L 3 U 183/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 92/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 183/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beim Kläger im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) bestehenden Gesundheitsstörungen von der Beklagten als Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) anzuerkennen und zu entschädigen sind.

Der am 1939 geborene Kläger arbeitete seit Beginn seiner Ausbildung im Jahr 1955 bis Sommer 1995 als Maurer und Maurermeister, zuletzt seit 1971 als selbständiger Maurermeister im eigenen Betrieb. Nach Übergabe an den Schwiegersohn im Sommer 1995 war er noch gelegentlich als Aushilfe tätig.

Der Allgemeinarzt Dr.K. , W. , hat am 06.12.1995 die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit hinsichtlich der beim Kläger bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden erstattet. Er übersandte einen Entlassungsbericht der Medizinischen Klinik P. vom 29.09.1995 mit den Diagnosen Wirbelsäulensyndrom bei Adipositas permagna, diätpflichtigem Diabetes mellitus Typ II b und medikamentös stabilisierbarer arterieller Hypertonie mit beginnender hypertensiver Retinopathie. Belastungsabhängige LWS-Beschwerden, ohne Ausstrahlung in die Beine, bestünden seit 1976. Nach dem Röntgenbefund des Dr.H. , Klinikum P. , vom 08.09.1995 bestehen beim Kläger unter anderem eine Deformierung des Lendenwirbelkörpers L 3 sowie eine Retrolisthesis der Segmente L 4/5, L 3/4 und eine kurzbogige Knickbildung L 2 und L 3. Der Orthopäde Dr.K. beschrieb in seinem Bericht vom 12.12.1990 ein akutes Cervikalsyndrom mit zeitweiser Wurzelirritation rechts ohne Möglichkeit einer Höhenzuordnung.

Die Beklagte hat zur Aufklärung des Sachverhalts eine Auskunft der AOK Bayern, Direktion Straubing, eingeholt, Röntgenbilder und Krankheitsauskünfte des Orthopäden Dr.K. beigezogen, ferner Auskünfte des Klägers zu den Einzelheiten seiner Beschäftigung und zum Krankheitsverlauf eingeholt. Im Anschluss daran veranlasste sie eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes zur Beurteilung der Belastungen im Sinne der BK-Nr.2108. Dipl.-Ing.S. hat am 29.07.1996 ausgeführt, der Kläger habe im maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom Mai 1955 bis Mai 1995 zu 50 % seiner durchschnittlichen Arbeitszeit belastende Tätigkeiten im Sinne der BK-Nr.2108 ausgeführt, Belastungen im Sinne der BK-Nr.2109 seien hingegen nur im Umfang von weniger als 5 % der Arbeitszeit angefallen. Die Beklagte hat des Weiteren zur Aufklärung des Sachverhalts ein orthopädisches Gutachten von Dr.D. , Chefarzt der Orthopädischen Fachklinik S. , eingeholt. Dieser verneinte in seinem Gutachten vom 28.08.1996 eine Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 beim Kläger, ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden und der beruflichen Tätigkeit könne nicht angenommen werden. Die Ursache der beim Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sei eine Spondylosis hyperostotica, eine Erkrankung, die mit zunehmender Einsteifung, vor allem im Bereich der Brustwirbelsäule, einhergehe und häufig im Zusammenhang mit Stoffwechselerkrankungen, z.B. Diabetes mellitus, wie er auch beim Kläger nachzuweisen sei, stehe.

Mit Bescheid vom 04.12.1996 hat sodann die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, zu dessen Begründung eine Stellungnahme des Allgemeinarztes Dr.K. vorgelegt worden war, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997).

Mit seiner beim Sozialgericht Landshut erhobenen Klage begehrte der Kläger weiterhin die Anerkennung einer Berufskrankheit im vorgenannten Sinn.

Das Sozialgericht hat den Kläger im Erörterungstermin am 31.07. 1997 gehört und nachfolgend eine ergänzende Stellungnahme des Dr.D. vom 25.08.1997 zu seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten eingeholt. Er verneinte darin eine Berufskrankheit - auch im Sinne der Verschlimmerung -. Auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - hat das Sozialgericht ferner ein Gutachten von Dr.F. , Chefarzt des Klinikums J. , B. , vom 24.12.1997 eingeholt. Er kam darin zu der Auffassung, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr.2108 vorliege, wegen der Einschränkungen durch diese sei die MdE mit 70 v.H. zu bewerten. Von einer zunächst mit Beweisanordnung vom 07.01.1998 eingeleiteten weiteren Begutachtung durch Dr.W. , Orthopäde, Rheumatologe, Leitender Oberarzt Rheumazentrum B. , nahm das Gericht infolge der Erkrankung des Sachverständigen und der dadurch bedingten erheblichen Verzögerung und nach Einverständnis des Klägers Abstand.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1997 zu verpflichten, die geltend gemachte Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und ihm hierfür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Nach entsprechendem Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht nachfolgend mit Gerichtsbescheid vom 04.05.2001 die Klage abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der bei ihm bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit nach Nr.2108, denn es sei im Bereich der LWS eine beruflich verursachte bandscheibenbedingte Erkrankung nicht nachzuweisen gewesen. Aufgrund der Ausführungen des Dr.D. stehe zur Überzeugung des Sozialgerichts fest, dass das Beschwerdebild im Bereich der Wirbelsäule des Klägers ausschließlich durch schicksalhafte und somit außerberufliche Krankheitsursachen verursacht worden sei. Denn aufgrund der vorliegenden Befunde sei beim Kläger eine Spondylosis hyperostotica (Morbus Forestier) nachweisbar. Es handle sich dabei um eine anlagebedingte Systemerkrankung, die zu frühzeitigen und verschiedenen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule führe. Vergesellschaftet sei diese häufig mit anderen Systemerkrankungen, insbesondere Stoffwechselerkrankungen wie z.B. Diabetes mellitus, der auch im Fall des Klägers dokumentiert und behandlungsbedürftig sei. Für das Gericht hätten daher keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Dr.D. bestanden, nachdem auch durch Dr.L. dieses Krankheitsbild bestätigt worden sei. Darüber hinaus sei im Fall des Klägers auch das bestehende erhebliche Übergewicht (140 Kilo bei einer Größe von 181 Zentimeter) zu berücksichtigen, das nach dem derzeitig medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand ebenfalls eine bedeutende Ursache für die Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der LWS, darstelle. Bei dieser Sachlage könne auch nicht, wie der Kläger unter Berufung auf die Ausführungen des Dr.F. , in dessen auf Antrag des Klägers nach § 109 eingeholten Gutachten gemeint habe, eine Berufskrankheit im Sinne der Verschlimmerung anerkannt werden. Denn Dr.D. habe hierzu unter Hinweis auf den derzeitigen medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisstand für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass eine vermehrte körperliche Belastung eine Spondylosis hyperostotica verursache oder verschlimmere. Auch der Nachweis einer jahrzehntelangen grundsätzlich wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit, wie sie vom TAD im Fall des Klägers bestätigt wurde, lasse nicht von vornherein den Schluss zu, dass eine beruflich verursachte bandscheibenbedingte Erkrankung anzunehmen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem in Nr.2108 beschriebenen Krankheitsbild eine bandscheibenbedingte Erkrankung bzw. ein sogenanntes belastungsbedingtes Schadensbild nachzuweisen sei. Erst danach stelle sich die Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer solchen Erkrankung und den festgestellten beruflichen Einwirkungen. Es gebe nach der Rechtsprechung keinen gesicherten Erfahrungssatz, dass bei Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr.2108 eine bandscheibenbedingte Erkrankung beruflich verursacht sei. Nach allem liege beim Kläger somit eine Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht vor. Bei der geschilderten Sachlage habe sich das Gericht auch nicht zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gedrängt gesehen.

Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung hält der Kläger sein Begehren auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nach Anlage 1 zur BKVO aufrecht. Er rügt insbesondere, dass sich das Gericht ohne weitere Sachaufklärung - trotz eines positiven Gutachtens gemäß § 109 SGG - ausschließlich auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Dr.D. gestützt habe. Unübersehbar sei die ergebnisorientierte Vorgehensweise und Argumentation des Erstgerichts, da die Gründe, die für das Klagebegehren sprächen, seiner Meinung nach nicht einmal erörtert worden seien. Auch sei das Gutachten des Dr.F. nicht ausreichend diskutiert, geschweige denn dessen Argumente den Ausführungen des Dr.D. gegenübergestellt worden. Im Übrigen verweist er in seiner Berufungsbegründung wiederum insbesondere auf die langjährige berufliche Tätigkeit mit entsprechender Belastung für die Wirbelsäule (vgl. auch Feststellungen des TAD der Beklagten). Dies sei vom Sozialgericht zwar erwähnt worden, aber argumentativ völlig unter den Tisch gefallen. Entgegen der Auffassung des Dr.D. und des Sozialgerichts spräche auch die Tatsache, dass die unteren beiden Bandscheiben keine so gravierenden Veränderungen aufweisen, wie die sich anschließenden oberen Bandscheiben, nicht gegen eine berufsbedingte Verursachung dieses Krankheitsbildes. Dieser Auffassung sei auch Dr.F ... Auch die Knickbildung der Wirbelsäule, die die Verschlimmerung des vorliegenden Krankheitsbildes noch begünstigt habe, sei nach den insoweit schlüssigen Ausführungen des Dr.F. auf berufliche Ursachen zurückzuführen. Auch würde - entgegen Dr.D. - die immer wieder herangezogene Diabetes-Erkrankung keinerlei Gegenargument darstellen, da die Systemerkrankung auch ohne die Zuckerkrankheit auftreten könne.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 04.05.2001 und des Bescheides vom 04.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1997 zu verurteilen, seine Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO anzuerkennen und zu entschädigen, hilfsweise, ein weiteres Gutachten von Amts wegen einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen. Denn beim Kläger liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage 1 zur BKVO nicht vor. Dies hat das Sozialgericht - gestützt vor allem auf die eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Dr.D. , dessen Gutachten bzw. ergänzende Stellungnahme der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten kann - zutreffend dargelegt. Auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid wird zur weiteren Begründung gemäß § 153 Abs.2 SGG ergänzend Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Senat - in Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts - der Meinung, dass das Gutachten des Dr.F. , das vom Sozialgericht nach § 109 SGG eingeholt worden ist, nicht geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Zwar rügt der Kläger in seiner Berufungsbegründung unter anderem, dass sich das Sozialgericht nicht eingehend mit dem für den Kläger günstigen Gutachtensergebnis des Dr.F. befasst habe, vielmehr "ergebnisorientiert" allein der Auffassung des Dr.D. gefolgt sei. Dieser Einwand ist jedoch deshalb im Ergebnis nicht stichhaltig, weil das Gutachten des Dr.F. nach Auffassung des Senats nicht überzeugend und nachvollziehbar ist, sowohl, was die Kausalitätsbeurteilung als auch die MdE-Bewertung betrifft, die offensichtlich allein auf die Einschränkungen des Klägers in seinem bisherigen Beruf abstellt. Während die Darlegungen des Dr.D. und auch die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid der mittlerweile allseits anerkannten und von der Rechtsprechung durchwegs bestätigten medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses eines sogenannten belastungskonformen Schadensbildes entsprechen, das aber gerade beim Kläger nicht vorliegt, lässt das Gutachten des Dr.F. erhebliche Mängel erkennen, die darauf schließen lassen, dass dieser Sachverständige mit den im Recht die gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsätzen und Maßstäben nicht vertraut ist. Dies gilt, wie die Beklagte nochmals eingehend in ihrer Berufungserwiderung zu Recht betont hat, insbesondere für die Kausalitätslehre wie auch für die MdE-Bewertung (vgl. z.B. Ausführungen auf Seite 13 seines Gutachtens mit der Feststellung, dass hinsichtlich der Spondylosis hyperostotica eine nicht genau einstufbare Wahrscheinlichkeit der Verschlimmerung bestehe; bzw. MdE-Einschätzung mit 70 v.H., für die es in der einschlägigen Gutachtensliteratur keinen Anhalt gibt). Dr.F. hat des Weiteren die Tatsache, dass gerade die untersten beiden Segmente der LWS nicht betroffen sind, mit einer ligamentären Kompensation begründet, wodurch die unterste Bandscheibe weniger durch die hauptsächlich gefährlichen Rotationen belastet werde. Hierbei übersieht er aber, dass die Entstehungsursache für eine Berufskrankheit nach Nr.2108 vor allem Hebe- und Tragetätigkeiten sind. Deshalb wären auch und vor allem an den untersten Segmenten adaptive Reaktionen auf Druckbelastungen zu erwarten gewesen. Wollte man der Argumentation des Dr.F. folgen, so wäre, wie die Beklagte ausführt, ein belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmender Ausprägung verzichtbar. Auch kann eine derartige Häufung konkurrierender endogener Faktoren, wie sie beim Kläger vorliegen (z.B. Diabetes, erhebliches Übergewicht, etc.), bei der Kausalitätsbeurteilung nicht als irrelevant bezeichnet werden, wie der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint. Denn diese Ansicht findet weder in der einschlägigen Fachliteratur, noch in der mittlerweile vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Stütze. Auch die weiteren Argumente in der Berufungsbegründung sind nicht tragfähig im Sinne einer für den Kläger günstigen Entscheidung bzw. Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung durch ein Gutachten von Amts wegen seitens des Senats. Der Senat hat, wie bereits dargelegt, den Rechtsstreit in medizinischer Hinsicht als ausreichend aufgeklärt angesehen. Die Argumente in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass, von dieser Auffassung abzuweichen. Mit Entschiedenheit muss vor allem zurückgewiesen werden, dass dem - einzigen - für eine Anerkennung sprechenden Argument, d.h. dem unstreitigen Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen, nicht die gebotene Berücksichtigung, sei es seitens des Dr.D. oder des Sozialgerichts widerfahren sei. Denn das Sozialgericht hat sich sehr eingehend damit befasst und zutreffend dargelegt, dass die erfüllten arbeitstechnischen Voraussetzungen (allein) für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108 nicht ausreichten, insbesondere gäbe es bei deren Vorliegen auch keinen Anscheinsbeweis. Dieser Auffassung schließt sich der Senat ebenfalls an.

Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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