L 4 AS 193/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 3530/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 193/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Zeitraum Juli 2009 bis August 2010 auf Grund der Immatrikulation der Klägerin an der Universität H. im Fach Z ...

Die am 7. September 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 (nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren) zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli 2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation. Die Klägerin blieb danach durchgehend bis einschließlich September 2010 an der Universität H. im Fach Z. eingeschrieben.

Am 22. September 2004 stellte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Leistungen. Im Formblattantrag kreuzte sie in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" – "Auszubildender – auch in Schulausbildung" "nein" an. Diese Angabe machte sie auch im Antrag vom 16. April 2007. In den Fortzahlungsanträgen vom 30. März 2005, 12. April 2005, 30. August 2005, 3. März 2006, 24. August 2006 und 28. September 2007 kreuzte sie jeweils in der Rubrik "Persönliche Verhältnisse" "keine Änderung" an. Im insoweit geänderten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen vom 31. März 2008/1. April 2008 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung der persönliche Angaben unter Ziffer 2 d "Sind Sie Studentin?" "nein" an. In den Weiterbewilligungsanträgen vom 17. September 2008, 19. März 2009, 22. Dezember 2009 und 23. Juni 2010 kreuzte sie in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen nach Abschnitt 2 a bis 2 e "nein" an, wobei unter der Ziffer 2 c jeweils ausdrücklich Angaben zum Studentenstatus erbeten wurden, die die Klägerin unterließ. Im Weiterbewilligungsantrag vom 3. Juli 2009 kreuzte sie unter der Rubrik "Änderungen in den persönlichen Verhältnissen nach Abschnitt 2 a bis 2 e "ja" an und teilte mit, dass sie vom 22. April 2009 bis 3. Juli 2009 in einer stationären Einrichtung untergebracht war.

Im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. August 2010 ergingen folgende Leistungsbescheide (B= Bewilligung, Ä = Änderung) am:

B - 30.11.2004 für den Zeitraum 01.01.2005 – 28.02.2005 592,53 EUR 01.03.2005 – 31.03.2005 579,19 EUR 01.04.2005 – 30.04.2005 512,53 EUR B - 26.04.2005 für den Zeitraum 01.05.2005 – 30.09.2005 512,53 EUR Ä - 10.06.2005 für den Zeitraum 01.05.2005 – 30.09.2005 583,64 EUR Ä – 06.07.2005 für den Zeitraum 01.05.2005 – 30.09.2005 759,41 EUR Ä – 06.07.2005 für den Zeitraum 01.01.2005 – 28.02.2005 819,62 EUR 01.03.2005 – 31.03.2005 806,28 EUR 01.04.2005 – 30.04.2005 739,62 EUR Ä – 06.07.2005 für den Zeitraum 01.05.2005 – 30.09.2005 759,41 EUR B - 01.09.2005 für den Zeitraum 01.10.2005 – 28.02.2006 759,41 EUR 01.03.2006 - 31.03.2006 746,08 EUR Ä - 09.03.2006 für den Zeitraum 01.03.2006 – 31.03.2006 749,08 EUR B – 09.03.2006 für den Zeitraum 01.04.2006 – 30.09.2006 682,41 EUR Ä – 28.08.2006 für den Zeitraum 01.04.2006 – 30.09.2006 684,91 EUR B – 28.08.2006 für den Zeitraum 01.10.2006 – 31.01.2007 684,91 EUR Ä – 14.02.2007 für den Zeitraum 01.10.2006 – 31.01.2007 884,91 EUR Ä – 14.02.2007 für den Zeitraum 01.04.2006 – 31.08.2006 684,91 EUR 01.09.2006 – 30.09.2006 884,91 EUR B – 06.06.2007 für den Zeitraum 16.04.2007 – 30.04.2007 448,17 EUR 01.05.2007 – 30.06.2007 884,41 EUR 01.07.2007 – 31.10.2007 886,41 EUR Ä – 24.08.2007 für den Zeitraum 01.11.2006 – 30.11.2006 465,38 EUR B – 02.10.2007 für den Zeitraum 01.11.2007 – 30.04.2008 886,41 EUR Ä – 25.10.2007 für den Zeitraum 01.05.2007 – 30.06.2007 884,91 EUR 01.07.2007 – 31.10.2007 886,91 EUR B – 25.10.2007 für den Zeitraum 01.11.2007 – 30.04.2008 977,75 EUR B – 24.04.2008 für den Zeitraum 01.05.2008 – 31.10.2008 548,17 EUR B – 18.05.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 – 31.10.2008 552,17 EUR B – 29.05.2008 für den Zeitraum 01.05.2008 – 30.06.2008 950,88 EUR 01.07.2008 – 31.10.2008 954,88 EUR B – 19.09.2008 für den Zeitraum 01.11.2008 – 30.04.2009 956,54 EUR B – 16.03.2009 für den Zeitraum 01.05.2009 – 31.10.2009 963,57 EUR Ä – 07.07.2009 für den Zeitraum 01.11.2008 – 31.03.2009 956,54 EUR 01.04.2009 – 22.04.2009 701,46 EUR B – 07.07.2009 für den Zeitraum 03.07.2009 – 31.07.2009 939,19 EUR 01.08.2009 – 31.01.2010 971,57 EUR B – 19.01.2010 für den Zeitraum 01.02.2010 – 31.07.2010 968,68 EUR B – 20.07.2010 für den Zeitraum 01.08.2010 – 31.01.2011 886,80 EUR

Nachdem dem Beklagten am 12. August 2010 bekannt wurde, dass die Klägerin seit 1. Oktober 2003 an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert gewesen war, hörte er sie mit Schreiben vom 25. August 2010 zur vorgesehenen Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum Januar 2005 bis August 2010 an, hob anschließend mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 die Entscheidungen vom 6. Juli 2005, 1. September 2005, 9. März 2006, 14. Februar 2007, 6. Juni 2007, 24. August 2007, 2. Oktober 2007, 25. Oktober 2007, 29. Mai 2008, 7. Juli 2009, 19. Januar 2010 und 20. Juli 2010 auf und forderte für den Erstattungszeitraum folgende Beträge zurück:

- Regelleistung 15.006,93 EUR - Kosten der Unterkunft 36.866,27 EUR - Zuschlag 1.413,67 EUR - Krankenversicherung 7.360,40 EUR - Pflegeversicherung 971,79 EUR 61.619,06 EUR

Mit der am 27. September 2010 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 13. September 2010. Der Klageschrift fügte sie ihr Widerspruchsschreiben vom 17. September 2010 bei. Darin gab sie an, nie Auszubildende gewesen zu sein. Zur Begründung trug sie im Übrigen vor, dass sie lediglich in einem Antragsformular, wenn überhaupt, nach dem Studium gefragt worden sei. Jedenfalls sei nach dem 3. Juli 2009 nie mehr nach dem Studium gefragt worden, so dass dies höchstens in zwei von 15 Vordrucken angesprochen worden sei. Damit habe sie davon ausgehen dürfen, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich sei. Sie sei auch nicht darüber informiert worden, dass das Gesetz geändert worden sei, so wie beispielsweise bei der Übernahme der Wasserkosten.

Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens wurde der Widerspruch vom 17. September 2010 mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 zurückgewiesen. Die Leistungen hätten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgefordert werden können, da die Bewilligungsbescheide rechtswidrig gewesen seien. Die Klägerin sei auf Grund ihrer Immatrikulation im Fach Z. von Leistungen gemäß § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) ausgeschlossen, da der Studiengang förderungsfähig nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei. Ein Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II scheide ebenfalls aus, weil sich die Klägerin nicht im BAföG-Bezug befunden habe. Auch eine Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (a.F.) liege nicht vor.

Mit Urteil vom 2. Mai 2011 wurde der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2010 hinsichtlich der Zeiträume vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2008 und vom 29. Mai 2009 bis zum 15. Juli 2009 sowie hinsichtlich der auf diese Zeiträume entfallenden Erstattungsforderung aufgehoben und die Klage im Übrigen zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Zeitraumes 1. Januar 2005 bis 30. April 2008 hätten nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit vorgelegen, und hinsichtlich des Zeitraums 29. Mai 2009 bis 15. Juli 2009 sei die Leistungsbewilligung nicht rechtswidrig gewesen. So habe die Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2005 bis 30. April 2008 weder vorsätzlich noch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Die Klägerin habe nicht dadurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, indem sie die Frage, ob sie Auszubildende – auch in Schulausbildung – sei, verneint habe. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide zwischen Ausbildung, Schule und Studium; häufig sei sogar von "Ausbildung und Studium" die Rede. Weiterhin habe die Klägerin auch keine Kenntnis von der rechtswidrigen Leistungsgewährung gehabt, da sie nicht habe wissen können, dass ein Studium einem Anspruch auf Leistungsgewährung entgegenstehe.

Für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 läge jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen vor. So habe sie bei Stellung des Fortzahlungsantrages vom 1. April 2010 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, indem sie die Frage, ob sie Studentin sei, verneint habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1,2 Satz 3 Nr. 2 SGB X erfüllt.

Für den Zeitraum zwischen Exmatrikulation der Klägerin am 29. Mai 2009 und der Wiederimmatrikulation am 16. Juli 2009 sei die Bewilligung entsprechend dem Bescheid vom 16.3.2009 jedoch rechtmäßig gewesen. In diesem Zeitraum sei die Klägerin rechtlich an der Fortführung ihres Studiums gehindert gewesen. Auch die rückwirkende Wiederimmatrikulation ändere daran nichts, denn die Rückwirkung sei nichts anderes als eine Fiktion. Darüber hinaus sei die Klägerin auch auf Grund ihrer Inhaftierung am Studium bis 2. Juli 2009 gehindert gewesen.

Die Rücknahme für den Zeitraum der Wiederimmatrikulation am 16. Juli 2009 bis zum Ende des mit Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2009 geregelten Zeitraumes (31. Januar 2010) sei als Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. und § 330 Abs. 3 SGB II rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid vom 7. Juli 2009 sei bei Erlass rechtmäßig gewesen, da die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt exmatrikuliert gewesen sei. Durch die Wiederimmatrikulation am 16. Juli 2009 sei es zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gekommen, denn ab diesem Zeitpunkt seien die Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem SGB II wieder entfallen. Die Klägerin sei insoweit auch grob fahrlässig bzw. vorsätzlich ihrer Pflicht zur Mitteilung der Veränderung nicht nachgekommen, da sie nur zwei Wochen zuvor im Rahmen ihres Fortzahlungsantrages gezielt zu einem Studium befragt worden sei.

Für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 lägen wiederum die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II a.F., § 330 Abs. 2 SGB II vor.

Die Erstattungsforderung, die von dem Beklagter entsprechend zu reduzieren sei, beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X.

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils wurden mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2011 für den Zeitraum 1. Mai 2009 bis 28. Mai 2009 und 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 die Bewilligungen vom 16. März 2009, 7. Juli 2009, 19. Januar 2010 und 20. Juli 2010 ganz zurückgenommen und für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 Leistungen in Höhe von 12.858,30 EUR zurückgefordert.

Am 30. Mai 2011 hat die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg Berufung eingelegt mit der Begründung, dass schutzwürdiges Vertrauen auch im Mai 2008 noch bestanden habe. Das drei Jahre und vier Monate bestehende Vertrauen könne nicht allein durch ein neues Formular beseitigt werden. Darüber hinaus hätte auch für den Zeitraum 22. April 2009 bis 29. Mai 2009 die Leistungen nicht aufgehoben werden dürfen, da sie auch während dieser Zeit inhaftiert gewesen und am Studium gehindert gewesen sei. Im Übrigen sei sie auch während der Ferienzeiten am Studium gehindert gewesen, so dass auch für diese Zeiten eine Aufhebung ausscheide.

Darüber hinaus bestreite sie, dass sie in allen Fortzahlungsanträgen nach dem Mai 2008 die Frage nach dem Studium verneint habe. Insbesondere im Juli 2010 habe es eine solche Frage nicht gegeben. Im Übrigen hätten sich die Vordrucke, die von dem Beklagten zugesandt wurden, häufig von den Vordrucken, die im Internet zu finden waren, unterschieden. Damit habe sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung nicht erkennen können.

Unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2010 (B 4 AS 97/09 R) vertritt sie die Auffassung, dass es sich bei dem Studium um eine Weiterbildungsmaßnahme handle. Sie bilde sich insoweit zum Medizinischen Informatiker (m/w) weiter. So gebe es auch am Universitätsklinikum Eppendorf ein Institut für medizinische Informatik. Für den Beruf des "Medizininformatikers" müsse man sowohl zum Informatiker als auch zum Mediziner ausgebildet sein. Damit baue ihr zweites Studium der Z. auf dem bereits vorhandenen Wissen in Informatik auf, weil sie bereits ein Informatik-Studium absolviert habe. Außerdem bilde sie sich zur Z.-Ärztin weiter. Ihre erste Ausbildungsphase zum Beruf der Z.-Ärztin sei durch ihre Mutter, eine Z.-Ärztin, durchgeführt worden. Im Übrigen habe sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erfahren, dass nur Bewerber mit aktuellem Studium eingestellt würden. Das Studium der Z. stelle zudem eine Eingliederungsmaßnahme dar, die per Annex mit den Leistungen verbunden werden müsse. Weiterhin unterscheide sie sich nicht von Besuchern einer Abendschule, da sie in dem Zeitraum 20. November 2006 und 22. März 2007 eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt habe. Damit müsse gem. Art 3 Abs. 1 GG der § 7 Abs. 6 Satz 3 SGB II auf sie angewendet werden.

Im Übrigen habe sie ihr Studium seit April 2008 tatsächlich nur drei Wochen betrieben, und zwar zwischen dem 21. Juli 2008 und 14. August 2008 (Phantomkurs I, Klinik für Zahnärztliche Prothetik). Ferner verweist sie auf eine Entscheidung des BSG vom 22. März 2012 (B 4 AS 102/11), in der festgestellt werde, dass eine Immatrikulation allein für einen Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II nicht ausreiche. Falls man immatrikuliert sei, das Studium aber tatsächlich nicht betreibe, dürfe man SGB II-Leistungen bekommen. Sie habe alle vorklinischen Kurse zum Sommer 2006 absolviert; nur zu den letzten zwei Kursen bei der Klinik für Prothetik sei sie aus persönlichen Gründen nicht zugelassen. Ohne diese Kurse könne sie keine Vorprüfung und keine klinischen Kurse machen. Diesbezüglich sei noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig.

Weiterhin suche sie aufrichtig und ernst nach einem Arbeitsplatz. Sie könne auch zwei Berufe bewältigen, d.h. im ersten Beruf einen Arbeitsplatz suchen und für den zweiten Beruf studieren. Es gäbe keinen vernünftigen Grund, ihr das zu verbieten.

Zuletzt trägt die Klägerin vor, dass sie die Formulare immer korrekt ausgefüllt habe, da sie immer arbeitssuchend und verfügbar gewesen sei. Das Studium sei eine Freizeitbeschäftigung, die sich im Formular nicht angeben lasse. Sie sei nicht verpflichtet zu berichten, dass sie zwischendurch in der freien Zeit Lehrveranstaltungen besucht habe. Das Studium sei dem Grunde nach nicht förderungsfähig und werde in der freien Zeit als eigeninitiative Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahme zu den Berufen Medizin-/Informatikerin und Z.-Ärztin betrieben. Es bestehe bei ihr der unveränderbare Wunsch, als Informatikerin in Vollzeit tätig zu sein und daneben das Studium zu absolvieren. Danach könne sie die Arbeit als Z.-Ärztin am Wochenende machen. Darüber hinaus sei die Freizeitgestaltung unantastbar.

Die Klägerin teilt weiter mit, dass nach einer Anfrage bei der Universität keine Informationen darüber gespeichert würden, wann und welche Kurs bzw. Prüfungen von den Studenten gemacht werden. Es gäbe keinerlei diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber den Studenten, da die Studenten ihr Studium nach eigenem Ermessen gestalteten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter den Bescheid vom 9. Mai 2011 für den Zeitraum 1. Mai bis 28. Mai 2009 aufgehoben.

Die Klägerin beantragt - auf eigenen ausdrücklichen Wunsch, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2011 abzuändern und den Bescheid vom 13. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. September in vollem Umfang aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 (a.F.)SGB II.

Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2010 in Gestalt des Gegenstandsbescheides vom 9. Mai 2011. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die im Bescheid vom 9. Mai 2011 verfügte Leistungsaufhebung für Mai 2009 aufgehoben hat, so dass allein zu entscheiden ist, ob der Beklagte zu Recht die Bewilligungen vom 7. Juli 2009, 19. Januar 2010 und 20. Juli 2010 für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 ganz zurückgenommen hat und Leistungen in Höhe von 12.858,30 EUR zurückfordert.

Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass mit dem Bescheid vom 9. Mai 2011, das kurz zuvor ergangene erstinstanzlichen Urteils vom 2. Mai 2011 umgesetzt, der sich daraus ergebenden Erstattungsbetrag beziffert und damit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 vollständig ersetzt wurde. Der Bescheid wird damit nach § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens.

Zwar wurde im Bescheid vom 9. Mai 2011 nicht ausdrücklich verfügt, dass damit der Bescheid vom 13. September 2010 aufgehoben bzw. vollständig ersetzt wird. Für diese Auslegung sprechen aber eindeutig der im Bescheid vom 9. Mai 2011 enthaltene Hinweis, dass der Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde, der zeitliche Ablauf und auch der Umstand, dass der Beklagte in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils aufgefordert wurde, die Erstattungsforderung entsprechend der getroffenen Entscheidung zu beziffern. Zwar wurde das erstinstanzliche Urteil mit dem Bescheid vom 9. Mai 2011 nur unvollständig umgesetzt, da insoweit der Aufhebungs- und Erstattungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. April 2009 und der Erstattungszeitraum vom 1. Mai 2009 bis 28. Mai 2009 sowie die Erstattung für den 16. Juli 2009 fehlen. Auch der Beklagtenvertreter konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erklären, warum die genannte Zeiträume im Bescheid vom 9. Mai 2011 nicht erwähnt werden. Er teilte jedoch die Auffassung, dass mit diesem Bescheid das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang anerkannt werde, aber letztlich – aus welchen Gründen auch immer - nur eine Erstattung für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August in Höhe von 12.858,30 EUR gefordert werde. Da der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem die im Bescheid vom 9. Mai 2011 verfügte Aufhebung für den Zeitraum 1. Mai 2009 bis 28. Mai 2009 zurückgenommen hat, ist damit nur noch die Aufhebung und Erstattung für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.

Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, da die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) ausgeschlossen war und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Erstattung in Höhe von 12.858,30 EUR der für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 bewilligten und ausgezahlten Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 und § 50 SGB X vorliegen. Formell ist der Bescheid vom 13. September 2010 in Gestalt des Gegenstandsbescheides vom 9. Mai 2011 nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2010 zur Aufhebung und Rückforderung angehört worden. Diese Anhörung gilt entsprechend auch für den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2011, da der dort genannte Zeitraum jedenfalls mitumfasst ist.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 in Gestalt des Gegenstandsbescheides vom 9. Mai 2011 ist auch nach § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt.

Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2012 (B 4 AS 154/11 R) zur hinreichenden Bestimmtheit Folgendes festgestellt:

"Nach § 33 Abs 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz bzw die Verfügungssätze der Entscheidung (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1 RdNr 11) als auch auf den Adressaten eines Verwaltungsaktes. Insofern verlangt das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung zum einen, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten (vgl BSGE 105, 194 = SozR 4-4200 § 31 Nr 2, RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 16 mwN; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - juris RdNr 18; BSGE 108, 289 ff = SozR 4-4200 § 38 Nr 2, RdNr 31). Dies ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts zu ermitteln (BSG SozR 4-5910 § 92c Nr 1, RdNr 11; vgl auch BSG SozR 4-1200 § 48 Nr 2 RdNr 15 zur nicht zulässigen Verfügung eines Gesamtbetrags bei Abzweigungen nach dem SGB I zu Gunsten eines Dritten, der mehreren Kindern des Leistungsempfängers Unterhalt gewährt)."

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2011 (L 5 AS 87/08) zur Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides festgestellt, dass der Zeitraum und das Ausmaß der Rücknahme oder Aufhebung nicht bloß durch Benennung eines nach Anfang und Ende bezeichneten Zeitraumes und eines insgesamt zu Unrecht gewährten Betrages ausreichend ist, sondern auch die betroffenen Bewilligungsbescheide nach ihrem Datum zu bezeichnen sind (so wohl auch BSG, Urteil vom 15.8.2002, B 7 AL 66/01 R).

Diesen Anforderungen genügt der Gegenstandsbescheid vom 9. Mai 2011, da darin sowohl die betroffenen Bewilligungsbescheide vom 7. Juli 2009, 19. Januar 2010 und 20. Juli 2010 als auch der Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 und das Ausmaß der Rücknahme und Erstattung (12.858,30 EUR) bezeichnet werden.

Da die Bewilligungen in voller Höhe für die genannten Zeiträume zurückgenommen wurden, erscheint es auch in Bezug auf die Bestimmtheit nicht notwendig, die Aufhebungs- und Erstattungsbeträge jeweils monatsweise zu erläutern, da sich diese Beträge unmittelbar aus den genannten Bewilligungsbescheiden ergeben.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2011 in Gestalt, die er durch die Protokollerklärung des Beklagtenvertreters gefunden hat, ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 sind als rechtswidrig zu qualifizieren, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen war. Der Beklagte hat auch zu Recht den Bescheid vom 7. Juli 2009 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und die Bescheide vom 19. Januar 2010 und 20. Juli 2010 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 45 Abs. 1, 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben. Damit liegen auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung der insoweit gewährten Leistungen nach § 50 SGB X vor.

Die Klägerin hatte während des noch streitgegenständlichen Zeitraumes nach § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie in dieser Zeit ein Studium an der Universität H. betrieb und damit eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung durchlief.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) sind Auszubildende von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, sofern sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Unstreitig war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum im Fach Z. immatrikuliert. Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass sie die Ausbildungsstätte nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG besucht und damit ihr Studium tatsächlich betrieben habe und das in ihrer Freizeit als eigeninitiative Weiterbildungs- und Fortbildungsmaßnahme betriebene Studium nicht zu dem in § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) vorgesehenen Leistungsausschluss führe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) besucht ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisationsrechtlich angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt (vgl. BVerwG 30.3.1978 -V C 20.76). Das BVerwG hat festgestellt, dass ein Auszubildender eine Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG nur dann besucht, wenn er die Ausbildung tatsächlich durchführt, d.h. entsprechend der gewachsenen Übung für den Hochschulbereich, die nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Vorlesungen regelmäßig besucht und nur gelegentlich anstelle des Besuchs einzelner Vorlesungen Bücherstudium betreibt. Außerhalb solcher Übung liege es aber, wenn ein Student dazu übergehe, überhaupt keine in Betracht kommende Vorlesung zu besuchen. Dies gelte auch, wenn für Vorlesungen nach der Studien und Prüfungsordnung keine Teilnahmepflicht bestehe.

Auf diese Rechtsprechung des BVerwG hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 22. März 2012 (B 4 AS 102/11 R) abgestellt, auf die sich die Klägerin beruft. Hier ging es um die Beantwortung der Frage, ob eine Person, die sich in einem Urlaubssemester befindet, von Leistungen des SGB II auf Grund der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) ausgeschlossen ist. Nach der Auffassung des BSG komme es bei einem Urlaubssemester für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisatorische Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein müsse, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums. So sei ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegeben, wenn der Studierende während des Urlaubssemesters entweder aus organisatorischen Gründen der Hochschule nicht mehr angehöre oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliege, er sein Studium aber tatsächlich nicht betreibe. Insoweit müsse ermittelt werden, ob während der Beurlaubung die Berechtigung bestand, an angebotenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und während der Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die Teil der Lehrveranstaltungen seien, und der Beurlaubte sich auch tatsächlich derart betätigt. Dabei sei aber zu beachten, dass das Nichtbetreiben des Studiums in Form des Fernbleibens von Veranstaltungen aus ausbildungsrechtlicher Sicht nicht unbedingt dazu führe, dass das Tatbestandsmerkmal "Besuch einer Ausbildungsstätte" zu verneinen sei. Wenn es beispielsweise der gewachsenen Übung in dem betreffenden Fach entspreche, dass - wie im vom BSG zu entscheidenden Fall – die häusliche Vorbereitung im Vordergrund stehe, könne angenommen werden, dass die Arbeitskraft des Auszubildenden durch die Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG voll in Anspruch genommen werde.

Nach den von der Klägerin gemachten Angaben ist der Senat davon überzeugt, dass sie die Ausbildungsstätte in diesem Sinne besucht und damit das Studium auch tatsächlich betrieben hat und sie damit eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung durchlaufen hat.

Zunächst spricht bereits die bestehende Immatrikulation für ein Betreiben des Studiums. Die hochschulrechtliche Einschreibung kann grundsätzlich als verlässliches Beweiszeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung angesehen werden, andernfalls würde sich der Student zu seinen eigenen hochschulrechtlichen Erklärungen in Widerspruch setzen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 12.10.2004 – 5 K 2621/03). Damit ist die Klägerin als darlegungs- und beweispflichtig anzusehen, dass sie das Studium der Z. tatsächlich nicht betrieben hat. Da eine Immatrikulation grundsätzlich das Recht verleiht, das entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsangebot im eingeschriebenen Studienfach auch zu nutzen, reicht allein die Behauptung eines Studenten, das Studium tatsächlich nicht zu betreiben, nicht aus, der Ausbildung ihre Förderungsfähigkeit zu nehmen, ohne dass diese Willenseinstellung durch sonstige Umstände von außen erkennbar wird. Dieser Nachweispflicht ist die Klägerin nicht hinreichend nachgekommen. Wie sie selbst vorträgt kann insbesondere die Universität bzw. der Fachbereich auf Grund der im Allgemeinen fehlenden Teilnahmepflicht an Vorlesungen und Prüfungen keine Auskunft darüber erteilen, ob und in welchem Umfang ein Student die Bildungsangebote tatsächlich in Anspruch nimmt. Es werden auch keine sonstigen nach außen erkennbaren Umstände vorgetragen, die als Beleg dafür dienen könnten, dass das Studium tatsächlich nicht betrieben wurde. Eine organisationsrechtliche Veränderung wie etwa ein Urlaubssemester liegt nicht vor. Doch auch der Einwand der Klägerin, dass sie aus persönlichen Gründen zu den letzten beiden Kursen für Prothetik im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zugelassen worden sei und ohne diese Kurse keine Vorprüfung und keine klinischen Kurse möglich seien, greift nicht durch, ihr verbleibt nämlich weiterhin die Möglichkeit, vom Ausbildungsangebot im Übrigen Gebrauch zu machen und ihre bereits erworbenen Kenntnisse auf dem Laufenden zu halten, um letztlich ihr immer noch angestrebtes Ziel, einen erfolgreichen Studienabschluss im Fach Z. neben einer Integration in den Arbeitsmarkt als Informatikerin, zu erreichen. Die hier geschilderten Probleme beim Erreichen des angestrebten Studienabschlusses sind vergleichbar mit einem Nichtbestehen von Prüfungen, das nicht unmittelbar zum gewillkürten oder zwangsweisen Studienabbruch führt. Insbesondere der Umstand, dass die Universität selbst bisher davon abgesehen hat, die Klägerin z.B. wegen fehlender Prüfungen zu exmatrikulieren, spricht für die grundsätzlich noch bestehende Möglichkeit, das Studium weiter zu betreiben.

Auch die bisherigen Angaben und das Verhalten der Klägerin sprechen eindeutig für ein Betreiben des Studiums. So hat die Klägerin Im Sommer 2009 trotz der Leistungseinstellung des Beklagten an ihrer Immatrikulation festgehalten und sogar Leistungen aus einer Entschädigungszahlung im Frühjahr 2010 für die zu zahlenden Studiengebühren aufgewandt. Dieses Verhalten erklärt sich mit dem Ziel, weiterhin das Studium der Z. betreiben zu wollen. Dafür spricht auch, dass sie sich nach eigenen Angaben in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die Nichtzulassung zu den notwendigen Prüfungen wendet. Die Klägerin hat auch jüngst noch vorgetragen, dass es ihr sehnlichster Wunsch sei, das Studium erfolgreich zu beenden, um dann als Z.-Ärztin bzw. als medizinische Informatikerin zu arbeiten. Damit hat die Klägerin bis zuletzt keinen Zweifel daran gelassen, dass sie allen Widrigkeiten zum Trotz an diesem Ziel festhalten will.

Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass sie persönlich in der Lage sei, neben dem von ihr betriebenen Vollzeitstudium auch dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung zu stehen, und im Übrigen ihr Studium eine leistungsunschädliche Freizeitbeschäftigung darstelle.

Nach § 2 Abs. 5 BAföG löst nur eine Ausbildung, die die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Förderung aus. Bei einem Besuch von Hochschulen wird aber in der Praxis der Förderungsämter unterstellt, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sterndal, Kommentar zum BAföG, § 2 Rnr. 106). Entscheidend kommt es auf die Ausgestaltung der Ausbildung als Vollzeitausbildung an und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Auszubildenden (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sterndal/ a.a.O., § 2 Rnr. 107). Damit ist es unerheblich, dass sich die Klägerin selbst in der Lage sieht, sich sowohl um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kümmern als auch ein Vollzeitstudium an der Universität H. zu betreiben.

Auch der Umstand, dass die Klägerin das von ihr betriebene Studium der Z. nach ihrer Einschätzung als sinnvolle Freizeitbeschäftigung betreibt, ändert nichts an der Tatsache, dass das Studium eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach § 2 Abs. 1 BAföG darstellt. Dies kommt auch in der Entscheidung des BSG vom 6. September 2007 ( B 14/7b AS 28/06) zum Ausdruck, in der das BSG der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) folgt und unmissverständlich feststellt, dass die Ausbildungsförderung abschließend spezialgesetzlich geregelt sei und der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. So heißt es weiter in der oben genannten Entscheidung: "Er (der Gesetzgeber) ist verfassungsrechtlich nicht gehalten, darüber hinaus, Ausbildungszeiten auch außerhalb dieses Systems zu fördern. Soweit jemand eine Ausbildung betreiben möchte, obwohl er die Anspruchsvoraussetzungen des zur Förderung einer Ausbildung vorgesehenen Sozialleistungssystems nicht erfüllt, handelt es sich um eine vom Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung". Damit führt allein der Umstand, dass eine Ausbildung grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig ist, zum Leistungsausschluss. Auf die Frage, ob der Betroffene im Einzelfall seine volle Arbeitskraft für das Studium einsetzen will oder muss, oder das Studium in seiner freien Zeit betreibt, kommt es demnach nicht an.

Weiter kann die Tatsache, dass eine zweite Ausbildung eine Integration in den Arbeitsmarkt möglicherweise fördert, insoweit nicht berücksichtigt werden. So heißt es in der oben genannten Entscheidung unter der Randnummer 27 (zitiert nach juris): "Dass der Abschluss einer Berufsausbildung sich regelmäßig positiv auf die Chancen im Erwerbsleben auswirken dürfte, mag eine Förderung grundsätzlich wünschenswert erscheinen lassen, führt aber nicht notwendig zur Inpflichtnahme des SGB II-Leistungsträgers".

Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich auf das Argument berufen, die Ausbildung stelle eine Weiterbildung im Sinne von § 77 SGB III dar und stehe einer Leistungspflicht des Beklagten nicht entgegen. Zwar hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30. August 2010 (B 4 AS 97/09 R) festgestellt, dass eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung einem Leistungsanspruch nach dem SGB II dann nicht entgegenstehe, wenn es sich insoweit um eine berufliche Weiterbildung im Sinne des § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGBI III in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) handle. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Klägerin aus ihrer bisherigen Ausbildung oder Berufstätigkeit als Informatikerin Kenntnisse oder Fertigkeiten erworben hat, die den unmittelbaren Ablauf ihres Zahnmedizinstudiums substantiell beeinflusst haben. Auch das angestrebte Ziel, als medizinische Informatikerin zu arbeiten, ist nicht geeignet, das Studium als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Das gleiche gilt im Übrigen auch für den klägerischen Vortrag, dass sie bereits Vorkenntnisse von ihrer Mutter, die selbst Z.-Ärztin war, erworben habe. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung im Beschluss des Senats vom 21. Juni 2011 (L 5 AS 186/11) verwiesen.

Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass in dem vom BSG entschiedenen Fall die betreffende Bildungsmaßnahme vom SGB III-Träger bereits als Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 77 SGB III qualifiziert und gefördert und damit auch als sinnvoll und notwendig erachtet worden war. In der Entscheidung wird entscheidend darauf abgestellt, dass es grundsätzlich möglich sein muss, Hilfeempfänger über § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II (in der ab 1.10.2007 geltenden Fassung) in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des SGB III zu fördern, ohne dass sie automatisch aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II fallen, wenn die Maßnahme gleichzeitig auch nach dem BAföG oder §§ 51, 57 und 58 SGB III grundsätzlich förderungsfähig ist. Die Entscheidung des BSG dürfte aber nicht so zu verstehen sein, dass es allein im Belieben des Hilfeempfängers steht, eine grundsätzlich nach § 77 SGB III förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme, die zudem dem Grunde nach auch als Ausbildung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften gefördert wird, zu beginnen, ohne seinen SGB II-Leistungsanspruch zu verlieren, es sei denn, dass diese Weiterbildung zumindest vom SGB II-Träger als Weiterbildungsmaßnahme für sinnvoll und notwendig erachtet wird. Diese Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben.

Die im streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bewilligungsentscheidungen sind damit als rechtswidrig anzusehen, da darüber hinaus auch weder eine besondere Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II (a.F.) vorliegt noch die besonderen Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II erfüllt werden.

Für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. Januar 2010 liegen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 7. Juli 2009 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (a.F.), § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vor. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bescheid vom 7. Juli 2009 war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig, da sich die Klägerin zum Leistungsbeginn am 3. Juli 2009 nicht mehr in einer stationären Einrichtung befunden hatte und erst zum 16. Juli 2009 wieder immatrikuliert wurde. Damit wurde erst ab diesem Zeitpunkt wieder eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung betrieben, die zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II (a.F.) führt. Folglich ist zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nachweislich auch im Fortzahlungsantrag vom 3. Juli 2009, wie bereits in den Fortzahlungsanträgen seit Ende März 2008, konkret nach dem Studentenstatus gefragt wurde; auch wurde in diesem Fortzahlungsantrag, wie üblich, regelhaft über die bestehenden Mitteilungspflichten aufgeklärt. Damit musste der Klägerin ohne weitere Überlegungen klar sein, dass sie eine Änderung in diesen persönlichen Verhältnissen anzuzeigen hatte.

Die Klägerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, dass sie das Studium nur als Freizeitbeschäftigung betreibe und im Antrag nicht nach Freizeitbeschäftigungen gefragt werde. Es hätte der Klägerin insoweit freigestanden, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie das Studium lediglich in ihrer Freizeit betreibe und sie weiterhin aus ihrer Sicht in vollem Umfang für eine Eingliederung in das Erwerbsleben zur Verfügung stehe, um zu verdeutlichen, dass sie das Studium nicht als Hindernis für die Aufnahme einer Beschäftigung oder als Ausbildung im klassischen Sinne ansehe. Dieser Einwand rechtfertigt es aber gerade nicht, die entsprechende Mitteilung an den Beklagten zu unterlassen, da die Klägerin damit selbst eine leistungsrechtliche Würdigung vorgenommen und es dem Beklagten damit vorsätzlich verwehrt hat, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt hier umso mehr als die Klägerin zumindest seit Frühjahr 2008 willentlich ihren Studentenstatus nicht offen gelegt hat, obwohl in den Fortzahlungsanträgen ab April 2008 nachweislich konkrete Angaben zum Studentenstatus erbeten worden sind. Im Übrigen besteht grundsätzlich für jeden Antragsteller die Pflicht, jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen. Ob die Antragsteller die Änderung als leistungsrelevant einstufen, ist insoweit unerheblich, da grundsätzlich jeder Antragsteller davon ausgehen muss, dass alle Fragen, die im Erst- oder Folgeantrag gestellt werden, auch für die begehrte Leistung erheblich sind. Es liegt auf der Hand, dass die Amtsermittlung nur in dem Umfang zulässig ist, der notwendig ist, um den Leistungsanspruch zu prüfen. Lediglich ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Klägerin die gestellte Frage zum Studentenstatus nicht verstanden hat. Die Klägerin hat letztlich die rechtswidrige Leistungsgewährung zumindest grob fahrlässig durch Verschweigen der erneuten Immatrikulation verursacht und ist aus diesem Grund nicht als schutzwürdig anzusehen.

Hinsichtlich des Zeitraumes 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 45 Abs. 1,2 Nr. 2 SGB X vor. Nach diesen Vorschriften ist ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin in den Folgeanträgen vom 22. Dezember 2009 und 23. Juni 2010 zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hat, in dem sie nachweislich in der Rubrik "Änderung in den persönlichen Verhältnissen nach Abschnitt 2 a bis 2 e "nein" ankreuzte und unter der Ziffer 2 c, wo konkret nach dem Studentenstatus gefragt und die Vorlage einer Studienbescheinigung erbeten wurde, ihre Immatrikulation - wie bereits seit Beginn des Leistungsbezuges im Jahr 2005 – verschwiegen hat.

Auch hier kann die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass es sich bei dem Studium um eine Freizeitbeschäftigung gehandelt habe und Freizeitbeschäftigungen grundsätzlich im Fortzahlungsantrag nicht anzugeben seien, da im Antrag konkret nach dem Studentenstatus gefragt wurde und die Klägerin, wie jeder Antragsteller, verpflichtet war, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Indem die Klägerin in den betroffenen Fortzahlungsanträgen nachweislich ihre Immatrikulation nicht angegeben hat, hat sie letztlich die rechtswidrige Leistungsgewährung selbst verursacht und ist insoweit auch in diesem konkreten Kontext nicht als schutzbedürftig anzusehen.

Vorliegend werden auch die Rücknahmefristen aus § 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sowohl vom Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13. September 2010 als auch im zuletzt ergangenen und damit maßgeblichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. Mai 2011 erfüllt, da dem Beklagten die Immatrikulation und damit der Wegfall der Leistungsberechtigung erst am 12. August 2010 bekannt wurde.

Nach § 50 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist; damit können für Juli 2009 anteilig Leistungen in Höhe von 485,78 (= 971,57: 30 x 15), für August 2009 bis Januar 2010 in Höhe von monatlich 971,57, für Februar 2010 bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 968,68 EUR und für August 2010 in Höhe von 886,80 zurückgefordert werden.

Es errechnet sich somit eine Rückforderung für den Zeitraum 17. Juli 2009 bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 13.014,08 EUR. Tatsächlich wird im maßgeblichen Bescheid vom 9. Mai 2011 aber nur eine Rückforderung in Höhe von 12.858,30 EUR geltend gemacht, die demzufolge der Höhe nach - zumindest aus Sicht der Klägerin - nicht zu beanstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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