L 1 U 1783/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 3985/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1783/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.04.2012 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.

Der 1969 geborene Kläger erlitt am 23.07.2009 bei seiner Arbeit als Metallbauer einen Unfall, als er ein herunterfallendes Metallfenster auffing und sich hierdurch eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus humeri links (Oberarmkopfbruch) zuzog.

Die Behandlung erfolgte konservativ im Klinikum P ... Im Abschlussbericht vom 12.10.2009 gingen PD. Dr. M. und Dr. B. von der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab dem 10.10.2009 aus. Nach der durchgeführten konservativen Therapie, den durchgeführten Bewegungsübungen und der verordneten bedarfsadaptierten Analgesie sei von einer durch den Unfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 10 vom Hundert (v. H.) auszugehen.

Am 28.01.2010 wurde aufgrund der möglichen Einengung des subacromialen Raums eine Arthroskopie durchgeführt, bei der ein subacromiales Impingement operiert wurde. Der Kläger war daraufhin erneut bis zum 08.03.2010 arbeitsunfähig. Verletztengeld wurde dem Kläger aufgrund des Unfalls vom 03.09.2009 bis zum 11.10.2009 sowie vom 21.01.2010 bis zum 08.03.2010 gewährt.

Die Beklagte zog weitere Berichte des Klinikums P. bei und veranlasste die Erstellung eines Rentengutachtens bei dem Unfallchirurgen Prof. Dr. S ... Dieser teilte in seinem Gutachten vom 16.03.2011 mit, dass beim Kläger eine verheilte Tuberculum-majus-Fraktur, eine erstgradige ACG-Arthrose des linken Schultergelenks sowie geringgradige Narbenbeschwerden nach Schulterarthroskopie vorlägen. Es bestehe eine seitengleiche, uneingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks. Der Kläger habe bei der Untersuchung nur einen leichten Druckschmerz in der linken Schulter angegeben. Die unfallbedingte MdE betrage seit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit unter 10 v. H.

Mit Bescheid vom 14.04.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente aus Anlass des Unfalles vom 23.07.2009 unter Hinweis auf dieses Gutachten ab. Als Unfallfolgen wurden eine erstgradige Schultergelenksarthrose nach knöchern fest verheiltem Bruch des Tuberculum majus und geringe Narbenbeschwerden nach Schulterarthroskopie festgestellt.

Im Widerspruchsverfahren wurden Berichte der behandelnden Ärztin Dr. B. vorgelegt (vom 18.04.2011, 23.05.2011 und 26.07.2011), in denen starke Schmerzen beim Armheben über 90° sowie chronische Schmerzen links angegeben wurden.

Außerdem lag ein Bericht vom 23.05.2011 über eine Magnetresonanztomographie (MRT) der linken Schulter vom 20.05.2011 vor, wonach beim Kläger der Verdacht auf eine Pseudarthrose bei nicht dislozierter Abrissfraktur des Acromions vorgelegen habe (Bericht des Radiologischen Centrums P., Dres. T. und K.). Ausweislich eines weiteren Berichts des Radiologischen Centrum P. vom 01.08.2011 über eine Computertomographie (CT) vom 28.07.2011 habe entsprechend der MRT-Aufnahme eine Pseudarthrose bei Zustand nach Acromionfraktur links bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die noch bestehenden Unfallfolgen rechtfertigten nicht die Annahme einer MdE in rentenberechtigender Höhe. Das linke Schultergelenk sei uneingeschränkt beweglich, so dass auch das Vorbringen, dass weiterhin eine ärztliche Behandlung erforderlich sei, zu keiner anderen Bewertung führen könne. Die üblicherweise noch vorhandenen Schmerzen seien in den MdE-Erfahrungssätzen bereits mit berücksichtigt.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 20.09.2011 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Bereits aus dem Gutachten des Prof. Dr. S. ergebe sich, dass keine uneingeschränkte Beweglichkeit vorhanden sei. Durch die heftigen Schmerzen im Bereich der linken Schulter werde eine Funktionseinschränkung verursacht, welche die Annahme einer MdE um mindestens 20 v. H. rechtfertige. Auch die behandelnde Ärztin Dr. B. habe erhebliche Beschwerden beschrieben.

Dem SG lag ein aktueller Befundbericht von Dr. B. vom 06.10.2011 vor, in dem weiterhin starke Schmerzen beim Armanheben über 90° sowie chronische Schmerzen links angegeben werden. Der Unfallchirurg Prof. Dr. H. hat am 07.12.2011 ein Gutachten erstellt, wonach die nicht verschobene Fraktur (haarrissförmige Frakturlinie) am Tuberculum majus des linken Oberarmkopfes in anatomisch korrekter Stellung folgenlos ausgeheilt sei. Auch der Gutachter Prof. Dr. H. schilderte eine seitengleiche Beweglichkeit der beiden Schultergelenke. Unabhängig von der gut ausgeheilten Verletzung am Tuberculum majus seien degenerative Veränderungen am linken Schultergelenk festzustellen, die sich röntgenologisch in einer Arthrose im Acromioclavikulargelenk und in einer diskreten Verschmälerung des Schulterdachraumes darstellten. Diese Veränderungen hätten den Anlass gegeben, eine Schulterarthroskopie durchzuführen. Die bei der Untersuchung feststellbare Krepitation (schmerzhaftes, hör- und fühlbares Aneinanderreiben von Frakturteilen) bei Abduktions- und Rotationsbewegungen über 90° sei auf eine unfallunabhängige Veränderung und deren Behandlung zurückzuführen. Eine Funktionseinschränkung der Schulter werde derzeit weder durch die unfallabhängigen noch durch die unfallunabhängigen Veränderungen verursacht. Die MdE aufgrund der reinen Unfallfolgen werde ab dem 12.10.2009 auf unter 10 v. H. geschätzt.

Das SG hat den Beteiligten seine Absicht mitgeteilt, durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 12.04.2012 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zugestimmt, nachdem noch zunächst weitere Ermittlungen - auch nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - beantragt worden waren.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2012 hat das SG die Klage abgewiesen und sich hierbei auf die beiden Gutachten gestützt, welche in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäben stünden. Der Gutachter Prof. Dr. H. habe nochmals überzeugend herausgearbeitet, dass unabhängig von der zwischenzeitlich in anatomisch korrekter Stellung folgenlos ausgeheilten Fraktur degenerative Veränderungen am linken Schultergelenk nachweisbar seien. Abweichend von den Darlegungen von Dr. B. habe der Sachverständige nachvollziehbar begründet, dass die nunmehr nachweisbare Krepitation bei Abduktions- und Rotationsbewegungen über 90° nicht der folgenlos ausgeheilten Fraktur zuordenbar sei. Im Übrigen habe der Sachverständige auch bedeutsame Funktionseinschränkungen des Schultergelenkes nicht dokumentieren können. Voraussetzung für die Annahme einer MdE um 20 v. H. sei jedoch eine deutliche Bewegungseinschränkung (mit Hinweis auf Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 523). Diese sei erst dann zu bejahen, wenn die Vorwärts- und Seitwärtshebung lediglich bis 90° möglich sei. Eine derartige Funktionseinschränkung als Folge des Arbeitsunfalls liege jedoch nicht vor.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 26.04.2012 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt, mit welcher sie sich vollumfänglich – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht – auf die Klagebegründungen vom 27.09.2011 und vom 12.10.2011 stützen. Entgegen den Ausführungen der Gutachter seien maßgeblich die Ausführungen der behandelnden Ärztin Dr. B., welche erhebliche Schmerzen geschildert habe. Deswegen sei eine MdE um mindestens 20 v. H. anzunehmen. Es werde angeregt, aufgrund der Diagnose der Hausärztin eine weitere Begutachtung zur Höhe der MdE zu veranlassen. Die MdE nach den Erfahrungssätzen schließe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung ebenso mit ein, wie die erfahrungsgemäßen Begleitschmerzen einer körperlichen Funktionseinschränkung (mit Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg vom 16.03.2012 - L 3 U 79/11 - unter Bezugnahme auf Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O. S. 221).

Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.04.2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2011 zu verurteilen, ihm Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalles vom 23.07.2009 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vom Hundert ab dem 12.10.2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Akten des SG und des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23.07.2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeiten (versicherte Tätigkeiten). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Als Folge eines Unfalls sind Gesundheitsstörungen nur zu berücksichtigen, wenn das Unfallereignis wie auch das Vorliegen der konkreten Beeinträchtigung bzw. Gesundheitsstörung jeweils bewiesen und die Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der hierbei eingetretenen Schädigung und der Gesundheitsstörung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Schädigung und die eingetretene Gesundheitsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, welcher nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit ausreicht (BSGE 58, 80, 82; 61, 127, 129; BSG, Urt. v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R - m.w.N.). Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann (BSGE 45, 285, 286). Kommen mehrere Ursachen in Betracht, so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 278). Daran fehlt es, wenn die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, dass die Auslösung akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (vgl. BSGE 62, 220, 222; BSG, Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 18/00 R -, in: HVBG-Info 2001, 1713). Lässt sich ein Zusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten (vgl. BSGE 6, 70, 72; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 11 S. 33).

Die bei dem Unfall vom 23.07.2009 erlittene nicht verschobene Fraktur am Tuberculum majus des linken Oberarmkopfes ist zwischenzeitlich in anatomisch korrekter Stellung folgenlos ausgeheilt, wie das SG in seinen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Prüfung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere haben beide Gutachter übereinstimmend eine seitengleiche Beweglichkeit der beiden Schultergelenke geschildert.

Der Gutachter Prof. Dr. H. hat schlüssig dargelegt, dass unabhängig von der zwischenzeitlich in anatomisch korrekter Stellung folgenlos ausgeheilten Fraktur degenerative Veränderungen am linken Schultergelenk nachweisbar sind, welche eine Erklärung für die anhaltenden Schmerzen des Klägers geben können. Im Übrigen läge auch unter Berücksichtigung der Schmerzen als Unfallfolge keine MdE in rentenberechtigender Höhe vor. Voraussetzung für die Annahme einer MdE um 20 v. H. ist eine deutliche Bewegungseinschränkung in der Schulter (mit Hinweis auf Schönberger/Mertens/Valentin, a.a.O. S. 523). Diese liegt nicht vor.

Der zutreffende Hinweis des Klägerbevollmächtigten auf die Entscheidung Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2012 - L 3 U 79/11 - (mit der Bezugnahme auf Schönberger/Mertens/Valentin, a. a. O. Seite 221) besagt nichts anderes, als dass die "üblicherweise vorhandenen Schmerzen" in den einschlägigen Richtwerten bereits berücksichtigt sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger darüber hinausgehend Schmerzen hat, die in außergewöhnlicher Weise Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit haben. So hat der Kläger bei seiner ersten Begutachtung bei Prof. Dr. S. nur einen leichten Druckschmerz in der linken Schulter angegeben. Bei der zweiten Begutachtung bei Prof. Dr. H. hat der Kläger zwar stärkere Schmerzen angegeben, aber nur von einer gelegentlichen Schmerzmitteleinnahme berichtet. Im Hinblick darauf, dass der Kläger derzeit vollschichtig weiter als Hilfskraft tätig ist, wenngleich überwiegend bei Reinigungsarbeiten und nicht mehr bei Schlosserarbeiten, sind insoweit besonders stark ausgeprägte Schmerzen, die eine Abweichung von den MdE-Richtwerten rechtfertigen könnten, nicht erkennbar.

Sofern der Klägerbevollmächtigte auf die Bescheinigungen von Dr. B. hinweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dr. B. begründet nicht, dass beim Kläger eine höhere MdE anzunehmen sei. Die von ihr wiederholt bescheinigten Schmerzen sind nach den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. H. bereits nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren daher nicht veranlasst. Frühere Beweisanträge des rechtskundig vertretenen Klägers haben sich durch sein in beiden Tatsacheninstanzen erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erledigt (vgl. BSG, Beschluss vom 01.09.1999 - B 9 V 42/99 B -, BSG SozR 3-1500 § 124 Nr. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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