22) – ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den – nicht erhöhten – Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris). Auch auf die Frage der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft kommt es damit nicht an. Die Gemeinde L ist aktuell in die Mietstufe II nach dem WoGG eingruppiert (http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabellen.html). Nach der Tabelle in § 12 WoGG beläuft sich der Höchstbetrag damit auf EUR (für einen Vier-Personen-Haushalt). Die von den Klägern tatsächlich gezahlten EUR liegen unter diesem Höchstwert und sind damit voll zu übernehmen. Da der Beklagte bislang EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen hat, ist er zur Übernahme weiterer EUR (EUR+ EUR - EUR) pro Monat im streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Kläger zunächst Leis-tungen für einen Zeitraum begehrt hatten, in denen ein weiterer Anspruch nicht in Betracht kam bzw. über den nicht entschieden worden war, §§ 183,193 SGG. Die Kammer hat – trotz des Beschwerdewerts von lediglich EUR - die Berufung zu-gelassen, weil die Frage der angemessenen Mietobergrenze sowie des Vorliegens eines schlüssigen Konzepts für den Bereich des Beklagten bislang – nach Kenntnis der Kammer - nicht rechtskräftig bzw. obergerichtlich entschieden wurde ...
Rechtskraft
Aus
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